Landgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2014 - 15 O 315/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten als seinen ehemaligen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Kläger lebte seit 1992 mit Frau X zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 25.03.1994 übertrug Frau X den halben Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Elsdorf auf den Kläger, sodass beide Miteigentümer wurden. Für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft war ein Rücktrittsrecht der Frau X vorgesehen. Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Am 04.09.1998 schlossen beide die Ehe. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 16.03.2000 übertrugen die Eltern der Frau X ein Nebengrundstück auf den Kläger und ihre Tochter. Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Im August 2007 zog Frau X aus dem gemeinsam bewohnten Haus auf dem Grundstück in Elsdorf aus. Am 13.02.2009 wurden die Eheleute rechtskräftig geschieden. Unter dem 02.05.2009 machte Frau X von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch. In der Folge erhob Frau X Klage gegen den Kläger auf Rückübertragung und auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 500 €. Der Rückübertragungsanspruch wurde durch den Beklagten, handelnd als Prozessbevollmächtigter des Klägers, anerkannt. Am 20.10.2009 schlossen der Kläger und Frau X einen notariellen Rückübertragungsvertrag. Am 12.01.2011 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen des noch anhängigen Teils der Klage statt. Für den nicht persönlich anwesenden Kläger trat Rechtsanwalt L in Untervollmacht für den Beklagten auf. Die Parteien schlossen einen Widerrufsvergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel (Anlage K 20). Mit Schreiben vom selben Tag ließ der Beklagte den Kläger über den Vergleich und die Möglichkeit des Widerrufs unterrichten. Den Umfang der Abgeltung teilte er dem Kläger in dem Schreiben nicht mit. Für den genauen Inhalt wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen. In der Folge ließ der Kläger Frau X durch den Beklagten zu Ausgleichszahlungen wegen Aufwendungen auf das Grundstück in Elsdorf auffordern, die diese unter Berufung auf die Abgeltungsklausel in dem Vergleich zurückwies.
4Der Kläger behauptet, ihm sei das Miteigentum an einem unbebauten Grundstück übertragen worden. Ein früher auf dem Grundstück in Elsdorf befindliches Haus sei bereits vor der Übertragung des Miteigentums abgerissen worden. Er habe gemeinsam mit Frau X noch vor der Eheschließung ein Fertighaus auf dem Grundstück errichtet. Dieses habe er von Mai 1995 bis August 2009 bewohnt. Er habe er 500 Stunden für den Ausbau des Hauses aufgewandt, was bei einem Stundenlohn von 11,46 € einen Wert von 5.730 € bedeute. Im Zeitraum 1996 bis 2008 habe er mit Frau X insgesamt 167.428,79 € auf Finanzierungsdarlehen gezahlt, wobei Frau X die Hälfte hiervon getragen habe. Er habe weitere finanzielle Investitionen für den Rohausbau und den Bau der Außenanlagen in Höhe von 65.114,96 € gehabt. Unter anderem habe er Materialien im Wert von 21.543,59 € erworben und eingebaut. Insgesamt habe das Grundstück eine Wertsteigerung von 159.900 € erfahren.
5Der Kläger behauptet, der Beklagte sei auch mit der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber der Frau X beauftragt gewesen. Der Beklagte habe ihm fernmündlich geraten, den Vergleich nicht zu widerrufen. Auch habe der Beklagte seinerzeit den Notarvertrag geprüft, aber keinen Ausgleichsanspruch für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft vorgesehen, obwohl er gewusst habe, dass der Kläger durch Eigenmittel und eigene Arbeitskraft erhebliche Mittel in den Hausbau verwandt hatte.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm dadurch entstanden sei, dass er aufgrund der Abgeltungsklausel keine Ansprüche mehr gegen Frau X habe. Ihm seien die hälftigen Finanzierungskosten sowie seine sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Ein solcher Anspruch hätte gegenüber der Frau X aus den §§ 346ff. BGB, nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 bestanden. Jedenfalls sei ihm die hälftige Wertsteigerung des Grundstücks zu ersetzen.
