Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Aug. 2008 - 8 U 289/07 - 80

published on 21/08/2008 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Aug. 2008 - 8 U 289/07 - 80
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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 2 O 26/06 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung gemäß Beschluss des Landgerichts vom 2.5.2007 wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 13.8.2006 auf 18.392,45 EUR,
für die Zeit vom 14.8.2006 bis 8.1.2007 auf     13.455,26 EUR,
ab dem 9.1.2007 auf 13.224,26 EUR.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.224,26 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem Recht sowie – aufgrund entsprechender Ermächtigung zur Einziehung und prozessualen Geltendmachung – dem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich der Kläger im April 1995 mit einer Einmaleinlage in Höhe von 4.725,-- DM (4.500,-- DM zuzüglich 5% Agio) und einer Mindestvertragszeit von 15 Jahren sowie mit monatlichen Einlagebeträgen in Höhe von 252,-- DM (240,-- DM zuzüglich 5% Agio) für die Dauer von 240 Monaten (20 Jahren), insgesamt somit in Höhe weiterer 60.480 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der G. V. Anlagen AG.

Ebenfalls auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich die Ehefrau des Klägers im November 1995 mit monatlichen Einlageraten in Höhe von 178,50 DM (170,-- DM zuzüglich 5% Agio) für die Dauer von 180 Monaten (15 Jahren) als atypisch stille Gesellschafterin an der G. B.-AG.

Die zum Konzernverbund der G. Gruppe H. gehörenden Aktiengesellschaften wurden später auf die S. G. I.-anlagen und V. Management AG verschmolzen. Die G. Gruppe H. war zum Bilanzstichtag 31.12.1998 und in der Folge bilanziell überschuldet.

Im Jahr 1999 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch einen Vermögensberater der D. V. Beratungsgesellschaft über die finanzielle Schieflage der G. Gruppe sowie über ihre eventuelle Nachschussverpflichtung aufgeklärt. Dies nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die befürchteten, ihr Eigenheim ansonsten nicht mehr finanzieren zu können, zum Anlass, ihre Zahlungen an die beiden Aktiengesellschaften im Dezember 1999 einzustellen und ihre Beteiligungen zu kündigen.

Bis zur Zahlungseinstellung hatte der Kläger an die G. V. Anlagen AG insgesamt umgerechnet 6.667,90 EUR gezahlt, wovon er an Entnahmen 1.176,55 EUR zurückerhalten hat (Differenz somit: 5.491,35 EUR). Die Ehefrau des Klägers hatte bis zur Zahlungseinstellung an die G. B.-AG insgesamt umgerechnet 2.646,83 EUR gezahlt.

Mit seiner am 14.2.2006 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Einlagen (abzüglich Entnahmen), entgangenen Zinsgewinn sowie – zunächst – Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den beiden Beteiligungsverträgen verlangt. Nachdem zwischen dem Kläger sowie seiner Ehefrau einerseits und der S. AG sowie der G. Gruppe H. andererseits in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (7 II O 124/05) ein Vergleich geschlossen worden war, nach dessen Inhalt den beiden Unternehmen aus den Beteiligungsverträgen keine Ansprüche mehr gegen den Kläger und seine Ehefrau zustehen und diese 65% der Einlagesumme erstattet erhalten sollten, und der Kläger sowie seine Ehefrau auf den Vergleich eine Zahlung in Höhe von 274,85 EUR erhalten hatten, hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Freistellungsantrags und hinsichtlich des Zahlungsantrags bezüglich des erhaltenen Betrags für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Erledigungserklärungen widersprochen. Hilfsweise hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Gesellschaftsbeteiligungen begehrt. Seinen in der Klageschrift vom 10.2.2006 unter Ziffer 2. angekündigten Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet, hat der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe anlässlich zweier Informationsgespräche am 1.4.1995 und am 21.11.1995 erklärt, bei den von ihm empfohlenen Beteiligungen handele es sich um eine sichere Anlage zur Vorsorge für die Refinanzierung eines bestehenden Eigenheimkredits des Klägers und seiner Ehefrau. Mit den regelmäßig ausbezahlten Entnahmen könnten die Kreditraten bedient werden. Am Ende der Vertragslaufzeit werde ein Guthaben ausgezahlt, das die Ablösung der Kreditsumme von ca. 170.000,-- DM auf einmal ermögliche. Auf das Risiko des Verlusts der Einlagen habe der Beklagte ebenso wenig hingewiesen wie auf kritische Presseveröffentlichungen über die G. Gruppe zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Verträge. Emissionsprospekte seien dem Kläger und seiner Ehefrau entgegen dem Inhalt der beiden Verträge vor Vertragsunterzeichnung nicht übergeben worden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe dem Kläger und seiner Ehefrau die Emissionsprospekte der beiden B. Gesellschaften rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt und die dort dargestellten Chancen und Risiken der Anlagen detailliert mit ihnen besprochen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Durch das angefochtene Urteil (GA 439 - 459), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten nach informatorischer Anhörung der Parteien sowie Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin gemäß dem Hauptantrag verurteilt, als Gesamtschuldner neben der S. G. I.-anlagen und V. Management AG und der G. Gruppe V.- und F. Holding GmbH & Co. KG a. A., soweit diese aus dem Vergleich vom 8.3.2006 im Verfahren 7 II O 124/05 dem Kläger und seiner Ehefrau zur Zahlung verpflichtet sind,

