Tenor

1. Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das am 24.05.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Streithelfers in erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Rostock mit dem Aktenzeichen 7 U 126/04.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Gemeinde bzw. der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht Ansprüche geltend mit der Behauptung, die beklagte Gemeinde hätte eine Wegnahme bzw. Verwertung der von ihm errichteten Tennishallen vereitelt.

2

Der Kläger, ständig vertreten durch seinen wegen Subventionsbetruges im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Investitionsvorhaben vom Landgericht Nürnberg-Fürth rechtskräftig verurteilten Vater Herrn ..., kaufte mit am 24.05.1994 beurkundeten Vertrag von der beklagten Gemeinde ein Grundstück von ungefähr 70.000 qm Größe. Der Vertrag bestimmte u. a. Folgendes:

3

§ 2 Kaufobjekt

1. ...

4

2. Der Erwerb des Grundstücks erfolgt zum Zwecke der Bebauung mit einer multifunktionellen Sportanlage gemäß eines im Auftrage und auf Kosten des Käufers noch zu erstellenden und durch die Gemeindevertretung zu verabschiedenden Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP).

5

Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 4 Wochen nach dem entsprechenden Aufstellungsbeschluss der Gemeinde die Bestellung des VEP in Auftrag zu geben.

6

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer insoweit von allen im Zusammenhang mit seinem Vorhaben entstehenden Kosten freizuhalten, soweit diese zur baurechtlichen Realisierung des Vorhabens notwendig sind.

7

§ 3 Kaufpreis und Fälligkeit

1) ...

8

2) Der Kaufpreis enthält keinerlei Erschließungsleistungen; dem Käufer ist bekannt, dass er unerschlossenes Gelände erwirbt.

9

3) Der gesamte Kaufpreis ist binnen 28 Tagen auf das Konto der Gemeinde einzuzahlen, nachdem der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass

10

- die nachbewilligte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist,

11

- alle zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages und zu seinem Vollzug erforderlichen Genehmigungen und Bescheide mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen.

12

Der Notar hat ausführlich über die Gefahren der Kaufpreiszahlung vor Gewährleistung lastenfreier Eigentumsumschreibung im Grundbuch, vor Rechtswirksamkeit dieses Vertrages, vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen hingewiesen.

13

4) In jedem Falle ist der Kaufpreis erst zur Zahlung fällig, wenn der VEP Rechtskraft erlangt hat, was durch die Gemeinde dem Käufer und dem Notar anzuzeigen ist.

14

Sollte die Kaufpreisfälligkeit bis zum 31.12.1994 nicht eingetreten sein oder nicht absehbar sein, dass der VEP rechtskräftig wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Notar zu erklären; er kann nur bis spätestens 30.06.1995 ausgeübt werden.

15

In jedem Falle ist die Gemeinde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn auf Seiten des Käufers ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist.

5) ...

16

Für den Fall, dass der Käufer bereits vor Rechtskraft des VEP auf dem gekauften Gelände mit der Erschließung und Bebauung begonnen hat, erlischt sein Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist der Kaufpreis mit Erschließungs- bzw. Baubeginn fällig.

17

6) Die Auszahlung erfolgte auf das Konto der Gemeinde bei der

...

18

Erfüllt der Käufer seine Zahlungsfrist nicht fristgerecht, wird die Gemeinde eine kalendermäßig bestimmte Nachfrist von höchstens 10 Tagen setzen. Zahlt der Käufer auch innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig, ist die Gemeinde zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist gegenüber dem Notar schriftlich zu erklären. Der Käufer bleibt verpflichtet, alle bis dahin entstandenen Kosten dieses Vertrages und seines Vollzugs zu tragen.

...

...

19

§ 7 Besitzübergang

20

Das verkaufte Grundstück wird mit der Zahlung des Kaufpreises dem Käufer übergeben. Von diesem Tage an gehen der Besitz und damit Nutzen, Lasten, Gefahren aller Art, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht sowie alle öffentlich - rechtlichen Pflichten an den Käufer über.

21

§ 8 Bauverpflichtung

22

1) Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand ausschließlich mit einer multifunktionalen Sportanlage (u. a. Tennisplätze, Tennishalle, Fitnesszentrum) in einem der Lage, Größe und Beschaffenheit des Grundstücks entsprechenden Umfang zu bebauen und zu nutzen. Eine Vorhabensbeschreibung wird in Kopie zur Anlage dieses Vertrages gemacht.

2) ...

23

3) Der Käufer verpflichtet sich, binnen 3 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung mit der Erschließung und dem Bau des Projektes zu beginnen. Innerhalb eines weiteren Jahres muss es fertiggestellt werden und der Betrieb aufgenommen sein.

24

Der Käufer verpflichtet sich, zusätzlich zu den Kosten für den Grunderwerb, für 5,0 Mio DM (...) Investitionen auf dem Kaufgegenstand zu tätigen.

...

25

§ 9 Wiederkaufsrecht

26

1) Der Gemeinde steht für die Dauer von 3 Jahren ab Beurkundung dieses Vertrages das Recht zu, die lastenfreie Rückübertragung des Kaufgegenstandes zu verlangen, wenn

27

- der Käufer seine Verpflichtungen nach § 8 dieses Vertrages nicht erfüllt,

- ...

2) ...

28

3) Der Kaufpreis für den Wiederkauf entspricht dem von dem Käufer gezahlten heutigen Kaufpreis für den Grund und Boden, ohne Berücksichtigung von Zinsen, aber mit Anrechnung der bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs durch den Käufer nachweisbar getätigten Investitionen und Aufwendungen, soweit sie in Erfüllung der Bauverpflichtung gemäß § 8 erfolgt und durch die Gemeinde selbständig wirtschaftlich verwertbar sind.

29

Die Gemeinde ist berechtigt, gegen den Kaufpreis mit den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung von nicht vollendeten bzw. wirtschaftlich nicht verwertbaren Investitionen aufzurechnen. Soweit der Kaufpreis diese Aufwendungen nicht deckt, bleibt die Geltendmachung von Mehrkosten vorbehalten. Wenn über die Höhe der anzuerkennenden Investitionen und Aufwendungen sowie deren wirtschaftliche Verwertbarkeit durch die Gemeinde bzw. den Aufwendungen für die Beseitigung wirtschaftlich nicht verwertbarer Investitionen keine Einigkeit erzielt werden kann, ist diese durch einen gemeinsam zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verbindlich festzustellen. Kommt auch über dessen Bestellung keine Einigung zustande, wird der Sachverständige auf Antrag einer der Vertragsparteien vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Rostock bestimmt.

...

30

§ 13 Auflassung, Auflassungsvormerkung, Vorlagehaftung

1. ...

2. ...

31

3. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zugunsten des Käufers in das Grundbuch. ...

32

Mit Notarvertrag vom 20.10.1995 - geschlossen vom Bürgermeister der beklagten Gemeinde und Herrn ... - wurde vereinbart:

33

Der vorstehende Vertrag soll erst wirksam sein, wenn die unter § 3 (3) und (4) genannten Bedingungen eingetreten sind. Insoweit soll der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein.

        

Die Erschienenen erklären, dass die unter § 3 genannten Bedingungen auch dann eingetreten sind, wenn anstelle eines VEP (Vorhabens- und Erschließungsplan) ein Bebauungsplan für das Vorhaben (Errichtung einer multifunktionellen Sportanlage) Rechtskraft erlangt hat.

34

Eine Genehmigung durch den stellvertretenden Bürgermeister zu diesem Vertrag wurde nicht nachgereicht.

35

Der Kläger erstellte den Bebauungsplan, den der Rat der beklagten Gemeinde und der Landrat genehmigten. Die Genehmigung des Landrats sah die Schaffung von Ausgleichsflächen für die Versiegelung der gekauften Fläche vor. Die Parteien erzielten hierüber keine Einigung.

36

Der Zuwendungsbescheid vom 15.02.1997 des Wirtschaftsministeriums M-V zugunsten des Klägers bestimmte u. a. Folgendes:

37

Der Zuschuss ist als anteilige Finanzierung für das aktivierungspflichtige, förderfähige Investitionsvorhaben (außer geringwertige Wirtschaftsgüter) zweckgebunden einzusetzen.

38

Der bewilligte Zuschuss steht Ihnen wie folgt zur Verfügung:

39

- aus Mitteln für 1997, abrufbar bis zum 31.12.1997 mit einem Teilbetrag von 3.368.500,00 DM

- aus EFRE-Mitteln (Titel ...) sowie aus GA-Komplimentärmitteln (Titel ...)

- aus Mitteln für 1998, abrufbar bis zum 31.12.1998 mit einem Teilbetrag von 1.534.600,00 DM

40

Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998 forderte das Wirtschaftsministerium M-V den Investitionszuschuss zurück. Der Kläger schloss in der Folgezeit einen Vergleich mit dem Wirtschaftsministerium M-V in dem er sich zur Zahlung von 500.000 € in jährlichen Raten von 50.000 € verpflichtete.

41

Unter dem 20.05.1997 erhielt der Kläger eine Teilbaugenehmigung (Bl. 662). Die endgültige Baugenehmigung für beide geplanten Hallen datiert vom 13.10.1997 (Bl. 89 der Beiakte). Im August 1997 begann der Kläger mit den Erschließungs- und Bauarbeiten (UA 4).

42

Mit Schreiben vom 11.08.1997 zeigte die beklagte Gemeinde dem Notar ... an,

43

dass unser Vertragspartner, Herr ..., den Baubeginn für die multifunktionelle Sportanlage ... vollzogen hat.

Ich bitte Sie, den Kaufpreis in Höhe von

DM 654.852,00

fällig zu stellen. ...

44

Der Notar teilte dem Kläger unter Beifügung des vorgenannten Schreibens mit Schreiben vom 20.08.1997 mit:

45

Soweit diese Angaben zutreffend sind, wäre gemäß Kaufvertragsurkunde Nr. 748/1994 nunmehr der Kaufpreis fällig.

Ich bitte um entsprechende Veranlassung.

46

Unter dem 20.10.1997 schrieb die beklagte Gemeinde an den Kläger (Bl. 596):

47

...,

        

In § 3 Abs. 5 des o. g. Grundstückskaufvertrages wurde vereinbart, dass der Kaufpreis mit Erschließungs- bzw. Baubeginn fällig ist.

        

Die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung durch das Notariat ... erfolgte am 20.08.1997. Unter Beachtung der notwendigen Zustellungsfrist war der Kaufpreis durch Sie bis zum 20.09.1997 auf das Konto der Gemeinde zu überweisen. Durch die Kämmerei des Amtes "..." wurden wir informiert, dass bis zum heutigen Tage - und damit auch nicht innerhalb der vereinbarten Nachfrist von 10 Tagen - keine Zahlung von Ihnen eingegangen ist. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich damit seit dem 01.10.1997 in Verzug befinden und die Gemeinde somit gemäß des Kaufvertrages zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Geltendmachung von Verzugszinsen berechtigt ist.

        

Wir fordern Sie auf, unverzüglich Ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde ... nachzukommen und den Kaufpreis in Höhe von

654.852,00 DM

sofort auf das Ihnen benannte Gemeindekonto einzuzahlen. ...

48

Mit Schreiben vom 02.02.1998 kündigte die beklagte Gemeinde an, für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises bis zum 13.02.1998 von ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben vom 26.02.1998 und bat um Aufschub der Entscheidung über den Vertragsrücktritt bis zum 31.03.1998. Dem kam die beklagte Gemeinde nach. Mit Schreiben vom 15.09.1998 erklärte die beklagte Gemeinde gegenüber dem Notar ... den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises.

49

Der von der beklagten Gemeinde beauftragte Sachverständige ... schätzte auf der Grundlage zweier Ortsbesichtigungen am 11. und 23.09.1998

50

den Verkehrswert nach § 194 BauGB eines bebauten gewerblich genutzten Grundstücks
in ... zum Wertermittlungsstichtag 29.09.1998 auf 1.353.000,00 DM;
davon entfielen gerundet anteilig auf:

- auf den Grund und Boden

508.000,00 DM

- auf die beiden Hallen

865.000,00 DM

- auf den noch zu beräumenden Stall

    - 20.000,00 DM

Summe:

1.353.000.00 DM

51

Ausweislich einer Aktennotiz vom 23.02.1999 (Bl. 214) nahm die beklagte Gemeinde die Hallen in Besitz und schloss den Kläger vom Besitz der Hallen aus. Am 09.03.1999 schrieb der Kläger an die beklagte Gemeinde:

52

Sehr geehrter Herr Bürgermeister ...,

hiermit untersagen wir Ihnen bzw. den Vertretern Ihrer Gemeinde unser Grundstück zu betreten.

