Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Mai 2016 - 1 Ws 190/15
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 14. September 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 19.07.2013 – unter Freispruch im Übrigen – wegen schwerer sexueller Nötigung und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene befand sich seit dem 17.08.2012 für dieses Verfahren bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft am 29.01.2014 in Untersuchungshaft und verbüßt seither Strafhaft.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des StGB entspricht, und die Prüfungsfrist für die nächste Überprüfung auf drei Jahre verlängert. Sie hat dabei ausweislich des Beweisbeschlusses vom 01.12.2014 den Beginn des Prüfungszeitraums mit dem 01.06.2013 angesetzt.
5Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er begehrt die Feststellung, dass die Betreuung in dem vergangenen Zeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
6Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat Bedenken hinsichtlich der Auffassung der Strafvollstreckungskammer geäußert, dass die zu Beginn der Strafhaft hinsichtlich des Betreuungsangebots im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetretene Verzögerung wegen des fehlenden Mitwirkungswillens des Verurteilten nicht zu der Feststellung führe, dass dieses Betreuungsangebot unzureichend gewesen sei.
8II.
9Die Beschwerde des Betroffenen hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
10Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil – auch im Beschwerdeverfahren – die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG fehlen. Eine solche Entscheidung ergeht entweder von Amts wegen alle zwei Jahre nach Beginn der Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 3 S. 1 und 3 StVollzG) oder auf Antrag der Vollzugsbehörde. Ein Antrag der Vollzugsbehörde liegt hier nicht vor. Auch war und ist die Frist für eine Überprüfung von Amts wegen nicht abgelaufen. Die Frist beginnt für die - wie hier - erstmalige Überprüfung mit dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG). Dieser Vollzugsbeginn richtet sich nach den Vorgaben der StVollstrO (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 123). § 38 Nr. 3 StVollstrO bestimmt, dass bei einer verurteilten Person, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafvollstreckung anzusetzen ist. Demnach begann der zweijährige Überprüfungszeitraum hier erst am 29.01.2014 und ist somit gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
11Die Übergangsvorschrift des § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB, nach der die erste Überprüfungsfrist am 01.06.2013 beginnt, ist nicht einschlägig, da diese voraussetzt, dass die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird. Am 01.06.2013 wurde aber gegen den Betroffenen keine Freiheitsstrafe vollzogen, sondern Untersuchungshaft.
12Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Regelung des § 119a StVollzG in analoger Anwendung auszudehnen auf den vorangegangenen Vollzug von Untersuchungshaft. Angesichts des Umstands, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch gar nicht sicher ist, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestand hat, macht es auch keinen Sinn, schon mit diese Maßregel potentiell vermeidenden Behandlungsmaßnahmen zu beginnen. Die Interessenlage ist insoweit schon nicht vergleichbar.
13Da der Überprüfungszeitraum noch nicht abgelaufen ist und der Betroffene auch kein eigenes Antragsrecht für eine Überprüfung nach § 119a StVollzG hat, konnte der Senat nicht in eine Sachprüfung eintreten, so dass dem weitergehenden Begehren des Betroffenen der Erfolg zu versagen war.
