Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juni 2012 - 4 U 62/11; 4 U 62/11 - 18

published on 26/06/2012 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 26. Juni 2012 - 4 U 62/11; 4 U 62/11 - 18
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Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2011 – 9 O 146/10 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage in der Hauptforderung in Höhe eines weiteren Betrages von 979,88 EUR abgewiesen wird und sich der Zinsanspruch aus 34.641,13 EUR um 79,88 EUR auf 34.561,25 EUR reduziert. Auch insoweit unterliegt die Klage der Abweisung.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 85.508,27 EUR (davon entfallen 7.575,09 EUR auf die Hilfsaufrechnung) festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende private Krankenversicherungsgesellschaft den beklagten Apotheker aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von Leistungen in Anspruch, die der Beklagte den Versicherungsnehmern für Zytostatikazubereitungen in Rechnung stellte.

Im Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2010 verkaufte der Beklagte an die vier Versicherungsnehmer A. A., J.K., G.Z. und M. K. Zytostatikazubereitungen. Er erhob hierfür Festzuschläge in Höhe von 90 v. H. der Apothekeneinkaufspreise und Rezepturzuschläge zwischen 2,50 und 7 EUR. Die Versicherungsnehmer traten Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten aus der Begleichung dieser Rechnungen an die Klägerin ab, woraufhin die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 19.3.2010 unter Fristsetzung zum 15.4.2010 zunächst zur Zahlung eines Betrages von 37.749,98 EUR aufforderte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den genannten Versicherungsnehmern für die Zytostatikazubereitungen überhöhte Kosten in Rechnung gestellt und gegen zwingende Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), insbesondere gegen § 5 Abs. 6 AMPreisV verstoßen. Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin A. A. ergebe sich ein Betrag von 57.945,60 EUR. Bei der Versicherungsnehmerin J.K. seien 18.096,59 EUR zu viel abgerechnet worden. Bei der Versicherungsnehmerin G.Z. betrage die Überzahlung 6.130,53 EUR. Aufgrund der bei dieser Versicherungsnehmerin bestehenden Beihilfeberechtigung hat die Klägerin lediglich 30 v. H. der insoweit erstatteten Rechnungsbeträge, d. h. nur einen Betrag von 1.839,16 EUR geltend gemacht. Schließlich habe der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer M. K. 3.160,59 EUR zu viel abgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt der Klageschrift (GA I Bl. 3 ff.) und die Schriftsätze der Klägervertreter vom 9. und 29.11.2010 (GA I Bl. 85 ff.; 130 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin hat behauptet, dass die vollständige Begleichung der Rechnungen durch die Versicherungsnehmer in Unkenntnis der rechtswidrigen Abrechnungsweise erfolgt sei. Mit Ausgleich der tariflichen Erstattungsansprüche seien sämtliche sich aus der Zahlung der Rechnungen ergebenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 81.041,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.743,17 EUR seit dem 16.4.2010, aus weiteren 19.079,94 EUR seit dem 19.8.2010 und aus weiteren 23.312,11 EUR seit dem 6.12.2009 zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Er ist überdies der Auffassung, dass die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) unwirksam seien. Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 AMPreisV greife nicht ein, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 78 Abs. 1 AMG weder den § 5 Abs. 5 S. 2 AMPreisV noch den darauf Bezug nehmenden § 5 Abs. 6 Fall 2 AMPreisV abdecke, so dass beide Bestimmungen unwirksam seien. Sofern § 5 Abs. 6 AMPreisV nicht ungültig sei, bleibe unklar, welchen Inhalt die Vorschrift habe. Hätte durch die Verordnung geregelt werden sollen, dass bei bestimmten Zubereitungen nicht mehr – wie nach § 5 Abs. 1 AMPreisV vorgesehen – zwei Apothekenzuschläge, nämlich Fest- und Rezepturzuschlag zu erheben seien, sondern nur ein einziger Zuschlag, so hätte die Norm eindeutig und klar formuliert werden müssen. Bei den Herstellungskosten von im Mittelwert 73,38 EUR je applikationsfähiger Einheit könnten die Apotheken mit einem Zuschlag von lediglich 70 EUR noch nicht einmal kostendeckend anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen erstellen. Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin A. A. sei die Klage im Übrigen schon deshalb in Höhe eines Unterschiedsbetrages von insgesamt 3.006,72 EUR unbegründet, weil der Kaufvertrag bereits am 21.7.2007 nicht erst am 27.7.2010 zustande gekommen sei.

Das Landgericht hat den Beklagten – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin 77.933,18 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin und erneuert insbesondere seinen Einwand, dass die Abtretungen wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam seien.

Hinsichtlich der Abtretungserklärung durch die Erben nach der Versicherungsnehmerin K. habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die im Anlagekonvolut K 22 enthaltene Erklärung vom 9. Juli 2010, die nur von einer Person unterzeichnet sei, von der Alleinerbin der Versicherungsnehmerin unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus lasse sich nicht erkennen, mit welcher Abtretungserklärung welche Forderung auf die Klägerin übergegangen sei: Die Abtretungserklärungen lauteten auf einen Betrag von insgesamt 39.540,89 EUR und bezögen sich auf den Zeitraum vom 2.9.2009 bis zum 9.1.2007. Von der Klägerin werde aus abgetretenem Recht jedoch lediglich ein Betrag von 18.069,59 EUR, und zwar für den Zeitraum vom 12.8.2009 bis zum 29.1.2009 geltend gemacht. Es lasse sich nicht erkennen, mit welcher Abtretungserklärung die von der Klägerin geltend gemachte Forderung abgetreten worden sei.

