Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der seit 1990 bereits vielfach und überwiegend wegen - auch gefährlicher - Körperverletzung, schweren Raubes, Diebstahls, Gefangenenbefreiung, Nötigung und Bedrohung strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock am 10.11.2011 - 18 KLs 129/11 - wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit Ausnahme des Maßregelausspruchs am 01.08.2012 rechtskräftig. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im Übrigen durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2012 - 3 StR 148/12 - ordnete das Landgericht Rostock mit Urteil vom 10.07.2014 - 11 KLs 219/12 (1) - erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Diese Entscheidung ist seit dem 21.01.2015 rechtskräftig.
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Nach den Feststellungen im Urteil vom 10.11.2011 drangen der Verurteilte und ein unbekannt gebliebener Mittäter (vom Beschwerdeführer später im Verfahren 11 KLs 219/12 [2] als M. St. benannt) am Abend des 16.02.2011 zunächst durch Aufbrechen einer Verbindungstür gewaltsam in den Vorflur eines Mietshauses in der Rostocker Altstadt ein, läuteten dann an der Wohnungstür des dem Verurteilten bekannten Tatopfers und drängten dieses, als es ihnen öffnete, sofort unter Vorhalt eines geladenen aber möglicherweise nicht beschussfähigen Gewehrs, welches der Verurteilte mit sich führte, und eines Messers, welches der Mittäter in der Hand hielt, in den Wohnungsflur zurück. Dort schlug der mit einer Sturmhaube maskierte Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Kolben des Gewehrs gegen die linke Gesichtshälfte, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach versetzte der Beschwerdeführer ihm einen weiteren Schlag mit dem Gewehrkolben gegen den Hinterkopf. Eine zweite im Wohnzimmer angetroffene Person wurde unter Vorhalt des Gewehrs aufgefordert, sich sofort auf den Boden zu legen, wo ihr Hände und Füße mit Kabelbindern gefesselt wurden. Anschließend schleiften die Täter auch den Wohnungsinhaber vom Flur in das Wohnzimmer, wo sie ihn auf die gleiche Weise fesselten und neben dem weiteren Opfer auf dem Boden ablegten. Nunmehr verlangte der Verurteilte, der von einem gemeinsamen Bekannten gehört hatte, der in Irland arbeitende Wohnungsinhaber führe bei seinen Rückfahrten nach Deutschland regelmäßig größere Bargeldbeträge mit sich und bewahre diese dann bei sich zuhause auf, unter Vorhalt des Gewehrs „das Geld“. Als der Geschädigte erklärte, er sei schon länger nicht mehr in Irland gewesen, weil er nicht mehr dort arbeite, schlug der Verurteilte, der dies für eine Schutzbehauptung hielt, erneut mit dem Gewehrkolben auf ihn ein. Anschließend durchsuchten beide Täter nacheinander die gesamte Wohnung, wo sie entgegen ihrer Erwartung jedoch nur Bargeld in Höhe von insgesamt 1.870 € fanden, davon 480 € in der Brieftasche bzw. in einer Hosentasche der Opfer. Um den Wohnungsinhaber zur Preisgabe des vermuteten Geldverstecks zu zwingen, entnahm der Beschwerdeführer während des Verlaufs der Durchsuchung vor dessen Augen dem Gewehr eine Patrone und zeigte sie ihm mit den Worten: „Hier, das ist kein Spaß!“. Mit dem Geld sowie mit einem ebenfalls gefundenen Mobiltelefon, einer Digitalkamera, zwei Marken-Sonnenbrillen, einer externen Computer-Festplatte und etwas Bekleidung verließen die Täter nacheinander fluchtartig die Wohnung, nachdem noch während der Durchsuchung überraschend die Lebensgefährtin des Inhabers eingetroffen war, die jedoch, nachdem sie die Situation erfasst hatte, erfolgreich die Flucht ergreifen konnte.
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Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Sache ab dem 25.02.2011 und bis zum 31.07.2012 in Untersuchungshaft. Seit dem 01.08.2012 wird die Freiheitsstrafe vollstreckt, deren Ende unter Berücksichtigung eines mitzuverbüßenden Strafrestes von 346 Tagen aus einer früheren Verurteilung auf den 04.02.2022 datiert.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock im Rahmen des am 10.08.2016 eingeleiteten strafvollzugsbegleitenden Kontrollverfahrens nach § 119a StVollzG (Bund) festgestellt, „dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht“. Dem Einleitungsvermerk des Kammervorsitzenden ist zu entnehmen, dass in diese Beurteilung auch die Betreuungsangebote eingeflossen sind, die dem Verurteilten „seit Beginn der Strafvollstreckung“ gemacht wurden.
