Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. März 2013 - 6 UF 44/13

bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 – 52 F 352/08 VA – wird in Ziffer I. berichtigt und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9684 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5611 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer 000000000, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,7964 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer 111111111 bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versicherungsnummer 222222, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 23,52 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. September 2008, übertragen.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 11. Oktober 2012 – 52 F 352/08 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.180 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Mai 1936 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die im April 1957 geborene Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 4. August 1981 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist am 20. November 1982 die Tochter J. hervorgegangen. Der Ehemann ist zudem aus erster Ehe - bei deren Scheidung der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten durchgeführt worden war - Vater eines heute fast 50 Jahre alten, zu 100% geistig behinderten Sohnes. Ende September 1991 ist der Ehemann - aus zwischen den Ehegatten streitigen Beweggründen - gegen eine Abfindung von 20.000 DM aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Er hat bis Mai 1996 Entgeltersatzleistungen bezogen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt worden sind, im Anschluss Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und später Regelaltersrente erhalten. Die Ehefrau ist Regierungsangestellte und in der Ehe - unter Ausnahme eines einjährigen Erziehungsurlaubes - durchgehend erwerbstätig gewesen. Seit 2011 geht sie ihrem Beruf - nach ihrer vom Ehemann bestrittenen Darstellung aus gesundheitlichen Gründen - nur noch in halbschichtigem Umfang nach.

Auf die im Oktober 2008 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die Ehe unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich am 13. Februar 2009 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es ausgesetzt, weil die Ehefrau bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (im Weiteren: RZVK) ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatte, das vorübergehend nicht hat bewertet werden können, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung im Hinblick auf die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.

Das Familiengericht hat das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Oktober 2012, auf den Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. September 2008 als Ehezeitende - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zu Gunsten der Ehefrau auf deren Konto „bei der DRV Saarland“ ein Anrecht von 6,9684 Entgeltpunkten, zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV Saarland zu Gunsten der Ehefrau auf deren Konto „bei der DRV Saarland“ ein Anrecht von 0,5611 Entgeltpunkten, zu Lasten des Anrechts der Ehefrau „bei der DRV Saarland“ zu Gunsten des Ehemannes auf dessen Konto bei der DRV Saarland ein Anrecht von 13,7964 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der RZVK zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 23,52 Versorgungspunkten übertragen hat.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde verfolgt die Ehefrau ihr erstinstanzliches Begehren, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weiter; hilfsweise erstrebt sie einen solchen Ausschluss hinsichtlich der beiderseits nach 1991 erworbenen Anrechte. Außerdem macht sie in formaler Hinsicht geltend, dass die Antragsgegnerin keine Rentenanwartschaft bei der DRV Saarland, sondern nur bei der DRV Bund unterhalte, weshalb die Aussprüche zum Ausgleich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlerhaft seien. Ferner habe das Familiengericht hinsichtlich der bei der RZVK zu übertragenden Versorgungspunkte den Zusatz „auf ein zu errichtendes Versorgungskonto“ nicht in den Tenor aufgenommen.

Die DRV Bund hat mit Schreiben vom 2. November 2012 um Überprüfung des Beschlusses nachgesucht und ausgeführt, der Versicherungsträger auf dem Empfangsbekenntnis und auf dem Beschluss stimmten nicht überein.

Das Familiengericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass nach § 42 FamFG aufgrund der Rechtsmitteleinlegung die Entscheidung über eine Berichtigung dem Beschwerdegericht zufalle, und sodann dem Senat die Akten vorgelegt.

Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Die RZVK und die DRV Saarland haben von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen; letztere hat allerdings bestätigt, dass das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund geführt werde.

II.

Zutreffend hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die seit dem 1. September 2009 geltenden Vorschriften zugrunde gelegt. Diese sind auch für die Rechtsmittelinstanz maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris m.w.N.).

Der Senat berichtigt - unabhängig von der erhobenen Beschwerde - die Entscheidungsformel des Familiengerichts.

Zwar hat das Familiengericht im Zeitpunkt seiner Vorlageverfügung vom 17. Dezember 2012 rechtsirrig - ohne Bezug auf eine Belegstelle - angenommen, dass die Berichtigungsentscheidung aufgrund der Rechtsmitteleinlegung dem Senat vorbehalten sei, obwohl nach allgemeiner Meinung das Ausgangsgericht auch dann für die Berichtigungsentscheidung zuständig bleibt (siehe auch den Wortlaut von § 42 Abs. 1 FamFG: „jederzeit vom Gericht“), wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Letzteres führt lediglich zu einer ergänzenden Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts (vgl. nur BGHZ 106, 373; 133, 184), und auch dies erst mit Eingang des Rechtsmittels dort und nicht schon im Zeitpunkt der Vorlageverfügung des Erstrichters.

Dessen unbeschadet macht der Senat von der ihm zwischenzeitlich eröffneten und seitdem verfahrensökonomischen Berichtigungsmöglichkeit Gebrauch, weil das Versicherungskonto der Ehefrau unstreitig und aktenersichtlich nicht bei der DRV Saarland, sondern bei der DRV Bund geführt wird und es sich bei der abweichenden Tenorierung des angegangenen Erkenntnisses insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 FamFG handelt.

Soweit die Ehefrau außerdem bezüglich der bei der RZVK zugunsten des Ehemannes zu übertragenden Versorgungspunkte das Fehlen des Zusatzes „auf ein zu errichtendes Versorgungskonto“ beanstandet, ist eine Berichtigung hingegen nicht veranlasst, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt, zumal die nähere Vollziehung des angeordneten Wertausgleichs dem Versorgungsträger vorbehalten ist.

Die Beschwerde der Ehefrau, mit der die gesamte Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zur Überprüfung des Senats gestellt ist, ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt. Der angefochtene Beschluss hält dem Beschwerdeangriff der Ehefrau, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei wegen § 27 VersAusglG auszuschließen, stand.

Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Weil § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit erfordert, sind strengere Maßstäbe als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen. Eine grobe Unbilligkeit kann daher nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, Rechnung zu tragen. Deshalb sollen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung grundsätzlich aufgeteilt werden. Der mit der Anwendung der Härtefallregelung verbundene nachträgliche Eingriff in einen während der Ehe erzielten, abgeschlossenen Vermögenserwerb gebietet außerdem eine Beschränkung auf besonders grobe Verstöße. Weil mit § 27 VersAusglG eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich in § 1587 c BGB geregelten Härteklauseln nicht verbunden ist, ermöglicht es die Formulierung in § 27 VersAusglG, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, trägt der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm die Darlegungs- und Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2013, 106; 2012, 845; 2011, 877; Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2013 - 9 UF 71/12 - und vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449, jeweils m.w.N.; BT-Drucks. 16/10144 S. 68).

Hieran gemessen begehrt die Ehefrau vergebens einen völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Zwar macht sie im Ausgangspunkt zutreffend geltend, die Ehegatten hätten eine sog. „phasenverschobene Ehe“ geführt. Denn der Ehemann, der knapp 21 Jahre älter als die Ehefrau ist, hat ausweislich seines Versicherungsverlaufs nur bis einschließlich Mai 1996 Rentenanwartschaften erworben, während die Ehefrau auch nach Trennung und Scheidung weiter versicherungspflichtig erwerbstätig ist.