Hinsichtlich der Versicherungsnehmerin A. erhebe die Klägerin Rückforderungsansprüche wegen Arzneilieferungen in der Zeit vom 6.4.2010 und dem 26.7.2010. Die im Anlagekonvolut K 18 enthaltenen Abtretungserklärungen bezögen sich auf insgesamt 11 Rechnungen des Beklagten in der Zeit vom 10.8.2009 bis zum 1.8.2010. Dies sei nicht schlüssig. Die Klägerin müsse vielmehr darlegen, aus welcher der zahlreichen Abtretungserklärungen sie ableiten wolle, dass Forderungen von Frau A. in Höhe von 20.151,51 EUR auf sie übergegangen seien.

Bei der Berechnung der Klageforderung habe die Klägerin die Apothekeneinkaufspreise für die neben den Fertigarzneimitteln für die Zubereitung verwendeten weiteren Stoffe (wie insbesondere eine 0,9-prozentige Kochsalzlösung als Trägerlösung) sowie die Kosten für die erforderlichen Verpackungen nicht berücksichtigt. Vielmehr habe sie bei der Berechnung der Klageforderung lediglich den Apothekeneinkaufspreis für die Fertigarzneimittel sowie den Einheitszuschlag von 70 EUR in Ansatz gebracht.

Schließlich erklärt der Beklagte hinsichtlich eines Betrages von 7.575,09 EUR die Hilfsaufrechnung und trägt hierzu vor, er habe der Versicherten K. am 31.5., 31.6., 31.7., 6.10., 13. 11. und 12.12.2007 Arzneilieferungen in Rechnung gestellt und hierbei die Zubereitung der zytostatikahaltigen Arzneien nicht durch den Ansatz eines Festzuschlages in Höhe von 90 % berechnet, sondern versehentlich lediglich einen Festzuschlag in Höhe von 30 % erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Januar 2011 – 9 O 146/10 – die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Verordnung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand: Soweit der Beklagte behaupte, dass der Zuschlag von 70 EUR nicht kostendeckend sei, stelle sich die Frage, weshalb die Interessenverbände der Apotheker mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschlag in eben dieser Größe vereinbart hätten. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass die Interessenverbände der Apotheker Honorarvereinbarungen zulasten ihrer Mitglieder träfen, die noch nicht einmal kostendeckend seien. Überdies habe der Beklagte weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung präzise dargelegt, wie der Herstellungsvorgang im Einzelnen ablaufe und welche Kosten hierbei im Einzelnen anfielen. Die beantragte Beweiserhebung sei somit als unzulässige Ausforschung zu qualifizieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 11.3.2011 (GA II Bl. 231), der Berufungserwiderung vom 26.4.2011 (GA II Bl. 277 ff.), auf die Schrift-sätze der Klägervertreter vom 8.12.2011 (GA II Bl. 330 ff.) und 6.2.2012 (GA III Bl. 419 ff.) sowie des Beklagtenvertreters vom 26.1.2012 (GA II Bl. 392 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (GA III Bl. 429 ff.).

II.

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache lediglich in geringem Umfang (979,88 EUR) wegen eines erst im zweiten Rechtszug manifest gewordenen Berechnungsfehlers Erfolg. Soweit das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 86 Abs. 1 VVG hergeleitet hat und dem Kläger für die Arzneimittelzubereitung lediglich den in § 5 Abs. 6 AMPreisV in der vom 23.7.2009 bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: AMPreisV a.F.) normierten Zuschlag von 70 EUR zuerkannt hat, lässt die angefochtene Entscheidung weder Rechtsfehler erkennen, noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen ein für den Beklagten günstigeres Ergebnis (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung bestehen gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz vom 29.11.2010 – zugestellt am 6.12.2010 – erhobenen Klageerweiterung keine prozessualen Bedenken.

a) In formeller Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter bereits vor dem 6.12.2010 Kenntnis vom Klageerweiterungsschriftsatz erlangt hat: Der Beklagtenvertreter hat bereits in seinem Schriftsatz vom 1.12.2010 auf den genannten Schriftsatz erwidert.

b) In der Sache stellt die Erweiterung der Klage schon mit Blick auf die beanstandeten Eigenanteile der Versicherungsnehmerin A. eine Änderung der Klage dar, deren Zulässigkeit an den Vorgaben der Klageänderung nach § 263 ZPO zu messen ist.

