Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 13. März 2014 - 2 U 26/13

bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Februar 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Schadenersatz für entgangenen Gewinn wegen eines vermeintlich rechtswidrig versagten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für insgesamt fünf Windkraftanlagen, und zwar in Form einer Leistungsklage für den Zeitraum von Ende 2006 bis zum Jahresende 2011 und in Form eines auf Feststellung der Einstandspflicht gerichteten Antrags für die Kalenderjahre von 2012 bis 2028.

2

Die Klägerin beabsichtigte, auf Grundstücken der stillgelegten Deponie Hochhalde L.       einen Windpark mit zwölf Windkraftanlagen zu errichten. Die Grundstücke sind teilweise im Gemeindegebiet von M.            , teilweise im Gemeindegebiet von L.        belegen. Eine direkte Anbindung des Haldengebietes an das öffentliche Straßen- und Wegenetz besteht nicht.

3

Eigentümerin der Deponieflächen ist die ... gesellschaft mbH; diese schloss am 13.10.2003 einen Nutzungsvertrag mit der Fa. V.                               -Gesellschaft ... mbH, mit welchem die Nutzerin zur Errichtung eines Windparks auf den Grundstücken gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts in Höhe von 4.000 € je Windkraftanlage ab Inbetriebnahme der einzelnen Anlage sowie Zahlung eines jährlichen pauschalen Grundbetrages in Höhe von 2.000 € für die Zeit vom Vertragsschluss bis zur erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage berechtigt wurde. In diesen Vertrag trat die Klägerin als Nutzerin ein.

4

Mit Antrag vom 29.04.2005 begehrte die Klägerin von dem beklagten Land, vertreten durch das Landesverwaltungsamt als zuständiger Genehmigungsbehörde, den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG über die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von fünf Windkraftanlagen (künftig: WKA) des Typs ... mit einer Nennleistung von jeweils 2 MW, einem Rotordurchmesser von 71 m, einer Nabenhöhe jeweils von 99 m (3x) bzw. 85 m (2x) und damit einer Gesamthöhe von 134,50 m (3x) bzw. 120,50 m (2x). Die Antragsunterlagen wurden auf Aufforderung der Beklagten mehrfach ergänzt.

5

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens teilte die Regionale Planungsgemeinschaft ... (künftig: RPG) mit Schreiben vom 14.07.2005 mit, dass sie dem Vorhaben aus regionalplanerischer Sicht nicht zustimme, da sich derzeit ein Regionaler Entwicklungsplan in Aufstellung befinde, welcher für den Bereich der Deponie Hochhalde L.       kein Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorsehe. Für den Fall einer beabsichtigten positiven Bescheiderteilung kündigte sie dem Beklagten eine befristete Untersagung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA an.

6

Die RPG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Träger der Regionalplanung, d.h. die Landkreise und kreisfreien Kommunen, einer Planungsregion sind. Der RPG obliegt nach dem Landesplanungsgesetz (LPlG LSA, GVBl. 1998, Teil I, S. 255) die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans (künftig: REP) und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Die RPG hatte am 21.03.2000 Eignungsgebiete für Windenergieanlagen festgelegt; diese Normen hatte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 11.11.2004, 2 K 144/01, rechtskräftig seit dem 01.03.2005, für nichtig erklärt. Am 02.06.2004 hatte die RPG den 2. Entwurf des REP (künftig: REP-E) aufgestellt und nach § 7 Abs. 4 LPlG LSA ausgelegt. Im Anhörungsverfahren hatte die Klägerin die Ausweisung eines Eignungsgebietes für Windkraftnutzung auf der Deponie Hochhalde L.       beantragt. Dieser Antrag hatte nicht zu einer Änderung des Entwurfs geführt; vielmehr hatte die RPG am 13.07.2005 beschlossen, den Zuschnitt der bisher als Eignungsgebiete ausgewiesenen Gebiete für die Nutzung der Windenergie nicht zu verändern. Am 23.03.2005 hatte die RPG die Durchführung einer sog. Strategischen Umweltprüfung beschlossen; sie beabsichtigte, nach Abschluss der Erstellung des Umweltberichts das nach § 3a LPlG LSA vorgeschriebene Anhörungs- und Beteiligungsverfahren durchzuführen.

7

Die ebenfalls am Genehmigungsverfahren des Beklagten beteiligten Kommunen M.             und L.       verweigerten mit Schreiben vom 25. bzw. 27.07.2005 ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin.

8

Am 25.08.2005 beschloss der Stadtrat der Stadt L.        die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8.4 „Halde am Standort L.       “, u.a. für denjenigen Planbereich der Gemarkung L.      , auf dem zwei WKA der Klägerin errichtet werden sollten. Der noch nicht beplante Bereich sollte als Eignungsgebiet für Solaranlagen ausgewiesen und planungsrechtlich gesichert werden, um konkurrierende Nutzungen, wie z. Bsp. WKA, auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.09.2005 bekannt gemacht. Zugleich fasste der Stadtrat einen Beschluss über eine zweijährige Veränderungssperre, welche am 08.09.2005 in Kraft trat.

9

Nachdem der Beklagte mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 29.11.2005 darauf hingewiesen hatte, dass der Erteilung des Vorbescheids entgegen stehe, dass der Nachweis der ausreichenden Erschließung nicht geführt worden sei, beschränkte die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag mit Schriftsatz vom 12.01.2006 darauf, dass über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs von fünf WKA unter Ausklammerung der Frage der Erschließung entschieden werden möge. Sie vertrat die Auffassung, dass das verweigerte Einvernehmen der Kommunen nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu ersetzen und der Vorbescheid zu erteilen sei, weil ein wirksamer REP nicht bestehe und der vorliegende Entwurf des REP den Stand der Verlautbarungsreife nicht erreicht habe. Der Beklagte gab der RPG mit Schreiben vom 23.01.2006 Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 20.02.2006 und wies darauf hin, dass der Antrag seines Erachtens unter Vorbehalt positiv beschieden werden könne.

10

Mit Bescheiden vom 16.03.2006 und vom 12.06.2006 untersagte die RPG die Erteilung eines Vorbescheids zeitlich befristet bis zum Inkrafttreten des in Neuaufstellung befindlichen REP, längstens jedoch bis zum 16.03.2008, unter Berufung auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA.

11

Die hiesige Klägerin erhob gegen den Beklagten am 16.06.2006 eine (Untätigkeits-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle, welche auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids gerichtet war.

12

Am 06.07.2006 fasste der Stadtrat von M.             einen - am 13.07.2006 veröffentlichten - Beschluss zur Aufstellung eines vorläufigen Bebauungsplans, welcher die Flächen der Hochhalde L.       auf dem Gemeindegebiet einschloss, auf denen die Klägerin drei der fünf WKA zu errichten beabsichtigte. Die Flächen wurden als Sondergebiet für Anlagen der Solarenergie ausgewiesen. Zugleich wurde eine auf die Dauer von zwei Jahren befristete Veränderungssperre ausgesprochen, welche am 13.07.2006 in Kraft trat.