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Gegen diesen seinem Verteidiger am 22.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 23.01.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu der das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als am Beschwerdeverfahren beteiligte Aufsichtsbehörde (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 111 Abs. 2 StVollzG) unter dem 12.05.2017 ablehnend Stellung genommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit Schreiben vom 27.01.2017 in Wahrnehmung ihres auch im Beschwerdeverfahren gegebenen Anhörungsrechts aus § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG ebenfalls die Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts vom 19.12.2016 sei nicht zu beanstanden.
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Der Verurteilte hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung, von der mit Schriftsatz vom 08.06.2017 Gebrauch gemacht wurde.
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Die vollständigen Straf-, Strafvollzugs- und Gefangenen-Personalakten einschließlich Gutachtenhefte haben dem Senat vorgelegen.
II.
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Die Beschwerde ist gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Berücksichtigung von § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt; die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitraum im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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1. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass maßgeblicher Überprüfungszeitraum für die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG vorliegend der Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 ist.
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Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG alle zwei Jahre zu treffen. Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 01.06.2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil I, 2425), durch das die Vorschrift des § 119a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB grundsätzlich am 01.06.2013 zu laufen begonnen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 1 Ws 55/15 -; KG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und wäre demgemäß bereits am 31.05.2015 verstrichen. Das kann allerdings nur in den Fällen Geltung beanspruchen, in denen am 01.06.2013 auch die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung schon rechtskräftig angeordnet war. Die Verpflichtung des Strafvollzugs aus § 66c Abs. 2 StGB, einem Täter die nach Absatz 1 Nr. 1 der Norm erforderliche Behandlung anzubieten, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 66c Abs. 2 Satz 1 StGB voraus, dass das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil, nach Vorbehalt oder nachträglich angeordnet „hat“, was erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Fall ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -, Rdz. 8 in juris). Eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bereits dann mit einer den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügenden Vollzugsplanung und darauf fußenden Behandlungsangeboten an den Gefangenen zu beginnen, wenn die Anordnung von Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren zwar in Betracht kommt, aber eben noch nicht (rechtskräftig) angeordnet worden ist, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. zu Letzteren BT-Drucks. 17/9874, S. 18 linke Spalte unten).
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Soweit die Strafvollstreckungskammer, was sich allerdings nur aus dem Einleitungsvermerk vom 10.08.2016 erschließt, auch die Behandlungsangebote auf den Prüfstand gestellt hat, die dem Beschwerdeführer ab Beginn der Strafvollstreckung, mithin ab dem 01.08.2012 und bis zur Rechtskraft der Maßregelanordnung am 21.01.2015 gemacht bzw. von diesem in Anspruch genommen wurden, folgt der Senat dem deshalb nicht. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren war daher auf den Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 zu beschränken.
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2. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.
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Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ziel der Betreuungs- und Behandlungsangebote muss dabei - wie der letzte Halbsatz von § 66c Abs. 2 StGB klarstellt - sein, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass bereits der Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. die Anordnung einer zunächst nur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich wird (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; s.a. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119). Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2017 - 1 Ws 109/16). So liegt der Fall hier.
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Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen im Urteil vom 10.07.2014 (vgl. dort UA S. 22 ff.) besteht bei dem normintelligenten Beschwerdeführer eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nicht zu verkennenden sadistischen Zügen, die so ausgeprägt sind, dass eine „bedenkliche Nähe zur Psychopathie“ gegeben ist. Bei einer entsprechenden Testung mittels der PCL-R-Kriterienliste erreichte er auf der bis 40 Punkte reichenden Skala einen Wert von 29. Schon bei der damaligen Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer bilanzierenden Tataufarbeitung gezeigt. Es sei bei ihm nicht einmal im Ansatz ein Wille zu erkennen, sich mit seiner vielfachen und schweren Deliktsfälligkeit auseinanderzusetzen. Stattdessen externalisiere er die Gründe für sein kriminelles Fehlverhalten auf andere. Er verspüre keine innere Dissonanz, kein individuell-subjektives Erklärungmodell für seine auffällige Biografie und sehe demzufolge auch keinen Änderungsbedarf. Er sei vielmehr ungeachtet seiner schwerkriminellen Vita mit sich selbst „im Reinen“. Weder Einfühlungsvermögen noch Opferempathie seien bei ihm feststellbar, dafür aber ein stark egozentrisch ausgeprägtes Persönlichkeitsbild. Zwar wäre er intellektuell durchaus in der Lage, sich auch in die Perspektive seiner Opfer hineinzuversetzen, er sei hierzu jedoch nicht bereit, weil er seine eigene Sichtweise bevorzuge, die er deshalb auch nicht ändern wolle. Einem eingeschliffenen Verhaltensmuster folgend, setze er stets seine eigenen Interessen durch, ohne sich um die Folgen seines Handels für andere oder sogar für sich selbst Gedanken zu machen. Das sei das für ihn typische Funktionsprinzip. Es gehe ihm um die unmittelbare und bedingungslose Bedürfnisbefriedigung nach einem opportunistischen Alles-oder-Nichts-Prinzip ohne jede weitere Abwägung und Bewertung.
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Schon während der Strafvollstreckung in dieser Sache bis zur Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 10.07.2014 war der Gefangene nach Angaben der dazu von der Strafkammer gehörten Psychologin der JVA Waldeck zu diagnostischen Gesprächen nicht bereit und habe auch keine Behandlungsmotivation oder Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb seine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung (SothA) indiziert gewesen wäre. Auch dazu sei der Gefangene jedoch mit der Begründung nicht bereit gewesen, er wolle sich nicht mit „Kinderfickern“ umgeben (vgl. Bd. II, Bl. 40 der Gefangenen-Personalakten [GPA]). Ein weiterer von ihr durchgeführter PCL-R-Test habe den Verdacht auf eine bestehende Psychopathie bestätigt (UA S. 24; Bd. II, Bl. 46, 55 ff. GPA). Nach Einschätzung der neu mit der Sache befassten Strafkammer hat der Gefangene seine angebliche Veränderungsbereitschaft erst in dem Moment „punktgenau“ und deshalb nicht glaubhaft vorgetäuscht, als es nach Teilaufhebung des ersten Urteils in der neuen Tatsacheninstanz nochmals um die Frage der Sicherungsverwahrung ging (UA S. 25).
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Nach am 21.01.2015 rechtskräftig gewordener Maßregelanordnung wurde im Oktober/November 2015 durch das Diagnostikzentrum für den Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der JVA Waldeck ein erneutes Diagnoseverfahren mit dem Verurteilten durchgeführt (vgl. dazu den Erhebungsbogen vom 21.10.2015) und darauf aufbauend der Vollzugsplan für den Gefangenen neu erstellt. Dabei fiel u.a. auf, dass der Gefangene - wie schon früher - wieder jegliche Mitarbeit verweigerte, als es um Angaben zu der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftat und um seine Vorstrafen ging (vgl. Punkte 5.2 und 15 des Erhebungsbogens). Seine Einstellung zu den Straftaten, soweit sich dies aus seinen Angaben anlässlich seiner Begutachtung vom Mai 2014 im Erkenntnisverfahren entnehmen ließ, wurde auch vom Anstaltspsychologen mit „leugnen, bagatellisieren, Schuldzuschreibung an das Opfer bzw. Dritte oder an die Situation, Zurückweisung eigener (Schuld-) Anteile, keine Opferempathie, keine Bereitschaft zur Tatauseinandersetzung, keine Bereitschaft zur Wiedergutmachung“ charakterisiert (Erhebungsbogen Punkt 5.5). Seine Bereitschaft, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen, sei nur vorgeschoben (Erhebungsbogen Punkt 5.6). Aus dem vor Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Strafhaft durchgeführten sozialen Kompetenztraining und der Gewaltberatung habe der Gefangene wenig gelernt oder könne mit dem dort Gehörten in der Praxis nach eigenen Angaben für sich nichts anfangen (zusammenfassende Erläuterung zu den Punkten 5.1 bis 5.6 des Erhebungsbogens), wofür er die Anstalt verantwortlich mache, die eben „zu wenig gemacht“ habe.
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Auch während des erneuten Diagnoseverfahrens zeigte der Gefangene keine Mitwirkungsbereitschaft, ein instabiles Verhalten und war bereits wieder disziplinarisch aufgefallen (Handybesitz, vgl. Bd. II, Bl. 143 f. GPA; Beurteilungsbogen Punkt 14.2.). Zu einer erneuten Verlegung in die SothA war der Gefangene nicht bereit (Erhebungsbogen Punkt 17.1). Zur Begründung gab er an, er habe „Befürchtungen“ vor einer Therapie, weil er nicht gerne etwas von anderen annehme und er dort „den Problemen und Gesprächen nicht aus dem Wege gehen könne“. Auf die Begutachtung im Mai 2014 habe er sich nach anwaltlicher Beratung nur in der Hoffnung eingelassen, „den § 64 StGB zu erhalten“ und dann in der Forensischen Klinik in Rostock-Gehlsdorf (Entziehungsanstalt) eine Therapie machen und dadurch dem Strafvollzug entgehen zu können.