1. an den Kläger 5.491,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 26.10.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 3.320,07 EUR zu zahlen;

2. darüber hinaus an den Kläger 2.646,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 26.10.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 1.049,16 EUR (= 1.324,01 EUR abzüglich 274,85 EUR) zu zahlen.

Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte sei dem Kläger und seiner Ehefrau wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus den zwischen ihnen zumindest konkludent geschlossenen Anlageberatungsverträgen zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Geltendmachung der Rechte seiner Ehefrau sei der Kläger jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft befugt.

Er habe gegen die Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen. Nach den – trotz ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses – glaubhaften Angaben der Zeugin M., der Ehefrau des Klägers, habe die von ihr gezeichnete Anlage der Absicherung des Eigenheimkredits der Eheleute und damit ihrer Altersvorsorge dienen sollen, so dass der Beklagte die hier in Rede stehende spekulative Anlage nicht habe empfehlen dürfen. Der Beklagte selbst habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dass „ein gewisser Betrag für die Altersvorsorge“ habe angelegt werden sollen. Im Übrigen habe der Beklagte die Behauptung des Klägers, beide in Rede stehenden Anlagen hätten der Altersvorsorge dienen sollen, auch schriftsätzlich nicht substantiiert bestritten. Auch bezüglich der von dem Kläger gezeichneten Anlage sei die Beratung daher wegen fehlender Eignung zur Altersvorsorge nicht anlegergerecht gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte auch seiner Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, zu der es gehöre, auf kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse hinzuweisen sowie die Bonität und Solidität des Kapitalsuchenden selbst zu prüfen bzw. auf die fehlende eigene Überprüfungsmöglichkeit hinzuweisen, schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Soweit der Beklagte behauptet habe, er sei die Emissionsprospekte mit dem Kläger und dessen Ehefrau im Einzelnen durchgegangen, habe er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast schon nicht dargetan, wie dies im Einzelnen geschehen sein soll. Dass die Emissionsprospekte dem Kläger und dessen Ehefrau nicht so rechtzeitig vorgelegen haben, dass diese von deren Inhalt in zumutbarer Weise hätten Kenntnis nehmen können, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Anlageverträge.

Die Falschberatung sei aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ursächlich für den geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Schaden.

Der von dem Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand greife nicht durch.

Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die seit dem 1.1.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist sei unter Hinzuziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Dass der Kläger oder seine Ehefrau mehr als drei Jahre vor Klageerhebung positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben oder hätten erlangt haben können, habe der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 1999 Bedenken gegen die Kapitalanlagen bekommen und sich zur Kündigung entschieden hätten, für sich betrachtet nicht geeignet, positive Kenntnis vom Schaden zu begründen.