13

Mit Bescheid vom 19.07.2006 setzte der Beklagte die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG befristet bis zum Inkrafttreten des in Neuaufstellung befindlichen REP für die Planungsregion...      , längstens jedoch bis zum 16.03.2008, aus. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bereich der Deponie Hochhalde L.        im Entwurf des REP nicht als Vorrang- oder Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen sei, da er nach dem bisherigen Prüfstand für eine planvolle Konzentration von WKA ungeeignet sei. Im Entwurf seien Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden, was zur Folge habe, dass raumbedeutsame WKA an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen seien. Die exponierte Lage der beabsichtigten Standorte hätte eine große visuelle Dominanz der WKA zur Folge und würde einen alles beherrschenden Fremdkörper im Stadtbild darstellen. Diese Dominanzwirkung beeinträchtigte zudem die im REP vorgesehene Erholungsnutzung der umliegenden Bergbaufolgelandschaft G.          . Der Windpark führte zu unzulässiger erheblicher Beeinträchtigung und Belästigung des Vogelschutzgebietes „S.                       südlich H.      “, welches sich in 2.000 m Entfernung befinde. Sämtliche Anlagen hielten den Mindestabstand von 200 m zu Waldgebieten nicht ein, weil sie unmittelbar am Rand des Waldes auf dem Hochplateau errichtet werden sollten. Der Mindestabstand zu anderen Eignungs- und Vorranggebieten zur Windkraftnutzung von 5.000 m werde mit dem Standort nicht gewahrt in Bezug auf das Eignungsgebiet Nr. 13 W.                     .

14

Am 07./16.01.2008 schlossen die Kommunen M.             und L.       einen Gebietsänderungsvertrag; danach ging der Gebietsteil der Stadt M.            , auf dem sich der westliche Teil der Hochhalde und damit auch das Planungsgebiet für drei WKA der Klägerin befindet, auf die Stadt L.       über. Dieser Vertrag wurde vom Landkreis genehmigt. Mit Beschluss vom 29.05.2008 erweiterte die Kommune L.       den räumlichen Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes auf die vorgenannten Gebiete. Zugleich änderte sie die Entwurfsfassung des Bebauungsplans dahin, dass nunmehr auf den Flächen der Anbau nachwachsender Rohstoffe vorgesehen ist. Die beabsichtigte Planung wurde durch eine am 10.06.2008 in Kraft getretene Veränderungssperre gesichert.

15

Das o.g. verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde von der hiesigen Klägerin auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.07.2006 ausgedehnt. In der Hauptsache kam eine Erteilung des Vorbescheids wegen der am 13.07.2006 in Kraft getretenen Veränderungssperre nicht mehr in Betracht. Mit seinem am 26.08.2008 verkündeten und im November 2008 rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Halle auf den inhaltlich beschränkten Hilfsantrag der hiesigen Klägerin festgestellt, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt M.             zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. 50 „Hochhalde L.       - Sondergebiet für Anlagen der Solarenergie“ am 13.07.2006 verpflichtet gewesen sei, der Klägerin den begehrten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihr beabsichtigten Errichtung und des Betriebs von drei Windenergieanlagen unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des Hauptantrags, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheids ab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt L.       am 07.09.2005 (bezüglich von zwei WKA) bzw. der Veränderungssperre der Stadt M.             am 13.07.2006 (bezüglich von drei WKA) nicht mehr bestanden habe, weil gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre keine rechtlichen Bedenken bestünden (VG Halle, Urteil v. 26.08.2008, 2 A 222/06, veröffentlicht in juris). Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass es sich bei der Errichtung der drei WKA um ein raumbedeutsames Vorhaben handele, dem Ziele der Raumordnung deshalb nicht entgegengehalten werden konnten, weil es an einer wirksamen Ausweisung von Windenergieanlagen an anderer Stelle gefehlt habe (in juris Tz. 82, 84). Auch eine Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil der REP-E, in welchem diese Ziele formuliert worden seien, nach dem am 20.04.2007 verkündeten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen anderen Parteien (2 A 149/01 VG Halle, 2 L 110/04 OVG LSA) hinsichtlich der Verlässlichkeit der Planung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügt habe, und zudem auch Bedenken an der rechtlichen Verbindlichkeit der Planungskonzeption bestünden.

16

Am 21.12.2010 trat der REP für die Planungsregion ... in Kraft; darin sind die Hochhalde L.       und das Gebiet W.                      nicht als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen.

17

Mit ihrer am 10.01.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin einen bezifferten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.540.159 € für die in der Zeit von Ende 2006 bis zum 31.12.2011 entstandenen Schäden sowie einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für künftige Schäden in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2028 aus der Nichterteilung des Vorbescheids für die drei WKA in der Gemarkung M.              geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte seine Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln dadurch verletzt habe, dass er den Vorbescheid nicht vor Inkrafttreten der Veränderungssperre der Stadt M.             am 13.07.2006 erlassen habe. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auf Grund der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte habe auch zumindest fahrlässig gehandelt, weil er klare Hinweise auf die Rechtswidrigkeit der Einvernehmensversagung durch die Stadt M.             erhalten habe. Von der fehlenden Verlautbarungsreife des REP-E sei er ab dem 23.01.2006 selbst ausgegangen. Die Untersagungsverfügungen der RPG seien mangels Ermächtigungsgrundlage rechtlich unbeachtlich gewesen. Der Klägerin sei hieraus ein Vermögensschaden entstanden, weil sie bei Erteilung des Vorbescheids die drei WKA errichtet, vor dem 31.12.2006 in Betrieb genommen und mindestens zwanzig Jahre betrieben hätte. Hierdurch hätte sie einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung nach dem EEG für zwanzig Jahre erworben. Hinsichtlich der Schadenshöhe für die ersten fünf Jahre hat die Klägerin eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt. Die Klageforderung entspricht dabei den prognostizierten Gesamteinnahmen. Neben den geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen hat die Klägerin ihre Klageforderung auch auf das Landesentschädigungsgesetz gestützt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

19

Das Landgericht hat mit seinem am 01.02.2013 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass bereits eine Amtspflichtverletzung nicht feststellbar sei, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der geltend gemachten Amtspflichtverletzungen keine rechtlich bindenden Feststellungen enthalte und der Beklagte hinsichtlich des REP-E eine Verwerfungskompetenz nicht innegehabt habe. Im Übrigen sei ein Verschulden nicht nachgewiesen, denn die Anwendung des REP-E, ohne zu erkennen, dass dieser keine Wirkung entfalten könne, sei nicht vorwerfbar. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 EntschG LSA sei unbegründet, weil es an einem unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Eigentum der Klägerin fehle. Allein die Gewinnerwartung der Klägerin sei kein geschütztes Rechtsgut.