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Als Behandlungsbedarf wurde anstaltsseitig weiterhin eine spezifische Therapie der Gewaltproblematik bei eingeschränkter Behandlungsfähigkeit des Verurteilten für erforderlich gehalten, die es deshalb zunächst „kleinschrittig“ herbeizuführen gelte, was ein langwieriger Prozess werden dürfte (Punkt 6 des Erhebungsbogens zur Gewaltanamnese). Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei die bei dem Gefangenen weiterhin bestehende unbehandelte Suchtmittelproblematik (vgl. dazu den Erhebungsbogen zur Suchtanamnese sowie die eigenen Angaben des Gefangenen bei den später mit ihm geführten psychologischen Einzelgesprächen in der Zugangsphase während seines Aufenthalts in der Orientierungsgruppe der SothA am 11.03.2015 [Bd. IV, Bl. 164 GPA], am 16.03.2015 [Bd. IV, Bl. 170 GPA], am 18.03.2015 [Bd. IV, Bl. 171 GPA] und am 09.04.2015 [Bd. IV, Bl. 185 GPA] mit zusammenfassender Bewertung im Vermerk vom 21.05.2015 [Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]), die wegen ihrer gravierenden Auswirkungen auf das Gruppen- und Sozialverhalten des Gefangenen seine Unterbringung in einer Wohngruppe auch mit Rücksicht auf die anderen Wohngruppenmitglieder (noch) nicht zulasse (vgl. Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]. Der Gefangene hatte bereits anlässlich seiner Begutachtung im Mai 2014 selbst angegeben, er hätte während der bisherigen Strafhaft in dieser Sache Kokain im Gegenwert von ca. 20.000 € konsumiert, ebenso Alkohol bis hin zum Rausch, dies zuletzt am Wochenende vor der damaligen Exploration. Erst die zwischen Mai und September 2015 durchgeführten Urintests waren negativ. Eine differentialdiagnostische Begutachtung war insoweit erneut wegen der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht möglich, der auch die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Es konnte deshalb nicht geklärt werden, ob der Gefangene weiterhin die ihm zur Unterdrückung von Entzugssymptomen oder zur Schmerzbekämpfung verordneten Benzodiazepine verschrieben erhält, ob er diese nur nicht länger einnimmt oder gar damit innerhalb der Haftanstalt Handel treibt. Eine suchtspezifische Behandlung erscheine weiterhin erforderlich, weil die damit zusammenhängende Problematik die diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik überlagere. Vom Ablauf her müsse die Suchttherapie den weiteren kriminaltherapeutischen Maßnahmen vorgehen, damit diese erfolgreich sein können.
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Abschließend kommt die Eingangsdiagnostik zu dem Ergebnis, dass die Indikation für eine Sozialtherapie nach § 17 Abs. 2 StVollzG M-V gegeben ist. Von dem Gefangenen gehe weiterhin eine erhebliche Gefährlichkeit aus, er sei grundsätzlich therapiefähig und in hohem Maße therapiebedürftig, wobei seine Behandlungsfähigkeit jedoch stark von seiner Kooperationsbereitschaft und seiner intrinsischen Motivation abhängig sei. Auch wäre ein Wohngruppenvollzug als zusätzliche Beobachtungs-, Erprobungs- und Lernfeldumgebung geeignet, um mögliche Diskrepanzen zwischen den in der Therapie vermittelten Inhalten und dem tatsächlich gezeigten Verhalten aufzudecken und dann steuernd einzugreifen. Sollte es dem Gefangene jedoch auch unter mittlerweile wohl abstinenten Bedingungen nicht gelingen, konstruktiv an seiner Behandlung in der SothA mitzuwirken, müsse er erneut konsequent in den Regelvollzug zurückverlegt werden.
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Ausgehend hiervor wurde in die Vollzugplanung aufgenommen, dass der Gefangene zunächst zur Öffnung für die von der SothA vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen Einzelgespräche mit dem psychologischen Dienst erhält, was ab dem 11.03.2015 in der Orientierungsgruppe der SothA auch geschehen ist. Sofern dadurch seine Kooperationsbereitschaft geweckt werden könne, er weiterhin abstinent bleibe, er eine suchtspezifische Behandlung - gegebenenfalls in einer darauf besonders spezialisierten anderen Haftanstalt - durchlaufen habe und er (glaubhaft!) eine beginnende Veränderungsbereitschaft und eine Distanzierung von subkulturellen Strukturen erkennen lasse, solle seine erneute (dauerhafte) Verlegung in die SothA erfolgen.