Indessen rechtfertigt eine phasenverschobene Ehe allein nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, müssen zu diesem Aspekt weitere Umstände hinzutreten, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur groben Unbilligkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2007, 1084 und 1964; 2004, 1181; siehe auch OLG Zweibrücken OLGR 2007, 744 m.w.N.). Solche - zusätzlichen - Umstände sind hier jedenfalls nicht in einem den auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Ausmaß gegeben.

Eine lange Trennungsdauer, die - gerade bei phasenverschobenen Ehen - den (Teil-)Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 -, juris; BGH FamRZ 2013, 106; 2007, 1964; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2008 - 9 UF 123/07 -), liegt hier nicht vor und wird von der Ehefrau auch nicht geltend gemacht, zumal diese in ihrer persönlichen Anhörung im Scheidungsverfahren am 13. Februar 2009 selbst vorgetragen hat, dass sie von einem Getrenntleben der Ehegatten erst seit Anfang 2008 ausgehe. Dann aber ist das Trennungsjahr gerade verstrichen gewesen, als die Scheidung der Ehe der Ehegatten rechtskräftig geworden war.

Soweit die Ehefrau mit ihrem Sachvortrag offensichtlich darauf abhebt, dass der Ehemann bereits während der Ehezeit nicht in ausreichendem Maße zum Familienunterhalt beigetragen habe, dringt dies nicht durch.

Ein Verstoß gegen die Unterhaltspflicht kann nur dann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, wenn er "gröblich", das heißt in besonderem Maße rücksichtslos ist. Eine gröbliche Unterhaltsverletzung erfordert danach ein Fehlverhalten von besonderem objektivem Gewicht und subjektiv erhöhter Vorwerfbarkeit. Über die Nichterfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht hinaus müssen weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2009 - 6 UF 26/09 -, FamRZ 2010, 1808). Hierfür genügt nicht, dass die Unterhaltsbeiträge des einen Ehegatten hinter denen des anderen zurückbleiben. Vielmehr ist erforderlich, dass über die ausbleibende Leistung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags hinausreichend weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen. Dies kann dann anzunehmen sein, wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist. Kann der Ausgleichspflichtige die Familie bereits aufgrund seiner eigenen Tätigkeit letztlich vor existenziellen Schwierigkeiten selbst bewahren, kann das Verhalten des Ausgleichsberechtigten nur dann als eine schwerwiegende Pflichtverletzung qualifiziert werden, wenn dieser sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat(vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - 6 UF 415/12 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2013 - 9 UF 71/12 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 32/12 -, juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 311, jeweils m.w.N.).

Eine solche Sachlage vermag der Senat bereits in Ansehung der auskömmlichen Einkünfte beider Ehegatten nicht ansatzweise zu erkennen. Hinzu kommt, dass dem Ehemann das Ausscheiden aus dem Betrieb im Jahr 1991 ausweislich seines Versicherungsverlaufs entgeltersatzrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht worden ist, für ihn seit August 1950 bis Mai 1996 - und damit fast 46 Jahre lang - Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet worden sind und ihm ab Juni 1996 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden ist. Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang die Arbeitsaufgabe des Ehemannes krankheitsbedingt erfolgt war, er seit seiner Erwerbslosigkeit die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen und aus eigenen Geldmitteln zum Familienunterhalt beigetragen hat.

In Anbetracht der dargestellten Erwägungen - unter Einbeziehung des von der Ehefrau hervorgehobenen Aspekts der erstehelichen „Versorgungsausgleichshypothek“ des Ehemannes - kann auch nicht festgestellt werden, dass der Ehemann während des ehelichen Zusammenlebens eine unzureichende Altersvorsorge aus illoyalen und grob leichtfertig herbeigeführten Gründen in Kauf genommen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. April 2012 - 9 UF 29/08 -, juris m.w.N.), zumal § 1587 c Nr. 2 BGB a.F. im Ausgangspunkt zumindest die Erwartung der Scheidung als Motiv vorausgesetzt hat.

Unter den gegebenen Umständen kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen groben Fehlverhaltens nicht in Betracht. Ein solches kann dann von Bedeutung sein, wenn es wegen der Auswirkungen auf den loyalen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt, sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt hat oder aber einen einzigen, allerdings außergewöhnlich schwer wiegenden Vorfall betrifft (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - 6 UF 419/12 - m.w.N.). Der - teilweise vom Ehemann bestrittene - Vortrag der Ehefrau, sie habe neben ihrer Vollzeitbeschäftigung das gemeinsame Kind alleine erzogen und die Mutter sowie den volljährigen behinderten Sohn des Ehemannes aus erster Ehe gepflegt, während der Ehemann selbst mutwillig seine Arbeitsstelle aufgegeben und die Abfindung von 20.000 DM unnötig für ein neues Kraftfahrzeug ausgegeben habe und nur noch seinen Hobbies nachgegangen sei, ist nicht ausreichend, um die Annahme einer groben Unbilligkeit zu tragen. Denn die Ausgestaltung der Ehe, an der die Ehefrau nach eigenen Angaben im Scheidungstermin vom 19. Februar 2009 noch bis Ende 2007 festgehalten haben will, ist grundsätzlich den Ehegatten überlassen (§§ 1353, 1356 BGB). Die Ehefrau ist zu den ins Feld geführten besonderen Leistungen nicht verpflichtet gewesen. Wollte man den Ausschluss des Versorgungsausgleichs hierauf stützen, würden im Ergebnis freiwillige, im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen monetär aufgewogen. Dies wäre zur dargestellten Zielrichtung des Versorgungsausgleichs gegensätzlich und entspräche grundsätzlich - so auch hier - nicht der Billigkeit, abgesehen davon, dass nach § 1587 c Nr. 1 Hs. 2 BGB a.F. Umstände nicht allein deshalb zu berücksichtigen gewesen sind, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt vorliegend auch nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau.

Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und gegebenenfalls weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger Unterhaltsberechtigter allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände. Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit. Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig. Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf. Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2007, 363, 366 und 627; 2006, 323; Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -, vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 -, FamFR 2012, 539, und vom 27. Juli 2011 - 6 UF 80/11 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Juni 2011 - 9 UF 90/10 -, FamRZ 2012, 449, jeweils m.w.N.).

Hieran gemessen wird nach den derzeit absehbaren Entwicklungen zwischen den Ehegatten keine imparitätische Versorgungslage entstehen.

Auf der Grundlage der nicht angegangenen und rechtsbedenkenfreien Auskünfte der Versorgungsträger hat die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zwar zur Folge, dass der Ehemann auf das Ehezeitende bezogen über eine nicht unwesentlich höhere Versorgung als die Ehefrau verfügt haben wird. Bereits auf diesen Zeitpunkt bezogen werden der Ehefrau bei vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs indessen Anwartschaften verblieben sein, die ihren damals maßgeblichen notwendigen Selbstbehalt überschritten haben werden. Selbst wenn die - vom Ehemann bekämpfte - Darstellung der Ehefrau zuträfe, sie könne seit 2011 krankheitsbedingt bis zu ihrer Altersverrentung nur noch halbtags tätig sein, wird sie aller Voraussicht nach in den seit Ehezeitende bis dorthin verbleibenden rund 13 ½ Jahren ihre Altersversorgung derart aufgestockt haben können, dass ihr angemessener Unterhalt im Alter gewahrt sein wird. Dabei nimmt der Senat in den Blick, dass die im öffentlichen Dienst und damit arbeitsplatzsicher beschäftigte Ehefrau ausweislich ihres Versicherungsverlaufs schon seit 1999 - in Vollzeit - deutlich mehr als einen Entgeltpunkt jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, so dass bei einer Halbtagsbeschäftigung der Hinzuerwerb von Entgeltpunkten einen halben solchen übersteigen wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau auch in der Zusatzversorgung weitere Anwartschaften erlangen wird.