20

Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.02.2013 zugestellte Urteil mit einem am 14.02.2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 29.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageforderungen weiter und hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie rügt insbesondere eine Verletzung materiellen Rechts.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

23

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.540.159 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterteilung des beantragten Vorbescheids vom 25.04.2005 resultierenden Schaden, bezogen auf drei Windenergieanlagen des Typs ... am Standort M.           , Flurstück 50/5 der Flur 9 der Gemarkung M.             für die Jahre 2012 bis 2028 zu ersetzen.

25

hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffern 1 und 2,

das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

26

Das beklagte Land beantragt,

27

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.

29

Der Senat hat am 29.01.2014 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Klägerin gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in beiden Instanzen (2 A 222/06 VG Halle, 2 L 254/08 OVG LSA, künftig: BeiA) sind beigezogen worden und Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen.

B.

30

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

31

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen das beklagte Land aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf den Ersatz eines entgangenen Gewinns im Hinblick auf den Betrieb von drei Windkraftanlagen auf der Hochhalde L.       hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.

32

I. Ein Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Verletzung einer Amtspflicht, welche auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist, nicht festzustellen ist.

33

1. Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren insbesondere, dass das Landgericht die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2008 verkannt habe. Sie geht dabei zu Recht davon aus, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige die Zivilgerichte an (zeitlich vorangegangene) Entscheidungsaussprüche in verwaltungsgerichtlichen Urteilen im Rahmen von deren Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden sind (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.1953, III ZR 268/51, BGHZ 9, 329; Urteil v. 07.02.2008, III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 m.w.N.). Dies betrifft insbesondere Feststellungen zur objektiven Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verwaltungshandelns.

34

Das o.g. Urteil ist geeignet, Bindungswirkungen zu entfalten, weil in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger erfasst sind und das hier die hiesige Klägerin als dortige Klägerin und die hiesige Beklagte als dortige Beklagte waren; daneben war die Stadt L.       Beigeladene.

35

In sachlicher Hinsicht ist die Bindungswirkung dieses Urteils auf den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt. Ein abweichender Streitgegenstand kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der maßgebliche Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungshandelns im Verwaltungsprozess vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Zivilprozess abweicht, z. Bsp. wenn das Verwaltungsgericht über die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zum Zeitpunkt des Schlusses seiner mündlichen Verhandlung entscheidet, während im zivilrechtlichen Haftungsprozess die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Bescheids in einem früheren Stadium des Genehmigungsverfahrens erheblich ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 30.06.2006, 1 U 4/06, zitiert nach juris).

36

Demgegenüber besteht keine Bindung des Zivilgerichts an das Urteil eines Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Verschuldens (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.1985, III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682; Beschluss v. 21.12.1989, III ZR 92/89, zitiert nach juris).

37

2. Die Bediensteten des Beklagten haben objektiv keine Amtspflicht verletzt durch die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens mit Bescheid vom 19.07.2006.

38

Der Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts enthält keine ausdrückliche Feststellung zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheids. Dem Urteil kann lediglich indirekt entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 19.07.2006 nicht als objektiv rechtswidrig bewertet hätte, wenn es hierauf für seine Entscheidung angekommen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Inkrafttreten der Veränderungssperre am 13.07.2006 die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Vorbescheids vorübergehend entfallen gelassen habe und dass die Veränderungssperre wirksam verhängt worden sei. Diese Rechtsauffassung nimmt zwar an der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht teil; sie ist aber von den Prozessparteien des Zivilprozesses inhaltlich akzeptiert worden. Insbesondere geht auch die Klägerin davon aus, dass mit der Veränderungssperre ein vorübergehendes Hindernis für den Erlass eines antragsgemäßen Vorbescheids entstanden war, und dass der weitere Verlauf der Ereignisse danach zu keiner Zeit mehr den Erlass eines positiven Vorbescheids gerechtfertigt hätte.

39

3. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Bediensteten des Beklagten mit der Nichterteilung des von ihr beantragten Vorbescheids bis zum 13.07.2006, dem Tag des Inkrafttretens der von der Stadt M.             erlassenen Veränderungssperre, eine dem Schutz der Klägerin dienende Amtspflicht objektiv verletzt haben.

40

a) Allerdings ergibt sich aus dem Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2006 und insoweit für die Zivilgerichte bindend, dass die Klägerin in materiell- rechtlicher Hinsicht vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 13.07.2006 ein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung eines positiven Vorbescheids hatte. Auch wenn das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung des Vorbescheids bis zu diesem Zeitpunkt befasst hat und befassen musste, so ist es doch vom Eintritt eines erledigenden Ereignisses durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre ausgegangen, was voraussetzt, dass dieser Umstand einen zuvor bestehenden Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids wegen bestehender bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens hat entfallen lassen (vgl. in juris Tz. 80, 81, 106, 109). Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beklagten in materiell-rechtlicher Hinsicht zugleich die objektive Rechtswidrigkeit jeder anderweitigen endgültigen Entscheidung des Beklagten bis zum 13.07.2006 festgestellt, insbesondere diejenige einer endgültigen Abweisung des Antrags (vgl. in juris Tz. 109).

41

b) Hinsichtlich der weiteren, von den Prozessparteien des vorliegenden Zivilrechtsstreits aufgeworfenen Frage, ob die verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Bediensteten des Beklagten als rechtmäßig oder rechtswidrig zu bewerten ist, entfaltet das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen keine Bindungswirkung. Denn der Urteilsausspruch enthält auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe keine Feststellung dazu, dass der Beklagte das Verfahren etwa pflichtwidrig verzögert bzw. die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht   einen Anspruch auf Erteilung eines für sie positiven Vorbescheids vor dem 13.07.2006 gehabt habe. Diese Frage ist vom Senat eigenständig zu prüfen und zu beantworten.

42

c) Der Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Nichterteilung des Vorbescheids ab dem 16.03.2006 mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick auf die Untersagungsverfügung der RPG vom 16.03.2006 bzw. (erneuert) vom 12.06.2006 einem vorläufigen verfahrensrechtlichen Verbot seiner Erteilung unterlag; die Untersagungsverfügung ist ihrerseits rechtmäßig ergangen.

43

aa) Für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA Voraussetzung, dass die Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung von in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlichen Zielen der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Insoweit werden nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie bei der Prüfung, ob einem privilegierten Vorhaben in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegenstehen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 23.12.2008, 2 M 216/08; VG Halle, Urteil v. 19.08.2010, 4 A 9/10, beide zitiert nach juris). Die Annahme einer sachlich gerechtfertigten Besorgnis setzt zwar ebenfalls eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung voraus, jedoch bedarf es nicht einer hinreichend sicheren Erwartung, dass die im Entwurf des REP konkretisierten Ziele der Raumordnung zu verbindlichen Vorgaben erstarken werden. Die Sicherungsnotwendigkeit kann bereits angenommen werden, wenn derzeit noch erreichbare raumplanerische Ziele durch ein einzelnes Bauvorhaben in Gefahr geraten. Bei der Frage, ob eine landesplanerische Untersagungsverfügung objektiv rechtmäßig erlassen wurde, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche REP in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird, sondern nur darauf, ob das Ziel der Planung mit den Mitteln der Regionalplanung erreicht werden kann. Nicht tragfähig ist nur eine Planung, deren Ziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unter keinem Gesichtspunkt zu einem rechtmäßigen Plan führen kann (vgl. OVG, a.a.O.). Das abweichende Anforderungsniveau des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA gegenüber demjenigen des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB erklärt sich aus dem Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Untersagung sowie aus deren vorläufigem Charakter. Während mit einer städtebaurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 35 BauGB ein endgültiges Zulassungshindernis zum Schutz öffentlicher Belange geschaffen wird, ist die raumordnungsrechtliche Untersagung in ihren Wirkungen der Veränderungssperre vergleichbar und stellt lediglich ein Sicherungsmittel dar, mit dessen Hilfe verhindert werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

44

bb) Nach diesen Maßstäben begegnen die Untersagungsverfügungen der RPG vom 16.03.2006 und vom 12.06.2006 keinen durchgreifenden Bedenken.