14Zwar kann der Senat grundsätzlich als in der Sache umfassend selbst entscheidendes Beschwerdegericht (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO) die erforderliche Sachaufklärung auch dann selbst vornehmen, wenn ein angefochtener Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15). Dies setzt jedoch ebenso wie im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, also entweder ein Antrag der Vollzugsbehörde vorliegt oder die jeweils maßgebliche Überprüfungsfrist abgelaufen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 Ws 91/14 – juris). Sind diese Voraussetzungen hingegen - wie vorliegend - selbst im Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“ beim Senat nicht gegeben, ist für eine eigene Sachentscheidung kein Raum und bleibt die erstmalige Entscheidung über den gesamten Überprüfungszeitraum der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Eine andere Handhabung – nämlich ein dann gebotenes Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist zur Ermöglichung einer eigenen Sachentscheidung – würde dazu führen, abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz zu verlagern. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten entscheidet der Senat die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung des Senats in Betracht kommt, für die zukünftige Handhabung dahingehend, dass in den Fällen, in denen die Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst bei Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht noch nicht erfüllt sind, die angefochtene Entscheidung im Regelfall aufzuheben ist. Soweit der Senat dies in bisher anhängigen Fällen anders gehandhabt hat, hält er daran nicht mehr fest. In den bereits beim Senat anhängigen weiteren Fällen, in denen die Zweijahresfrist inzwischen abgelaufen ist, soll es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei der bisherigen Handhabung verbleiben. Ob und in welchen Fällen eine Abweichung von dem vorstehend dargelegten Regelfall der gebotenen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde gerechtfertigt oder gar notwendig sein könnte (so evtl. zur Vermeidung unzuträglicher Verfahrensverzögerungen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
15In diesem Zusammenhang weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer erst nach und nicht schon - wie im Senatsbeschluss vom 25.08.2015 missverständlich formuliert – „gegen“ Ende des Überprüfungszeitraums entscheiden, nämlich beurteilen kann, ob in diesem gesamten Zeitraum die angebotene Betreuung ausreichend war (vgl. Peglau, jurisPR-StraR 21/2015
16Anm. 4).
17III.
18Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
191. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Feststellung einer nicht ausreichenden Behandlung im zurückliegenden Zeitraum nur getroffen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Versäumnisse zu verzeichnen sind.
20Hiergegen spricht zum einen der insofern eindeutige Wortlaut des § 119a Abs. 1
21Nr. 1 StVollzG, wonach das Gericht das Betreuungsangebot „im zurückliegenden Zeitraum“ und nicht lediglich den Status quo im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bewerten hat.
22Zum anderen dient die regelmäßige gerichtliche Kontrolle gemäß § 119a StVollzG insbesondere einer Abschichtung der späteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28). Bei dieser nachfolgenden Entscheidung ist das Gericht gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG an die rechtskräftigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zur Übereinstimmung der Betreuung im Strafvollzug mit den gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es kann also nicht die bisherigen Betreuungsangebote in qualitativer oder quantitativer Hinsicht neu bewerten; vielmehr hat es ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzuges eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. - 20 f.). Die Herbeiführung der Bindung aller Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an die diesbezüglichen Feststellungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist sogar maßgeblicher Sinn und Zweck des § 119a StVollzG (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 29). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht einsichtig, warum im Rahmen des § 119a Abs. 1 StVollzG nicht gegebenenfalls die ausdrückliche Feststellung möglich sein sollte, dass das Betreuungsangebot nur für einen bestimmten Teil des Überprüfungszeitraums den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Gerade diese Handhabung erlaubt eine möglichst konkrete qualitative und quantitative Bewertung des Betreuungsangebotes, die - erst - bei der späteren Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs erlaubt.
23Dieser Auffassung steht auch nicht entscheidend die Regelung des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entgegen, nach der sich das Gericht nicht auf die schlichte Rüge einer
24unzureichenden Behandlung beschränken darf, sondern in seinem Beschluss konkret angeben muss, welche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden müssen (vgl. insofern Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P
25Rdn. 120). Denn allein der Umstand, dass diese gesetzliche Vorgabe keine praktische Bedeutung hat, wenn etwaige Behandlungs- bzw. Angebotsdefizite zwischenzeitlich bereits behoben sind, ändert nichts daran, dass die ausdrückliche Feststellung solcher früheren Defizite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 119a StVollzG gleichwohl geboten ist.
262.
27Auch hat die Generalstaatsanwältin zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum ein hinreichendes Betreuungsangebot gemacht hat, der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen grundsätzlich nicht entscheidend sind (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG, Beschl. v. 19.08.2015
28– 2 Ws 154/15 – juris = StraFo 2015, 434). Die Erwägung, dass die von der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsangebotes festgestellte Verzögerung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da der Verurteilte eine Behandlung mit Sicherheit auch bei früheren Motivationsgesprächen abgelehnt hätte, dürfte daher im Ergebnis nicht tragfähig sein.
