Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,

1.
soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2.
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

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Kfz-Kaskoversicherung: Kfz-Brandschaden nach Einbau einer Musikanlage

16.12.2013

Mangelhafte Einbauten stellen im Rahmen der Kraftfahrtversicherung eine Gefahrerhöhung dar, wenn der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit kennt.
Versicherungsrecht

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 23 Gefahrerhöhung


(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2011 - IV ZR 199/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 199/10 Verkündet am: 12. Oktober 2011 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGVVG Art.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 225/10 Verkündet am: 22. Juni 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 81 A

Landgericht München I Endurteil, 11. Aug. 2017 - 26 O 8529/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1

Landgericht Stendal Urteil, 15. März 2017 - 23 O 146/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Naumburg zum Aktenzeichen 4 U 26/15 hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - IV ZR 152/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 152/16 vom 11. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:110117BIVZR152.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Dr. Karczewski, die Rich

Landgericht Bonn Urteil, 28. Okt. 2016 - 1 O 110/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bonn – 1 OH 7/15 – werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Apr. 2016 - 4 U 26/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 09. März 2015 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren mit Ausnahme der bis zum 22. Dezember 2014 einschließlich durchgeführten Beweisaufnahme au

Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2015 - 9 U 200/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 20 O 467/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind

Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2015 - 9 U 120/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.6.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 12/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohn

Amtsgericht Mannheim Urteil, 22. Mai 2015 - 3 C 308/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des AG Mannheim vom 11.12.2014 bleibt aufrecht erhalten. 2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand   1 Die Klägerin ma

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 20 U 261/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vol

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2014 - IV ZR 322/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR322/13 Verkündet am: 10. September 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 23 Abs. 1, § 26 Abs

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