Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Juli 2011 - 1 U 32/08 - 9
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 2 O 77/05 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 20.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden für die zwischen Herbst 2001 und Herbst 2002 erlittenen sexuellen Übergriffe zu ersetzen.
die Klage abzuweisen.
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.12.2007, Az. 2 O 77/05, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 20.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2004 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden für die zwischen Herbst 2001 und Herbst 2002 erlittenen sexuellen Übergriffe zu ersetzen.
die Berufung zurückzuweisen.
B.
I.
II.
1.
2.
„Die vom Landgericht diesbezüglich festgestellten Mängel und daraus abgeleiteten Fehleinschätzungen können aus unserer sachverständigen Sicht vollumfänglich bestätigt werden. Das Gutachten von Frau Dr. R.-J. beinhaltet gravierende methodische Mängel: Die Erhebung der biografischen - und der Sexualanamnese sind unzulänglich, es wurde kein Abgleich zwischen den Angaben von Frau S. und den vorliegenden fremdanamnestischen Befunden vorgenommen, es wurde kein Aussagevergleich zwischen dem habituellen Aussageverhalten und den aus der Exploration abgeleiteten Einschränkungen vorgenommen, es wurde keine solide merkmalsorientierte aussagepsychologische Begutachtung unter strenger Zugrundelegung der Nullhypothese durchgeführt, eine detaillierte Betrachtung von suggestiven Einflüssen fand nicht statt, dies speziell auch im Hinblick auf die während der Begutachtung noch durchgeführte Traumatherapie mit einem für Kinder und Jugendliche nicht anerkannten Verfahren.“
3.
a.
b.
aa.
- Persönlichkeitsanalyse
- kriterienorientierte Aussagenanalyse
- Entwicklungsanalyse der Aussage
- Konstanzanalyse
- Motivanalyse
- Konfabulationshypothese: bei den Aussagen handelt es sich um ein reines Fantasieprodukt;
- Wahrnehmungsübertragungshypothese: bei den Aussagen handelt es sich um Inhalte, die Klägerin auf andere Weise – durch Filme, Bücher Zeitschriften - erworben und auf die Person des Beklagten übertragen hat;
- Übertragungshypothese: die Klägerin hat die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe so erlebt, allerdings mit einer anderen Person als der des Beklagten;
- Instruktionshypothese: die Klägerin wurde von einer anderen Person gezielt instruiert, eine Falschaussage zu tätigen;
- Suggestionshypothese: die Aussage ist das Ergebnis häufiger und subjektiver Beeinflussungen im Vorfeld oder auch während der Begutachtung beziehungsweise Anzeigenerstattung bei der Polizei.
(1)
(2)
(3)
bb.
C.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten , in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz’sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt ereinen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion. Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat – über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von !" # $% '& (*),+%-. 0/'12 3 4 57698 : 2 3 ; 2.198,56
DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann I erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die – nicht meßbaren – Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revisionsei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu § 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann I" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt , wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 – VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 – VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" , sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 – VIII 286/75 – VersR 1977, 721 und Se-natsurteil vom 9. Mai 1989 – VI ZR 268/88 – VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein „echtes Schleudertrauma“ verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad I bejaht hat. Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWSDistorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigun-
gen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbe- dingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen , ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Celle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Celle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kuhn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Mazzotti /Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige
Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS- Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist. 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden – mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit – auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968 – VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 – VI ZR 129/73 – und vom 21. Oktober 1986 – VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbil-
dung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 – VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 – VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche , seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001
- VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen , weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Fol-
gen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 – aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Beklagte wurde durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006 in dem Verfahren 7125 Js 20029/04 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin (geahndet mit Einzelstrafen von zweimal 4 Jahren und 6 Monaten und von 3 Jahren) und wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt; zudem hat die Strafkammer seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil ist nach erfolgloser Revision des Beklagten seit dem 17. Mai 2007 rechtskräftig.
- 2
Die Klägerin nimmt den Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000,00 € in Anspruch und hat dazu - gestützt auf die Feststellungen in den Fällen 5, 6 und 7 des oben genannten Strafurteils - geltend gemacht, dass der Beklagte sie im Jahre 2004 mehrfach vergewaltigt und außerdem genötigt habe, für ihn der Prostitution nachzugehen.
- 3
Der Beklagte hat hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Strafprozess wegen der hier streitgegenständlichen Vorwürfe zu Unrecht auf Grund einer Falschaussage der dort als Zeugin vernommenen Klägerin verurteilt worden sei. Soweit es zwischen den Parteien zum Geschlechtsverkehr gekommen war, sei dies mit ausdrücklichem Einverständnis der Klägerin und ohne Gewalt und Drohungen geschehen. Die Klägerin habe sich aus eigenem Antrieb und ohne sein Zutun zwecks Finanzierung ihrer Drogensucht prostituiert; er habe daraus keinen finanziellen Vorteil gezogen.
- 4
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2009 die Sach- und Rechtslage mit den geladenen Parteien erörtert, die Akten der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7125 Js 20029/04 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und danach abschließend verhandelt. Mit Urteil vom 9. Dezember 2009, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das erstinstanzliche Gericht der Schmerzensgeldklage in der begehrten Höhe von 20.000,00 € stattgegeben. Ihre Entscheidung hat die Zivilkammer unter anderem damit begründet, dass sie auf Grund des Inhalts der beigezogenen Strafakte und des darin enthaltenen rechtskräftigen Urteils keinen Zweifel an der Richtigkeit des Tatsachenvorbringens der Klägerin hinsichtlich der Vergewaltigungen und des Zwanges zur Prostitutionsausübung in einer Bar in L... habe.
- 5
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht angebrachten Berufung.
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Er beanstandet, dass das erstinstanzliche Gericht sich für seine Überzeugungsbildung ausschließlich auf das gegen ihn ergangene Strafurteil gestützt und die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen habe. Ferner habe das erstinstanzliche Gericht es zu Unrecht unterlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die klägerischen Angaben zu dem behaupteten Tatgeschehen einzuholen. Darüber hinaus sei der Umstand, dass die Klägerin in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die einzige Zeugin für das eigentliche Tatgeschehen gewesen sei, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Verwertung des Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises sei im vorliegenden Fall untunlich gewesen. Auf dieser falschen Beweiswürdigung beruhe das Urteil des Landgerichts.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 18. April 2010.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7125 Js 20029/04 - jetzt geführt unter dem Aktenzeichen 5329 Js 41248/09 StA Frankenthal/Pfalz - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, insbesondere das darin enthaltene Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 24. November 2006 in 2 KLs 1618304/05 gegen H...A... B... und O... I... R... wegen Vergewaltigung in 4 Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin sowie den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. März 2010 betreffend die Ablehnung des Antrags des Beklagten auf Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens.
