Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 17. Mai 2006 - 1 U 86/06 - 25

bei uns veröffentlicht am17.05.2006

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 18. Januar 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken – Az. 7 I O 136 / 05 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dahin abgeändert, dass der Verfügungsbeklagten die Werbebehauptung „Das Plus an Kraft und Vitalität für ihr Leben“ (Ziff. 1.1) in Verbindung mit der Werbeaussage „Der m.V. Schwingungstherapeut ist universell einsetzbar zur Vorbeugung ebenso wie zur Nachsorge und Therapie“, untersagt wird, wenn dies wie beispielhaft in der Anzeige in der Zeitschrift C. Ausgabe X/05 geschieht. Im Übrigen - also wegen der Ziff. 1.2 bis 1.4 ; 2 und 3 des Tenors - bleibt es bei der Beschlussverfügung vom 9.11.2005.

Die weiter gehende Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

A . Der Verfügungskläger (im folgenden Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben u.a. die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Verfügungskläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UklaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 5 UklaG festgestellt (Bl. 12 d.A.).

Die Verfügungsbeklagte vertreibt sog. m.V.-Geräte. Sie bewirbt ihre Erzeugnisse im Internet unter der Domain www.v.....de. und in Zeitschriften; u.a. dem Magazin C.. In der Ausgabe X/05 dieser Zeitschrift findet sich eine Werbeanzeige der Beklagten (Bl. 13 d.A.), in der es unter der Überschrift „Fühl Dich rundum gut !“ heißt:

„Das Plus an Kraft und Vitalität für ihr Leben - Der mobile Schwingungstherapeut“ (Ziff. 1.1)

und

„Der m.V. Schwingungstherapeut ist universell einsetzbar zur Vorbeugung ebenso wie zur Nachsorge und Therapie“ (Ziff.1.2).

Auf derselben Seite, auf der die Werbeanzeige geschaltet ist, findet sich ein Artikel – nach der Darstellung der Beklagten ein redaktioneller Beitrag - in dem unter der Überschrift „Ein wiederentdecktes Therapiekonzept; Ausgleich von Energiedefiziten mit m.V.“ über die stimulierende Wirkung des Schwingungstherapeuten auf Energiekörper (Alpha- und Beta-Körper) sowie über den „Oszillationseffekt“ des Geräts berichtet wird (Bl. 13 d.A.).

Auf der Internetstartseite der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.) findet sich u.a. folgende Werbeaussage:

„Unser Therapiegerät m.V. wirkt gezielt gegen die Effekte kraftraubender Einflüsse von außen und sorgt damit für ein Plus an Vitalität und Kraft für ihr Leben„ (Ziff.1.3)

Unter dem Link „Produkte„ heißt es unter Überschrift „Fit für den Alltag – mit m.V.!“:

„Sind sie müde, gestresst und können sich nicht mehr richtig konzentrieren? .
Bringen ihre bisherigen Anwendungen und Versuche nur bedingt Linderung? .
Sie möchten Ursachen beseitigen, statt Symptome bekämpfen?
Dann stärken Sie ihre körpereigenen Mechanismen! “ (Ziff.1.4.).

Zum Gerät m.V. c. heißt es im Internet (Bl. 18 d.A.):

„Der Schwerpunkt der Anwendung dieser Variante liegt in der Förderung der Konzentration und der Behandlung alltäglicher Leiden“ (Ziff. 2).

Das Gerät m.V. p. wird wie folgt beworben (Bl. 19 d.A.):

„Der m.V. p. ist konzipiert für den Einsatz bei Therapeuten oder Privatpersonen mit schwerwiegenden und chronischen Leiden. Die erhöhte Geräteleistung wirkt sich insbesondere bei der Behandlung körperlicher Leiden als klarer Pluspunkt aus“ (Ziff. 3).

Nach erfolgloser Abmahnung (Bl. 30 d.A.), erließ das Landgericht Saarbrücken auf Antrag des Klägers am 9.11.2005 eine Beschlussverfügung, durch die der Beklagten die vorstehend mit den Ziff. 1.1-4 sowie den Ziff. 2 und 3 gekennzeichneten Werbeaussagen antragsgemäß ordnungsmittelbewehrt untersagt wurden (Bl. 37, 38 d.A.). Die Beklagte legte gegen die Beschlussverfügung Widerspruch ein.

