Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Beschluss des Landgerichts - 8. Große Strafkammer - Heilbronn vom 9. März 2017 wird als unbegründet

verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Angeschuldigte ist Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in H. und bundesweit insbesondere auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrechts tätig.
Zunächst erhob die Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Angeschuldigten vor dem Amtsgericht Heilbronn unter dem 10. Oktober 2016 und nach Rücknahme dieser Anklage am 12. Januar 2017 vor dem Landgericht Heilbronn Anklage; sie wirft dem Angeschuldigten Anstiftung zur falschen Verdächtigung, diese begangen in mittelbarer Täterschaft, in zwei tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 164 Abs. 2 und Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt., 26, 53 StGB vor.
Der Angeschuldigte soll in zwei Fällen im Dezember 2011 bzw. Dezember 2012 aufgrund rechtlicher Beratung zwei Mandanten, die Täterin bzw. Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit waren, jeweils veranlasst haben, zusammen mit einer an der Ordnungswidrigkeit unbeteiligten, ihnen ähnlich sehenden Person die Bußgeldbehörde dadurch bewusst in die Irre zu führen, dass sich die weitere Person auf dem Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigte. Damit sollte erreicht werden, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen die angebliche Fahrzeugführerin (Fall 1 der Anklage) bzw. den angeblichen Fahrzeugführer (Fall 2) geführt würde und das Verfahren sodann, nach Einlegung von Einspruch gegen den Bußgeldbescheid über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde. In der Zwischenzeit sollte das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer verjährt sein, so dass die Mandanten des Angeschuldigten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten.
Die Verurteilung der Fahrzeugführerin im ersten Fall durch das Amtsgericht Esslingen am 24. Februar 2014 (5 Ds 73 Js 29625/12) wegen falscher Verdächtigung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart auf deren Revision hin bestätigt, wobei das Oberlandesgericht von der Begehungsweise der mittelbaren Täterschaft ausging, nachdem das Landgericht Stuttgart in seinem Berufungsurteil vom 5. September 2014 (38 Ns 73 Js 29625/12) die Fahrerin als Mittäterin eingestuft hatte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14); die angebliche Fahrerin wurde vom Landgericht Stuttgart auf ihre Berufung hin lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit der falschen Namensangabe zu einer Geldbuße verurteilt, nachdem das Amtsgericht Esslingen sie wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.
Im zweiten Fall wurden die Verfahren gegen den angeblichen Fahrzeugführer und den tatsächlichen Fahrer in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Esslingen (5 Ds 73 Js 54119/13) am 4. März 2016 zunächst vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO und am 22. März 2016 bzw. 19. Mai 2016 sodann jeweils endgültig eingestellt.
Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn hat mit Beschluss vom 9. März 2017 (8 KLs 24 Js 28058/15, juris) die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt; die Strafkammer ist der Auffassung, dass die in der Anklageschrift behaupteten Lebenssachverhalte weder die tatbestandliche Voraussetzungen einer Strafnorm erfüllten noch als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren seien; es fehle jeweils an der für eine Anstiftung seitens des Angeschuldigten erforderlichen Haupttat.
Damit widerspricht das Landgericht Heilbronn der dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 (2 Ss 94/15; bestätigt in dem genannten Beschluss vom 6. August 2015 - 2 Ss 822/14) zugrunde liegenden Rechtsauffassung; dort hat der 2. Strafsenat in einem vergleichbaren Fall die Auffassung vertreten, dass sich der tatsächliche Fahrer als mittelbarer Täter des § 164 Abs. 2 StGB und der sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigende der Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben.
Gegen diese, am 13. März 2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 14. März 2017, eingegangen beim Landgericht Heilbronn am selben Tag. Mit ihrem Rechtsmittel, das näher begründet ist und sich auf die genannte Rechtsauffassung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart stützt, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Heilbronn.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung angeschlossen.
II.
10 
Die statthafte (§ 210 Abs. 2 StPO) und form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
11 
Das Landgericht Heilbronn hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht abgelehnt, da sich aus dem mit der Anklage unterbreiteten Lebenssachverhalt kein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten ergibt.
12 
Da der Angeschuldigte bislang den Ablauf des angeklagten Tatgeschehens in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat, kommt es auch nach Auffassung des Senats allein auf die rechtliche Beurteilung bzw. Strafbarkeit der zugrunde liegenden Taten der Mandanten des Angeschuldigten an.
13 
1. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in dem genannten Urteil vom 23. Juli 2015 (2 Ss 94/15, NStZ 2016, 155 - zitiert nach juris) den dortigen Fahrer als mittelbaren Täter einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB angesehen, was zur Zurechnung der Tathandlung der sich selbst durch die Angaben auf dem Zeugenfragebogen bzw. Anhörungsschreiben gegenüber der Bußgeldbehörde als angeblichen Fahrer bezichtigenden Person führt. Dieser angebliche Fahrer kann indes selbst nicht Täter des § 164 Abs. 2 StGB sein, da er kein „anderer“ ist, sondern sich selbst angezeigt hat.