Der ursprüngliche Freistellungsantrag sei begründet gewesen und habe durch den in dem Parallelprozess geschlossenen Vergleich seine Erledigung gefunden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er meint, die Würdigung der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers durch das Landgericht sei fehlerhaft, weil das Landgericht nicht dargelegt habe, warum es die Zeugin für glaubwürdig erachte, und gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechende Umstände nicht berücksichtigt habe. So habe die Zeugin im Widerspruch zu ihrer Aussage, Risiken seien nicht benannt worden und ein Emissionsprospekt sei niemals übergeben worden, bei Zeichnung der Anlage bestätigt, über die besonderen Risiken aufgeklärt worden zu sein und einen Emissionsprospekt erhalten zu haben. Zudem gehe es letztlich um eigene Schadensersatzansprüche der Zeugin. Ferner habe das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierungslast des Beklagten hinsichtlich der erteilten Belehrungen überspannt. Zumindest hätte es insoweit eines entsprechenden Hinweises bedurft. Auch habe das Landgericht die Widersprüche zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers einerseits sowie seinen Angaben im Rahmen der Anhörung und den Angaben seiner Ehefrau als Zeugin andererseits in Bezug auf den Zusammenhang mit der Hausfinanzierung ignoriert. Zu Unrecht habe das Landgericht von einem Beratungsverschulden des Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers im November 1995 auf ein solches gegenüber dem Kläger im März 1995 geschlossen, obwohl die Ehefrau des Klägers nur zu der Beratung bezüglich der zweiten, von ihr gezeichneten Anlage etwas habe sagen können. Schließlich sei die Klageforderung entgegen der Auffassung des Landgerichts verjährt. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung seit 1999 Kenntnis von der unsicheren Geldanlage gehabt habe, habe er auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem möglichen Schadensersatzanspruch gehabt.

Der Beklagte beantragt (GA 634, 729),

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt (GA 620, 730),

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen. Unter anderem macht er geltend, er habe vor der anwaltlichen Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von Schaden und Schädiger und damit von der Haftung des Beklagten gehabt. Zudem beginne die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 31.7.2008 (GA 729 - 731) sowie auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 5.8.2008 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger und seiner Ehefrau gegen den Beklagten keine durchsetzbaren Schadensersatzansprüche zu.

I.

Allerdings ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau grundsätzlich wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten aus den zwischen dem Kläger und dem Beklagten einerseits sowie der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten andererseits geschlossenen Anlageberatungsverträgen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

1. Dass der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten als Anlageberater in Anspruch genommen haben, dieser entsprechend beraten hat und daher folglich jeweils Anlageberatungsverträge mit daraus resultierenden weit reichenden Pflichten des Anlageberaters zu einer anleger- und objektgerechten Beratung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 621 f. Rdnr. 10 m. w. N., zit. nach juris) geschlossen worden sind, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen. Einwendungen hiergegen macht der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht geltend.

2. Richtig ist ferner, dass der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat.

a) Die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung bedeutet, dass die Beratung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anlageziels des Anlageinteressenten (sichere Geldanlage oder spekulativer Charakter) auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 – III ZR 159/07 Rdnr. 6, zit. nach juris). Unter diesem Gesichtspunkt war die Beratung des Klägers und seiner Ehefrau durch den Beklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bereits deshalb fehlerhaft, weil diese eine Anlage zur Altersvorsorge und damit eine sichere Anlage wünschten, so dass die Empfehlung unternehmerischer Beteiligungen als stille Gesellschafter wegen des damit regelmäßig – und so auch hier – einhergehenden Verlustrisikos fehlerhaft gewesen ist (vgl. BGH WM 2000, 1441 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris; Urt. v. 19.6.2008, a. a. O.). Auf die von dem Beklagten mit seiner Berufung gerügten Fehler der Beweiswürdigung kommt es insoweit schon deshalb nicht an, weil die Feststellung des Landgerichts, sowohl die Anlage des Klägers als auch diejenige seiner Ehefrau habe der Alterssicherung dienen sollen, sich bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag des Klägers sowie der eigenen Erklärung des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, dass „ein gewisser Betrag für die Altersvorsorge“ habe angelegt werden sollen, ergibt.

b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur objektgerechten Beratung verletzt.

