Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17

bei uns veröffentlicht am15.06.2017

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der seit 1990 bereits vielfach und überwiegend wegen - auch gefährlicher - Körperverletzung, schweren Raubes, Diebstahls, Gefangenenbefreiung, Nötigung und Bedrohung strafrechtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Rostock am 10.11.2011 - 18 KLs 129/11 - wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt. Diese Entscheidung wurde mit Ausnahme des Maßregelausspruchs am 01.08.2012 rechtskräftig. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im Übrigen durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2012 - 3 StR 148/12 - ordnete das Landgericht Rostock mit Urteil vom 10.07.2014 - 11 KLs 219/12 (1) - erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Diese Entscheidung ist seit dem 21.01.2015 rechtskräftig.

2

Nach den Feststellungen im Urteil vom 10.11.2011 drangen der Verurteilte und ein unbekannt gebliebener Mittäter (vom Beschwerdeführer später im Verfahren 11 KLs 219/12 [2] als M. St. benannt) am Abend des 16.02.2011 zunächst durch Aufbrechen einer Verbindungstür gewaltsam in den Vorflur eines Mietshauses in der Rostocker Altstadt ein, läuteten dann an der Wohnungstür des dem Verurteilten bekannten Tatopfers und drängten dieses, als es ihnen öffnete, sofort unter Vorhalt eines geladenen aber möglicherweise nicht beschussfähigen Gewehrs, welches der Verurteilte mit sich führte, und eines Messers, welches der Mittäter in der Hand hielt, in den Wohnungsflur zurück. Dort schlug der mit einer Sturmhaube maskierte Beschwerdeführer den Geschädigten mit dem Kolben des Gewehrs gegen die linke Gesichtshälfte, woraufhin dieser zu Boden ging. Danach versetzte der Beschwerdeführer ihm einen weiteren Schlag mit dem Gewehrkolben gegen den Hinterkopf. Eine zweite im Wohnzimmer angetroffene Person wurde unter Vorhalt des Gewehrs aufgefordert, sich sofort auf den Boden zu legen, wo ihr Hände und Füße mit Kabelbindern gefesselt wurden. Anschließend schleiften die Täter auch den Wohnungsinhaber vom Flur in das Wohnzimmer, wo sie ihn auf die gleiche Weise fesselten und neben dem weiteren Opfer auf dem Boden ablegten. Nunmehr verlangte der Verurteilte, der von einem gemeinsamen Bekannten gehört hatte, der in Irland arbeitende Wohnungsinhaber führe bei seinen Rückfahrten nach Deutschland regelmäßig größere Bargeldbeträge mit sich und bewahre diese dann bei sich zuhause auf, unter Vorhalt des Gewehrs „das Geld“. Als der Geschädigte erklärte, er sei schon länger nicht mehr in Irland gewesen, weil er nicht mehr dort arbeite, schlug der Verurteilte, der dies für eine Schutzbehauptung hielt, erneut mit dem Gewehrkolben auf ihn ein. Anschließend durchsuchten beide Täter nacheinander die gesamte Wohnung, wo sie entgegen ihrer Erwartung jedoch nur Bargeld in Höhe von insgesamt 1.870 € fanden, davon 480 € in der Brieftasche bzw. in einer Hosentasche der Opfer. Um den Wohnungsinhaber zur Preisgabe des vermuteten Geldverstecks zu zwingen, entnahm der Beschwerdeführer während des Verlaufs der Durchsuchung vor dessen Augen dem Gewehr eine Patrone und zeigte sie ihm mit den Worten: „Hier, das ist kein Spaß!“. Mit dem Geld sowie mit einem ebenfalls gefundenen Mobiltelefon, einer Digitalkamera, zwei Marken-Sonnenbrillen, einer externen Computer-Festplatte und etwas Bekleidung verließen die Täter nacheinander fluchtartig die Wohnung, nachdem noch während der Durchsuchung überraschend die Lebensgefährtin des Inhabers eingetroffen war, die jedoch, nachdem sie die Situation erfasst hatte, erfolgreich die Flucht ergreifen konnte.

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Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Sache ab dem 25.02.2011 und bis zum 31.07.2012 in Untersuchungshaft. Seit dem 01.08.2012 wird die Freiheitsstrafe vollstreckt, deren Ende unter Berücksichtigung eines mitzuverbüßenden Strafrestes von 346 Tagen aus einer früheren Verurteilung auf den 04.02.2022 datiert.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock im Rahmen des am 10.08.2016 eingeleiteten strafvollzugsbegleitenden Kontrollverfahrens nach § 119a StVollzG (Bund) festgestellt, „dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht“. Dem Einleitungsvermerk des Kammervorsitzenden ist zu entnehmen, dass in diese Beurteilung auch die Betreuungsangebote eingeflossen sind, die dem Verurteilten „seit Beginn der Strafvollstreckung“ gemacht wurden.

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Gegen diesen seinem Verteidiger am 22.12.2016 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 23.01.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt, zu der das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern als am Beschwerdeverfahren beteiligte Aufsichtsbehörde (§ 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 111 Abs. 2 StVollzG) unter dem 12.05.2017 ablehnend Stellung genommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit Schreiben vom 27.01.2017 in Wahrnehmung ihres auch im Beschwerdeverfahren gegebenen Anhörungsrechts aus § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG ebenfalls die Auffassung, die Entscheidung des Landgerichts vom 19.12.2016 sei nicht zu beanstanden.

6

Der Verurteilte hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung, von der mit Schriftsatz vom 08.06.2017 Gebrauch gemacht wurde.

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Die vollständigen Straf-, Strafvollzugs- und Gefangenen-Personalakten einschließlich Gutachtenhefte haben dem Senat vorgelegen.

II.

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Die Beschwerde ist gemäß § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Berücksichtigung von § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt; die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen sind in Bezug auf den maßgeblichen Prüfungszeitraum im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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1. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass maßgeblicher Überprüfungszeitraum für die Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG vorliegend der Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 ist.

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Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG sind die vom Gericht von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG alle zwei Jahre zu treffen. Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 01.06.2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil I, 2425), durch das die Vorschrift des § 119a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB grundsätzlich am 01.06.2013 zu laufen begonnen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 1 Ws 55/15 -; KG, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und wäre demgemäß bereits am 31.05.2015 verstrichen. Das kann allerdings nur in den Fällen Geltung beanspruchen, in denen am 01.06.2013 auch die sich an die bereits laufende Strafvollstreckung anschließende Sicherungsverwahrung schon rechtskräftig angeordnet war. Die Verpflichtung des Strafvollzugs aus § 66c Abs. 2 StGB, einem Täter die nach Absatz 1 Nr. 1 der Norm erforderliche Behandlung anzubieten, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 66c Abs. 2 Satz 1 StGB voraus, dass das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil, nach Vorbehalt oder nachträglich angeordnet „hat“, was erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung der Fall ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -, Rdz. 8 in juris). Eine Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bereits dann mit einer den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügenden Vollzugsplanung und darauf fußenden Behandlungsangeboten an den Gefangenen zu beginnen, wenn die Anordnung von Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren zwar in Betracht kommt, aber eben noch nicht (rechtskräftig) angeordnet worden ist, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. zu Letzteren BT-Drucks. 17/9874, S. 18 linke Spalte unten).

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Soweit die Strafvollstreckungskammer, was sich allerdings nur aus dem Einleitungsvermerk vom 10.08.2016 erschließt, auch die Behandlungsangebote auf den Prüfstand gestellt hat, die dem Beschwerdeführer ab Beginn der Strafvollstreckung, mithin ab dem 01.08.2012 und bis zur Rechtskraft der Maßregelanordnung am 21.01.2015 gemacht bzw. von diesem in Anspruch genommen wurden, folgt der Senat dem deshalb nicht. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren war daher auf den Zeitraum vom 21.01.2015 bis zum 20.01.2017 zu beschränken.

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2. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen, denen hier, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nur knapp genügt wurde, vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und vom 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016 - 1 Vollz (Ws) 458/16 -) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

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Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 -; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Ziel der Betreuungs- und Behandlungsangebote muss dabei - wie der letzte Halbsatz von § 66c Abs. 2 StGB klarstellt - sein, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass bereits der Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bzw. die Anordnung einer zunächst nur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB) möglichst entbehrlich wird (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; s.a. OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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Gegenstand der Überprüfung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119). Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2017 - 1 Ws 109/16). So liegt der Fall hier.

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Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Feststellungen im Urteil vom 10.07.2014 (vgl. dort UA S. 22 ff.) besteht bei dem normintelligenten Beschwerdeführer eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung mit nicht zu verkennenden sadistischen Zügen, die so ausgeprägt sind, dass eine „bedenkliche Nähe zur Psychopathie“ gegeben ist. Bei einer entsprechenden Testung mittels der PCL-R-Kriterienliste erreichte er auf der bis 40 Punkte reichenden Skala einen Wert von 29. Schon bei der damaligen Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer bilanzierenden Tataufarbeitung gezeigt. Es sei bei ihm nicht einmal im Ansatz ein Wille zu erkennen, sich mit seiner vielfachen und schweren Deliktsfälligkeit auseinanderzusetzen. Stattdessen externalisiere er die Gründe für sein kriminelles Fehlverhalten auf andere. Er verspüre keine innere Dissonanz, kein individuell-subjektives Erklärungmodell für seine auffällige Biografie und sehe demzufolge auch keinen Änderungsbedarf. Er sei vielmehr ungeachtet seiner schwerkriminellen Vita mit sich selbst „im Reinen“. Weder Einfühlungsvermögen noch Opferempathie seien bei ihm feststellbar, dafür aber ein stark egozentrisch ausgeprägtes Persönlichkeitsbild. Zwar wäre er intellektuell durchaus in der Lage, sich auch in die Perspektive seiner Opfer hineinzuversetzen, er sei hierzu jedoch nicht bereit, weil er seine eigene Sichtweise bevorzuge, die er deshalb auch nicht ändern wolle. Einem eingeschliffenen Verhaltensmuster folgend, setze er stets seine eigenen Interessen durch, ohne sich um die Folgen seines Handels für andere oder sogar für sich selbst Gedanken zu machen. Das sei das für ihn typische Funktionsprinzip. Es gehe ihm um die unmittelbare und bedingungslose Bedürfnisbefriedigung nach einem opportunistischen Alles-oder-Nichts-Prinzip ohne jede weitere Abwägung und Bewertung.

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Schon während der Strafvollstreckung in dieser Sache bis zur Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Urteil vom 10.07.2014 war der Gefangene nach Angaben der dazu von der Strafkammer gehörten Psychologin der JVA Waldeck zu diagnostischen Gesprächen nicht bereit und habe auch keine Behandlungsmotivation oder Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb seine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung (SothA) indiziert gewesen wäre. Auch dazu sei der Gefangene jedoch mit der Begründung nicht bereit gewesen, er wolle sich nicht mit „Kinderfickern“ umgeben (vgl. Bd. II, Bl. 40 der Gefangenen-Personalakten [GPA]). Ein weiterer von ihr durchgeführter PCL-R-Test habe den Verdacht auf eine bestehende Psychopathie bestätigt (UA S. 24; Bd. II, Bl. 46, 55 ff. GPA). Nach Einschätzung der neu mit der Sache befassten Strafkammer hat der Gefangene seine angebliche Veränderungsbereitschaft erst in dem Moment „punktgenau“ und deshalb nicht glaubhaft vorgetäuscht, als es nach Teilaufhebung des ersten Urteils in der neuen Tatsacheninstanz nochmals um die Frage der Sicherungsverwahrung ging (UA S. 25).