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Diese Vollzugsplanung wurde zwischen dem Gefangenen und seiner Therapeutin erörtert, der sich daraufhin auch zunächst bereitgefunden hat, eine gegenseitige Schweigepflichtsentbindung zwischen dem psychologischen Dienst und der Suchtberatung zu unterzeichnen. Bereits im dritten Gesprächstermin hat der Beschwerdeführer jedoch die Einzelgesprächstherapie mit der Begründung wieder abgebrochen, er könne das Thema „Schweigepflichtsentbindung zwischen Arzt und anderen Behandlern nicht ertragen“. Auch wolle er sich (wieder) aus den anderen vorgesehenen Maßnahmen (Suchtberatung, Freizeitmaßnahmen) weitgehend zurückziehen, weil er „den Kopf voll“ habe. Er wolle später „eigentlich“ auch nicht wieder in die SothA, weil er befürchte, dort (erneut) zu versagen, bis hin zu Gewaltausbrüchen gegen Mitgefangene, wenn an seiner Medikation irgendetwas verändert werde. Die Hinzuziehung eines Konsiliarpsychiaters lehnte er vehement ab (vgl. zu dieser Entwicklung den Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff., 205 GPA]. Er sei nach Rücksprache mit seinem Anwalt zu der Überzeugung gelangt, es sei für ihn auch ohne sozialtherapeutische Behandlung möglich, entlassen zu werden. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf psychologische Gespräche und Suchtberatung stellen.
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Nach Eindruck der Therapeutin spiegelt sich darin die immer noch fehlende intrinsische Veränderungsmotivation des Gefangenen ebenso wie seine Angst vor einer Änderung seiner Medikation (gemeint wohl: mit Benzodiazepin) wider. An dieser Haltung hielt der Gefangene auch dann noch fest, als ihm von der Vollzugsleiterin aufgezeigt wurde, dass er damit eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gefährde. Der Gefangene musste aufgrund seiner hartnäckigen Weigerungshaltung am 21.05.2015 gemäß § 17 Abs. 5 StVollzG M-V wieder aus dem Wohnbereich der SothA, in den er erst am 11.03.2015 überführt worden war, in den Regelvollzug zurückverlegt werden.
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Am 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer während der Arbeitstherapie gewalttätig gegen einen Mitgefangenen, den er dafür verantwortlich machte, wieder aus der SothA zurückverlegt worden zu sein, und den er nach einer deswegen geführten verbalen Auseinandersetzung nach eigenen Worten „packte und durch die Halle warf“. Der Vorfall wurde disziplinarisch geahndet (Bd. V, Bl. 131 f. GPA).
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Die Mitwirkung an einem erneuten Diagnoseverfahren zur weiteren Vollzugsplanung lehnte der Gefangene am 19.08.2015 mit fadenscheiniger Begründung ab (Bd. V, Bl. 56 GPA).
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Auch die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz am 09.11.2015 lehnte der Gefangene ab, ebenso die ihm erneut angebotene Möglichkeit zur Durchführung psychologischer Einzelgespräche zum Motivationsaufbau im Mai/Juli 2016, die er nach drei Anläufen abrupt und abermals mit der bereits rund ein Jahr zuvor gegebenen Begründung abbrach, indem er während des Gesprächs einfach aufstand und den Raum verließ (vgl. den Vermerk vom 15.07.2016, Bd. V, Bl. 326 f. GPA).
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Den ihm zur Freizeitgestaltung, zur Weckung seiner Kooperationsbereitschaft und zur Verbesserung seiner Tagesstruktur eröffneten Möglichkeiten zur Teilnahme an Kursen im Zeichnen, kreativen Schreiben und an einer Musikgruppe entzog sich der Gefangene im Juni 2016 mit der Begründung, er habe „den Kopf voll“.
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Am 04.07.2016 weigerte sich der Gefangene, an dem Termin zur Suchtberatung teilzunehmen, weil er „heute keinen Bock habe“. Eine begonnene Arbeitstherapie musste abgebrochen werden, nachdem am 24.08.2016 in seinem Haftbereich ein Cuttermesser aufgefunden worden war. Ein erneuter Arbeitseinsatz wird derzeit geprüft.
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Wegen seiner Verweigerung von Behandlungs- und Freizeitmaßnahmen wurde er am 31.08.2016 im Rahmen der anstaltsinternen Binnendifferenzierung in eine Abteilung für unmotivierte und nicht zur Mitarbeit bereite Gefangene verlegt.
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Zwischenzeitlich (Stand: 15. und 22.09.2016) strebt der Gefangene nach Beratung mit seinem Verteidiger eine externe Therapie sowie seine „heimatnahe“ Verlegung nach Berlin an. Mit der Anstaltspsychologin spreche er aus den von ihm bereits angegebenen Gründen nicht mehr. Eine Schweigepflichtsentbindung für die behandelnden Ärzte lehne er weiterhin ab. Die „Benzos“ habe er inzwischen abgesetzt, bekomme sie aber noch (!).
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Ein nachhaltiges Umdenken des Gefangenen hat bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht stattgefunden.