Wir fordern Sie hiermit auf, uns bis zum 15. März 1999 zu bestätigen, dass Sie das Besitzrecht respektieren.

53

Mit am 22.04.1999 notariell beurkundeten Vertrag verkaufte die beklagte Gemeinde das Gesamtgrundstück nebst Aufbauten an die Firma ... zum Preis von 1.373.000,00 DM. Der Vertrag bestimmte u. a. Folgendes:

54

§ 7 Besitzübergang

55

1.1. Das verkaufte Grundstück wird mit dem ersten des auf den vertragsgerechten Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto folgenden Monats dem Käufer übergeben. ...

56

§ 8 Bauverpflichtung, Mehrerlösabführung

57

1. Der Käufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt mit einer "multifunktionellen Sportanlage" gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Nutzungs- und Betriebskonzept in einem der Lage, Größe und Beschaffenheit des Grundstücks entsprechenden Umfang zu bebauen und zu nutzen.

...

58

2. Der Käufer beabsichtigt, zusätzlich zu der in Ziff. 1 genannten "multifunktionellen Sportanlage" innerhalb des Kaufobjektes ein Baufeld für die Nutzungsart WA - allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Baunutzungsverordnung zu entwickeln und zu erschließen, um damit die Voraussetzungen für die Errichtung von neuen Wohnhäusern mit maximal je zwei Wohneinheiten zu schaffen. ...

59

Vom 18.05.1999 datiert eine

60

gutachterliche Stellungnahme

zum

theoretische Wiederaufbau der Halle

wiederverwendbare Bauteile und Herstellen des Ausgangszustandes

61

vom Sachverständigen ... (Bl. 169). Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das Gutachten Bezug genommen.

62

Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts verpflichtete sich der Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (9 O 202/99 LG HRO) am 18.05.1999 das Grundstück nicht mehr zu betreten.

63

Unter dem 11.10.1999 machten die bevollmächtigten Rechtsanwälte des Klägers Schadensersatz gem. § 325 BGB geltend. Unter dem 20.12.2000 ließen die beklagte Gemeinde und die ... einen Nachtrag zum Grundstücksvertrag vom 22.04.1999 beurkunden, der u.a. Folgendes bestimmte:

64

VII. Besitzübergabe

65

1. der Besitzübergang gemäß Urkunde UR ... ist bisher nicht erfolgt.

66

IX. Baurecht und Erschließung

1. ...

67

2. Die Parteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass die bauplanungsrechtliche Nutzung des Grundstückes, wie sie gegenwärtig unter Ziff. 1. dargestellt ist, wie folgt geändert wird:

68

a) Die Gemeinde hat damit begonnen, eine Änderung ihres Flächennutzungsplanes innerhalb des dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Verfahrens vorzunehmen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Willensbildung innerhalb der Gemeinde sollen die Flächen als Wohngebiet "W" innerhalb des Flächennutzungsplanes ausgewiesen werden. ...

69

Gleichzeitig ließen die Parteien einen Bauvertrag beurkunden mit Folgendem Inhalt:

70

§ 1 Abrissverpflichtung

71

Der Käufer verpflichtet sich, die auf dem Vertragsobjekt gemäß Teil B aufstehenden zwei Hallen einschließlich sämtlicher erdberührter Bauteile vollständig zurückzubauen. Der Käufer wird die Rückbauarbeiten spätestens mit der Fertigstellung des Vorhabens gem. § 2 beenden.

72

§ 2 Bauverpflichtung

73

Der Käufer errichtet für die Gemeinde eine schlüsselfertige Sport- und Freizeithalle mit Sozialanbau (Bauwerk) gemäß nachfolgenden Bestimmungen:

74

1. Das Bauwerk ist auf dem Grundstück Gemarkung ... ... in der Gemeinde ... zu errichten, soweit sich dieses bis zum 31.05.2001 in der Verfügungsbefugnis der Gemeinde befindet.

2. ...

3. ...

75

4. Der Käufer kann zur Errichtung der Sporthalle die vorhanden Bauteile aus den Hallenverbänden, welche gegenwärtig auf dem Vertragsobjekt aufstehen, soweit diese Bauteile im Zeitpunkt ihrer Verwendung dem Stand der Technik und den geltenden technischen Bestimmungen entsprechen und durch den Einbau weder eine optische noch eine funktionelle Beeinträchtigung des zu errichtenden Bauwerks entsteht.

76

Ab Ende 2000 kümmerte sich der Kläger um einen Verkauf der von ihm errichteten Hallen. Unter dem 20.07.2001 verkaufte der Kläger die Hallen an den Zeugen .... Der Vertrag bestimmte u.a. Folgendes:

77

2. Die vorstehend erwähnten Sporthallen werden in dem Zustand verkauft, in dem wir sie zum Zeitpunkt unserer Ortsbesichtigung am 07. Juli 2001 vorgefunden haben.

78

3. Der Kaufpreis für die zwei Sporthallen beträgt inkl. Zubehör 4,8 Mio. DM + Mwst.

79

4. Die Demontage der besagten Sporthallen auf dem Grundstück in ... erfolgt auf Kosten des Käufers bis spätestens 15.10.2001. Der Verkäufer übernimmt die Verantwortung, dass der Eigentümer des Grundstücks seine Zustimmung zur Demontage der Sporthallen erteilt.

80

Vorausgegangen war ein Schreiben des Zeugen ... vom 10.07.2001, in dem es u. a. wie folgt hieß:

81

... Wir konnten uns im Beisein eines Bauingenieurs davon überzeugen, dass die Hallen problemlos demontiert werden können. Es bleibt daher bei dem bereits ausgehandelten Übernahmepreis von DM 4,8 Mio. zzgl. MwSt.

        

Die Gruppe möchte die Hallen schnellstmöglich übernehmen. Bitte verständigen Sie uns, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und mit dem Abbau begonnen werden kann.

82

Mit Schreiben vom 20.08.2001 verlangte der Bevollmächtigte des Klägers die Genehmigung für die Demontage der Hallen und setzte eine Frist bis zum 28.08.2001. Der Bevollmächtigte der beklagten Gemeinde antwortete mit Schreiben vom 29.08.2001 und lehnte eine Zustimmung zur Demontage unter Hinweis darauf ab, dass die beklagte Gemeinde nicht mehr Besitzerin des Grundstücks sei.

83

Im Januar 2002 wurden die Hallen durch die beklagte Gemeinde (so der Vortrag des Klägers) bzw. die ... (so der Vortrag der beklagten Gemeinde) abgebaut. Unter teilweiser Verwendung der Materialien errichtete die ... anderenorts eine neue Sportanlage. Der Umfang der dabei wiederverwendeten Materialien der rückgebauten Hallen ist unklar bzw. streitig.

84

Der Kläger hat behauptet, er habe Investitionen getätigt in einer Größenordnung von 5.452,888,00 DM . Die Tennishallen seien für den Winter im Wesentlichen fertiggestellt gewesen. Lediglich gefehlt hätten noch folgende Arbeiten:

85

- der Teppichbodenbelag

- die Wandbespannung

- die Heizung

86

Er habe die erbrachten Bauleistungen vollständig bezahlt. Die Investorengruppe um den Zeugen ... habe den vereinbarten Kaufpreis von 4.000.000 DM aufbringen können. Der Kläger ist der Meinung gewesen, ihm sei ein Schaden in Höhe von 4.800.000 DM entstanden, wovon er zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 50.000 EUR geltend mache. Sein Wegnahmerecht sei nicht analog § 1002 BGB ausgeschlossen gewesen. Diese Vorschrift sei auf das Wegnahmerecht aus § 997 BGB nicht anwendbar. Ein Ausschluss käme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die beklagte Gemeinde mit der Bebauung des Grundstücks schon in dem notariellen Vertrag einverstanden erklärt habe.

87

Der Kläger hat beantragt,

88

die beklagte Gemeinde zu verurteilen, an ihn 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2003 zu zahlen.

89

Die beklagte Gemeinde und der Streithelfer haben beantragt,

90

die Klage abzuweisen.

91

Die beklagte Gemeinde hat behauptet, der Kaufvertrag vom 20.07.2001 sei ein Scheingeschäft. Die Käufer hätten bei einem Erwerb gleichwertiger neuer Hallen nur 1/3 des vereinbarten Kaufpreises zahlen müssen. Die beklagte Gemeinde hat die Meinung vertreten, das Wegnahmerecht sei analog § 1002 BGB ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe infolge seiner Erklärung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren am 18.05.1999 den Besitz verloren. Er hätte das Wegnahmerecht bis zum 18.11.1999 geltend machen müssen.

92

Das Landgericht Rostock hat die beklagte Gemeinde verurteilt, an den Kläger 50.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2003 zu zahlen. Allerdings sei ein Anspruch aus § 997 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. nicht gegeben, weil ein Wegnahmerecht des Klägers durch Ablauf der Frist gemäß § 1002 BGB erloschen sei. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB (condictio ob rem) gegen die beklagte Gemeinde zu.

93

Hiergegen wendet sich die beklagte Gemeinde mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertieft ihre Ansicht, dass ein Anspruch aus § 812 BGB wegen der Anspruchskonkurrenz zu den Ansprüchen aus §§ 994 ff. BGB nicht einschlägig sein könne.

94

Die beklagte Gemeinde beantragt,

95

unter Abänderung des am 24.05.2006 - 3 O 13/04 - verkündeten Urteils des Landgericht Rostocks die Klage abzuweisen.

96

Der Streithelfer stellt keinen Antrag.

97

Der Kläger beantragt,

98

die Berufung zurückzuweisen.

99

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er nimmt die Rechtsansicht hin, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB wegen des Vorrangs der Vindikationsansprüche nicht in Betracht komme. Er ist weiterhin der Meinung, der geltend gemachte Anspruch folge aus § 997 BGB. Dieser sei insbesondere nicht gemäß § 1002 BGB ausgeschlossen und führt hierzu aus, nachdem der Senat mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen hat, dass ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht komme und ein Anspruch aus § 997 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. daran scheitere, dass der Wegnahmeanspruch durch Ablauf der Frist gemäß § 1002 BGB erloschen sei:

100

Eine Genehmigung der Investitionsmaßnahmen ergebe sich schon aus § 8 des Vertrages, der es dem Kläger erlaubt habe, vorzeitig mit dem Vorhaben zu beginnen. Des Weiteren ergebe sich eine Genehmigung aber auch aus den Gesamtumständen. Die beklagte Gemeinde habe dem Kläger einen vorzeitigen Baubeginn zugestanden, auch weil sie selbst ein erhebliches fiskalisches Interesse an einer schnellen Fertigstellung des Bauvorhabens gehabt habe. Nachdem nur bezüglich einer Teilfläche von 4000 m² eine Teilbaugenehmigung für zwei Tennishallen erteilt worden sei, habe der Kläger seine Baumaßnahmen begonnen, um nicht seinen Anspruch auf die fristgerecht abzurufenden Fördermittel zu verlieren. Zwischen den Parteien habe noch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch noch zum Zeitpunkt der Baumaßnahme selbst Einigkeit dahingehend bestanden, dass das Vorhaben so schnell wie möglich durchgeführt werden solle. Der Grund sei zum einen das Schaffen von Fakten für das erwartete Normenkontrollverfahren gewesen und zum anderen die Erwartung der beklagten Gemeinde auf einen frühzeitigen Einnahmezufluss. Vor allem deshalb habe die beklagte Gemeinde auf einen möglichst frühzeitigen Baubeginn gedrängt.

101

Eine Genehmigung der Baumaßnahmen seitens der beklagten Gemeinde ergebe sich aber auch daraus, dass diese Teilbaugenehmigungen erteilt und dass sie dem späteren Investor gestattet habe, die vom Kläger errichteten Hallen abzumontieren und aus den so gewonnenen Elementen eine neue Halle zu errichten. Schließlich könne eine Genehmigung auch darin gesehen werden, dass die beklagte Gemeinde zu keiner Zeit ein Baustopp erwirkt habe und dass sie die Durchführung stets gut geheißen habe. Eine Genehmigung ergebe sich ferner daraus, dass die beklagte Gemeinde nach Rückerlangung des Grundstücks eine Begutachtung der Investitionen beauftragt habe. Schließlich sei für die Frage einer Genehmigung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Rostock betreffend die von der beklagten Gemeinde erwirkte einstweilige Verfügung darauf bestanden habe, den Zutritt zu den Hallen zum Zwecke des Abbaus zu erhalten. Daraufhin hätten die Parteien den Rechtsstreit mit einem Vergleich beendet des Inhalts, dass der Kläger sich verpflichte, die streitgegenständlichen Grundstücke nicht mehr zu betreten, es sei denn, er müsse das Grundstück betreten zur Feststellung des Zustandes der errichteten Hallen sowie deren Bewertung. Zeitgleich hätten Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden im Rahmen dessen der Kläger gebeten habe, das Grundstück betreten zu dürfen, um die Hallen zu demontieren. Noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er geltend gemacht, dass er den Zugang zum Grundstück benötige, um seine Hallen ggf. demontieren zu können.

