Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1.
auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
2.
bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis 1,22 Euro68 Prozent
(Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Eurobis 3,88 Euro62 Prozent
(Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Eurobis 7,30 Euro57 Prozent
(Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Eurobis 12,14 Euro48 Prozent
(Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Eurobis 19,42 Euro43 Prozent
(Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Eurobis 29,14 Euro37 Prozent
(Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Eurobis 543,91 Euro30 Prozent
(Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro8,263 Prozent
zuzüglich 118,24 Euro.

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro10,78 Euro.

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

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Arzneimittelrecht: Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister

02.09.2015

Die Bestimmung des § 1 III S.1 Nr. 7 AMPreisV ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister vorliegen muss.

Apothekenrecht: BGH: Rabatte verstoßen gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

04.11.2010

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Apothekenrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nu
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 1 Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen


(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind 1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,2. ein Re
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nu

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 52b Bereitstellung von Arzneimitteln


(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel


(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2020 - I ZR 5/19

bei uns veröffentlicht am 20.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/19 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 98/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - I ZR 90/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 206/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZR 120/09

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Berichtigt durch Beschluss vom 15. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 120/09 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Ur

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZR 119/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 121/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/17 Verkündet am: 26. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 98/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 26/09

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/09 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 193/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/07 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 37/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 22. Okt. 2015 - 1 HK O 24/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden B

Oberlandesgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - 29 U 2934/16

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juni 2016, Az.: 7 O 3384/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 29. Juni 2016 - 3 U 216/15

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015, Az. 1 HKO 24/15, abgeändert: 2. Die Beklagte wird verurteilt, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 B 41/17, 3 B 41/17 (3 C 21/18)

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 B 40/17, 3 B 40/17 (3 C 20/18)

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Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 172/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Großhandelszuschl

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Feb. 2017 - 2 BvR 787/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - I ZR 163/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/15 Verkündet am: 24. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 31. März 2016 - 2 BvR 929/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Gründe 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach

Sozialgericht Speyer Urteil, 21. März 2016 - S 7 KR 482/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.488,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen und der Klägerin ordnungsgemäße Rechnungen über die

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 K 2058/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 954/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 953/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Juni 2015 - 4 U 12/15

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ein

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. März 2015 - I-20 U 149/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine durch nationales Recht angeordn

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - I ZR 185/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 5 / 1 3 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2014 - 5 StR 405/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR405/13 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2014 aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. November

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 13 B 722/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 393/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 1.786,75 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 391/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 1.547,00 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Rechtsnachfolge

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 404/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 34.357,75 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im R

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 401/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 13.788,25 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im R

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 398/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 11.422,25 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im R

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 396/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 45.823,75 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im R

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 389/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 4.053,00 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im

Sozialgericht Aachen Urteil, 19. Aug. 2014 - S 13 KR 385/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 13.415,50 EUR festgesetzt. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im R

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Juni 2014 - 5 L 346/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor  Der Antrag wird abgelehnt.  Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wir

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 10. Juni 2014 - 5 L 347/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor  Der Antrag wird abgelehnt.  Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.  Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wi

Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. März 2014 - 6 U 158/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.08.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 90/13 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1G r

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - I ZR 120/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe 1 I.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2014 - I ZR 79/10

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/10 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2014 - I ZR 77/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 77/09 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - I ZR 119/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe 1 I.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - I ZR 72/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe 1 I. Die in

Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 6 U 113/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.06.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 118/12 – wird zurückgewiesen.Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Dieses Urteil un

Oberlandesgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 6 U 103/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.05.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 3/13 – wird zurückgewiesen.Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Dieses Urteil und

Sozialgericht Aachen Urteil, 22. Okt. 2013 - S 13 KR 223/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 6,98 EUR festgesetzt. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte

Bundessozialgericht Urteil, 02. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurüc

Landgericht Halle Urteil, 08. Jan. 2013 - 8 O 105/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2013

Tenor I. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren

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(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch...