Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

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17/09/2013 13:25

Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann der Verwalter die Beklagten gem. § 27 II Nr. 2 WEG umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen.
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