7Der Kläger beantragt,
81.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 154.558,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 100.000 € seit dem 19.10.2012 und einem Betrag von 54.558,75 € seit 02.08.2013 zu zahlen.
92.) den Beklagten zu verurteilen, an die T Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, zur Schaden-Nr ###/### / Gegner: RA Dr. E vorgerichtliche Kosten in Höhe von 982,25 € und an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 250 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.08.2013 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte bestreitet die Umstände des Abrisses und der Errichtung eines Hauses, die Aufwendungen des Klägers und eine dadurch herbeigeführte Wertsteigerung mit Nichtwissen. Er behauptet, es habe dem Willen des Klägers und der Frau X entsprochen, dass für den Fall des Rücktritts keine Ausgleichsansprüche bestehen sollten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche sei auch nicht Gegenstand des Mandats gewesen. Die Nutzung des Hauses, welche der Kläger in Anspruch genommen habe, habe einen Wert von monatlich 750 €. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs hätte berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls müsse sich der Kläger die jahrelange Nutzung des Grundstücks als Vorteil anrechnen lassen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2014, Bl. 78 GA, durch Vernehmung der Frau X. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.05.2014, Bl. 96 GA, Bezug genommen. Die weitere Ausführung des Beweisbeschlusses ist durch Beschluss vom 24.06.2014, Bl. 111 GA, aufgehoben worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet.
171.) Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Geschehens nach der Trennung der Eheleute zu, weil ein Schaden nicht ersichtlich ist. Geht man von einer Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss im Jahr 2011 aus, so wäre der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Vergleich gestanden hätte. Dem Kläger hätte für diesen Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ausgleichsanspruch gegenüber der Frau X zugestanden, der einen aufgrund des Vergleichs ebenfalls ausgeschlossenen Gegenanspruch der Frau X überstiegen hätte.
18a) Ein Anspruch des Klägers gegen Frau X wegen seiner Aufwendungen bei der Errichtung einer Immobilie folgte nicht aus §§ 1372ff. BGB. Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs sind das Anfangs- und das Endvermögen beider Eheleute gegenüberzustellen. Hierzu trägt der Kläger nicht vor. Ein Zugewinnausgleich, der auf einen umfassenden Ausgleich gerichtet ist, entspricht auch nicht seinem Anliegen, vielmehr möchte er einen Ausgleich nur wegen eines isolierten Vermögensgegenstandes herbeiführen, nämlich der Immobilie in Elsdorf.
19b) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 347 BGB a.F. Auf das vertragliche Rücktrittsrecht der Frau X findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung, weil die maßgeblichen Verträge aus den Jahren 1994 und 2000 stammen. § 347 BGB a.F. sah über eine Verweisung auf die Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, einen Ersatzanspruch nur für notwendige Verwendungen vor (Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., 2000, § 347 Rn. 5; Gaier, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., 2012, § 347 Rn. 14). Verwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend zu verändern. Die Errichtung eines Hauses auf einem unbebauten Grundstück – wie vom Kläger vorgetragen – stellt danach keine Verwendung dar (BGH, Urt. v. 26.02.1964, V ZR 105/61). Ein Ausgleichsanspruch für sonstige Aufwendungen wurde hingegen erst durch § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. begründet. Grund der Regelung des § 347 BGB a.F. war die Tatsache, dass die Parteien eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts jederzeit mit dem Entstehen der Rückgewährpflicht rechnen müssen und sich entsprechend einrichten können. Der mit dem Risiko eines vertraglichen Rücktritts belastete Besitzer musste in der u.U. langen Zeit der Gültigkeit eines Rücktrittsvorbehalts entweder nützliche Verwendungen nur auf sein Risiko machen oder sich über deren Ersatz mit seinem Gegner einigen (BGH, Urt. v. 20.05.1983, V ZR 291/81 Rn. 14). Diese damals geltende Wertentscheidung des Gesetzgebers wird der Kläger akzeptieren müssen. Soweit in der Vergangenheit diskutiert wurde, ob neben § 347 BGB a.F. bereicherungsrechtliche Ansprüche Anwendung finden sollten, betraf dies nur Ansprüche des Rücktrittsberechtigten (vgl. die Nachweise bei Kaiser, in: Staudinger, Neubearbeitung 2001, § 347 Rn. 98; auch Gaier, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., 2012, § 347 Rn. 14).