Zur Rechtfertigung seines Verfügungsgesuches hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm beanstandeten Werbeaussagen hätten Gesundheitsbezug. Sie würden gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und darüber hinaus gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen. Die Beklage schreibe den von ihr vertriebenen Geräten zu Unrecht eine medizinische Wirkung bei, die diese nicht haben. Es fehle jeder Sachvortrag, aus dem sich die Richtigkeit der Werbebehauptungen ergebe. Insbesondere zum Wirkmechanismus der Geräte trage die Beklagte nichts vor. Erst recht seien die Wirkungsbehauptungen nicht wissenschaftlich abgesichert.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 9.11.2005 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Verfügungsgesuch des Klägers sei unvollständig gewesen, weshalb die Beschlussverfügung nicht habe ergehen dürfen. In der Sache hat die Beklagte die Klagebefugnis des Klägers in Frage gestellt und geltend gemacht, die beanstandete Werbeanzeige in der Zeitschrift C. richte sich ausschließlich an Fachkreise. Sie sei ohne Bezug zu dem auf der selben Seite befindlichen Artikel geschaltet worden, aus dem sich aber ergebe, dass die Geräte der Beklagten durchaus gesundheitsfördernde Wirkung haben. Im Übrigen stelle weder diese Werbung noch die Internetpräsentation der Beklagten einen Bezug zu konkreten medizinischen Erkrankungen her. Die Geräte würden lediglich in der Weise beschrieben, dass sie bei unspezifischen Alltagsbeschwerden wie Konzentrationsschwäche, Stress oder Müdigkeit behilflich seien. Als „Allheilmittel“ würden die micra-V. – Geräte dadurch nicht ausgegeben. Es handele sich nicht um Heilmittelwerbung, sondern um subjektiv gefärbte allgemeine Werbeanpreisungen, wie sie im Bereich der sog. „Wellnesswerbung“ weithin üblich seien. Die Zulässigkeit der streitbefangenen Werbebotschaften beurteile sich nicht nach dem HWG. Die Werbung sei auch nicht irreführend i.S.v. § 5 UWG. Zu Unrecht behaupte der Kläger, die Therapiegeräte m.V. seien völlig wirkungslos. Die Geräte produzierten Schallwellen im Mittelfrequenzbereich zwischen vier- und fünftausend Hertz in Form sanfter Sinuswellen. Diese Schwingungsfrequenzen entsprächen den menschlichen Zellen und beeinflussten diese in einer der Gesundheit des Anwenders förderlichen Weise.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom 9.11.2005 bestätigt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger sei nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaV i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziff. 5 UklaG sowie nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt. Die Unterlassungsanträge Ziff. 1.2 ; 2 und 3 seien gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 HWG und die übrigen Anträge nach §§ 3, 5 UWG sachlich begründet. Das HWG sei auf die entsprechenden Werbeaussagen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 HWG anwendbar, denn den m.V.-Geräten werde eine therapeutische Wirkung beigelegt. Da die Geräte diese Wirkung nicht hätten, verstoße die Werbung gegen § 3 Ziff. 1 HWG. In dem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Beklagte eine Wirksamkeit bezüglich bestimmter Krankheiten behaupte. Es reiche aus, dass die Geräte als eine Art „Allheilmittel“ gegen multiple, nicht näher konkretisierte Leiden beworben werden. Die Werbung sei zur Irreführung relevanter Verbraucherkreise geeignet, denn es würden in Bezug auf die Geräte Wirkungsaussagen gemacht, die weder durch Tatsachen unterlegt noch durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse bestätigt seien. Dass die Geräte mit einem CE-Zeichen versehen sind, bedeute nur, dass sie in den EG-Mitgliedstaaten zum freien Warenverkehr zugelassen sind. Daraus folge nicht, dass die im Streit stehenden Werbeaussagen auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden. Soweit einige der Werbeaussagen nicht unter § 3 HWG fallen, seien diese nach § 5 UWG irreführend und ebenfalls wettbewerbswidrig. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 12 Abs. 2 UWG. Die Verfolgung des beanstandeten Verhaltens durch den Kläger sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Beklagte habe die von ihr in den Raum gestellte diskriminierende Auswahl durch planmäßige Duldung von Wettbewerbsverstößen eigener Mitglieder allein mit den von ihr angeführten Belegfällen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte strebt mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahin an, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Die Beklagte rügt Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts. Sie hält an ihrem bereits im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsstandpunkt fest, wonach die Beschlussverfügung wegen Mängeln der Antragsschrift, der weder eine Anwaltsvollmacht, noch eine Mitgliederliste des Klägers beigelegen habe, nicht habe ergehen dürfen. Ein weiterer Mangel der Antragschrift sei, dass die Klägerin beantragt habe, die Ordnungsmittel dem Geschäftsführer der Beklagten persönlich anzudrohen. In der Sache wiederholt und vertieft die Beklagte ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Vorinstanz. Sie meint, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die beanstandete Werbung gegen das HWG verstoße. In dem Zusammenhang wirft die Beklagte dem Landgericht vor, einzelne Werbeaussagen aus dem Sinnzusammenhang gelöst und verkannt zu haben, dass das HWG auf Medizinprodukte nach einer Gesetzesänderung nur eingeschränkt Anwendung finde. Im Übrigen sei keine der beanstandeten Werbeaussagen geeignet, einen verständigen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher irrezuführen. Das gelte insbesondere für die Anzeige in der C., bei der es sich um eine Fachzeitschrift handele. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hinreichend zu einer als diskriminierend zu wertenden Verfolgung von Wettbewerbsverstößen von Nichtmitgliedern durch den Kläger vorgetragen und sie trägt hierzu mit Schriftsatz vom 6.4.2006 (Bl. 170 f. d.A.) ergänzend vor.