45

(1) Eine Bindung des erkennenden Senats an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26.08.2008 besteht insoweit nicht, weil sich das Urteil zur Frage der Rechtmäßigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung der RPG nicht verhält. Eine Befassung mit dieser Rechtsfrage war aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, weil die Untersagungsverfügung der RPG, wie die Klägerin zu Recht angeführt hat, keine Außenwirkung auf die Rechtsstellung der Klägerin im bundesimmissionsschutzrechtlichen Verfahren und insbesondere keinen unmittelbaren Einfluss auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens, etwa i.S. eines Erlöschens des Genehmigungsanspruchs, hat (so auch BGH, Urteil v. 30.06.1983, III ZR 73/82, BGHZ 88, 51, in juris insbesondere Tz. 18 m.w.N.; vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung, die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre betreffend, BGH, Urteil v. 30.11.2006, III ZR 352/04, BGHZ 170, 99, in juris Tz. 9).

46

(2) Aus den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt sich, dass die hinreichende Konkretisierung der raumplanerischen Ziele schon im Verwaltungsgerichtsverfahren (wie auch hier) nicht in Frage stand. Der planerische Wille der RPG, die Hochhalde L.       als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen auszuschließen, kam eindeutig zum Ausdruck und zeigte sich - auch für die Klägerin - darin, dass deren Anregung auf Ausweisung eines Eignungsgebiets für Windkraftnutzung auf der Hochhalde L.       im Rahmen der Überarbeitung des Planentwurfs nicht berücksichtigt wurde und durch den Beschluss der RPG vom 13.07.2005 klargestellt wurde, dass insoweit die ursprünglich vorgesehene Planung unverändert bleiben sollte. Es ist auch weder ersichtlich noch etwa von den Prozessparteien vorgetragen worden, dass dem Ausschluss der Windkraftnutzung auf der Hochhalde L.       tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen gestanden hätten, die ein solches Planungsziel als generell unerreichbar erscheinen ließen. Soweit das Verwaltungsgericht Halle in seinem Urteil im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verneint hat, betrafen dessen Beanstandungen die Verlautbarungsreife und die Verbindlichkeitsprognose des Planentwurfs; dies sind Aspekte, welche für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung keine Bedeutung erlangen. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beklagte selbst die Untersagungsverfügung vom 16.03.2006 als fehlerhaft bewertet habe und deswegen die Untersagungsverfügung von der RPG am 12.06.2006 erneut erlassen worden sei, fehlt es dem Vorbringen an Substanz, worin ein die Rechtswirksamkeit der zeitlich früher erlassenen Untersagungsverfügung hindernder Mangel liegen soll; der Senat vermag solche Mängel auch nicht zu erkennen, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin einen solchen Mangel aufzeigen konnte.

47

cc) Die Untersagungsverfügung der RPG bewirkte, dass die nach dem BImSchG zuständige Genehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der Befristung der Untersagungsverfügung hinausschieben durfte (vgl. OVG LSA, Urteil v. 06.08.2012, 2 L 6/10). Da die Untersagungsverfügung für eine Dauer von zwei Jahren bis zum 16.03.2008 ausgesprochen wurde, rechtfertigte sie die Nichterteilung des Vorbescheids im hier maßgeblichen Zeitraum vom 16.03.2006 bis zum 19.07.2006. Soweit sich die Klägerin auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 30.06.1983; III ZR 73/82, a.a.O.) beruft, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Der Bundesgerichtshof hat dort den Erlass einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung und deren Übersendung an die Stadt als eine amtspflichtwidrige Einwirkung der Landesplanungsbehörde auf ein Verfahren der Stadt zur Erteilung einer Baugenehmigung bewertet (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 21, 28, 30 f.; bestätigt durch BGH, Urteil v. 07.02.1985, III ZR 212/83, VersR 1985, 588). Die Untersagungsverfügung war dort rechtswidrig, während im vorliegenden Fall die Sicherung des Planziels der RPG, auf der Hochhalde L.       keine Windkraftnutzung zuzulassen, nur durch das Hinausschieben des Vorhabens der Klägerin zu erreichen war, ein milderes Mittel gab es nicht.

48

d) Geht man, wie der Senat, von einer Rechtmäßigkeit des Hinausschiebens der Erteilung des Vorbescheids ab dem 16.03.2006 aus, haben die Bediensteten des Beklagten die gesetzliche Entscheidungsfrist für den Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nicht pflichtwidrig überschritten.

49

aa) Nach § 10 Abs. 6a BImSchG in der vom 01.03.2003 bis zum 14.12.2006 geltenden Fassung (künftig: a.F.) war über den Genehmigungsantrag der Klägerin im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; die Genehmigungsbehörde war berechtigt, die Frist um jeweils drei Monate zu verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeiten der Prüfung oder aus Gründen, welche dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, solange der Lauf der Entscheidungsfrist andauerte bzw. rechtzeitig verlängert worden war und ein ausreichender Grund i.S. von § 75 Abs. 3 VwGO, der von § 10 Abs. 6a BImSchG a.F. lediglich geringfügig modifiziert wurde, dafür vorlag, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden ist (vgl. VG Halle, Beschluss v. 30.11.2011, 4 A 416/10, zitiert nach juris, dort insbesondere Tz. 2).

50

bb) Die dreimonatige Entscheidungsfrist nach § 10 Abs. 6a BImSchG a.F. begann hier erst am Tag nach dem Eingang des beschränkten Antrags der Klägerin am 12.01.2006 und endete am 12.04.2006. Der zuvor gestellte Antrag der Klägerin ohne Ausklammerung der Frage der Sicherung einer ordnungsgemäßen Erschließung des künftigen Betriebsgeländes war unvollständig, weil er nicht sämtliche nach § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG einzureichenden Unterlagen enthielt, wie sich aus den Nachforderungen des Beklagten ergibt. Es fehlte ein hinreichender Nachweis der Erschließung.

51

cc) Innerhalb dieser Frist ging dem Beklagten die Unterlassungsverfügung der RPG hinsichtlich der Erteilung des Vorbescheids vom 16.03.2006 zu.