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Nach am 21.01.2015 rechtskräftig gewordener Maßregelanordnung wurde im Oktober/November 2015 durch das Diagnostikzentrum für den Justizvollzug des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der JVA Waldeck ein erneutes Diagnoseverfahren mit dem Verurteilten durchgeführt (vgl. dazu den Erhebungsbogen vom 21.10.2015) und darauf aufbauend der Vollzugsplan für den Gefangenen neu erstellt. Dabei fiel u.a. auf, dass der Gefangene - wie schon früher - wieder jegliche Mitarbeit verweigerte, als es um Angaben zu der der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftat und um seine Vorstrafen ging (vgl. Punkte 5.2 und 15 des Erhebungsbogens). Seine Einstellung zu den Straftaten, soweit sich dies aus seinen Angaben anlässlich seiner Begutachtung vom Mai 2014 im Erkenntnisverfahren entnehmen ließ, wurde auch vom Anstaltspsychologen mit „leugnen, bagatellisieren, Schuldzuschreibung an das Opfer bzw. Dritte oder an die Situation, Zurückweisung eigener (Schuld-) Anteile, keine Opferempathie, keine Bereitschaft zur Tatauseinandersetzung, keine Bereitschaft zur Wiedergutmachung“ charakterisiert (Erhebungsbogen Punkt 5.5). Seine Bereitschaft, sich mit seiner Delinquenz auseinanderzusetzen, sei nur vorgeschoben (Erhebungsbogen Punkt 5.6). Aus dem vor Anordnung der Sicherungsverwahrung in der Strafhaft durchgeführten sozialen Kompetenztraining und der Gewaltberatung habe der Gefangene wenig gelernt oder könne mit dem dort Gehörten in der Praxis nach eigenen Angaben für sich nichts anfangen (zusammenfassende Erläuterung zu den Punkten 5.1 bis 5.6 des Erhebungsbogens), wofür er die Anstalt verantwortlich mache, die eben „zu wenig gemacht“ habe.

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Auch während des erneuten Diagnoseverfahrens zeigte der Gefangene keine Mitwirkungsbereitschaft, ein instabiles Verhalten und war bereits wieder disziplinarisch aufgefallen (Handybesitz, vgl. Bd. II, Bl. 143 f. GPA; Beurteilungsbogen Punkt 14.2.). Zu einer erneuten Verlegung in die SothA war der Gefangene nicht bereit (Erhebungsbogen Punkt 17.1). Zur Begründung gab er an, er habe „Befürchtungen“ vor einer Therapie, weil er nicht gerne etwas von anderen annehme und er dort „den Problemen und Gesprächen nicht aus dem Wege gehen könne“. Auf die Begutachtung im Mai 2014 habe er sich nach anwaltlicher Beratung nur in der Hoffnung eingelassen, „den § 64 StGB zu erhalten“ und dann in der Forensischen Klinik in Rostock-Gehlsdorf (Entziehungsanstalt) eine Therapie machen und dadurch dem Strafvollzug entgehen zu können.

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Als Behandlungsbedarf wurde anstaltsseitig weiterhin eine spezifische Therapie der Gewaltproblematik bei eingeschränkter Behandlungsfähigkeit des Verurteilten für erforderlich gehalten, die es deshalb zunächst „kleinschrittig“ herbeizuführen gelte, was ein langwieriger Prozess werden dürfte (Punkt 6 des Erhebungsbogens zur Gewaltanamnese). Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei die bei dem Gefangenen weiterhin bestehende unbehandelte Suchtmittelproblematik (vgl. dazu den Erhebungsbogen zur Suchtanamnese sowie die eigenen Angaben des Gefangenen bei den später mit ihm geführten psychologischen Einzelgesprächen in der Zugangsphase während seines Aufenthalts in der Orientierungsgruppe der SothA am 11.03.2015 [Bd. IV, Bl. 164 GPA], am 16.03.2015 [Bd. IV, Bl. 170 GPA], am 18.03.2015 [Bd. IV, Bl. 171 GPA] und am 09.04.2015 [Bd. IV, Bl. 185 GPA] mit zusammenfassender Bewertung im Vermerk vom 21.05.2015 [Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]), die wegen ihrer gravierenden Auswirkungen auf das Gruppen- und Sozialverhalten des Gefangenen seine Unterbringung in einer Wohngruppe auch mit Rücksicht auf die anderen Wohngruppenmitglieder (noch) nicht zulasse (vgl. Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff. GPA]. Der Gefangene hatte bereits anlässlich seiner Begutachtung im Mai 2014 selbst angegeben, er hätte während der bisherigen Strafhaft in dieser Sache Kokain im Gegenwert von ca. 20.000 € konsumiert, ebenso Alkohol bis hin zum Rausch, dies zuletzt am Wochenende vor der damaligen Exploration. Erst die zwischen Mai und September 2015 durchgeführten Urintests waren negativ. Eine differentialdiagnostische Begutachtung war insoweit erneut wegen der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht möglich, der auch die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat. Es konnte deshalb nicht geklärt werden, ob der Gefangene weiterhin die ihm zur Unterdrückung von Entzugssymptomen oder zur Schmerzbekämpfung verordneten Benzodiazepine verschrieben erhält, ob er diese nur nicht länger einnimmt oder gar damit innerhalb der Haftanstalt Handel treibt. Eine suchtspezifische Behandlung erscheine weiterhin erforderlich, weil die damit zusammenhängende Problematik die diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik überlagere. Vom Ablauf her müsse die Suchttherapie den weiteren kriminaltherapeutischen Maßnahmen vorgehen, damit diese erfolgreich sein können.

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Abschließend kommt die Eingangsdiagnostik zu dem Ergebnis, dass die Indikation für eine Sozialtherapie nach § 17 Abs. 2 StVollzG M-V gegeben ist. Von dem Gefangenen gehe weiterhin eine erhebliche Gefährlichkeit aus, er sei grundsätzlich therapiefähig und in hohem Maße therapiebedürftig, wobei seine Behandlungsfähigkeit jedoch stark von seiner Kooperationsbereitschaft und seiner intrinsischen Motivation abhängig sei. Auch wäre ein Wohngruppenvollzug als zusätzliche Beobachtungs-, Erprobungs- und Lernfeldumgebung geeignet, um mögliche Diskrepanzen zwischen den in der Therapie vermittelten Inhalten und dem tatsächlich gezeigten Verhalten aufzudecken und dann steuernd einzugreifen. Sollte es dem Gefangene jedoch auch unter mittlerweile wohl abstinenten Bedingungen nicht gelingen, konstruktiv an seiner Behandlung in der SothA mitzuwirken, müsse er erneut konsequent in den Regelvollzug zurückverlegt werden.

21

Ausgehend hiervor wurde in die Vollzugplanung aufgenommen, dass der Gefangene zunächst zur Öffnung für die von der SothA vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen Einzelgespräche mit dem psychologischen Dienst erhält, was ab dem 11.03.2015 in der Orientierungsgruppe der SothA auch geschehen ist. Sofern dadurch seine Kooperationsbereitschaft geweckt werden könne, er weiterhin abstinent bleibe, er eine suchtspezifische Behandlung - gegebenenfalls in einer darauf besonders spezialisierten anderen Haftanstalt - durchlaufen habe und er (glaubhaft!) eine beginnende Veränderungsbereitschaft und eine Distanzierung von subkulturellen Strukturen erkennen lasse, solle seine erneute (dauerhafte) Verlegung in die SothA erfolgen.

22

Diese Vollzugsplanung wurde zwischen dem Gefangenen und seiner Therapeutin erörtert, der sich daraufhin auch zunächst bereitgefunden hat, eine gegenseitige Schweigepflichtsentbindung zwischen dem psychologischen Dienst und der Suchtberatung zu unterzeichnen. Bereits im dritten Gesprächstermin hat der Beschwerdeführer jedoch die Einzelgesprächstherapie mit der Begründung wieder abgebrochen, er könne das Thema „Schweigepflichtsentbindung zwischen Arzt und anderen Behandlern nicht ertragen“. Auch wolle er sich (wieder) aus den anderen vorgesehenen Maßnahmen (Suchtberatung, Freizeitmaßnahmen) weitgehend zurückziehen, weil er „den Kopf voll“ habe. Er wolle später „eigentlich“ auch nicht wieder in die SothA, weil er befürchte, dort (erneut) zu versagen, bis hin zu Gewaltausbrüchen gegen Mitgefangene, wenn an seiner Medikation irgendetwas verändert werde. Die Hinzuziehung eines Konsiliarpsychiaters lehnte er vehement ab (vgl. zu dieser Entwicklung den Vermerk vom 21.05.2015, Bd. IV, Bl. 204 ff., 205 GPA]. Er sei nach Rücksprache mit seinem Anwalt zu der Überzeugung gelangt, es sei für ihn auch ohne sozialtherapeutische Behandlung möglich, entlassen zu werden. Er werde zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf psychologische Gespräche und Suchtberatung stellen.

23

Nach Eindruck der Therapeutin spiegelt sich darin die immer noch fehlende intrinsische Veränderungsmotivation des Gefangenen ebenso wie seine Angst vor einer Änderung seiner Medikation (gemeint wohl: mit Benzodiazepin) wider. An dieser Haltung hielt der Gefangene auch dann noch fest, als ihm von der Vollzugsleiterin aufgezeigt wurde, dass er damit eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gefährde. Der Gefangene musste aufgrund seiner hartnäckigen Weigerungshaltung am 21.05.2015 gemäß § 17 Abs. 5 StVollzG M-V wieder aus dem Wohnbereich der SothA, in den er erst am 11.03.2015 überführt worden war, in den Regelvollzug zurückverlegt werden.

24

Am 09.06.2015 wurde der Beschwerdeführer während der Arbeitstherapie gewalttätig gegen einen Mitgefangenen, den er dafür verantwortlich machte, wieder aus der SothA zurückverlegt worden zu sein, und den er nach einer deswegen geführten verbalen Auseinandersetzung nach eigenen Worten „packte und durch die Halle warf“. Der Vorfall wurde disziplinarisch geahndet (Bd. V, Bl. 131 f. GPA).

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Die Mitwirkung an einem erneuten Diagnoseverfahren zur weiteren Vollzugsplanung lehnte der Gefangene am 19.08.2015 mit fadenscheiniger Begründung ab (Bd. V, Bl. 56 GPA).

26

Auch die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz am 09.11.2015 lehnte der Gefangene ab, ebenso die ihm erneut angebotene Möglichkeit zur Durchführung psychologischer Einzelgespräche zum Motivationsaufbau im Mai/Juli 2016, die er nach drei Anläufen abrupt und abermals mit der bereits rund ein Jahr zuvor gegebenen Begründung abbrach, indem er während des Gesprächs einfach aufstand und den Raum verließ (vgl. den Vermerk vom 15.07.2016, Bd. V, Bl. 326 f. GPA).

27

Den ihm zur Freizeitgestaltung, zur Weckung seiner Kooperationsbereitschaft und zur Verbesserung seiner Tagesstruktur eröffneten Möglichkeiten zur Teilnahme an Kursen im Zeichnen, kreativen Schreiben und an einer Musikgruppe entzog sich der Gefangene im Juni 2016 mit der Begründung, er habe „den Kopf voll“.

