Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215

bei uns veröffentlicht am13.09.2006

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Oktober 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 14 O 593/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer der Kläger beträgt 19.732,38 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Im Landtagswahlkampf 2004 verwendete der Beklagte ein Wahlplakat, auf dem die Kläger, zwei Schornsteinfeger aus B., abgebildet sind (Anlage K 5). Die Einwilligung in die Verwendung hatten die Kläger nicht erteilt, der Beklagte meinte, das Foto verwenden zu dürfen, weil er es – bzw. Nutzungsrechte daran – von der Fa. d. P.- A. GmbH erworben hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2004 (Anlage K 8) mahnten die Kläger den Beklagten deswegen ab und forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Entfernung der Plakate bis zum 1. September 2004, 15 Uhr. Mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) gab der Beklagte die geforderten Erklärungen ab, reduzierte dabei aber die vorgesehene Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR, was die Kläger nach weiterem Schriftwechsel schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptierten.

Auch nach dem 1. September 2004 waren noch jedenfalls zwölf der Wahlplakate ausgehängt. Die Kläger führen dies darauf zurück, dass diese Plakate nicht entfernt worden seien, während der Beklagte geltend macht, dass die Plakate von Dritten zunächst entfernt und sodann erneut angebracht worden seien, wohl um ihn zu schädigen.

Mit der Klage haben die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- EUR (5.000,- EUR pro Kläger), die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 18.000,- EUR (12 x 1.500,- EUR) sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.224,80 EUR (siehe die Kostenrechnung am Ende des Anwaltsschreibens vom 7. September 2004, Anlage K 16) verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- EUR und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,92 EUR verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihnen am 13. Oktober 2005 zugestellt Urteil haben die Kläger am 11. November 2005 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13. Januar 2006 am 6. Januar 2006 begründet haben. Mit der Berufung begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 19.732,38 EUR, nämlich der Vertragsstrafe in Höhe von 18.000,- EUR und weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.732,38 EUR. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu Gunsten der Kläger (§ 513 ZPO).

I.

Zu Recht hat das Landgericht den Klägern den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht zuerkannt. Eine Vereinbarung, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 339 BGB), haben die Parteien nicht getroffen.

1. a) Das Versprechen einer Vertragsstrafe ist keine einseitige Erklärung, sondern eine vertragliche Vereinbarung (Staudinger/Rieble (2004), Rdnr. 120 vor § 339 BGB m. Nachw.; Palandt/Grüneberg, Rdnr. 3 vor § 339 BGB). Eine vertragliche Vereinbarung setzt zwei sich entsprechende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass es zu einer derartigen Willenseinigung der Parteien gekommen ist, auch wenn dies nicht völlig frei von Zweifeln ist:

Ob das Anwaltsschreiben der Kläger vom 27. August 2004 (Anlage K 8), mit dem der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, (auch) ein Angebot zu einer Vereinbarung über die Leistung einer Vertragsstrafe enthält (vgl. dazu Staudinger/Rieble (2004), Rdnr. 22 f. zu § 339 BGB m. Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solches Angebot wäre jedenfalls dadurch erloschen, dass es der Beklagte im Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) nur mit Einschränkungen, namentlich hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe, angenommen – und damit abgelehnt – hat (§§ 146, 150 Abs. 2 BGB). Das Angebot des Beklagten im Schreiben vom 28. August 2004 ist dadurch erloschen, dass es die Kläger gerade hinsichtlich der Vertragsstrafe mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2004 (Anlage K 10) abgelehnt haben (§ 146 BGB). Indes hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2004 (Anlage K 12) an seiner im Schreiben vom 28. August 2004 abgegebenen Erklärung festgehalten, was die Kläger ohne vorherige Ablehnung schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptiert haben. Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass diese Schreiben die Vereinbarung über die Leistung einer Vertragsstrafe begründen, und zwar entsprechend der vom Beklagten im Schreiben vom 28. August 2004 abgegebenen Erklärung.

b) Der Beklagte hat insoweit im Schreiben vom 28. August 2004 folgende Erklärung abgegeben:

verpflichten sich, es künftig zu unterlassen, das Wahlplakat, welches die Schornsteinfeger V. und G. zeigt und den Slogan `FÜR SAUBERE LUFT – AUCH OHNE MONOPOL! ´ trägt, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.

verpflichtet sich auch, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung den Herren V. und G. eine Vertragsstrafe i. H. v. 1.500,00 EUR zu zahlen.

verpflichtet sich des weiteren, sämtliche von ihm oder auf seine Veranlassung im gegenwärtigen Landtagswahlkampf 2004 angebrachten und noch vorhandenen Wahlplakate mit dem Foto der Herren V. und G. bis zum 01.09.2004 zu entfernen und alle noch in seinem Besitz befindlichen Plakate zu vernichten.“

Diese Erklärung entspricht im wesentlichen der von den Klägern im Schreiben vom 27. August 2004 geforderten Erklärung, im zweiten Absatz ist lediglich die Höhe der Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR reduziert und ein Passus zum Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs entfernt worden.