Die Verfügungsbeklagte beantragt (Bl. 150 d.A.),

das angefochtenen Urteil dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 9.11.2005 aufgehoben (und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen) wird.

Der Verfügungskläger beantragt (Bl. 159 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B . Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und daher gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel – sieht man von der sich aus der Urteilsformel ergebenden geringfügigen Korrektur der Ziff. 1 der Beschlussverfügung ab – im Wesentlichen erfolglos. Das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht die Beschlussverfügung vom 9.11.2005 bestätigt hat, beruht im Übrigen weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine der Verfügungsbeklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat die Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Beklagten in den Ziff. 1.2- 1.4 ; 2 und 3 zu Recht bestätigt. Der Kläger ist klagebefugt bzw. anspruchsberechtigt (I.); es liegt ein Verfügungsgrund vor (II.) und es bestehen Verfügungsansprüche (III). Lediglich Ziff.1.1 bedurfte einer Einschränkung (IV.).

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die mit der Berufung erneuerten, das Verfahren betreffenden Beanstandungen - die Beklagte hält daran fest, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung wegen formaler Mängel des Antrags nicht habe erlassen und die Beschlussverfügung dementsprechend nicht habe bestätigen dürfen - nicht gerechtfertigt und prozessual überholt sind. Es stellte gemäß den §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO keinen Mangel der Antragsschrift dar, dass dem Verfügungsgesuch kein Vollmachtsnachweis beigelegt war. Der Kläger hat die Anwaltsvollmacht nach entsprechender Rüge zur Akte gereicht (Bl. 81a d.A.). Dass dem Antrag zunächst keine Mitgliederliste des Klägers beigefügt war, machte die Antragsschrift ebenfalls nicht unvollständig. Im Übrigen hat der Kläger eine Mitgliederliste zur Akte gereicht.

I. Dies vorausgeschickt ergeben sich gegen die vom Bundesgerichtshof wiederholt bejahte Befugnis des Klägers zur Verfolgung von Rechtsverstößen gegen das UWG keine ernsthaften Bedenken. Das Landgericht hat die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2005 (Bl. 66 f. d.A.) substantiiert dargelegte Klagebefugnis im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Ziff. 2 UklaV i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziff. 5 UklaG (Bl. 12 d.A.) sowie § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG rechtsfehlerfrei bejaht. Aus der vom Kläger zur Akte gereichten Mitgliederliste, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Berufung nicht erinnert, ergibt sich, dass der Kläger als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedsunternehmen verfügt, die auf demselben sachlichen und räumlichen Markt in Konkurrenz zur Beklagten stehen. Die Fähigkeit des Klägers zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln.

II. Ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) wird bei Wettbewerbsverstößen gemäß § 12 Abs. 2 UWG widerleglich vermutet. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Das ist der Beklagten, die sich geweigert hat, eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Bl. 23 f. d.A.) und die dadurch dokumentiert hat, dass sie gewillt ist, die streitgegenständliche Werbung fortzusetzen, nicht gelungen.

III. Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger kann von der Beklagten gemäß §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 UWG sowie § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Ziff. 1 HWG Unterlassung der streitgegenständlichen Werbeaussagen verlangen. Bei den der Beklagten in den Ziff. 1.2 ; 2 und 3 der Beschlussverfügung untersagten Aussagen handelt es sich aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung um irreführende Heilmittelwerbung im Sinne des § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (1.). Im Übrigen verstößt die Werbung – das gilt auch für die der Beklagten in den Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 untersagten Werbeaussagen - gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG (2.).

1. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 und damit wettbewerbswidrig, wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Verstöße gegen die Vorschriften des HWG, die dem Schutz kranker Menschen und von Verbrauchern dienen, die als medizinische Laien nicht die notwendige Sachkunde haben, um Werbeaussagen über Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Gegenstände des § 1 Nr. 2 HWG zutreffend zu beurteilen zu können und die bei Erkrankungen häufig geneigt sind, Werbeaussagen blind zu vertrauen, stellen marktbezogene Verhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. Baumbach/Hefermehl – Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. Rn. 11.132 zu § 4 UWG mwNw.). Das gilt insbesondere für das in § 3 WHG geregelte Verbot der irreführenden Werbung (BGH WRP 2001, 1171, 1173; BGH GRUR 2001, 181, 183).