102

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24.05.2005 und auf das Terminsprotokoll vom 05.07.2007 Bezug genommen.

II.

103

Die zulässige Berufung der beklagten Gemeinde ist begründet. Das Urteil des Landgerichts Rostock hat in seiner tragenden Begründung keinen Bestand. Dem Kläger steht weder ein Verwendungsersatzanspruch aus §§ 346, 347 Satz 2 BGB a.F., 994 Abs. 2 BGB zu (vgl. 1.) noch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (vgl. 2.) noch ein Anspruch aus § 997 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. (vgl. 3.). Schließlich kommt auch ein Anspruch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht (vgl. 4.).

104

1. Einem Ersatzanspruch wegen notwendiger Verwendungen gemäß §§ 346, 347 Satz 2 BGB a.F., 994 Abs. 2 BGB steht entgegen, dass sich die Errichtung der Tennishallen nicht als Verwendung im Sinne dieser Vorschrift qualifizieren lassen.

105

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des § 994 BGB über die §§ 346, 347 S. 2 BGB a.F. eröffnet ist. Die beklagte Gemeinde ist - was zwischen den Parteien unstreitig ist - wegen Zahlungsverzuges des Klägers wirksam von dem mit dem Kläger geschlossenen notariellen Vertrag zurückgetreten. § 347 S. 2 a.F. BGB verweist im Falle des Rücktritts vom Empfang der Leistung an für den Anspruch auf Ersatz von Verwendungen auf die Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ab Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.

106

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.06.2002, V ZR 79/01, NJW 2002, 3478 m.w.N.) steht einem Käufer ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB nur insoweit zu, als die Verwendungen notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Verwendungen seien Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienten. Notwendig im Sinne des § 994 BGB seien sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich seien; dabei sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Hierzu zähle der Abriß vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sog. sachändernde Verwendung) nach der Rechtsprechung nicht; insbesondere gelte dies auch für einen Bau auf fremden Grund und Boden. Verwendungen seien Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern. Unter den Verwendungsbegriff fielen nur diejenigen Maßnahmen, die darauf abzielten, den Bestand der Sache als solche zu erhalten oder wiederherzustellen. Es sei etwas anderes, wenn der Besitzer auf einem bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Halle oder ein Gebäude errichte; dann werde durch den Bau nicht das Grundstück in seinem Bestand verbessert, sondern sein Zustand verändert, indem es fortan für einen Zweck benutzt werde, dem es bisher nicht gedient habe; in solchen Fällen ist die Errichtung des Bauwerks keine Verwendung auf das Grundstück im Rechtssinne, wie sie denn auch im Sprachgebrauch nicht als Grundstücksverwendung bezeichnet werde.

107

Handelt es sich vorliegend um sachändernde Verwendungen, kommt es auf die Frage ihrer Notwendigkeit ebensowenig an wie auf die Frage, ob schon deshalb von einer Notwendigkeit auszugehen ist, weil die Errichtung der Tennishallen grundsätzlich dem vertraglich Gewollten entsprochen hat (vgl. zur Frage, ob ein objektiver oder subjektiver Maßstab entscheidend ist u.a. BGH, Urt. v. 20.06.1975, V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 339; Urt. v. 09.11.1995, IX ZR 19/95, NJW-RR 1996, 336 f.; Urt. v. 14.06.2002, V ZR 79/01, NJW 2002, 3478; MünchKommBGB/Medicus, 4. Auflage § 994 Rn.16; Staudinger/Kaiser (2004), § 347 Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

108

2. Der Kläger hat gegen die beklagte Gemeinde auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB (condictio ob rem). Das zwischen den Parteien infolge der Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts seitens der beklagten Gemeinde für die Abwicklung des Kaufvertrages maßgebliche Recht der §§ 346 ff BGB a.F. i.V.m. § 997 BGB steht einem Rückgriff auf das Bereicherungsrecht entgegen (so die ganz h. M.: vgl. u.a. BGH, Urt. v. 02.11.1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 52; Staudinger/Gursky (2006), Vorbem. 43 zu §§ 994-1003 jeweils m. w. N.).

109

a. Aufgrund der Rückabwicklung des Vertrages durch Rücktritt seitens der beklagten Gemeinde gemäß §§ 326 Abs. 1, 346 BGB a.F. ist rückwirkend von einer Vindikationslage bezüglich des Grundstücks auszugehen (§ 347 BGB a.F.). Damit beurteilt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Kläger als Besitzer wegen der von ihm getätigten Aufwendungen ein Anspruch zusteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die das Landgericht allerdings nicht verkannt hat, allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.09.1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 m.w.N.). Verdrängt würde auch ein Anspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 BGB, der im vorliegenden Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird, keine Verwendungen im Rechtssinne darstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157). Die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis enthalten insoweit eine erschöpfende Sonderregelung, die ein Zurückgehen auf die allgemeinen Vorschriften nach dem gesetzgeberischen Konzept nicht erlauben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof diese Grundsätze in Frage stellt. Auch der Senat sieht hierfür keinen Anlass.

110

b. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich nach sich ziehen können, nicht entgegen. Eine solche bereicherungsrechtliche Haftung des Eigentümers, die zum Teil auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, zum Teil auf §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1995 a.a.O. m.w.N. zur Rspr.), betrifft nämlich ausschließlich Aufwendungen, die ein berechtigter Besitzer durch Vornahme von Baumaßnahmen getätigt hat, so dass die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht eingreifen und die allgemeinen Normen anwendbar bleiben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 4.10.1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250). Vorliegend ist der Kläger als nichtberechtigter Besitzer anzusehen.

111

1) Wie dargelegt ist gemäß § 347 BGB a.F. von einer Vindikationslage auszugehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Parteien neben dem Grundstückkaufvertrag vom 24.05.1994 ein gesondertes Rechtsverhältnis eingegangen sind, aus dem sich ein Besitzrecht des Klägers herleiten ließe (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.11.1967, VIII ZR 150/65, WM 1967, 1250; Urt. v. 22.06.2001, V ZR 128/00, NJW 2001, 3118). In seiner Begründung hat das Landgericht ausgeführt,

112

"es sei anerkennt, dass sich weitere Verwendungsersatzansprüche aus Rechtsbeziehungen der Parteien ergeben können, die neben dem eigentlichen Vertrag herlaufen"

113

und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 22.06.2001, a.a.O. berufen. In dem vom Landgericht in Bezug genommenen Fall hat der BGH auf eine "außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen durchgeführte Nutzung" als Zweckvereinbarung abgestellt (BGH, Urt. v. 22.06.2001, a.a.O. unter II. 2. b). In dem in Bezug genommen Fall hatten die Parteien nach Abschluss des notariellen Vertrages eine Vereinbarung über die Nutzung des verkauften Grundstücks bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen. Eine solche Zweckvereinbarung außerhalb des Notarvertrages ist im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Baumaßnahme ist vielmehr eine originäre Verpflichtung des Klägers aus dem ursprünglichen Grundstückskaufvertrag gewesen (§ 8 des Grundstückskaufvertrages vom 24.05.1994).

114

Durchgreifende Bedenken bestehen auch dagegen, aus dem Vortrag des Klägers eine gesonderte, neben dem Vertrag bestehende Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB herzuleiten, derzufolge der Kläger berechtigt und verpflichtet sein soll, das Bauvorhaben vorzeitig zu beginnen. Angesichts der Bauverpflichtung im Grundstückskaufvertrag hat für eine solche gesonderte Zweckabrede kein Anlass bestanden. Die Möglichkeiten, das Grundstück zu nutzen, bevor die Eigentumsumschreibung auf den Kläger erfolgte, sind in dem Grundstückskaufvertrag selbst geregelt. Der Grundstückkaufvertrag vom 24.05.1994 ist - wie noch darzulegen sein wird - dahin auszulegen, dass der Kläger gerade nicht unabhängig vom Bestand des Vertrages und insbesondere nicht ohne Zahlung des Kaufpreises hat berechtigt sein sollen, die Tennishallen zu errichten.

115

2) Schließlich lässt sich ein Besitzrecht des Klägers ebensowenig aus den Grundsätzen der berechtigten Fremdgeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) herleiten.

116

Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger mit Fremdgeschäftsführerwillen, d.h. zumindest auch für die beklagte Gemeinde und um der Sache willen, tätig geworden ist und nicht nur der vorzeitige Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen, sondern auch die Fortsetzung der Maßnahmen ohne Kaufpreiszahlung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der beklagten Gemeinde entsprochen hat oder von dieser nachträglich gebilligt worden ist. Nicht hinreichend ist es, wenn der Geschäftsführer die Verwendungen nur für seine Zwecke und in seinem eigenen Interesse gemacht hat. An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 683 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Duldung von Maßnahmen, zu deren Untersagung der Geschäftsherr berechtigt gewesen wäre, genügt nicht. Insbesondere kann der Geschäftsherr nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, wenn es an einem Einverständnis über den Umfang und die Finanzierung der Kosten der beabsichtigten Maßnahmen gefehlt hat (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.09.1998, XII ZR 136/96, NZM 1999, 19 für den Fall von Verwendungen des Mieters).

117

Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger mit der fast vollständigen Errichtung der Tennishallen ein ausschließlich eigenes und allein seinen Interessen dienendes Geschäft getätigt hat. Er hat vorgetragen, der vorzeitige Beginn habe insbesondere dem Ziel gedient, die Fördermittel fristgerecht abrufen zu können. Dem Interesse der beklagten Gemeinde hat dies nicht entsprochen.

118

Wegen Fehlens einer Fremdgeschäftsführung kommt auch ein Anspruch aus §§ 684 Abs. 1, 812 BGB nicht in Betracht.

119

3. Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch aus § 997 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. aufgrund des Umstandes zu, dass die beklagte Gemeinde die Grundstücke mit den Tennishallen an die ... verkauft hat und dem Kläger hierdurch eine Verwertung der Tennishallen verwehrt worden ist.

120

a. Der Kläger ist allerdings grundsätzlich Inhaber eines Wegnahmerechts gemäß § 997 Abs. 1 BGB gewesen. Die Voraussetzungen des § 997 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt gewesen.

121

Nach § 997 Abs. 1 BGB kann ein Besitzer, der mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, diese abtrennen und sich aneignen. Der Kläger hat ein vormals unbebautes Grundstück mit Tennishallen bebaut. Die im Wesentlichen fertig gestellten Tennishallen sind gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, da diese fest und dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden waren.

122

Im Zeitpunkt der Verbindung hat auch eine Vindikationslage vorgelegen (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. MünchKommBGB/Medicus, a.a.O., § 997 Rz. 4). Auf die obigen Ausführungen zu 1. und 2. wird verwiesen.

123

Dass der Bau der Tennishallen nicht als Verwendung qualifiziert werden kann, sperrt nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 997 Abs. 1 BGB nicht (a.A. Staudinger/Gursky (2006), § 997 Rz. 1 m.w.N.). Die gesetzlichen Bestimmungen über das - hier maßgebliche - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis erschöpfen sich nicht darin, dem unberechtigten Besitzer solche Verwendungsansprüche zu gewähren bzw. nicht zu gewähren. Sie geben vielmehr dem unberechtigten Besitzer, der mit der herauszugebenden Sache eine andere als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, unter gewissen Voraussetzungen als weiteres Recht das Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB, kraft dessen der Besitzer die verbundene Sache abtrennen und sich aneignen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157ff m. w. N.). Zudem stellt sich bei Zugrundelegung des engen Verwendungsbegriffs im Sinne der Rechtsprechung die Annahme eines Wegnahmerechts als ein notwendiges Korrektiv dar.