293.
30Hiervon zu unterscheiden ist aber, dass sich jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes (hier: insbesondere aufgrund seiner Verurteilung als Unschuldiger) nicht, die Anforderungen, die an den die Feststellung gemäß § 119a StVollzG aussprechenden Beschluss grundsätzlich zu stellen sind, entsprechend reduzieren. Verweigert ein Betroffener kategorisch die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so werden für diesen Zeitraum in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m.
31Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015, III - 1 Vollz (Ws) 254/15).
32IV.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 und 4 StPO; in Anbetracht des Beschwerdebegehrens der sachlichen Feststellung einer unzureichenden Betreuung hat das Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
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(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 19.07.2013 – unter Freispruch im Übrigen – wegen schwerer sexueller Nötigung und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene befand sich seit dem 17.08.2012 für dieses Verfahren bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft am 29.01.2014 in Untersuchungshaft und verbüßt seither Strafhaft.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des StGB entspricht, und die Prüfungsfrist für die nächste Überprüfung auf drei Jahre verlängert. Sie hat dabei ausweislich des Beweisbeschlusses vom 01.12.2014 den Beginn des Prüfungszeitraums mit dem 01.06.2013 angesetzt.
5Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er begehrt die Feststellung, dass die Betreuung in dem vergangenen Zeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
6Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat Bedenken hinsichtlich der Auffassung der Strafvollstreckungskammer geäußert, dass die zu Beginn der Strafhaft hinsichtlich des Betreuungsangebots im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetretene Verzögerung wegen des fehlenden Mitwirkungswillens des Verurteilten nicht zu der Feststellung führe, dass dieses Betreuungsangebot unzureichend gewesen sei.
8II.
9Die Beschwerde des Betroffenen hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
10Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil – auch im Beschwerdeverfahren – die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG fehlen. Eine solche Entscheidung ergeht entweder von Amts wegen alle zwei Jahre nach Beginn der Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 3 S. 1 und 3 StVollzG) oder auf Antrag der Vollzugsbehörde. Ein Antrag der Vollzugsbehörde liegt hier nicht vor. Auch war und ist die Frist für eine Überprüfung von Amts wegen nicht abgelaufen. Die Frist beginnt für die - wie hier - erstmalige Überprüfung mit dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG). Dieser Vollzugsbeginn richtet sich nach den Vorgaben der StVollstrO (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 123). § 38 Nr. 3 StVollstrO bestimmt, dass bei einer verurteilten Person, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafvollstreckung anzusetzen ist. Demnach begann der zweijährige Überprüfungszeitraum hier erst am 29.01.2014 und ist somit gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
11Die Übergangsvorschrift des § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB, nach der die erste Überprüfungsfrist am 01.06.2013 beginnt, ist nicht einschlägig, da diese voraussetzt, dass die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird. Am 01.06.2013 wurde aber gegen den Betroffenen keine Freiheitsstrafe vollzogen, sondern Untersuchungshaft.
12Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Regelung des § 119a StVollzG in analoger Anwendung auszudehnen auf den vorangegangenen Vollzug von Untersuchungshaft. Angesichts des Umstands, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch gar nicht sicher ist, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestand hat, macht es auch keinen Sinn, schon mit diese Maßregel potentiell vermeidenden Behandlungsmaßnahmen zu beginnen. Die Interessenlage ist insoweit schon nicht vergleichbar.
13Da der Überprüfungszeitraum noch nicht abgelaufen ist und der Betroffene auch kein eigenes Antragsrecht für eine Überprüfung nach § 119a StVollzG hat, konnte der Senat nicht in eine Sachprüfung eintreten, so dass dem weitergehenden Begehren des Betroffenen der Erfolg zu versagen war.