II.
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Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, §§ 177 StGB, 180 b, 181 StGB a.F. zugesprochen.
1.
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Zunächst begegnet es unter den tatsächlichen Begleitumständen des vorliegenden Verfahrens keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin den Rechtsstreit ohne Offenbarung ihrer ladungsfähigen Anschrift führt. Zwar bestehen in einem solchen Fall grundsätzlich Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2004, 1503 m.w.N.). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn die klagende Partei im Einzelfall triftige Gründe für die Vorenthaltung ihrer Adresse anführen kann (BGH NJW-RR 2004 a.a.O.). So verhält es sich hier, weil die Klägerin aufgrund ihrer Angaben als Belastungszeugin im Strafprozess nach Einschätzung der zuständigen Behörden weiterhin Repressalien aus dem Umfeld des Beklagten befürchten muss und sich deshalb im Zeugenschutzprogramm befindet. Das begründet ihr schutzwürdiges Interesse an der Führung des Prozesses aus dem Verborgenen.
2.
- 16
In der Sache ist der Senat - ebenso wie das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der urkundlichen Verwertung des Strafurteils des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006, Aktenzeichen 7125 Js 20029/04, mit der für eine Verurteilung erforderlichen persönlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin mehrfach vergewaltigt und sie auch zur Prostitution gezwungen hat. In Anbetracht der im Strafurteil im Einzelnen beschriebenen Art und Weise der Begehung der Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Klägerin ist ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe angemessen, wogegen der Beklagte mit seinem Rechtsmittel auch keine Einwendungen vorbringt.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist es zulässig, dass sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützt.
- 18
Dem steht nicht entgegen, dass die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., §14 EGZPO Rdnr. 2). Der im Regierungsentwurf des 1. Justizmodernisierungsgesetzes enthaltene § 415 a ZPO, wonach rechtskräftige Strafurteile den vollen Beweis der darin für erwiesen erachteten Tatsachen erbringen sollten, wurde nicht zum Gesetz. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdnrn. 27, 29; Senat MDR 2009, 1242 m.w.N.). Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH WM 1973, 560, 561).
- 19
Bei der unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommenen Würdigung des Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006, namentlich der zu den Fällen 5, 6 und 7 getroffenen Feststellungen, hat der Senat keine vernünftigen Zweifel daran (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass sich das Tatgeschehen zum Nachteil der Klägerin so ereignet hat, wie es diese als Geschädigte im Strafprozess geschildert hat.
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Die in dem Strafurteil hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer ausführlichen und eingehenden Würdigung aller erhobenen Beweise, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beweisüberlegungen der Strafkammer rechtfertigen aus rationalen Gründen den Schluss, dass das im Strafurteil festgestellte Geschehen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insbesondere ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass wegen des Vorliegens der Konstellation "Aussage gegen Aussage" besonders hohe Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen waren (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23; jew. m.w.N.). Die Urteilsgründe lassen, wie in einem solchen Fall geboten, erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die ihre Entscheidung beeinflussen konnten, berücksichtigt und in ihre Überlegungen einbezogen hat. Die erforderliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist im Strafurteil erfolgt. Die Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat eine umfassende Analyse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der von ihr als Opferzeugin vernommenen Klägerin vorgenommen und sich dabei an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens durch einen Sachverständigen orientiert. Dabei hat die Strafkammer die Aussage der jetzigen Klägerin nach ihrer logischen Konsistenz, nach ihrem quantitativen und qualitativen Detailreichtum und nach ihrer Konstanz während der mehrfachen Vernehmungen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung überprüft. Anhand dieser Überprüfung hatte die Strafkammer wegen des in der Aussage vorhandenen Grades an Detaillierung, an Differenziertheit, an Komplexität, an Originalität und an psychologischer Stimmigkeit keine Zweifel daran, dass die den Beklagten belastenden Angaben auf ein von der Klägerin tatsächlich erlebtes Geschehen zurückgingen. Auch die Aussagegenese und die Erforschung möglicher Motive für eine Falschbeschuldigung gaben für die Strafkammer keine Anhaltspunkte für irgendwelche Bedenken an dem Wahrheitsgehalt der belastenden Aussage. Die einzelnen Prüfungsschritte sind in dem Strafurteil sorgfältig und ausführlich dargelegt. Das gefundene Beweisergebnis ist deshalb auch für den erkennenden Senat ohne Einschränkungen plausibel und lässt nicht besorgen, dass die im vollen Strengbeweisverfahren gemäß § 244 Abs. 2 StPO getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen unrichtig sein könnten.
- 21
Dass die Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz besonders hohe Anforderungen an ihre Überzeugbildung hinsichtlich der Führung des Tatnachweises gestellt hat, wird auch durch den Umstand belegt, dass sie den Beklagten von dem weiteren Anklagevorwurf der Vergewaltigung einer anderen Frau in zwei Fällen frei sprach. Dies hat die Strafkammer u.a. damit begründet, dass sie sich in diesen beiden Fällen nicht die für eine Verurteilung unabdingbare sichere Überzeugung von der gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs habe verschaffen können. Zwar würden die Umstände für eine Täterschaft des Beklagten sprechen, aber wegen verbleibender geringfügiger Restzweifel aufgrund der Aussageentstehung, der Aussagegenese und der nicht gegebenen Aussagekonstanz müsse der Beklagte insoweit freigesprochen werden. Trotz dieses Teilfreispruchs hatte die Strafkammer aber keine Zweifel daran, dass der Beklagte sich auch zum Nachteil dieser Frau wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. strafbar gemacht hatte.
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Im Übrigen hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin in Richtung auf den Beklagten auch durch ein weiteres von der Klägerin geschildertes Tatgeschehen bestätigt gefunden, in welchem sie O... I... R... und ihrem früheren Freund H... A... B..., der wiederum mit dem Beklagten befreundet ist, vorwarf, sie in N... in der Zeit von 26. Dezember 2003 bis zum 6. Januar 2004 mehrfach vergewaltigt und gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen zu haben. Die Strafkammer hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere nach Vernehmung von O... I... R... und H... A... B... als Zeugen, nach Inaugenscheinnahme einer Tonbandaufzeichnung eines Gespräches zwischen den Ehefrauen der damaligen Beschuldigten sowie nach Vernehmung von zwei Zeugen, die der Klägerin gegen ihren Willen als Freier zugeführt wurden, keinen Zweifel daran, dass auch das von Klägerin berichtete Geschehen in N... auf tatsächlich Erlebtem beruhte.