124

b. Dieses Wegnahmerecht des Klägers an den Tennishallen aus § 997 Abs. 1 BGB könnte infolge der Übertragung des Eigentums an die... in Vollzug des am 22.04.1999 von dieser mit der beklagten Gemeinde geschlossenen Kaufvertrages untergegangen sein. Dabei unterstellt der Senat, dass ein Wegnahmerecht mit der Eigentumsübertragung entfällt und sich nicht gegenüber dem neuen Eigentümer fortsetzt, es sei denn, der Besitzer ist noch bis zum Zeitpunkt dieses Eigentumsübergangs Besitzer geblieben (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 16.02.1994, 3 U 14793, NJW-RR 1995, 150; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl. (2007), § 997 Rz. 4; a.A. aber Staudinger/Gursky (2006), § 997 Rdn. 14 mit ausführlicher Begründung: Nach dieser Ansicht könnte der Kläger darauf zu verweisen sein, seinen Anspruch aus § 997 Abs. 1 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. gegenüber der ... zu verfolgen). Da der Kläger den Besitz bereits vor Vollzug des Kaufvertrages vom 22.04.1999 verloren und auch nicht wiedererlangt hat, könnte danach im Untergang des Wegnahmerechts eine Unmöglichkeit in Gestalt eines Unvermögens gemäß § 275 Abs. 2 BGB a.F. zu sehen sein, aus der ein Schadensersatz resultieren könnte, wenn der Verkauf der Grundstücke mit den Tennishallen der beklagten Gemeinde vorwerfbar wäre (OLG Oldenburg, a.a.O.; Soergel/Stadler, a.a.O., § 997 Rz. 4 m.w.N.).

125

c. Der Wegnahmeanspruch aus § 997 Abs. 1 BGB ist indes bereits vor der Weiterveräußerung erloschen gewesen, so dass seine Erfüllung nicht mehr infolge des Eigentumsübergangs auf die... gemäß § 275 Abs. 2 BGB a.F. und des Abbaus der Tennishallen unmöglich werden konnte. Das Erlöschen des Anspruchs folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1002 Abs. 1 BGB.

126

1) Die Ausübung des Wegnahmerechts gemäß § 997 Abs. 1 BGB ist zeitlich begrenzt durch eine entsprechende Anwendung der kurzen Ausschlussfristen des § 1002 BGB. Diese Fristen dienen dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und sind daher für Verwendungsersatzansprüche ebenso wie für das Wegnahmerecht anwendbar. Der Eigentümer soll möglichst rasch seine Dispositionsbefugnis wiedererlangen und nicht mit der Ungewissheit belastet werden, ob der Besitzer Ansprüche geltend macht und ggf. welche (vgl. u.a. OLG Hamm, Urt. v. 26.10.1976, 7 U 56/76, BB 1977, 418; Soergel/Stadler, a.a.O., § 997 Rz. 4, § 1002 Rz. 1; Staudinger/Gursky (2006), § 997 Rdn. 18; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 997 Rz. 19 jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht).

127

2) Gemäß § 1002 BGB erlischt der Anspruch des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen bzw. der Wegnahmeanspruch aus § 997 BGB bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendung genehmigt. Weder ist eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb der 6-Monatsfrist erfolgt noch hat die beklagte Gemeinde den Bau der Tennishallen genehmigt.

128

a) Der Fristbeginn ist abhängig von einer Herausgabe durch den Besitzer. Auch die erzwungene Herausgabe oder sogar die Wegnahme der Sache genügen, wenn sie aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils erfolgen, sofern der Besitzer in dem zu diesem Urteil führenden Verfahren sein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB nicht geltend gemacht hat (vgl. MünchKommBGB/Medicus, a.a.O., § 1002 Rz. 5 m.w.N.). Die Herausgabe muss vorbehaltlos erfolgen, wie sich aus § 1001 Satz 3 BGB ergibt (Soergel/Stadler, a.a.O., § 1002 Rz. 2); auf ein Einverständnis seitens des Eigentümers kommt es nicht an (Soergel/Stadler, a.a.O., § 1001 Rz. 4 m.w.N.).

129

Bereits am 23.02.1999 hat die beklagte Gemeinde dem Kläger den Zutritt zum Grundstück verwehrt. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts und der beigezogenen Akte 9 O 202/99 LG Rostock hat sich der Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens am 18.05.1999 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, das Grundstück nicht zu betreten, es sei denn, dies geschehe

130

a) auf der Grundlage eines gerichtlichen Titels, der dies gestattet,

131

b) nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Verfügungsklägerin,

132

c) gegebenenfalls auch im Beisein eines Dritten (Sachverständiger oder Rechtsanwalt z.B.) zur Feststellung des Zustandes der Hallen sowie auch zur Bewertung der von ihnen getätigten Investitionen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber der Verfügungsklägerin, wobei die Verfügungsbeklagten keine Einwände dagegen haben, dass dann ein Vertreter der Verfügungsklägerin an der Besichtigung teilnimmt.

133

Der Kläger hat behauptet, er habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er benötige den Zugang zum Grundstück, um die Hallen ggf. zu demontieren. Das Gericht habe hieraufhin den Hinweis erteilt, dass ein Wegnahmerecht nicht Gegenstand des Verfahrens sei und dass das Erzielen eines Einvernehmens jederzeit möglich sei; Letzteres habe der Vertreter der beklagten Gemeinde bejaht.

134

Dieser - insgesamt als wahr unterstellte - Sachverhalt rechtfertigt es, die 6-Monatsfrist spätestens am 18.05.1999 beginnen zu lassen. Der Vortrag des anwaltlich beratenen Klägers im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens lässt sich nicht als unbedingte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Wegnahmerechts im oben genannten Sinne oder eines Vorbehalts verstehen. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1000 BGB wegen Verwendungen bzw. ein Wegnahmerecht wegen sachändernder Aufwendungen hat der Kläger in diesem Verfahren dem Rückgabeverlangen der beklagten Gemeinde ausdrücklich nicht entgegengehalten; ebensowenig hat er erklärt, er mache eine Rückgabe von einem Anerkenntnis dieser Rechte abhängig bzw. er behalte sich die Rechte vor. Die beklagte Gemeinde hat die Einlassung des Klägers auch nicht in einem solchen Sinne verstehen müssen. Letztlich hat der Kläger freiwillig auf seine reklamierten Besitzrechte am Grundstück verzichtet. Mit dem Verzicht ist er in "Vorleistung" getreten. Die behauptete Erklärung der beklagten Gemeinde, es sei ein Einvernehmen hinsichtlich der Wegnahme der Tennishallen möglich, macht deutlich, dass hinsichtlich der Tennishallen gerade noch keine rechtsrelevanten Erklärungen abgegeben worden sind.

135

Die danach am 18.05.1999 beginnende Frist ist am 18. 11.1999 abgelaufen. Unstreitig hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt seine Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht.

136

b) Die beklagte Gemeinde hat die weitgehende Fertigstellung der Tennishallen auch nicht genehmigt.

137

aa) Eine Genehmigung kann nicht in den Regelungen zur Bebauung des Grundstücks im notariellen Vertrag vom 24.05.1994 gesehen werden.

138

Dies folgt nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2002, II ZR 266/01, NJW 2002, S. 2875) allerdings nicht schon daraus, dass § 1002 Abs. 1 BGB auf eine "Genehmigung" abstellt, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB eine nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist. Die in den §§ 182 ff. BGB vorgegebene Terminologie könne nicht maßgeblich sein, weil sie selbst innerhalb des BGB nicht konsequent durchgehalten werde. So werde der Begriff der "Genehmigung" häufig - etwa in den §§ 841, 1643, 1819 -1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet. Deshalb sei anzuerkennen, dass eine Genehmigung im Sinne der §§ 1001, 1002 BGB lediglich das Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen erfordere. Sie könne nicht nur als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendung als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden. Erforderlich sei lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Verwendungen durch den Eigentümer. Sei demnach lediglich ein Gutheißen der Verwendungen durch den Eigentümer bzw. ein Konsens über die Verwendungsvornahme Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruchs, so könne ein Einverständnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vornahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB genügenden Weise erklärt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar sei, welche Maßnahmen der Besitzer im Einzelfall habe vornehmen sollen.

139

Ob dieser Ansicht auch bei der vorliegenden Fallkonstellation zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn der notarielle Vertrag vom 24.05.1994 lässt sich nicht dahin auslegen, dass der Kläger nicht nur vorzeitig mit den Bau- und Erschließungsarbeiten hat beginnen, sondern auch das Vorhaben unter Missachtung der Fälligkeit des Kaufpreises hat fortsetzen dürfen.

140

Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18. 5. 1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535 unter B I 2). In einem zweiten Schritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, III ZR 166/05, BGHR 2006, 1509). Die Auslegungsalternativen sind herauszuarbeiten. Im Anschluss bedarf es einer Auseinandersetzung, für welche der denkbaren Alternativen die besseren Gründe sprechen (BGH, Urt. v. 04.11.1999, III ZR 223/98, MDR 2000, 203). Hierbei kommt der beiderseitigen Interessenlage eine überragende Bedeutung zu. Eine - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der einen Seite, die für die andere Seite bei objektiver Betrachtung erkennbar gewesen ist, ist unbedingt zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.).

141

Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt der Senat der Auslegung des Landgerichts, dass der Kläger zwar mit Zustimmung der beklagten Gemeinde mit dem Vorhaben hat beginnen, es aber nur bei Zahlung des dann fälligen Kaufpreises hat fortsetzen dürfen. Diese Auslegung lässt keine Rechtsfehler erkennen und der Senat hat auch keinen Anlass sie bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren zu korrigieren. Sie berücksichtigt insbesondere die Interessen der Parteien angemessen und lässt sich mit den weiteren äußeren Begleitumständen in Einklang bringen. Der beklagten Gemeinde ist daran gelegen gewesen, dass das Grundstück mit einer multifunktionalen Sportanlage bebaut wird. Es kann auch unterstellt werden, dass ihr an einer zügigen Verwirklichung des Investitionsvorhaben gelegen gewesen ist und sie deshalb den Kläger gedrängt hat, möglichst frühzeitig mit den Erschließungs- und Bauarbeiten zu beginnen. Dieses Interesse der beklagten Gemeinde hat aber - selbstverständlich - abgesichert werden müssen dadurch, dass die Zahlung des Kaufpreises gesichert ist. Aus diesem Grunde ist die Befugnis zum frühzeitigen Beginn des Vorhabens und ein vorzeitiger Besitzübergang mit der Kaufpreisfälligkeit und -zahlung verknüpft worden. Die beklagte Gemeinde hat sich davor schützen müssen, dass der Kläger einen sie von jeglicher anderweitiger Nutzung ausschließenden Besitz erhält und eine Investitionsruine hinterlässt, ohne dass sie wenigstens den Kaufpreis als Sicherheit erlangt. Die grundsätzlich denkbare Auslegungsalternative, dass sich die beklagte Gemeinde mit dem Vertrag nicht nur mit einem Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten, sondern auch mit ihrer weitgehenden Fertigstellung ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne auch im Übrigen weitgehend vertragstreuen Verhaltens des Klägers einverstanden hat erklären wollen, kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil sie dem Grundsatz einer beidseitig interessengerechten Auslegung nicht gerecht würde.

142

bb) Auch dem Verhalten der beklagten Gemeinde nach Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten lässt sich nicht entnehmen, sie stimme der Fortsetzung der Arbeiten ohne Kaufpreiszahlung zu.