28

Am 04.07.2016 weigerte sich der Gefangene, an dem Termin zur Suchtberatung teilzunehmen, weil er „heute keinen Bock habe“. Eine begonnene Arbeitstherapie musste abgebrochen werden, nachdem am 24.08.2016 in seinem Haftbereich ein Cuttermesser aufgefunden worden war. Ein erneuter Arbeitseinsatz wird derzeit geprüft.

29

Wegen seiner Verweigerung von Behandlungs- und Freizeitmaßnahmen wurde er am 31.08.2016 im Rahmen der anstaltsinternen Binnendifferenzierung in eine Abteilung für unmotivierte und nicht zur Mitarbeit bereite Gefangene verlegt.

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Zwischenzeitlich (Stand: 15. und 22.09.2016) strebt der Gefangene nach Beratung mit seinem Verteidiger eine externe Therapie sowie seine „heimatnahe“ Verlegung nach Berlin an. Mit der Anstaltspsychologin spreche er aus den von ihm bereits angegebenen Gründen nicht mehr. Eine Schweigepflichtsentbindung für die behandelnden Ärzte lehne er weiterhin ab. Die „Benzos“ habe er inzwischen abgesetzt, bekomme sie aber noch (!).

31

Ein nachhaltiges Umdenken des Gefangenen hat bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht stattgefunden.

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3. Aus Vorstehendem ergibt sich für die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, dass bei dem Gefangenen nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Waldeck aufgrund der dortigen Untersuchungen eine behandlungsbedürftige Störung im Sinne von § 17 Abs. 2 StVollzG M-V festgestellt wurde und ihm deshalb die Verlegung in die SothA mit der dort nach Ansicht der Diagnostikkonferenz therapeutisch indizierten und auf seine persönlichen Bedarfe zugeschnittenen Behandlung angeboten wurde. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der dortigen Bewertung zu zweifeln, dass neben intensiven und engmaschigen einzeltherapeutischen Gesprächen eine Sozialtherapie mit Wohngruppenvollzug und Gruppenangeboten grundsätzlich eine für den Verurteilten geeignete therapeutische Maßnahme darstellt, auch wenn ein Behandlungserfolg derzeit noch unsicher erscheint. Mit der am 21.05.2015 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in den Regelvollzug wurde diese begonnene Behandlungsmaßnahme allerdings unterbrochen und durch ein weniger intensives Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 20.01.2017 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden ist. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.05.2016 - 1 Ws 190/15 -) - den rechtlichen Vorgaben von § 17 Abs. 5 StVollzG M-V entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. So ergibt sich aus dem Vermerk vom 21.05.2015 keineswegs, dass das dort verfolgte Behandlungskonzept fehlgeschlagen wäre, vielmehr wird eine erneute Aufnahme für möglich und erforderlich gehalten, wenn es durch vorgeschaltete Prozesse gelingt, die bei ihm festgestellten problematischen Verhaltungsweisen, in Sonderheit seine Drogen- und/oder Medikamentenabhängigkeit, zu behandeln und seine bislang fehlende Bereitschaft zur Einfügung in bestehende Strukturen zu wecken. Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt Waldeck dem Verurteilten zunächst ein entsprechendes Behandlungsangebot mit einzeltherapeutischen Gesprächen unterbreitet hat mit dem Ziel, ihn erneut auf eine Behandlung in der SothA zu motivieren und vorzubereiten.

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4. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände der Verteidigung greifen nicht durch.

34

Der Hinweis auf die Entscheidung der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 14.10.2016 - 18 StVK 62/15 (2) - geht schon deshalb fehl, weil es in dem dort entschiedenen Fall um die Problematik der Behandlungsfähigkeit des Verurteilten ging, an der vorliegend keinerlei Zweifel bestehen. Hier ist es die bislang fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers, die der Durchführung der erforderlichen und objektiv möglichen Therapie(n) entgegensteht. Dieser lehnte es bis zum Ende des Beurteilungszeitraums strikt ab, erneut in die SothA verlegt zu werden. Sollte sich diese Einstellung nachträglich geändert haben, wird dies erst bei der nächsten Überprüfungsentscheidung zu prüfen und zu berücksichtigen sein.

35

Auch die Suchtproblematik besteht bei dem Verurteilten unverändert fort, wenn jetzt möglicherweise auch nicht mehr in Bezug auf Alkohol und illegale Drogen, sondern im Zusammenhang mit einer starken Medikamentenabhängigkeit. Ungeachtet einiger zuletzt mit negativem Ergebnis durchgeführter Urintests ist nicht zu verkennen, dass insoweit auch nach eigener Einschätzung des Gefangenen eine erhebliche Rückfallgefahr besteht, die nach fachkundiger Beurteilung nach konsequenter Behandlung verlangt, bevor mit einer erneuten Therapie in der SothA begonnen werden kann.

III.

36

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgte gemäß § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 2 GKG.

IV.

37

Diese Entscheidung ist endgültig, § 119a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 5 StVollzG und bindet hinsichtlich der darin zu den - bejahten - Voraussetzungen von § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG getroffenen tatsächlichen Feststellungen alle Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen (§ 119a Abs. 7 StVollzG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17 zitiert 17 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

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(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erforde

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung


(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene

Strafgesetzbuch - StGB | § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1. jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit diese

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafgesetzbuch - StGB | § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs


(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die i

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung


(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 17.09.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. 2.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 148/12
vom
31. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Juli
2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. November 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Die vom Landgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die erforderliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten ist nicht dargetan.
4
a) Das Landgericht hat zunächst den gehörten Sachverständigen referiert , wonach der Angeklagte ein bewusster Entscheidungstäter mit einer Bereitschaft zur Gewalt sei, der Waffen als Handlungsinstrument benutze und Straftaten bei verschiedenartigen, auch guten Lebensumständen begehe, "was insgesamt für ein gewisses Rückfallrisiko spreche", so dass eine "ungünstige Kriminalprognose" gegeben sei. In ihrer anschließenden eigenen Würdigung hat die Strafkammer es für "prognostisch wahrscheinlich" gehalten, dass der Angeklagte erneut erhebliche Straftaten begehen werde.
5
b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob diese Ausführungen nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) genügt hätten, um die erforderliche Gefahrenprognose zu belegen; denn erforderlich war insoweit die Erwartung, d.h. die bestimmte Wahrscheinlichkeit , dass von dem Täter weitere erhebliche Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 21. November 1972 - 1 StR 390/72, BGHSt 25, 59, 61).
6
c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erweist sich jedenfalls nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, aaO) als nicht verhältnismäßig.
7
aa) Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung", wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. Die Anordnung wird "in der Regel" nur verhältnismäßig sein, wenn "eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist" (BVerfG, aaO, NJW 2011, 1946 Rn. 172). Diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte "strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung" ist dahin zu verstehen, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673). Das Erfordernis, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Taten "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten" sein muss, stellt somit höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" (BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692).
8
bb) Ein "gewisses Rückfallrisiko", eine "ungünstige Kriminalprognose" oder eine "prognostische Wahrscheinlichkeit" reicht nicht aus, um den nach diesen Vorgaben notwendigen erhöhten Grad der Gefährlichkeit zu begründen.
9
3. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Tatsachen festzustellen in der Lage ist, die auch bei Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können. Die Sache bedarf deshalb zum Maßregelausspruch neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Becker Hubert Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Gericke Becker