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Mit dieser Einschätzung lag die Strafkammer richtig: O... I... R... und H... A... B... wurden in der Folgezeit durch Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen vom 24. November 2006 - 2 KLS 16 Js 18304/05 - wegen Vergewaltigung in 4 Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin schuldig gesprochen. Auch die Strafkammer des Landgerichts Ellwangen kam nach einer umfassenden Analyse der Bekundungen der als Zeugin vernommenen Klägerin zu der sicheren Überzeugung, dass deren Angaben, die durch zahlreiche weitere Beweismittel bestätigt wurden, der Wahrheit entsprachen.
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Auch dieser Umstand spricht sonach für den hohen Beweiswert des urkundlich verwerteten Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in Pfalz.
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Im Übrigen legt der Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht substantiiert dar, auf Grund welcher konkreter Angriffspunkte den von der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden könne. Die Argumentation des Beklagten zielt allein darauf ab, dass beim Nachweis von ihm behaupteter Indizien daraus die Schlussfolgerung gezogen werden müsse, es habe keine Vergewaltigung und keinen Zwang zur Prostitutionsausübung gegeben. Damit nimmt er für sich in Anspruch, dass ausschließlich seine Sicht der Dinge und deren Bewertung der Wahrheit entsprechen. Das läuft auf den Versuch hinaus, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen durch das Gericht zu setzen.
3.
- 26
Das erstinstanzliche Gericht hat im Ergebnis zu Recht von einer weitergehenden Beweisaufnahme abgesehen.
- 27
a) Die Zivilkammer war nicht verpflichtet, ein Gutachten über die persönliche Glaubwürdigkeit der im Strafverfahren als Zeugin vernommenen Klägerin oder über die inhaltliche Glaubhaftigkeit von deren Angaben einzuholen. Die Beurteilung dieser Fragen ist ureigenste richterliche Aufgabe. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa bei Auffälligkeiten im Aussageverhalten oder bei Besonderheiten in der Person des Zeugen, muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht sachverständiger Unterstützung bedienen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 244 Rdnr. 74 m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist hier erkennbar nicht gegeben und wird von dem Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit auch nicht substantiiert dargetan. Auch die Strafkammer hatte - ohne dass dies in der Revisionsinstanz beanstandet wurde - keinen Anlass für die Einholung von sachverständigem Rat zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten.
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b) Ebenso wenig besteht Anlass, die vom Beklagten im Berufungsverfahren erneut benannten Zeugen zu vernehmen.
- 29
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist in der ZPO nicht geregelt. Es ist aber anerkannt, dass sich die Ablehnung von Beweisanträgen an den Regeln des § 244 StPO zu orientieren hat (vgl. BGHZ 121, 266; BGHZ 53, 245, 259; BGH VersR 2008, 382; BVerfG NJW 1992, 1875, 1877 und NJW 1993, 254, 255). Daher kann - wie im Strafverfahren - ein Beweisantrag u.a. abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt und die Entscheidung in der Sache von ihrer Wahrheit oder Unwahrheit nicht berührt wird. Unter Beweis gestellte Indiztatsachen können als wahr unterstellt werden, wenn das Gericht deren Beweiskraft verneint. Die als "wahr unterstellten" Tatsachen sind in diesen Fällen in Wahrheit nichts anderes als nicht mehr beweiserhebliche Tatsachen, also Tatsachen, deren Wahrheit nunmehr dahingestellt bleiben kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 284 Rdnr. 79). Dies bedeutet, dass in der Ablehnung der Beweisaufnahme über eine Indiztatsache (mittelbare Tatsache) wegen Bedeutungslosigkeit auch zugleich eine Wahrunterstellung enthalten ist (Wieczorek/Schütze/Arens, ZPO, 3. Aufl., § 284 Rdnr. 99). Der Indizbeweis kann daher abgelehnt werden, wenn die behauptete und unter Beweis gestellte Hilfstatsache, auch wenn man deren Richtigkeit unterstellt, weder allein noch in Verbindung mit weiteren Indizien und mit dem übrigen Prozessstoff einen hinreichend sicheren Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache zulässt. Dementsprechend können Beweisanträge über Indiztatsachen, aus denen sich zum Beispiel die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder einer Partei ergeben soll, abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst für den Fall der Erweislichkeit der Indiztatsachen hieraus keinen Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Auskunftsperson ziehen will (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 284 Rdnr. 74). Aus tatsächlichen Gründen sind Indiztatsachen bedeutungslos, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Sachzusammenhangs selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht unter Berücksichtigung des Prozessstoffes in seiner Gesamtheit den möglichen Schluss nicht ziehen will (Meyer/Goßner aaO § 244 Rdnr. 56).
- 30
So liegt der Fall hier.
- 31
Die Vernehmung der von dem Beklagten benannten Zeugen A... M..., J... G..., W... W..., A.. M..., A... R... und E... F... über die in deren Wissen gestellten mittelbaren Tatsachen (z.B. Verhalten der Klägerin während der Hin- und Rückfahrt mit dem Beklagten nach T... oder ihr Verhalten danach), mit denen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zum eigentlichen Tatgeschehen (Vergewaltigungen und die Zwangsprostitution) in Frage gestellt werden soll, ist abzulehnen, weil die jeweiligen Beweisbehauptungen auch im Fall ihres Erwiesenseins die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit des Klagevorbringens zum deliktischen Kerngeschehen nicht erschüttern könnten. Dies gilt auch bei einer Gesamtabwägung aller mittelbaren Tatsachen, die die benannten Zeugen bestätigen sollen. Die Indiztatsachen sind deshalb bedeutungslos, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und der Senat es für falsch hielte, den von dem Beklagten gewünschten Schluss auf eine Falschbelastung durch die Klägerin zu ziehen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass im vorliegenden Fall den beiden strafgerichtlichen Erkenntnissen (Urteil der 2. Großen Strafkammer des LG Ellwangen vom 24. November 2006 - 2 KLs 16 Js 18304/05 und Urteil der 1. Großen Strafkammer des LG Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 2006 - 7125 Js 20029/04), die jeweils einer revisionsgerichtlichen Überprüfung Stand hielten, wegen ihrer besonderen Qualität ein sehr hoher Beweiswert zuzusprechen ist, so dass die angeführten Indiztatsachen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet wären, die Überzeugungskraft der im Strafverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
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Die vom Beklagten benannten Zeugen D... U... und W... S... sind nicht zu hören, da das für diese Zeugen benannte Beweisthema bereits widersprüchlich und damit nicht hinreichend bestimmt ist. Im Schriftsatz vom 10. November 2009 erklärt der Beklagte, die Klägerin habe seinen Rat, sich in der Bar nicht zu prostituieren, nicht angenommen. Er, der Beklagte, habe die Klägerin nicht zur Prostitution gezwungen. Dies habe sie freiwillig und aus eigenem Antrieb zur Finanzierung ihrer Heroinsucht getan. Dem gegenüber wird im Schriftsatz vom 12. November 2009 vorgetragen, dass die beiden Zeugen D... U... und W... S... bestätigen könnten, dass die Klägerin in der Bar nur als Kellnerin und nicht als Prostituierte gearbeitet habe und der Beklagte deshalb auch niemals ihr "Freier" gewesen sei.