14Zwar kann der Senat grundsätzlich als in der Sache umfassend selbst entscheidendes Beschwerdegericht (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO) die erforderliche Sachaufklärung auch dann selbst vornehmen, wenn ein angefochtener Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15). Dies setzt jedoch ebenso wie im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, also entweder ein Antrag der Vollzugsbehörde vorliegt oder die jeweils maßgebliche Überprüfungsfrist abgelaufen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 Ws 91/14 – juris). Sind diese Voraussetzungen hingegen - wie vorliegend - selbst im Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“ beim Senat nicht gegeben, ist für eine eigene Sachentscheidung kein Raum und bleibt die erstmalige Entscheidung über den gesamten Überprüfungszeitraum der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Eine andere Handhabung – nämlich ein dann gebotenes Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist zur Ermöglichung einer eigenen Sachentscheidung – würde dazu führen, abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz zu verlagern. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten entscheidet der Senat die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung des Senats in Betracht kommt, für die zukünftige Handhabung dahingehend, dass in den Fällen, in denen die Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst bei Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht noch nicht erfüllt sind, die angefochtene Entscheidung im Regelfall aufzuheben ist. Soweit der Senat dies in bisher anhängigen Fällen anders gehandhabt hat, hält er daran nicht mehr fest. In den bereits beim Senat anhängigen weiteren Fällen, in denen die Zweijahresfrist inzwischen abgelaufen ist, soll es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei der bisherigen Handhabung verbleiben. Ob und in welchen Fällen eine Abweichung von dem vorstehend dargelegten Regelfall der gebotenen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde gerechtfertigt oder gar notwendig sein könnte (so evtl. zur Vermeidung unzuträglicher Verfahrensverzögerungen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
15In diesem Zusammenhang weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer erst nach und nicht schon - wie im Senatsbeschluss vom 25.08.2015 missverständlich formuliert – „gegen“ Ende des Überprüfungszeitraums entscheiden, nämlich beurteilen kann, ob in diesem gesamten Zeitraum die angebotene Betreuung ausreichend war (vgl. Peglau, jurisPR-StraR 21/2015
16Anm. 4).
17III.
18Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
191. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Feststellung einer nicht ausreichenden Behandlung im zurückliegenden Zeitraum nur getroffen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Versäumnisse zu verzeichnen sind.
20Hiergegen spricht zum einen der insofern eindeutige Wortlaut des § 119a Abs. 1
21Nr. 1 StVollzG, wonach das Gericht das Betreuungsangebot „im zurückliegenden Zeitraum“ und nicht lediglich den Status quo im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bewerten hat.
22Zum anderen dient die regelmäßige gerichtliche Kontrolle gemäß § 119a StVollzG insbesondere einer Abschichtung der späteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28). Bei dieser nachfolgenden Entscheidung ist das Gericht gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG an die rechtskräftigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zur Übereinstimmung der Betreuung im Strafvollzug mit den gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es kann also nicht die bisherigen Betreuungsangebote in qualitativer oder quantitativer Hinsicht neu bewerten; vielmehr hat es ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzuges eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. - 20 f.). Die Herbeiführung der Bindung aller Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an die diesbezüglichen Feststellungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist sogar maßgeblicher Sinn und Zweck des § 119a StVollzG (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 29). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht einsichtig, warum im Rahmen des § 119a Abs. 1 StVollzG nicht gegebenenfalls die ausdrückliche Feststellung möglich sein sollte, dass das Betreuungsangebot nur für einen bestimmten Teil des Überprüfungszeitraums den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Gerade diese Handhabung erlaubt eine möglichst konkrete qualitative und quantitative Bewertung des Betreuungsangebotes, die - erst - bei der späteren Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs erlaubt.
