Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316f Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

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StPO: Zur zulässigen Anordnung der Sicherungsverwahrung

13.01.2014

Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 I StGB ist neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig.
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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung


(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2014 - 5 StR 563/13

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 66 EGStGB § 316f Abs. 2 Satz 1 Wegen bis zum 31. Mai 2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Ur

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 2 StR 603/13

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17

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Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der seit 1990 bereit

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 Ws 79/16

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2016 - 2 Ws 202 - 203/16; 2 Ws 202/16; 2 Ws 203/16

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juni 2016 - 4 Ws 180/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2016 - 2 StR 88/16

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 204/16

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 17. März 2016 - 2 Ws 419/15 Vollz

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Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 26. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- un

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Nov. 2015 - 2 Ws 502/15

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Landgericht Aachen Beschluss, 21. Okt. 2015 - 33 K StVK 527/15

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Tenor 1. Die Maßregel der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 2005 (7 KLs 351 Js 28831/2004) wird mit sofortiger Wirkung – nicht aber vor Rechtskraft dieses Beschlusses – für erledigt erklärt. 2. Mit

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. März 2015 - 4 Ws 80/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2015 - 2 StR 292/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 2 9 2 / 1 4 vom 7. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2015, an der teilgenommen haben: Vorsi

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 03. Sept. 2014 - 2 Ws 411/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 21. Juli 2014 wird als unbegründet a

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2014 - 3 StR 355/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 5 5 / 1 3 vom 17. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2014

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 07. Feb. 2014 - Ws 9/14

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1. 1 Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 15.05.2007 - 32 KLs 2/07

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Jan. 2014 - 2 Ws 449/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 18. Oktober 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1 Der mi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2014 - 2 Ws 284/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 02. Juli 2013 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Nov. 2013 - 1 Ws 224/13

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen den Beschluss des Landgerichts - Große Strafvollstreckungskammer - Ellwangen vom 25. Oktober 2013 wird als unbegründetv e r w o r f e n .Die Kosten des Verfahrens und die notwend

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Nov. 2013 - 1 Ws 635/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2013

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12

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Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. a) Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgeri

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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im...