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1945 geborene und bereits vielfach und erheblich einschlägig vorbestrafte Roland O. wurde durch das seit 11.12.2012 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 wegen schwerer sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sich der unter Führungsaufsicht stehende und in therapeutischer Behandlung in der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in L. befindliche Verurteilte schon etwa einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus einer bis zum 11.07.2011 andauernden Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus am Vormittag des 19.08.2011 auf einer Wanderung im Bereich des Sportplatzes in I. befunden, wo ihm die ihm völlig unbekannte 27-jährige polnische Staatsangehörige G. auffiel, welche dort als Erntehelferin beim Pflücken von Heidelbeeren eingesetzt war. Entsprechend eines seit 40 Jahren eingeschliffenen Verhaltensmusters entschloss er sich zur Durchführung sexueller Handlungen an der Frau, sprach sie unter einem Vorwand an, sprang plötzlich auf sie zu, streute ihr aus einer Dose gemahlenen Pfeffer ins Gesicht, stieß sie am Oberkörper zu Boden, packte die in einen Heidelbeerstrauch Gefallene an den Handgelenken, hielt ihr den Mund zu und versuchte, ihr das T-Shirt auszuziehen, um ihr an die Brüste zu fassen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der ihm körperlich überlegenen Geschädigten ließ er schließlich jedoch von dieser ab, gab sein Vorhaben auf und flüchtete.
Seit 18.12.2012 befand sich der am 29.12.2011 festgenommene Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt U.. In der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 27.06.2014 verbüßte er dort die Strafe aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012, danach stand die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrests von 629 Tagen aus einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.2009 an. Seit 17.03.2016 ist bezüglich des zunächst weiterhin in der Justizvollzugsanstalt U. und seit 20.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt Q. befindlichen Verurteilten die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 angeordneten Sicherungsverwahrung vermerkt.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 29.07.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 31.08.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen Beschwerde. Der Verteidiger ist der Ansicht, die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung habe deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weil diesem keine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der der Justizvollzugsanstalt W., sondern unter für ihn nicht zumutbaren Bedingungen lediglich eine solche in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. angeboten worden sei. Auch seien dem Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum keine hinreichend spezifischen, individualisierten und auf seine Kernproblematik zugeschnittenen Behandlungsangebote unterbreitet worden. Das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft haben jeweils auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der nach §§ 119 a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgegebenen Monatsfrist eingelegt worden.
1. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119 a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 125).
2. Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 17.03.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungs-maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
10 
Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 27.03.2015 noch gerecht. Diese enthält insbesondere die Darstellung der in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. in der Zeit vom 27.06.2013 bis 09.09.2013 durchgeführten Behandlungsuntersuchung, der dort erwogenen Behandlungsmaßnahmen sowie der Gründe der seinerzeit fehlenden Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen. Schließlich werden die bezüglich des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt und über den Erfolg derselben berichtet.
11 
b. Der Senat teilt auch die - allerdings nicht näher ausgeführte - Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass der nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen ist. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen. Im Hinblick auf das Ende des Überprüfungszeitraums besteht vorliegend allerdings die Besonderheit, dass die Vollstreckung der Strafhaft aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 schon am 27.06.2014 endete und die Vollstreckung der - derzeit noch „faktischen“ - Sicherungsverwahrung erst am 17.03.2016 nach Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 629 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.1993 begann. Gleichwohl ist der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der Ansicht, dass auch der Zeitraum zwischen dem 28.06.2014 bis zum 30.05.2015 als dem Ende der Überprüfungsfrist der gerichtlichen Kontrolle im Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG unterliegt, da bereits im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anstand und es zur Vermeidung der Maßregel nach Sinn und Zweck der Regelung des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angehen kann, für diese zeitliche Zwischenphase auf die nach dieser Regelung gebotene individuelle und intensive therapeutische Betreuung zu verzichten.
12 
c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
13 
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und früheren Haft- und Unterbringungszeiten des Verurteilten wider, sondern legt auch die hinsichtlich der angezeigten therapeutischen Behandlung teilweise unterschiedlichen Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W., des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. und des von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen Dr. med. A. sowie die im maßgeblichen Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen.
14 
d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
15 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
16 
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind.
17 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
18 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Betreuung angeboten worden ist, ist folgendes festzustellen:
19 
aa. Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen vielfach einschlägig und erheblich vorbestraften Gewalt- und Sexualstraftäter, bei welchem schon zahlreiche Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind. So wurde er unter anderem bereits durch Urteil des Landgerichts K. 1980 wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren einschlägigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Anschluss an diese die Sicherungsverwahrung angeordnet, welche in der Zeit vom 28.10.1984 bis zum 15.09.1991 vollstreckt wurde. Vor der gegenständlichen Verurteilung durch das Landgericht Q. hatte ihn das Landgericht S. am 30.03.1993 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche in der Zeit vom 17.05.1993 bis zum 25.02.2003 im Zentrum für Forensische Psychiatrie in Y. und danach bis zum 11.07.2011 im der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie in L. vollstreckt wurde.
20 
bb. Nach dem Ergebnis der Untersuchung des Verurteilten in der Diagnose- und Prognoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. im Zeitraum vom 27.06.2013 bis zum 09.09.2013 liegt bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit gefühlsarmen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F 61) vor, wohingegen eine Störung der Sexualpräferenz nicht festgestellt werden konnte. Eine deliktpräventive Therapiehandlung sei zwar angesichts des hohen einschlägigen Rückfallrisikos als notwendig zu erachten, die Aussicht auf substantielle, das Rückfallrisiko nachhaltig reduzierende Behandlungsfortschritte sei aber zu gering, um einen Therapieversuch rechtfertigen zu können. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der JVA W. vom 18.09.2013, dass bei dem Verurteilten aufgrund Fehlens jedweder Störungseinsicht im September 2013 - also zu Beginn des Prüfungszeitraums - weder eine intrinsische Therapiemotivation erkennbar war noch eine extrinsische Motivation zur Teilnahme an einer rückfallpräventiven Behandlung vorlag, weil dieser aufgrund eines seinerzeit anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens mit seiner Freilassung oder der Wiederaufnahme der Maßregel nach § 63 StGB rechnete. Insoweit hielt die Diagnosekonferenz zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung des Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung aufgrund fehlender Störungseinsicht und Veränderungsmotivation nicht für indiziert, ohne indes der Justizvollzugsanstalt U. als aufnehmende Einrichtung anderweitige Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt U. wurde er am 13.12.2013 in die dortige Sozialtherapeutische Station - Stufe 3 des Behandlungskonzepts zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung - aufgenommen und es wurden ihm im zweiwöchigen Rhythmus psychotherapeutische Einzelgespräche angeboten. Außerdem nahm er an mehreren ihm angebotenen Behandlungsgruppen teil, so von Januar bis Mai 2014 am Gruppentraining „Soziale Kompetenzen“, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“, von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“, seit 14.01.2015 an der Gruppe „Progressive Muskelrelation nach Jacobsen (PMR)“ und schließlich seit Juli 2014 an der wöchentlich stattfindenden Gesprächsgruppe für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Insoweit kam die Justizvollzugsanstalt U. in ihrem Bericht vom 27.03.2015 zu der Bewertung, dass der Verurteilte durch die dargestellten Behandlungen wacher, zugänglicher und offener geworden sei, eine intrinsische Motivation habe aber weder durch die Einzel- noch durch die Gruppenarbeit geweckt werden können. Eine sozialtherapeutische Behandlung erscheine weiterhin grundsätzlich notwendig, die Aussicht auf Behandlungserfolge sei jedoch gering, vor allem sehe der Verurteilte keinen Behandlungsbedarf, weil - so seine Auffassung - während der Maßregel im ZPE L. ja schon alle relevanten Faktoren bearbeitet worden seien. Der vom Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe bestellte Gutachter Dr. med. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2015 ausgeführt, dass allein die Sozialtherapeutische Anstalt B. mit den dortigen Behandlungsmöglichkeiten, unter anderem den dortigen verhaltenstherapeutisch basierten Gruppenangeboten, ein für den Verurteilten geeignetes Behandlungskonzept anbiete, wohingegen andere therapeutische Interventionen bzw. alternative Behandlungsmethoden zur Risikoreduktion eindeutig nicht erfolgsversprechend erscheinen würden. Allerdings habe sich der Proband bislang auf ein solches Angebot nicht eingelassen, sondern sich mit seiner Delinquenz derart arrangiert, dass dieser jede therapeutische Hinterfragung seiner festgefügten Auffassungen als Bedrohung erlebe. Insoweit habe die Justizvollzugsanstalt U. - so der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 10.07.2015 - auch zureichend versucht, den Verurteilten auf eine solche Sozialtherapie auf dem B. vorzubereiten.
21 
cc. Aufgrund dieser Stellungnahmen der Vollzugsanstalten W. und U. sowie der eingeholten Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A., an deren fachlicher Qualität und Aussagekraft der Senat - entgegen der Bewertung des Verteidigers - keine Zweifel hegt, ist der Senat - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer - zu der Bewertung gelangt, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum ein den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB genügendes ausreichendes Behandlungsangebot unterbreitet wurde. Da bei diesem aufgrund seines verfestigten Störungsbildes - wie die jahrelangen insoweit vergeblichen therapeutischen Interventionen, zuletzt im ZPE L., belegen - eine intrinsische Motivation ersichtlich nicht geweckt werden kann, kam es vorliegend im Überprüfungszeitraum maßgeblich darauf an, ihn durch äußere Anreize im Sinne einer extrinsischen Motivation zur Durchführung der therapeutisch geeigneten Behandlung zu veranlassen, wobei sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen anschließt, dass der einzige insoweit sachgerechte Ansatz eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt B. darstellt. Insoweit reicht es unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Verlegung von Gefangenen in sozialtherapeutische Einrichtungen vom 25.11.2011 (4428/0024 - Die Justiz 2012, 1) zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen auch aus, dass überhaupt noch die Möglichkeit eines Behandlungserfolges besteht, wenn auch im Sinne einer - allerdings noch realistischen - „letzten Chance“ zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung bzw. der zeitlichen Reduzierung einer solchen. Zur Weckung einer dafür zumindest erforderlichen extrinsischen Motivation des Verurteilten waren die von der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum angebotenen einzeltherapeutischen Gespräche, auch wenn diese nicht zumindest wöchentlich erfolgten (siehe auch hierzu KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris), sowie die vielfältigen Gruppenangebote ausreichend, zumal sich die auch nach den Ausführungen des Verteidigers in dessen beschwerdebegründenden Schriftsätzen vom 31.08.2015 und 19.10.2015 inzwischen bestehende Bereitschaft des Verurteilten, sich einer solchen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. zu unterziehen, erst im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens derart verdichtet hat, dass erst jetzt und damit außerhalb des zu überprüfenden Behandlungszeitraumes seitens der Vollzugsbehörde zu prüfen sein wird, ob dem Verurteilten ein entsprechender Behandlungsvorschlag - ggf. nebst dem Zeitpunkt einer etwaigen Verlegung sowie der konkreten Unterbringungsbedingungen - zu unterbreiten ist. Insoweit stellt sich vorliegend auch nicht die vom Verteidiger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum alternativ auch eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Einrichtung der Justizvollzugsanstalt W. als nach Ausführung des Sachverständigen weniger risikomindernde Therapiemaßnahme anzubieten gewesen wäre, denn hierzu kann allenfalls und frühestens dann Veranlassung bestehen, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat StV 2004, 555).
IV.
22 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - P. vom 09. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1979 geborene und bereits wiederholt und erheblich einschlägig vorbestrafte U. wurde durch das seit 02.03.2011 rechtskräftige Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 74 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 58 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2009 in insgesamt 132 Fällen an vier verschiedenen ihm anvertrauten Jungen im Alter zwischen acht und 14 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen. Der Verurteilte befindet sich seit 07.04.2010 in Haft, welche seit 02.03.2011 in der JVA V. vollzogen wurde und am 07.10.2016 geendet hat. Im Hinblick auf die sodann seit 08.10.2016 anstehende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wurde er schon am 05.09.2016 in die JVA L. verlegt, wo er sich seitdem befindet.