23Dieser Auffassung steht auch nicht entscheidend die Regelung des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entgegen, nach der sich das Gericht nicht auf die schlichte Rüge einer
24unzureichenden Behandlung beschränken darf, sondern in seinem Beschluss konkret angeben muss, welche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden müssen (vgl. insofern Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P
25Rdn. 120). Denn allein der Umstand, dass diese gesetzliche Vorgabe keine praktische Bedeutung hat, wenn etwaige Behandlungs- bzw. Angebotsdefizite zwischenzeitlich bereits behoben sind, ändert nichts daran, dass die ausdrückliche Feststellung solcher früheren Defizite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 119a StVollzG gleichwohl geboten ist.
262.
27Auch hat die Generalstaatsanwältin zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum ein hinreichendes Betreuungsangebot gemacht hat, der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen grundsätzlich nicht entscheidend sind (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG, Beschl. v. 19.08.2015
28– 2 Ws 154/15 – juris = StraFo 2015, 434). Die Erwägung, dass die von der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsangebotes festgestellte Verzögerung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da der Verurteilte eine Behandlung mit Sicherheit auch bei früheren Motivationsgesprächen abgelehnt hätte, dürfte daher im Ergebnis nicht tragfähig sein.
293.
30Hiervon zu unterscheiden ist aber, dass sich jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes (hier: insbesondere aufgrund seiner Verurteilung als Unschuldiger) nicht, die Anforderungen, die an den die Feststellung gemäß § 119a StVollzG aussprechenden Beschluss grundsätzlich zu stellen sind, entsprechend reduzieren. Verweigert ein Betroffener kategorisch die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so werden für diesen Zeitraum in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m.
31Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015, III - 1 Vollz (Ws) 254/15).
32IV.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 und 4 StPO; in Anbetracht des Beschwerdebegehrens der sachlichen Feststellung einer unzureichenden Betreuung hat das Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO).
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 19.07.2013 – unter Freispruch im Übrigen – wegen schwerer sexueller Nötigung und Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene befand sich seit dem 17.08.2012 für dieses Verfahren bis zum Tag des Eintritts der Rechtskraft am 29.01.2014 in Untersuchungshaft und verbüßt seither Strafhaft.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des StGB entspricht, und die Prüfungsfrist für die nächste Überprüfung auf drei Jahre verlängert. Sie hat dabei ausweislich des Beweisbeschlusses vom 01.12.2014 den Beginn des Prüfungszeitraums mit dem 01.06.2013 angesetzt.
5Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde. Er begehrt die Feststellung, dass die Betreuung in dem vergangenen Zeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.
6Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat Bedenken hinsichtlich der Auffassung der Strafvollstreckungskammer geäußert, dass die zu Beginn der Strafhaft hinsichtlich des Betreuungsangebots im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB eingetretene Verzögerung wegen des fehlenden Mitwirkungswillens des Verurteilten nicht zu der Feststellung führe, dass dieses Betreuungsangebot unzureichend gewesen sei.
8II.
9Die Beschwerde des Betroffenen hat in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
10Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil – auch im Beschwerdeverfahren – die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG fehlen. Eine solche Entscheidung ergeht entweder von Amts wegen alle zwei Jahre nach Beginn der Strafvollstreckung (§ 119a Abs. 3 S. 1 und 3 StVollzG) oder auf Antrag der Vollzugsbehörde. Ein Antrag der Vollzugsbehörde liegt hier nicht vor. Auch war und ist die Frist für eine Überprüfung von Amts wegen nicht abgelaufen. Die Frist beginnt für die - wie hier - erstmalige Überprüfung mit dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe (§ 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG). Dieser Vollzugsbeginn richtet sich nach den Vorgaben der StVollstrO (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 123). § 38 Nr. 3 StVollstrO bestimmt, dass bei einer verurteilten Person, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafvollstreckung anzusetzen ist. Demnach begann der zweijährige Überprüfungszeitraum hier erst am 29.01.2014 und ist somit gegenwärtig noch nicht abgelaufen.
11Die Übergangsvorschrift des § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB, nach der die erste Überprüfungsfrist am 01.06.2013 beginnt, ist nicht einschlägig, da diese voraussetzt, dass die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird. Am 01.06.2013 wurde aber gegen den Betroffenen keine Freiheitsstrafe vollzogen, sondern Untersuchungshaft.
12Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Regelung des § 119a StVollzG in analoger Anwendung auszudehnen auf den vorangegangenen Vollzug von Untersuchungshaft. Angesichts des Umstands, dass bis zur Rechtskraft der Entscheidung noch gar nicht sicher ist, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung Bestand hat, macht es auch keinen Sinn, schon mit diese Maßregel potentiell vermeidenden Behandlungsmaßnahmen zu beginnen. Die Interessenlage ist insoweit schon nicht vergleichbar.
13Da der Überprüfungszeitraum noch nicht abgelaufen ist und der Betroffene auch kein eigenes Antragsrecht für eine Überprüfung nach § 119a StVollzG hat, konnte der Senat nicht in eine Sachprüfung eintreten, so dass dem weitergehenden Begehren des Betroffenen der Erfolg zu versagen war.
14Zwar kann der Senat grundsätzlich als in der Sache umfassend selbst entscheidendes Beschwerdegericht (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO) die erforderliche Sachaufklärung auch dann selbst vornehmen, wenn ein angefochtener Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums nicht abgedeckt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2015, III - 1 Vollz (Ws) 175/15). Dies setzt jedoch ebenso wie im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer voraus, dass überhaupt die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gegeben sind, also entweder ein Antrag der Vollzugsbehörde vorliegt oder die jeweils maßgebliche Überprüfungsfrist abgelaufen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 Ws 91/14 – juris). Sind diese Voraussetzungen hingegen - wie vorliegend - selbst im Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“ beim Senat nicht gegeben, ist für eine eigene Sachentscheidung kein Raum und bleibt die erstmalige Entscheidung über den gesamten Überprüfungszeitraum der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Eine andere Handhabung – nämlich ein dann gebotenes Zuwarten des Senats auf den Ablauf der Zweijahresfrist zur Ermöglichung einer eigenen Sachentscheidung – würde dazu führen, abweichend von der gesetzlichen Regelung des Instanzenzuges eine der landgerichtlichen Beurteilung obliegende Entscheidung bewusst von vornherein in die Beschwerdeinstanz zu verlagern. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten entscheidet der Senat die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine eigene Sachentscheidung des Senats in Betracht kommt, für die zukünftige Handhabung dahingehend, dass in den Fällen, in denen die Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst bei Eingang der Beschwerde beim Beschwerdegericht noch nicht erfüllt sind, die angefochtene Entscheidung im Regelfall aufzuheben ist. Soweit der Senat dies in bisher anhängigen Fällen anders gehandhabt hat, hält er daran nicht mehr fest. In den bereits beim Senat anhängigen weiteren Fällen, in denen die Zweijahresfrist inzwischen abgelaufen ist, soll es aus Gründen der Rechtssicherheit und Gründen der Verfahrensbeschleunigung bei der bisherigen Handhabung verbleiben. Ob und in welchen Fällen eine Abweichung von dem vorstehend dargelegten Regelfall der gebotenen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bei Fehlen der Sachentscheidungsvoraussetzungen selbst im Zeitpunkt des Einganges der Beschwerde gerechtfertigt oder gar notwendig sein könnte (so evtl. zur Vermeidung unzuträglicher Verfahrensverzögerungen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
15In diesem Zusammenhang weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer erst nach und nicht schon - wie im Senatsbeschluss vom 25.08.2015 missverständlich formuliert – „gegen“ Ende des Überprüfungszeitraums entscheiden, nämlich beurteilen kann, ob in diesem gesamten Zeitraum die angebotene Betreuung ausreichend war (vgl. Peglau, jurisPR-StraR 21/2015
16Anm. 4).
17III.
18Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin:
191. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass die Feststellung einer nicht ausreichenden Behandlung im zurückliegenden Zeitraum nur getroffen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch Versäumnisse zu verzeichnen sind.