14 
Der 2. Strafsenat vertritt nun die Auffassung, dass der Hintermann in der vorliegenden Fallkonstellation mittelbarer Täter sei, da er gegenüber dem objektiv tatbestandslos handelnden Vordermann im Wege einer wertenden Zuschreibung die (normative) Tatherrschaft sowie den Willen zur Tatherrschaft gehabt habe und die Tat allein in seinem Interesse begangen worden sei. Bei wertender Betrachtung weise der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten, wie etwa der Untreue gemäß § 266 StGB, beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die im Grundsatz in Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt sei. Auch dort verwirkliche der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehle, die der Straftatbestand voraussetze. Ferner handle es sich auch nicht um eine reine Selbstschädigung des Vordermanns, da dieser in die Tatbestandsbegehung im Hinblick darauf, dass § 164 StGB neben dem Persönlichkeitsrecht des Angezeigten auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schütze, nicht einwilligen könne. Daher gelten nach Auffassung des 2. Strafsenats die Grundsätze der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung durch einen Hintermann nicht (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 8). Da auch die übrigen objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 StGB nach Auffassung des 2. Strafsenats vorliegen (a.a.O., Rn. 9), wird das Vorliegen von mittelbarer Täterschaft bejaht; der angebliche Fahrer, also das „Werkzeug“, hat sich in konsequenter Fortführung der Figur der mittelbaren Täterschaft zudem wegen Beihilfe zu der falschen Verdächtigung strafbar gemacht (a.a.O., Rn. 13ff).
15 
2. Das Landgericht Heilbronn ist in dem angefochtenen Beschluss dieser Rechtsauffassung mit eingehender Begründung und Nachweisen, auch zu den Gesetzesmaterialien und kritischen Stimmen in der Literatur bezüglich der verschiedenen Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft, entgegengetreten. Dabei geht das Landgericht von dem Ausgangspunkt aus, dass die Selbstbezichtigung gegenüber der Bußgeldbehörde straflos ist, da dadurch objektiv weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB - keine Behauptung „über einen anderen“ - noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB - es wird nicht die Begehung einer angeblichen Straftat (rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), sondern lediglich einer Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht - verwirklicht ist. Damit fehle es an einer geeigneten Haupttat, zu der der Angeschuldigte jeweils hätte anstiften können. Eine Haupttat ist nach Auffassung des Landgerichts auch nicht in einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB, begangen in mittelbarer Täterschaft, zu sehen. Dabei stellt das Landgericht maßgeblich auf die fehlende Tatherrschaft des tatsächlichen Fahrzeugführers ab. Die vorliegende Fallkonstellation könne nicht unter die Fallgruppe des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs subsumiert werden, die auf der Grundlage der sogenannten Sonderdelikte entwickelt worden sei. Vorliegend habe der Hintermann nämlich keine Garantenstellung für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut des - durch jedermann begehbaren - Delikts der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Schließlich spreche gegen die Heranziehung der Fallgruppe des absichtslosen dolosen Werkzeugs - gegen die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Anerkennung einer „normativen Tatherrschaft“ unter Aufgabe des Erfordernisses einer realen Herrschaft über das Werkzeug bereits grundsätzliche Bedenken vorbringt -, dass diese Fallgruppe lediglich zur Schließung von Strafbarkeitslücken für Fälle entwickelt worden sei, bei denen der Tatmittler absichtslos handle. Konsequenterweise müsse auch hier eine mittelbare Täterschaft jedoch ausscheiden, da die Veranlassung der Tat eines verantwortlich Handelnden wegen ihres Anstiftungscharakters grundsätzlich keine Herrschaft des Hintermanns begründe. Das maßgebliche Abstellen auf das Interesse des Hintermanns an der Tatbegehung könne keine Tatherrschaft begründen. Vielmehr müssten - wie in den Fällen der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten - besondere Umstände hinzu kommen, die die tatsächliche Tatherrschaft begründen könnten; dies gelte auch, wenn wie im vorliegenden Fall der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger sei.
16 
Daher liegt nach Auffassung des Landgerichts bei dem Angeschuldigten lediglich eine (straflose) Teilnahme an der Selbstschädigung anderer vor. Aus rechtspolitischen Gründen sei es zwar nicht hinzunehmen, dass der Angeschuldigte als Organ der Rechtspflege unter Ausnutzung der bestehenden Strafbarkeitslücke die staatliche Rechtspflege schädige; dies zu verhindern sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und könne nicht durch eine die Grenzen von Art. 103 Abs. 2 GG sprengende richterliche Rechtsfortbildung geleistet werden.