aa) Das Abgrenzungskriterium zur unbeschränkt zulässigen Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO liegt darin, ob der den Streitgegenstand definierende Lebenssachverhalt, der so genannte Klagegrund, gleich geblieben ist. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn die zunächst auf einen Teilbetrag der Forderung gestützte Klage auf den Gesamtbetrag ausgedehnt wird (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 264 Rdnr. 11; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 264 Nr. 3a; P/G/Schneider, ZPO, 4. Aufl. § 264 Rdnr. 4). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt vor, wenn der Kläger aus einer Postensache weitere Rechnungsposten in den Prozess einführt, die keine selbstständigen Teile des Streitgegenstandes sind. Hiervon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt:

bb) Der Klagegrund wird durch jeden einzelnen Kaufvorgang definiert, aus dem die Klägerin die jeweils beanstandete Zuvielforderung berechnet. Der Umstand, dass das beanstandete Abrechnungsverhalten des Beklagten in allen Fällen nach demselben Rechenschema erfolgte und gewissermaßen auf einem überwölbenden Vorsatz des Beklagten beruhte, bei der Berechnung der für die Zubereitung von Zytostatika geschuldeten Entgelte immer in derselben Weise zu verfahren, schweißt die Einzelvorgänge bei prozessualer Betrachtung noch nicht zu einem einheitlichen Klagegrund zusammen. Diese Erwägungen gelten erst recht hinsichtlich der übergegangenen Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers K..

cc) Gleichwohl bestehen gegen die Zulässigkeit der Klageänderung keine Bedenken: Allein die Tatsache, dass selbst der Beklagte in seinem auf die Klageerweiterung verfassten Schriftsatz „dieselben rechtlichen Einwände wie in Bezug auf den bisherigen Streitgegenstand“ (GA I Bl. 156) auch gegenüber der Klageerweiterung geltend gemacht hat, belegt die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung. Diese Sachdienlichkeit hat das Landgericht jedenfalls konkludent durch die Feststellung beschieden, wonach die Klage zulässig sei. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Klageänderung war nicht veranlasst, nachdem der Beklagte weder im Schriftsatz vom 1.12.2010 noch im Termin zur mündlichen Verhandlung Einwände gegen die Klageänderung formuliert hat, sondern sich rügelos auf den Klageantrag vom 29.11.2010 eingelassen hat.

dd) Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert die Zulassung der Klageerweiterung nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der geltend gemachten Ansprüche. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist genügt worden, indem die Klägerin in schriftsätzlicher Form ausgeführt hat, dass sie hinsichtlich der Versicherungsnehmerin A. einen weiteren Betrag von 20.152,52 EUR für Entgeltansprüche des Beklagten in der Zeit vom 6.4. bis 26.7.2010 begehre. In entsprechender Weise hat die Beklagte die übergegangenen Ansprüche ihres Versicherungsnehmers K. individualisiert. Die Frage einer eventuellen Intransparenz der korrespondierenden Abtretungserklärungen betrifft die Schlüssigkeit des Klagevorbringens hinsichtlich seiner Aktivlegitimation, nicht die hinreichende Beschreibung des Gegenstands der Klage.

ee) Auch der weitere Einwand, das Landgericht habe hinsichtlich der Klageerweiterung die Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht gewahrt, verfängt nicht: Nachdem sich der Beklagte auf den geänderten Klageantrag rügelos eingelassen hat, hat er der Rüge gemäß § 295 Abs. 1 ZPO die Grundlage entzogen (vgl. P/W/W/Deppenkemper, aaO, § 295 Rdnr. 6; Zöller/Greger, aaO, § 274 Rdnr. 6).

2. Die Klage ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen begründet:

a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer aktivlegitimiert: Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sind die Bereicherungsansprüche bereits gemäß § 86 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 194 Abs. 2 VVG auf die Klägerin übergegangen.

aa) Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift erfasst die cessio legis Bereicherungsansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen den Leistungserbringer zustehen, wenn der Versicherungsnehmer die Entgelte ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Der Forderungsübergang wird vollzogen – auch dies ist dem Wortlaut zu entnehmen – wenn der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es steht außer Streit, dass die Klägerin die vom Beklagten erhobenen überhöhten Entgelte in voller Höhe, also auch hinsichtlich der beanstandeten Zuvielzahlung, erstattete.

bb) Der Beklagte will den Regelungsgehalt des § 194 Abs. 2 VVG dahin verstehen, dass der Versicherer nur solche Erstattungsleistungen „aufgrund des Versicherungsvertrages" erbringe, die er nach Prüfung der Leistungspflicht als berechtigt ansehe. Entgeltansprüche von Leistungserbringern, die er als unberechtigt betrachte, könne er nicht aufgrund des Versicherungsvertrages zum Ausgleich bringen, da er „aufgrund des Versicherungsvertrages“ nicht verpflichtet sei, unberechtigte Entgeltforderungen zu erstatten. Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen:

aaa) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 VVG besäße keinen Anwendungsbereich, wenn sich die Legalzession nur auf solche Entgeltansprüche bezöge, deren Ausgleich die Versicherung im Innenverhältnis zu ihren Versicherungsnehmern schuldet. Denn solche Entgelte werden mit Regelmäßigkeit auch im Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Leistungserbringer wirksam angefallen sein. Erfüllt der Versicherungsnehmer diese Ansprüche, wird die Leistung nicht im Sinne des § 194 Abs. 2 VVG „ohne rechtlichen Grund“ erbracht. Demnach zeigt Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Abtretung nur solche Entgeltansprüche erfassen kann, auf deren Übernahme der Versicherte keinen klagbaren Anspruch besitzt. Anhaltspunkte dafür, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen Fälle zu verengen, in denen der Versicherer seine Leistungspflicht irrtümlich für gegeben erachtet, sind weder dem Wortlaut noch der Systematik des Regelungszusammenhangs zu entnehmen.