52

e) Der Beklagte hat durch die von ihm in Anspruch genommene Gesamtbearbeitungszeit die Entscheidung auch sonst nicht pflichtwidrig verzögert.

53

aa) Allerdings kann im Ausnahmefall die Nichterteilung eines Vorbescheids, auf dessen Erteilung materiell-rechtlich ein Anspruch besteht, auch dann als objektiv pflichtwidrig zu bewerten sein, wenn zwar die gesetzlich eingeräumte Entscheidungsfrist (noch) gewahrt wurde, sich die Gesamtbearbeitungszeit aber als unangemessen lang erweist. Welche Gesamtbearbeitungszeit jedoch angemessen und welche Beschleunigung ggf. geboten ist, bestimmt sich unter Abwägung aller betroffenen Interessen, d.h. nicht nur nach dem Interesse des jeweiligen Antragstellers, hier der Klägerin, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 07.02.2007, 1 U 248/06, zitiert nach juris; insoweit keine abweichende Beurteilung durch die nachgehende Entscheidung des BGH).

54

bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die verfahrensmäßige Behandlung des geänderten Antrags der Klägerin durch den Beklagten nicht als pflichtwidrig.

55

(1) Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 28 Abs. 1 VwVfG eine erneute Anhörung zumindest der Stadt M.            , des Landkreises Q.                             sowie der RPG als Trägerin der Raumentwicklungsplanung zum geänderten Antrag geboten war. Denn diese Beteiligten konnten von seiner Entscheidung schwerwiegend in ihren Interessen beeinträchtigt sein. Da durch die Beschränkung des Antrags der Klägerin ein Aspekt als Gegenstand des Genehmigungsverfahrens entfiel, welcher bisher nach den ausdrücklichen Hinweisen des Beklagten der Erteilung des Vorbescheids entgegen gestanden hatte und auch als ein Grund für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Stadt M.             benannt worden war, war zu dem geänderten Antrag ebenso eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn die hiesige Klägerin neue Unterlagen zum Nachweis einer gesicherten Erschließung vorgelegt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Bewertung der Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht pflichtwidrig nicht darauf an, ob die RPG eine formelle Behördenstellung besaß oder nicht; Jedenfalls war ihr eine öffentliche Aufgabe, diejenige der Raumordnung und -planung, übertragen worden und Aspekte der Raumordnung und Regionalentwicklungsplanung waren von den Landesbediensteten auch im Rahmen der Erteilung des Vorbescheids zu prüfen. Die der Stadt M.            , dem Landkreis Q.                  und der RPG vom Beklagten gesetzte Stellungnahmefrist bis zum 20.02.2006 war auch nicht unangemessen lang.

56

(2) Es ist auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Verfahrensführung dem Antrag der RPG auf Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 16.03.2006 stattgab. Die von der RPG gegen die Zulässigkeit des Vorhabens geltend gemachten abweichenden Ziele der Raumordnung waren der entscheidende noch verbliebene Streitpunkt im Verfahren, und der Verfahrensstand der Aufstellung des neuen REP unterlag sukzessiven Veränderungen.

57

II. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 EntschG LSA.

58

1. Das Landgericht hat zu Recht bereits einen Eingriff des Beklagten in ein absolutes Recht der Klägerin mit Ausschließlichkeitscharakter verneint.

59

Die Tatbestandsvoraussetzung des unmittelbaren hoheitlichen Eingriffs in das Eigentum ist aus dem Bundesrecht zum enteignungsgleichen Eingriff übernommen worden (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2004, III ZR 263/04, BGHZ 161, 305). Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Rechtspositionen; als solche kommen auch dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen und Aussichten in Betracht, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht und die dem Schutzbereich des Art. 12 GG - Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit - zuzuordnen sind. Soweit sich die Klägerin auf ihr vertraglich begründetes Besitzrecht beruft, kann offen bleiben, ob das ihr eingeräumte zweckgebundene Nutzungs- und Wegerecht im Zusammenhang mit der Errichtung von WKA diese Qualität schon erreicht; dieses Besitzrecht ist durch die Nichterteilung des Vorbescheids jedenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Das Recht auf Abnahme und Vergütung des in WKA erzeugten Stroms durch die regelverantwortliche Netzbetreiberin besitzt keinen Ausschließlichkeitscharakter.

60

2. Nach den Ausführungen in Abschnitt B. I. dieser Gründe ist ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Beklagten nicht feststellbar.

C.

61

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

62

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

63

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.

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(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
-----

*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 76/07
Verkündet am:
7. Februar 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2;
Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage
entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass
eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch
entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde
aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch
den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde
im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht
nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im
Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Klägerin Die macht aus auf sie übergegangenem Recht der Landeshauptstadt Dresden einen Anspruch auf hälftigen Innenausgleich gegen den beklagten Freistaat geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde:
2
Eigentümer des Hausgrundstücks F. in D. war seit 1940 A. . Das Grundstück wurde am 28. März 1952 aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. DDR S. 839) unter staatliche Verwaltung gestellt. Seit dieser Zeit wurde das ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke genutzt. Der Rat des Stadtbezirks D. ließ verschiedene Arbeiten an dem Gebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsanlage für dieses und ein unmittelbar angrenzendes Gebäude. Mit Beschluss des Rates der Stadt D. vom 30. September 1982 wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 14 AufbauG i.V.m. § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt.
3
Die Erbin des früher eingetragenen Eigentümers machte im Juli 1990 Restitutionsansprüche geltend, die sie am 5. August 1994 an Y. (im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Dresden sah den Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als ausgeschlossen an und wies den Restitutionsantrag durch Bescheid vom 21. November 1995 zurück. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 28. Februar 1996 zurück. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch Urteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertragen. Der entsprechende Restitutionsbescheid vom 2. November 1998 wurde am 8. Dezember 1998 bestandskräftig. Das Grundstück wurde dem Antragsteller im Juni 2000 zurückgegeben.
4
Im Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt Dresden wegen verzögerter Restitution auf Ersatz von Mietausfallschäden in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 1.123.485,34 € nebst Zinsen statt. Im Berufungsverfahren, in dem die beklagte Stadt dem Freistaat den Streit verkündet hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, nach dem der Antragsteller 440.000 € erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entrichtete hierauf 153.716,30 € und trat alle Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung habe sich auf den Ersatz des Mietausfallschadens bezogen, der dem Antragsteller seit Rückgabe des Grundstücks ab Juni 2000 entstanden sei.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als Gesamtschuldner die Hälfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen. Ihre demnach auf Zahlung von 76.858,15 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Berufungsgericht Das verneint eine Gesamtschuldnerstellung des Beklagten , weil dieser dem Antragsteller weder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch nach § 1 DDR-StHG hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des Landesamtes sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Einklang. Dies könne das Berufungsgericht ohne Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungsgerichts , dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig sei, auch den Beklagten als Träger der Widerspruchsbehörde. Diese Wirkung schließe jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwischen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht ein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem Antragsteller und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Verfahren und die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverkündung an den Beklagten könnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien des Vorprozesses einen Prozessvergleich geschlossen hätten, nicht binden.
8
Dem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein Entschädigungsanspruch zugestanden, weil Gebäude und Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden seien und ein öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe. Dabei spiele es nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 C 13/04 - ZOV 2006, 136) entschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der endgültigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien.