17 
3. Auch in kritischen Stellungnahmen zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 23. Juli 2015 wird in gleicher Weise die Begründung einer - normativen - Tatherrschaft des tatsächlichen Fahrers kritisiert; ferner wird als systematisches Argument gegen die Begründung einer Strafbarkeit mittels der Figur der mittelbaren Täterschaft vorgebracht, dass der Gesetzgeber in § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB die Wertentscheidung getroffen habe, den Angriff auf die Rechtspflege mittels falscher Selbstbezichtigung nur beim Vortäuschen der Beteiligung an einer Straftat mit Strafe zu bedrohen (vgl. eingehend Niehaus, DAR 2015, 720ff mit weiteren Literaturnachweisen). Ferner erfasse auch § 258 Abs. 1 StGB keine Handlung, die lediglich das Ziel verfolge, die bußgeldrechtliche Ahndung eines anderen zu vereiteln; diese gesetzlichen Wertungen würden durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart konterkariert (so Hecker, JuS 2016, 82, 84 - zitiert nach juris).
18 
4. Der Senat hält die Argumentation des 2. Strafsenats zwar grundsätzlich insoweit für schlüssig und nachvollziehbar begründet, als Parallelen zu den Fallgruppen des qualifikationslosen bzw. absichtslosen dolosen Werkzeugs gesehen werden. In der Tat handelt auch dort der Vordermann grundsätzlich voll verantwortlich, wenngleich ihm die erforderliche Tätereigenschaft bzw. Sonderqualifikation oder eine besondere Absicht fehlt. Beim Fall des § 164 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch - so der zutreffende Einwand der Verteidigung - nicht um ein Sonderdelikt wie in den Fällen des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs, sondern um ein von jedermann begehbares Allgemeindelikt. Zu der - ohnehin umstrittenen - Fallgruppe des absichtslosen dolosen Werkzeugs, die vor allem für die früher von § 242 StGB nicht erfassten Fälle eines Diebstahls entwickelt wurde, in denen der Vordermann zwar vorsätzlich, jedoch ohne Sich-Zueignungsabsicht handelte, die nur der Hintermann aufwies, trägt die Verteidigung plausibel vor, dass diese hier nicht als vergleichbar heranzuziehen sei, da es vorliegend nicht an einem subjektiven Element fehle, sondern der Vordermann den Tatbestand objektiv nicht erfülle, da er eben kein „anderer“ i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB sei (so auch Niehaus, a.a.O., S. 721: es fehlt schlicht eine Voraussetzung der Strafbarkeit des Vordermanns).
19 
Die vorgebrachten Bedenken gegen die Begründung einer - normativen - Tatherrschaft teilt der Senat zwar nicht grundsätzlich, da die planvoll lenkende Vorgehensweise und das überragende und alleinige Tatinteresse des Hintermanns es bei wertender Betrachtung als angemessen erscheinen lassen können, diesen als Täter anzusehen. Jedoch kann das weitere Argument des 2. Strafsenats, das zur Begründung der Tatherrschaft des Hintermanns herangezogen wird - der tatsächliche Fahrer habe die Herrschaft über den Geschehensablauf in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte - nicht überzeugen, da diese Situation auch bei der Anstiftung vorliegt und dadurch zudem die Grenzen zu den Unterlassungsdelikten verwischt werden.
20 
Letztlich bleibt es für den Senat bei der Frage, ob die Täterschaft - wie in den Fällen des absichtslosen und des qualifikationslosen dolosen Werkzeugs - unabhängig von den Kriterien der Tatherrschaft im Wege der wertenden Zuschreibung täterschaftlicher Verantwortlichkeit des Hintermanns begründet werden soll (so Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 21).
21 
Allem nach erscheint dem Senat angesichts des Umstands, dass der Vordermann in den vorliegenden Fällen die Sachlage voll überblickt und eigenverantwortlich gehandelt hat, also keinen „Defekt“ aufweist, die Verneinung einer Tatherrschaft des Hintermanns und das Vorliegen einer Anstiftungssituation als überzeugender.
22 
Der Senat hält jedoch letztlich unabhängig von der Frage der Tatherrschaft die im Übrigen gegen die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft vorgebrachten weiteren Argumente für ausschlaggebend, insbesondere den Umstand, dass der sich selbst zu Unrecht gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer Bezeichnende nicht Täter des § 145d Abs. 2 StGB und auch nicht des § 164 Abs. 2 StGB sein kann. Gleiches gilt auch vor dem Hintergrund, dass er aus der Motivation heraus handelt, letztlich den wirklichen Fahrer vor einer Ahndung zu bewahren, was aber in § 258 Abs. 1 StGB im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ebenfalls nicht mit Strafe bedroht ist. Über den Umweg bzw. durch die Schaffung einer neuen Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft und der Bestrafung des sich zu Unrecht als Fahrer Bezichtigenden als Gehilfen kann diese gesetzgeberische Entscheidung nicht ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG unterlaufen werden. Diese Lücke gegebenenfalls zu schließen ist ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers (so auch Niehaus, a.a.O., S. 722).