2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts (S. 6 des Urteils, Bl. 142 d. A.), dass die Parteien damit nur für den Fall die Verwirkung der Vertragsstrafe vereinbart haben, dass der Beklagte gegen die in Absatz 1 der Erklärung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstößt. Was die Berufung dagegen vorbringt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Zwar ist richtig, dass die Kläger ein Interesse daran und das Recht darauf hatten, dass der Beklagte nicht nur in Zukunft das Aufstellen der Plakate unterlässt, sondern auch die bereits aufgestellten Plakate beseitigt. Daraus folgt aber nicht etwa, dass die Parteien die Erfüllung beider Ansprüche durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gesichert haben müssen. Die beiden Ansprüche lassen sich entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung klar voneinander unterscheiden. Der Beklagte hatte die durch die aufgestellten Plakate bereits eingetretene Beeinträchtigung der Kläger durch das Entfernen der Plakate zu beseitigen, zudem hatte er weitere Beeinträchtigung durch das zukünftige Aufstellen von Plakaten zu unterlassen. Der Aufbau der Erklärung, der zudem auf dem Verlangen der Kläger beruht, lässt eindeutig erkennen, dass sich die Vertragsstrafe nur auf die Unterlassungsverpflichtung bezieht; diese Verpflichtung ist in Absatz 1 der Erklärung geregelt, sodann folgt in Absatz 2 die Abrede zur Vertragsstrafe und schließlich in Absatz 3 die Beseitigungspflicht. Hätten die Parteien die Erfüllung beider Ansprüche durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sichern wollen, hätten sie dies ohne weiteres dadurch zum Ausdruck bringen können, dass sie die Regelung der Vertragsstrafe ausdrücklich auf beide Ansprüche bezogen oder sie doch wenigstens als letzten Absatz nach den Erklärungen zur Unterlassung und Beseitigung aufnahmen. Dass die Vertragsstrafe nur für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht verwirkt werden sollte, entsprach auch dem den Klägern erkennbaren Interesse des Beklagten. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs für den Beklagten mit weitaus größeren Unwägbarkeiten verbunden war als die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs. Im übrigen kam der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade für den Unterlassungsanspruch besondere Bedeutung zu. Er entfiel nämlich mit der Vereinbarung der Strafe. Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, unter II. 3. a m. Nachw.). Die Wiederholungsgefahr – und damit der Unterlassungsanspruch – entfällt indes (in der Regel nur) mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. BGH, Urteil 8. Februar 1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, unter II. 1. b zum allg. Deliktsrecht; sowie etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982, I ZR 120/80, NJW 1983, 941, unter II. 2. c zum Wettbewerbsrecht). Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht konnten die Parteien mithin nicht nur den Unterlassungsanspruch sichern, sondern ihn zugleich einer abschließenden Regelung zuführen. Ein vergleichbares beiderseitige Interesse an der Sicherung des Beseitigungsanspruchs gab es demgegenüber nicht.

3. Die Kläger machen nicht geltend, dass der Beklagte gegen die in Absatz 1 der Erklärung geregelte Unterlassungspflicht verstoßen hat, sondern berufen sich auf einen Verstoß gegen die in Abs. 3 geregelte Beseitigungspflicht. Da durch einen solchen Verstoß die Vertragsstrafe nicht verwirkt werden konnte, bedurfte keiner Aufklärung, ob der Beklagte tatsächlich seiner Beseitigungspflicht nicht nachgekommen ist, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat.

II.

Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, der über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag (869,92 EUR, S. 11 f. des Urteils, Bl. 147 f. d. A.) hinausgeht, haben die Kläger nicht.

1. Das Landgericht hat den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, den Klägern die ihnen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das ist richtig und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte ist den Klägern gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 Satz 1 KUrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat das Bildnis der Kläger ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt. Dadurch hat er das – auch über § 823 Abs. 1 BGB geschützte – allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt und gegen § 22 Satz 1 KUrhG – einem Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, unter I.) – verstoßen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, also auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstandenen Kosten, namentlich die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts (Palandt/Heinrichs, Rdnr. 38 f. zu § 249 BGB m. Nachw.).

2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch aber auf nur 799,82 EUR, so dass es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben hatte. Unter Berücksichtigung der Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger (vgl. § 10 RVG) – siehe die Kostenrechnung am Ende des Anwaltsschreibens vom 7. September 2004 (Anlage K 16) – ist zu ersetzen eine 1,3 Gebühr (dazu unter a) aus einem Gegenstandswert von (höchstens) 30.000,- EUR (b), auf die eine 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR anzurechnen ist (c). Daraus ergibt sich folgende Berechnung der vom Beklagten zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger:

1,3 Gebühr, Gegenstandswert 30.000,- EUR

985,40 EUR

Abzüglich 0,65 Gebühr, Gegenstandswert 10.000,- EUR     

- 315,90 EUR

Verbleiben

669,50 EUR

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV)

20,00 EUR

Zusammen

689,50 EUR

16 % Umsatzsteuer

110,32 EUR

Insgesamt

799,82 EUR

a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können für ihre außergerichtliche Tätigkeit gem. Nr. 2400 VV a. F. (seit 1. Juli 2006 Nr. 2300 VV) eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 fordern. Innerhalb dieses Rahmens hatten sie die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 14 Abs. 1 RVG). Nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV a. F. (ebenso die Anmerkung zu Nr. 2300 VV n. F.) durften sie indes eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Senat teilt die Auffassung des Landgericht, dass die Vergütung hier nur nach einer Gebühr von 1,3 zu berechnen war.

aa) Dabei ist das von den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgeübte Ermessen für die Entscheidung des Senats nicht maßgeblich. Sie haben eine Gebühr von 2,3 berechnet. Diese Bestimmung ist unbillig und deshalb für die vom Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall der Gebührenrahmen fast auszuschöpfen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht aufgezeigt. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebühr übersteigt bei weitem die hier in Betracht kommende Gebühr.