20c) Der Kläger hatte gegen Frau X wegen der Errichtung einer Immobilie auf dem gemeinsamen Grundstück keinen Anspruch wegen der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 731ff. BGB. Zwischen den Parteien wurde kein Gesellschaftsvertrag geschlossen. Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nicht angenommen werden, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urt. v. 19.09.2012, XII ZR 136/10, Rn. 18). Der Kläger und Frau X verfolgten mir der Errichtung der Immobilie lediglich den Zweck, einen gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen.
21d) Ein Anspruch des Klägers aus §§ 946, 951 BGB iVm §§ 812ff. BGB hätte – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit (dagegen OLG Rostock, Urt. vom 13.09.2007, 7 U 96/06) – jedenfalls nicht in einer die Gegenansprüche der Frau X übersteigenden Höhe bestanden. Ein Rechtsverlust des Klägers an seinem Eigentum durch eine Verbindung mit dem Grundstück kommt in Betracht, soweit Sachen, die vor dem Einbau im Alleineigentum des Klägers standen, verbaut worden sind. Dies kann allenfalls für die vom Kläger erworbenen Materialien gelten, deren Wert er mit 21.543,59 € angibt. An seinem Miteigentumsanteil hat der Kläger erst durch die Rückübereignung aufgrund des Rücktritts seiner geschiedenen Frau einen Rechtsverlust erlitten, nicht hingegen nach § 946 BGB. Vorteile, die ein Geschädigter adäquat kausal durch die schädigende Handlung erlangt, muss er sich anrechnen lassen, wenn dies nicht dem Zweck des Schadensersatzes entgegensteht (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., 2014, Vorb. v. § 249 Rn. 68). Aufgrund der umfassenden Abgeltungsklausel wurden auch Ansprüche der Frau X wegen der jahrelangen Nutzung der Wohnung abgegolten. Ohne die Klausel hätte sich der Kläger einem Anspruch der Frau X nach § 347 BGB a.F. iVm § 987 BGB ausgesetzt gesehen. Die Mindesthöhe eines solchen Anspruchs kann auch ohne Beweisaufnahme nach § 287 ZPO geschätzt werden. Der Kläger nutzte das Haus nach seinem eigenen Vortrag zwölf Jahre gemeinsam mit der Frau X und weitere zwei Jahre alleine. Schon bei einer – unrealistisch niedrigen – durchschnittlichen Monatsmiete von nur 224,42 € als Wert der Nutzung der Immobilie überstiege der Anspruch der Frau X einen Anspruch des Klägers aus § 951 BGB (224,41 € * 12 Monate * 12 Jahre : 2 Personen + 224,41 € * 12 Monate * 2 Jahre = 21.544,08 €).
22e) Ansprüche ergeben sich auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB, unabhängig davon, ob diese Vorschriften überhaupt neben den §§ 346ff. BGB a.F. Anwendung finden.