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Auch die Vernehmung der Zeugin I... F... zu der pauschalen Behauptung, dass der Beklagte kein Zuhälter sei, ist abzulehnen, da auch dieses Beweisthema zu unbestimmt ist. Die Zeugin könnte aus eigenem Wissen allenfalls bekunden, dass sie selbst keine dahingehenden Erkenntnisse habe. Das besagt für die Richtigkeit der Beweisbehauptung indes nichts.
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c) Eine Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 447 ZPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht "beweispflichtig" im Sinne der Vorschrift ist; unabhängig davon hat die Klägerin einer Parteivernehmung des Beklagten bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008 widersprochen.
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d) Für eine Vernehmung des Beklagten als Partei von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ist kein Raum, weil gerade nicht - wie nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich - bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung spricht.
- 36
Der Beklagte musste auch nicht, ohne dass deshalb sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder sein Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wären, von dem Senat von Amts wegen gemäß § 141 ZPO formlos als Partei gehört werden.
- 37
Denn der Zivilprozess wird durch das Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung beherrscht. Dies kommt in dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zum Ausdruck, der den Zivilprozess prägt und nach dem allein die Parteien den Streitstoff in den Prozess einführen, über seine Feststellungsbedürftigkeit entscheiden und grundsätzlich auch seine Feststellung ermöglichen. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der Parteien eines Zivilprozesses verlangt nicht, dass die Partei, die keinen Beweis für ihren Vortrag betreffend eines sich nur zwischen den Parteien abgelaufen Geschehens anzubieten vermag, von Amts wegen informatorisch angehört wird, sondern nur, dass diesbezügliche Anträge nicht abgelehnt werden. Durch eine zwingend von Amts wegen durchzuführende Anhörung oder Vernehmung der sich in Beweisnot befindenden Partei würde diese gegenüber ihrem Gegner mit Blick auf dessen Obliegenheit zur Stellung eines Beweisantrages begünstigt (vgl. BVerfG NJW 2008, 2170).
- 38
Der Beklagte hat (jedenfalls im Berufungsverfahren) einen solchen Antrag nicht gestellt. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. Mai 2010 ausdrücklich erklärt, dass die Nichtvernehmung der benannten Zeugen und die Nichteinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens die Angriffspunkte der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil darstellen würden.
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Eine formlose Parteianhörung des Beklagten von Amts wegen war auch deswegen nicht geboten, weil er bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit hatte, durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO seine Version des Geschehens darzulegen. Trotz der vom erstinstanzlich Gericht beschlossenen Beiziehung der Akten des Strafverfahrens 7125 Js 20029/04 hat der Beklagte von seinem Recht nach § 137 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch gemacht, sondern streitig verhandelt (vgl. BVerfG NJW 2008, 2170, 2171). Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der vom erstinstanzlichen Gericht und vom Senat verwerteten Beweisurkunde nicht nur die Aussage der Klägerin, sondern auch eine ausführliche Darstellung der Einlassung des Beklagten und deren Bewertung vorhanden ist. Der Umstand, dass das Strafgericht _ nach der Überzeugung des erkennenden Senates mit Recht _ dieser Einlassung nicht gefolgt war, nötigt nicht dazu, den Beklagten vor dem Senat von Amts wegen zu hören. Dessen ungeachtet hätte es dem im Strafvollzug befindlichen Beklagten frei gestanden, bei der Vollzugsbehörde rechtzeitig einen Antrag auf die Ermöglichung seiner Teilnahme an der Sitzung zu stellen und er wäre dann auch auf einen entsprechenden Antrag hin im Termin zu Wort gekommen. Nachdem sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, weil sich der Senat davon keine weitere Aufklärung des Sachverhalts versprach, bestand andererseits keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus in diese Richtung tätig zu werden (vgl. BSG, Beschluss vom 31.10.2005, B 7a AL 14/05 B, zitiert nach juris).
- 40
e) Eine Vernehmung der Klägerin als Partei nach § 445 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da der Beklagte (jedenfalls im Berufungsverfahren) einen darauf gerichteten Antrag gerade nicht (mehr) gestellt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20. Mai 2010 auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass man sich hiervon nichts verspreche, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin bei einer Parteivernehmung durch den Senat ihre früheren Angaben wiederholen werde.
4.
- 41
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
- 42
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 41.422,91 €
Gründe:
Die Beschwerde hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsurteil auf den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen beruht.
1. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei bereits wegen der bindenden Wirkung seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären. Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar
(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 14 EGZPO Rdn. 3). Aus diesem Grund setzt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO anderslautende landesrechtliche Prozeßvorschriften außer Kraft. Der Zivilrichter muß sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivilund Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen , die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - NJW 1999, 82 unter II 2 b). Die freie Tatsachenprüfung findet ihre Grenze nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs bilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVb ZR 576/80 - NJW 1983, 230 unter 2 zu § 581 ZPO; siehe ferner etwa §§ 8, 9 StrEntschG).
Letzteres ist bei strafgerichtlichen Verurteilunge n wegen der als Gründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeichneten Handlungen nicht der Fall; nach einhelliger zutreffender Auffassung scheidet eine Bindungswirkung aus (Staudinger/Olshausen, [2004] BGB § 2339 Rdn. 28; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2339 Rdn. 2; Deutscher Erbrechtskommentar/Stiewe, BGB § 2339 Rdn. 2; Weimar, MDR 1962, 633, 634). Gründe für eine andere Beurteilung bei der Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Trotz dieser vom Berufungsgericht abweichend vo n der geltenden Rechtslage behandelten prozeßrechtlichen Frage kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich ; es kann ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Verneinung der Bindungswirkung und ausdrücklicher Berücksichtigung des Berufungsvorbringens anders entschieden hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205; Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - MDR 2003, 647 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831).