bb) Der Senat sieht – ebenso wie das Landgericht – nicht, dass die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war, so dass nur eine 1,3 Gebühr anzusetzen war. Dass der Beklagte durch die Verwendung des Fotos der Kläger auf einem Wahlkampfplakat ohne deren Einwilligung deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen § 22 Satz 1 KUrhG verstoßen hatte, lag ebenso auf der Hand wie die sich daraus ergebenden Folgen (Unterlassungs-, Beseitigungs-, Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger fertigten zwar vorprozessual mehrere, z. T. mehrseitige, Schreiben an den Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigte, mit denen sie auch ein Telefongespräch führten. Gerade angesichts der einfachen Rechtslage bewertet der Senat diese Tätigkeit indes noch nicht als überdurchschnittlich umfangreich; dass ein Schuldner mehrfach zu pflichtgemäßem Verhalten aufgefordert werden muss, ist nicht ungewöhnlich.

cc) Von der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sieht der Senat bei dieser Sachlage ab. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, gilt § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG, der die Einholung eines solchen Gutachtens im Rechtsstreit anordnet, nur für den Honorarstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, VIII ZR 62/79, BGHZ 77, 250 = NJW 1980, 1962, unter II. 2. c bb; vgl. auch Schneider NJW 2004, 193 ff., 194).

b) Der vom Beklagten zu ersetzenden Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit ist ein Gegenstandswert von nicht über 30.000,- EUR zugrunde zu legen.

aa) Der Erstattungsanspruch ist naturgemäß in jedem Fall auf die Kosten beschränkt, die den Klägern entstanden sind, mithin auf die Vergütung, die sie ihren Anwälten zu zahlen haben. Diese Vergütung richtet sich nach dem Gegenstand der Tätigkeit, mit der der Anwalt beauftragt wird (§ 2 Abs. 1 RVG). Den vorprozessualen Anwaltsschreiben der Kläger lässt sich entnehmen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten ein umfassendes Mandat erteilten, sie also mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie einer Geldentschädigung und später auch mit der Forderung der Vertragsstrafe betrauten.

Nach dem Gegenstandswert dieser Tätigkeiten richtet sich zwar die Vergütung, die die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten (im Innenverhältnis) zu zahlen haben. Für ihren Erstattungsanspruch ist indes darüber hinaus maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit ihrer Anwälte auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schädiger sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seine Rechtsanwälte mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II. 2.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2004, 3 U 552/03, OLGR 2004, 530, unter B. II. 2., jew. m. Nachw.). Die Rechtsanwaltsvergütung, die der Beklagte den Klägern zu erstatten hat, richtet sich mithin nur nach dem Wert des Unterlassung- und Beseitigungsbegehrens und der Forderung des Schmerzensgeldes, nicht aber auch nach dem Wert des Vertragsstrafeverlangens; denn einen Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe haben die Kläger nicht (s. o. I.). All dies hat auch das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet.

bb) Zu Recht und von den Parteien unangegriffen hat das Landgericht den Gegenstandswert der Schmerzensgeldforderung auf 10.000,- EUR beziffert (§§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; vgl. dazu etwa Musielak/Heinrich, Rdnr. 32 zu § 3 ZPO). Für das Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren hat es entsprechend der Berechnung der Kläger einen Gegenstandswert von 50.000,- EUR angenommen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Wert dieses Begehrens beläuft sich auf nicht über 20.000,- EUR (10.000,- EUR pro Kläger).

Da der Anspruch auf Beseitigung der aufgestellten Wahlplakate und auf Unterlassung der weiteren Aufstellung von Plakaten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, bestimmt sich der Wert der auf die Durchsetzung des Anspruchs gerichteten außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Sätze 3 und 1 RVG). Danach ist der Wert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren der Kläger ist nichtvermögensrechtlicher Art. Es betrifft ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das ihre Selbstbestimmung sichern, ihre soziale Geltung in der Öffentlichkeit schützen soll. Derartige Ansprüche sind nur dann vermögensrechtlicher Art, wenn es dem Verletzten ganz wesentlich auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, unter II. 1. m. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.

Der Umfang der Sache – nämlich des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens – fällt nicht aus dem üblichen Rahmen. Ihre Bedeutung ist zwar gerade für die Kläger nicht zu vernachlässigen, andererseits aber auch nicht überragend. Die Kläger sind in herausgehobener Position im Landesverband B.- B. des Zentralverbands D. Schornsteinfeger e. V. tätig. Sie engagieren sich im Rahmen ihres Handwerks öffentlichkeitsorientiert für Umweltfragen. Sie stehen also durchaus in der Öffentlichkeit, so dass es für sie von Bedeutung ist, wenn ihr Bild im Wahlkampf verwendet wird, zumal wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass sie entgegen ihrer berufsständischen Interessen, die sie im Verband vertreten, für die Aufhebung des Schornsteinfegermonopols eintreten. Die Bedeutung der Sache wird aber dadurch verringert, dass sich die Verwendung ihres Bildes auf eine überschaubare Anzahl von Plakaten für den Landtagswahlkampf im Saarland beschränkte, die Verwendung also insbesondere räumlich begrenzt und in erheblicher Entfernung vom Tätigkeitsbereich der Kläger stattfand. Zudem haben die Kläger durch die Verwendung keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile erlitten, jedenfalls gibt es für solche Nachteile keine Anhaltspunkte. Aus dem Rahmen fallende Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sind nicht ersichtlich, so dass der Senat diesen Verhältnissen keine Auswirkungen auf den Gegenstandswert beimisst.