In der Neufassung des § 1 HWG werden im Gegensatz zur früheren Fassung Medizinprodukte in Abs. 1 Ziff. 1a ausdrücklich erwähnt. Schon vor der Neuregelung ging die h.M. davon aus, dass es sich bei Medizinprodukten im Sinne der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 MPG jedenfalls dann um andere Mittel und „Gegenstände“ im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. handelt, wenn sich die Werbung auf gesundheitliche Zwecke nach Maßgabe dieser Vorschrift bezieht (vgl. OLG Frankfurt MD 1999, 237; Doepner, HWG, 2. Aufl. Rn. 105 zu § 1 mwNw.).

Bei den von der Beklagten beworbenen und vertriebenen „Schwingungstherapeuten“ mit der Bezeichnung „m.V.“ handelt es sich, was die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, um Medizinprodukte; also um Apparate bzw. Gegenstände, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktion zum Zwecke der Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind.

Hiervon ausgehend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das HWG Anwendung findet, weil die der Beklagten in den Ziff. 1.2; 2 und 3 der Beschlussverfügung untersagten Werbeaussagen für die als Therapiegeräte bezeichneten sog. „Schwingungstherapeuten“ Marke m.V. Gesundheitsbezug aufweisen, denn die Geräte sollen danach bei Menschen zur Vorbeugung, Linderung oder Beseitigung von krankhaften Beschwerden zur Anwendung gelangen.

Das Gerät m.V. c. hat laut Produktinformation in der Internetwerbung der Beklagten seinen Anwendungsschwerpunkt „in der Förderung der Konzentration und der Behandlung alltäglicher Leiden“ (Antrag Ziff.2).

Das Gerät m.V. p. soll schwerpunktmäßig „für den Einsatz bei Therapeuten oder Privatpersonen mit schwerwiegenden und chronischen Leiden konzipiert sein und die erhöhte Gerätewirkung sich insbesondere bei der Behandlung körperlicher Leiden als klarer Pluspunkt auswirken“ (Antrag Ziff.3).

Auch die Werbeaussage in der Zeitschrift C. Ausgabe X/05 „Der m.V. Schwingungstherapeut ist universell einsetzbar – zur Vorsorge ebenso wie zur Nachsorge und Therapie“ (Antrag Ziff. 1.2) schreibt dem Gerät eine gesundheitliche Zweckbestimmung zu.

Die Verwendung dem medizinischen Bereich entnommener Begriffen wie „Behandlung“, „alltägliche“ oder gar „schwerwiegende und chronische Leiden“, „Therapie“, „Vorbeugung“ und „Nachsorge“ macht deutlich, dass es sich nicht um eine Werbung handelt, die, wie die Beklagte argumentiert, ausschließlich im „Wellnessbereich“ anzusiedeln ist. Die Beklagte stellt in ihrer Werbung gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen speziell auf die medizinische Anwendung der von ihr vertriebenen Geräte ab und hebt deren (vorgeblich) krankheitsvorbeugende bzw. gesundheitsfördernde Wirkung hervor.

Ist das HWG auf die Werbeaussagen Ziff. 1.2; 2 und 3 somit anzuwenden, verstößt die entsprechende Werbung gegen das Verbot der Irreführung (§ 3 Abs. 1 HWG).

Irreführend sind Werbeangaben, die beim Publikum die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausüben, also einer Divergenz zwischen Bedeutungsvorstellung und Wirklichkeit (Doepner, a.a.O. Rn. 50 zu § 3 mwNw.). Dazu genügt, dass ein nicht völlig unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Irreführung ausgesetzt ist. Wie bereits ausgeführt dient das HWG dem Schutz der Verbraucher und geht davon aus, dass diese als medizinische Laien nicht in der Lage sind, Werbeaussagen über Arzneimittel oder Medizinprodukte zutreffend zu beurteilen und dass diese bei Erkrankungen häufig geneigt sind, den diesbezüglichen Versprechungen blind zu vertrauen .

Eine Irreführung über Wirksamkeit und Wirkungen von Medizinprodukten, die dem HWG unterfallenden, ist anzunehmen, wenn den entsprechenden Erzeugnissen in der Werbung eine therapeutische oder diagnostische Wirksamkeit, ein Vorbeugungszweck oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben oder die jedenfalls nicht hinreichend durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesichert sind (vgl. Doepner, a.a.O. Rn. 71 mwNw.). Die Rechtsprechung stellt gerade im Bereich der Gesundheitswerbung strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Wirkungsaussagen (BGH GRUR 1980, 797, 799).

In dem Zusammenhang ist es Aufgabe des Werbenden, hier also der Beklagten, die von ihm behauptete Wirkung seiner Produkte zu belegen. Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibt, die wissenschaftlich ungesichert sind, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind (BGH NJW- RR 1991, 1391 ; BGH WRP 62, 404). Die Werbebehauptung muss also jeweils dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Das ist nicht der Fall, wenn die jeweilige Methode durch die in der entsprechenden Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht entsprechend beurteilt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls als gering ansieht (BVerwG NJW 1996,801).