143

Das Verhalten der beklagten Gemeinde ist durchweg darauf ausgerichtet gewesen, den mit dem Kläger geschlossenen Vertrag durchzuführen. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Rat der beklagten Gemeinde einen Bebauungsplan für das Grundstück genehmigte ebensowenig eine Bedeutung zu wie dem Unterlassen einer Baustoppverfügung. Die beklagte Gemeinde verhielt sich hierdurch lediglich selbst vertragstreu. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn der Kläger aus dem vertragstreuen Verhalten den Schluss gezogen hätte, die beklagte Gemeinde billige damit das vertragswidrige Vorgehen des Klägers. Dies gilt allemal deshalb, weil sie mehrmals nachdem der Kläger mit der Bebauung des Grundstücks begonnen hatte, den Kaufpreis einforderte. Der Kläger musste erkennen, dass sein Verhalten ohne eine Zahlung des Kaufpreises weiterhin vertragswidrig war und er es deshalb nicht als durch die beklagte Gemeinde gebilligt im Sinne des § 1002 Abs. 1 BGB ansehen durfte. Dem Kläger musste zu diesem Zeitpunkt auch klar sein, dass der beklagten Gemeinde ein vertragliches Rücktrittsrecht zustand und die beklagte Gemeinde letztlich als ultima ratio den Rücktritt erklären musste. Zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten war nicht sicher, in welchem Zustand die Hallen sein würden, wenn es zu einer Vertragsrückabwicklung käme. Dies hing maßgeblich vom Baufortschritt im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der Einstellung der Bautätigkeit ab. So drohte grundsätzlich, dass die beklagte Gemeinde auf einer Investitionsruine in Gestalt einer offenen Baustelle sitzenbleiben würde, die sie zu Sicherungs- und Rückbaumaßnahmen verpflichten könnte. Es musste dem Kläger auch bewusst sein, dass die beklagte Gemeinde in diesem Fall vor dem Problem gestanden hätte, den Weiterbau/Rückbau zu organisieren, und dass sie sich zudem noch Wertersatzansprüchen ausgesetzt sehen würde. Je weiter das Vorhaben fortschritt, desto größer war das Risiko für die beklagte Gemeinde. Diese offensichtlichen Interessen der beklagten Gemeinde durfte der Kläger nicht ignorieren und annehmen, die beklagte Gemeinde sei einverstanden mit seinem Vorgehen und dessen Ergebnis. Er nahm durchweg das Risiko in Kauf, dass die Vertragsdurchführung scheitern könnte. Er selbst konnte einschätzen, wie groß die Wahrscheinlichkeit war, dass er den Kaufpreis nicht würde zahlen können. Angesichts dessen durfte er redlicher Weise nicht davon ausgehen, die beklagte Gemeinde genehmige seine vertragswidrige Fortsetzung der Arbeiten. Aus den gleichen Gründen kann der Kläger aus der Erteilung einer Teilbaugenehmigung keine Genehmigung für eine Fortsetzung der Erschließungs- und Bauarbeiten herleiten, zumal die beklagte Gemeinde für diese nicht unmittelbar verantwortlich war.

144

Dass die beklagte Gemeinde dem Kläger später einen Zahlungsaufschub gewährt hat, ist gleichfalls ohne Relevanz. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Arbeiten bereits weitgehend abgeschlossen und die beklagte Gemeinde durch die "Schaffung faktischer Verhältnisse" in eine Zwangslage gebracht. Das Einverständnis mit einem Zahlungsaufschub durfte der Kläger nicht dahin interpretieren, die beklagte Gemeinde sei nunmehr ohne Zahlung bzw. Sicherstellung des Kaufpreises bereit, die bereits weitgehend abgeschlossene Durchführung des Vorhabens zu genehmigen.

145

Ebensowenig kann der anschließende Weiterverkauf des Grundstücks im Sinne einer konkludenten Genehmigung der Erschließung und Bebauung interpretiert werden. Das Verhalten der beklagten Gemeinde war ausschließlich von wirtschaftlichen Überlegungen getragen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass durch das Verhalten des Klägers die beklagte Gemeinde in die Zwangslage geraten war, dass auf ihrem Gebiet eine Investitionsruine zu entstehen drohte. Diese Zwangslage ließ sich durch den Weiterverkauf auflösen. Ausschließlich die Auflösung dieser Zwangslage war Motivation der beklagten Gemeinde zum Weiterverkauf gewesen sein und nicht die Genehmigung der bisherige Bebauung. Der Kläger hat zudem auch nicht vorgetragen, dass ihm der Kauvertrag mit der ... vom 22.04.1999 vor dem 18.11.1999, dem Zeitpunkt des Fristablaufs und des Erlöschens des Wegnahmerechts, zur Kenntnis gebracht worden ist.

146

Die Begutachtung der Hallen am 11.09.1998 und 23.09.1998 durch den Sachverständigen ... im Auftrag der beklagten Gemeinde durfte der Kläger ebenfalls nicht als konkludente Genehmigung verstehen. Die Begutachtung war dem Umstand geschuldet, dass der Kläger vertragswidrig faktische Verhältnisse geschaffen hatte und dass die beklagte Gemeinde einer Begutachtung zur Rück- bzw. Abwicklung des steckengebliebenen Investitionsvorhabens bedurfte. Sie musste zunächst Erkenntnisse über den Wert der Erschließungs- und Baumaßnahmen und eine verläßliche Schätzung des Aufwands für einen Weiterbau/Rückbau gewinnen, um auf dieser Grundlage zwischen ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Alternativen wählen zu können, zu denen dann ggf. auch eine Genehmigung der Maßnahmen gehört hätte.

147

d. Selbst wenn von einer Genehmigung im Sinne des § 1002 Abs. 1 BGB auszugehen wäre und ein etwaiger Wegnahmeanspruch des Klägers entstanden und nicht erloschen wäre, käme ein Anspruch aus § 997 BGB i.V.m. § 280 BGB a.F. nicht in Betracht. Dem unstreitigen und vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der beklagten Gemeinde ein Verschulden am Verkauf der Grundstücke mit den Tennishallen und der damit verbundenen Verhinderung des Klägers, die Tennishallen wegzunehmen, vorwerfbar ist.

148

Die beklagte Gemeinde hätte nach §§ 280, 276 BGB a.F. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ausgehend hiervon kann der beklagten Gemeinde kein relevanter Schuldvorwurf gemacht werden, dass sie durch Abschluss der Kaufverträge mit der ... und die Übereignung des Grundstücks den Abriss der Tennishallen ermöglichte und hierdurch ein Wegnahmeanspruch des Klägers vereitelte.

149

Mit Schreiben vom 11.10.1999 hat der seinerzeit schon anwaltlich beratene Kläger Schadensersatz-, Verwendungsersatz- und Bereicherungsansprüche geltend gemacht, aber keine Wegnahmeansprüche. Auch in der unmittelbaren Folgezeit hat der Kläger keine Wegnahmeansprüche der beklagten Gemeinde gegenüber reklamiert. Aus dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 18.05.1999 hat sich für die beklagte Gemeinde ergeben, dass eine Wegnahme unwirtschaftlich sei. In seinem Gutachten heißt es u.a. wie folgt:

150

Die grob gegenübergestellten Kosten zeigen, dass ein theoretisch zu veranschlagender Restwert möglicher wiederverwendbarer Bauteile vom Wert der Beräumungs- und Entsorgungskosten der nicht wiederverwendbaren Bauteile und den Kosten zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes aufgebraucht werden.

        

Damit geht die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Wiederherstellung des Ausgangszustandes des Grundstücks gegen Null.

        

Nach Aussagen der Firma ..., ... wird diese Ansicht ebenfalls geteilt. "Es erscheint kostengünstiger und zweckmäßiger eine neue Halle zu erwerben, als die vorhandene zu demontieren, um sie an anderer Stelle wieder zu montieren."

151

Dass die beklagte Gemeinde Anlass gehabt, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der Feststellung des Sachverständigen hat die beklagte Gemeinde mangels anderer Anhaltspunkte deshalb davon ausgehen dürfen, das Wegnahmerecht sei gemäß § 997 Abs. 2 ausgeschlossen und sie dürfe mithin über die Grundstücke nebst den Tennishallen verfügen.

152

Und schließlich ist seit 1999 ein Ermittlungsverfahren gegen den ständigen Vertreter des Klägers - Herrn ... - wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben anhängig gewesen, das schließlich zu seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe geführt hat. Die beklagte Gemeinde hat nicht darauf vertrauen können oder gar müssen, dass der Kläger das Grundstück zeitnah in beräumten Zustand herausgibt, zumal er stets durch seinen Vater aufgetreten ist und sich selbst wegen seiner Tätigkeit im Ausland um die Dinge nicht gekümmert hat. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände hat sich die beklagte Gemeinde bemühen müssen, das gescheiterte Vorhaben so schadensmindernd wie möglich auf neue Füße zu stellen. Der Verkauf stellte sich in diesem Zusammenhang als eine nicht vorwerfbare Alternative dar.

153

4. Der Senat vermag auch aus Gründen der Billigkeit keinen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB herzuleiten. Zwar hat der Kläger den Wert des Grundstücks durch die von ihm getätigten Investitionen erhöht und die beklagte Gemeinde hat diese Werterhöhung durch den Verkauf an die ... realisiert. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände und Gesichtspunkte ist ein Billigkeitsausgleich gleichwohl nicht gerechtfertigt.

154

Die beklagte Gemeinde mag zwar im Ergebnis wirtschaftlich besser dastehen, weil sich der Verkehrswert des Grundstücks der beklagten Gemeinde infolge der Baumaßnahmen der Kläger erhöht hat und weil es der beklagten Gemeinde nach dem Rücktritt von dem zunächst mit den Klägern geschlossenen Kaufvertrag gelungen ist, auf der Grundlage dieser Werterhöhung einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Dieses Ergebnis gibt aber keine Veranlassung, einen Anspruch aus § 242 BGB zu prüfen. Denn die gemäß § 347 Satz 1 und 2 BGB anwendbaren §§ 994 ff. BGB regeln - wie bereits unter II.2. ausgeführt - nach h.M. sowohl Verwendungsersatzansprüche als auch Aufwendungen, die keine Verwendungen im engeren Sinne darstellen, erschöpfend und abschließend.

155

Nicht zu verkennen ist, dass der Ablauf der 6-Monatsfrist gemäß § 1002 Abs. 1 BGB zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung führen kann und hier u.U. auch geführt hat. Dies allein rechtfertigt aber keine Korrektur. Solche Ausschlussfristen sind dem BGB grundsätzlich nicht fremd. Signifikant wird dies deutlich bei anderen Wegnahmerechten, in denen das BGB zwar keine Ausschlussfrist vorsieht, wohl aber eine entsprechend kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten für den Anspruch auf Wegnahme (vgl. §§ 539 Abs. 2, 548, 1049 Abs. 2, 1057, 1216, 1226 BGB).

156

Schließlich würde einem Anspruch aus Treu und Glauben auch entgegenstehen, dass dem Kläger das Scheitern des Investitionsvorhabens vorzuwerfen ist. Er hat nicht nur vertragswidrig die Zahlung des Kaufpreises unterlassen, sondern sein für ihn handelnde Vater hat auch die für das Investitionsvorhaben notwendigen Fördermittel durch Subventionsbetrug erschlichen.

157

5. Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.07.2007 gibt keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

158

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Zulassung der Revision sieht der Senat ab, da deren Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) nicht erfüllt sind. Entscheidungserheblich ist die Frage, ob eine Genehmigung gemäß § 1002 BGB anzunehmen ist. Dies ist eine Tatfrage. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, soweit sie nicht bereits höchstrichterlich beantwortet sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

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(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte h

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Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

Baugesetzbuch - BBauG | § 194 Verkehrswert


Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit u

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(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers


Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1001 Klage auf Verwendungsersatz


Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch bef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs


(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 997 Wegnahmerecht


(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung. (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung


Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzun

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Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem
Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die
Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,
wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig
wird.
BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit
dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht
erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er
im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks

R.


Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.

III.


Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 79/01 Verkündet am:
14. Juni 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem
Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die
Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg,
wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig
wird.
BGB § 347 Satz 2 a.F., § 994 Abs. 2
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit
dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht
erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er
im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird, unter Verwerfung, im übrigen unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich weiterer 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen die Parteien wie folgt: I. Instanz: Die Kosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
II. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, weitere 14 % der Beklagte zu 2 und die restlichen 6 % die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 94 % und die Klägerin 6 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 95 % und die Klägerin 5 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Beklagte zu 2 weitere 14 % und sie selbst 6 %.
III. Instanz: Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 68 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und die Klägerin 20 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen er selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 tragen er selbst 75 % und die Klägerin 25 %.
Von den auûergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %, der Beklagte zu 2 weitere 12 % und sie selbst 25 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellen Verträgen vom 13. August 1993 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Grundstücke R. Straûe 38/44 (Flurstücke 2773 und 3805/2) und von der Beklagten zu 2 das Grundstück R. Straûe 40/42 (Flurstück 2771) in L. . Die Klägerin verpflichtete sich in den Verträgen , auf den Kaufgrundstücken ein Büro-, Handels- und Gewerbezentrum zu errichten, wobei sie die Verpflichtung übernahm, innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Vertrags auf den Flurstücken 2773 und 3805/2 mindestens 1.000.000 DM, auf dem Flurstück 2771 mindestens 2.000.000 DM zu investieren; innerhalb von insgesamt vier Jahren waren weitere 3.000.000 DM bzw. 10.000.000 DM aufzubringen. Durch die Investitionen waren bis September /Dezember 1995 in den auf den Grundstücken angesiedelten Betrieben eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Beide Seiten konnten von den Kaufverträgen zurücktreten, wenn nicht binnen 10 Monaten nach Vertragsschluû ein Investitionsvorrangbescheid "oder gegebenenfalls die GVO" (scil. Grundstücksverkehrsordnung; nur im Vertrag über das Grundstück Flurstück 2771) erteilt war. In diesem Falle sollten weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen sein. Am 30. November 1993 erteilte die Baubehörde eine auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 beschränkte Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Baulichkeiten, hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 verlangte sie vorweg die Klärung der Altlastenfrage. Aus dem gleichen Grunde beschränkte die Treuhandanstalt die am 8. Dezember 1994 erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2. Auf ihnen errichtete die Klägerin eine Leichtbauhalle. Mit Schreiben vom 13. Juli 1995 erklärte sie den Rücktritt von beiden Verträgen. Sie stützte sich hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 2771 auf das Ausbleiben der Genehmigung, hinsichtlich der weiteren Grundstücke auf die Einheit der Verträge.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung für die Schaffung der Arbeitsplätze in Höhe von 1.980.000 DM errechnet und ihre Verwendungen zur Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle auf 1.577.771,36 DM beziffert. Im Wege der Teilklage hat sie die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Zahlungsantrag in erster Linie auf den Vergütungsanspruch, in zweiter Linie auf den Verwendungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Klage unter beiden Gesichtspunkten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Urt. v. 27. Oktober 1998). Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1999, V ZR 8/99).
Im Rechtsstreit zur Höhe hat die Klägerin die Klage erweitert und die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.400.000 DM sowie der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 400.000 DM, jeweils nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 6. Dezember 1996, verlangt. Dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten hat sie, jeweils auf die Grundstücke Flurstück 2773 und 3805/2 bezogen, einen Vergütungsanspruch von 2.250.000 DM und, nachfolgend, einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160.501,46 DM zugrunde gelegt; den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu 2 hat sie auf Vergütungs- und Verwendungsersatzansprüche, jeweils bezogen auf das Grundstück Flurstück 2771, gestützt. Das Oberlandesgericht hat der Klage zu den Hauptforderungen stattgegeben, Zinsen aber überwiegend erst ab der Rechtshängigkeit der jeweiligen Ansprüche zugesprochen. Der gesamtschuldnerischen Verurteilung liegt ein Vergütungsanspruch
von 2.250.000 DM und ein Anspruch auf Verwendungsersatz von 150.000 DM zugrunde.
Mit ihren Revisionen haben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und die Abweisung der erweiterten Klageanträge angestrebt. Der Senat hat die Revisionen nur insoweit angenommen, als die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.250.000 DM, nämlich zur Erstattung von Verwendungen in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen, verurteilt worden sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Beklagten ihre Revisionsanträge weiter. Die Klägerin hat Anschluûrevision eingelegt und beantragt , ihr gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern weitere 5 v.H. Zinsen aus 150.000 DM vom 6. Dezember 1996 bis 5. April 2000, gegenüber der Beklagten zu 1 weitere 5 v.H. Zinsen aus 270.000 DM für dieselbe Zeit und gegenüber der Beklagten zu 2 weitere 5 v.H. Zinsen aus 400.000 DM für die Zeit vom 17. Februar 1997 bis zum 5. April 2000 zuzusprechen. Die Parteien beantragen jeweils, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht legt dem Anspruch auf Verwendungsersatz Kosten für die Errichtung der Leichtbauhalle (Aufbau-, Transport- und Nebenkosten ) in Höhe von 77.910 DM, für deren Elektroanschluû in Höhe von 32.820 DM sowie einen Teilbetrag der Projektierungskosten (Architektenhonorar ) von 39.270 DM (insgesamt 150.000 DM) zugrunde. Es meint, die Verwendungen seien notwendig im Sinne der §§ 347 Satz 2 BGB a.F., 994 BGB ge-
wesen. Denn sie hätten nicht nur Sonderzwecken der Klägerin gedient, sondern hätten auch aufgewandt werden müssen, damit die auf dem Gelände ansässigen Unternehmen ihre Arbeit fortsetzen und weitere Unternehmen angesiedelt werden konnten. Die Leichtbauhalle habe zwar kaum den Planungen entsprochen, ihre Errichtung sei aber wegen der Altlastensituation erforderlich geworden und habe zu den angestrebten arbeitsmarktpolitischen Wirkungen beigetragen. Eine Mahnung sei lediglich gegenüber der Beklagten zu 1 und nur wegen eines Teilbetrags erfolgt.

II.


Die Revision hat Erfolg.
Ansprüche auf Verwendungsersatz stehen der Klägerin nicht zu, weil die Errichtung und Einrichtung der Leichtbauhalle keine notwendige Verwendung auf die Kaufgrundstücke darstellte. Auch sonst liegen der Klage keine berechtigten Ansprüche auf Geldleistung zugrunde.
1. a) Allerdings war der Senat an das (formell) rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts, das einen Verwendungsersatzanspruch der Klägerin nach § 347 Satz 2 BGB a.F., § 994 Abs. 2 BGB bejaht hatte, gebunden (§ 548 ZPO a.F. entspr. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO); vgl. statt aller MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., § 548 Rdn. 8). Die Bindung erstreckt sich zwar, wie diejenige des Berufungsgerichts im Verfahren über die Anspruchshöhe (§ 318 ZPO; BGH, Urt. v. 22. Februar 1967, III ZR 255/64, NJW 1967, 1231), nicht auf die Urteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 512
Rdn. 3). Wohl aber tritt eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (zu § 318 ZPO, vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rdn. 2). Dem Grunde nach zuerkannt war ein Anspruch auf Verwendungsersatz wegen Erstellung der Leichtbauhalle. Das Grundurteil lieû es zu, aus dem Gesamtbestand von 13 Positionen, die die Klägerin dem Anspruch auf Verwendungsersatz zugrunde gelegt hat, einzelne unter dem Gesichtspunkt fehlender Notwendigkeit von der Ersatzfähigkeit auszuschlieûen; dies wäre nicht nur wegen quantitativer Überschreitung des erforderlichen Aufwands, sondern auch wegen fehlender Erforderlichkeit einzelner Positionen ihrer Art nach möglich gewesen. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit sämtlicher Verwendungen mit der Begründung, ihr gemeinsamer Zweck, die Errichtung der Leichtbauhalle, sei für die Kaufgrundstücke nicht notwendig gewesen, hätte sich dagegen in Widerspruch zu der vorangegangenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs gesetzt. Sie hätte sich nicht auf die Höhe des Anspruchs beschränkt, sondern das Bestehen eines Anspruchs auf Verwendungsersatz wegen der Errichtung der Leichtbauhalle überhaupt geleugnet.

b) Die Bindung an das Grundurteil ist indessen mit der Nichtannahme der weitergehenden Revision der Klägerin im Verfahren zur Höhe des Anspruchs entfallen. Ein Grundurteil über den Anspruch auf Verwendungsersatz hätte, was der Senat seinerzeit allerdings unberücksichtigt gelassen hat, bereits nicht ergehen dürfen. Der Hauptanspruch auf Vergütung für die Schaffung von Arbeitsplätzen, dem das Berufungsgericht in dem Grundurteil unter dem Gesichtspunkt des § 346 Satz 2 BGB a.F. stattgegeben hat, erschöpfte den damaligen Betrag der Teilklage von 1.000.000 DM. Raum, zusätzlich über den eigenständigen, nur hilfsweise erhobenen Anspruch auf Verwendungsersatz
dem Grunde nach zu erkennen, hatte damals nicht bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, LM BGB § 249 - A - Nr. 93; v. 4. Dezember 1997, IX ZR 247/96, LM BGB § 765 Nr. 123). Das unzulässig erlassene Grundurteil zieht indessen keine Folgen mehr nach sich; denn es stand unter der auflösenden Bedingung des vollen oder teilweisen Erfolgs der zum Hauptanspruch erhobenen Klage. Diesem Vorbehalt hatte bereits die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruchs unterlegen (statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4), die (zu Unrecht erlassene) Grundentscheidung nahm an ihm teil. Mit der rechtskräftigen Zuerkennung des von der ursprünglichen Teilklage erfaûten Vergütungsanspruchs über 1.000.000 DM, die mit der (teilweisen) Nichtannahme der Revision im Verfahren zur Anspruchshöhe eingetreten ist, steht der Erfolg des vorrangigen Anspruchs, soweit er bereits Gegenstand des Grundurteils war, fest. Die Wirkungen des Grundurteils zum nachrangigen Anspruch auf Verwendungsersatz sind entfallen (zu einem vergleichbaren Fall: BGHZ 106, 219, 220 f).
2. Nach § 347 Satz 2 BGB a.F. in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nur insoweit zu, als sie notwendig sind und im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Geschäftsführer gefordert werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (Senat, BGHZ 131, 220). Notwendig im Sinne des § 994 BGB sind sie, soweit sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäûen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; dabei ist ein objektiver Maûstab anzulegen (BGH, Urt. v. 9. November 1995,
IX ZR 19/95, WM 1996, 131, 132). Hierzu zählt der Abriû vorhandener Baulichkeiten und die Errichtung eines neuen Gebäudes (sachändernde Verwendung ) nach der Rechtsprechung nicht (BGHZ 10, 171, 176; Senat BGHZ 41, 157, 161; BGH, Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295). Die an die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 131, 220, 223) anschlieûende Erwägung des Berufungsgerichts, Verwendungsersatz sei nicht um des dem Eigentümer verschafften Vorteils willen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu leisten, welches Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer Erhaltungs - oder Bewirtschaftungsmaûnahme auf sich genommen hat, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Ob die Verwendung dem Eigentümer einen fortwirkenden Nutzen verschafft oder den Wert der Sache steigert, ist allerdings nicht ausschlaggebend. Maûgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustandes der Sache und deren Bewirtschaftung dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen (BGHZ 64, 333, 339). Ist dies der Fall, ist das Vermögensopfer des Besitzers nach § 994 BGB erstattungsfähig, es findet eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (Senat BGHZ 131, 220, 223). Fehlt es hieran, trägt der Besitzer den mit der Verwendung verbundenen "Verlust"; denn diesen hat er um eines Sondervorteils willen auf sich genommen, der auûerhalb des objektiv Erforderlichen lag.