Diese Umstände rechtfertigen nicht den Ansatz eines über 10.000,- EUR hinausgehenden Gegenstandswerts für jeden Kläger. Dabei orientiert sich der Senat auch an dem in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Regelstreitwert von 5.000,- EUR für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 2. März 1998, 9 AZR 61/96, NZA 1998, 670, unter I. m. Nachw.). Die Bedeutung der Sache für die Kläger rechtfertigt ein deutliches Überschreiten dieses Wertes, mehr als das Doppelte ist aber vor allem wegen des Fehlens einer wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nicht anzusetzen.

cc) Der Senat hat die Werte der Schmerzensgeldforderung und des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens zusammengerechnet (vgl. § 22 Abs. 1 RVG), ohne dass bei dieser Berechnung der vom Landgericht bereits zuerkannte Betrag überschritten wird. Deswegen bedarf keiner Entscheidung, ob § 48 Abs. 4 GKG (i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG) der Zusammenrechnung hier entgegensteht. Nach der Vorschrift ist bei der Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten Anspruch für den Wert nur der höhere Anspruch maßgeblich. Ob ein Schmerzensgeldanspruch aus einem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung hergeleitet wird, wird unterschiedlich beurteilt (für Zusammenrechnung Meyer, Rdnr. 38 zu § 48 GKG; dagegen Hartmann, Rdnr. 46 zu § 48 GKG).

c) Von der Geschäftsgebühr ist eine 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR in Abzug zu bringen.

aa) Die Kläger haben ihre Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zu vergüten. Allerdings verringert sich die für die gerichtliche Tätigkeit anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), weil auf sie die durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV a. F. bzw. Nr. 2300 VV n. F.) teilweise anzurechnen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV). Das hat Auswirkungen auf den (materiell-rechtlichen) Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte (siehe dazu oben 1.).

Soweit die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Geschädigten in Frage steht, tritt neben den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des Geschädigten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO). Dieser Anspruch ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO). Insoweit steht dem Geschädigten ein einfacherer Weg zur Durchsetzung der Kostenerstattung offen, so dass ihm für eine Klage auf Ersatz der durch die gerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten aufgrund des materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990, VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 = NJW 1990, 2060, unter II. 1.; Musielak/Wolst, Rdnr. 16 vor § 91 ZPO, jew. m. Nachw.). Hinsichtlich der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit gilt dies nicht. Denn diese Vergütung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, XII ZB 94/04, NJW-RR 2005, 1731, unter II. 2. b), so dass sie ohne weiteres zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann. Gleichwohl ist bei dieser Vergütung die Anrechnung auf die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit zu berücksichtigen, diese Anrechnung ist gleichsam umgekehrt, als es Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV vorsieht, vorzunehmen. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren bleibt die Anrechnung unberücksichtigt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rdnr. 201 zu Nr. 3100 VV m. Nachw.). Bliebe sie es auch im Rechtsstreit, könnte der Geschädigte deshalb im Ergebnis eine Erstattung höherer Kosten erlangen als ihm – wegen der Anrechnung – entstanden sind. Die Anrechnung entspricht deshalb der Rechtspraxis. Sie wird auch von den Klägern selbst bei ihrer im Berufungsverfahren vorgenommenen Berechnung berücksichtigt.

bb) Gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV wird die Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte (höchstens zu 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 zu Nr. 3100 VV). Die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger betraf nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Vertragsstrafe denselben Gegenstand wie die gerichtliche Tätigkeit, insoweit ist der volle Wert der Gegenstände in das gerichtliche Verfahren übergegangen. Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren wurden demgegenüber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, ihr Wert hat deshalb bei der Anrechnung außer Betracht zu bleiben. Da der Wert des Vertragsstrafeverlangens für die Berechnung des Erstattungsanspruchs unberücksichtigt zu bleiben hatte (s. o. b aa), hielt es der Senat für angezeigt, ihn auch bei der Anrechnung nicht in Ansatz zu bringen. Anzurechnen ist deshalb nur eine 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR, nämlich dem Wert der Schmerzensgeldforderung.

C.

Die Kosten waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Ausspruch zur durch die Entscheidung begründeten Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 ZPO) nicht zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215 zitiert 29 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 150 Verspätete und abändernde Annahme


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 146 Erlöschen des Antrags


Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 U 624/05 - 215 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - VI ZR 73/04

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 73/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2004 - VI ZR 292/03

bei uns veröffentlicht am 19.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 292/03 Verkündet am: 19. Oktober 2004 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2004 - XII ZB 94/04

bei uns veröffentlicht am 22.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 94/04 vom 22. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 103; BRAGO §§ 32, 118 Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung einbe

