Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 23 Gefahrerhöhung
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 23 Gefahrerhöhung
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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16/12/2013 14:41
Mangelhafte Einbauten stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung eine Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.
SubjectsVersicherungsrecht
31/08/2010 10:36
stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsVersicherungsrecht
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6 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
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(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verlet
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28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 199/10 Verkündet am: 12. Oktober 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGVVG Art.
published on 23/06/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 219/03 Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden R
published on 17/04/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/01 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ne
published on 14/03/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 102/03 Verkündetam: 14.März2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja VVG §§ 6, 61 1. Hat der V
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