Der Umstand, dass die Anwartschaften der Ehefrau für die Dauer eines Jahres auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhen, steht dem hälftigen Ausgleich nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2013 - 6 UF 378/12 -; vgl. BGH FamRZ 2007, 1966 zu § 1587 c BGB a.F.).

Nachdem ansonsten gegen die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu den beiderseitigen Anrechten der Ehegatten Beanstandungen weder erhoben worden noch ersichtlich sind, bewendet es - nach Maßgabe der berichtigten Beschlussformel - bei dem angefochtenen Erkenntnis.

Der Senat sieht von einer mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen weder weitergehende entscheidungserhebliche (§ 26 FamFG) Erkenntnisse noch eine Einigung der Beteiligten zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, die Ehefrau von den Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten. Dabei hat der Senat auch gewichtet, dass es allein wegen der von der Ehefrau erstrebten Berichtigung der Entscheidungsformel des Familiengerichts hier offensichtlich keines Rechtsmittels bedurft hätte.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Fall 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben, die die Ehegatten im Scheidungstermin vom 13. Februar 2009 zu ihren Einkommensverhältnisses gemacht hatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 527/12
vom
13. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb
geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und
dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach
dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte
Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.978 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf die im Januar 2009 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die am 4. März 1976 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, weil beide Ehegatten Anrechte aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatten, die vorübergehend nicht bewertet werden konnten, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Hinblick auf die Berech- nung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.
3
Im Oktober 2010 hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Während der Ehezeit (1. März 1976 bis 31. Dezember 2008; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben der Ehemann 57,2616 Entgeltpunkte und die Ehefrau 19,6534 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem erwarben der Ehemann 205,84 Versorgungspunkte und die Ehefrau 61,29 Versorgungspunkte aus einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
4
Am 2. Juni 2009 trafen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung , in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und ergänzend vereinbarten, dass eine künftige Veränderung in den Verhältnissen, gleich welcher Art, keinen Einfluss auf den vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht haben soll. Für die Zukunft wurde Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisherigen Zugewinns in einer Gesamtvermögensauseinandersetzung geregelt, bei der auch Regelungen über Miteigentumsanteile an Immobilien getroffen wurden.
5
Die im August 1955 geborene Ehefrau hat während der Ehe bis zum 27. Mai 1978 zunächst in Vollzeit gearbeitet. Anschließend hat sie bis Mitte 1986 ihre Tätigkeit unterbrochen und die in dieser Zeit geborenen Kinder und den Haushalt versorgt. Seit Mitte 1986 arbeitet sie wieder in Vollzeit mit einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von rund 1.800 €.
6
Der im Juli 1951 geborene Ehemann hat während der Ehezeit durchgehend in Vollzeit gearbeitet und dabei Einkünfte erzielt, die deutlich über denen der Ehefrau lagen. Im Dezember 2003 stellte er einen Antrag auf Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase lief ab Februar 2009. Seit 1. August 2011 bezieht der Antragsteller eine (noch nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzte) Altersrente in Höhe von netto 1.418,45 €. Zur Finanzierung seiner aus der Scheidungsvereinbarung folgenden Lasten hat der Ehemann ein Bankdarlehen aufgenommen, auf das er monatlich 399 € bis Ende 2024 zu zahlen hat. Außerdem hat er durch Einnahmen nicht gedeckte Lasten der übernommenen Miteigentumsanteile in Höhe von monatlich 50 € zu zahlen. Aus seiner Abfindung für die Altersteilzeit verfügt er noch über rund 10.700 €.
7
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durch interne Teilung vollständig durchgeführt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns, mit der er weiterhin eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
9
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
10
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es bestehe kein Anlass, den Versorgungsausgleich im vorlie- genden Fall unter dem Aspekt der "phasenverschobenen Ehe" herabzusetzen, da der Renteneintritt des Ehemanns erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei und weder ein besonders großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten noch eine besonders lange Trennungszeit vorliege. Auch sei der Versorgungsausgleich nicht herabzusetzen, falls die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau über eine im Verhältnis zum vorzeitig in Rente gegangenen ausgleichspflichtigen Ehemann "unverhältnismäßig hohe" Rente verfügen werde. Denn dieses beruhe darauf, dass der Ehemann bereits mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, während die Ehefrau bis zu ihrem 66. Lebensjahr arbeite und gerade in den letzten Jahren ihres Berufslebens noch erhebliche Anwartschaften erwerbe. Das sei kein Anlass für eine Berichtigung des Versorgungsausgleichs, zumal der Ehemann auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € verfüge. Auch sei eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht geboten, weil damit die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung des Rentnerprivilegs und die gesetzliche Regelung in § 35 VersAusglG in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs auf Antrag noch möglich sei, zu Lasten des Versorgungsträgers umgangen würden.
11
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
12
a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur- teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen , ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
14
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 19 mwN).
15
b) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls im Ergebnis verneint hat, nicht zu beanstanden.
16
aa) Zwar kann, wie der Senat entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten , die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
17
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Während der einjährigen Trennungszeit haben beide Ehegatten Anrechte durch ihre Arbeit erworben. Zwar befand sich der Ehemann während der Trennungszeit in der sogenannten Arbeitsphase der Altersteilzeit, in der sein Arbeitsentgelt und die daraus erworbenen Versorgungsanrechte geschmälert waren. Dies betrifft aber nur einen kurzen Zeitraum, welcher sich in der Ausgleichsbilanz im Übrigen nicht zu Lasten, sondern zugunsten des Ehemanns ausgewirkt hat. Denn die Ehefrau erwarb während dieser Zeit Anwartschaften aus einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit.
18
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau weitere Rentenanwartschaften erwirbt und mit dem Eintritt in das Rentenalter womöglich über einen höheren Rentenanspruch als der vorzeitig in Altersteilzeit gegangene ausgleichspflichtige Ehemann verfügen werde. Denn soweit der höhere Rentenanspruch darauf beruht, dass die Ehefrau Beitragsleistungen über das Ehezeitende hinaus bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erbringt und für sich selbst nicht die vorzeitigen Freistellungsvorteile des Altersteilzeitmodells in Anspruch nimmt, handelt es sich um nachehezeitliche Tatsachen und Entwicklungen, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich unbeeinflusst lassen.
19
cc) Schließlich ist auch eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht bereits deshalb geboten, weil dem Ehemann - wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden - das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.
20
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war.
21
Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Recht eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nur noch in Betracht zieht, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Unter diese Vergünstigung fällt der Ehe- mann nicht, da er eine vorgezogene Rente nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze bezieht, sondern aufgrund einer in Anspruch genommenen Altersteilzeitregelung.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 113 F 1111/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 UF 889/12 -