In Anwendung dieser Grundsätze ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Werbeaussagen, die Gegenstand der Verfügungsanträge Ziff. 1.2; 2 und 3 sind, gegen § 3 Nr. 1 HWG verstoßen.

Die Klägerin beschreibt das Gerät m.V. c., als ein Produkt, dessen Zweckbestimmung schwerpunktmäßig in der Förderung der Konzentration und der Behandlung alltäglicher Leiden liegen soll. Hält man sich vor Augen, dass das HWG dem Schutz uninformierter Verbraucher dient, die im Falle von Erkrankungen geneigt sind, Werbeaussagen blind zu vertrauen und „nach jedem sich bietenden Strohhalm zu greifen“, kann die Werbung von nicht unrelevanten Teilen der angesprochenen Verbraucher so verstanden werden, als sei das Gerät m.V. c. eine Art „Allheilmittel“ gegen unspezifische Alltagsleiden jeder Art. In dem die Beklagte nicht auf konkrete Krankheitsbilder Bezug nimmt, ergibt sich für medizinische Laien ein nahezu unbegrenzter Interpretationsspielraum und eröffnet sich in deren Augen ein breites Anwendungs- und Wirksamkeitsspektrum bei Krankheiten bzw. Leiden, die ihnen den Alltag erschweren. Die entsprechende Werbung verstößt schon deshalb gegen das Irreführungsverbot, weil es ein gegen sämtliche Alltagsleiden unter Einschluss von Konzentrationsschwäche wirkendes Medizinprodukt nicht gibt.

Noch signifikanter ist der irreführende Charakter der Internetwerbung für den Schwingungstherapeuten m.V. p., der speziell für schwerwiegende und chronische Leiden konzipiert sein und dessen erhöhte Geräteleistung sich insbesondere bei der Behandlung körperlicher Leiden als klarer Pluspunkt auswirken soll.

Zu Recht beanstandet die Verfügungsklägerin, dass die Beklagte weder in der Vorinstanz noch im Berufungsrechtszug nachvollziehbar dargelegt hat, worauf das Wirkprinzip der m.V. Geräte in Bezug auf die in der Werbung in Aussicht gestellten Behandlungserfolge bei multiplen Alltagsleiden oder gar bei schwerwiegenden und chronischen körperlichen Leiden im Einzelnen beruhen soll. Erst recht hat die Beklagte keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dafür vorlegt, wonach mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass die von den Geräten produzierten Schwingungen im Mittelfrequenzbereich in Form von sanften Sinuswellen durch eine nicht näher erläuterte „Beeinflussung“ der menschlichen Zellen eine krankheitsvorbeugende oder bei Alltagsbeschwerden und/oder körperlichen Leiden heilende Wirkung haben.

Der Hinweis auf den die Werbeanzeige in der Zeitschrift C. umrahmenden Artikel genügt selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass es sich nicht um einen von ihr selbst in Auftrag gegebenen pseudo-redaktionellen Beitrag handelt. Die Ausführungen der Autorin Frau P. von der „A. F. F. H.” mit Sitz in K., die sich dem Leser als approbierte Apothekerin vorstellt, sind zumindest wissenschaftlich umstritten. Eine fachlich umstrittene Meinung kann aber nicht in der Werbung als gesichert dargestellt (BGH GRUR 1965, 368, 371) und hieran anknüpfende ungesicherte Wirkungsaussagen müssen unterlassen oder jedenfalls relativiert werden, will sich der Werbende nicht dem Vorwurf der Irreführung des Publikums aussetzen.

Die Autorin weist in dem Artikel darauf hin, dass es „einem deutschen Naturwissenschaftler nun gelungen ist, ein handliches Therapiegerät zu entwickeln, das über Karbonelektroden bestimmte heilende Frequenzen auf den menschlichen Körper übertragen kann“. Mit Hilfe des Geräts würden die ersten beiden Energiekörper (Alpha- und Beta-Körper) bereits nach ein bis zwei Behandlungen spürbar aufgebaut. Der Anwender verändere sein Aussehen nach wenigen Minuten.Die Gesichtszüge würden sich entspannen und seine Augen bekämen wieder den Glanz zurück. Neben der Stimulierung der Alpha-Körper, die einen Schutz gegen schädliche Mikroorganismen aufbauen und der Beta Körper, welche die Emotionen abbilden würden, die die Menschen beherrschen, könne das Gerät durch einen Oszillationseffekt akute Schwellungen verschiedenster Ursachen binnen Kürze vermindern oder ganz abbauen.

Die Klägerin verweist ihrerseits auf medizinische Publikationen, aus denen sich ergibt, dass es zumindest zweifelhaft und äußerst umstritten ist, ob die den beworbenen Geräten innewohnenden technischen Prinzipien im Rahmen der vorbeugenden Diagnose, der Behandlung alltäglicher oder gar schwerwiegender und chronischer körperlicher Erkrankungen die ihnen von der Beklagten in der Werbung zugeschriebenen Wirkungen haben (Bl. 31 f. d.A.).