23Der Bundesgerichtshof hält sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechende Ansprüche für möglich, wenn es zu sog. unbenannten Zuwendungen gekommen ist. Im Gegensatz zu einer Schenkung, die zur freien Verfügung überlassen wird, liegt einer Zuwendung unter Ehegatten die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder sie wird sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht und hat darin ihre Geschäftsgrundlage (BGH NJW 2008, 3277, 3278). Soweit der Kläger die gemeinsamen Finanzierungskosten zur Hälfte trug, fehlt es an einer Zuwendung an seine geschiedene Frau, weil der Kläger im Moment der Leistung selbst Darlehensnehmer und Miteigentümer des Grundstücks war. Somit leistete der Kläger auf eigene Verbindlichkeiten und zur Mehrung eigenen Vermögens in Gestalt seines Miteigentumsanteils. In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall von den Entscheidungen, auf die der Kläger Bezug genommen hat; in diesen stand das Grundstück im Alleineigentum eines Partners. Eine Leistung/Zuwendung an Frau X trat insoweit erst mit der Rückübereignung im Jahr 2009 ein. Zu diesem Zeitpunkt verfolgte der Kläger aber nicht den Zweck, zur gemeinsamen Lebensgrundlage beizutragen. Während des Bestandes der Lebensgemeinschaft läge eine Zuwendung an Frau X nur in Gestalt der Hälfte der weiteren vom Kläger behaupteten Aufwendungen vor, die er mit ca. 71.000 € beziffert.
24Ein Ersatzanspruch besteht aber auch nicht wegen Zuwendungen in Höhe von 35.500 €. Die Leistungen wurden nach dem Klägervortrag bereits vor der Eheschließung erbracht. Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist dann zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein korrigierender Eingriff grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. BGH NJW 2011, 2880, 2882). Der Kläger hat zu diesen Voraussetzungen nicht vollumfänglich vorgetragen. Berücksichtigt man, dass die Beziehung 15 Jahre andauerte, erscheint eine Zuwendung von 35.500 €, was knapp 200 € pro Monat entspricht, nicht unangemessen hoch. Auch haben sich die Eigenleistungen des Klägers und die eingekauften Materialien nach seinem Vortrag teilweise auf die Außenanlagen oder den Innenausbau des Hauses bezogen. Für diese Bereiche ist es fraglich, ob nach mehr als 15 Jahren noch eine vorhandene Vermögensmehrung der Frau X angenommen werden kann, oder ob die Früchte dieser Arbeit nicht schon weitgehend abgewohnt sind. Unabhängig davon gilt aber, dass der mitabgegoltene Nutzungsersatzanspruch der Frau X aus §§ 347, 987 BGB a.F. einen höheren Wert als 35.500 € gehabt hätte. Schon bei einer durchschnittlichen Monatsmiete von nur 369,80 € als Wert der gezogenen Nutzung überstiege der Anspruch der Frau X einen Ausgleichsanspruch des Klägers wegen einer Zuwendung von 35.500 € (369,80 € * 12 Monate * 12 Jahre : 2 Personen + 369,80 € * 12 Monate * 2 Jahre = 35.500,80 €). Eine Mindestmiete von 369,80 € pro Monat für ein neu errichtetes Haus im Raum Elsdorf kann auch ohne Beweisaufnahme nach § 287 ZPO geschätzt werden.
252) Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser es bei einer Prüfung der Notarverträge unterließ, auf eine Änderung hinzuwirken. Der Klägervortrag lässt nicht eindeutig erkennen, welcher Zeitraum gemeint ist. Sollte sich das „seinerzeit“ auf den Abschluss des Notarvertrags von 1994 beziehen, stützte der Kläger seinen Anspruch auf einen anderen Lebenssachverhalt, so dass eine Klageänderung anzunehmen wäre. Weil der Kläger bis zuletzt seinen Standpunkt aufrechterhalten hat, dass ihm gegen Frau X ein Ausgleichsanspruch zugestanden hätte, dürfte von einem Hilfsantrag auszugehen sein. Auch dieser Hilfsantrag wäre aber nicht begründet. Es fehlt an einem tauglichen Beweisangebot für die bestrittene Behauptung, der Beklagte sei schon 1994 für ihn tätig geworden. Die Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen liegen nicht vor. Sollte der Vortrag hingegen so zu verstehen sein, dass der Beklagte nach der Errichtung des Hauses die Notarverträge prüfte, wofür die Plusquamperfektformulierung („verwandt hatte“) spricht, so ist nicht ersichtlich inwieweit der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch eine Änderung der Verträge hätte herbeiführen sollen.
263.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
274.) Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 11.08.2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
28Streitwert: 154.558,75 €
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.