Das Landgericht hat unter gebotener Einbeziehung d es Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 aaO) und insbesondere unter zulässiger urkundsbeweislicher Verwertung einzelner Beweisergebnisse (vgl. BAG aaO) wie der erstatteten Schriftgutachten nach entsprechenden ausführlichen Hinweisen aufgrund umfassender Beweiswürdigung rechts- und verfahrensfehlerfrei sich die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten verschafft. Das Berufungsgericht billigt ausweislich seines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. März 2003 diese Beurteilung des Landgerichts. Im Lichte dieses Beschlusses ist auch der Satz in den Gründen des Berufungsurteils zu sehen , wonach das Landgericht den Beklagten zu Recht für erbunwürdig erklärt hat. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweisergebnis hat die Berufung nicht wirksam anzugreifen vermocht. Ihr dagegen gerichtetes Vorbringen ist - wie dies bereits im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren angenommen worden ist - unerheblich. Den Beweisangeboten war nicht nachzugehen. Insbesondere geben die vorgelegten Privatgutachten S. und P. bereits in Ermangelung ausreichender Untersuchungsgrundlagen keinen Anlaß, an den überzeugend begründe-
ten Untersuchungsergebnissen der im Strafverfahren herangezogenen Sachverständigen zu zweifeln. Deren Anhörung hat der Beklagte trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts indes nicht beantragt. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Kern auf ein schlichtes Bestreiten , die Testamente verfaßt zu haben. Das reicht aber angesichts der vom Landgericht umfassend gewürdigten Umstände und Beweisergebnisse in Verbindung mit den Einlassungen des Beklagten im Strafverfahren nicht aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht im Ergebnis anders als geschehen entschieden hätte.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil zweier Söhne des Angeklagten sowie der Tochter seines Bruders. Die Kinder waren zu den Tatzeiten zwischen fünf und acht Jahre alt. Die Jugendschutzkammer durfte den Antrag der Verteidigung, zur Frage der „Glaubwürdigkeit und Zeugentauglichkeit” der drei betroffenen Kinder ein „jugendpsychologisches bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten” einzuholen, hier nicht unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.
Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 m.w.N.).
Solche Besonderheiten liegen hier vor. Sie finden sich insbesondere in der intensiven, teilweise suggestiven Befragung der drei Kinder durch die Ehefrau des Angeklagten, seinen Bruder und dessen Ehefrau (UA S. 14). Dies gilt zumal angesichts des geringen Alters der betroffenen Zeugen und des beträchtlichen zeitlichen Abstands von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – Erwischtwerden der Kinder beim „Doktorspiel” – und schließlich auch unter Berücksichtigung der Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit. Es kommen noch hinzu im Urteil abgehandelte Besonderheiten im Aussageverhalten des jüngeren Sohnes des Angeklagten (UA S. 15 f.) und seiner Nichte (UA S. 17 f.).
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte sich die Jugendschutzkammer die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der den Schuldspruch tragenden Angaben der kindlichen Zeugen hier ohne Zuziehung eines Sachverständigen, zumal nach entsprechender Antragstellung unter Hinweis auf jene Besonderheiten, nicht zutrauen. Die Kammer hat auch keine besonders signifikanten Begleitumstände ermittelt und in den Urteilsgründen belegt, welche die Beiziehung eines Sachverständigen mög- licherweise hätte erübrigen können. Hierzu hätte es zunächst schon einer näheren, genauen Schilderung der Offenbarungssituation und des Inhalts der anschließenden Angaben der Kinder vor Einsetzen der Befragungen bedurft; insoweit trifft das Landgericht nur eher pauschale Feststellungen, aus denen es dann freilich weitgehende Folgerungen ableitet (vgl. UA S. 11, 14). Zudem läßt die Annahme des Landgerichts, eine suggestive Befragung der Kinder könne „allenfalls zu einer Intensivierung” ihrer Schilderungen geführt haben, weshalb die Aburteilung jeweils nur eines Falles der angegebenen Sexualpraktiken unbedenklich sei (UA S. 14 f.), befürchten, daß in diesem Zusammenhang die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden ist, die Kinder könnten fremde Erlebnisse, die sie beobachtet oder von denen sie sonst erfahren haben, als eigene dargestellt haben. Gerade daher wären auch zum Informationsaustausch zwischen den Kindern über die Taten nähere Feststellungen zu erwarten gewesen, auch zur – für die letzten beiden Fälle bislang sehr pauschal geschilderten – Beobachtung einzelner Taten durch nicht betroffene Kinder, die gegebenenfalls nach den Begleitumständen auch kritisch zu hinterfragen wäre. Schließlich sind zum Unterlassen einer früheren Tatoffenbarung bei der Nichte – im Gegensatz zu den Söhnen (UA S. 11) – gar keine näheren Überlegungen angestellt worden. Zum persönlichen Kontakt des Angeklagten zu den Kindern nach der Trennung von der Familie unmittelbar nach Tatende fehlt es ebenfalls an Feststellungen.
Die Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung, naheliegend unter Heranziehung eines mit der Auswertung möglicher suggestiver Beeinflussungen besonders erfahrenen jugendpsychologischen Sachverständigen. Der neue Tatrichter wird auch den von der Revision aufgezeigten Hinweisen auf Mißbrauchsanschuldigungen des Angeklagten gegen seinen Bruder vor Aufdeckung der Taten durch die Kinder näher nachzugehen und sie zu bewerten haben. Bereits im angefochtenen Urteil sind entsprechende „Andeutungen” des Angeklagten vor dem Aufdeckungszeit- punkt festgestellt, indes kaum folgerichtig vollständig ausgewertet worden (UA S. 13).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von einem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil zweier Söhne des Angeklagten sowie der Tochter seines Bruders. Die Kinder waren zu den Tatzeiten zwischen fünf und acht Jahre alt. Die Jugendschutzkammer durfte den Antrag der Verteidigung, zur Frage der „Glaubwürdigkeit und Zeugentauglichkeit” der drei betroffenen Kinder ein „jugendpsychologisches bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten” einzuholen, hier nicht unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.
Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 m.w.N.).
Solche Besonderheiten liegen hier vor. Sie finden sich insbesondere in der intensiven, teilweise suggestiven Befragung der drei Kinder durch die Ehefrau des Angeklagten, seinen Bruder und dessen Ehefrau (UA S. 14). Dies gilt zumal angesichts des geringen Alters der betroffenen Zeugen und des beträchtlichen zeitlichen Abstands von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – Erwischtwerden der Kinder beim „Doktorspiel” – und schließlich auch unter Berücksichtigung der Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit. Es kommen noch hinzu im Urteil abgehandelte Besonderheiten im Aussageverhalten des jüngeren Sohnes des Angeklagten (UA S. 15 f.) und seiner Nichte (UA S. 17 f.).