II.



9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgebenden Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts , dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts für dieses Verfahren keine Bindungen entfalte.
10
1. a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff ; 103, 242, 244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bindung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige.
11
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess über den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüberstanden. In ihrem Verhältnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids zustand. Auch wenn die diesem Verfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitgegenstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. BVerwGE 89, 354, 355 f; Clausing , in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 63 f; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; Kuntze, in: Bader, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 121 Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Behörde , dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach üblich ist (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Februar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertragen. Infolge dieser Verknüpfung, bei der man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angelegte Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR 2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl. BVerwGE 89, 354, 356).
12
c)Dasverwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen zu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschließenden Schadensersatzprozess zu beachten gewesen wären, wenn sich der Antragsteller zu einer klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Beklagten entschlossen hätte.
13
aa) Zwar war der Beklagte als Träger der Widerspruchsbehörde nicht Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in Fällen, in denen - wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht übereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die Körperschaft (oder nach entsprechender Bestimmung des Landesrechts gegen die Behörde) zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Nur wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde überhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid inhaltlich überein, liegt auch kein Fall vor, den Träger der Widerspruchsbehörde nach § 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen, obwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt und der etwaige Widerspruchsbescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide - notwendig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VGH Mannheim ESVGH 16, 89, 90; Eyermann/Jörg Schmidt, aaO § 65 Rn. 14; Redeker, in: Redeker /v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - DÖV 1962, 791, 792 = DVBl. 1962, 753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des Prozessrechts (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch genommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstandschaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde gefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 121 Rn. 96; Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 24; Wolff, in: Wolff/Decker, VwGO/ VwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO § 121 Rn. 9; Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO § 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO § 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296 unter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782).
14
bb) Ob sich aus dem Institut der Prozessstandschaft grundsätzlich ergibt, dass der betroffene Rechtsträger auch im Verhältnis zum Prozessstandschafter gebunden ist (vgl. hierzu allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen folgende gewichtige Gründe: Zum einen können Ausgangs- und Widerspruchsbescheid , die wie hier inhaltlich übereinstimmen, notwendig nur einheitlich beurteilt werden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mittel , die betroffenen Rechtsträger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu binden. Denn die Möglichkeit einer Streitverkündung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgängig verschlossen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht veröffentlicht ; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 65 Rn. 2, Stand April 2006; Kopp/Schenke, aaO § 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der Streitverkündung ähnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erfüllen hat, ist in Fällen der erörterten Art gleichfalls - wie zu aa) ausgeführt - nicht zulässig. Unter diesen Umständen verlangen die Durchsetzung der Rech- te des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Ressource des Primärrechtsschutzes, dass auch der Träger der Widerspruchsbehörde an das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gebunden wird. Eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht zu sehen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass die Regelung in § 78 VwGO dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, soweit der Widerspruchsbescheid keine erstmalige oder zusätzliche Beschwer enthält, eine unmittelbare Einwirkung auf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich , weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde genügt und der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als juristische Person des öffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfGE 39, 302, 316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 §§ 1, 2 des Sächsischen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) ein uneingeschränktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessführung durch die Ausgangsbehörde oder durch deren Rechtsträger hätte Einfluss nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden sollte.
15
2. Ist hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshauptstadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide - worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 StHG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil BGHZ 9, 65, 66 ff). Demgegenüber scheiden Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben.
16
a) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungsgesetz ist zwar nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes (SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 § 4 Satz 1 SächsRBG bestehende Rechtsverhältnisse unberührt. Zu diesen gehören die hier verfolgten Schadensersatzansprüche, die auf die Bescheide vom 21. November 1995 und 28. Februar 1996 zurückgehen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadensersatzansprüche , die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Klägerin sind, nach ihrer Behauptung den Zeitraum ab Juni 2000 betreffen.
17
b) Ohne Bedeutung für den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es auch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landeshauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger alle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der Ausgleichsanspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 286/90 - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen inzwischen verjährt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 - NJW 1981, 681).
18
c) Die Schadensersatzpflicht nach § 1 StHG erfasst auch den hier vom Antragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten Mietausfallschadens. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts Potsdam (LKV 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermögensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 StHG, § 252 BGB nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der den Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem Staatshaftungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14).
19
3. Ergibt sich in Bezug auf die Schadensersatzansprüche des Antragstellers im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des Beklagten , ist im weiteren zu prüfen, ob diese Bindungen auch im Verhältnis der Stadt zu dem Land zu beachten sind.
20
a) Aus der Streitverkündung der Klägerin an den Beklagten im Vorprozess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt lässt sich eine solche Wirkung , wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten. Dieses Verfahren ist durch einen Prozessvergleich abgeschlossen worden. Einem Prozessvergleich kommt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - NJW-RR 2005, 1435).
21
b) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht (vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom Gläubiger gegenüber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraftwirkungen für den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene) Gesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht.
22
vorliegende Die Konstellation ist allerdings von der Besonderheit gekennzeichnet , dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die Landeshauptstadt, sei es gegen den beklagten Freistaat - bindend die Feststellung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen war, dass die die Restitution ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umständen kann man aber einer Streitverkündung im Schadensersatzprozess in Bezug auf dieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenständige Bedeutung beimessen. Denn sie würde insoweit nur eine Wirkung äußern, die sich für den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergäbe. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig eine einheitliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeht, führt nur eine auch interne Bindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des Freistaats nicht von dem zufälligen Umstand abhängt, wen der Antragsteller auf Ersatz in Anspruch nimmt.
23
c) Legt man daher auch im Verhältnis der Landeshauptstadt zum Beklagten eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, lässt sich dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen.
24
Da Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB von § 67 VVG erfasst werden und die privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Kommunalen Schadensausgleich und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungsverhältnisse den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unterlie- gen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 f), ging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender Ausgleichsanspruch auf den Kommunalen Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller befriedigte, über. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Klägerin abgetreten worden.
25
Die Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als das Verwaltungsgericht für richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der Anordnung der staatlichen Verwaltung, aber vor der Überführung in Volkseigentum vorgenommene bauliche Maßnahmen zu einem Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen können (vgl. BVerwG ZOV 2006, 136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich mit der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 28). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage nicht gesehen werden (vgl. BVerwGE 91, 256, 259 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, aaO § 121 Rn. 75; Kilian, in: Sodan/Ziekow, aaO § 121 Rn. 119).
26
4. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren prüfen müssen, ob dem Antragsteller in der von der Klägerin behaupteten Zeit der vom Kommunalen Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der Beklagte hieran - dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend - hälftig zu beteiligen ist. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte Auffassung des Beklagten, im Innenverhältnis komme eine Mithaftung des Rechtsträgers der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, wenn diese (nur) den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen habe, trifft nicht zu (vgl. zum Ganzen Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 77).
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 O 4555/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 1565/06 -

