Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 197/04

published on 18/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 197/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 197/04 Verkündet am:
18. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2004 im Kostenpunkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 betroffen sind - und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Die Klägerin beteiligte sich mit zwei Erklärungen vom 6. März 1997 als stille Gesellschafterin an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Als Einlagen hatte sie 7.350,00 DM und monatliche Raten zu je 210,00 DM über 10 Jahre zu zahlen.
Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben aus dem Ratenvertrag über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht der Klägerin schloß die G. Beteiligungs-AG im Namen der Klägerin mit der Beklagten zu 2 unter dem 1. Januar 1998 einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag, wonach die Klägerin die monatlichen Raten für noch 112 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen gleichen Bedingungen wie in dem ersten Vertrag.
Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2001 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Rückzahlung ihrer auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief sie sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen der langen Laufzeit.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 - die Klagen gegen die zu 3. und 4. mitverklagten Anlagevermittler spielen im Revisionsverfahren keine Rolle mehr - zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen in Höhe von 3.476,15 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 4.080,11 € bezüglich der Beklagten zu 2. Hilfsweise verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu 2 den gegen sie gerichteten Hilfsantrag auf Auskunftserteilung anerkannt. Mit diesem Inhalt hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin
erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist in bezug auf die Beklagte zu 1 begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt : Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklagten ) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben , ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen besonders grober Sittenwidrigkeit noch wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eine Ausnahme zu machen. Letzteres stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Der Klägerin sei es zumutbar, das Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen einer Vertragsanpassung in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Ein behaupteter Vergleichsschluß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei jedenfalls gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 AktG formunwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines - über das Anerkenntnis hinaus bestehenden - Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Anlage durch den Beklagten zu 4. Der diesbezügliche Vortrag der
Klägerin sei nämlich durch die Vernehmung des Zeugen K. und die Anhörung der Parteien nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß ein etwaiger zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 telefonisch geschlossener Vergleich nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann. Der Vertrag über die stille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. BGHZ 156, 38, 43; Sen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Damit bedarf nicht nur sein Abschluß, sondern auch seine Aufhebung nach § 296 Abs. 1 Satz 3 AktG der Schriftform. Da der den Vertrag aufhebende Vergleich nur mündlich geschlossen worden sein soll, wäre er gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig.
2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschaftsverträge seien wirksam, so daß der Klägerin keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung ihrer Einlagen zustünden.

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des
Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Die Klägerin hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.

b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und die lange Laufzeit der Verträge nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 21. März 2005 (aaO) dargelegt hat.
3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Klage führen würde. Ferner hat es die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs rechtsfehlerhaft als nicht erwiesen angesehen.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urtei ls verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März 2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und
II ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob der Beklagten zu 1 oder ihrer Rechtsvorgängerin eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würde die Beklagte zu 1 der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten des Vermittlers S. - früherer Beklagter zu 4 - nach § 278 BGB einstehen müßte. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.).
Dazu hat die Klägerin vorgetragen: Ihr sei die Beteiligung von dem Vermittler S. als risikolos und sicher dargestellt worden. Auf das Risiko eines Totalverlustes oder gar einer Nachschußpflicht sei sie nicht hingewiesen worden, ebenso wenig auf den Umstand, daß die vertragsgemäßen Entnahmen nicht aus Gewinnen erwirtschaftet, sondern zu Lasten des Kapitalkontos ge-
bucht würden. Auch sei die negative Presseberichterstattung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 von dem Vermittler nicht erwähnt worden.
Das Berufungsgericht hat sich nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeugen und Anhörung der Klägerin sowie des früheren Beklagten zu 4 nicht von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen können. Es hat dazu u.a. ausgeführt, der Beklagte zu 4 habe die Klägerin nach seiner Darstellung allgemein auf eine negative Presseberichterstattung hingewiesen. An anderer Stelle des Urteils heißt es, die Frage, ob der Beklagte zu 4 auf eine negative Presseberichterstattung hingewiesen habe, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen.
Die dagegen erhobene Rüge der Revision ist begründet. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls hat der Beklagte zu 4 auf die Frage nach der Presseberichterstattung gesagt, es sei darüber gesprochen worden, daß es sich um keine festverzinsliche Beteiligung handele und dies von anderen Unternehmen anders dargestellt werde, konkrete negative Presseberichte habe er nicht angesprochen , sie seien ihm auch nicht bekannt gewesen. Mit diesem protokollierten Vortrag ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren. Danach hat der Beklagte zu 4 vielmehr selbst zugegeben, die Klägerin nicht über die in der Presse geäußerten Bedenken gegen die Seriosität des Anlagemodells hingewiesen zu haben.
Auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine Hinweispflicht "dürfte" insoweit erst dann bestanden haben, als eine "massive Front" auszumachen gewesen sei, nämlich im Jahre 1999, trägt die Entscheidung nicht. In dem von der Klägerin herangezogenen Informationsdienst "kapitalmarkt intern" war bereits in den Jahren 1993/94 mehrfach kritisch über das Anlagekonzept der "G. Gruppe", zu der auch die G. Beteiligungs-AG gehörte,
berichtet worden, ebenso in dem "gerlach-report" (BVerfG WM 2004, 1820). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sich die Klägerin nicht nur auf die negative Presseberichterstattung berufen, sondern die dem zugrundeliegende Annahme einer unzureichenden Investitionsquote dargelegt und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat. Bei der erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, diesem Vortrag ggf. nachzugehen. Seine Annahme, die Zahlen seien nicht "repräsentativ", ist unzutreffend. In dem von dem Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 7. Januar 2001 hat die Klägerin auch Zahlen zu dem Unternehmenssegment VII, an dem sie beteiligt ist, vorgetragen.
4. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen betreffend den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Schadensersatzanspruch getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht in bezug auf die Beklagte zu 1 wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung nicht besteht, hat es bei der Entscheidung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsantrags auf Erteilung einer Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben die neuere Rechtsprechung des Senats zu dem Kündigungsrecht wegen Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu beachten (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 124/03, z.V.b.).
5. Hinsichtlich des auch gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Klage dagegen unbegründet, ohne daß weitere Feststellungen erforderlich sind. Die Beklagte zu 2 hat keine Aufklärungspflichten verletzt. Als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 im Jahre 1998 den Folgevertrag schloß, bestand mangels Aufklä-
rungsbedürfnisses der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 keine Aufklärungspflicht für die Beklagte zu 2.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Strohn
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01/12/2008 20:05

Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen-BGH vom 07.10.08-Az:XI ZR 89/07
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 6/03 Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 140/03 Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 07/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 89/07 Verkündet am: 7. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______
published on 21/08/2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 2 O 26/06 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
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Annotations

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.