(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wiederverkauf abgegeben werden,
2.
Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,
3.
Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln
festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.

(2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.

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ZPO: Kostenentscheidung bei einseitiger Erledigterklärung

10.03.2016

Das Gericht hat grds. keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.
Zivilprozessrecht

Arzneimittelrecht: Gewährung eines Preisabschlags durch pharmazeutische Unternehmen

10.12.2015

Die Auferlegung des Abschlags ist nicht unzumutbar, weil eine wirtschaftliche Überforderung oder gar eine Gefährdung des Bestands der Branche der pharmazeutischen Industrie nicht festgestellt werden kann.

Arzneimittelrecht: Patientenindividuell zusammengestellte Arzneimittelblister

02.09.2015

Die Bestimmung des § 1 III S.1 Nr. 7 AMPreisV ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine ärztliche Verordnung für patientenindividuell zusammengestellte Blister vorliegen muss.

Apothekenrecht: BGH: Rabatte verstoßen gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

04.11.2010

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Apothekenrecht

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur1.Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzta)ein Arzneimittel nu

Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV | § 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel


(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern


(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können abweichend von bestehenden Vereinbarungen oder Schiedssprüchen nach § 130b mit pharmazeutischen Unternehmern Vereinbarungen über die Erstattung von Arzneimitteln sowie zur Versorgung ihrer Versicherten mit
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 73 Verbringungsverbot


(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, na
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung nach § 35
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen


(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in so

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 47 Vertriebsweg


(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an1.andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,2.Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt u

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 52b Bereitstellung von Arzneimitteln


(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2020 - I ZR 5/19

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZR 120/09

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Berichtigt durch Beschluss vom 15. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 120/09 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Ur

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - I ZR 119/09

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Berichtigt durch Beschluss vom 15. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 119/09 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Ur

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 121/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/17 Verkündet am: 26. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 98/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 37/08

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Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 22. Okt. 2015 - 1 HK O 24/15

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Oberlandesgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - 29 U 2934/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juni 2016, Az.: 7 O 3384/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 29. Juni 2016 - 3 U 216/15

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.10.2015, Az. 1 HKO 24/15, abgeändert: 2. Die Beklagte wird verurteilt, a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 B 41/17, 3 B 41/17 (3 C 21/18)

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2018 - 3 B 40/17, 3 B 40/17 (3 C 20/18)

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2018 - I ZR 237/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 237/16 Verkündet am: 29. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2018 - VIII ZR 135/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 135/17 Verkündet am: 9. Mai 2018 Vorusso Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 U 39/17

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2017 - Az. 11 O 138/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene und das vorliegen

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2017 - I ZR 172/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 172/16 Verkündet am: 5. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Großhandelszuschl

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 02. Feb. 2017 - 2 BvR 787/16

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - B 3 KR 21/16 B

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - I ZR 163/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/15 Verkündet am: 24. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - I ZR 35/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 35/16 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR35.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die

Europäischer Gerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - C-148/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Oktober 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 34 und 36 AEUV — Freier Warenverkehr — Nationale Regelung — Verschreibungspflichtige Humanarzneimittel — Abgabe durc

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Sept. 2016 - 2 Ws 126/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 31. März 2016 - 2 BvR 929/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Gründe 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. März 2016 - 2 BvR 2081/08

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Sozialgericht Speyer Urteil, 21. März 2016 - S 7 KR 482/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.488,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen und der Klägerin ordnungsgemäße Rechnungen über die

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 K 2058/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - I ZR 68/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 68/14 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116BIZR68.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2016 - I ZR 67/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 67/14 vom 27. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270116BIZR67.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 20. Jan. 2016 - S 1 KR 2979/12

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor 1. Der Bescheid vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 wird aufgehoben.2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand  1 Im Streit ist die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten Auskünf

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - I ZB 102/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 102/14 vom 20. Januar 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung ZPO § 91a Abs. 1 Wenn die Parteien bei einer Unte

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 954/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 12. Nov. 2015 - 5 K 953/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstr

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 04. Nov. 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 17. Juli 2015 - 6 U 189/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 11. Juni 2015 - 4 U 12/15

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Mai 2015 - B 6 KA 18/14 R

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2014 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - I ZR 127/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 2 7 / 1 4 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. März 2015 - I-20 U 149/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist Art. 34 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine durch nationales Recht angeordn

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2015 - I ZR 185/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 8 5 / 1 3 Verkündet am: 5. März 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise...
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in Verkehr gebrachtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch...
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung auf Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 3 mit...
(1) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur abgeben an1.andere pharmazeutische Unternehmer und Großhändler,2.Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt uma)aus...