bbb) Ein solches Rechtsverständnis stünde dem Willen des Gesetzgebers entgegen: Mit der Novellierung des § 194 Abs. 2 VVG wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass das bis zur Novellierung geltende Recht keine Möglichkeit vorsah, Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung überhöhter Entgelte auf den Krankenversicherer überzuleiten. Diesem als Missstand empfundenen Zustand wollte der Gesetzgeber mit der Novellierung abhelfen (BT-Drucksache 16/935, S. 111). Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anspruchsübergang nur in solchen Fällen anordnen wollte, in denen der Versicherer über das Bestehen der Leistungspflicht in Zweifel war.

ccc) Auch der Hinweis der Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 2007, 937) ist unbehelflich: Die zitierte Entscheidung erging auf der Grundlage des vorreformierten VVG und referiert die zutreffende rechtliche Ausgangslage, die für den Reformgesetzgeber Veranlassung war, den bisherigen Rechtszustand durch die Novellierung des § 194 Abs. 2 VVG zu ändern.

ddd) Jedes andere Ergebnis ist – wie insbesondere der vorliegende Rechtsstreit mit Klarheit zeigt – nicht interessengerecht: Die Versicherungsnehmer waren allesamt schwerst und lebensbedrohlich erkrankt. Sie waren in existenzieller Weise auf die Bereitstellung der Medikamente angewiesen. Hätte die Klägerin von einer Erstattung der Kosten abgesehen, so wäre es in Anbetracht der exorbitanten Höhe der ausstehenden Entgelte zumindest denjenigen Patienten, die in maximal durchschnittlichen Vermögensverhältnissen lebten, nicht möglich gewesen, mit dem Honorar in Vorlage zu treten. Es erscheint auch fraglich, ob diese Patienten ohne weiteres in der Lage gewesen wären, einen Leistungserbringer zu finden, der bereit gewesen wäre, seine Leistungen auf der Grundlage des geltenden Rechts abzurechnen. In jedem Fall hätte der Streit um die richtige Berechnung der Arzneimittelkosten – abgesehen von der psychischen Belastung der Patienten – zu einer unvertretbaren Verzögerung der Behandlung geführt. In einer solchen Situation darf es dem Krankenversicherer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich dazu entschließt, den Streit über die richtige Berechnung der Entgeltforderungen nicht auf dem Rücken der Patienten auszutragen.

Umgekehrt geschieht dem Leistungserbringer kein Unrecht: Die cessio legis ist lediglich eine technische Möglichkeit, die Bereicherungsansprüche im Umfang ihres tatsächlichen rechtlichen Bestands auf eine effektive Weise durchzusetzen. Bei erfolgreicher Klage muss der Beklagte nur diejenigen Honoraranteile herausgeben, deren Berechnung mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang steht. Das Interesse des Beklagten, unberechtigte Honoraranteile dauerhaft zu behalten, ist nicht schutzwürdig.

eee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die Entgelte auch dann „auf Grund des Versicherungsvertrages“ an die Versicherten leistete, wenn sie im Bewusstsein gehandelt haben sollte, versicherungsvertraglich nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Denn auch ohne korrespondierende Rechtspflicht leistete die Klägerin nur deshalb, um den Heilungserfolg ihrer Versicherungsnehmer, dessen Gewährleistung und Herbeiführung Zweck des Krankenversicherungsvertrages ist, herbeizuführen (im Ergebnis ebenso: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 16, der die Auffassung vertritt, dass der übergangsfähige Bereicherungsanspruch des Versicherers gegen den Leistungserbringer unberührt bleibt, wenn der Versicherer in Kenntnis der überhöhten Forderung des Leistungserbringers an den Versicherungsnehmer gezahlt hat.).

Auf der Grundlage dieses Rechtsverständnisses besitzt die rechtliche Erörterung der Rechtsbeständigkeit und Kompatibilität der rechtsgeschäftlich veranlassten Abtretungen keine prozessuale Relevanz.

b) Der Beklagte ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des unberechtigt empfangenen Entgelts verpflichtet. In der Sache ist das Honorar auf der Grundlage der in § 5 AMPreisV a.F. geschaffenen Regelung zu berechnen:

aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. enthält in Nr. 1 die Formulierung, dass der Zuschlag für die Zubereitung von zytostatikahaltigen Lösungen für den Fall, dass keine Vereinbarung nach § 5 Abs. 5 S. 1 oder 2 AMPreisV a.F. besteht, 70 EUR beträgt. Soweit das Landgericht durch Auslegung des Gesetzeswortlautes unter Einbeziehung von normsystematischen und teleologischen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Zuschlag bei Fehlen einer Vereinbarung für die hier in Rede stehenden Arzneimittel insgesamt auf 70 EUR begrenzt ist, lassen die Ausführungen des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen Bezug.

bb) Der so verstandene Wortlaut der Rechtsverordnung hält einer verfassungsrechtlichen Rechtskontrolle stand:

aaa) Der Senat ist nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gehalten: Das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nur auf nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne, zu denen Rechtsverordnungen nicht gehören (BVerfG 1, 184, 189; BGHZ 157, 282). Zudem muss selbst hinsichtlich eines formellen Gesetzes eine Richtervorlage ausscheiden, wenn das erkennende Gericht das entsprechende Gesetz für verfassungsgemäß erachtet (vgl. v. Mangoldt, Klein, Starck, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rdnr. 35). Beide Aspekte stehen einer Richtervorlage entgegen: Die Verordnung ist aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar.

bbb) Insbesondere hält die Verordnung einer Rechtskontrolle am Maßstab des Art. 80 GG stand:

Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 zweite Alternative GG kann ein Bundesminister durch Gesetz dazu ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und das Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz selber bestimmt werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend ausgelegt, dass der Gesetzgeber in dem Gesetz die Grenzen und das Ziel einer in der Rechtsverordnung umzusetzenden Regelung festsetzen muss (so genannte Programmformel, BVerfGE 8, 274, 307; 5, 71, 77). Nach anderer Lesart muss der Bürger aus dem Gesetz ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Denn nur dann kann er vorhersehen, auf welche Regelungen er sich einstellen muss (so genannte Vorhersehbarkeitsformel BVerfGE 111, 143, 150; 56, 1, 12; 41, 251, 266; 1, 14, 60; vgl. auch Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 80 Rdnr. 11; v. Mangoldt, Klein, Starck, aaO, Art. 80 Rdnr. 36).

Diesen Anforderungen wird § 78 AMG gerecht: Der in der Rechtsverordnung zu regelnde Gegenstand wird im Gesetz klar benannt. Der Rechtsverkehr kann sich darauf einstellen, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Preisspannen für Arzneimittel und Preise für besondere Leistungen der Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln festlegt. Das Ziel der Regelung wird im Wortlaut des Gesetzes dahingehend beschrieben, dass ein einheitlicher Apothekenabgabenpreis für Arzneimittel zu gewährleisten ist. Ergänzend ist den Gesetzesmaterien zu entnehmen, das die Preis- und Preisspannenregelung dazu dient, eine Senkung des Arzneimittelpreisniveaus zu erreichen (BT-Drucksache 7/4557; S. 5; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.9.2002 – 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693). Auch werden die Parameter, nach denen die Regulierung erfolgen soll, im Gesetz hinreichend deutlich genannt: Die Preisfindung muss den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheker und des Großhandels Rechnung tragen. (§ 78 Abs. 2 S. 1 AMG). Dass der Gesetzgeber, die Preisspannen nicht betragsmäßig konkretisiert, ist unschädlich: Der Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers ist der zu regelnden Rechtsmaterie immanent.

ccc) Ohne Erfolg rügt die Berufung, die Umsetzung der Rechtsverordnung werde diesen programmatischen Vorgaben nicht gerecht. Die Argumentation, das Ziel der Gewährleistung einheitlicher Apothekenabgabepreise werde deshalb verfehlt, weil die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise durch die mit der AMG-Novelle neu eingeführten Sätze 2 von Abs. 4 und 5 des § 5 AMPreisV a.F. nur bei Abgabe von Zubereitungen an Privatversicherte aufgehoben werde, bei Abgabe von Zubereitungen an gesetzlich Versicherte hingegen nicht angetastet werde, vermag den Verfassungsverstoß nicht zu begründen:

Es ist der Berufung zuzugestehen, dass die in § 5 Abs. 4 und 5 AMPreisV a.F. geschaffene Option, die es den Sozialleistungsträgern, privaten Krankenversicherungen oder deren Verbänden erlaubt, mit Apotheken oder deren Verbänden abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Apothekeneinkaufspreise oder Rezepturzuschläge abzuschließen, bei isolierter Betrachtung dieses einzelnen Regelungsinhalts dem Ziel eines bundeseinheitlichen Preisniveaus entgegenzustehen scheint. Allerdings darf die in § 5 AMPreisV a.F. geschaffene Regelung nicht zergliedernd betrachtet werden: Der Verordnungsgeber verfolgte mit der Novellierung das Ziel, für Fertigarzneimittel in Zubereitungen, die vom Anwendungsbereich der Arzneimittelpreisverordnung freigestellt sind, höhere Preise zu berechnen als bei Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung (BT-Drucksache 16/13428 S. 75). Diesem Ziel wird die in § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. getroffene Regelung, die den Kern der Novellierung bildet und in ihrem Anwendungsbereich ein einheitliches Preisniveau gewährleistet, gerecht. Nach diesem Normverständnis formulieren § 5 Abs. 4 und 5 jeweils Satz 2 AMPreisV a.F. Ausnahmetatbestände, die ersichtlich im Interesse der beteiligten Verkehrskreise geschaffen wurden: Die Option zur Vereinbarung abweichender Zuschläge ermöglicht es den Verkehrskreisen, ihre gegenläufigen Interessen an der Erzielung einerseits auskömmlicher und andererseits für die Allgemeinheit erträglicher Zuschläge in einem diskursiven Verfahren zum Ausgleich zu bringen. Im diese Verhandlungen können Apotheker und deren Verbänden ihre Bedenken gegen die wirtschaftliche Auskömmlichkeit der in der Verordnung festgelegten Zuschläge einbringen, um sich auf diese Weise mit den jeweiligen Verhandlungspartnern auf höhere Zuschläge zu verständigen.