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 352/04
Verkündet am:
30. November 2006
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten
Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen
eines Formfehlers nichtig ist.

b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer
Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf
der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht
, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich
(teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der
Sperre nicht beachtet worden ist.
BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger sind Miteigentümer eines im Bereich des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" der zweitbeklagten Gemeinde belegenen Baugrundstücks. Am 26. März 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwaltung M. -B. als Bauaufsichtsbehörde des erstbeklagten Landes bearbeitet. Während des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am 28. Mai 1993, einen Änderungsplan zum Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" aufzustellen, und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die später um ein Jahr verlängert wurde. Wegen dieser Veränderungssperre lehnte die Kreisverwaltung den Baugenehmigungsantrag der Kläger ab.
2
Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger erhoben daraufhin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz. Im Laufe des Verwaltungsgerichtsprozesses stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1996 ergangenes Urteil den beklagten Landkreis M. -B. zur Erteilung der Baugenehmigung, da die Veränderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB zulässig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die Gemeinde die - als Ergänzungsbeschluss zu dem 1993 erlassenen Veränderungsbeschluss bezeichnete - Aufhebung des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten Veränderungssperre.
3
Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gerichtete Berufung der beigeladenen Gemeinde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1997 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der beklagte Landkreis verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung.
4
vorliegenden Im Prozess haben die Kläger das beklagte Land (im Folgenden: den Beklagten zu 1) wegen der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags und die Gemeinde (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten Verzögerungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 56.001,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten auf 129.131,05 € nebst Zinsen heraufgesetzt. Im Übrigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf völlige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revisionen beider Beklagten führen, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat den Klägern gegen die Beklagte zu 2 einen Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den Haftungstatbestand erblickt es in der Anordnung der Veränderungssperre vom 28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife Bauantrag der Kläger vereitelt worden sei. Dies hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Primärrechtsschutzes gefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Veränderungssperresatzung als unwirksam qualifiziert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in seinem die Berufung der jetzigen Beklagten zu 2 im Wesentlichen zurückweisenden Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener ersten Veränderungssperre dahinstehen lassen und ausgeführt, selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit jener Veränderungssperre hätten weder sie noch die zweite Veränderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der damaligen Berufungsentscheidung eine Grundlage für die Ablehnung des Baugesuchs der Kläger bilden können.
8
2. Die Revision der Beklagten zu 2 macht geltend, dass die erste Veränderungssperre nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, dass die Amtsträger der Beklagten nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt hätten.
9
a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Primärrechtsschutzes eine rechtskraftfähige Entscheidung darüber , dass die im Jahre 1993 beschlossene Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der Begründung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl die Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Veränderungssperre jeweils als möglich unterstellt und ausgeführt, dass bei keiner dieser beiden Alternativen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung des Baugesuchs der Kläger bestanden habe. Dementsprechend beschränkt sich die für den vorliegenden Amtshaftungsprozess bestehende Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kläger zum dortigen Stichzeitpunkt (29. September 1997) planungsrechtlich zulässig gewesen war (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungsprozess auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439 bis 442 m.zahlr.w.N.).
10
b) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachprüfung die Würdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass die Veränderungssperre unwirksam gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
11
c) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - haben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des Ursprungsplans der beabsichtigten Änderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwaltungsgericht hatte sodann weiter geprüft, ob dann, wenn der Ursprungsplan hinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende Planungsabsichten der Gemeinde gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des § 14 BauGB gerechtfertigt hätten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint , die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten hätten nicht zwingend eine Neuaufstellung des Ursprungsplan erfordert; vielmehr wäre auch denkbar gewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute Gelände als unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu betrachten. Diesen hypothetischen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen. Im Aufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 heißt es wörtlich: "Mit dieser Bauleitplanänderung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und festgeschrieben werden." Dies genügte für eine inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels. Weitergehende Angaben über den zukünftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f). Für das Erreichen dieses Planungsziels war es darüber hinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde - wie von ihr zunächst angenommen - durch die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB - durch den Erlass eines "neuen" Bebauungsplans zu verwirklichen war. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung eine Abhängigkeit der einer Änderungsplanung zugrunde liegenden gemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen Ursprungsplan und dem "fertigen" Änderungsplan inhaltliche Zusammenhänge bestehen können, die einen "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zu begründen vermögen, ist der Änderungsplan eine selbständige Satzung, deren Kernaussagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung behalten können ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805).
12
3. Auch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Veränderungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zulässige - Bauvorhaben der Kläger zu verhindern, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre. In der Rechtsprechung - wiederum in Übereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist anerkannt , dass es nicht grundsätzlich unzulässig ist, wenn eine Gemeinde einen Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall verfahren.
13
4. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Veränderungssperre rechtmäßig gewesen war und dass die Amtsträger der Beklagten zu 2 insoweit keine Amtspflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre einschließlich der beschlossenen Verlängerung um ein Jahr endete jedoch drei Jahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des 10. Juni 1996. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene erneute Veränderungssperre gegenüber den Klägern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des § 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen wäre ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ).
14
5. Zu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kläger aus planungsrechtlichen Erwägungen zu widersprechen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f). Stattdessen hatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Mai 1996 gerade unter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss nebst erneuter Veränderungssperre geltend gemacht, dass die Kläger (weiterhin ) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hätten; hieran hat sie festgehalten, obwohl die Kläger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die Frage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen Bausperre deutlich angesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtverletzung dargestellt haben (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 131).
15
6. Zwar war der Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2 vorrangig darauf gestützt worden, dass die ursprüngliche Veränderungssperre 1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der Verzögerungsschaden für den gesamten Zeitraum von der ursprünglichen Ablehnung des Bauantrags bis zur schließlichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist der Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf der Veränderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entfällt, Teil des einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein "Aliud", sondern um ein "Minus". Dies entspricht der auch sonst im Amtshaftungsrecht gebotenen großzügigen Bestimmung der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 m.w.N.).

II.


16
Für die Haftung des beklagten Landes ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
17
1. Soweit es um den Verzögerungszeitraum bis zum 10. Juni 1996, d.h. dem Ablauf der verlängerten ursprünglichen Veränderungssperre, geht, gilt Entsprechendes wie bei der Beklagten zu 2. Die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entfällt für diesen Zeitraum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land.

18
2. Zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Veränderungssperre war das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Träger der Bauaufsichtsbehörde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es hätte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde obgelegen, zu diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung zu erteilen.
19
3. Insbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite Veränderungssperre (1996) der Bauaufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage für eine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit dieser zweiten Sperre hätte zugunsten der Kläger der seit der Ablehnung des ersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angerechnet werden müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgeführt.
20
4. Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Prüfungs- oder Verwerfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf die Veränderungssperre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung vorzunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegenüber den Klägern. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die zuständigen Amtsträger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre hätten vertrauen dürfen. Gerade wenn sich bei den Amtsträgern der Bauaufsichtsbehörde aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Meinung gebildet haben sollte, die erste Veränderungssperre sei unwirksam, hätten sie die Konsequenzen bedenken müssen, die sich aus der durch die erste Sperre bewirkten faktischen Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger ergaben.