23 
5. Mangels strafbarer teilnahmefähiger Haupttat ist somit schon aus diesem Grund eine Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen Anstiftung nicht gegeben. Das Landgericht Heilbronn hat daher zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17.

1 Artikel zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17.

Strafrecht: Zur falschen Selbstbezichtigung

13.06.2017

Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren.
sonstiges

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode

Strafgesetzbuch - StGB | § 145d Vortäuschen einer Straftat


(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 1 Ws 42/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2015 - 2 Ss 94/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Die Revision des Angeklagten Ka gegen das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 wird als unbegründetv e r w o r f e n.Der Angeklagte Ka trägt die Kosten seines Rechtsmittels.2. Auf die Revision der St

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Ka gegen das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Der Angeklagte Ka trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n,

soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte Ka wurde durch das Amtsgericht Nürtingen am 24. März 2014 wegen falscher Verdächtigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt, der Angeklagte Kr wegen Beihilfe hierzu zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro. Durch das angefochtene Urteil vom 5. November 2014 verwarf das Landgericht Stuttgart die Berufung des Angeklagten Ka , soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, ermäßigte aber im Rechtsfolgenausspruch die Geldstrafe auf 40 Tagesätze zu je 70 Euro. Den Angeklagten Kr sprach das Landgericht auf die von ihm eingelegte Berufung hin frei. Der Angeklagte Ka erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision die Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts. Er beantragt, freigesprochen zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wendet sich mit der von ihr rechtzeitig eingelegten Revision im Wege der Sachrüge allein gegen den Freispruch des Angeklagten Kr . Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben. Der Angeklagte Kr solle durch den Senat unter Aufrechterhaltung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur falschen Verdächtigung schuldig gesprochen werden, zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch solle die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen werden. Der Angeklagte Kr beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2014, soweit die Strafkammer den Angeklagten Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat.
Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„Am 3. November 2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angeklagte Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angeklagten Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26. November 2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angeklagten Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30. November 2012 beschlossen die Angeklagten Ka und sein Arbeitskollege, der Angeklagte Kr , die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angeklagten Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagte Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angeklagte Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angeklagten dann. Der Angeklagte Kr trug auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, dass er das Fahrzeug gefahren habe, versicherte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und übersandte den Zeugenfragebogen am 30. November 2012 ohne seine Unterschrift per Fax an die Bußgeldbehörde. Inhaltsgleiche Angaben mit seiner Unterschrift machte er auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde und übersandte es am 7. Dezember 2012 per Fax an diese. Die Bußgeldbehörde ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte Kr gefahren war. Am 14. Dezember 2012 erging gegen ihn wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 Euro nebst drei Punkten im Verkehrszentralregister. Gegen den Bescheid ließ der Angeklagte Kr durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen. Dem Verteidiger wurde Ende Januar 2013 Akteneinsicht gewährt. Am 17. Juni 2013 ging die Bußgeldsache beim zuständigen Amtsgericht Nürtingen ein. Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Angeklagten Ka spätestens am 1. März 2013 teilte der Verteidiger des Angeklagten Kr dem Amtsgericht am 26. Juni 2013 mit, dass „bei einem jetzt anhand der sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder vorgenommenen Lichtbildabgleich“ festgestellt worden sei, dass der Angeklagte Kr doch nicht der Fahrer gewesen sei. Am 16. Juli 2013 stellte das Amtsgericht Nürtingen, das die Sache schon terminiert hatte, deshalb das Verfahren gegen den Angeklagten Kr auf dessen Antrag hin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten Ka wurde wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht wieder aufgenommen.“
A. Die Revision des Angeklagten Ka
Das Landgericht hat den Angeklagten Ka aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB verurteilt.
Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angeklagten Kr vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30. November 2012 bzw. am 7. Dezember 2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angeklagten Ka sind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angeklagte Kr ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat (vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 25, Rn. 62). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte (BGHSt 35, 347ff., Rn 14ff. bei juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 65; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25, Rn. 6). Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Da die Tat allein seinem Interesse diente, den Rechtsfolgen der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu entgehen, beherrschte er auch das Handeln des Angeklagten Kr . Denn die Annahme, dass Kr ihm bei einer Aufgabe des Tatvorhabens Widerstand entgegengesetzt hätte, liegt mangels irgendeines eigenen Interesses von Kr an der Tatbegehung fern. Bei wertender Betrachtung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten wie etwa der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die in der Literatur (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133; Fischer, a.a.O., § 266, Rn. 185; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 25, Rn. 4; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, § 25, Rn. 19f.; Kudlich in BeckOK StGB, § 25, Rn. 22) - ohne Einwände der Rechtsprechung - im Grundsatz einhellig anerkannt ist. Auch dort verwirklicht der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehlt, die der Straftatbestand voraussetzt. Der Hintermann, der über diese Eigenschaft verfügt und den Tatmittler zur Tat veranlasst hat, ist dann als mittelbarer Täter verantwortlich. Anders liegen dagegen die Fälle der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann, die regelmäßig dann straflos sind, wenn der Hintermann nicht noch aus einem darüber hinausgehenden Grund die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung ausübt (vgl. BGHSt 32, 38ff., Rn. 14 in juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 106ff.). Dort gilt, dass die selbstschädigende Handlung einer Person, die alleiniger Rechtsgutsträger ist, regelmäßig strafrechtlich bedeutungslos ist, weil die Rechtsordnung ihr das Recht zur Selbstschädigung z.B. in § 903 Satz 1 BGB zubilligt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine solche Selbstschädigung des Geschädigten. Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt (BGHSt 5, 66ff.). Der Angeklagte Kr ist damit nicht alleiniger Rechtsgutsträger, so dass die o.a. zusätzlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ka als mittelbarer Täter nicht gegeben sein müssen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es ohne Bedeutung, dass Fälle der vorliegenden Art regelmäßig der Vorschrift des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt ist, weil der Tatmittler keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht hat.
Damit hat der Angeklagte Ka durch einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art über eine andere Person gemäß § 164 Abs. 2 StGB aufgestellt. Das gegen den Angeklagten Kr durchgeführte Bußgeldverfahren ist ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB (BGH MDR 1978, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III - 5 RVS 39/13, Rn. 24 bei juris), und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Nürtingen. Die Behauptung, der Angeklagte Kr sei Täter der Ordnungswidrigkeit, war, wie der Angeklagte Ka wusste, objektiv unwahr, so dass Letzterer wider besseres Wissen handelte. Ein unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten Ka liegt nicht vor, weil mit dem Angeklagten Kr eine Person verdächtigt wurde, für deren Täterschaft bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden und die der Bußgeldbehörde erstmals vom Angeklagten präsentiert wurde (BGH NJW 2015, 1705, Rn. 33 in juris). Weiter handelte der Angeklagte Ka in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Angeklagten Kr herbeizuführen, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn selbst verjähren konnte. Die - hier fehlende - Absicht des Täters, dass das behördliche Verfahren tatsächlich zur Verhängung einer Maßnahme gegen den Verdächtigten führen soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Die Einwilligung des Angeklagten Kr lässt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Damit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Ka wegen falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.
10 
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und hält den gegen sie gerichteten Angriffen des Revisionsführers stand. Das Gleiche gilt für die Strafzumessungsüberlegungen des Tatgerichts. Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus der Einbindung des Angeklagten Kr ergebende leicht erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten Ka wirke straferhöhend, stellt auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Damit wurde dem Angeklagten ersichtlich die hohe Komplexität des Tatplans entgegengehalten. Das ist nicht zu beanstanden.
11 
Die Revision des Angeklagten Ka ist somit kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
12 
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
13 
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. November 2014 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen worden ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat dieser sich vielmehr wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
14 
Der Angeklagte Kr hat die wie er wusste vom Angeklagten Ka begangene Verkehrsordnungswidrigkeit im Zeugenfragebogen und im Anhörungsschreiben auf sich genommen und seine schriftlichen Äußerungen per Fax an die Bußgeldbehörde gesandt. Damit hat er gemäß § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich zur vom Angeklagten Ka vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat der in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung Hilfe geleistet. Die Folgerung des Landgerichts, dass er nicht als Gehilfe verantwortlich sei, weil er kein „anderer“ im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB sei, trifft nicht zu. Dies hat nur zur Folge, dass er nicht als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings besteht in den Fällen der sog. notwendigen Teilnahme in Rechtsprechung und Literatur (BGHSt 10, 386; 19, 107 ff.; BGH NStZ 1993, 239; Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24ff.) im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die Tatbeteiligung des durch einen Straftatbestand Geschützten nicht unter § 27 Abs. 1 StGB fällt. Daraus folgt indes nicht die Straflosigkeit des Angeklagten Kr . Der Senat hat bereits oben dargelegt, dass § 164 Abs. 2 StGB sowohl die inländische staatliche Rechtspflege als auch das Individualinteresse des zu Unrecht Verdächtigten schützt und dass die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht. Die Beiträge des Angeklagten Kr zur Beeinträchtigung der Rechtspflege tragen deshalb seine Strafbarkeit als Gehilfe. Im Übrigen ist hier kein Fall der notwendigen Teilnahme gegeben, weil der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Beteiligung mehrerer voraussetzt (vgl. Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24). Darüber hinaus ist in Fällen der mittelbaren Täterschaft die Ahndung der Tatbeteiligung des Tatmittlers als Beihilfe zur Tat des Hintermanns im Grundsatz anerkannt. Das gilt etwa für Sonderdelikte, wenn dem Tatmittler die besondere Tätereigenschaft fehlte, über die der Hintermann verfügte (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133). Es galt nach herrschender Meinung (so schon RG St 39, 37ff.) weiter beim Diebstahl gemäß § 242 StGB vor der Einführung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz (BGBl, Teil I, 1998, S. 164ff.) für die Verantwortlichkeit desjenigen, der in Kenntnis des Sachverhalts, aber ohne eigene Zueignungsabsicht den objektiven Tatbestand verwirklichte, wenn die Zueignungsabsicht beim Hintermann gegeben war. Damit hat sich der Angeklagte Kr nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht.