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte sich die Jugendschutzkammer die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der den Schuldspruch tragenden Angaben der kindlichen Zeugen hier ohne Zuziehung eines Sachverständigen, zumal nach entsprechender Antragstellung unter Hinweis auf jene Besonderheiten, nicht zutrauen. Die Kammer hat auch keine besonders signifikanten Begleitumstände ermittelt und in den Urteilsgründen belegt, welche die Beiziehung eines Sachverständigen mög- licherweise hätte erübrigen können. Hierzu hätte es zunächst schon einer näheren, genauen Schilderung der Offenbarungssituation und des Inhalts der anschließenden Angaben der Kinder vor Einsetzen der Befragungen bedurft; insoweit trifft das Landgericht nur eher pauschale Feststellungen, aus denen es dann freilich weitgehende Folgerungen ableitet (vgl. UA S. 11, 14). Zudem läßt die Annahme des Landgerichts, eine suggestive Befragung der Kinder könne „allenfalls zu einer Intensivierung” ihrer Schilderungen geführt haben, weshalb die Aburteilung jeweils nur eines Falles der angegebenen Sexualpraktiken unbedenklich sei (UA S. 14 f.), befürchten, daß in diesem Zusammenhang die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden ist, die Kinder könnten fremde Erlebnisse, die sie beobachtet oder von denen sie sonst erfahren haben, als eigene dargestellt haben. Gerade daher wären auch zum Informationsaustausch zwischen den Kindern über die Taten nähere Feststellungen zu erwarten gewesen, auch zur – für die letzten beiden Fälle bislang sehr pauschal geschilderten – Beobachtung einzelner Taten durch nicht betroffene Kinder, die gegebenenfalls nach den Begleitumständen auch kritisch zu hinterfragen wäre. Schließlich sind zum Unterlassen einer früheren Tatoffenbarung bei der Nichte – im Gegensatz zu den Söhnen (UA S. 11) – gar keine näheren Überlegungen angestellt worden. Zum persönlichen Kontakt des Angeklagten zu den Kindern nach der Trennung von der Familie unmittelbar nach Tatende fehlt es ebenfalls an Feststellungen.
Die Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung, naheliegend unter Heranziehung eines mit der Auswertung möglicher suggestiver Beeinflussungen besonders erfahrenen jugendpsychologischen Sachverständigen. Der neue Tatrichter wird auch den von der Revision aufgezeigten Hinweisen auf Mißbrauchsanschuldigungen des Angeklagten gegen seinen Bruder vor Aufdeckung der Taten durch die Kinder näher nachzugehen und sie zu bewerten haben. Bereits im angefochtenen Urteil sind entsprechende „Andeutungen” des Angeklagten vor dem Aufdeckungszeit- punkt festgestellt, indes kaum folgerichtig vollständig ausgewertet worden (UA S. 13).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener sexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen Taten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen 1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen sexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Familie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil vom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und ein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem sich seine Unschuld ergebe. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch die Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Anträgen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Vernehmung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Einverständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil aus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls imZeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308 und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwissensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden seien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch bei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersuchungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeignet sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl. BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.). Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die hier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem von dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Einholung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einverständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht nachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß des Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte. Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3
StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aussagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft haben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweismittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweisführung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998 und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen Entscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308 erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vorgelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).
b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413, 1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind die im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichtspunkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,
daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141 ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf Einholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für ungeeignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167). Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß, wenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden. In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben des Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder sonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-
men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 - Streit 2001, 122 ff.). 2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit polygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch für eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den grundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ergangen sind.
b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zurückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich begründet , warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hinzuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die geforderten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt
45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f.).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsurteil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, wegen vorgeworfener sexueller Mißbrauchshandlungen auf Schmerzensgeld und Feststellung einer Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus diesen Taten in Anspruch. Sie behauptet, von dem Beklagten in der Zeit zwischen 1985 und 1997, beginnend mit ihrem 5. Lebensjahr, in einer Vielzahl von Fällen sexuell mißbraucht worden zu sein. Nach ihrem Auszug aus dem von der Familie bewohnten Einfamilienhaus erstattete sie im August 1997 Strafanzeige. In dem daraufhin durchgeführten Strafverfahren wurde der Beklagte durch Urteil vom 1. September 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.Der Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Taten bestritten und ein physiopsychologisches Gutachten vom 8. März 1999 vorgelegt, das unter Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor) erstellt wurde und aus dem sich seine Unschuld ergebe. Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zugesprochen sowie eine Einstandspflicht des Beklagten für sämtliche durch die Taten verursachten materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Anträgen des Beklagten auf Einholung eines Polygraphentests sowie auf Vernehmung der Dipl.-Psychologin K. zum Zweck der Erläuterung des mit seinem Einverständnis durchgeführten Polygraphentests hat es nicht entsprochen, weil aus polygraphischen Untersuchungsmethoden keine hinreichend zuverlässigen Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt einer Antwort gezogen werden könnten.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Grund für die Zulassung der Revision aufzeigt (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichthofs ist die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests und – jedenfalls imZeitpunkt der Hauptverhandlung - des Tatwissenstests als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu bewerten (vgl. BGHSt 44, 308 und BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 3 StR 460/98 - NStZ-RR 2000, 35). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, das Kontrollfragenverfahren sei ungeeignet, weil es sich nicht um eine in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig eingestufte Methode handele. Ihm komme deshalb keinerlei Beweiswert zu. Das Funktionieren des Tatwissensverfahrens setze zwingend voraus, daß vor dessen Durchführung dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bekannt geworden seien, weil andernfalls die ausschlaggebenden Orientierungsreaktionen auch bei einem Nichttäter zu erwarten seien. Daraus folge, daß diese Untersuchungsmethode im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 4 StPO völlig ungeeignet sei, wenn der Beschuldigte bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt habe (vgl. BGHSt 44, 308, 319 ff., 327 f.). Aufgrund dieser Entscheidungen ist auch für das Zivilverfahren für die hier vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich geklärt, daß es sich bei dem von dem Beklagten vorgelegten freiwilligen Lügendetektortest um ein völlig ungeeignetes Beweismittel handelt, so daß der Tatrichter einem Antrag auf Einholung eines solchen Tests oder auf Vernehmung der Person, die mit Einverständnis des Beklagten bereits einen solchen Test durchgeführt hatte, nicht nachkommen mußte, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Tests nach Abschluß des Strafverfahrens bereits von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf und den darauf bezogenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt hatte. Auch im Zivilverfahren kann der Tatrichter einen Beweisantritt aus beweisrechtlichen Gründen ablehnen. Er kann sich dabei an die das Ergebnis jahrzehntelanger Rechtsprechung enthaltende Vorschrift des § 244 Abs. 3
StPO anlehnen. Danach darf er einen Beweisantrag u.a. dann ablehnen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, wobei bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet allerdings größte Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGHZ 53, 245, 259 f.; Senatsurteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 – VersR 1987, 70, 71; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3720). Nachdem die Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage von drei wissenschaftlichen Gutachten zu der psychophysiologischen Aussagebeurteilung diese Untersuchungsmethode als völlig ungeeignet eingestuft haben, ist nicht ersichtlich, warum man im Zivilverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Im Zivilprozeß werden an die Eignung eines Beweismittels die gleichen Anforderungen gestellt wie im Strafprozeß. Wenn ein Beweismittel aus tatsächlichen, wissenschaftlich belegten Gründen als für die Beweisführung im Strafprozeß ungeeignet angesehen wird, gilt dies demgemäß in gleicher Weise für die Beweisführung im Zivilprozeß. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag auch keine neuen Erkenntnisse aufzuzeigen, die die 1998 und 1999 ergangenen Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Frage stellen könnten. Insbesondere wurde das vom Beklagten vorgelegte wissenschaftliche Gutachten der Sachverständigen U. und K. bereits bei jenen Entscheidungen berücksichtigt, weil es für das Strafverfahren BGHSt 44, 308 erstellt worden ist, welches als grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage anzusehen ist (vgl. die im damaligen Verfahren vorgelegten Gutachten in Praxis der Rechtspsychologie, 9, Sonderheft, Juli 1999).