aa) Nach den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14.8.2006 vorgelegten Anlagen K 19 bis K 27 (GA 296 ff.) war bereits in den Jahren 1993/1994 und somit vor Zeichnung der Beteiligungen durch den Kläger und seine Ehefrau mehrfach in verschiedenen Presseerzeugnissen (Finanztest, gerlach-report, kapitalmarkt intern) kritisch über das Anlagekonzept der G. Gruppe, insbesondere auch über die hier in Rede stehende Beteiligungsform als stiller Gesellschafter berichtet worden. Hierauf hätte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau vor Zeichnung der Beteiligungen hinweisen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2005 – II ZR 197/04, Umdruck Seite 8 f., veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de ; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rdnr. 49 m. w. N.). Das hat der Beklagte unstreitig nicht getan, sondern sich seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge darauf beschränkt, den Eheleuten die Überlassung eines von ihm mitgeführten Buchs über positive und negative Presseberichte anzubieten. Das hat das Landgericht zu Recht nicht für ausreichend erachtet.

bb) Darüber hinaus hat schon der Kapitalanlagevermittler und erst Recht der Anlageberater aufgrund der ihm obliegenden Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Information über die für den Anlageentschluss des Interessenten wesentlichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich eigene Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden einzuholen. Fehlende eigene Sachkunde muss er offen legen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ff. Rdnr. 15; NJW-RR 2000, 998 ff. Rdnr. 13 ff.; NJW 2002, 2641 f. Rdnr. 4; NJW-RR 2003, 1690 Rdnr. 15; jeweils zit. nach juris). Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und was von dem Beklagten mit seiner Berufung auch nicht angegriffen wird – nicht nachgekommen. Vielmehr hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst eingeräumt, zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers und seiner Ehefrau keinerlei Erfahrungen mit den hier in Rede stehenden Anlagen gehabt und im Wesentlichen auf das vertraut zu haben, was man ihm anlässlich einer Veranstaltung der G. Gruppe erzählte.

3. Schließlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Beratung aufgrund der zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingreifenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ursächlich für deren Anlageentscheidung und somit für den eingetretenen Schaden war (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998 ff. Rdnr. 30, zit. nach juris; Palandt/ Heinrichs, a. a. O., § 280 Rdnr. 39). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau an der Schadensentstehung vor.

II.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die von dem Kläger aus eigenem Recht sowie dem Recht seiner Ehefrau geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung jedoch verjährt.

1. Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Frage der Verjährung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Danach unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis dahin geltende Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. ist, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1.1.2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben (vgl. BGH NJW 2007, 1584, 1585 f.; WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 30, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06 Rdnr. 23, zit. nach juris; Urteil des Senats vom 24.4.2008 – 8 U 132/07 – 35). Schließlich trifft es auch zu, dass der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und seiner Ehefrau gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 1.1.2002 zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2007, 1584, 1587; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06 Rdnr. 25, zit. nach juris).

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch vor dem 1.1.2002 vor, so dass die Verjährung bereits am 31.12.2004 eingetreten ist und die erst im Februar 2006 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.

a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurückgegriffen werden. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BGH WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 32; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06 Rdnr. 27; jeweils zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 199 Rdnr. 27; MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 25 f.). Die erforderliche Kenntnis ist bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (vgl. BGH WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 36; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06 Rdnr. 28; jeweils zit. nach juris).

b) Hieran gemessen ist bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 9.1.2007 (Seite 4 f. des Sitzungsprotokolls = GA 384 f.), das sich der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.3.2007 (GA 430) zu Eigen gemacht hat, davon auszugehen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau schon im Jahr 1999 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten begründenden Umständen und der Person des Beklagten hatten.

aa) Danach wurden der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999 durch einen Vermögensberater der D. V. Beratungsgesellschaft sowohl über die finanzielle Schieflage der G. Gruppe als auch über ihre sich eventuell realisierende Nachschusspflicht aufgeklärt, was für den Kläger und seine Ehefrau Anlass für die Einstellung ihrer Einlagezahlungen und die Kündigung ihrer Beteiligungen war.