Dass sich die Internetpräsentation der Beklagten nicht nur an aufgeklärte Fachkreise, die keinen Fehlvorstellungen über die dort aufgestellten Wirksamkeitsbehauptungen erliegen, sondern auch und gerade an interessierte medizinische Laien wendet, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Selbst wenn es sich bei der Zeitschrift C. um ein Fachmagazin für Komplementärmedizin handelt, folgt daraus nicht, dass die Zeitschrift nur für Mediziner oder sonstige medizinische Fachleute bestimmt ist und dass sie überwiegend oder gar ausschließlich von solchen gelesen wird. Viele niedergelassene Ärzte aber auch andere Personen, die sich als „Heiler“ in der Alternativ- oder Komplementär-Medizin betätigen, stellen interessierten Patienten Zeitschriften der hier in Rede stehenden Art in ihren Wartezimmern als Lektüre zur Verfügung.Es handelt sich um eine verbreitete Praxis, die sowohl den Verlagen als auch deren Anzeigenkunden bekannt ist, weshalb der Beurteilung des irreführenden Charakters der Werbebehauptung, die Gegenstand des Antrages Ziff.1.2 ist, ebenfalls uninformiert, leichtgläubige medizinische Laien als nicht unrelevante Minderheit der angesprochenen Verkehrskreise zugrunde zu legen sind.

Hiervon ausgehend erweist sich die Werbeaussage „Der m.V. Schwingungstherapeut ist universell einsetzbar - zur Vorbeugung ebenso wie zur Nachsorge und Therapie“ als irreführend. Die Beklagte erweckt den Eindruck, dass es sich um ein mobiles Gerät handelt, welches bei Erkrankungen gleich welcher Art ohne jede Einschränkung im Rahmen der Prophylaxe, der Therapie und der Nachsorge mit dem vorbeschriebenen Erfolg eines „Plus an Kraft und Vitalität für ihr Leben“ einsetzbar ist. Da es keinen Beleg dafür gibt, dass das Gerät die entsprechende Wirkung hat, ist die Werbung irreführend.

Das Landgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen, die der Beklagten in den Ziff. 1.2; 2 und 3 der Beschlussverfügung untersagt wurden, gegen das Irreführungsverbot des § 3 Ziff. 1 HWG verstoßen und es hat hieran anknüpfend ein wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 4 Nr. 11 UWG zutreffend bejaht.

2. Soweit die beanstandeten Werbeaussagen nicht unter das HWG fallen, weil den Geräten keine krankheitsvorbeugende, - lindernde oder – heilende Wirkung zugeschrieben wird (Ziff. 1.3 und 1.4) steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 UWG zu, denn die entsprechende Werbung verstößt gegen § 5 UWG.

Nach der Neufassung des § 5 UWG sind irreführende Angaben allgemein verboten. Hierzu genügt, dass eine Werbeangabe geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, an die sich die Werbung richtet, Fehlvorstellungen hervorzurufen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm a.a.O. Rn. 2.62 und 2.63 zu § 5). Dabei ist stets auf den Empfängerhorizont abzustellen. Irreführend ist eine Angabe grundsätzlich dann, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird. Aber auch objektiv zutreffende Angaben können irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit unrichtige Vorstellungen verbindet (BGH GRUR 1998, 1043; 61, 193,196).

„Angaben“ sind Aussagen des Werbenden, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind. Eine Angabe muss ein Mindestmaß an Information enthalten. Auch Werturteile können irreführende Angaben enthalten, wenn sie erkennbar auf Tatsachen beruhen, sich also Richtigkeit oder Unrichtigkeit objektiv nachprüfen lässt. Auch eine Meinungsäußerung kann je nach Lage des Falls einen konkret nachprüfbaren Vorgang zum Gegenstand haben. Zu bedenken ist aber auch, dass die Werbung das Publikum oft durch positive Assoziationen für das beworbene Produkt einzunehmen versucht und dass der Durchschnittsverbraucher, der die gewöhnlichen Mechanismen der Werbung kennt, sich der Tatsache bewusst ist, dass die von ihr geweckten positiven Assoziationen keinen realen Hintergrund haben.

In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den Werbeaussagen, deren Untersagung der Kläger mit den Verfügungsanträgen Ziff. 1.3 und 1.4 anstrebt, um „irreführende Angaben“ i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG und nicht um der Nachprüfung nicht zugängliche bloße Anpreisungen.

Die Internetwerbung der Beklagten wendet sich primär an Laien, die keine besonderen medizinischen Vorkenntnisse haben und die mit der technischen Wirkungsweise der „Schwingungstherapeuten“ nicht vertraut sind. Es mag sein, dass die Zeitschrift C. in erster Linie für ein Fachpublikum bestimmt ist. Adressat der Werbeanzeige der Beklagten in der Ausgabe X/05 ist aus den bereits dargelegten Erwägungen aber auch das allgemeine Publikum.Mithin kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandeten Werbebotschaften der Beklagten verstehen und ob die von der Werbung erweckten Vorstellungen, so sie denn einen nachprüfbaren Inhalt haben, mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmen.