Mit Beschluss vom 09.06.2016 hat die nicht sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119a Abs.1 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
Gegen diese seinem Verteidiger am 21.06.2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 12.07.2016 beim Landgericht P. eingegangenen und begründeten Beschwerde vom 11.07.2016, zu welcher er mit Schreiben vom 16.10.2016 ergänzend ausgeführt hat. Er ist ausweislich seines Schreibens vom 11.07.2016 der Ansicht, dass ihm in der Zeit des Strafvollzugs keine ausreichende und zur Vermeidung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung geeignete Behandlung angeboten worden sei, zumal von der Haftstrafe elf Monate Untersuchungshaft, sechs Monate verstrichene Zeit bis zum Beginn der Ausbildung als Elektroniker und die Dauer von 41 Monaten der eigentlichen Ausbildung abgezogen werden müssten, so dass lediglich noch 20 Monate Strafzeit für eine mögliche Sozialtherapie verblieben seien. Auch habe man ihm eine Behandlung durch einen externen Therapeuten der Forensischen Ambulanz sowie die Teilnahme an einem anstaltsintern angebotenen BPS-Programm verweigert. Er sei grundsätzlich zur Durchführung einer Sozialtherapie bereit, die Unterbringung in einer mit mehreren Gefangenen belegten Gemeinschaftszelle sei ihm jedoch nicht zuzumuten. Im Jahre 2014 habe er sich nämlich zu der bei ihm vorhandenen Homosexualität bekannt, so dass es zu Problemen mit Mitgefangenen gekommen sei, insbesondere auch wegen von diesen ausgehenden sexuellen Belästigungen. Auch habe ihn der in der JVA V. als Konsiliararzt tätige Psychiater Dr. I. darin bestärkt, dass er aufgrund seiner psychischen Instabilität und der fehlenden Rückzugsmöglichkeit nicht für eine Unterbringung in einer Mehrfachzelle geeignet sei, auch wenn es sich hierbei - so der Verurteilte in seiner Stellungnahme vom 16.10.2016 - um die persönliche Meinung des Arztes und nicht um eine psychiatrische Diagnose gehandelt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft und das Justizministerium haben auf Verwerfung der Beschwerde als unbegründet angetragen.
II.
Das statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist es binnen Monatsfrist fristgemäß erhoben worden.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungs-prozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).
Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 07.10.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris; siehe hierzu auch Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; diff. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016, III-4 Ws 114/16, abgedruckt bei juris).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die insoweit notwendigen Verfahrensvoraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
10 
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs.1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
11 
Diesen Anforderungen wird die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt V. vom 13.04.2015 gerecht. Allerdings merkt der Senat an, dass eine solche Stellungnahme schon aus sich heraus umfassend und nachvollziehbar sein muss und nur wegen Einzelheiten auf andere schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden darf. Vorliegend ergibt sich aber aus den Anlagen ohne weiteres, dass bei dem seit 2011 in Strafhaft befindlichen Verurteilten, bei welchem das Ende der Strafhaft am 07.10.2016 eingetreten ist, ausweislich eines Diagnostikberichts der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. vom 12.09.2013, in der er sich in der Zeit vom 18.07.2013 bis 02.09.2013 aufhielt, eine ausgeprägte narzistische Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F 60.80) in Verbindung mit einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Hauptströmung (Kernpädophilie, ICD-10: F 65.4) besteht, wobei sich sein sexuelles Verhalten vornehmlich auf vorpubertäre Jungen im Alter von ca. acht bis elf Jahren beziehe. Dabei kamen die Teilnehmer der Abschlusskonferenz in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. ausweislich des dortigen Berichts vom 12.09.2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine durch Leidensdruck getragene deutliche intrinsische Motivation zur Vornahme von Veränderungen an seiner Person und an seinem Verhalten bestehe, um so weiteren Straftaten vorzubeugen. Aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsproblematik sei - so das Ergebnis der Diagnostikkonferenz vom 27.08.2013 - eine Sozialtherapie zur Reduzierung der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit indiziert, wobei eine mehrjährige intensive multimodale Therapie mit Gruppenangeboten und Wohngruppenvollzug einschließlich hochfrequenter einzeltherapeutischer Gespräche notwendig sei, wie diese in einer Sozialtherapeutischen Anstalt angeboten werde. Insoweit sei es bis zu einer Einberufung in die Sozialtherapeutische Anstalt sinnvoll, dass der Verurteilte nach Rückverlegung in die JVA V. in der dortigen Behandlungsabteilung auf die Sozialtherapie vorbereitet werde.
12 
Nach erfolgter Rückverlegung in die JVA V. setzte der Verurteilte seine im Jahr 2011 begonnene Ausbildung zum Elektroniker fort, welche er Anfang 2015 erfolgreich abschloss. Untergebracht war er - wie schon seit 16.01.2013 zuvor - in der Sozialtherapeutischen Station der JVA V.. Zur Vorbereitung einer Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt wurden dort mit ihm seit dem 18.02.2014 wöchentliche therapeutische Einzelgespräche geführt. Außerdem nahm er von Januar bis Mai 2014 an 13 Sitzungen des Gruppentrainings sozialer Kompetenzen (GSK) nach Hinsch & Pfingsten, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“ und von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“ teil. Die ihm nach Abschluss seiner Ausbildung zum Elektroniker im Februar 2015 angebotene Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt lehnte der Verurteilte unter Verweis auf die ihm fehlende Intimsphäre und fehlende Rückzugsmöglichkeiten bei der dort in der Regel praktizierten Mehrfachbelegung der Hafträume jedoch ab. Auch das Angebot, sich insoweit wenigstens auf eine sog. „Orientierungsphase“ einzulassen und sich ein eigenes Bild von den dortigen Gegebenheiten zu verschaffen, schlug er aus.
13 
b. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits vor dem 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15; abgedruckt bei juris) begonnen hatte (§ 119a Abs. 3 Satz 3 StVollzG), ist dieser zugrunde zu legen.
14 
c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch noch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
15 
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht, auch wenn dieser sich nicht zu allen Einwendungen des Verurteilten verhält. Insoweit gibt dieser nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen des Verurteilten wieder, sondern legt auch die Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. und des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt V. sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit bestehenden Schlussfolgerungen.
16 
d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
17 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
18 
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs.1 Nr.1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (vgl. hierzu Senat a.a.O.).
19 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Danach ist insoweit allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs.1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
20 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren allein zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis zum 30.05.2015 eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass beim Verurteilten nach durchgeführter Diagnostik in der Diagnosestation des Justizvollzugsanstalt W. aufgrund der dortigen Untersuchung in der Zeit vom 18.07.2013 bis 02.09.2013 eine behandlungsbedürftige Störung festgestellt wurde und ihm im Februar 2015 mit der Verlegung in die Sozialtherapeutischen Anstalt die nach Ansicht der Diagnostikkonferenz therapeutisch indizierte Behandlung angeboten wurde.
21 
a. Insoweit bestehen zunächst keine begründeten Anhaltspunkte, dass die Beurteilung der Diagnosestation des Justizvollzugsanstalt W. fehlerhaft gewesen wäre und dem Verurteilten eine andere Form der Behandlung hätte angeboten werden müssen, vielmehr teilt der Senat die dortige und ihm Bericht vom 12.09.2013 zum Ausdruck kommende Bewertung der Notwendigkeit einer intensiven sozialtherapeutischen Intervention mit hochfrequenten gruppen- und einzeltherapeutischen Gesprächen, was im Rahmen von einzeltherapeutischen Gespräche auch mit einem externen Therapeuten der Forensischen Ambulanz oder im Rahmen eines anstaltsinternen BPS-Programmes nicht bzw. nicht in gleich wirksamer Weise hätte geleistet werden können. Dies gilt auch insoweit, als die therapeutischen Bemühungen der JVA V. im Überprüfungszeitraum - wie im Rahmen der Diagnostik vorgeschlagen - maßgeblich darauf ausgerichtet waren, den Verurteilten auf die therapeutisch indizierte Behandlung in der Sozialtherapie vorzubereiten. Die Entwicklung und das Angebot eines eigenen - wenn auch weniger erfolgsversprechenden - Behandlungskonzeptes seitens der JVA V. war im Übrigen nicht veranlasst, da im Überprüfungszeitraum nachvollziehbare therapeutische Gründe der beabsichtigten und therapeutisch indizierten Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt nicht im Wege standen.
22 
b. Soweit der Verurteilte beanstandet, dass ihm nicht schon zu Beginn des für den Senat maßgeblichen Überprüfungszeitraums am 01.06.2013 oder auch zuvor mit Beginn der Strafhaft durch die Vollzugsbehörden eine Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt angeboten worden ist, bemerkt der Senat, dass die vom Verurteilten als besonders wichtig angesehene, ausdrücklich gewünschte und in der JVA V. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Elektroniker in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht durchführbar gewesen wäre. Stellt aber die Vollzugsanstalt den Zeitpunkt des Beginns der therapeutisch indizierten Behandlung mit ausdrücklicher Zustimmung und entsprechend dem Willen des Verurteilten zurück, besteht kein Grund zur Annahme, das Behandlungsangebot habe nicht den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs.1 Nr.1 StGB entsprochen. Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Bericht der Diagnosestation der JVA W. vom 12.09.2013 der Ausbildung und deren erfolgreichem Abschluss auch eine stabilisierende Funktion zukommt, so dass es naheliegt, dass ein Verzicht auf diese bzw. ein Abbruch derselben sich auch auf den Erfolg der sozialtherapeutischen Behandlung ausgewirkt haben würde. Dies steht im Grundsatz auch im Einklang mit der eigenen Bewertung des Verurteilten, welcher in seiner Stellungnahme vom 16.10.2016 ausdrücklich betont hat, dass er in den Jahren der Unterbringung in der JVA V. erhebliche Fortschritte in seinem Sozialverhalten gemacht habe.
23 
c. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Verurteilte beanstandet, er habe im Falle seiner Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle rechnen müssen. Zwar ist dem Verurteilten nicht nur eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme anzubieten, sondern diese Betreuung hat auch mit einer menschenwürdigen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterbringung in einer Therapieeinrichtung oder Vollzugsanstalt einherzugehen.
24 
Dass dies vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
25 
aa. Die bloße Mehrfachbelegung eines Haftraumes stellt für sich gesehen ohne das Hinzutreten erschwerender, den Gefangene benachteiligender Umstände noch keine Verletzung der Menschenwürde dar (BGH NJW 2006, 306; Senat ZfStrVo 2005, 299). Dabei kommen als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde begründen können, in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Belastung der Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (BVerfG EuGRZ 2011, 177; dass. Beschluss vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15). Dass im Falle der Verlegung des Verurteilten in die Sozialtherapeutische Anstalt schon allein aufgrund der dortigen räumlichen Bedingungen Verstöße gegen seine Menschenwürde zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Verurteilten ebensowenig vorgebracht wie auch das Drohen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die dort mögliche gemeinsame Unterbringung als Nichtraucher mit Rauchern (BVerfG NJW 2013, 1941 und 1943; dass. BVerfGK 13, 67). Hinzu kommt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Privat- und Intimsphäre auch bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung durchaus gewahrt werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 306; BeckOK Strafvollzug BW/Egerer JVollzGB III BW, § 13 Rn.3).
26 
bb. Schließlich besteht auch nach dem maßgeblichen Landesrecht kein einfachgesetzlicher Anspruch auf Unterbringung in einer Einzelzelle, vielmehr „sollen“ Gefangene während der Ruhezeit allein in ihrem Haftraum untergebracht werden (§ 13 Abs. 1 JVollzGB III BW), was durchaus eine Mehrfachbelegung von Hafträumen etwa bei Überbelegung oder - wie bei der Sozialtherapeutischen Anstalt vorliegend der Fall - bei einem Mangel an Hafträumen rechtfertigen kann, insbesondere wenn die Justizvollzugsanstalt vor Inkrafttreten des JVollzGB BW errichtet wurde ( vgl. hierzu § 7 Abs.2 JVollzGB I BW).
27 
cc. Ob die besonderen Umstände des Falles (psychische Labilität, Homosexualität des Verurteilten, Angst vor Übergriffen von Mitgefangenen, Gefahr eigener Übergriffe auf andere Gefangene, persönliche Bewertung des behandelnden Psychiaters etc.) hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung und die Zuweisung eines Einzelhaftraumes hätten gebieten können oder müssen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872), hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, vielmehr obliegt diese Bewertung und Entscheidung zunächst der aufnehmenden Einrichtung, mithin also der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg, welche die Zuweisung des Haftraumes im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nach rechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte zu treffen hat.
28 
dd. Einer solchen Bewertung und Entscheidung hat sich der Verurteilte aber durch seine Weigerung einer dauerhaften oder auch nur probeweisen Verlegung für eine „Orientierungsphase“ im Februar 2015 entzogen und damit selbst die Durchführung der für ihn indizierten Behandlung verhindert. Insoweit bleibt festzuhalten, dass dem Verurteilten in dem hier allein maßgeblichen Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete ausreichende Betreuung angeboten worden ist, so dass den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB Genüge getan wurde. Da in diesem Zeitraum durchaus noch die Möglichkeit der Einsicht des Verurteilten bestand, war die Prüfung und Darlegung anderer, wenn auch weniger erfolgversprechender Behandlungsalternativen seitens der JVA nicht veranlasst.