bb) Demnach wussten der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999, dass die – nach der Behauptung des Klägers im Rahmen der beiden Beratungen erfolgte – Aussage des Beklagten, die beiden Kapitalanlagen seien sicher, nicht zutrifft. Insbesondere wussten sie seit dieser Zeit, dass der Beklagte sie – unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers – insoweit unrichtig beraten hat, als er sie über das Risiko des Verlusts ihrer Einlagen und eine bestehende Nachschusspflicht nicht aufgeklärt hatte. Damit hatten der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls Kenntnis davon, dass der Beklagte sie unrichtig und unvollständig beraten, also seine Beratungspflichten verletzt hat. Gleichfalls Kenntnis hatten der Kläger und seine Ehefrau von dem eingetretenen Schaden, nämlich der durch die erbrachten Einlagezahlungen eingetretenen Vermögensminderung in Form nicht wertgesicherter Einlagen. Zwar weist der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 zu Recht darauf hin, dass ein bloßer Verdacht der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnis des Gläubigers nicht gleichsteht (vgl. zu § 852 Abs. 1 BGB a. F.: BGH WM 2008, 202 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris). So hatten etwa in dem vorstehend zitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin keine positive Kenntnis, sondern lediglich den Verdacht, der dortige Beklagte habe auf sein Konto eingezahltes Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet. Im Unterschied hierzu hatten im Streitfall der Kläger und seine Ehefrau jedoch nicht lediglich den Verdacht, der Beklagte habe sie falsch und unvollständig beraten, sondern sie wussten dies aufgrund der ihnen durch den Vermögensberater der D. V. Beratungsgesellschaft im Jahr 1999 erteilten Informationen.

cc) Soweit sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 auf deren erstinstanzliches Vorbringen in dem Schriftsatz vom 5.2.2007 (Seite 3 = GA 408, Anlage K 33 = GA 418, Anlage 34 = GA 419 ff.) beruft, wonach im Jahr 1999 lediglich eine Beitragsfreistellung der Beteiligungen und erst im Jahr 2005 deren Kündigung erfolgt sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es nicht nur in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht, sondern auch zu den im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils (LGU 4 letzter Absatz = GA 442) getroffenen Feststellungen steht, wonach der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999 die Kündigung ihrer Beteiligungen erklärten. Hiervon ist aufgrund der Beweiswirkung des Tatbestands nach § 314 ZPO auch für die Berufungsinstanz auszugehen (vgl. BGH BGHReport 2005, 1618). Im Übrigen kommt es hierauf für die Entscheidung aber auch nicht an. Denn selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau ihre Beteiligungen im Jahr 1999 noch nicht gekündigt hätten, zeigt jedenfalls die aufgrund der ihnen von dem Vermögensberater der D. V. Beratungsgesellschaft erteilten Informationen erfolgte Einstellung weiterer Einlagezahlungen, dass sie diese Informationen für zutreffend erachtet und hieraus Konsequenzen gezogen haben.

dd) Darauf, ob bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, in welcher konkreten Höhe sich ein Verlust letztlich realisieren würde, kommt es hingegen nicht an. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger daher mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2007 (Seite 3 f. = GA 408 f.) darauf, dass er und seine Ehefrau im Jahr 1999 „rein faktisch“ keine Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Beteiligungen hätten haben können, da seitens der S. AG erst im September 2002 festgestellt worden sei, dass neben dem aufgebrauchten Kapital der atypisch stillen Gesellschafter mehr als die Hälfte des Grundkapitals verloren gewesen sei. Ausreichend ist vielmehr, dass der Kläger und seine Ehefrau wussten, dass sich ihre Vermögenslage allein deshalb verschlechtert hatte, weil aufgrund der finanziellen Schieflage der G. Gruppe ungewiss war, ob und in welcher Höhe sie die erbrachten Einlagezahlungen würden zurückerlangen können.

ee) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er und seine Ehefrau angesichts der Komplexität des Anlagemodells Aufklärungsfehler und einen Schaden erst aufgrund anwaltlicher Beratung hätten erkennen können. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger hierzu zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156 = Anlage K 31 = GA 411, 415; OLG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2006 – 8 U 21/06, Seite 15 = Anlage K 16 = GA 252, 266; OLG München, Urt. v. 6.9.2006 – 20 U 2694/06 Rdnr. 61 ff., zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.7.2007 – 13 U 58/07, Seite 5 = Anlage BK 1 = GA 661, 665) betrifft anders gelagerte Fallgestaltungen. Insbesondere verhielt es sich in keinem der entschiedenen Fälle so, dass der Geschädigte – wie hier – Jahre vor der anwaltlichen Beratung aufgrund entsprechender Aufklärung von dritter Seite von der falschen bzw. unvollständigen Beratung durch den Anlageberater Kenntnis hatte. Auch liegt kein Fall einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der es ausnahmsweise für die Frage der Kenntnis des Geschädigten und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf eine zutreffende rechtliche Würdigung ankommt (vgl. hierzu BGH WM 1993, 251 ff. Rdnr. 70; NJW 1996, 117 ff. Rdnr. 16; MünchKomm.BGB/Grothe, a. a. O., § 199 Rdnr. 25 f.). Vielmehr hatten der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der im Jahr 1999 durch den Vermögensberater der D. V. Beratungsgesellschaft erteilten Aufklärung Kenntnis von allen tatsächlichen Umständen, die ihnen die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage gegen den ihnen bekannten Beklagten mit hinreichender Erfolgsaussicht ermöglicht hätten.