Demnach vermag es bereits nicht zu überzeugen, die Verfassungswidrigkeit der Verordnung gerade aus einem Regelungsinhalt herzuleiten, der zur Wahrung der berufsständigen Interessen Eingang in die Regelung gefunden hat. Dessen ungeachtet ist der Grundtatbestand des § 5 Abs. 6 AMPreisV auch unter Berücksichtigung der Öffnungsklauseln bei wertender Betrachtung zwar möglicherweise nicht zur Schaffung eines völlig einheitlichen Preisniveaus geeignet. Dennoch erfüllt die Regelung – dies zeigt nicht zuletzt die faktische Entwicklung, wonach von der Option des § 5 Abs. 4 und 5 jeweils Sätze 2 AMPreisV a.F. nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wurde – den gesetzgeberischen Auftrag, ein einheitliches Preisniveau zumindest zu fördern, weshalb sich die Verordnung entgegen der Auffassung der Berufung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise innerhalb der programmatischen Grenzen des § 78 AMG bewegt.

ddd) Dem weiteren Einwand, es bestehe Unklarheit hinsichtlich des Abgabepreises bei Abgabe von Zubereitungen an Beihilfeberechtigte, ist nicht zu folgen: Sofern – was kaum je angetroffen werden dürfte – der Beihilfeberechtigte nicht privat krankenversichert ist, kann der Apotheker für die Abgabe der Zubereitungen nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur den gemäß § 5 Abs. 6 Ziff. 1 AMPreisVa.F. festgesetzten Zuschlag verlangen. Der Auffassung, in einem solchen Fall sei die Vergütung nach den Absätzen 1 und 3 des § 5 AMPreisV a.F. vorzunehmen, ist nicht zu folgen: Der Wortlaut und die Intention der Regelung ordnen ohne Differenzierung nach dem Vorhandensein eines Versicherungsschutzes an, dass sich die Vergütung beim Fehlen der Vereinbarung stets nach den in § 5 Abs. 6 Ziff. 1 – 6 AMPreisV genannten Festzuschlägen errechnet. Die Rechtslage von nicht krankenversicherten Personen deckt sich folglich mit der Rechtslage bei der Abgabe an Privatversicherte, sofern die entsprechende Krankenversicherung keine gesonderten Vereinbarungen abgeschlossen hat.

Der Einwand des Beklagten, ein Apotheker könne den Preis einer Zubereitung deshalb nicht berechnen, da er nicht wisse, ob und gegebenenfalls wo ein Kunde privat krankenversichert sei, verfängt nicht: Wie der Beklagte selber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wurden in der Vergangenheit tatsächlich Vereinbarungen mit manchen privaten Krankenversicherungen über die Höhe des für Zubereitungen geschuldeten Entgeltes getroffen. Die Umsetzung dieser Vereinbarungen macht es unumgänglich, dass der Beklagte bei Entgegennahme der Verordnung den Kunden darüber befragt, dass und gegebenenfalls wo ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Nachfrage den betroffenen Apothekern unzumutbare Erschwernisse auferlegt.

eee) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Umsetzung der in § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. geregelten Preisbindungen zu einem unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beklagten führe, da – so die Behauptung der Berufung – der Einheitszuschlag von 70 EUR noch nicht einmal die Herstellungskosten, insbesondere nicht die Vorfinanzierungs-, Lager-, Verfall- und Ausfallkosten abdecke.

aaaa) Im Ausgangspunkt ist anzuerkennen, dass die Preisbindungsverordnung mit dem oben dargestellten Regelungsinhalt in die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Apotheker eingreift. Allerdings ist zu beachten, dass Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden können (BVerfGE 123, 186, 238; 103, 1, 10; 85, 248, 259). Der Gesetzgeber besitzt hinsichtlich der Beschränkung der Berufsausübung einen weiten Spielraum, der insbesondere arbeits-, sozial-, und wirtschaftspolitische Erwägungen umfasst (Jarass/Pieroth, GG, aaO, Art. 12 Rdnr. 45), solange Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfGE 108, 150, 160). Bei der Verwirklichung komplexer Ziele kann die Umsetzung des mit dem Erlass der Rechtsverordnung verfolgten Ziels kaum je im Voraus verlässlich vorhergesagt werden. In solchen Fällen ist dem Verordnungsgeber ein angemessener Zeitraum zu gewähren, innerhalb dessen er die Auswirkungen seiner getroffenen Regelung überprüfen kann. Nur so kann der Verordnungsgeber sich Klarheit über mögliche Fehleinschätzungen und notwendige Korrekturen verschaffen. Folglich kann ein Gesetz nicht allein deshalb beanstandet werden, weil es auf einer Prognose beruht, die sich nachträglich als falsch herausstellt (BVerfGE 30, 250, 263; 25, 1, 13; BGHZ 157, 282).