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 527/12
vom
13. Februar 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb
geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und
dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach
dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte
Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre.
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.978 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
2
Auf die im Januar 2009 zugestellten wechselseitigen Anträge hat das Familiengericht die am 4. März 1976 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, weil beide Ehegatten Anrechte aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes erworben hatten, die vorübergehend nicht bewertet werden konnten, nachdem der Bundesgerichtshof die der zugrundeliegenden Versorgungsordnung entsprechende Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Hinblick auf die Berech- nung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge für unwirksam erklärt hatte.
3
Im Oktober 2010 hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen. Während der Ehezeit (1. März 1976 bis 31. Dezember 2008; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben der Ehemann 57,2616 Entgeltpunkte und die Ehefrau 19,6534 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem erwarben der Ehemann 205,84 Versorgungspunkte und die Ehefrau 61,29 Versorgungspunkte aus einer Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
4
Am 2. Juni 2009 trafen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsvereinbarung , in der sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten und ergänzend vereinbarten, dass eine künftige Veränderung in den Verhältnissen, gleich welcher Art, keinen Einfluss auf den vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht haben soll. Für die Zukunft wurde Gütertrennung vereinbart und der Ausgleich des bisherigen Zugewinns in einer Gesamtvermögensauseinandersetzung geregelt, bei der auch Regelungen über Miteigentumsanteile an Immobilien getroffen wurden.
5
Die im August 1955 geborene Ehefrau hat während der Ehe bis zum 27. Mai 1978 zunächst in Vollzeit gearbeitet. Anschließend hat sie bis Mitte 1986 ihre Tätigkeit unterbrochen und die in dieser Zeit geborenen Kinder und den Haushalt versorgt. Seit Mitte 1986 arbeitet sie wieder in Vollzeit mit einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von rund 1.800 €.
6
Der im Juli 1951 geborene Ehemann hat während der Ehezeit durchgehend in Vollzeit gearbeitet und dabei Einkünfte erzielt, die deutlich über denen der Ehefrau lagen. Im Dezember 2003 stellte er einen Antrag auf Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Die Freistellungsphase lief ab Februar 2009. Seit 1. August 2011 bezieht der Antragsteller eine (noch nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzte) Altersrente in Höhe von netto 1.418,45 €. Zur Finanzierung seiner aus der Scheidungsvereinbarung folgenden Lasten hat der Ehemann ein Bankdarlehen aufgenommen, auf das er monatlich 399 € bis Ende 2024 zu zahlen hat. Außerdem hat er durch Einnahmen nicht gedeckte Lasten der übernommenen Miteigentumsanteile in Höhe von monatlich 50 € zu zahlen. Aus seiner Abfindung für die Altersteilzeit verfügt er noch über rund 10.700 €.
7
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durch interne Teilung vollständig durchgeführt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Ehemanns, mit der er weiterhin eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

8
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
9
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 567/10 - FamRZ 2012, 98 Rn. 7 ff. und vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
10
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es bestehe kein Anlass, den Versorgungsausgleich im vorlie- genden Fall unter dem Aspekt der "phasenverschobenen Ehe" herabzusetzen, da der Renteneintritt des Ehemanns erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sei und weder ein besonders großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten noch eine besonders lange Trennungszeit vorliege. Auch sei der Versorgungsausgleich nicht herabzusetzen, falls die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau über eine im Verhältnis zum vorzeitig in Rente gegangenen ausgleichspflichtigen Ehemann "unverhältnismäßig hohe" Rente verfügen werde. Denn dieses beruhe darauf, dass der Ehemann bereits mit 60 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, während die Ehefrau bis zu ihrem 66. Lebensjahr arbeite und gerade in den letzten Jahren ihres Berufslebens noch erhebliche Anwartschaften erwerbe. Das sei kein Anlass für eine Berichtigung des Versorgungsausgleichs, zumal der Ehemann auch unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 € verfüge. Auch sei eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht geboten, weil damit die Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Abschaffung des Rentnerprivilegs und die gesetzliche Regelung in § 35 VersAusglG in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs auf Antrag noch möglich sei, zu Lasten des Versorgungsträgers umgangen würden.
11
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
12
a) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur- teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen , ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
14
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 19 mwN).
15
b) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Vorliegen eines Härtefalls im Ergebnis verneint hat, nicht zu beanstanden.
16
aa) Zwar kann, wie der Senat entschieden hat, der Ausgleich von Versorgungsanrechten , die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten , die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183).
17
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Während der einjährigen Trennungszeit haben beide Ehegatten Anrechte durch ihre Arbeit erworben. Zwar befand sich der Ehemann während der Trennungszeit in der sogenannten Arbeitsphase der Altersteilzeit, in der sein Arbeitsentgelt und die daraus erworbenen Versorgungsanrechte geschmälert waren. Dies betrifft aber nur einen kurzen Zeitraum, welcher sich in der Ausgleichsbilanz im Übrigen nicht zu Lasten, sondern zugunsten des Ehemanns ausgewirkt hat. Denn die Ehefrau erwarb während dieser Zeit Anwartschaften aus einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit.
18
bb) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht es für nicht maßgeblich erachtet, dass die nach der Ehezeit weiter berufstätige Ehefrau weitere Rentenanwartschaften erwirbt und mit dem Eintritt in das Rentenalter womöglich über einen höheren Rentenanspruch als der vorzeitig in Altersteilzeit gegangene ausgleichspflichtige Ehemann verfügen werde. Denn soweit der höhere Rentenanspruch darauf beruht, dass die Ehefrau Beitragsleistungen über das Ehezeitende hinaus bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze erbringt und für sich selbst nicht die vorzeitigen Freistellungsvorteile des Altersteilzeitmodells in Anspruch nimmt, handelt es sich um nachehezeitliche Tatsachen und Entwicklungen, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich unbeeinflusst lassen.
19
cc) Schließlich ist auch eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht bereits deshalb geboten, weil dem Ehemann - wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden - das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre. Nach dieser Vorschrift wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.
20
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war.
21
Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Recht eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nur noch in Betracht zieht, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Unter diese Vergünstigung fällt der Ehe- mann nicht, da er eine vorgezogene Rente nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze bezieht, sondern aufgrund einer in Anspruch genommenen Altersteilzeitregelung.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 113 F 1111/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.08.2012 - 7 UF 889/12 -

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 2. Oktober 2007 – 6 F 4/07 S – in Ziffern 2. und 3. der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Vom Versicherungskonto Nr. ~06 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ~09 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 37,52 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2) Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Geschäftszeichen: ~79, werden auf dem Versicherungskonto Nr. ~09 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 87,99 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2007, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe

I.

Die am ... April 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... August 1951 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Februar 1984 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahr 1983 geborene Tochter hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 13. Februar 2007 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1984 bis 31. Januar 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Bund (fortan: DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1. und 2.) vom 3. April und 11. Juli 2007 haben diese sich – jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2007 - auf Seiten der Ehefrau auf 720,91 EUR und auf Seiten des Ehemannes, der seit dem 6. November 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die voraussichtlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr entzogen wird, auf 574,64 EUR belaufen. Hierbei sind die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes aus der gezahlten Rente ermittelt, da die Anzahl der Entgeltpunkte der gezahlten Rente höher ist, als die Anzahl der Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters. Die Ehefrau hat weiterhin Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, deren Ehezeitanteil die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (fortan: RZVK, weitere Beteiligte zu 3.) in ihrer Auskunft vom 30. März 2007 mit 387,87 EUR monatlich mitgeteilt hat.

Mit ihrem am 4. Januar 2007 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe angetragen und begehrt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 zu begrenzen, da die Parteien bereits seit 1996 getrennt lebten.

Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidung der Ehe begehrt und um Zurückweisung des Antrags auf Begrenzung des Versorgungsausgleichs gebeten.

Durch Verbundurteil vom 2. Oktober 2007, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1.) und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahingehend durchgeführt, dass es, bezogen auf den 31. Januar 2007, von dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften von monatlich 73,14 EUR auf das Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Bund übertragen (Ziffer 2.) und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der RZVK weitere Rentenanwartschaften von monatlich 139,90 EUR auf dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Saarland (richtig: Bund) begründet hat (Ziffer 3.).

Die Antragstellerin hatte um Prozesskostenhilfe für eine gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete, beabsichtigte Beschwerde nachgesucht, mit der sie begehrt, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 auszuschließen. Ihren Beschwerdeantrag hat sie mit Schriftsatz vom 19. November 2007 dahingehend präzisiert, dass sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 erstrebt.

Der Antragsgegner hatte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt, der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Der Senat hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 2. Januar 2008 für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mit einem am 15. Januar 2008 beim Senat eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin Beschwerde gegen Ziffer 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils eingelegt, mit der sie Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 begehrt. Sie bittet ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gebeten.

Der Senat hat bei den Rentenversicherungsträgern Auskünfte über die von den Parteien im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 erworbenen Anwartschaften eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskünfte der DRV Bund vom 31. Januar 2008 und vom 6. Februar 2008 sowie die Auskunft der RZVK vom 29. Januar 2008 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde bewilligt.

II.

Die nach erfolgter Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung.

Mit Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners unter den hier gegebenen Umständen ungekürzt durchgeführt hat. Vielmehr sind die von den Parteien im Zeitraum ab 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit eine Inanspruchnahme der Antragstellerin auch bezüglich der im vorgenannten Zeitraum beidseitig erworbenen Anwartschaften erachtet der Senat unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles bei einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Parteien als grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB.

Nach der sowohl vom Familiengericht als auch von der Antragstellerin zutreffend in Bezug genommenen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2004, 1181; FamRZ 2006, 769; vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1964, m.w.N.) soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, FamRZ 2007 a.a.O.; FamRZ 2004 a.a.O.; vgl. auch BGH, FamRZ 1993, 302).

Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber um so eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (BGH a.a.O.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c, Rz. 24).

Unter Beachtung vorstehender grundsätzlicher Erwägungen erscheint es dem Senat bei der hier gegebenen Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ehezeitende bereits unstreitig knapp über 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien angezeigt, die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel nach § 1587 c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit zu bejahen (BGH, FamRZ 2007 u. 2004, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls, nachdem bei der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, dass eine Versorgungsgemeinschaft seither nicht mehr bestanden hat und eine wirtschaftliche Verselbständigung der Parteien – anders als in der vom Familiengericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung, in der sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt hatten (BGH, FamRZ 2006, 769) - eingetreten ist.

Soweit das Familiengericht meint, es sei fraglich, ob auch die Ehegatten nach der Trennung von einer endgültigen Lösung aus der Solidargemeinschaft ausgegangen sind, fehlen für die Annahme des Familiengerichts, dass dies möglicherweise nicht der Fall gewesen sein könnte, hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Insbesondere ist vorliegend auch weder ein Verhalten der Antragsgegnerin vom Familiengericht aufgezeigt, noch erkennbar, das objektiv den Schluss zulassen könnte, die Antragstellerin habe die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen, sondern den Antragsgegner an ihren in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben lassen wollen, wie dies etwa in der vom Familiengericht in Bezug genommenen Entscheidung der Fall war (BGH, FamRZ 2006 a.a.O.; dort hatte der Ausgleichspflichtige dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er der Ausgleichsberechtigten während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet hatte, die zudem das wesentliche Einkommen der Ausgleichsberechtigten darstellten).

Vielmehr hatte die Antragstellerin erstinstanzlich im Einzelnen substantiiert, unter Beweisangebot und Vorlage entsprechender Belege zur völligen Aufhebung jeglicher wirtschaftlichen und persönlichen Gemeinschaft zwischen den Parteien seit 1996 vorgetragen. Auch hat der Antragsgegner, der dies erstinstanzlich zunächst bestritten und behauptet hatte, zwischen den Parteien habe ein regelmäßiges Zusammenleben bis Januar 2006 stattgefunden, er habe zudem nach der Trennung die gemeinsamen Schulden der Parteien mit zurückgeführt und sowohl für die gemeinsame Tochter als auch die Antragstellerin Unterhaltszahlungen erbracht, im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 ausdrücklich – und entgegen seinem früheren Vorbringen - eingeräumt, dass die Parteien seit 31. Dezember 1996 nicht mehr zusammengelebt und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr gebildet haben.

Soweit der Antragsgegner in dem den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erneut Vorteile der Antragstellerin während der Trennungszeit durch seine persönliche und finanzielle Unterstützung behauptet hat, ist dies schon mangels substantiierten Sachvortrags des Antragsgegners unbeachtlich, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat. Auch ist die Antragstellerin den Behauptungen des Antragsgegners, er habe sie und die gemeinsame Tochter während der gesamten Trennungszeit regelmäßig finanziell und auch durch Einkäufe zum Lebensunterhalt unterstützt – wie auch bereits erstinstanzlich – entschieden und substantiiert entgegengetreten. Weiterer Sachvortrag des Antragsgegners hierzu ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Soweit der Antragsgegner steuerliche Vorteile der Antragstellerin infolge der langen Trennungszeit behauptet hat, ist diese – ebenfalls völlig unsubstantiierte - Behauptung ersichtlich unzutreffend. Denn die Antragstellerin hat – unwidersprochen – vorgetragen, dass sie nach der Trennung zunächst nach Steuerklasse II, später nach Steuerklasse I versteuert wurde und getrennte Veranlagungen durchgeführt worden sind, was im Übrigen bei dauerhaftem Getrenntleben auch der gesetzlichen Regelung entspricht (§ 38 b EStG).

Nach alledem sind Anhaltspunkte für eine fortbestehende Versorgungsgemeinschaft der Parteien nach ihrer Trennung aber auch nicht ansatzweise erkennbar. Gleiches gilt für einen der Antragstellerin zu zurechnenden Vertrauenstatbestand. Da – wie bereits ausgeführt – eine lange Trennungszeit schon für sich genommen , einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, kann allein der Umstand, dass die Antragstellerin erst nach langer Trennung die Scheidung eingereicht hat, einen Vertrauenstatbestand nicht begründen.

Zudem geht das Familiengericht zwar zutreffend davon aus, dass der Antragsgegner während der Trennungszeit keine weiteren Versorgungsanwartschaften mehr durch Erwerbstätigkeit erworben hat. Jedoch ist hierbei außer Betracht gelassen, dass infolge der vom Antragsgegner seit Juni 1991 bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung auch während der Trennungszeit Zurechnungszeiten berücksichtigt sind, die vollumfänglich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (vgl. hierzu auch: BGH, FamRZ 1988, 489, FamRZ 1986, 337). Entsprechend sind auch in der vom Senat eingeholten Auskunft der DRV Bund vom 31. Januar 2008 für den Antragsgegner betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende (hier: 31. Januar 2007) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 242,80 EUR mitgeteilt worden, die auf Zurechnungszeiten beruhen.

Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Antragsgegner seit Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente keine weitere – private - Altersvorsorge betreiben konnte und könnte. Grundsätzlich schließt der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit - ggfls. bis zur Hinzuverdienstgrenze - nicht vollständig aus. Nachdem der zum Zeitpunkt der Trennung erst 45 Jahre alte Antragsgegner nach seinen Angaben auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit im geringfügigen Umfang nachgeht, ist nicht erkennbar, warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte bzw. soll - etwa aus den hieraus erzielten Einkünften - bis zum Erreichen der Altersgrenze seine Altersversorgung aufzustocken.

Schließlich ist im Rahmen der Billigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – wie von ihr erstinstanzlich belegt – nach der Trennung der Parteien gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten der Parteien, die nach dem Verkauf eines im Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesens verblieben waren, mit einem Gesamtbetrag von über 32.000 EUR zurückführen musste und auch zurückgeführt hat. Der Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Gesamtabwägung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner Gesamtschuldner dieser Verbindlichkeit war, nachdem ein Rückgriff angesichts der finanziellen Situation des Antragsgegners nicht realisierbar erscheint.

Ebenfalls ist bei der Billigkeitsprüfung zugunsten der Antragstellerin zu gewichten, dass diese - nach ihren vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen Angaben – nach der Trennung allein für den Bar- und Betreuungsunterhalt der gemeinsamen, damals 13 Jahre alten Tochter aufkommen musste, auch wenn darin – wovon das Familiengericht zu Recht ausgeht – vorliegend kein eigenständiger Versagungsgrund gesehen werden kann.

Nach alledem würde es aber zur Überzeugung des Senats zu einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn die Antragstellerin auch die von ihr nach der Trennung bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen müsste, ohne dass es noch darauf ankommt, ob hier von einer sog. „phasenverschobenen“ Ehe auszugehen ist, was allerdings nach den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu erforderlichen Voraussetzungen zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2007, 2006 u. 2004, a.a.O.).

Demnach ist der Versorgungsausgleich – wie von der Antragstellerin begehrt – für die Zeit ab 1. Januar 1997 bis zum Ehezeitende auszuschließen.

Die Kürzung hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst die auf den auszuschließenden Trennungszeitraum entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und sodann von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen sind. Nicht zulässig ist es hingegen, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen (BGH, FamRZ 2006 a.a.O.), wovon auch das Familiengericht zutreffend ausgegangen ist.

Nach den vom Senat bei den Versicherungsträgern für den auszuschließenden Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 eingeholten Auskünften der DRV Bund vom 6. Februar 2008 und vom 31. Januar 2008 sowie der RZVK vom 29. Januar 2008 entfallen von den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf vorgenannten Zeitraum auf Seiten der Antragstellerin monatlich 314,03 EUR bei der DRV Bund und monatlich 143,92 EUR bei der RZVK und auf Seiten des Antragsgegners monatlich 242,80 EUR bei der DRV Bund.

Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskünfte bestehen nicht und sind auch von keinem der Beteiligten erhoben worden. Insbesondere hat die DRV Bund bei ihrer Auskunft für den Antragsgegner berücksichtigt, dass dieser eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht zu rechnen ist, und hat entsprechend den auszuschließenden Anteil aus der bezogenen Rente errechnet, da diese höher als die fiktive Altersrente ist (vgl. BGH, FamRZ 1997, 160).

Auch bietet die Auskunft der RZVK unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebssystem (BGH, Urteil vom 14. November 2007 – IV ZR 74/06, FamRZ 2008, 395 mit Anmerkung Borth) keinen Anlass zu Beanstandungen. Denn die Umstellung der Satzung der RZVK zum 1. Januar 2002 führt hier nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift, da die im Jahr 1946 geborene Antragstellerin am 1. Januar 2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte und deswegen zu den rentennahen Jahrgängen gehört, worauf auch die RZVK in ihrer Auskunft vom 29. Januar 2008 zutreffend hingewiesen hat. Die Gründe, die den Bundesgerichtshof in vorgenanntem Urteil bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge für unwirksam zu erachten, sind aber auf die Anwartschaften der Antragstellerin nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 – XII ZB 66/07).

Nach Abzug der vorgenannten, auf den auszuschließenden Zeitraum entfallenden Anwartschaften von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften, die sich nach den erstinstanzlich erteilten Auskünften der DRV Bund vom 3. April 2007 und vom 11. Juli 2007 sowie der RZVK vom 30. März 2007, die unverändert fort gelten, auf Seiten der Ehefrau auf monatlich 720,91 EUR bei der DRV Bund und auf monatlich 387,87 EUR bei der RZVK sowie auf Seiten des Ehemannes auf monatlich 574,64 EUR bei der DRV Bund belaufen haben, verbleiben demnach in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaften der Antragstellerin von monatlich (720,91 EUR - 314,03 EUR =) 406,88 EUR bei der DRV Bund und monatlich (387,87 EUR - 143,92 EUR =) 243,95 EUR bei der RZVK und auf Seiten des Antragsgegners monatlich (574,64 EUR - 242,80 EUR =) 331,84 EUR bei der DRV Bund.

Da die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1474), der der Senat folgt (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - 9 UF 142/04), lediglich im Anwartschaftsstadium als statisch, hingegen im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten sind, hat eine Umwertung der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der RZVK in eine dynamische Versorgung unter Heranziehung der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zu erfolgen. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 9 (Alter der Antragsgegnerin bei Ehezeitende: 60 Jahre) um 50 % auf 13,5 (§ 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.927,40 EUR (243,95 EUR x 12) errechnet sich demnach ein Barwert von 39.519,90 EUR (2.927,40 EUR x 13,5). Dieser Barwert ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,0001704126 und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 6,7347 Entgeltpunkte umzurechnen. Hieraus ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwerts zum Ehezeitende von 26,13 EUR und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 SGB VI) ein dynamischer Wert von monatlich 175,98 EUR.

Für den – nach Kürzung – durchzuführenden Versorgungsausgleich stehen sich daher dynamische und dynamisierte Versorgungsanwartschaften der Parteien wie folgt gegenüber: auf Seiten der Antragstellerin 406,88 EUR bei der DRV Bund und 175,98 EUR bei der RZVK, zusammen 582,86 EUR, sowie auf Seiten des Antragsgegners 331,84 EUR bei der DRV Bund.

Die Differenz der beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt (582,86 EUR – 331,84 EUR =) 251,02 EUR. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 125,51 EUR zu Gunsten des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (§ 1587 a Abs. 1 BGB).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (406,88 EUR - 331,84 EUR = 75,04 EUR : 2 =) 37,52 EUR im Wege des Splittings zu erfolgen. Der Restbetrag von 87,99 EUR ist im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.

Die Anordnung der Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 ZPO, § 49 Nr. 3 GKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 7. Dezember 2007 - 16 F 147/06 - in Ziffer II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...8, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,5445 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ...08 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2006, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ...08, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0125 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ...8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2006, übertragen.

3. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr. ...5, findet nicht statt.

4. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr. X25, findet nicht statt.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Gründe

I.