b) Die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien bieten keinen Anlaû zu anderer Beurteilung. Hierbei braucht der Senat zu den vielfach ungeklärten Fragen, inwieweit in den Fällen des gesetzlichen Rücktrittsrechts (oder der Wandlung) oder allgemein bei Verwendungen vor Kenntnis des Rücktrittsgrundes Verwendungsersatz unter Abweichung von dem für das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer geltenden Regelungen möglich oder
geboten ist (näher bei Staudinger/Kaiser, BGB, 2001, § 347 Rdn. 96 ff; zum neuen Recht Gaier WM 2002, 1, 6 f), nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat kein gesetzliches, sondern ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt. Sie kann auch nicht einem Rücktrittsberechtigten gleichgestellt werden, der die Verwendungen vor Kenntnis des vertraglichen Rücktrittsgrundes vornimmt. Die Klägerin hat die Leichtmetallhalle auf den Grundstücken Flurstück 2773 und 3805/2 errichtet, als noch ungeklärt war, ob auf dem Kernstück des Objekts, dem zentral gelegenen Grundstück Flurstück 2771, überhaupt gebaut und der vertragliche Vorhabenplan verwirklicht werden konnte. Noch offen war, im Zusammenhang mit der das Bauvorhaben in Frage stellenden Altlastenproblematik , ob die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden würde. Als die Klägerin die Leichtmetallhalle erstellte, muûte sie mit dem Eintreten des vertraglichen Rücktrittsgrundes hinsichtlich des maûgeblichen Grundstücks, Flurstück 2771, rechnen.
Dem läût sich nicht entgegenhalten, daû die Genehmigung zum Abbruch der vorhandenen Bausubstanz und die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der peripheren Grundstücke 2773 und 3805/2 erteilt wurden. Dieselben Gründe, die die Klägerin berechtigten, vom Kaufvertrag über diese Grundstücke wegen der rechtlichen Hindernisse bei Erwerb und Bebauung der zentralen Fläche zurückzutreten, stellten sie auch von der übernommenen Verpflichtung frei, das vertragliche Vorhaben (Erstellung des gewerblichen Zentrums auf allen drei Grundstücken mit Schwerpunkt bei der Fläche Flurstück 2771) in Angriff zu nehmen. Hiervon hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht ("Leichtbauhalle dürfte den Plänen kaum entsprochen haben" ), Abstand genommen. Die Errichtung der Leichtbauhalle lag auûerhalb der vertraglichen Vorgaben. Mit dem Entschluû, sie zu errichten, nahm die Klä-
gerin eine zusätzliche Chance wahr und ging zugleich ein besonderes Risiko ein. Daû die Beklagten ihr hierbei freie Hand lieûen, macht die entstandenen Aufwendungen nicht zur notwendigen Verwendung auf die Grundstücke, die nach § 994 Abs. 2 BGB ausgleichspflichtig wäre.
3. Einen Anspruch auf Ersatz (lediglich) nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB) räumt das Gesetz in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung den Vertragsparteien im Rücktrittsfalle nicht ein (BGHZ 87, 104, 107). Soweit die Rechtsprechung beim Rücktritt vom Vertrag Ansätze zu einer Erweiterung des Verwendungsersatzes gefunden hat (z.B. Urt. v. 9. November 1995, IX ZR 19/95, WM 1996, 131; Senatsurt. v. 28. Juni 1961, V ZR 75/60, WM 1961, 1149, 1151), ist dies im Rahmen des § 994 BGB geschehen.
4. Der Hinweis der Klägerin in der Revisionsverhandlung auf Verwendungsersatzansprüche für ein anderes Objekt (Sanierung eines Altbaus) scheitert an § 314 ZPO. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils stützt die Klägerin den Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten, soweit er über die Vergütung geschaffener Arbeitsplätze (2.250.000 DM) hinausgeht , ausschlieûlich auf "Aufwendungen in Erfüllung der Investitionsverpflichtung" in Höhe von 2.160.501,46 DM (rechnerisch korrekt: 2.160.501,36 DM). Dieser Betrag setzt sich nach dem Tatbestand aus "im Schriftsatz vom 7. Oktober 1997 (die Klägerin bezieht sich auf ihn mit der Datumsangabe 6. Oktober 1997) im einzelnen dargelegte(n) Aufwendungen in Höhe von 1.557.771,36 DM für das Objekt R. Straûe 38/44" (Flst. 2773 und 3805/2) und Mietkosten in Höhe von 602.730,00 DM für die Leichtbauhalle zusammen. Die Aufwendungen haben nach dem in Bezug genommenen Schriftsatz ausschlieûlich die Leichtbauhalle zum Gegenstand (ebenso der
Schriftsatz vom 30. März 2000 auf den das Berufungsurteil weiter Bezug nimmt). Der zusätzliche Hinweis der Klägerin auf einen Schriftsatz vom 14. November 2000, gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 22. November 2000, ändert hieran nichts. Die Bezeichnung der Ansprüche, die dem Antrag auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zugrunde liegen, ist eindeutig. Etwaige Abweichungen in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 haben an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil (BGH, Urt. v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; BGHZ 140, 335, 339; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlichkeit 3). Im übrigen lassen die in dem Schriftsatz vom 22. November 2000 bezeichneten Positionen nicht erkennen, ob sie sich auf die Grundstücke Flst. 2773 und 3805/2 beziehen, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils allein Gegenstand von Aufwendungen sind, für die die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt.
5. Nachrangig verfolgte Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluû, mit denen sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaût hat, stehen der Klägerin nicht zu. Im Vertrag über das Grundstück Flst. 2771 haben die Beklagten der Altlastenproblematik dadurch Rechnung getragen, daû die Klägerin einen Teilbetrag von 400.000 DM übernahm und weitere Belastungen bis zur Höhe von 1,8 Millionen DM nach einem Schlüssel verteilt wurden, der die Beklagten mit 75 v.H. trafen. Für den Fall, daû die Kosten der Altlastenbeseitigung den Betrag von 1,8 Mio. DM übersteigen sollten, wurde jeder Seite ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Damit hat die Beklagte den ihr aus einer gutachtlichen Stellungnahme bekannt gewordenen Umstand, daû hinsichtlich des Grundstücks

R.


Straûe 40/42 (Flst. 2771) Sanierungskosten bis zur Höhe von 3,5 Mio DM möglich wären, Rechnung getragen. Von einem hier nur in Frage kommenden vorsätzlichen Verstoû gegen vorvertragliche Pflichten kann nicht die Rede sein. Insbesondere stellte das vorgesehene Rücktrittsrecht der Klägerin vor Augen, daû über den verteilten Betrag von 1,8 Mio. DM hinaus Kosten entstehen könnten, die die Rentabilität des Vorhabens berührten. Dem trug die Vereinbarung Rechnung.

III.


Die unselbständige Anschluûrevision der Klägerin (§ 556 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO) bleibt ohne Erfolg.
Soweit sie weitergehende Zinsen für die Ansprüche auf Vergütung für die Beschaffung von Arbeitsplätzen zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig, da der Senat wegen der Hauptansprüche die Annahme der Revision abgelehnt hat (BGHZ 131, 95; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 556 Rdn. 9). Im übrigen ist die Anschluûrevision nicht begründet, da der Hauptanspruch auf Verwendungsersatz , dessen weitergehender Verzinsung sie dienen, nicht besteht.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 128/00 Verkündet am:
22. Juni 2001
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung eines fremden Grundstücks
in der berechtigten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs (condictio ob
rem) werden auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht durch §§ 994 ff
BGB ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. März 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten beabsichtigten, in Bad D. ein Einkaufszentrum zu errichten. Hierzu kauften sie mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 1994 von der Klägerin mehrere teilweise mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaute Grundstücke. Der Gesamtkaufpreis von 800.000 DM war am 2. Februar 1994 fällig. Mit seiner Zahlung sollte der Besitz übergehen. Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf den Erwerb des Eigentums bewil-
ligte und beantragte die Klägerin die Eintragung von Vormerkungen in das Grundbuch.
Ohne Zahlung geleistet zu haben, begannen die Beklagten mit dem geplanten Umbau. Bis zum Abschluß der Arbeiten im März 1995 und der Aufnahme des Betriebs des Zentrums investierten sie nach ihrer Behauptung etwa 4 Mio. DM.
Am 25. Juli 1994 änderten die Parteien die im Vertrag vom 19. Januar 1994 zur Fälligkeit des Kaufpreises getroffene Regelung. Fälligkeit sollte nunmehr 30 Tage nach der Mitteilung der Urkundsnotarin eintreten, daß die zugunsten der Beklagten bewilligten Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen seien. Am 26. Juli 1995 änderten die Parteien den Kaufvertrag erneut. Fälligkeit des Kaufpreises trat hiernach in Höhe eines Teilbetrages von 270.000 DM am 10. August 1995 ein. Für die Zeit bis zu dem im Vertrag vom 19. Januar 1994 vereinbarten Übergang der Nutzungen und Lasten sollten die Beklagten "für die bereits außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen durchgeführte Nutzung" ein Nutzungsentgelt zu bezahlen haben.
Am 14. November 1995 wurden die Vormerkungen eingetragen. Mit Schreiben vom 24. November 1995 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 270.000 DM auf. Mit Schreiben vom 4. März 1996 setzte sie ihnen hierzu Frist bis zum 21. März 1996 und erklärte, die Annahme des Kaufpreises nach Ablauf dieser Frist abzulehnen; das Nutzungsverhältnis gelte für diesen Fall als gekündigt. Die Beklagten zahlten weiterhin nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 1996 erklärten sie, das Vertragsverhältnis sei auch aus ihrer Sicht mit Wirkung zum 21. März 1996 beendet und befinde sich in der "Rückabwick-
lungsphase". Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Grundstücke nähmen sie wegen ihrer Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch.
Dem Verlangen der Klägerin nach Räumung und Herausgabe der Grundstücke sind die Beklagten während des Rechtsstreits unter dem Vorbehalt von Verwendungsersatzansprüchen nachgekommen. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 6.960 DM Verzugszinsen auf den Kaufpreis und Einwilligung in die Löschung der Vormerkungen machen sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Baumaßnahmen geltend. Ihre - zwischenzeitlich zur Sicherheit abgetretenen - Ansprüche beziffern sie auf 2,3 Mio. DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Soweit das Verfahren nicht hinsichtlich der Ansprüche auf Räumung und Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt ist, hat das Oberlandesgericht die auf die Versagung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkte Berufung durch Urteil vom 9. April 1998 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 1. Oktober 1999, V ZR 162/98 (WM 2000, 140 ff) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es sei festzustellen, ob die Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlange oder ob der Kaufvertrag nach den Regeln des Rücktrittsrechts abzuwickeln sei. In letzterem Fall sei aufzuklären, ob die Parteien neben der zur Nutzung der Grundstücke getroffenen Vereinbarung im Hinblick auf die Baumaßnahmen der Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB getroffen hätten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Es stellt fest, die Parteien hätten sich geeinigt, den Kaufvertrag nach den Regeln des Rücktrittsrechts abzuwickeln. Aus diesen lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Auch die Tatsache, daß den Beklagten der Besitz an den Grundstücken nicht aufgrund des Kaufvertrages, sondern aufgrund eines selbständigen Nutzungsvertrages überlassen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Ausgleich der Wertsteigerung des Grundstücke durch die Baumaßnahmen stehe entgegen, daß die Beklagten diese Maßnahmen zwar in der gemeinsamen Erwartung der Parteien ausgeführt hätten, die Beklagten würden das Eigentum an den Grundstücken erwerben, die Parteien jedoch keine von der Durchführung des Kaufvertrages unabhängige Zweckvereinbarung im Hinblick auf die Baumaßnahmen getroffen hätten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Die Revision erhebt gegen die Anwendung des Rücktrittsrechts auf die Abwicklung des Kaufvertrags zwischen den Parteien durch das Berufungs-
gericht keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Aufwendungen der Beklagten nicht als notwendige Verwendungen auf die von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke wertet (§§ 347, 994 BGB).
2. Das Berufungsurteil geht jedoch insoweit fehl, als es einen Anspruch der Beklagten auf Ausgleich der Werterhöhung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative (condictio ob rem), § 818 Abs. 2 BGB verneint.

a) Die Beklagten haben die Baumaßnahmen als berechtigte Besitzer durchgeführt. Für das durch die "außerhalb und unabhängig von den Notarverträgen" erfolgte Überlassung des Besitzes begründete Rechtsverhältnis haben die Parteien am 26. Juli 1995 rückwirkend eine entgeltliche Regelung vereinbart. Auf dieses Rechtsverhältnis finden die Bestimmungen der §§ 535 ff BGB Anwendung. Das Mietverhältnis sollte dadurch enden, daß die Beklagten das Eigentum an den Grundstücken erwerben.
Die Bebauung der Grundstücke diente jedoch nicht dazu, die Mietsache zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Sie sollte nicht der Klägerin , sondern den Beklagten zugute kommen und ihnen mit dem vereinbarten Eigentumserwerb verbleiben. § 547 BGB schließt daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, § 818 Abs. 2 BGB auf Ausgleich der Wertsteigerung, welche die Grundstücke durch die Baumaßnahmen erfahren haben, nicht aus (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 261; Emmerich, JuS 1990, 143, 144).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Erwartung der Beklagten, die mit der Durchführung der Baumaßnahmen verbundene Wertsteigerung der Grundstücke werde nach der Beendigung des vereinbarten Mietverhältnisses nicht der Klägerin, sondern den Beklagten zugute kommen, geteilt. Damit waren sich die Parteien darüber einig, daß die Klägerin die Bauleistung der Beklagten nur im Hinblick auf die erwartete Eigentumsübertragung erhielt. Dieser übereinstimmend verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die Erwartung der Parteien ist gescheitert, seit feststeht, daß der Kaufvertrag vom 19. Januar 1994 nicht durchgeführt werden wird. Folglich hat die Klägerin den Wertzuwachs, den die Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Beklagten erfahren haben, nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative, § 818 BGB auszugleichen (vgl. BGHZ 35, 356, 358; Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, WM 1966, 277 f; BGH, Urt. v. 12. April 1961, VIII ZR 152/60, WM 1961, 700, 701; v. 15. April 1965, II ZR 73/62, WM 1965, 795 f, und v. 10. Oktober 1969, VII ZR 145/69, NJW 1970, 136).

b) Das zwischen den Parteien für die Abwicklung des Kaufvertrages vereinbarte Recht der §§ 346 ff BGB steht diesem Anspruch nicht entgegen. Der Rechtsgrund der Bauleistung war weder der Kaufvertrag noch der Mietvertrag , sondern die gesondert getroffene Zweckvereinbarung. Zwar hatte sich die Klägerin durch den Kaufvertrag zur Grundstücksübertragung verpflichtet, jedoch war diese Verpflichtung nicht der Rechtsgrund der Bauleistung. Denn die Beklagten hatten den hierfür erforderlichen Besitz nicht aufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtung, sondern "außerhalb und unabhängig" hiervon zur zweckbestimmten Nutzung (Durchführung von Baumaßnahmen) eingeräumt bekommen. Nach dem Vertrag sollte der Besitz erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf die Beklagten übergehen. An dieser Regelung
haben Parteien auch bei den Ä nderungen des Kaufvertrages noch festgehalten , obwohl die Beklagten zu dieser Zeit längst im Besitz der Kaufgrundstücke waren.