15 
Das Urteil des Landgerichts ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO einschließlich der getroffenen Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten durch den Senat wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung oder die Aufrechterhaltung der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht geständig war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w.N.), zumal er dem in der Revisionshauptverhandlung entgegengetreten ist.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten Ka gegen das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 wird als unbegründet

v e r w o r f e n.

Der Angeklagte Ka trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts - Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 5. November 2014 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n,

soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte Ka wurde durch das Amtsgericht Nürtingen am 24. März 2014 wegen falscher Verdächtigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt, der Angeklagte Kr wegen Beihilfe hierzu zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 Euro. Durch das angefochtene Urteil vom 5. November 2014 verwarf das Landgericht Stuttgart die Berufung des Angeklagten Ka , soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, ermäßigte aber im Rechtsfolgenausspruch die Geldstrafe auf 40 Tagesätze zu je 70 Euro. Den Angeklagten Kr sprach das Landgericht auf die von ihm eingelegte Berufung hin frei. Der Angeklagte Ka erhebt mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision die Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts. Er beantragt, freigesprochen zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wendet sich mit der von ihr rechtzeitig eingelegten Revision im Wege der Sachrüge allein gegen den Freispruch des Angeklagten Kr . Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten und beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben. Der Angeklagte Kr solle durch den Senat unter Aufrechterhaltung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen der Beihilfe zur falschen Verdächtigung schuldig gesprochen werden, zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch solle die Sache an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen werden. Der Angeklagte Kr beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten Ka ist unbegründet. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt hingegen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 5. November 2014, soweit die Strafkammer den Angeklagten Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen hat.
Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
„Am 3. November 2012 um 23.34 Uhr überschritt der Angeklagte Ka als Pkw-Lenker in F die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h. Dies wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage gemessen. Es wurde ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem Pkw um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die Stadt F als zuständige Bußgeldbehörde alsbald einen Zeugenfragebogen an die Firma, die den Angeklagten Ka als den regelmäßigen Fahrer des Fahrzeugs benannte, und den Fragebogen an diesen weiterleitete. Kurz darauf, am 26. November 2012, übersandte die Bußgeldbehörde dem Angeklagten Ka ein Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren. Spätestens am 30. November 2012 beschlossen die Angeklagten Ka und sein Arbeitskollege, der Angeklagte Kr , die Bußgeldbehörde gezielt und im Wissen um die Täterschaft des Angeklagten Ka in die Irre zu führen. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagte Kr zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen und sodann das nachfolgende, den Angeklagten Kr betreffende Bußgeldverfahren so lange hinauszögern sollte, bis der Angeklagte Ka wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht mehr belangt werden könne. Dann sollte der Angeklagte Kr offenlegen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet werden müsse. Genauso verfuhren die Angeklagten dann. Der Angeklagte Kr trug auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Zeugenfragebogen seine Personalien und seine Wohnanschrift ein, erklärte, dass er das Fahrzeug gefahren habe, versicherte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und übersandte den Zeugenfragebogen am 30. November 2012 ohne seine Unterschrift per Fax an die Bußgeldbehörde. Inhaltsgleiche Angaben mit seiner Unterschrift machte er auf dem ihm vom Angeklagten Ka übergebenen Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde und übersandte es am 7. Dezember 2012 per Fax an diese. Die Bußgeldbehörde ging deshalb davon aus, dass der Angeklagte Kr gefahren war. Am 14. Dezember 2012 erging gegen ihn wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße von 100 Euro nebst drei Punkten im Verkehrszentralregister. Gegen den Bescheid ließ der Angeklagte Kr durch seinen Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen. Dem Verteidiger wurde Ende Januar 2013 Akteneinsicht gewährt. Am 17. Juni 2013 ging die Bußgeldsache beim zuständigen Amtsgericht Nürtingen ein. Nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Angeklagten Ka spätestens am 1. März 2013 teilte der Verteidiger des Angeklagten Kr dem Amtsgericht am 26. Juni 2013 mit, dass „bei einem jetzt anhand der sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder vorgenommenen Lichtbildabgleich“ festgestellt worden sei, dass der Angeklagte Kr doch nicht der Fahrer gewesen sei. Am 16. Juli 2013 stellte das Amtsgericht Nürtingen, das die Sache schon terminiert hatte, deshalb das Verfahren gegen den Angeklagten Kr auf dessen Antrag hin gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Angeklagten Ka wurde wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung bei ihm nicht wieder aufgenommen.“
A. Die Revision des Angeklagten Ka
Das Landgericht hat den Angeklagten Ka aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen in mittelbarer Täterschaft begangener falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB verurteilt.
Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich u. a. derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen anderen wider besseres Wissen eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Im vorliegenden Fall wurden die unmittelbaren Tathandlungen vom Angeklagten Kr vorgenommen, der auf dem Zeugenfragebogen und dem Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis ablegte und seine Erklärungen am 30. November 2012 bzw. am 7. Dezember 2012 an die Bußgeldbehörde sandte. Dem Angeklagten Ka sind diese Tathandlungen indes nach den Grundsätzen über die mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB zuzurechnen. Dafür spricht zunächst das sog. Verantwortungsprinzip, denn der Angeklagte Kr ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat (vgl. Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 25, Rn. 62). Entscheidend kommt es aber darauf an, ob der Hintermann die Tatherrschaft im Sinne der Herrschaft über das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung, unter Umständen auch nur den Willen zur Tatherrschaft, sowie ein eigenes Tatinteresse hatte (BGHSt 35, 347ff., Rn 14ff. bei juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 65; Fischer, StGB, 62. Auflage, § 25, Rn. 6). Die Tatherrschaft des Hintermanns kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Da die Tat allein seinem Interesse diente, den Rechtsfolgen der von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu entgehen, beherrschte er auch das Handeln des Angeklagten Kr . Denn die Annahme, dass Kr ihm bei einer Aufgabe des Tatvorhabens Widerstand entgegengesetzt hätte, liegt mangels irgendeines eigenen Interesses von Kr an der Tatbegehung fern. Bei wertender Betrachtung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft bei Sonderdelikten wie etwa der Untreue in § 266 Abs. 1 StGB beim Einsatz eines qualifikationslosen dolosen Werkzeugs durch den Hintermann auf, die in der Literatur (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133; Fischer, a.a.O., § 266, Rn. 185; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 25, Rn. 4; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, § 25, Rn. 19f.; Kudlich in BeckOK StGB, § 25, Rn. 22) - ohne Einwände der Rechtsprechung - im Grundsatz einhellig anerkannt ist. Auch dort verwirklicht der unmittelbar Handelnde den objektiven Tatbestand nicht, weil ihm eine persönliche Eigenschaft fehlt, die der Straftatbestand voraussetzt. Der Hintermann, der über diese Eigenschaft verfügt und den Tatmittler zur Tat veranlasst hat, ist dann als mittelbarer Täter verantwortlich. Anders liegen dagegen die Fälle der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann, die regelmäßig dann straflos sind, wenn der Hintermann nicht noch aus einem darüber hinausgehenden Grund die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung ausübt (vgl. BGHSt 32, 38ff., Rn. 14 in juris; Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 106ff.). Dort gilt, dass die selbstschädigende Handlung einer Person, die alleiniger Rechtsgutsträger ist, regelmäßig strafrechtlich bedeutungslos ist, weil die Rechtsordnung ihr das Recht zur Selbstschädigung z.B. in § 903 Satz 1 BGB zubilligt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine solche Selbstschädigung des Geschädigten. Zwar dient der Tatbestand der falschen Verdächtigung in § 164 Abs. 2 StGB auch dem Schutz des durch eine falsche Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, nach der zutreffenden herrschenden Meinung (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rn. 1f.; Fischer, a.a.O., § 164, Rn. 2) schützt die Vorschrift aber zugleich die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Dabei reicht die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands aus, so dass die Einwilligung des Verdächtigten in die falsche Verdächtigung die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen lässt (BGHSt 5, 66ff.). Der Angeklagte Kr ist damit nicht alleiniger Rechtsgutsträger, so dass die o.a. zusätzlichen Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Angeklagten Ka als mittelbarer Täter nicht gegeben sein müssen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es ohne Bedeutung, dass Fälle der vorliegenden Art regelmäßig der Vorschrift des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, die im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt ist, weil der Tatmittler keine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern eine Ordnungswidrigkeit vorgetäuscht hat.