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 292/03 Verkündet am:
19. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1
Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt
und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne
Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen
über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 6/03 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Unterlassung gerichtete Klage hinsichtlich der Veröffentlichung des in der Zeitschrift SUPER ILLU Nr. 11/02 auf Seite 26 mit der Bildunterschrift "Beweis Als dieses Foto Anfang Februar erschien , wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt" abgedruckten Fotos abgewiesen worden ist. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2002 zurückgewiesen. Soweit die Klägerin mit der Revision die Unterlassung der Verbreitung von Wortberichterstattung begehrt, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift SUPER ILLU. Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, B. T.. In Nr. 11/02 der genannten Zeitschrift erschien ein Artikel ihres Chefredakteurs unter der Überschrift "Ein Kompliment für Sachsens schöne Mädchen", in dem sich unter einem Portraitfoto der Klägerin (im Folgenden: Foto 1) die Bildunterschrift befindet "Die UschiGlas -Rivalin Anke S... stammt aus P...". Im Heftinneren wurde dieses Foto in einem Artikel unter der Überschrift "Die Sächsin. Eine ganz besondere Frau" nochmals vergrößert veröffentlicht. Es trägt die Bildnebenschrift "Erinnerung an Urlaub. Die Uschi-Glas-Rivalin wird von Freunden als sportlich, fleißig, fröhlich und geschäftstüchtig beschrieben". Auf dieser Seite befindet sich mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" ein Bild der Klägerin, das auf einer Weihnachtsparty in München 1996 aufgenommen wurde (Foto 2). Im Rahmen des Artikels ist ein weiteres Foto der Klägerin veröffentlicht, das sie mit B. T. beim
Spaziergang am Deininger Weiher zeigt (Foto 3); darunter findet sich die Bildunterschrift : "Als dieses Foto Anfang Februar erschien, wurde die Affäre von Anke und B. T. bekannt". Unter der Überschrift des Artikels findet sich eine Unterüberschrift , in der es u.a. heißt: "Die junge Rivalin, die in die Ehe von Uschi Glas einbrach, stammt aus P...". In dem Artikel wird kurz der Lebenslauf der Klägerin geschildert. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der genannten Fotos und einiger Textbeiträge. Die Beklagte hält die Veröffentlichung unter dem Gesichtspunkt eines überwiegenden Informationsinteresses sowie deswegen für zulässig, weil die Klägerin und B. T. im Januar 2003 ihre Beziehung selbst öffentlich gemacht hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil im wesentlichen abgewiesen. Lediglich den Unterlassungsausspruch hinsichtlich des mit der Bildunterschrift "Münchener Szene" versehenen Fotos (Foto 2) hat es aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch bezüglich der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine ausdrückliche und eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos. Es ist weiter der Ansicht, die Klägerin sei durch ihre Beziehung mit B. T. nicht zu einer Person der Zeitgeschich-
te geworden. Aus der "Begleiterrechtsprechung" lasse sich für den Fall nichts herleiten. Das öffentliche Interesse an der Klägerin sei erst durch die identifizierende Berichterstattung begründet worden, die das Ziel verfolgt habe, die Klägerin als "Rivalin" von Uschi Glas aufzubauen und das Zerbrechen der Ehe Glas/T. als öffentliches zeitgeschichtliches Ereignis erst zu konstituieren. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust dienenden Berichterstattung habe nicht bestanden. Es gehe jedoch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Veröffentlichung, sondern um die Unterlassung erneuter Veröffentlichung. Insoweit fehle die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Fotos 1 und 3. Eine erneute Veröffentlichung der Fotos stelle keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Durch den gemeinsamen Auftritt der Klägerin mit B. T. bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises im Januar 2003 und die dabei abgegebenen Erklärungen habe die Klägerin ihre Privat - und Sozialsphäre insoweit selbst öffentlich gemacht. Mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch, der damit begründet worden sei, die Klägerin habe ein Recht auf Anonymität und trage in keiner Weise dazu bei, daß ihr Privatleben an die Öffentlichkeit gelange, könne sie nicht mehr durchdringen. Die Annahme eines überwiegenden Interesses der Beklagten an der Publikation von Bildern der Klägerin gelte allerdings nicht schrankenlos. Der Beklagten seien insoweit zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt. Zeitlich seien derartige Veröffentlichungen nur so lange als rechtmäßig zu bewerten, wie das Scheitern der Ehe Glas/T. noch als zeitgeschichtlicher Vorgang angesehen werden müsse, an dem die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Nach der inzwischen rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe werde die Bedeutung des Vorgangs auch für das öffentliche Informationsinteresse stetig abnehmen, so daß die Klägerin jedenfalls nicht zeitlich unbegrenzt Veröffentlichungen von Fotogra-
fien, die sie abbilden, hinnehmen müsse. Gegenwärtig müsse allerdings das Interesse der Klägerin an der Unterlassung nicht genehmigter Bildveröffentlichungen wegen fortbestehender Aktualität des Vorgangs noch für einen begrenzten Zeitraum hinter dem Informationsinteresse zurücktreten. Darüber hinaus müsse die Klägerin auch keineswegs eine Veröffentlichung sämtlicher der Presse zugänglich gemachter Fotografien hinnehmen. Es bestehe kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse an Bildern, die die Klägerin in Bereichen der geschützten Intim- und Privatsphäre zeigten bzw. die aus früherer Zeit stammten und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem heutigen Leben als Partnerin von B. T. stünden. Davon ausgehend könne hinsichtlich des Fotos 1, eines neutralen Portraitfotos, ebensowenig von einem berechtigten Interesse an der Unterlassung ausgegangen werden, wie hinsichtlich des aus der Privatsphäre stammenden Fotos 3 (Deininger Weiher), nachdem die Klägerin sich zu ihrer Beziehung bekannt habe. Anderes gelte für Foto 2, das nichts mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis der Ehekrise Glas/T. zu tun habe und zu einem Bereich der Persönlichkeit der Klägerin gehöre, der bislang in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Die beanstandete Textberichterstattung könne im Hinblick darauf, daß die Klägerin zwischenzeitlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B. T. selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, ebenfalls nicht mehr untersagt werden.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
1. Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos. Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin. Diese Wertung ist auch nicht zu beanstanden. 2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts war die von der Beklagten vorgenommene Veröffentlichung rechtswidrig.
a) Davon geht im Ergebnis auch die Revision aus. Soweit sie dem Berufungsgericht vorwirft, die Systematik der §§ 22, 23 KUG verkannt und trotz Verneinung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG vorgenommen zu haben, sind dessen Ausführungen so zu verstehen, daß eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus den Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen wird, um festzustellen , ob die hier in Frage stehenden Bildnisse dem "Bereiche der Zeitgeschichte" überhaupt zugeordnet werden können. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte unabhängig von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG. Die Vorschrift nimmt nach der gesetzgeberischen Intention und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der Öffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten. Das weitere dem Grundrechtseinfluß offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht gelassen worden sind (BVerfGE 101, 361, 391 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.). Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG ist mithin schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, der der Pressefreiheit und zugleich dem Persönlichkeitsschutz ausreichend Rechnung trägt (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922). Demgemäß verlangt auch der erkennende Senat, daß bereits in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung hinsichtlich der betroffenen Grundrechte vorzunehmen ist (Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986 = VersR 1996, 341 f.; vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - zur Veröffentlichung bestimmt, sub II 2 a; vgl. ferner Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 4 ff.).
b) Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647 ff.), daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öffentlichen Auftreten der Klägerin (hierzu unten 3 c) ein überwiegendes Informationsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungsklage sei weitgehend unbegründet, weil die Klägerin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum die Bildberichterstattung über sich im Zusammenhang mit der Ehekrise und nachfolgenden Scheidung von Uschi Glas und B. T. dulden müsse, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nur zum Teil stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung könne nicht ohne weiteres darauf gestützt werden , daß in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, wird unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geprüft. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr , also die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (vgl. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85 - NJW 1987, 3251, 3253; vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90 - GRUR 1992, 318, 319; vom 10. Februar 1994 - I ZR 16/92 - NJW 1994, 2096; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1004 Rn. 78; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 97; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 1004 Rn. 208; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 6 Rn. 7; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 12 Rn. 7). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Unterlassungsanspruchs. Auch wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt worden ist, hat keinen Anspruch darauf, daß ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (so Teplitzky, aaO, Kap. 6 Rn. 4). Davon gehen letztlich auch diejenigen Stimmen aus, die der Wiederholungsgefahr lediglich prozessuale Bedeutung beimessen (Nachweise bei MünchKomm-BGB/Medicus, aaO und Teplitzky, aaO, Rn. 6).
b) Die Ausführungen der Revision dazu, daß ein Wegfall der Wiederholungsgefahr hier nicht bejaht werden könne, berücksichtigen nicht ausreichend, daß sich das Fehlen der Wiederholungsgefahr aufgrund unterschiedlicher Umstände ergeben kann. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mag der häufigste Grund für die Beseitigung dieser Gefahr sein. Er ist aber keineswegs der einzige. Die Überlegung, daß die Wiederholungsgefahr bei bereits
geschehener Rechtsverletzung vermutet wird und daß an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, hilft jedenfalls dann nicht weiter, wenn es nicht um eine Abschätzung des mutmaßlichen künftigen Verhaltens des Rechtsverletzers geht, sondern darum, ob die Wiederholungsgefahr aufgrund veränderter Umstände aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist.
c) Hier hat das Berufungsgericht geprüft, inwieweit die Voraussetzungen des § 23 KUG hinsichtlich künftiger Veröffentlichungen auch noch nach dem Auftreten der Klägerin bei der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises vorliegen. Diese Frage ist für die in Rede stehenden Fotos 1 und 3, deren Veröffentlichung das Berufungsgericht derzeit gleichermaßen für zulässig hält, richtigerweise unterschiedlich zu beantworten. aa) Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung darauf, daß sich die Klägerin durch ihr Auftreten in einen zeitgeschichtlichen Vorgang eingeordnet habe, so daß sie einer dies darstellenden Berichterstattung nicht ihr Recht auf Privatheit und Anonymität entgegenhalten könne. Diese Überlegung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des erkennenden Senats ist bereits mehrfach betont worden, daß sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 f.; Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524 = NJW 2004, 762 und - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525, 526 = NJW 2004, 766). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, daß die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit
Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muß situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfGE 101, 361, 385; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023; zur Problematik vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 75; Neben, Triviale Personenberichterstattung als Rechtsproblem, S. 230 f.; Seitz, NJW 2000, 2167). Dies gilt auch und insbesondere für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG, die mit ihrem abgestuften Schutzkonzept einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit anstreben, gilt also auch, soweit bereits bei der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. bb) Unter den Umständen des Streitfalls durfte das Berufungsgericht eine künftige in zeitlicher Nähe zu den Vorgängen stehende erneute Veröffentlichung des Portraitfotos (Foto 1) als nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt ansehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht konkret beanstandet worden sind, liegt hier ein Fall vor, in dem die Betroffene gerade nicht situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht hat, ihre Privatsphäre solle nicht Gegenstand der Berichterstattung in der Presse sein. Die Klägerin hat sich danach selbst mit ihrem öffentlichen Auftritt an die Öffentlichkeit gewandt, ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin von B. T. auch gegenüber der Boulevardpresse offengelegt und dies sowohl mit dem von ihr gebilligten Interview ihres Partners als auch mit der Einwilligung in die von ihr und B. T. dabei angefertigten Fotografien dokumentiert. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, unter diesen Umständen dürfe das hier in Frage stehende neutrale Portraitfoto in dem vom Berufungsgericht gekennzeichneten Zeitraum trotz seines fehlenden Bezuges zu
dem zeitgeschichtlichen Vorgang veröffentlicht werden, weil es die Privatsphäre der Klägerin nur insoweit berühre, als sie als Person optisch in gleicher Weise identifizierbar werde, wie es durch die von ihr gebilligten Aufnahmen anläßlich der Veranstaltung zur Verleihung des deutschen Videopreises auch geschehen sei. Die Verwendung kontextneutraler Fotoaufnahmen bei der Presseberichterstattung ist nicht zu beanstanden, wenn weder die Veröffentlichung des jeweiligen Fotos als solche noch der Zusammenhang, in dem es gebracht wird, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1921, 1924 ff.; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863, 864; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8 Rn. 26 ff.). Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Fotos 1 der Fall. cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem Foto 3, das die Klägerin mit B. T. am Deininger Weiher zeigt. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung dieses Fotos hat das Berufungsgericht - wie ausgeführt - ohne Rechtsfehler verneint. Seine Auffassung, dieses Foto dürfe gleichwohl nunmehr veröffentlicht werden, weil es nach dem ausdrücklichen Bekenntnis der Klägerin zu dieser Beziehung und den in ihrem Einverständnis gefertigten, die Beziehungspartner abbildenden Fotografien keinen weitergehenden Gehalt aufweise, ist nicht zutreffend. Das Foto zeigt die Klägerin nicht nur in einer erkennbar privaten Situation (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 131, 332, 337 ff.). Es stammt auch aus einer Zeit, zu der sie ihre Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte und zu der seine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses als rechtswidrig anzusehen war. Eine Veränderung der Umstände kann die Veröffentlichung derartiger Fotos nur unter besonderen Voraussetzungen rechtfertigen, für die hier nichts vorgetragen ist. Daß ein Foto geeignet sein kann, einen inzwischen von der ab-
gebildeten Person der Öffentlichkeit preisgegebenen Teil ihres Privatlebens zu illustrieren, reicht dazu nicht aus. Wer - möglicherweise unter dem tatsächlichen Druck einer nicht mehr rückgängig zu machenden Berichterstattung - an die Öffentlichkeit tritt, muß nicht hinnehmen, daß die nunmehr im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten. Insoweit kann ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bejaht werden. Diesem Interesse kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß zulässig zu veröffentlichendes Bildmaterial aus neuerer Zeit verwendet wird. 4. Soweit sich die Revision gegen das Berufungsurteil wegen der Ausführungen zur Wortberichterstattung der Beklagten wendet, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es die Revision nur zur Klärung der Rechtsfrage zulassen will, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung ursprünglich rechtswidrig verbreiteter Fotografien nachträglich entfallen kann. Zwar enthält der Tenor des Berufungsurteils eine solche Einschränkung nicht. Es genügt jedoch, daß sich die Einschränkung mit ausreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f.). Hat das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat, nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 361 f.).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffes beschränken, auf den auch die Partei selbst ihre Revision begrenzen könnte (Senatsurteile BGHZ 76, 397, 399 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 - VersR 2004, 525). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166 jeweils m.w.Nachw.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff abtrennbar sein; im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Wide rspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - ZIP 2003, 1399, 1401; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - NJW 2003, 3703 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