20Hiergegen spricht zum einen der insofern eindeutige Wortlaut des § 119a Abs. 1
21Nr. 1 StVollzG, wonach das Gericht das Betreuungsangebot „im zurückliegenden Zeitraum“ und nicht lediglich den Status quo im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu bewerten hat.
22Zum anderen dient die regelmäßige gerichtliche Kontrolle gemäß § 119a StVollzG insbesondere einer Abschichtung der späteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28). Bei dieser nachfolgenden Entscheidung ist das Gericht gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG an die rechtskräftigen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zur Übereinstimmung der Betreuung im Strafvollzug mit den gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es kann also nicht die bisherigen Betreuungsangebote in qualitativer oder quantitativer Hinsicht neu bewerten; vielmehr hat es ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG eine Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs vorzunehmen und zu entscheiden, ob dem Täter insgesamt, also unter Berücksichtigung sämtlicher Angebote und Maßnahmen während des Strafvollzuges eine ausreichende Betreuung angeboten worden ist (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. - 20 f.). Die Herbeiführung der Bindung aller Gerichte bei nachfolgenden Entscheidungen an die diesbezüglichen Feststellungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG ist sogar maßgeblicher Sinn und Zweck des § 119a StVollzG (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 29). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht einsichtig, warum im Rahmen des § 119a Abs. 1 StVollzG nicht gegebenenfalls die ausdrückliche Feststellung möglich sein sollte, dass das Betreuungsangebot nur für einen bestimmten Teil des Überprüfungszeitraums den Anforderungen des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat. Gerade diese Handhabung erlaubt eine möglichst konkrete qualitative und quantitative Bewertung des Betreuungsangebotes, die - erst - bei der späteren Entscheidung gemäß § 67c Abs. 1 StGB eine angemessene Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs erlaubt.
23Dieser Auffassung steht auch nicht entscheidend die Regelung des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entgegen, nach der sich das Gericht nicht auf die schlichte Rüge einer
24unzureichenden Behandlung beschränken darf, sondern in seinem Beschluss konkret angeben muss, welche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden müssen (vgl. insofern Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P
25Rdn. 120). Denn allein der Umstand, dass diese gesetzliche Vorgabe keine praktische Bedeutung hat, wenn etwaige Behandlungs- bzw. Angebotsdefizite zwischenzeitlich bereits behoben sind, ändert nichts daran, dass die ausdrückliche Feststellung solcher früheren Defizite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 119a StVollzG gleichwohl geboten ist.
262.
27Auch hat die Generalstaatsanwältin zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im Überprüfungszeitraum ein hinreichendes Betreuungsangebot gemacht hat, der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen grundsätzlich nicht entscheidend sind (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG, Beschl. v. 19.08.2015
28– 2 Ws 154/15 – juris = StraFo 2015, 434). Die Erwägung, dass die von der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Behandlungsangebotes festgestellte Verzögerung im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da der Verurteilte eine Behandlung mit Sicherheit auch bei früheren Motivationsgesprächen abgelehnt hätte, dürfte daher im Ergebnis nicht tragfähig sein.
293.
30Hiervon zu unterscheiden ist aber, dass sich jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes (hier: insbesondere aufgrund seiner Verurteilung als Unschuldiger) nicht, die Anforderungen, die an den die Feststellung gemäß § 119a StVollzG aussprechenden Beschluss grundsätzlich zu stellen sind, entsprechend reduzieren. Verweigert ein Betroffener kategorisch die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, so werden für diesen Zeitraum in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m.
31Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sein, ohne dass es einer näheren Darlegung der spezifischen Behandlungskonzepte der Vollzugsanstalt und deren sachverständiger Überprüfung im Verfahren gemäß § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015, III - 1 Vollz (Ws) 254/15).
32IV.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 3 StVollzG, 473 Abs. 1 und 4 StPO; in Anbetracht des Beschwerdebegehrens der sachlichen Feststellung einer unzureichenden Betreuung hat das Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.