Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 4 U 26/15

published on 14/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 4 U 26/15
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zum 06. September 2015 auf 10.000 € und für die Zeit danach auf 261.645,30 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner auf Zahlung einer Entschädigungsleistung wegen eines Brandschadens gerichteten Klage.

2

Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks J. Hof 1 in H. . Für ihn besteht bei der Beklagten gemäß dem Versicherungsschein vom 29. Juni 1999 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Versicherungsgrundstück/Risiko J. Hof 1 H. Einfamilienhaus mit Nebengebäude, der die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 97) der Beklagten zugrunde liegen.

3

Am Morgen des 01. März 2013 brach in dem Gebäude ein Feuer aus, in dessen Folge das Haus vollständig abbrannte.

4

Der Kläger hat unter Vorlage eines Mietvertrages vom 02. Juli 2012 behauptet, dass er das Gebäude zur Benutzung als Wohnung an eine bulgarische Mieterin für einen Mietzins in Höhe von 500 € monatlich vermietet habe.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, sowie

7

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die ... Bausparkasse, L. Straße 2 , Hn., einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat behauptet, leistungsfrei geworden zu sein, weil der Kläger das Gebäude ohne ihre Einwilligung zur Nutzung als Bordell vermietet habe. Damit habe er eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vorgenommen, die er ihr nicht mitgeteilt habe. Er habe bereits bei Abschluss des Mietvertrages am 02. Juli bei 2012 gewusst, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben werden soll. Der Brand sei durch eine vorsätzliche Brandstiftung herbeigeführt worden, was sich aus dem Schlussbericht der Ermittlungsakte ergebe, wonach ein Motiv für die Brandlegung ein Racheakt zwischen bulgarischen Personen gewesen sein könne. Auch nach Eintritt des Versicherungsfalls habe der Kläger arglistig handelnd gegenüber dem von ihr beauftragten Ermittler M. behauptet, keinerlei Kenntnis vom Betrieb eines Bordells in dem Wohngebäude gehabt zu haben, stattdessen sei das Objekt zum Betrieb einer Reinigungsfirma vermietet worden.

11

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird - unter ergänzender Bezugnahme auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils - gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

12

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. März 2015 nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

13

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des am Wohnhaus eingetretenen Brandschadens, weil die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung gemäß § 10 Nr. 2 und 3 c VGB 97 in Verb. mit §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden sei. Es stehe zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Wohngebäude als bordellartiger Betrieb genutzt worden sei. Dies hätten die glaubhaften Aussagen der Zeugen B. M., D. M. , R. Sch. sowie der beiden Polizeibeamten T. H. und F. S. und des Schadenregulierer der Beklagten S. W. ergeben. Auch der Aussage der Zeugin T. T. habe entnommen werden können, dass in dem Objekt ein Bordell betrieben worden sei. Nicht glaubhaft hingegen seien die Bekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin C. B. , sowie der beiden Zeugen M. Sz. und C. J. gewesen. Insgesamt erscheine es lebensfremd, dass der Kläger nichts von dem Bordellbetrieb mitbekommen haben wolle, obwohl er unweit vom Objekt wohne.

14

Eine Leistungspflicht der Beklagten bestehe auch nicht gemäß § 26 Abs. 3 VVG, weil der als Versicherungsnehmer insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts dafür vorgetragen habe, dass die Gefahrerhöhung für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ursächlich geworden sei.