Die am ... März 1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... Mai 1964 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... Dezember 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 22. August 2006 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Dezember 1990 bis 31. Juli 2006, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 22 ff), hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I.) - rechtskräftig seit dem 15. Februar 2008 -, den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer II) und den Antragsgegner zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt verurteilt (Ziffern III. und IV). Hierbei hat es, was allein den Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens bildet, den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB herabgesetzt, indem es das rechnerisch vorhandene Deckungskapital der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen (27.000 EUR) fiktiv als weitere Altersvorsorge in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung in Ziffer II. und seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Ziffer III. der angefochtenen Entscheidung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vereinbarkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebssystem (FamRZ 2008, 395) das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Verbund abgetrennt und analog § 53 c FGG ausgesetzt (Bl. 112/113). Ferner hat er mit Urteil vom 2. April 2008 auf die Berufung des Antragsgegners die Klage auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt abgewiesen (Bl. 118 ff UA. 16 F 147/06 Amtsgericht St. Wendel = 9 UF 151/07 Saarländisches Oberlandesgericht). Nachdem eine Einigung der Tarifparteien im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfolgt ist, hat der Senat mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2011 von den Versorgungsträgern neue Auskünfte gemäß § 5 VersAusglG eingeholt.

Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde geltend, dass der Umstand, dass er als Selbständiger Altersvorsorge über kapitalbildende Lebensversicherungen betrieben habe, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertige. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die von dem Familiengericht in die Betrachtung einbezogenen Lebensversicherungen im Rahmen des ehegemeinsamen kreditfinanzierten Immobilienerwerbs (Doppelhaushälfte) zur Sicherheit an die Kreditinstitute abgetreten und letztlich zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten verwendet worden seien, so dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies betreffe die bei der W. Versicherung/ W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~5, die wegen eines bei der D. Bank aufgenommenen ehegemeinsamen Darlehens, das notleidend geworden und deshalb gekündigt worden sei, in Höhe des Rückkaufswertes verwertet worden sei. Weiterhin sei hiervon betroffen die bei der W. Versicherung/W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~6, die an die A. H.bank R. AG (nunmehr C. C.) wegen eines von den Eheleuten aufgenommenen Darlehens über 270.000 DM abgetreten und nach Kündigung des Darlehens im Juni 2007(Schuldenstand: 138.046,81 EUR bzw. Stand 30. Juli 2007 149.634,68 EUR) verwertet worden sei. Die Verwertung komme auch der Antragstellerin, die für die Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten mithafte, sich indes nie an der Kreditrückführung beteiligt habe, zu Gute, so dass sich eine Berücksichtigung der Lebensversicherungen im Versorgungsausgleich verbiete. Dass die Antragstellerin wegen des bei beiden Eheleuten festzustellenden negativen Endvermögens nicht im Zugewinnausgleich an den Lebensversicherungen partizipiere, beruhe allein auf der gemeinsam gefassten Entscheidung der Eheleute, die Lebensversicherungen als Sicherheit für die Immobilienfinanzierung einzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf das Verfahren findet nunmehr gemäß Art. 111 Abs. 3, Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1. September 2009 geltende verfahrens- und materielle Recht Anwendung (Johannsen/ Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 5; Dörr in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 48 VersAusglG, Rz. 8; BGH, Beschl. v. 2. September 2009, XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 ff).

Das zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG liegen nicht vor, so dass dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen im Übrigen durchzuführen ist.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68; Senat, zuletzt Beschl. v. 8. Februar 2012, 9 UF 129/11, m.w.N.). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl.  v. 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, NSW VersAusglG § 27 (BGH-intern); BGH, Beschl. v. 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877; BGH, FamRZ 2007, 627; 1990, 1341). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen. Gemessen hieran muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (BGH, aaO). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Senat, aaO; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 27. Juli 2011, 6 UF 80/11, m.w.N.; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238;).

Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; 2006, 323). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (vgl. BGH, FamRZ 1999, 714 und 497). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; 1982, 36). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366 und FamRZ 2006, 769, j.m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 30. Mai 2011, 8 UF 5/11, m.w.N.; siehe zum Ganzen Senat, Beschl. v. 22. Juni 2011, 9 UF 90/10, und Beschl. v. 8. Februar 2012, 9 UF 129/11, m.w.N.).

Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen. Auch im Lichte der in § 26 FamFG niedergelegten Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen. Lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, die die sichere Erwartung rechtfertigen, der uneingeschränkte Versorgungsausgleich werde sich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten auswirken, so hat die Entscheidung des Gerichts dahin zu lauten, dass der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG durchzuführen ist. Das gilt auch, soweit die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen noch nicht ausreichen, um die sichere Erwartung einer unbilligen Härte zu begründen (vgl. - zum alten Recht - BGH, FamRZ 1996, 1540; 1990, 985 und 1341; 1988, 709).

An diesen Maßstäben gemessen kommt ein vollständiger oder, wie vom Familiengericht erkannt, teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht.

Denn die von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen können, entgegen der Sichtweise des Familiengerichts, nicht in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die von dem Antragsgegner unterhaltenen Lebensversicherungen bei der W. Versicherung/ W. nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts (Seite 6 des Urteils) auch zur Alterssicherung bestimmt waren und deshalb auch der Antragstellerin im Versorgungsfall zu Gute kommen sollten. Der Versorgungsausgleich rechtfertigt sich nämlich nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsgedanken, sondern auch aus der Pflicht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten sicherzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungspositionen gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssicherung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen Versorgungspositionen nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der ehelichen Unterhaltsgemeinschaft. Auf Grund dessen ist der erwerbstätige Ehegatte verpflichtet, nicht nur für den gegenwärtigen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die dauernde Sicherung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen. Dieser ehelichen Unterhaltsverantwortung kommt der der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende erwerbstätige Ehegatte durch seine Pflichtbeiträge, der Beamte durch seine kontinuierliche zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige oder Vermögende durch freiwillige Einzahlungen in eine privatrechtliche Altersversorgung nach. Die so ehezeitlich begründeten Versorgungsanwartschaften sind demnach aufgrund der wahrgenommenen Unterhaltsverantwortung zur Sicherung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des Scheiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und damit Versorgungsgemeinschaft setzt sich gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwartschaften auf nur einen Ehegatten durch. Dabei steht auch der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig ("schematisch") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein rechnerisches Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft als auch der Teilhabe an gemeinschaftlichen Rechtspositionen im allgemeinen widersprechen würde (BGH, Beschl.v. 18. Januar 2012, aaO). Indes kann auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung dieser Versicherungen in den Versorgungsausgleich gegeben sind. Denn auch nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichgesetz können anders als Anrechte im Sinne des Bebtriebsrentengesetzes (BetrAVG) oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, zu denen private Lebensversicherungen zählen, schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist; nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (BT-Drucks. 16/10144 S. 47; siehe BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14. März 2007, XII ZB 36/05, FamRZ 2007, 889; so auch Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rz. 69; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz. 157 ff.; MünchKommBGB/Dörr, 5. Aufl. § 2 VersAusglG Rz. 16 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 12 ff). Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Rentenleistungen ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossenen worden sind, und zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll, kommt deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in Betracht.