Damit hat der Angeklagte Ka durch einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art über eine andere Person gemäß § 164 Abs. 2 StGB aufgestellt. Das gegen den Angeklagten Kr durchgeführte Bußgeldverfahren ist ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB (BGH MDR 1978, 623; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III - 5 RVS 39/13, Rn. 24 bei juris), und zwar gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht Nürtingen. Die Behauptung, der Angeklagte Kr sei Täter der Ordnungswidrigkeit, war, wie der Angeklagte Ka wusste, objektiv unwahr, so dass Letzterer wider besseres Wissen handelte. Ein unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten Ka liegt nicht vor, weil mit dem Angeklagten Kr eine Person verdächtigt wurde, für deren Täterschaft bis dahin keine Anhaltspunkte bestanden und die der Bußgeldbehörde erstmals vom Angeklagten präsentiert wurde (BGH NJW 2015, 1705, Rn. 33 in juris). Weiter handelte der Angeklagte Ka in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen den Angeklagten Kr herbeizuführen, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn selbst verjähren konnte. Die - hier fehlende - Absicht des Täters, dass das behördliche Verfahren tatsächlich zur Verhängung einer Maßnahme gegen den Verdächtigten führen soll, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich. Die Einwilligung des Angeklagten Kr lässt die Rechtswidrigkeit der Tat nicht entfallen. Damit tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten Ka wegen falscher Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB.
10 
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und hält den gegen sie gerichteten Angriffen des Revisionsführers stand. Das Gleiche gilt für die Strafzumessungsüberlegungen des Tatgerichts. Die Erwägung der Strafkammer, die sich aus der Einbindung des Angeklagten Kr ergebende leicht erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten Ka wirke straferhöhend, stellt auch keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar. Damit wurde dem Angeklagten ersichtlich die hohe Komplexität des Tatplans entgegengehalten. Das ist nicht zu beanstanden.
11 
Die Revision des Angeklagten Ka ist somit kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
12 
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
13 
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 5. November 2014 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte Kr vom Vorwurf der Beihilfe zur falschen Verdächtigung freigesprochen worden ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat dieser sich vielmehr wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
14 
Der Angeklagte Kr hat die wie er wusste vom Angeklagten Ka begangene Verkehrsordnungswidrigkeit im Zeugenfragebogen und im Anhörungsschreiben auf sich genommen und seine schriftlichen Äußerungen per Fax an die Bußgeldbehörde gesandt. Damit hat er gemäß § 27 Abs. 1 StGB vorsätzlich zur vom Angeklagten Ka vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat der in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung Hilfe geleistet. Die Folgerung des Landgerichts, dass er nicht als Gehilfe verantwortlich sei, weil er kein „anderer“ im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB sei, trifft nicht zu. Dies hat nur zur Folge, dass er nicht als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann. Allerdings besteht in den Fällen der sog. notwendigen Teilnahme in Rechtsprechung und Literatur (BGHSt 10, 386; 19, 107 ff.; BGH NStZ 1993, 239; Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24ff.) im Grundsatz Einigkeit darüber, dass die Tatbeteiligung des durch einen Straftatbestand Geschützten nicht unter § 27 Abs. 1 StGB fällt. Daraus folgt indes nicht die Straflosigkeit des Angeklagten Kr . Der Senat hat bereits oben dargelegt, dass § 164 Abs. 2 StGB sowohl die inländische staatliche Rechtspflege als auch das Individualinteresse des zu Unrecht Verdächtigten schützt und dass die Verletzung eines Schutzobjekts zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht. Die Beiträge des Angeklagten Kr zur Beeinträchtigung der Rechtspflege tragen deshalb seine Strafbarkeit als Gehilfe. Im Übrigen ist hier kein Fall der notwendigen Teilnahme gegeben, weil der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht notwendig die Beteiligung mehrerer voraussetzt (vgl. Schünemann, a.a.O., vor § 26, Rn. 24). Darüber hinaus ist in Fällen der mittelbaren Täterschaft die Ahndung der Tatbeteiligung des Tatmittlers als Beihilfe zur Tat des Hintermanns im Grundsatz anerkannt. Das gilt etwa für Sonderdelikte, wenn dem Tatmittler die besondere Tätereigenschaft fehlte, über die der Hintermann verfügte (Schünemann, a.a.O., § 25, Rn. 133). Es galt nach herrschender Meinung (so schon RG St 39, 37ff.) weiter beim Diebstahl gemäß § 242 StGB vor der Einführung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz (BGBl, Teil I, 1998, S. 164ff.) für die Verantwortlichkeit desjenigen, der in Kenntnis des Sachverhalts, aber ohne eigene Zueignungsabsicht den objektiven Tatbestand verwirklichte, wenn die Zueignungsabsicht beim Hintermann gegeben war. Damit hat sich der Angeklagte Kr nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung strafbar gemacht.
15 
Das Urteil des Landgerichts ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO einschließlich der getroffenen Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte Kr freigesprochen wurde. Die Verurteilung des Angeklagten durch den Senat wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung oder die Aufrechterhaltung der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der Angeklagte nicht geständig war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 m.w.N.), zumal er dem in der Revisionshauptverhandlung entgegengetreten ist.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.