b) Auch soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz der Waffengleichheit im Zivilprozeß anspricht (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413, 1414; BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156 und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532), sind die im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Gesichtspunkte höchstrichterlich geklärt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit,
daß der Partei, die keinen Zeugen zur Verfügung hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich Genüge getan, wenn diese Partei - wie hier geschehen - nach § 141 ZPO angehört wird. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozeßgegners zu geben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, aaO; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994, 995).
c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Tatrichter, welcher den von einer Partei gestellten Antrag auf Einholung eines psychophysiologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens für ungeeignet hält, zumindest ein traditionelles psychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einholen muß, läßt sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls ohne weiteres beantworten. Danach ist Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung (Glaubhaftigkeitsgutachten) nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Untersuchten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen (vgl. BGHSt 45, 164, 167). Daraus folgt, daß ein solches Gutachten nicht eingeholt werden kann und muß, wenn – wie hier – die Behauptungen des Prozeßgegners nur bestritten werden. In diesem Fall liegen keine auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben des Beklagten vor, die auf ihre inhaltliche Konsistenz, ihre Folgerichtigkeit oder sonstige situationsbezogene Einzigartigkeit hin überprüft werden könnten (vgl. dazu BGHSt 45, 164, 167 ff.; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bre-
men - Senat für Familiensachen, Beschluß vom 28. Mai 2001 - 5 UF 70/00 - Streit 2001, 122 ff.). 2. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Insoweit ist zunächst eine Zulassung nicht aus dem Gesichtspunkt einer Divergenz wegen unterschiedlicher Entscheidungen zur Beweistauglichkeit polygraphischer Untersuchungen gegeben. Wie dargelegt entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch für eine Untersuchung mit Einverständnis bzw. auf Antrag des Beklagten gilt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf gegenteilige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hinweist, scheidet eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz schon deswegen aus, weil diese Entscheidungen vor den grundlegenden Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ergangen sind.
b) Hinsichtlich der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Fehler des Berufungsgerichts weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Die Würdigung des aussagepsychologischen Gutachtens und die Zurückweisung der methodischen Einwände des Beklagten gegen dieses Gutachten durch das Berufungsgericht sind nicht zu beanstanden. Dieses hat sich an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen orientiert und ausführlich begründet , warum das vorliegende Gutachten diesen Anforderungen genügt. Hinzuweisen ist darauf, daß aussagepsychologische Gutachten zwar die geforderten inhaltlichen Kriterien erfüllen, aber nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen einheitlichen Aufbau haben müssen (vgl. BGHSt
45, 164, 167 ff. und BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 - NStZ 2001, 45 f.).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen das Berufungsurteil angreift, werden Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Nebenklägerin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Beweiswürdigung der Strafkammer beanstandet, und die auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision der Nebenklägerin. Beide - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich nach dem Aufenthalt in einer Gaststätte der Angeklagte, sein Bekannter M. sowie die stark alkoholisierte 14-jährige Nebenklägerin und deren Schwester zum Schlafen in das von den beiden Männern bewohnte Zimmer. Der Angeklagte und die Nebenklägerin einerseits sowie M. und die Schwester der Nebenklägerin andererseits legten sich bekleidet in jeweils eines der beiden dort befindlichen Betten und schliefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. M. und die Schwester der Nebenklägerin führten zuvor einvernehmlich den Geschlechtsverkehr durch.
- 3
- Den Angaben der Nebenklägerin, der Angeklagte habe seinerseits mit ihr unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr vollzogen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass überhaupt sexuelle Handlungen zwischen dem - bestreitenden - Angeklagten und der Nebenklägerin stattfanden. Den Angaben der Nebenklägerin fehlten zu den näheren Umständen der behaupteten Tat die Konstanz, die Aussagegenese ergebe Rechtfertigungstendenzen. Die Nebenklägerin habe sich an jenem Abend erstmals in einer hochgradigen Trunkenheit befunden, die illusionäre Gedächtnisstörungen möglich erscheinen ließe. Nach den Angaben der Nebenklägerin zu erwartende Spermaspuren oder DNA-Spuren an den Scheiden- und Penisabstrichen seien nicht gefunden worden.
- 4
- 2. Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 5
- a) Revision der Nebenklägerin
- 6
- Die Rüge, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens abgelehnt , ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Antrag mit der hier noch tragfähigen Begründung, selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre alten Zeugin zu verfügen, abgelehnt.
- 7
- Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist Aufgabe des Tatgerichts. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist, und dass sie diese Sachkunde den beteiligten Laienrichtern vermitteln können. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter - wie hier - zugleich Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen (vgl. UA S. 54).
- 8
- Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die erhebliche Alkoholisierung der Nebenklägerin zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie psychische Auffälligkeiten der Nebenklägerin die Beweiswürdigung als durchaus problematisch erscheinen ließen. Die Strafkammer hat sich dieser Problematik jedoch gestellt, wobei sie sich dort, wo es erforderlich erschien, ergänzend auf sachverständigen Rat gestützt hat. Zu den mit der Trunkenheit der Nebenklägerin einhergehenden Symptomen und sich daraus ergebenden Folgen hat sie den Sachverständigen Dr. L. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie zur Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin die diese behandelnde Ärztin der Kinder- und Jugendpsychiatrie angehört. Unter diesen Umständen gingen die Anforderungen an die Beweiswürdigung noch nicht über das Maß hinaus, das vom Tatrichter regelmäßig verlangt wird. Diesen Anforderungen ist die Strafkammer auch - wie ihre ausführlichen Erwägungen zu den hier gegebenen Besonderheiten der Glaubwürdigkeitsprüfung belegen - noch gerecht geworden.