ff) Darauf, ob dem Kläger und seiner Ehefrau weitere, sich aufgrund der Komplexität des Anlagemodells für den Laien nicht erkennbare Pflichtverletzungen des Beklagten möglicherweise erst nach anwaltlicher Beratung bekannt geworden sind, kommt es hingegen für die Frage des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht an. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers im Streitfall aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2007 (V ZR 25/07, NJW 2008, 506 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil den Grundsatz aufgestellt, dass dann, wenn sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt (a. a. O. Rdnr. 17, zit. nach juris). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch – wie sich aus den vorangehenden Ausführungen in dem genannten Urteil (a. a. O. Rdnr. 16, zit. nach juris) ergibt – unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. hergeleitet, wonach jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt (vgl. hierzu: BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; BGH NJW 1978, 262; NJW 1981, 573; NJW 1985, 1023, 1024). Allein in der Herbeiführung einer eigenen Schadensfolge liegt die Rechtfertigung dafür, dass jeder Beratungsfehler eine gesonderte, kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslöst. Das entspricht – soweit ersichtlich – auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, § 199 Rdnr. 20; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 199 Rdnr. 31). Um einen solchen, eigene Schadensfolgen nach sich ziehenden und daher eine gesonderte, kenntnisabhängige Verjährungsfrist in Lauf setzenden Beratungsfehler – nämlich die unterbliebene Aufklärung des Käufers einer Eigentumswohnung über die zeitlich beschränkte Subventionierung der Zinsen für das von ihm aufzunehmende Vorausdarlehen mit der Folge eines vom Marktzinsniveau unabhängigen Zinsschadens – handelte es sich auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall grundlegend dadurch, dass sämtliche vom Landgericht festgestellten sowie die darüber hinaus von dem Kläger behaupteten Beratungsfehler des Beklagten denselben Schaden, nämlich die Investition des Klägers und seiner Ehefrau in unsichere, nicht werthaltige Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter nach sich zogen.

gg) Soweit sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 erstmals darauf beruft, er und seine Ehefrau hätten keine Kenntnis vom Schädiger gehabt, ist er mit diesem Vorbringen bereits nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Erstinstanzlich hat sich der Kläger lediglich auf fehlende Kenntnis vom Schadenseintritt berufen. Insbesondere aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.2.2007 (GA 406 ff.) ergibt sich – anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz behaupten – nichts anderes. Unabhängig hiervon ist die Behauptung fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers nicht nachvollziehbar. Dass ihm Name und Anschrift des Beklagten nicht bekannt gewesen seien, behauptet der Kläger selbst nicht. Hiervon kann vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt hat, den Beklagten seit seiner Kindheit zu kennen, auch nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte als möglicher Schuldner eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kam, lag für den Kläger und seine Ehefrau, nachdem sie seit dem Jahr 1999 wussten, dass der Beklagte sie falsch und unvollständig beraten hatte, auf der Hand. Fehlende Kenntnis insoweit würde jedenfalls auf grob fahrlässiger Unkenntnis beruhen und daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Beginn der Verjährungsfrist nichts ändern.

III.

Soweit der Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf § 826 BGB gestützt hat, ist aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls Verjährung eingetreten. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung unterlagen bereits nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden § 852 Abs. 1 BGB a. F. einer dreijährigen, von der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen abhängigen Verjährungsfrist. Da der Kläger und seine Ehefrau über diese Kenntnis bereits seit dem Jahr 1999 verfügten, ist Verjährung insoweit spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten.

IV.

Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Freistellungsantrag unter 1. c) der Klageschrift vom 10.2.2006 sowie seinen Zahlungsantrag unter 1. b) der Klageschrift teilweise für erledigt erklärt hat, ist der hierauf bezogene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit ebenfalls unbegründet. Denn den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hat aus den vorstehend (unter II. und III.) genannten Gründen insgesamt die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegengestanden, so dass der Anspruch auch insoweit von Anfang an unbegründet war. Aus denselben Gründen kommt auch die von dem Kläger hilfsweise begehrte Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht in Betracht.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung – wie vorstehend unter II. 2. b) bb), ee) und ff) im Einzelnen ausgeführt – nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab.

VII.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 43, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, wobei die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG teilweise abzuändern war.

1. Diese auf den Wertangaben des Klägers in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2007 (GA 472) beruhende Festsetzung ist für die Zeit bis zum 13.8.2006 nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei den mit den Anträgen unter Ziffer 1. a) und b) der Klageschrift vom 10.2.2006 geltend gemachten weiteren Zinsen in Höhe von 3.320,07 EUR und 1.324,01 EUR nicht um Nebenforderungen i. S. des § 43 Abs. 1 GKG, sondern um den Streitwert erhöhenden Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rdnr. 8; OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.10.2006 – 12 W 61/06, GA 475 ff.). Neben den beiden weiteren Schadensersatzbeträgen in Höhe von 5.491,35 EUR und 2.646,83 EUR (Anträge unter Ziffer 1. a) und b) der Klageschrift) war auch die mit dem Antrag unter Ziffer 1. c) der Klageschrift ursprünglich begehrte Freistellung des Klägers von Verbindlichkeiten in der bezifferten Höhe von 2.786,63 EUR und 2.323,56 EUR zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort „Befreiung“). Schließlich ist der Wert des ursprünglichen Feststellungsantrags unter Ziffer 2. der Klageschrift – wie von dem Kläger beantragt – nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers mit 500,-- EUR zu veranschlagen.

2. Für die Zeit vom 14.8.2006 bis zum 8.1.2007 beläuft sich der erstinstanzliche Streitwert hingegen lediglich auf 13.455,26 EUR. Denn der Kläger hat mit am 14.8.2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (GA 232a) den Rechtsstreit hinsichtlich des Freistellungsantrags unter Ziffer 1. c) der Klageschrift einseitig für erledigt erklärt mit der Folge, dass – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – der Wert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert der restlichen Hauptsache in Höhe von 13.282,26 EUR (18.392,45 EUR ./. 2.786,63 EUR ./. 2.323,56 EUR) zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden, nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten zu bemessen ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210); diese Kosten belaufen sich auf 173,-- EUR, so dass sich insgesamt ein Wert in Höhe von 13.455,26 EUR errechnet.

3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 (GA 371 f.) im Hinblick auf die von der S. AG am 14.12.2006 geleistete Zahlung in Höhe von 274,85 EUR den Rechtsstreit in diesem Umfang ebenfalls teilweise für erledigt erklärt hat, ist eine weitere Streitwertreduzierung nicht eingetreten, weil der Kläger insoweit eine Verurteilung des Beklagten „abzüglich“ des genannten Betrages, mithin eine vorrangige Anrechnung des gezahlten Betrags auf die geltend gemachten höheren Verzugszinsen gemäß § 367 Abs. 1 BGB begehrt hat.

4. Ab dem 9.1.2007 beläuft sich der erstinstanzliche Streitwert auf 13.224,26 EUR. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 9.1.2007 (GA 381 ff.) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung von diesem Tag den Feststellungsantrag unter Ziffer 2. der Klageschrift nicht mehr gestellt, so dass der Wert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert der restlichen Hauptsache in Höhe von 12.782,26 EUR (13.282,26 EUR ./. 500,-- EUR) zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten in Höhe von 442,-- EUR zu bemessen ist.

5. Da der Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten hat, ist der zuletzt genannte Wert in Höhe von 13.224,26 EUR auch für die Bemessung des Streitwerts in der Berufungsinstanz maßgebend. Die von dem Kläger hilfsweise begehrte Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, da es sich insoweit um denselben Gegenstand i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 09/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/07 Verkündet am: 9. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 18/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 197/04 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 03/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 319/06 Verkündet am: 3. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________
published on 19/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 159/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.