bbbb) Diese Vorgaben werden eingehalten: Das Ziel, auf ein einheitliches Preisniveau in der Arzneimittelversorgung hinzuwirken und im Interesse der Allgemeinheit, Auswüchsen bei der Preisbildung von solchen Arzneimitteln entgegenzuwirken, die für die Behandlung von schwersten Erkrankungen zum Einsatz kommen, dient dem Gemeinwohl. Einer solchen Maßnahme liegen hinreichend plausible, anerkennenswerte sozial- und gesundheitspolitische Erwägungen zu Grunde. Dass die Umsetzung dieses schützenswerten Ziels in unverhältnismäßiger Weise gegen die Interessen der von einer Preisbindung betroffenen Apotheker verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich:

Die Zubereitung von zytostatikahaltigen Arzneien stellt nur ein einzelnes Betätigungsfeld des Apothekers dar, dessen Hauptbetätigung darauf gerichtet ist, Fertigarzneimittel zu vertreiben. Mit Regelmäßigkeit besitzt auch der Verkauf des Nebensortiments für den wirtschaftlichen Ertrag einer Apotheke ein nicht unerhebliches Gewicht. Es ist nicht dargestellt, dass die aus der Herstellung von zytostatikahaltigen Arzneien resultierenden Vergütungsansprüche für den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke von herausragender Bedeutung wären. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des in der Verordnung geregelten Preisgefüges ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits dann genügt, wenn die alle Leistungsinhalte umfassende Regelung insgesamt eine auskömmliche Vergütung garantiert. Dieses Ziel setzt nicht voraus, dass jede Einzelleistung gewinnbringend angeboten werden kann, solange dem Apotheker die Möglichkeit offen steht, in der Mischkalkulation mit der Vergütung anderer Leistungen insgesamt eine auskömmliche Vergütung zu erzielen (vgl. BGHZ 157, 282: zur verfassungsrechtlich unbedenklichen Querfinanzierung bei der Vergütung von Insolvenzverwaltern; zur Querfinanzierung bei der Rechtsanwaltsvergütung: BVerfGE 85, 337, 349; 83, 1, 14, NJW 2003, 737, 738).

cccc) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist festzuhalten: Auch der Berufung ist es nicht gelungen, durch Vortrag nachvollziehbarer Daten substantiiert darzulegen, dass die Herstellung zytostatikahaltiger Medikamente auf der Grundlage der von der Klägerin angewandten Berechnungsmethode nicht kostendeckend sei. Die erst in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Zubereitung der Zytostatika erfordere eine entsprechende Ausstattung, die nicht zur normalen Ausstattung einer Apotheke gehöre und Aufwendungen von seinerzeit zwischen 200.000 bis zu 250.000 EUR erfordere, lässt einen Vortrag zu den innerhalb der Amortisationszeit zu erwartenden Einnahmen vermissen. Erst recht ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, dass eine eventuell defizitäre Einzelleistung nicht in der Mischkalkulation zu einem ausgeglichenen Betriebsergebnis hätte führen können.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der wirtschaftlichen Unangemessenheit des Festzuschlags auf das Ausfallrisiko verwiesen hat, ist der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert: Der pauschale Hinweis auf ein Ausfallrisiko von 30.000 bis 35.000 EUR ist ohne weitere Angaben nicht einlassungsfähig. Überdies darf sich die verfassungsrechtliche Rechtskontrolle nicht auf die konkreten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb einer einzelnen Apotheke beschränken. Vielmehr ist eine generalisierende Betrachtung erforderlich, die in einem empirischen Verfahren die Auswirkungen auf den durchschnittlichen Normadressaten untersucht. Hinzu kommt, dass bei Novellierung der AMPreisV die Anhebung der nach § 5 Abs. 6 für die Zytostatikazubereitung geschuldeten Zuschläge von 70 auf 90 EUR nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich deshalb erfolgte, um auch für den Bereich außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ein leistungsgerechtes Vergütungsniveau für die Zubereitung parenteraler Lösungen sicherzustellen. Die Anhebung erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten privatwirtschaftlicher Versicherungsverhältnisse, wozu der Gesetzgeber ausdrücklich das höhere Inkassorisiko für die Apotheken zählte (BT-Drucks. 17/2413 S. 37). Es ist mithin – Abweichendes wird nicht vorgetragen – davon auszugehen, dass mit der Novellierung des Zuschlags von 70 auf 90 EUR auch dem Inkassorisiko in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde. Dass der Verordnungsgeber bei Erlass der Verordnung im Jahr 2007 mit der Festlegung auf 70 EUR den ihm zuzubilligenden Prognosespielraum in einer den Interessen der Apotheker zuwiderlaufenden Weise überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

dddd) Da sich das erstinstanzlich aufgezeigte Substantiierungsdefizit in der Berufungsinstanz perpetuiert, bleibt die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht in der gebotenen Weise auf die unzureichende Substantiierung hingewiesen, ohne Erfolg: Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehört es zu einer erfolgreichen Aufklärungsrüge vorzutragen, welcher Sachvortrag im Falle einer erfolgten Aufklärung gehalten worden wäre. Denn nur auf der Grundlage eines solchen Vorbringens lässt sich nachvollziehen, ob die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 513 ZPO auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 – I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; Urt. v. 9.12.1987 – VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478; P/G/Lemke, aaO, § 520 Rdnr. 36; Zöller/Greger, aaO, § 139 Rdnr. 20).