- 9
- b) Revision der Staatsanwaltschaft
- 10
- Die Freisprechung des Angeklagten hält auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
- 11
- Die Würdigung der Beweise hat das Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat sie regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden , weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2008, 1543).
- 12
- Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese ausdrücklich - wenn auch knapp - in ihrer Gesamtheit gewürdigt (UA S. 38, 53). Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Nebenklägerin zu überzeugen und Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 13
- Die Verdachtsmomente gegen den Angeklagten gründeten sich maßgeblich auf die Aussage der Nebenklägerin. Das Landgericht hat deshalb zu Recht diese Aussage und ihre Entwicklung im Laufe des Verfahrens zentral in den Blick genommen und festgestellt, dass sie zu Einzelheiten des inkriminierten Geschehens gewechselt hat, und zwar in der Weise, dass die Nebenklägerin zunehmend einem Erwartungsdruck nachgegeben zu haben schien. Es hat zu berücksichtigen gehabt, dass sich die Nebenklägerin in dem behaupteten Tatzeitraum zum ersten Mal in einem derart starken Rauschzustand befand, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Treppen zu dem Zimmer des Angeklagten hochzugehen, und selbst von Erinnerungslücken berichtete. Es hat zutreffend auf das Fehlen verschiedener objektiver Spuren für das Stattfinden sexueller Handlungen verwiesen, ferner darauf, dass der als glaubwürdig eingestufte Mitbewohner M. in dem benachbarten Bett von dem behaupteten Geschehen nichts bemerkt hat.
- 14
- Diesen Umständen hat das Landgericht Beweisanzeichen gegenübergestellt , die für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen könnten. Hierbei sind weder revisionsrechtlich relevante Lücken oder Widersprüche erkennbar noch hat das Landgericht dem Angeklagten nachteilig erscheinende Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So hat die Strafkammer in Rechnung gestellt, dass es durchaus Anzeichen dafür gibt, dass die Nebenklägerin zum Kerngeschehen nicht bewusst unwahr ausgesagt hat. Sie hat auch gesehen, dass die ungewöhnliche Lage des bei der Untersuchung der Nebenklägerin aufgefundenen Tampons die Richtigkeit der Darstellung der Nebenklägerin bestätigen könnte, aber nachvollziehbar dargelegt, dass es dafür ohne weiteres andere Erklärungen geben kann als ein Eindringen des Angeklagten in die Scheide.
- 15
- Wenn die Kammer auf dieser Grundlage die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht für übertriebene Anforderungen an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit. Vielmehr ist auch insoweit den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt.
- 16
- 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 128 m.w.N.). Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von einem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil zweier Söhne des Angeklagten sowie der Tochter seines Bruders. Die Kinder waren zu den Tatzeiten zwischen fünf und acht Jahre alt. Die Jugendschutzkammer durfte den Antrag der Verteidigung, zur Frage der „Glaubwürdigkeit und Zeugentauglichkeit” der drei betroffenen Kinder ein „jugendpsychologisches bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten” einzuholen, hier nicht unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen.
Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 m.w.N.).
Solche Besonderheiten liegen hier vor. Sie finden sich insbesondere in der intensiven, teilweise suggestiven Befragung der drei Kinder durch die Ehefrau des Angeklagten, seinen Bruder und dessen Ehefrau (UA S. 14). Dies gilt zumal angesichts des geringen Alters der betroffenen Zeugen und des beträchtlichen zeitlichen Abstands von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – Erwischtwerden der Kinder beim „Doktorspiel” – und schließlich auch unter Berücksichtigung der Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit. Es kommen noch hinzu im Urteil abgehandelte Besonderheiten im Aussageverhalten des jüngeren Sohnes des Angeklagten (UA S. 15 f.) und seiner Nichte (UA S. 17 f.).
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte sich die Jugendschutzkammer die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der den Schuldspruch tragenden Angaben der kindlichen Zeugen hier ohne Zuziehung eines Sachverständigen, zumal nach entsprechender Antragstellung unter Hinweis auf jene Besonderheiten, nicht zutrauen. Die Kammer hat auch keine besonders signifikanten Begleitumstände ermittelt und in den Urteilsgründen belegt, welche die Beiziehung eines Sachverständigen mög- licherweise hätte erübrigen können. Hierzu hätte es zunächst schon einer näheren, genauen Schilderung der Offenbarungssituation und des Inhalts der anschließenden Angaben der Kinder vor Einsetzen der Befragungen bedurft; insoweit trifft das Landgericht nur eher pauschale Feststellungen, aus denen es dann freilich weitgehende Folgerungen ableitet (vgl. UA S. 11, 14). Zudem läßt die Annahme des Landgerichts, eine suggestive Befragung der Kinder könne „allenfalls zu einer Intensivierung” ihrer Schilderungen geführt haben, weshalb die Aburteilung jeweils nur eines Falles der angegebenen Sexualpraktiken unbedenklich sei (UA S. 14 f.), befürchten, daß in diesem Zusammenhang die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden ist, die Kinder könnten fremde Erlebnisse, die sie beobachtet oder von denen sie sonst erfahren haben, als eigene dargestellt haben. Gerade daher wären auch zum Informationsaustausch zwischen den Kindern über die Taten nähere Feststellungen zu erwarten gewesen, auch zur – für die letzten beiden Fälle bislang sehr pauschal geschilderten – Beobachtung einzelner Taten durch nicht betroffene Kinder, die gegebenenfalls nach den Begleitumständen auch kritisch zu hinterfragen wäre. Schließlich sind zum Unterlassen einer früheren Tatoffenbarung bei der Nichte – im Gegensatz zu den Söhnen (UA S. 11) – gar keine näheren Überlegungen angestellt worden. Zum persönlichen Kontakt des Angeklagten zu den Kindern nach der Trennung von der Familie unmittelbar nach Tatende fehlt es ebenfalls an Feststellungen.
Die Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung, naheliegend unter Heranziehung eines mit der Auswertung möglicher suggestiver Beeinflussungen besonders erfahrenen jugendpsychologischen Sachverständigen. Der neue Tatrichter wird auch den von der Revision aufgezeigten Hinweisen auf Mißbrauchsanschuldigungen des Angeklagten gegen seinen Bruder vor Aufdeckung der Taten durch die Kinder näher nachzugehen und sie zu bewerten haben. Bereits im angefochtenen Urteil sind entsprechende „Andeutungen” des Angeklagten vor dem Aufdeckungszeit- punkt festgestellt, indes kaum folgerichtig vollständig ausgewertet worden (UA S. 13).
Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.