15

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

16

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts sowie das Übergehen von Beweisangeboten. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet der Kläger, dass er von einem Bordell, wenn denn eines in dem Gebäude betrieben worden sein sollte, keine Kenntnis gehabt habe. Seinem Beweisantritt auf Vernehmung der Mieterin S. I. und der Zeugin M. P., wonach das Gebäude zu Wohnzwecken und allenfalls zur Durchführung physiotherapeutischer Massagen und eines Reinigungsbetriebs habe benutzt werden dürfen, sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Bei der Würdigung der Zeugenaussage B. M., einem im Auftrage der Beklagten tätigen und bezahlten pensionierten Kriminalbeamten, liege die Belastungstendenz zu seinen Ungunsten auf der Hand. Zudem stünden seinen Angaben die Bekundungen der Zeugen Sz. und B. entgegen. Der Zeuge D. M. habe als direkter Nachbar nichts mitbekommen und schon Monate vor dem Brand seien Dekorationselemente am Haus als Anhaltspunkte für die Vorbereitung eines Bordellbetriebs entfernt worden. Der Wert der Aussage des Zeugen R. Sch., einem Nachtclubbetreiber, könne nur wenig Bedeutung beigemessen werden. Den Angaben der Zeugin T. T. könnten keine Anhaltspunkte für einen Bordellbetrieb entnommen werden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten T. H. und F. S. seien gänzlich unergiebig geblieben. Der Zeuge S. W. lebe als Schadenregulierer eindeutig von den Zahlungen der Beklagten und habe schon deswegen eine klare Belastungstendenz zu Ungunsten des Klägers. Hingegen habe die Zeugin C. B. widerspruchsfrei bekundet, dass sie von einem angeblichen Bordellbetrieb im Gebäude erst nach dem Brand aus der Zeitung erfahren habe. Die Zeugin sei - auch als Ehefrau des Klägers - glaubwürdig. Aus der angefochtenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum das Landgericht die Bekundungen der Zeugin C. J. für unglaubhaft halte. Entsprechendes gelte für die Aussage des Zeugen M. Sz. .

17

Der Kläger beantragt nunmehr im Wege der Klageerweiterung,

18

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 261.645,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit Rechtshängigkeit der Teilklage und aus 251.645,30 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, sowie

19

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen der ... Bausparkasse, L. Straße 2, Hn., einen Betrag in Höhe von 261.645,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000 € seit Rechtshängigkeit der Teilklage und aus 251.645,30 € seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen, sowie

20

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

21

Die Beklagte hat ihre im Berufungsverfahren erhobene negative Feststellungswiderklage in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Ein Übergehen von Beweisangeboten des Klägers liege nicht vor. Er habe sich nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gegenbeweislich auf die Zeugen P. und I. berufen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2014 auf sie verzichtet habe. Die Benennung der Zeugen sei erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erfolgt. Eine Vernehmung der benannten Zeugen hätte den Rechtsstreit auch verzögert, da eine erneute Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen.

II.

25

Die gemäß § 511 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründet, als auf seinen Hilfsantrag hin wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels in erster Instanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Stendal mangels hinreichend festgestellter Tatsachen durch unterlassene Vernehmung der Zeugen S. I. und M. P. für eine abschließende Entscheidung in erster Instanz zweckmäßigerweise geboten ist. Die bisher vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung weist indes keine Beweiswürdigungsfehler auf.

26

1. Im Übergehen des im nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 2015 enthaltenen Beweisangebots durch Vernehmung der Zeugen S. I. und M. P. zu der Behauptung, dass er mit einer Nutzung des vermieteten Wohngebäudes als Bordell nicht einverstanden gewesen sei, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Nichtberücksichtigung bzw. das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG(BGH, NJW-RR 2010, 1217; OLG Köln, MDR 1974, 498; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 538 Rn. 18). Das Landgericht hätte daher gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

27

Die Erheblichkeit des Beweisangebots ist auch zu bejahen, weil die Kenntnis des Klägers von der Nutzung des Wohngebäudes als Bordell im Streit steht und das Landgericht die übrigen von ihm vernommenen Zeugen zu dieser Beweisfrage auch zutreffend vernommen hat. Offensichtlich hat das Landgericht das Beweisangebot des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Januar 2015 übersehen, weil die angefochtene Entscheidung hierzu schweigt.

28

Insbesondere wäre es nicht zulässig, wenn der Senat die fehlende Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung des klägerischen Beweisangebots selbst vornehmen würde, weil das Berufungsgericht nicht die dem Ausgangsgericht alleine obliegende Ermessensentscheidung gemäß den §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO selbst treffen und sie ersetzen darf(BGH, NJW 1981,2255; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 531 Rn. 7).

29

2. Soweit das Landgericht Zeugen vernommen hat, hält seine Beweiswürdigung den Berufungsangriffen indes stand. Seine Beweiswürdigung weist keine Beweiswürdigungsfehler auf. Sie ist weder in sich widersprüchlich, noch läuft sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider oder lässt Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt; sie enthält die für die Klageabweisung tragenden Gründe der Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass der Kläger die Beweisaufnahme anders würdigt, rechtfertigt nicht die Annahme einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts.