III.
29 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs.4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs.1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1945 geborene und bereits vielfach und erheblich einschlägig vorbestrafte Roland O. wurde durch das seit 11.12.2012 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 wegen schwerer sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sich der unter Führungsaufsicht stehende und in therapeutischer Behandlung in der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in L. befindliche Verurteilte schon etwa einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus einer bis zum 11.07.2011 andauernden Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus am Vormittag des 19.08.2011 auf einer Wanderung im Bereich des Sportplatzes in I. befunden, wo ihm die ihm völlig unbekannte 27-jährige polnische Staatsangehörige G. auffiel, welche dort als Erntehelferin beim Pflücken von Heidelbeeren eingesetzt war. Entsprechend eines seit 40 Jahren eingeschliffenen Verhaltensmusters entschloss er sich zur Durchführung sexueller Handlungen an der Frau, sprach sie unter einem Vorwand an, sprang plötzlich auf sie zu, streute ihr aus einer Dose gemahlenen Pfeffer ins Gesicht, stieß sie am Oberkörper zu Boden, packte die in einen Heidelbeerstrauch Gefallene an den Handgelenken, hielt ihr den Mund zu und versuchte, ihr das T-Shirt auszuziehen, um ihr an die Brüste zu fassen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der ihm körperlich überlegenen Geschädigten ließ er schließlich jedoch von dieser ab, gab sein Vorhaben auf und flüchtete.
Seit 18.12.2012 befand sich der am 29.12.2011 festgenommene Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt U.. In der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 27.06.2014 verbüßte er dort die Strafe aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012, danach stand die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrests von 629 Tagen aus einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.2009 an. Seit 17.03.2016 ist bezüglich des zunächst weiterhin in der Justizvollzugsanstalt U. und seit 20.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt Q. befindlichen Verurteilten die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 angeordneten Sicherungsverwahrung vermerkt.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 29.07.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 31.08.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen Beschwerde. Der Verteidiger ist der Ansicht, die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung habe deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weil diesem keine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der der Justizvollzugsanstalt W., sondern unter für ihn nicht zumutbaren Bedingungen lediglich eine solche in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. angeboten worden sei. Auch seien dem Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum keine hinreichend spezifischen, individualisierten und auf seine Kernproblematik zugeschnittenen Behandlungsangebote unterbreitet worden. Das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft haben jeweils auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der nach §§ 119 a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgegebenen Monatsfrist eingelegt worden.
1. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119 a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 125).
2. Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 17.03.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungs-maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
10 
Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 27.03.2015 noch gerecht. Diese enthält insbesondere die Darstellung der in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. in der Zeit vom 27.06.2013 bis 09.09.2013 durchgeführten Behandlungsuntersuchung, der dort erwogenen Behandlungsmaßnahmen sowie der Gründe der seinerzeit fehlenden Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen. Schließlich werden die bezüglich des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt und über den Erfolg derselben berichtet.
11 
b. Der Senat teilt auch die - allerdings nicht näher ausgeführte - Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass der nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen ist. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen. Im Hinblick auf das Ende des Überprüfungszeitraums besteht vorliegend allerdings die Besonderheit, dass die Vollstreckung der Strafhaft aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 schon am 27.06.2014 endete und die Vollstreckung der - derzeit noch „faktischen“ - Sicherungsverwahrung erst am 17.03.2016 nach Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 629 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.1993 begann. Gleichwohl ist der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der Ansicht, dass auch der Zeitraum zwischen dem 28.06.2014 bis zum 30.05.2015 als dem Ende der Überprüfungsfrist der gerichtlichen Kontrolle im Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG unterliegt, da bereits im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anstand und es zur Vermeidung der Maßregel nach Sinn und Zweck der Regelung des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angehen kann, für diese zeitliche Zwischenphase auf die nach dieser Regelung gebotene individuelle und intensive therapeutische Betreuung zu verzichten.
12 
c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
13 
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und früheren Haft- und Unterbringungszeiten des Verurteilten wider, sondern legt auch die hinsichtlich der angezeigten therapeutischen Behandlung teilweise unterschiedlichen Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W., des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. und des von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen Dr. med. A. sowie die im maßgeblichen Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen.
14 
d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
15 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
16 
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind.
17 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
18 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Betreuung angeboten worden ist, ist folgendes festzustellen:
19 
aa. Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen vielfach einschlägig und erheblich vorbestraften Gewalt- und Sexualstraftäter, bei welchem schon zahlreiche Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind. So wurde er unter anderem bereits durch Urteil des Landgerichts K. 1980 wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren einschlägigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Anschluss an diese die Sicherungsverwahrung angeordnet, welche in der Zeit vom 28.10.1984 bis zum 15.09.1991 vollstreckt wurde. Vor der gegenständlichen Verurteilung durch das Landgericht Q. hatte ihn das Landgericht S. am 30.03.1993 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche in der Zeit vom 17.05.1993 bis zum 25.02.2003 im Zentrum für Forensische Psychiatrie in Y. und danach bis zum 11.07.2011 im der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie in L. vollstreckt wurde.
20 
bb. Nach dem Ergebnis der Untersuchung des Verurteilten in der Diagnose- und Prognoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. im Zeitraum vom 27.06.2013 bis zum 09.09.2013 liegt bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit gefühlsarmen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F 61) vor, wohingegen eine Störung der Sexualpräferenz nicht festgestellt werden konnte. Eine deliktpräventive Therapiehandlung sei zwar angesichts des hohen einschlägigen Rückfallrisikos als notwendig zu erachten, die Aussicht auf substantielle, das Rückfallrisiko nachhaltig reduzierende Behandlungsfortschritte sei aber zu gering, um einen Therapieversuch rechtfertigen zu können. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der JVA W. vom 18.09.2013, dass bei dem Verurteilten aufgrund Fehlens jedweder Störungseinsicht im September 2013 - also zu Beginn des Prüfungszeitraums - weder eine intrinsische Therapiemotivation erkennbar war noch eine extrinsische Motivation zur Teilnahme an einer rückfallpräventiven Behandlung vorlag, weil dieser aufgrund eines seinerzeit anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens mit seiner Freilassung oder der Wiederaufnahme der Maßregel nach § 63 StGB rechnete. Insoweit hielt die Diagnosekonferenz zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung des Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung aufgrund fehlender Störungseinsicht und Veränderungsmotivation nicht für indiziert, ohne indes der Justizvollzugsanstalt U. als aufnehmende Einrichtung anderweitige Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt U. wurde er am 13.12.2013 in die dortige Sozialtherapeutische Station - Stufe 3 des Behandlungskonzepts zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung - aufgenommen und es wurden ihm im zweiwöchigen Rhythmus psychotherapeutische Einzelgespräche angeboten. Außerdem nahm er an mehreren ihm angebotenen Behandlungsgruppen teil, so von Januar bis Mai 2014 am Gruppentraining „Soziale Kompetenzen“, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“, von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“, seit 14.01.2015 an der Gruppe „Progressive Muskelrelation nach Jacobsen (PMR)“ und schließlich seit Juli 2014 an der wöchentlich stattfindenden Gesprächsgruppe für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Insoweit kam die Justizvollzugsanstalt U. in ihrem Bericht vom 27.03.2015 zu der Bewertung, dass der Verurteilte durch die dargestellten Behandlungen wacher, zugänglicher und offener geworden sei, eine intrinsische Motivation habe aber weder durch die Einzel- noch durch die Gruppenarbeit geweckt werden können. Eine sozialtherapeutische Behandlung erscheine weiterhin grundsätzlich notwendig, die Aussicht auf Behandlungserfolge sei jedoch gering, vor allem sehe der Verurteilte keinen Behandlungsbedarf, weil - so seine Auffassung - während der Maßregel im ZPE L. ja schon alle relevanten Faktoren bearbeitet worden seien. Der vom Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe bestellte Gutachter Dr. med. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2015 ausgeführt, dass allein die Sozialtherapeutische Anstalt B. mit den dortigen Behandlungsmöglichkeiten, unter anderem den dortigen verhaltenstherapeutisch basierten Gruppenangeboten, ein für den Verurteilten geeignetes Behandlungskonzept anbiete, wohingegen andere therapeutische Interventionen bzw. alternative Behandlungsmethoden zur Risikoreduktion eindeutig nicht erfolgsversprechend erscheinen würden. Allerdings habe sich der Proband bislang auf ein solches Angebot nicht eingelassen, sondern sich mit seiner Delinquenz derart arrangiert, dass dieser jede therapeutische Hinterfragung seiner festgefügten Auffassungen als Bedrohung erlebe. Insoweit habe die Justizvollzugsanstalt U. - so der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 10.07.2015 - auch zureichend versucht, den Verurteilten auf eine solche Sozialtherapie auf dem B. vorzubereiten.
21 
cc. Aufgrund dieser Stellungnahmen der Vollzugsanstalten W. und U. sowie der eingeholten Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A., an deren fachlicher Qualität und Aussagekraft der Senat - entgegen der Bewertung des Verteidigers - keine Zweifel hegt, ist der Senat - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer - zu der Bewertung gelangt, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum ein den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB genügendes ausreichendes Behandlungsangebot unterbreitet wurde. Da bei diesem aufgrund seines verfestigten Störungsbildes - wie die jahrelangen insoweit vergeblichen therapeutischen Interventionen, zuletzt im ZPE L., belegen - eine intrinsische Motivation ersichtlich nicht geweckt werden kann, kam es vorliegend im Überprüfungszeitraum maßgeblich darauf an, ihn durch äußere Anreize im Sinne einer extrinsischen Motivation zur Durchführung der therapeutisch geeigneten Behandlung zu veranlassen, wobei sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen anschließt, dass der einzige insoweit sachgerechte Ansatz eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt B. darstellt. Insoweit reicht es unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Verlegung von Gefangenen in sozialtherapeutische Einrichtungen vom 25.11.2011 (4428/0024 - Die Justiz 2012, 1) zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen auch aus, dass überhaupt noch die Möglichkeit eines Behandlungserfolges besteht, wenn auch im Sinne einer - allerdings noch realistischen - „letzten Chance“ zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung bzw. der zeitlichen Reduzierung einer solchen. Zur Weckung einer dafür zumindest erforderlichen extrinsischen Motivation des Verurteilten waren die von der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum angebotenen einzeltherapeutischen Gespräche, auch wenn diese nicht zumindest wöchentlich erfolgten (siehe auch hierzu KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris), sowie die vielfältigen Gruppenangebote ausreichend, zumal sich die auch nach den Ausführungen des Verteidigers in dessen beschwerdebegründenden Schriftsätzen vom 31.08.2015 und 19.10.2015 inzwischen bestehende Bereitschaft des Verurteilten, sich einer solchen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. zu unterziehen, erst im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens derart verdichtet hat, dass erst jetzt und damit außerhalb des zu überprüfenden Behandlungszeitraumes seitens der Vollzugsbehörde zu prüfen sein wird, ob dem Verurteilten ein entsprechender Behandlungsvorschlag - ggf. nebst dem Zeitpunkt einer etwaigen Verlegung sowie der konkreten Unterbringungsbedingungen - zu unterbreiten ist. Insoweit stellt sich vorliegend auch nicht die vom Verteidiger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum alternativ auch eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Einrichtung der Justizvollzugsanstalt W. als nach Ausführung des Sachverständigen weniger risikomindernde Therapiemaßnahme anzubieten gewesen wäre, denn hierzu kann allenfalls und frühestens dann Veranlassung bestehen, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat StV 2004, 555).
IV.
22 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die