Eine andere Beurteilung - und damit eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ist auch nicht auf Grund des den Versorgungsausgleich prägenden Grundsatzes der Halbteilung, worauf das Familiengericht abhebt, geboten. Ein Ausgleich von privaten Kapitalversicherungen, die strukturell nicht immer Vorsorgecharakter haben, sondern – wie hier - teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen (hier: Immobilien) dienen und in der Anwartschaftsphase Verfügungen über das angesparte Kapital erlauben, ist grundsätzlich, wie sich dies auch dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 4 VersAusglG entnehmen lässt, durch den güterrechtlichen Ausgleich sichergestellt (BGH, Beschl. v. 14. März 2007, aaO; MünchKommBGB/Dörr, aaO, Rz. 26). Die gebotene Zuordnung der Kapitallebensversicherungen zum Güterrecht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Ehefrau im Streitfall an diesen Versicherungen wegen der u.a. in Folge des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs begründeten Schuldenlast der Eheleute im Zugewinnausgleich im Ergebnis nicht partizipiert hat; denn auch der Ehemann konnte wegen dieser Passiva aus den streitbefangenen Versicherungen, die letztlich zur Tilgung von Krediten, worauf nachfolgend noch eingegangen wird, verwertet worden sind, ebenfalls keinen Nutzen ziehen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007, XII ZB 262/04, FamRZ 2007, 1966). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren im Wesentlichen durch die selbständige Tätigkeit des Antragsgegners (ab 1994 bis Februar 2006: selbständiger Bezirksleiter für S.-H., später für W.), die teilschichtige Tätigkeit der Antragstellerin als Verwaltungsfachangestellte (Kassiererin im Frei- und Hallenbad ) sowie mit der Geburt der gemeinsamen Kinder J. am ... Oktober 1994 und J.2 am ... Januar 1998 durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Antragstellerin geprägt. Diese Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit hatten die Parteien - auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Sachvortrags - im gegenseitigen Einvernehmen geregelt (§ 1356 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund haben sie die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nach der Ehescheidung gemeinsam zu tragen (BGH, aaO). Für eine Versorgungslücke auf Seiten des Antragsgegners, die sich nunmehr aus einer nicht ausreichenden Altersvorsorge - dass der Antragsgegner während des ehelichen Zusammenlebens bewusst eine unzureichende Altersvorsorge betrieben und damit illoyal und grob leichtfertig im Sinne des § 27 VersAusglG gehandelt hat (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., VersAusglG § 27, Rz. 20, m.w.N..), hat die Antragstellerin weder behauptet noch belastbar aufgezeigt - ergibt, hat die Antragstellerin mit einzustehen. Denn soweit die Parteien Einkünfte nicht auch für die Altersvorsorge des Antragsgegners (sicher) angelegt, sondern für ihren Lebensbedarf verwendet haben, hat die Antragstellerin hiervon wirtschaftlich ebenfalls profitiert. Soweit die Lebensversicherungen für die von den Eheleuten erworbenen kreditfinanzierten Immobilien zur Sicherheit abgetreten und, woran nach Aktenlage keine begründeten Zweifel bestehen, wegen der Kündigung der Darlehensverträge verwertet worden sind, tragen beide Parteien dieses Risiko gemeinsam (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 471; OLG Brandenburg, FamRZ 2011, 902).

Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aktuell über erhebliches Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist, kann der Senat nicht feststellen. Der Antragsgegner befindet sich, wie er in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, seit 2007 in Privatinsolvenz, er besitzt keinerlei Vermögenswerte, beispielsweise in Form von Grundstücken, Kapitalvermögen oder Lebensversicherungen, und bezieht aus seiner bei der Krankenkasse ... in 2008 aufgenommenen Vollerwerbstätigkeit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.450 EUR bis 1.500 EUR. Damit verfügt der Antragsgegner, auch wenn er ein Fahrzeug mit einem Wert von 3.000 EUR bis 4.000 EUR besitzt, nicht über nennenswertes Vermögen.

In die Gesamtabwägung nach § 27 VersAusglG ist auch einzubeziehen, dass beiden Parteien in Anbetracht ihres Alters bis zum Erreichen der Altersgrenze bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Möglichkeit eröffnet ist, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Beide Parteien sind berufstätig und erzielen, wie die Anhörung ergeben hat, ein annähernd gleiches monatliches Nettoeinkommen, weil auch die seit 2006 in Vollzeit arbeitende Antragstellerin, die sich seit 2008 in Privatinsolvenz befindet, über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.450 EUR netto verfügt. Beide Parteien sind, wie sie angegeben haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, wobei der Antragsgegner zusätzlich noch über eine tariflich geregelte betriebliche Altersversorgung und die Antragstellerin über Versorgungsanwartschaften bei der RZVK verfügt. Auch wenn nach dem Ergebnis der Anhörung bei beiden Parteien keine weitere zusätzliche Altersvorsorge in Form von Kapitalvermögen, Lebensversicherungen oder sonstigen Zusatzversicherungen vorhanden ist (so besteht für die Antragstellerin bei der VBL keine Altersvorsorge mehr), können von ihnen bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters hinreichende Anwartschaften erworben werden.

Von daher findet § 27 VersAusglG keine Anwendung und ist der Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Übrigen wie folgt durchzuführen:

In der Ehezeit (1. Dezember 1990 bis 31. Juli 2006, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die beteiligten Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die Antragstellerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0890 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,5445 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 37.397,11 EUR. Bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,33 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0 Versorgungspunkten zu bestimmen. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,36 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,79 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.720,64 EUR. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0250 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0125 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 71,43 EUR.

Hiernach ist das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,0890 Entgeltpunkten gemäß dem Vorschlag des Versorgungsträgers mit einem Ausgleichswert von 6,5445 Entgeltpunkten auszugleichen. Im Rahmen der gebotenen Bagatellprüfung (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG) ist das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs- Nr. X25, mit einem Kapitalwert von 1.720,64 EUR nicht auszugleichen, weil es nicht den zum Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.940,00 EUR überschreitet und sich der Antragsgegner zudem damit einverstanden erklärt hat, dass ein Ausgleich dieses Anrechts unterbleibt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, ...5, unterbleibt, weil gemäß der zu keinen Bedenken gebenden Auskunft des Versorgungsträgers der Ausgleichswert mit null Versorgungspunkten zu bestimmen ist.

Ein Ausschluss des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 71,43 EUR kommt gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG indes nicht in Betracht.Denn diese Vorschrift findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher sich der Senat angeschlossen hat (Senat, Beschl. v. 22. Februar 2012, 9 UF 140/11), insoweit keine Anwendung. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Allerdings richtet sich die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist (§ 18 Abs. 1 VersAusglG). Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (BGH, Beschl.v. 1. Februar 2012, XII ZB 172/11; BGH, Beschl.v. 18. Januar 2012, XII ZB 501/11; BGH, Beschlüsse vom. 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 ff, und XII ZB 328/10, FamRZ 2012, 277 ff, j.m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die jeweiligen Anrechte der beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung sind i.S. von § 18 Abs. 1 BGB gleichartig. Anrechte gleicher Art sind zu saldieren und der Differenzwert ist mit der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze zu vergleichen. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Grenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung i.S. des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI), also kein Rentenbetrag, so dass ein „anderer Fall“ i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt und der Kapitalwert heranzuziehen ist (BGH, aaO, m.w.N.; Senat, aaO, sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - 9 UF 70/11 - und vom 17. März 2011 - 9 UF 82/10). Der Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau beträgt 6,5445 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.397,11 EUR. Der Ausgleichswert des Anrechts des Ehemannes beträgt 0,0125 Entgeltpunkte und entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 71,43 EUR. Die Differenz der Kapitalwerte beträgt (37.397,11 EUR - 71,43 EUR =) 37.325,68 EUR und überschreitet somit den für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgebenden Grenzwert in Höhe von 2.940,00 EUR. Deswegen ist das Anrecht des Ehemannes bei der DRV Bund auszugleichen.

Nach Maßgabe dessen ist der Versorgungsausgleich durchzuführen und die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.