c) Die condictio ob rem wird auch nicht durch die Vorschriften der §§ 994 ff BGB ausgeschlossen. Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff BGB nach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.) und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl. Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 ff). Dies gilt jedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, BGHZ 10, 171, 177; Urt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, aaO, mit Besprechung Canaris, JZ 1996, 344, 347).
3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat weiterhin nicht in der Lage, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, zur Höhe der Wertsteigerung der Grundstücke durch die Baumaßnahmen der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat. Dies ist nachzuholen.
4. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 266/01 Verkündet am:
24. Juni 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1
Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis
zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter
Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung
(§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als
Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der eine Autoreparaturwerkstatt betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens eines ihr gehörenden Pkw.
1997 hatte die Klägerin dem Leasingnehmer O. ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten sowie fällige Wartungsarbeiten pünktlich und erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. Mai 1998 verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten , um es dort zunächst begutachten zu lassen. Mit einem an den Haft-
pflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998, das sie auch dem Beklagten übersandte, teilte die Klägerin mit, daß sie mit einer Weiterleitung von Entschädigungsleistungen des Fahrzeugversicherers an die Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnung einverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998 den Beklagten mit der Durchführung der Reparatur und erhielt das Fahrzeug am 15. Juni 1998 zurück. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten Reparatur - und Mietwagenkosten in Höhe von 10.283,26 DM zahlte die Versicherung lediglich 8.864,83 DM.
Am 31. August 1998 brachte der Leasingnehmer O. den Pkw erneut zum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. Für die Fehlersuche berechnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Klägerin kurz zuvor erklärt, zahlungsunfähig zu sein und zahlte ab 1. September 1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die Klägerin am 3. September 1998 den Leasingvertrag fristlos kündigte und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug bis 8. September 1998 zur Abholung bereitzustellen. Dieser verweigerte jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungen aus den durchgeführten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem die Klägerin den Betrag von 78,88 DM am 28. September 1998 gezahlt hatte, gab der Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. März 1999 im Laufe eines Herausgabeprozesses.
Das Landgericht hat der Klage auf Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Pkw überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, da der Beklagte sich mit Erfolg für den fraglichen Zeitraum auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug wegen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen beruft.
1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 – V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.

b) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw aufgewendete, vermögenswerte Leistungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ 34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129). War hingegen der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt , ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem unrechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm
getätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäûig besessen hat oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34, 122, 131/132). Entscheidend ist allein, daû Verwendungen vom Besitzer vorgenommen worden sind und er zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungsansprüche einem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt ist. Anderenfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34, 122, 132).
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der unrechtmäûige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Eigentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u. 131).
2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für die Reparatur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen , die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluû das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zu. Er hatte einen fälligen Verwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. BGB) der im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch die Klägerin.

a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an den Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu dem Ergebnis gelangt, daû hiermit ein Einverständnis mit den anstehenden Reparaturarbeiten erklärt worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin überprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).
Danach sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar. Daû die Klägerin dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausführt - tatsächlich nur "versicherungstechnische" Bedeutung beigemessen haben will, ist unerheblich. Für die Auslegung ihrer Erklärung kommt es allein darauf an, wie die Mitteilung der Klägerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer, sondern Werkstattinhaber war, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen war.

b) In der Mitteilung der Klägerin, sie sei einverstanden, daû die Versicherungsleistung zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet würde,
liegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Umstand, daû das Einverständnis der Erteilung des Reparaturauftrages vorangegangen ist, steht dem nicht entgegen.
Zwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer "Genehmigung" spricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einbeziehung eines bereits vor Verwendungsvornahme erklärten Einverständnisses in den Anwendungsbereich des § 1001 BGB zu sprechen. Die in den §§ 182 ff. BGB vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des BGB nicht konsequent durchgehalten. So wird der Begriff der "Genehmigung" häufig - etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.
Ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sind andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 1001 BGB, zeigt sich, daû dieser in seiner ursprünglichen Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falle der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer zur Entstehung kommen lassen wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum BGB lautete: "Die dem Besitzer oder Inhaber nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zustehenden Ansprüche sind dadurch bedingt, daû der Eigenthümer die Sache wiedererlangt." Später trat der - in §§ 1001 Satz 3, 1002 Abs. 1 BGB enthaltene - Gedanke hinzu, daû die Verwendungsersatzansprüche nur innerhalb einer kurzen Präklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rücknahme unter dem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsanspruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke beruht dabei auf der Auffassung, daû der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des
Verwendungsersatzanspruchs begründende Umstand das Einigsein der Beteiligten darüber ist, daû der Eigentümer dem Besitzer den diesem nach dem Gesetz zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche Vereinbarung kann aber auch in anderer Weise als durch nachträgliche Annahme der Sache unter Vorbehalt der Ersatzansprüche erfolgen, weshalb die Rücknahme der unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der "Genehmigung" der Verwendung anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den Eigentümer abhängig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgültige Fassung der (späteren) §§ 1001, 1002 BGB. Aus alldem folgt, daû der Ausdruck "Genehmigung" vom Gesetzgeber in §§ 1001, 1002 BGB nicht bewuût im Sinne der in § 184 Abs. 1 BGB enthaltenen Definition gewählt wurde. Vielmehr steht der Begriff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagen worden war, an dieser Stelle als Synonym für ein Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Erforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Verwendungen durch den Eigentümer. Ist demnach lediglich ein Gutheiûen der Verwendungen durch den Eigentümer bzw. ein Konsens über die Verwendungsvornahme Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruchs, so kann ein Einverständnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vornahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB genügenden Weise erklärt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welche Maûnahmen im Einzelfall vorgenommen werden sollen.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch Überlegungen zu Sinn und Zweck der Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 BGB. Diese sind vornehmlich darin zu sehen, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem Ersatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendun-
gen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wuûte und die deshalb auch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; MünchKomm. BGB/Medicus, 3. Aufl. § 1001 Rdn. 1; Westermann, Sachenrecht 6. Aufl. § 33 I 4.).
War dagegen - wie hier - der Eigentümer bereits vorab über die vorzunehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem Pkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt der Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen, zumal häufig vom Zufall abhängen wird, ob die Erklärung des Eigentümers den Empfänger vor oder nach Durchführung der als Verwendung anzusehenden Arbeiten erreicht.
Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleich mit dem bösgläubigen, unrechtmäûigen Besitzer. Jener erhält notwendige Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt (§ 994 Abs. 2 BGB), so daû sich die Ersatzpflicht gemäû § 683 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaûlichen Willen des Geschäftsherrn richtet. Dabei kann der geäuûerte wirkliche Wille - von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstverständlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein. Wollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994 Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sehen, käme das einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremdbesitzers gegenüber dem unrechtmäûigen, bösgläubigen Besitzer gleich.
Da dem Beklagten mithin aufgrund seines fälligen Verwendungsersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustand, war er
bis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB berechtigt, die Herausgabe des Pkw der Klägerin zu verweigern.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 166/05
Verkündet am:
5. Oktober 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände
heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar
waren.

b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandvertrags
, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß
auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39.200 € in Anspruch , die er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerberaterin , leistete.
2
Die Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im Folgenden S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Pflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S. aus Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags war auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte bereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet auszugsweise : "a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Abschluß des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist."
3
Nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treugut ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren.
4
Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch der Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der für die S. Autoverkäufe vermittele.
5
M. und der Kläger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Vertragsmuster verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem Kaufpreis sollte er 2.500 € unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe von 39.200 € sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3 des Kaufvertrags hieß: "Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versichert."
6
Des weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhandkontos auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto näher bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde.
7
Der Kläger leistete die 39.200 € auf das inzwischen von der Beklagten eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben. Zur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht.
8
Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


9
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.


10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien kein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Rückgewähr des auf ihr Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien hätten in der ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehungen. Überdies habe der Kläger mit seiner Zahlung ledig- lich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M. nachkommen wollen. Er habe deshalb keine Erklärung abgegeben, die auf Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte habe keine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie habe mit der Entgegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag erfüllt. Für sie sei nicht erkennbar gewesen , dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserklärung im Verhältnis zum Kläger habe zukommen können. Der Abschluss eines weiteren Treuhandvertrags mit dem Kläger wäre mit den Verpflichtungen gegenüber der S. unvereinbar gewesen und hätte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Es sei auszuschließen, dass die rechtlich beratene Beklagte angesichts dieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kläger zusätzlich einen unentgeltlichen Treuhandvertrag zu schließen.
11
Weitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht geprüft und gleichfalls verneint.

II.


12
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 €. Zwischen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die Beklagte die ihr überlassenen 39.200 € nicht ohne weiteres an einen Dritten hätte weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlungen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages gerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwar- ten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872; BGHZ 121, 284, 289 jew. m.w.N.)
13
1. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
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2. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhaltung das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der Tatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung gebührend berücksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Abschluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nachkommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufvertrags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Musterkaufvertrags nicht hinreichend berücksichtigt. Werden diese Verträge vollständig in die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Klägers als auf den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung dar.
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a) Das Konto, auf das der Kläger den Großteil des Kaufpreises zu zahlen hatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer Vermögenshaftpflichtversicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der Kläger konnte deshalb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder würden von einer neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbundenen Risiken auszugleichen.
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b) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite war für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto vornahmen, ergaben sich für sie aus dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu verwahrenden Gelder aus Fahrzeugkaufverträgen enthalten. Überdies wurde auf den - der Beklagten bereits aus den Vorgesprächen bekannten - Text des Musterkaufvertrags Bezug genommen (§ 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar waren dessen Bedingungen mit denen des zwischen dem Kläger und M. geschlossenen Kaufvertrags nicht identisch. In dem für die Beklagte entscheidenden Punkt hatten die Verträge jedoch im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Dem Musterkaufvertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem von der Beklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von Autokäufern stammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die Käufer mit ihren Zahlungen gegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in § 2 a) des Musterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen war, das "zur Absicherung des Käufers" mit einer "Vermögensschadenhaftpflicht" versichert war. Auch wenn - anders als in dem zwischen dem Kläger und M. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der Begriff Treuhandkonto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund der Tatsache, dass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung "welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist" klar sein, dass die Fahrzeugkäufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unterhaltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr überlassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen.
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c) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die Zahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Sicherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhandvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen sollte, wobei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des M. mit diesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung des Klägers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben gegenüber den Autokäufern mit der erkennbaren konkludenten Erklärung verbunden , sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen, auch wenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, unter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der Sicherung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente. Hieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger gewährleistet werden sollte, und zwar entweder von der Treuhänderin selbst, jedenfalls aber (wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung.
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3. Gleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler beruht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen Angebots durch die Beklagte sei auszuschließen, weil sie sich ansonsten in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt hätte und dies nicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 23 m.w.N.; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und der Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat, den Käufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags als schlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Vertragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser Handlung der Beklagten ist das für die Annahme ohne Erklärung erforderliche als Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (vgl. z.B.: Senatsurteil BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten.
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Sollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger eingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben - etwa weil sie die Leistung des Klägers nicht als Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag setzen wollte -, hülfe ihr dies nichts. Sie müsste sich ihr Verhalten als Angebotsannahme zurechnen lassen, da es sich für den Kläger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufgefasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171, 177).
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4. Nicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts , das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien sei - unabhängig vom objektiven Erklärungssinn ihrer Handlungen - auch deshalb auszuschließen, weil beide Seiten in der ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen hätten, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehungen , und dies auch den Vortrag des Fehlens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im ersten Rechtszug davon gesprochen worden ist, zwischen den Parteien habe kein Vertragsverhältnis bestanden , hat es sich lediglich um eine das Gericht nicht bindende Äußerung einer Rechtsansicht gehandelt. Tatsachen, die diese Auffassung zu untermauern vermochten, hat der Kläger hingegen auch in erster Instanz nicht vorgebracht. Vielmehr hat er im Kern vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst und gewollt auf das Treuhandkonto der Beklagten in der Erwartung geleistet habe, sein Geld sei dort auch in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert werde, sicher.
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5. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst abschließend über die Klage befinden kann.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 O 1786/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 U 26/05 -

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.

(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.