fff) Schließlich ist der Verordnung nicht wegen fehlender Systemgerechtigkeit deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil es Konstellationen geben mag, in denen der Apotheker durch die Abgabe eines Fertigarzneimittels unter Anwendung des prozentualen Zuschlags nach § 3 AMPreisV einen höheren Erlös erzielt hätte, als wenn er dasselbe Fertigarzneimittel durch seine Zubereitung herstellt: Diese rechnerische Konsequenz beruht auf der exorbitanten Höhe der Arzneimitteleinkaufspreise, auf die die Regelung des § 3 AMPreisV einen prozentualen Zuschlag gewährt. Der aufgezeigte Widerspruch mag Anlass sein, die Sachgerechtheit des prozentualen Festzuschlags unabhängig von der Höhe der Arzneimitteleinkaufspreise zu hinterfragen. Er ist jedoch kein schlüssiges Argument, um die Angemessenheit der in § 5 Abs. 6 AMPreisV a.F. festgelegten Zuschläge vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beanstanden.

cc) Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Bereicherungsansprüche wendet die Berufung ein, die Klägerin habe bei der Berechnung der Forderung die Kosten für die Verpackung und für die Trägerlösung nicht berücksichtigt. Diesem Einwand hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.12.2011 (GA II Bl. 330 ff.) Rechnung getragen und unter Berücksichtigung der weiteren Stoffe und Verpackungen eine Neuberechnung der Klageforderung vorgenommen. Dieser Berechnung ist der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.1.2012 (GA II Bl. 392 ff.) hinsichtlich der Abrechnung der Versicherungsnehmerin A. entgegengetreten: Demnach beträgt die Rückforderung hinsichtlich der Versicherungsnehmerin A. lediglich 57.595,88 EUR, weshalb sich die berechtigte Klageforderung – wie von der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.2.2012 (GA III Bl. 419 f.) zugestanden – um 979,88 EUR reduziert. Lediglich in diesem Umgang hat die Berufung des Beklagten Erfolg.

dd) Ferner scheitert der Bereicherungsanspruch nicht am Kondiktionsausschuss des § 814 BGB.

Es kann offen bleiben, ob auf die Kenntnis der Klägerin oder die Kenntnis der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Begleichung des vom Beklagten geltend gemachten Entgelts abzustellen ist. Nach vorzugswürdiger Auffassung liegt keine Kenntnis von der Nichtschuld vor, wenn die zu tilgende Verbindlichkeit zwischen den Parteien streitig ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1028, 1029; PWW/Leupertz, BGB, 4. Aufl., § 814 Rdnr. 5). So liegen die Dinge hier: Der vorliegende Rechtsstreit zeigt mit Deutlichkeit, dass die Auslegung der Preisverordnung nicht rechtssicher feststeht. Dies gilt erst recht zum Zeitpunkt des Leistungsaustauschs. Insbesondere wäre der Beklagte – daran besteht kein vernünftiger Zweifel – der Auffassung, wonach seine Abrechnungsmethode gegen die Vorschriften der Preisverordnung verstoße, mit Vehemenz entgegengetreten. In einer solchen Situation begibt sich der Leistende nicht in einen Selbstwiderspruch, wenn er das Geleistete auf der Grundlage einer vertieften rechtlichen Prüfung wieder zurückverlangt. Diese Wertung ist für das richtige Verständnis des Kondiktionsausschusses von ausschlaggebender Bedeutung. Denn § 814 BGB ist Ausfluss des Rechtsmissbrauchsgedankens in der Ausprägung der Fallgruppe des so genannten venire contra factum proprium (BGH, NJW 1997, 2381, 2382; PWW/Leupertz, aaO., Rdnr. 1). Diesen Vorwurf muss sich der über den rechtlichen Bestand der Forderung im Ungewissen befindliche Schuldner im Regelfall nicht gefallen lassen.

ee) Schließlich bleibt die Hilfsaufrechnung ohne Erfolg: Die Aufrechnung ist bereits gem. § 533 Nr. 2 ZPO prozessual präkludiert, da der nicht hinreichend substantiierte Sachvortrag bestritten worden ist (GA II Bl. 286).

c) Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1. § 91 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 09/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/01 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Annotations

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

1.
ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
2.
ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
3.
ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

1.
bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2.
bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1.  die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung
aus einem Stoff oder mehreren Stoffen
bis zur Grundmenge von 500 g,
die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung
einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von
Flüssigkeiten
bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,
2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern,
Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen
bis zur Grundmenge von 200 g,
die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von
Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen
bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,
3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen
bis zur Grundmenge von 50 Stück,
die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen,
Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln
bis zur Grundmenge von 12 Stück,
die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung
einer Sterilisation, Sterilfiltration oder
aseptischen Zubereitung
bis zur Grundmenge von 300 g,
das Zuschmelzen von Ampullen
bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.
Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfaßten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für

1.
zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
2.
Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
3.
antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
4.
Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
5.
Ernährungslösungen 83 Euro,
6.
Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
7.
sonstige Lösungen 70 Euro.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.