1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten,
a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und
b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
2.
eine Unterbringung gewährleisten,
a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und
b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels
a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie
b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.

(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

2.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).


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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1945 geborene und bereits vielfach und erheblich einschlägig vorbestrafte Roland O. wurde durch das seit 11.12.2012 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 wegen schwerer sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sich der unter Führungsaufsicht stehende und in therapeutischer Behandlung in der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in L. befindliche Verurteilte schon etwa einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus einer bis zum 11.07.2011 andauernden Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus am Vormittag des 19.08.2011 auf einer Wanderung im Bereich des Sportplatzes in I. befunden, wo ihm die ihm völlig unbekannte 27-jährige polnische Staatsangehörige G. auffiel, welche dort als Erntehelferin beim Pflücken von Heidelbeeren eingesetzt war. Entsprechend eines seit 40 Jahren eingeschliffenen Verhaltensmusters entschloss er sich zur Durchführung sexueller Handlungen an der Frau, sprach sie unter einem Vorwand an, sprang plötzlich auf sie zu, streute ihr aus einer Dose gemahlenen Pfeffer ins Gesicht, stieß sie am Oberkörper zu Boden, packte die in einen Heidelbeerstrauch Gefallene an den Handgelenken, hielt ihr den Mund zu und versuchte, ihr das T-Shirt auszuziehen, um ihr an die Brüste zu fassen. Aufgrund der heftigen Gegenwehr der ihm körperlich überlegenen Geschädigten ließ er schließlich jedoch von dieser ab, gab sein Vorhaben auf und flüchtete.
Seit 18.12.2012 befand sich der am 29.12.2011 festgenommene Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt U.. In der Zeit vom 11.12.2012 bis zum 27.06.2014 verbüßte er dort die Strafe aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012, danach stand die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrests von 629 Tagen aus einer Freiheitstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.2009 an. Seit 17.03.2016 ist bezüglich des zunächst weiterhin in der Justizvollzugsanstalt U. und seit 20.04.2016 in der Justizvollzugsanstalt Q. befindlichen Verurteilten die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 angeordneten Sicherungsverwahrung vermerkt.
Mit Beschluss vom 20.07.2015 hat die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 29.07.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit seiner am 31.08.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen Beschwerde. Der Verteidiger ist der Ansicht, die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung habe deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weil diesem keine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung der der Justizvollzugsanstalt W., sondern unter für ihn nicht zumutbaren Bedingungen lediglich eine solche in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. angeboten worden sei. Auch seien dem Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum keine hinreichend spezifischen, individualisierten und auf seine Kernproblematik zugeschnittenen Behandlungsangebote unterbreitet worden. Das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft haben jeweils auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
II.
Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der nach §§ 119 a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorgegebenen Monatsfrist eingelegt worden.
1. Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119 a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV StVollzG 12. Aufl. Abschn. P Rdn. 125).
2. Das Rechtsmittel hat sich nicht deshalb erledigt, weil die Strafhaft am 17.03.2016 geendet hat und der Verurteilte sich mangels einer von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts bislang getroffenen Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 67 c StGB seitdem in Organisationshaft bzw. „faktischer“ Sicherungsverwahrung befindet, denn die vorliegende Entscheidung des Senats ist weiterhin für die nachfolgenden Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich, § 119a Abs. 7 StVollzG (zur „faktischen“ Sicherungsverwahrung vgl. KG, Beschl. vom 20.05.2015, 2 Ws 73/15, abgedruckt bei juris).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Vorlage einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungs-maßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. dazu Senat a.a.O. sowie StV 2004, 555).
10 
Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 27.03.2015 noch gerecht. Diese enthält insbesondere die Darstellung der in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. in der Zeit vom 27.06.2013 bis 09.09.2013 durchgeführten Behandlungsuntersuchung, der dort erwogenen Behandlungsmaßnahmen sowie der Gründe der seinerzeit fehlenden Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen. Schließlich werden die bezüglich des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen dargestellt und über den Erfolg derselben berichtet.
11 
b. Der Senat teilt auch die - allerdings nicht näher ausgeführte - Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass der nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen ist. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen. Im Hinblick auf das Ende des Überprüfungszeitraums besteht vorliegend allerdings die Besonderheit, dass die Vollstreckung der Strafhaft aus dem gegenständlichen Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 schon am 27.06.2014 endete und die Vollstreckung der - derzeit noch „faktischen“ - Sicherungsverwahrung erst am 17.03.2016 nach Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von 629 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 30.03.1993 begann. Gleichwohl ist der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung der Ansicht, dass auch der Zeitraum zwischen dem 28.06.2014 bis zum 30.05.2015 als dem Ende der Überprüfungsfrist der gerichtlichen Kontrolle im Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG unterliegt, da bereits im unmittelbaren Anschluss an die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anstand und es zur Vermeidung der Maßregel nach Sinn und Zweck der Regelung des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angehen kann, für diese zeitliche Zwischenphase auf die nach dieser Regelung gebotene individuelle und intensive therapeutische Betreuung zu verzichten.
12 
c. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119 a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG erfolgte Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
13 
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und früheren Haft- und Unterbringungszeiten des Verurteilten wider, sondern legt auch die hinsichtlich der angezeigten therapeutischen Behandlung teilweise unterschiedlichen Bewertungen der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W., des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. und des von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen Dr. med. A. sowie die im maßgeblichen Überprüfungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen.
14 
d. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindungswirkung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
15 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe im Ergebnis als richtig erweist.
16 
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich - und ausschließlich - darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf diesen zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind.
17 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
18 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutischen Betreuung angeboten worden ist, ist folgendes festzustellen:
19 
aa. Bei dem Verurteilten handelt es sich um einen vielfach einschlägig und erheblich vorbestraften Gewalt- und Sexualstraftäter, bei welchem schon zahlreiche Behandlungsversuche erfolglos geblieben sind. So wurde er unter anderem bereits durch Urteil des Landgerichts K. 1980 wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren einschlägigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und im Anschluss an diese die Sicherungsverwahrung angeordnet, welche in der Zeit vom 28.10.1984 bis zum 15.09.1991 vollstreckt wurde. Vor der gegenständlichen Verurteilung durch das Landgericht Q. hatte ihn das Landgericht S. am 30.03.1993 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, welche in der Zeit vom 17.05.1993 bis zum 25.02.2003 im Zentrum für Forensische Psychiatrie in Y. und danach bis zum 11.07.2011 im der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Zentrums für Psychiatrie in L. vollstreckt wurde.
20 
bb. Nach dem Ergebnis der Untersuchung des Verurteilten in der Diagnose- und Prognoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. im Zeitraum vom 27.06.2013 bis zum 09.09.2013 liegt bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit gefühlsarmen, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F 61) vor, wohingegen eine Störung der Sexualpräferenz nicht festgestellt werden konnte. Eine deliktpräventive Therapiehandlung sei zwar angesichts des hohen einschlägigen Rückfallrisikos als notwendig zu erachten, die Aussicht auf substantielle, das Rückfallrisiko nachhaltig reduzierende Behandlungsfortschritte sei aber zu gering, um einen Therapieversuch rechtfertigen zu können. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der JVA W. vom 18.09.2013, dass bei dem Verurteilten aufgrund Fehlens jedweder Störungseinsicht im September 2013 - also zu Beginn des Prüfungszeitraums - weder eine intrinsische Therapiemotivation erkennbar war noch eine extrinsische Motivation zur Teilnahme an einer rückfallpräventiven Behandlung vorlag, weil dieser aufgrund eines seinerzeit anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens mit seiner Freilassung oder der Wiederaufnahme der Maßregel nach § 63 StGB rechnete. Insoweit hielt die Diagnosekonferenz zum damaligen Zeitpunkt eine Verlegung des Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung aufgrund fehlender Störungseinsicht und Veränderungsmotivation nicht für indiziert, ohne indes der Justizvollzugsanstalt U. als aufnehmende Einrichtung anderweitige Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt U. wurde er am 13.12.2013 in die dortige Sozialtherapeutische Station - Stufe 3 des Behandlungskonzepts zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung - aufgenommen und es wurden ihm im zweiwöchigen Rhythmus psychotherapeutische Einzelgespräche angeboten. Außerdem nahm er an mehreren ihm angebotenen Behandlungsgruppen teil, so von Januar bis Mai 2014 am Gruppentraining „Soziale Kompetenzen“, von Juni bis Oktober 2014 an der Gruppe „Therapiekompetenzen“, von November 2014 bis März 2015 an der Gruppe „Impuls-Kontroll-Training“, seit 14.01.2015 an der Gruppe „Progressive Muskelrelation nach Jacobsen (PMR)“ und schließlich seit Juli 2014 an der wöchentlich stattfindenden Gesprächsgruppe für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Insoweit kam die Justizvollzugsanstalt U. in ihrem Bericht vom 27.03.2015 zu der Bewertung, dass der Verurteilte durch die dargestellten Behandlungen wacher, zugänglicher und offener geworden sei, eine intrinsische Motivation habe aber weder durch die Einzel- noch durch die Gruppenarbeit geweckt werden können. Eine sozialtherapeutische Behandlung erscheine weiterhin grundsätzlich notwendig, die Aussicht auf Behandlungserfolge sei jedoch gering, vor allem sehe der Verurteilte keinen Behandlungsbedarf, weil - so seine Auffassung - während der Maßregel im ZPE L. ja schon alle relevanten Faktoren bearbeitet worden seien. Der vom Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe bestellte Gutachter Dr. med. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.06.2015 ausgeführt, dass allein die Sozialtherapeutische Anstalt B. mit den dortigen Behandlungsmöglichkeiten, unter anderem den dortigen verhaltenstherapeutisch basierten Gruppenangeboten, ein für den Verurteilten geeignetes Behandlungskonzept anbiete, wohingegen andere therapeutische Interventionen bzw. alternative Behandlungsmethoden zur Risikoreduktion eindeutig nicht erfolgsversprechend erscheinen würden. Allerdings habe sich der Proband bislang auf ein solches Angebot nicht eingelassen, sondern sich mit seiner Delinquenz derart arrangiert, dass dieser jede therapeutische Hinterfragung seiner festgefügten Auffassungen als Bedrohung erlebe. Insoweit habe die Justizvollzugsanstalt U. - so der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 10.07.2015 - auch zureichend versucht, den Verurteilten auf eine solche Sozialtherapie auf dem B. vorzubereiten.
21 
cc. Aufgrund dieser Stellungnahmen der Vollzugsanstalten W. und U. sowie der eingeholten Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A., an deren fachlicher Qualität und Aussagekraft der Senat - entgegen der Bewertung des Verteidigers - keine Zweifel hegt, ist der Senat - ebenso wie die Strafvollstreckungskammer - zu der Bewertung gelangt, dass dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum ein den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB genügendes ausreichendes Behandlungsangebot unterbreitet wurde. Da bei diesem aufgrund seines verfestigten Störungsbildes - wie die jahrelangen insoweit vergeblichen therapeutischen Interventionen, zuletzt im ZPE L., belegen - eine intrinsische Motivation ersichtlich nicht geweckt werden kann, kam es vorliegend im Überprüfungszeitraum maßgeblich darauf an, ihn durch äußere Anreize im Sinne einer extrinsischen Motivation zur Durchführung der therapeutisch geeigneten Behandlung zu veranlassen, wobei sich der Senat der Bewertung des Sachverständigen anschließt, dass der einzige insoweit sachgerechte Ansatz eine Behandlung in der Sozialtherapeutische Anstalt B. darstellt. Insoweit reicht es unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Verlegung von Gefangenen in sozialtherapeutische Einrichtungen vom 25.11.2011 (4428/0024 - Die Justiz 2012, 1) zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen auch aus, dass überhaupt noch die Möglichkeit eines Behandlungserfolges besteht, wenn auch im Sinne einer - allerdings noch realistischen - „letzten Chance“ zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung bzw. der zeitlichen Reduzierung einer solchen. Zur Weckung einer dafür zumindest erforderlichen extrinsischen Motivation des Verurteilten waren die von der Justizvollzugsanstalt U. im Überprüfungszeitraum angebotenen einzeltherapeutischen Gespräche, auch wenn diese nicht zumindest wöchentlich erfolgten (siehe auch hierzu KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris), sowie die vielfältigen Gruppenangebote ausreichend, zumal sich die auch nach den Ausführungen des Verteidigers in dessen beschwerdebegründenden Schriftsätzen vom 31.08.2015 und 19.10.2015 inzwischen bestehende Bereitschaft des Verurteilten, sich einer solchen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt B. zu unterziehen, erst im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Überprüfungsverfahrens derart verdichtet hat, dass erst jetzt und damit außerhalb des zu überprüfenden Behandlungszeitraumes seitens der Vollzugsbehörde zu prüfen sein wird, ob dem Verurteilten ein entsprechender Behandlungsvorschlag - ggf. nebst dem Zeitpunkt einer etwaigen Verlegung sowie der konkreten Unterbringungsbedingungen - zu unterbreiten ist. Insoweit stellt sich vorliegend auch nicht die vom Verteidiger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum alternativ auch eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Einrichtung der Justizvollzugsanstalt W. als nach Ausführung des Sachverständigen weniger risikomindernde Therapiemaßnahme anzubieten gewesen wäre, denn hierzu kann allenfalls und frühestens dann Veranlassung bestehen, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat StV 2004, 555).