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3. Aus Vorstehendem ergibt sich für die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, dass bei dem Gefangenen nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Waldeck aufgrund der dortigen Untersuchungen eine behandlungsbedürftige Störung im Sinne von § 17 Abs. 2 StVollzG M-V festgestellt wurde und ihm deshalb die Verlegung in die SothA mit der dort nach Ansicht der Diagnostikkonferenz therapeutisch indizierten und auf seine persönlichen Bedarfe zugeschnittenen Behandlung angeboten wurde. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Bewertung zu zweifeln, dass neben intensiven und engmaschigen einzeltherapeutischen Gesprächen eine Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten grundsätzlich eine für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstellt, auch wenn ein Behandlungserfolg derzeit noch unsicher erscheint. Mit der am 21.05.2015 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in den Regelvollzug wurde diese begonnene Behandlungsmaßnahme allerdings unterbrochen und durch ein weniger intensives Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 20.01.2017 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden ist. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.05.2016 - 1 Ws 190/15 -) - den rechtlichen Vorgaben von § 17 Abs. 5 StVollzG M-V entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. So ergibt sich aus dem Vermerk vom 21.05.2015 keineswegs, dass das dort verfolgte Behandlungskonzept fehlgeschlagen wäre, vielmehr wird eine erneute Aufnahme für möglich und erforderlich gehalten, wenn es durch vorgeschaltete Prozesse gelingt, die bei ihm festgestellten problematischen Verhaltungsweisen, in Sonderheit seine Drogen- und/oder Medikamentenabhängigkeit, zu behandeln und seine bislang fehlende Bereitschaft zur Einfügung in bestehende Strukturen zu wecken. Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten zunächst ein entsprechendes Behandlungsangebot mit einzeltherapeutischen Gesprächen unterbreitet hat mit dem Ziel, ihn erneut auf eine Behandlung in der SothA zu motivieren und vorzubereiten.
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4. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Verteidigung greifen nicht durch.
- 34
Der Hinweis auf die Entscheidung der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 14.10.2016 - 18 StVK 62/15 (2) - geht schon deshalb fehl, weil es in dem dort entschiedenen Fall um die Problematik der Behandlungsfähigkeit des Verurteilten ging, an der vorliegend keinerlei Zweifel bestehen. Hier ist es die bislang fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers, die der Durchführung der erforderlichen und objektiv möglichen Therapie(n) entgegensteht. Dieser lehnte es bis zum Ende des Beurteilungszeitraums strikt ab, erneut in die SothA verlegt zu werden. Sollte sich diese Einstellung nachträglich geändert haben, wird dies erst bei der nächsten Überprüfungsentscheidung zu prüfen und zu berücksichtigen sein.
- 35
Auch die Suchtproblematik besteht bei dem Verurteilten unverändert fort, wenn jetzt möglicherweise auch nicht mehr in Bezug auf Alkohol und illegale Drogen, sondern im Zusammenhang mit einer starken Medikamentenabhängigkeit. Ungeachtet einiger zuletzt mit negativem Ergebnis durchgeführter Urintests ist nicht zu verkennen, dass insoweit auch nach eigener Einschätzung des Gefangenen eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, die nach fachkundiger Beurteilung nach konsequenter Behandlung verlangt, bevor mit einer erneuten Therapie in der SothA begonnen werden kann.
III.
- 36
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 2 GKG.
IV.
- 37
Diese Entscheidung ist endgültig, § 119a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 5 StVollzG und bindet hinsichtlich der darin zu den - bejahten - Voraussetzungen von § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG getroffenen tatsächlichen Feststellungen alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen (§ 119a Abs. 7 StVollzG).
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Urteil einreichenOberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 3
- 2. Die vom Landgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die erforderliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist nicht dargetan.
- 4
- a) Das Landgericht hat zunächst den gehörten Sachverständigen referiert , wonach der Angeklagte ein bewusster Entscheidungstäter mit einer Bereitschaft zur Gewalt sei, der Waffen als Handlungsinstrument benutze und Straftaten bei verschiedenartigen, auch guten Lebensumständen begehe, "was insgesamt für ein gewisses Rückfallrisiko spreche", so dass eine "ungünstige Kriminalprognose" gegeben sei. In ihrer anschließenden eigenen Würdigung hat die Strafkammer es für "prognostisch wahrscheinlich" gehalten, dass der Angeklagte erneut erhebliche Straftaten begehen werde.
- 5
- b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob diese Ausführungen nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) genügt hätten, um die erforderliche Gefahrenprognose zu belegen; denn erforderlich war insoweit die Erwartung, d.h. die bestimmte Wahrscheinlichkeit , dass von dem Täter weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 390/72, BGHSt 25, 59, 61).