III.

Soweit die Revision begründet ist, kann der Senat selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 73/04 Verkündet am:
18. Januar 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung
gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich
der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren
nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit. Die Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversicherung , nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug „neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen waren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer anmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstattete. Diesen Betrag ha-
ben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde gelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Klägerin begehrt die Freistellung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Schadensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten zählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens bei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der Schaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des Geschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der Ersatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei dem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige, sei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den die Klägerin nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist und die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine
solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des Schadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei verneint. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich , anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversicherung“ , Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.). 2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis ). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versicherer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forderung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädigten , sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung , sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wie-
derherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken , denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Kosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung des gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf insgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistung diesen Betrag übersteigt , führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten nicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages beruhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen. Der Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klägerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968,
1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123). 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem eigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 94/04
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 103; BRAGO §§ 32, 118
Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung einbezogen
, so können gemäß § 118 BRAGO aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen
erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO festgesetzt
werden.
BGH, Beschluß vom 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 378,20 € festgesetzt.

Gründe:

I.

In einem Rechtsstreit über Gewerbemiete haben die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Landgericht am 12. August 2003 folgenden Vergleich geschlossen: "1. Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verpflichtet sich die Beklagte an die Klägerin 6.080 € zu bezahlen. Der Betrag ist ab 15.9.2003 mit 7 % zu verzinsen. 2. Der Kläger behält die Vergleichsgebühr auf sich. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. …" In den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen worden , die das Landgericht mit 3.000 € bewertet hat. Für diesen Vergleichsmehrwert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von
9,75/10 (184,28 € netto) sowie eine Besprechungsgebühr in Höhe von 7,5/10 (141,75 € netto) zuzüglich MWSt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Festsetzung dieser Gebühren abgelehnt, statt dessen aber eine (halbe) Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde der Beklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aufgehoben. Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Landgericht ist der Auffassung, eine halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO könne nicht festgesetzt werden, da die Prozeßbevollmächtigten der Kläger versichert hätten, hinsichtlich der Forderung, die den Vergleichsmehrwert ausgemacht habe, keinen Prozeßauftrag gehabt zu haben. § 32 BRAGO komme nur zur Anwendung, wenn der Prozeßbevollmächtigte nach dem ihm erteilten Auftrag die Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte habe bringen sollen. Zwar stehe den Prozeßbevollmächtigten der Kläger wegen der außergerichtlichen Befassung mit den nicht rechtshängig gemachten, aber in den gerichtlichen Vergleich einbezogenen Forderungen ggf. eine Geschäftsgebühr bzw. eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO zu. Diese Gebühren könnten die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren aber aus zwei Gründen nicht geltend machen. Zum einen dürften nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach § 118 BRAGO erwachsene Gebühren nicht festgesetzt werden. Der Umstand, daß die Parteien hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche einen Prozeßvergleich
schließen, bewirke nicht, daß die dadurch angefallene Geschäfts- bzw. Erörterungsgebühr durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in einen Vergleich zu Prozeßkosten würde. Das folge gerade auch aus der Rechtsprechung zu § 32 BRAGO, wonach diese Gebühr nicht anfalle, wenn insoweit kein Prozeßauftrag vorgelegen habe. In einem solchen Falle könnten die Gebühren nach § 118 BRAGO gerade keine Prozeßkosten sein. Es fehle an der erforderlichen Prozeßbezogenheit, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht unmittelbar auf die konkrete Prozeßführung gerichtet sei. Zum anderen könnten die Kläger auch nicht nach dem Inhalt des zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleichs die vorgerichtlich gemäß § 118 BRAGO entstandenen Gebühren verlangen. In dem Vergleich hätten die Parteien neben der Regelung hinsichtlich der Vergleichsgebühr lediglich die Tragung der Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Prozeßkosten, regeln wollen. Dies entspreche auch der Üblichkeit. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre nur, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sei. Das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts oder eine Besprechung mit Mandanten hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche falle nicht darunter. 2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten nicht erklärt, daß sie nicht beauftragt gewesen seien, die Protokollierung einer entsprechenden Einigung durch das Gericht zu beantragen; dies sei aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2002 (- XI ZB 9/02 -
NJW 2002, 3712 f.) Voraussetzung, um das Entstehen der halben Prozeßgebühr gemäß § 32 BRAGO zu verneinen. Es kann dahinstehen, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO nur dann entsteht, wenn dem Rechtsanwalt ein Prozeßauftrag erteilt ist, oder ob es ausreicht , daß er einen Auftrag erhalten hat, die Protokollierung einer Einigung durch das Gericht herbeizuführen (vgl. dazu H. Hansens in BRAG-Report 2002, 170). Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben ausdrücklich erklärt, hinsichtlich der in den Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Forderungen keinen Prozeßauftrag erhalten zu haben. Nach dem Gang des Verfahrens mußte das Landgericht auch nicht davon ausgehen, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger den Auftrag erhalten hatten, einen solchen Vergleich herbeizuführen ; denn sie haben sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen. Das Vorbringen der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren und dessen Ablauf sprechen gegen einen solchen Auftrag. Die Prozeßbevollmächtigten haben mit der Begründung , keinen Klageauftrag für die den Vergleichsmehrwert bildenden Forderungen gehabt zu haben, davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht entgegen ihrem Antrag die Gebühr gleichwohl festgesetzt hatte, haben sie im Rahmen der Anschlußbeschwerde der Beklagten erneut geltend gemacht, keinen Prozeßauftrag erhalten zu haben, und sich deshalb erneut gegen die Festsetzung dieser Gebühr ausgesprochen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren behaupten sie nicht, einen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs erhalten zu haben. Wenn sie statt dessen - lediglich mit der Begründung, nicht gesagt zu haben , daß sie keinen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleiches gehabt haben - erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO geltend machen, setzen sie sich mit ihrem eigenen Verhalten in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen.

b) Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, gemäß § 118 BRAGO aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren gemäß §§ 103 f. ZPO festzusetzen. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Festsetzung solcher Gebühren nicht möglich (OLG Köln JurBüro 1981, 1187 f. mit Anmerkung Mümmler; OLG Koblenz Anwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 104 Rdn. 8; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "vorprozessuale Kosten"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 73; Baumbach/Hartmann ZPO § 103 Rdn. 24). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für "Prozeßkosten" vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Prozeßkosten , als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses angefallen, da die in den Vergleich einbezogenen Forderungen vor dem Abschluß des Vergleichs nicht rechtshängig waren. Solche Gebühren eignen sich nicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner Ausgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozeßakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozeßgeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenommen werden, sind aus den Prozeßakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Maße, daß sie eine Überprüfung (wie sie die Rahmengebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO erfordert) ermöglichen. Noch viel weniger läßt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO) gewesen sind (OLG Koblenz aaO).
Soweit in der Rechtsprechung die Festsetzung solcher Gebühren für zulässig erachtet wird, handelt es sich meist um Fälle, in denen im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist, daß auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 632; KG JurBüro 1975, 188; OLG Köln NJW 1963, 1018). Dabei werden für die Zulässigkeit der Festsetzung in solchen Fällen prozeßökonomische Gründe angeführt. Verlangt wird aber in aller Regel, daß die Pflicht zur Erstattung im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und die zur Erstattung bestimmten Gebühren des § 118 BRAGO ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert werden, so daß keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt (Mümmler aaO S. 1188). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß diese Erfordernisse hier nicht erfüllt sind. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Landgerichts wollten die Parteien lediglich die Frage der Prozeßkosten, nicht aber die der vorgerichtlich entstandenen Gebühren nach § 118 BRAGO für die nicht rechtshängig gemachten Ansprüche regeln. Davon abgesehen würde eine Festsetzung auch daran scheitern, daß es sich bei den
geltend gemachten Gebühren um Rahmengebühren handelt, deren Höhe im Vergleich nicht bestimmt ist und deshalb mit den im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO vorgesehenen Mitteln nicht geklärt werden kann.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.