Die Werbeaussagen, die der Beklagten in den Ziff.1.3 und 1.4 der Beschlussverfügung untersagt wurden, stellen irreführende Angaben dar:

Auf ihrer Internetstartseite teilt die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen in einer Art Basisinformation mit, das von ihr hergestellte Therapiegerät m.V. fördere die Gesundheit und Leistungsfähigkeit, indem es auf – an dieser Stelle noch nicht näher dargelegte Weise - gezielt gegen die Effekte kraftraubender Einflüsse von Außen wirke und somit für ein Plus an Vitalität und Kraft für deren Leben sorge (Bl. 15 d.A.). Unter dem Link „Produkte“ (Bl. 17 d.A.) wird die Aussage gegenüber interessierten Verbrauchern dann dahin präzisiert, dass beide Gerätevarianten bei auf äußeren Einflüssen beruhenden Leistungsbeeinträchtigungen wie Stress, Müdigkeit oder Konzentrationsdefiziten eine nicht nur symptombekämpfende sondern sogar ursachenbeseitigende Wirkung hätten, wobei der Internetbesucher durch einen weiteren Link Näheres über die Anwendungsschwerpunkte der Modelle c. und p. erfährt. Die angesprochenen Verkehrskreise werten und verstehen die miteinander „verlinkten“ Werbeaussagen nicht isoliert, sondern im Kontext der gesamten Produktpräsentation. Ihnen wird dabei im Sinne einer Mindestinformation die Vorstellung vermittelt, bei den Schwingungstherapeuten handele es sich um Geräte, die medizinisch-therapeutische Wirkungen dergestalt entfalten, dass sie die Gesundheit, das Leistungsvermögen sowie die Konzentrationsfähigkeit des Anwenders bei alltäglichen Leiden aber auch bei schweren und chronischen körperlichen Erkrankungen positiv beeinflussen. Dass die Geräte die ihnen zugeschriebene, die körpereigenen Mechanismen stärkende und nicht nur symptomatische, sondern ursachenbeseitigende Wirkung haben, hat die Beklagte nicht einsichtig aufzuzeigen und erst recht nicht wissenschaftlich zu belegen vermocht.

III. Was die der Beklagten in Ziff.1.1 der Beschlussverfügung untersagte Werbung anbelangt, ist der Berufung einzuräumen, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der in der Zeitschrift C. geschalteten Werbeaussage:

„Das Plus an Kraft und Vitalität für ihr Leben - Der mobile Schwingungstherapeut“

zunächst anfangen können.Dieser Werbebotschaft fehlt in der Tat ein konkret nachprüfbarer Aussagegehalt und der informative Charakter.Nach § 5 Abs. 2 UWG sind jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, alle ihre Bestandteile und insbesondere in ihr enthaltene Angaben der in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend hat das Landgericht den irreführenden Charakter der oben zitierten – für sich genommen nichtssagenden - Werbeaussage im Ergebnis dennoch zu Recht bejaht.

Verbraucher nehmen die Botschaft in der Zeitschriftenwerbung im Zusammenhang mit der unmittelbar darunter befindlichen Werbeaussage wahr, wonach der Schwingungstherapeut universell einsetzbar sein soll zur Vorbeugung ebenso wie zur Nachsorge und Therapie. Daraus erschließt sich für den Durchschnittsverbraucher, dass das in der Werbung versprochene „Plus an Kraft und Vitalität für sein Leben“, das aus der Anwendung des mobilen Schwingungstherapeuten resultieren soll, auf dessen universelle Einsatzmöglichkeiten im Rahmen der Vorbeugung, Nachsorge und Therapie - Begriffe, die vom Publikum eindeutig in Zusammenhang mit Erkrankungen gebracht werden - und damit auf dessen (vorgeblich) gesundheitsfördernde medizinische Wirkungsweise zurückzuführen sein soll. Belege dafür, dass das Gerät nach seiner technisch-physikalischen Beschaffenheit geeignet ist, therapeutische Wirkungen dergestalt zu entfalten, dass die Kraft und Vitalität des Anwenders gestärkt wird, ist die Beklagte schuldig geblieben. Auch diese Werbung provoziert daher beim Publikum konkrete Fehlvorstellungen im Sinne einer Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens bei pathologischen Zuständen und sie soll das nach der Intention der Beklagten auch tun.

Jedenfalls in Kombination mit der in Ziff.1.2 der Beschlussverfügung untersagten Aussage, ist die Werbebehauptung „Das Plus an Kraft und Vitalität für ihr Leben“ daher irreführend.