- 6
- c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich jedenfalls nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, aaO) als nicht verhältnismäßig.
- 7
- aa) Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird "in der Regel" nur verhältnismäßig sein, wenn "eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (BVerfG, aaO, NJW 2011, 1946 Rn. 172). Diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673). Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692).
- 8
- bb) Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" reicht nicht aus, um den nach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen.
- 9
- 3. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die auch bei Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Die Sache bedarf deshalb zum Maßregelausspruch neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Becker Hubert Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Gericke Becker
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
- 1.
der Antragsteller, - 2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.
(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - P. vom 09. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
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dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder - 2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
- 1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird, - 2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und - 3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
- 1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird, - 2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und - 3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 19.07.2013 – unter Freispruch im Übrigen – wegen schwerer sexueller Nötigung und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene befand sich seit dem 17.08.2012 für dieses Verfahren bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft am 29.01.2014 in Untersuchungshaft und verbüßt seither Strafhaft.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des StGB entspricht, und die Prüfungsfrist für die nächste Überprüfung auf drei Jahre verlängert. Sie hat dabei ausweislich des Beweisbeschlusses vom 01.12.2014 den Beginn des Prüfungszeitraums mit dem 01.06.2013 angesetzt.
5Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er begehrt die Feststellung, dass die Betreuung in dem vergangenen Zeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
6Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat Bedenken hinsichtlich der Auffassung der Strafvollstreckungskammer geäußert, dass die zu Beginn der Strafhaft hinsichtlich des Betreuungsangebots im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetretene Verzögerung wegen des fehlenden Mitwirkungswillens des Verurteilten nicht zu der Feststellung führe, dass dieses Betreuungsangebot unzureichend gewesen sei.
8II.
9Die Beschwerde des Betroffenen hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
10Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil – auch im Beschwerdeverfahren – die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG fehlen. Eine solche Entscheidung ergeht entweder von Amts wegen alle zwei Jahre nach Beginn der Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 3 S. 1 und 3 StVollzG) oder auf Antrag der Vollzugsbehörde. Ein Antrag der Vollzugsbehörde liegt hier nicht vor. Auch war und ist die Frist für eine Überprüfung von Amts wegen nicht abgelaufen. Die Frist beginnt für die - wie hier - erstmalige Überprüfung mit dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG). Dieser Vollzugsbeginn richtet sich nach den Vorgaben der StVollstrO (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 123). § 38 Nr. 3 StVollstrO bestimmt, dass bei einer verurteilten Person, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafvollstreckung anzusetzen ist. Demnach begann der zweijährige Überprüfungszeitraum hier erst am 29.01.2014 und ist somit gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
11Die Übergangsvorschrift des § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB, nach der die erste Überprüfungsfrist am 01.06.2013 beginnt, ist nicht einschlägig, da diese voraussetzt, dass die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird. Am 01.06.2013 wurde aber gegen den Betroffenen keine Freiheitsstrafe vollzogen, sondern Untersuchungshaft.
12Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Regelung des § 119a StVollzG in analoger Anwendung auszudehnen auf den vorangegangenen Vollzug von Untersuchungshaft. Angesichts des Umstands, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch gar nicht sicher ist, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestand hat, macht es auch keinen Sinn, schon mit diese Maßregel potentiell vermeidenden Behandlungsmaßnahmen zu beginnen. Die Interessenlage ist insoweit schon nicht vergleichbar.
13Da der Überprüfungszeitraum noch nicht abgelaufen ist und der Betroffene auch kein eigenes Antragsrecht für eine Überprüfung nach § 119a StVollzG hat, konnte der Senat nicht in eine Sachprüfung eintreten, so dass dem weitergehenden Begehren des Betroffenen der Erfolg zu versagen war.