30

Die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung greifen auch deswegen nicht durch, weil das Landgericht die einzelnen Zeugenaussagen intensiv, kritisch und ausführlich gewürdigt hat. Es hat sich auf der Grundlage der objektiven Aussageinhalte der Zeugen mit deren Glaubwürdigkeit umfassend beschäftigt, ohne dass Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder sonstige Widersprüchlichkeiten zu erkennen wären. Im Einzelnen:

31

Die Argumentation des Klägers, der im Auftrag der Beklagten ermittelnde pensionierte Kriminalbeamte B. M. habe ihn zu belasten versucht, entbehrt schon deswegen der Grundlage, weil der Zeuge nicht erfolgsorientiert vergütet, sondern nach einem festen Stundenlohn bezahlt wird und daher ein Eigeninteresse am Ergebnis seiner Feststellungen nicht besteht.

32

Auch konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D. M., R. Sch. und T. T. zeigt der Kläger nicht auf, sondern beschränkt sich lediglich auf eine ihm günstige Wertung der Zeugenaussagen.

33

Die Aussagen der Polizeibeamten T. H. und F. S. sind nach zutreffender Auffassung des Landgerichts im Gegensatz zur Argumentation des Klägers ergiebig gewesen, weil es den protokollierten Aussagen dieser Zeugen zutreffend und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewichtige Indizien für die Nutzung des vermieteten Gebäudes als bordellähnlichen Betrieb entnommen hat.

34

Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen S. W. als Schadenregulierer der Beklagten bleiben aus denselben Gründen wie seine Beweiswürdigungsrügen im Hinblick auf den Zeugen B. M. ohne Erfolg.

35

Weiterhin hat das Landgericht der Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin C. B. , zu Recht keinen Glauben geschenkt, weil ihr Eigeninteresse als Miteigentümerin des brandzerstörten Hauses am Erhalt der Entschädigungsleistung auf der Hand liegt und eine Kenntnis des Klägers von der der Beklagten nicht angezeigten Nutzung des Gebäudes als Bordell oder bordellähnlicher Betrieb eine deren Leistungsfreiheit auslösende Gefahrerhöhung nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG darstellen würde, die auch nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG wieder entfallen wäre.

36

Schließlich erweist sich auch die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin C. J. als fehlerfrei. Maßgeblich und zutreffend hat das Landgericht auf den Gegensatz zwischen der Aussage der Zeugin einerseits, ihr sei am streitgegenständlichen Objekt nie etwas aufgefallen, und ihrer eigenen Anzeige vom Brandgeschehen andererseits, wo sie gegenüber der Polizei angegeben hat, dass das Objekt noch vor zwei Wochen noch in Betrieb (ehemaliger Puff) gewesen sei, abgestellt.

37

Nicht zu beanstanden ist zudem die Beurteilung des Zeugen M. Sz. als nicht glaubwürdig. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Antworten des Zeugen zurechtgelegt gewesen seien und er sich in Widersprüche verstrickt habe, ohne dies im Einzelnen zu begründen. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Zeuge ohnehin nur Pflasterarbeiten im Außenbereich des Gebäudes vorgenommen hat, und somit auch nur Eindrücke des Objekts von außen hat schildern können, ohne dass er jemals im Inneren des Gebäudes gewesen ist.

38

3. In Anbetracht der vorstehend erläuterten Verfahrensdefizite und in Ansehung des insoweit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Ermessens hält der Senat eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nebst Verfahrens und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht im konkreten Fall für geboten. Er hat die Aufhebung der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme ausdrücklich ausgenommen, weil sie nicht von Verfahrensfehlern beeinflusst ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass im Falle eines zwischenzeitlichen Richterwechsels in erster Instanz die bereits durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen wäre, da der Tatrichter einen eigenen persönlichen Eindruck von allen vernommenen Zeugen gewonnen haben muss.

39

Die Frage einer Zurückverweisung ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, eher allgemein für sachdienlich erachtetes Prozedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wäre. Angesichts der gleichermaßen umfangreichen und aufwendig zu erwartenden Beweisaufnahme entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht in einer umfassenden Tatsacheninstanz neu vortragen und zweckdienlicherweise dort eine Klärung der hier streitigen Fakten im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme herbeiführen zu können.

III.

40

Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht nach Maßgabe einer abschließenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden haben.

41

Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiterhin mögliche Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ergibt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 538, Rdnr. 59).

42

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

43

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im konkreten Fall erfordert.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 15/03/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Naumburg zum Aktenzeichen 4 U 26/15 hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2.
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2.
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.