IV.
22 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. September 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der 1968 geborene und bereits einschlägig strafrechtlich auffällig gewordene P. wurde durch das seit 17.11.2010 rechtskräftige Urteil des Landgerichts G. vom 30.04.2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 324 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 322 Fällen, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Verurteilte im Wesentlichen in der Zeit vom April 1998 bis April 2006 in der Regel zweimal wöchentlich mit seiner 1988 geborenen Stieftochter L. den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der erstmalig in Haft befindliche Verurteilte verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt W., wo er seit 18.02.2016 in der dortigen Sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist. 2/3 der Strafe werden am 09.03.2016 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 10.05.2019 vermerkt, im Anschluss daran ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen.
Mit Beschluss vom 14.09.2015 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. im Rahmen einer Entscheidung nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde im Überprüfungszeitraum vom 01.06.2013 bis 31.05.2015 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Gegen diese der Verteidigerin des Verurteilten am 25.09.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich diese mit der am 26.10.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen und näher begründeten Beschwerde, auf deren Verwerfung das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft angetragen haben.
II.
Die nach § 119 a Abs. 5 StVollzG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist der §§ 119a Abs. 6, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG eingelegt worden.
Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).
III.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet
1. Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen zum Erlass einer Sachentscheidung durch den Senat liegen vor.
a. Einer solchen Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Verteidigerin deren Angaben in den Schriftsätzen vom 26.10.2015 und 30.10.2015 zufolge vor Erlass des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer entgegen § 119a Abs. 6 Satz 2 StVollzG keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Soweit die Verteidigerin insoweit vorträgt, in der ihr durch das Landgericht Karlsruhe zur Einsichtnahme übersandten Akte sei die Verfügung des Vorsitzenden vom 01.07.2015 mit der dort festgesetzten Stellungnahmefrist von einem Monat nicht enthalten gewesen, bemerkt der Senat, dass der Verteidigerin bis zum Erlass des am 14.09.2015 - also mehr als zwei Monate später - ergangenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gleichwohl die Abgabe einer Erklärung möglich gewesen wäre. Unabhängig davon liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dann nicht vor, wenn ein solcher Verstoß dadurch geheilt wird, dass sich der Betroffene im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den in Frage stehenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten vollumfänglich äußern konnte (BVerfGE 5, 9 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Eine mündliche Anhörung des Verurteilten in erster Instanz ist im Prüfungsverfahren nach § 119a StVollzG weder gesetzlich vorgesehen noch im vorliegenden Einzelfall veranlasst gewesen.
b. Auch die weiteren Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welches auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436). Hierbei bedarf es in der Stellungnahme einer schlüssigen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Prüfungsgegenstandes, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass wegen der Einzelheiten auf andere - der Antragsschrift allerdings beizufügende - schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden kann. Inhaltlich sind zunächst die Betreuungsmaßnahmen darzustellen, die dem betroffenen Gefangenen im jeweiligen Prüfungszeitraum, dessen frühester Beginn nach Art. 316 f Abs. 3 EGStGB der 01.06.2013 sein kann (OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359), tatsächlich angeboten wurden. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob diese Betreuung individuell, intensiv sowie geeignet war, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), ist darüber hinaus auch die Behandlungsindikation darzustellen und zu erläutern. Zu einer nachvollziehbaren Darstellung des Störungsbildes oder der Defizite, denen mit den Betreuungsmaßnahmen i.S.d. § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begegnet werden soll, gehört dabei die Wiedergabe des Ergebnisses der umfassenden Behandlungsuntersuchung und der den Überprüfungszeitraum betreffenden Vollzugspläne, die nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Grundlage der Betreuung sind. Dabei wird regelmäßig ein Eingehen auf den Werdegang des Gefangenen einschließlich der Anlassverurteilung und des Vollzugsverlaufs insgesamt geboten sein, soweit dies für die Behandlungsindikation und die therapeutische Planung von Bedeutung ist. Soweit nach der Behandlungsuntersuchung und den Vollzugsplänen indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern. Ebenso ist in diesem Fall darzulegen, ob andere - seien es auch weniger erfolgversprechende - Behandlungsalternativen geprüft wurden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; ders. StV 2004, 555).
Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die zur Einleitung des Überprüfungsverfahrens vorgelegte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt U. vom 23.04.2015 noch gerecht, auch wenn diese nur aufgrund der zahlreichen beigefügten Anlagen verständlich ist, was im vorliegenden Fall den gesetzlichen Anforderungen noch genügt. So ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass bei dem Verurteilten ausweislich einer Behandlungsuntersuchung in der Diagnoseabteilung der Justizvollzugsanstalt W. während seines dortigen Aufenthalts in der Zeit vom 20.06.2013 bis zum 23.07.2013 deutlich narzisstische Persönlichkeitszüge sowie ein Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenströmung (ICD-10: F 65.4) vorliegen, weshalb er nach Abschluss der Diagnostik zunächst in der Justizvollzugsanstalt W. verblieb und am 23.07.2013 zur Behandlung in das BPS-Programm mit Wohngruppenvollzug der dortigen Sozialtherapeutischen Abteilung aufgenommen wurde. Nachdem es am 29.10.2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gekommen war, wurde die dortige Behandlung jedoch abgebrochen und der Verteilte am 11.11.2014 in die Justizvollzugsanstalt U. verlegt. Anschließend befand er sich in dem dortigen SV-Vermeidungsprogramm, wobei neben verschiedenen allgemeinen und spezifischen Gruppenangeboten auch regelmäßige psychologische Einzelgespräche in zweiwöchigem Rhythmus durchgeführt wurden. Seit dem 19.02.2016 befindet er sich wieder zur Fortsetzung der zunächst unterbrochenen sozialtherapeutischen Behandlung in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W..
10 
c. Wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen, ist der nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StVollzG maßgebliche zweijährliche Überprüfungszeitraum vorliegend für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 30.05.2015 zu bestimmen. Da die Strafhaft bereits am 01.06.2013 als dem frühesten Zeitpunkt der Überprüfung (Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 29.10.2015, 2 Ws 257/15, abgedruckt bei juris) begonnen hatte, ist dieser für den Fristbeginn zugrunde zu legen.
11 
d. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer entspricht auch den an eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 , Abs. 3 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Vorgabe in §§ 115 Abs. 1 Satz 2, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG ist in dem gerichtlichen Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in die in § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG enthaltene Verweisung nicht aufgenommen wurde, so dass eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Schriftstücke nicht statthaft ist (Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15; vgl. auch BT-Drucks. 17/9874 S. 29). Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (Senat a.a.O.; vgl. auch BGH StraFo 2011, 358). Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).
12 
Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Beschluss vom 14.09.2015 gerecht. Er gibt nicht nur die Anlassverurteilung sowie die weiteren Vorstrafen und die früheren Haftzeiten des Verurteilten wieder, sondern legt auch die nach Ansicht der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt W. und des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt U. indizierten sowie die im Behandlungszeitraum tatsächlich angebotenen Behandlungsmaßnahmen dar und zieht die aus Sicht der Strafvollstreckungskammer insoweit gegebenen Schlussfolgerungen.
13 
e. Der Senat ist zur vollständigen und umfassenden Überprüfung der angefochtenen Entscheidung berufen. Eine Bindung an die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellungen besteht nicht. Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als „Beschwerde“ in § 119a Abs. 6 StVollzG nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).
14 
2. Die von Senat insoweit durchgeführte Prüfung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. im Ergebnis als richtig erweist.
15 
a. In rechtlicher Hinsicht kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob entsprechend § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung den Anforderungen des § 66 c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei die Betreuung individuell, intensiv und geeignet sein muss, dessen Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, und dem Verurteilten insbesondere eine auf ihn zugeschnittene psychiatrische, psychotherapeutische und/oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden muss, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind (vgl. auch hierzu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15).
16 
b. Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden. Sie dienen sämtlich dem vorrangigen Ziel, die „Gefährlichkeit“ des Sicherungsverwahrten „für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann“ (§ 66c Abs. 1 Nr. 1 b StGB). An diesem vorrangigen Ziel soll bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße orientiert sein. Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris). Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer „individuellen und intensiven“ sowie „psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung“ (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris). Dabei ist bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Betreuung - und zwar, soweit standardisierte Programme nicht erfolgsversprechend sind, durch eine auf den Gefangenen unmittelbar zugeschnittene Behandlung (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 34). Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273). Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr.1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme desselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28). Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.). Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
17 
c. Im Hinblick auf die vom Senat im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum eine auf seine Person zugeschnittene individuelle und intensive psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten worden ist, ist zunächst festzustellen, dass dem Verurteilten nach durchgeführter Diagnostik im Zeitraum vom 20.06.2013 bis zum 23.07.2013 in der Zeit vom 24.07.2013 bis 11.11.2014 in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. mit dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) ein ausreichendes standardisiertes Behandlungsangebot unterbreitet wurde, welches neben der Unterbringung im Wohngruppenvollzug auf seine Person individuell zugeschnitten war und eine intensive Betreuung ermöglichte. Mit der am 11.11.2014 erfolgten Rückverlegung des Gefangenen in die JVA U. wurde diese Behandlungsmaßnahme zwar unterbrochen und durch ein weniger intensives und nicht auf das Störungsbild des Verurteilten individuell zugeschnittenes Behandlungsangebot ersetzt. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme, dass dem Verurteilten im nachfolgenden Zeitraum bis zum 30.05.2015 kein zureichendes Behandlungsangebot unterbreitet worden sei. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat - den rechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 JVollzG III BW entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte. Vielmehr sollte die ohnehin nur auf Zeit vorgesehene Rückverlegung nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt W. vom 24.04.2015 gerade auch dazu dienen, dass der Verurteilte die Beziehungsgestaltung zwischen ihm und dem von ihm körperlich misshandelten Mitgefangenen kritisch zu hinterfragen beginnen konnte, wobei auch nach Bewertung des Senats aus therapeutischen Gründen hierzu eine Ortsveränderung und eine zumindest zeitweilige Reduzierung des Behandlungsangebots notwendig war. Deshalb ist es auch nicht von Belang, dass dem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt U. neben einigen sicher sehr hilfreichen (siehe hierzu auch KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris) Gruppenangeboten (Grundlagen-Motivationsgruppe, Themenorientierte Kommunikationsgruppe, Spielegruppe, Modellbaugruppe, Thai-Chi, Kommunikation, Kochen/Backen, Training der fünf Sinne, Progressive Muskelentspannung) lediglich in zweiwöchigem Rhythmus einzeltherapeutische Gespräche angeboten worden sind.
IV.
18 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;
2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.