14Zwar kann der Senat grundsätzlich als in der Sache umfassend selbst entscheidendes Beschwerdegericht (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO) die erforderliche Sachaufklärung auch dann selbst vornehmen, wenn ein angefochtener Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15). Dies setzt jedoch ebenso wie im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, also entweder ein Antrag der Vollzugsbehörde vorliegt oder die jeweils maßgebliche Überprüfungsfrist abgelaufen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 Ws 91/14 – juris). Sind diese Voraussetzungen hingegen - wie vorliegend - selbst im Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“ beim Senat nicht gegeben, ist für eine eigene Sachentscheidung kein Raum und bleibt die erstmalige Entscheidung über den gesamten Überprüfungszeitraum der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Eine andere Handhabung – nämlich ein dann gebotenes Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist zur Ermöglichung einer eigenen Sachentscheidung – würde dazu führen, abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz zu verlagern. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten entscheidet der Senat die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung des Senats in Betracht kommt, für die zukünftige Handhabung dahingehend, dass in den Fällen, in denen die Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst bei Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht noch nicht erfüllt sind, die angefochtene Entscheidung im Regelfall aufzuheben ist. Soweit der Senat dies in bisher anhängigen Fällen anders gehandhabt hat, hält er daran nicht mehr fest. In den bereits beim Senat anhängigen weiteren Fällen, in denen die Zweijahresfrist inzwischen abgelaufen ist, soll es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei der bisherigen Handhabung verbleiben. Ob und in welchen Fällen eine Abweichung von dem vorstehend dargelegten Regelfall der gebotenen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde gerechtfertigt oder gar notwendig sein könnte (so evtl. zur Vermeidung unzuträglicher Verfahrensverzögerungen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
15In diesem Zusammenhang weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer erst nach und nicht schon - wie im Senatsbeschluss vom 25.08.2015 missverständlich formuliert – „gegen“ Ende des Überprüfungszeitraums entscheiden, nämlich beurteilen kann, ob in diesem gesamten Zeitraum die angebotene Betreuung ausreichend war (vgl. Peglau, jurisPR-StraR 21/2015
16Anm. 4).
17III.
18Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
191. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Feststellung einer nicht ausreichenden Behandlung im zurückliegenden Zeitraum nur getroffen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Versäumnisse zu verzeichnen sind.
20Hiergegen spricht zum einen der insofern eindeutige Wortlaut des § 119a Abs. 1
21Nr. 1 StVollzG, wonach das Gericht das Betreuungsangebot „im zurückliegenden Zeitraum“ und nicht lediglich den Status quo im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bewerten hat.
22Zum anderen dient die regelmäßige gerichtliche Kontrolle gemäß § 119a StVollzG insbesondere einer Abschichtung der späteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28). Bei dieser nachfolgenden Entscheidung ist das Gericht gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG an die rechtskräftigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zur Übereinstimmung der Betreuung im Strafvollzug mit den gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es kann also nicht die bisherigen Betreuungsangebote in qualitativer oder quantitativer Hinsicht neu bewerten; vielmehr hat es ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzuges eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. - 20 f.). Die Herbeiführung der Bindung aller Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an die diesbezüglichen Feststellungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist sogar maßgeblicher Sinn und Zweck des § 119a StVollzG (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 29). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht einsichtig, warum im Rahmen des § 119a Abs. 1 StVollzG nicht gegebenenfalls die ausdrückliche Feststellung möglich sein sollte, dass das Betreuungsangebot nur für einen bestimmten Teil des Überprüfungszeitraums den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Gerade diese Handhabung erlaubt eine möglichst konkrete qualitative und quantitative Bewertung des Betreuungsangebotes, die - erst - bei der späteren Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs erlaubt.
23Dieser Auffassung steht auch nicht entscheidend die Regelung des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entgegen, nach der sich das Gericht nicht auf die schlichte Rüge einer
24unzureichenden Behandlung beschränken darf, sondern in seinem Beschluss konkret angeben muss, welche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden müssen (vgl. insofern Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P
25Rdn. 120). Denn allein der Umstand, dass diese gesetzliche Vorgabe keine praktische Bedeutung hat, wenn etwaige Behandlungs- bzw. Angebotsdefizite zwischenzeitlich bereits behoben sind, ändert nichts daran, dass die ausdrückliche Feststellung solcher früheren Defizite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 119a StVollzG gleichwohl geboten ist.
262.
27Auch hat die Generalstaatsanwältin zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum ein hinreichendes Betreuungsangebot gemacht hat, der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen grundsätzlich nicht entscheidend sind (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG, Beschl. v. 19.08.2015
28– 2 Ws 154/15 – juris = StraFo 2015, 434). Die Erwägung, dass die von der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsangebotes festgestellte Verzögerung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da der Verurteilte eine Behandlung mit Sicherheit auch bei früheren Motivationsgesprächen abgelehnt hätte, dürfte daher im Ergebnis nicht tragfähig sein.
293.
30Hiervon zu unterscheiden ist aber, dass sich jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes (hier: insbesondere aufgrund seiner Verurteilung als Unschuldiger) nicht, die Anforderungen, die an den die Feststellung gemäß § 119a StVollzG aussprechenden Beschluss grundsätzlich zu stellen sind, entsprechend reduzieren. Verweigert ein Betroffener kategorisch die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so werden für diesen Zeitraum in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m.
31Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015, III - 1 Vollz (Ws) 254/15).
32IV.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 und 4 StPO; in Anbetracht des Beschwerdebegehrens der sachlichen Feststellung einer unzureichenden Betreuung hat das Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, - 2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, - 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder - 4.
wenn der Gefangene zustimmt.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. September 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, - 2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, - 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder - 4.
wenn der Gefangene zustimmt.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.