Die bei „weichen“ Tatsachen, deren nachprüfbarer Kern erst durch Auslegung herauszuarbeiten ist, gebotene Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl-Bornkamm a.a.O. Rn. 2.195 f. zu § 5 UWG), führt im Streitfall nicht dazu, dass die Belange des Verbraucherschutzes hinter den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zurückzustehen haben und dass die in den Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4 untersagten Werbeaussagen hinzunehmen sind.

Die Absatzinteressen der Beklagten, die Geräte zum Preis von 849 bzw. 1.249 EUR in den Verkehr bringt, für deren Wirksamkeit es keinen wissenschaftlichen Beleg gib, erscheinen wenig schutzwürdig. Nicht umsonst vermeidet die Beklagte in ihrer Werbung konkrete Krankheitsangaben und schweigt sie sich zur genauen Wirkungsweise der Geräte aus. Der Umstand, dass die Beklagte ihre m.V. Schwingungstherapeuten bei nicht näher spezifizierten alltäglichen Leiden, aber auch bei schwerwiegenden und chronischen körperlichen Leiden, gegenüber dem Publikum als ein universell einsetzbares, der Ursachenbekämpfung dienendes „Allheilmittel“ darstellt, erhöht bei den meist uninformierten Verbrauchern und speziell bei kranken Menschen die Gefahr der Irreführung. Die Beklagte wendet sich in ihrer Produktvorstellung im Internet gerade an kranke Menschen, „deren bisherige Anwendungen und Versuche nur bedingt Linderung gebracht haben“ (Bl. 17 d.A.). Sie erweckt bei diesen die Fehlvorstellung, sie habe ein leicht zu handhabendes Gerät entwickelt, das bei allen erdenklichen Leiden in der Weise behilflich ist, dass es nicht nur die Symptome bekämpft, sondern deren Ursachen beseitigt.

Eine Interessenabwägung führt dazu, dass die vom Kläger beanstandete Werbung, auch soweit sie „weiche“ Tatsachen enthält, nicht schutzwürdig ist und dass die wirtschaftlichen Belange der Beklagten hinter dem Schutz der Verbraucher, auf deren Täuschung die Werbung abzielt, zurückzustehen haben.

IV. Die aufgezeigten Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Nr. 1 HWG und 5 UWG sind auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil redlich werbender Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Markteilnehmer mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

V. Die Begehungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches liegt in Form der durch die Erstbegehung indizierten, von der Beklagten nicht ausgeräumten Wiederholungsgefahr vor.

VI. Letztlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sei nach den Gesamtumständen missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2001, 82; 2000, 1089,1090).

Ein möglicher Fall des Missbrauchs ist die diskriminierende Auswahl des Verletzers.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es im Grundsatz nicht missbräuchlich ist, wenn ein anspruchsberechtigter Verband nur gegen eine oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht, zumal es dem Inanspruchgenommenen freisteht, seinerseits gegen andere Verletzer vorzugehen (BGH GRUR 2001, 178; 1967, 430, 432). Eine diskriminierende Auswahl liegt vor, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht und wenn er deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (BGH GRUR 1997, 681,683 ; Baumbach/Hefermehl-Köhler a.a.O. Rn. 4.21 zu § 8 UWG).

Der Kläger stellt entschieden in Abrede, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder planmäßig zu dulden. Er verweist darauf, dass seine Mitglieder regelmäßig schon eine Abmahnung zum Anlass nehmen, von ihm beanstandete Wettbewerbsverstöße abzustellen. Auch sei ihm eine derart lückenlose Marktbeobachtung, bei der alle Wettbewerbsverstöße festgestellt werden, schlechterdings unmöglich.

Die von der Beklagten in beiden Rechtszügen vorgetragenen Belegfälle reichen – selbst wenn man unterstellt, dass die Werbeaussagen vollständig im Sinnzusammenhang wiedergegeben werden und von Wettbewerbswidrigkeit ausgeht - nicht aus, um hinreichend glaubhaft zu machen, dass der Kläger diskriminierend nur gegen Nichtmitglieder vorgeht und dass er von Mitgliedern begangene Verstöße planmäßig duldet. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger auf den nach Erhalt der Abmahnung von der Beklagten unterbreiteten Vorschlag, eine Mitgliedschaft in dessen Verband begründen zu wollen, nicht positiv reagiert hat.

Die Zwangsmittelandrohung, an der die Beklagte Anstoß nimmt, steht im Einklang mit § 890 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist – von der aus der Urteilsformel ersichtlichen Korrektur der Ziff. 1.1 der Beschlussverfügung abgesehen - nicht begründet.

Da die Abänderung keinen kostenrechtlich ins Gewicht fallender Teilerfolg des Rechtsmittels darstellt, war die Berufung mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 542 Abs. 2 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 17. Mai 2006 - 1 U 86/06 - 25 zitiert 28 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Gesetz über Medizinprodukte


Medizinproduktegesetz - MPG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 3


Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht h

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 1


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,1a. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen


(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrif

Referenzen

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1.
Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.