III.


21
1. Die Verurteilung beider Beklagten kann daher keinen Bestand haben, soweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verlängerten ersten Veränderungssperre betrifft, zuzüglich eines angemessenen Zeitraums, der für die Klärung der damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erforderlich war. Da dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes eine abschließende Berechnung des Umfangs, in dem sich der Anspruch der Kläger als unbegründet erweist, nicht möglich ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind.
22
2. Die somit erforderliche Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, auch zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschuldens , ergänzend vorzutragen. Zwar haben die Kläger die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs gegen das beklagte Land, die darauf gestützt worden war, dass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe , nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Klägern gegen das beklagte Land einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der Höhe nach mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den Klägern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu Staudinger/ Wurm aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen.

23
3. Im Übrigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich auf eine "angemessene Entschädigung" gerichtet, während der Amtshaftungsanspruch den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Ansprüche der Höhe nach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung vereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen höhere Erlöse zu erzielen als später, dem Bereich des entgangenen Gewinns zuzuordnen und damit aus dem Entschädigungsanspruch auszuklammern. Dementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat für die Entschädigung wegen vorübergehender Bausperren entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen in solchen Fällen als Ausgleich für den erlittenen Nachteil regelmäßig (nur) die Bodenrente gewährt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Berufungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden Verzögerungszeitraums ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am fehlenden Verschulden scheitert, müsste auch insoweit eine rechnerische Korrektur vorgenommen werden.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.

2

Am 17.11.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer solchen Genehmigung für vier Anlagen des Typs Enercon E-82/E4 mit einer Leistung von 2 MW und einer Narbenhöhe von 98,3 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m in der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 247/131, 128/1 und 202/137. Der dafür vorgesehene Aufstellungsort befindet sich südlich der Bundesautobahn A 9 unmittelbar östlich der Landstraße L 184, etwa 1,5 km nördlich der Ortslage Lützen. Etwa 1,5 km südöstlich befindet sich die Gustav-Adolf-Gedenkstätte, die dem König Gustav II. Adolf von Schweden gewidmet ist, der im Dreißigjährigen Krieg bei der Schlacht von Lützen am 16.11.1632 getötet wurde. Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt in einem Gebiet, das in dem am 29.06.2007 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen wurde.

3

Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung gab er an, dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.

4

Die optische Wirkung der Windkraftanlagen werde durch ihre Höhendominanz von 139 m sowie durch die Drehbewegung ihrer Rotoren bestimmt, die sie weit in die Landschaft ausstrahlen lasse. Dies beeinträchtige die Ortssilhouette von Lützen, die geprägt sei von der im Denkmalverzeichnis so bezeichneten „Stadtkrone Lützen“, die aus drei denkmalgeschützten Türmen – ergänzt vom Dachreiter des Rathauses – bestehe. Bei den drei Türmen handele es sich um den Wasserturm, den Turm der Stadtkirche sowie den Schlossturm. Im Denkmalverzeichnis seien der Wasserturm als eigenständiges Baudenkmal und die beiden anderen Türme als wesentliche Bestandteile der Baudenkmale Stadtkirche „St. Viti“ und „Schloss“ eingetragen. Auch Teile der Altstadt seien als Denkmalbereiche eingetragen. Gerade die Türme, die in der sonst verhältnismäßig flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung als vertikale Akzente hervorstünden, wirkten wie eine verbindende Klammer über der kleinen Stadt. Der Blick auf Lützens unverwechselbare Kulisse, die als Landmarke angesprochen werden könne, werde durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung werde hierbei nicht nur ausschließlich für anreisende Kraftfahrer erkennbar sein, sondern auch für Radfahrer und Wanderer. Zwar verdeckten die in Rede stehenden Anlagen nicht die Ansicht auf die Einzeldenkmale. Durch die Errichtung der technischen Monumentalbauten in nur ca. 1,5 km Entfernung von der geschützten Ortsteilsilhouette trete aber hinsichtlich der denkmalgeschützten Bauten ein Maßstabsverlust ein. Die Windkraftanlagen gerieten durch ihre Größe und die Rotation in unverhältnismäßiger Weise in den Blickfang und wandelten das Erscheinungsbild. Anstelle einer stillen gekrönten Stadt sehe der Betrachter nunmehr eine Stadt mit Türmen und Windkraftanlagen.

5

Die Anlagen beeinträchtigten zudem den Umgebungsschutz der Gustaf-Adolf-Gedenkstätte erheblich. Diesem Baudenkmal komme eine besondere kulturell-künstlerische Bedeutung zu. Laut Denkmalverzeichnis bestehe die Gedenkstätte aus einer einschiffigen geweihten Gedächtniskapelle (als Buckelquaderbau), die über ein Giebeltürmchen und einen innen offenen Dachstuhl mit Schnitzereien verfüge. Diese Kapelle sei 1907 von Lars Wahlmann aus Stockholm errichtet worden. Ebenfalls zur Gedenkstätte gehörten der in einem kurzen Abstand dazu befindliche neugotische Baldachin aus Gusseisen nach einem Entwurf von Friedrich Schinkel, zwei schwedische Blockhäuser mit musealer Einrichtung, die Einfriedung, bestehend aus Natursteinpfeiler mit gusseisernen Gittern im Jugendstil und die Grünanlagen mit dem dazugehörigen Baumbestand. An diese Gedenkstätte grenze südwestlich der Martzschpark, der ein Gartendenkmal darstelle und mit der Gedenkstätte in einem engen Zusammenhang stehe. Der Park sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Baldachins im Jahre 1837 angelegt worden, um dem historischen Ort einen würdigen Rahmen zu verleihen, und erstmals im Jahr 1889 um umfangreiche Gehölzanpflanzungen erweitert worden. Schließlich habe die Stadt Lützen den Park 1903 gemeinsam mit einer privaten Stiftung auf 45 ha vergrößern können. Von entscheidender Bedeutung für die Gedenkstätte sei der Blick auf die weitgehend ungestörte, dem historischen Geschehen noch angemessene, weitläufige Umgebung des Schauplatzes einer entscheidenden Schlacht des 30-jährigen Krieges, bei der der Schwedenkönig Gustav Adolf am 16.11.1662 den Tod gefunden habe. In der Geschichte des Deutschen Protestantismus sei er als Vorkämpfer für die Evangelische Sache stilisiert worden. Es handele sich bei der Gedenkstätte um einen bedeutenden Erinnerungsort der deutschen und der schwedischen Geschichte, dessen besondere Wirkung sich erst in seinem historisch-assoziativen Bezug zur bisher verhältnismäßig ungestörten Umgebung voll erschließen könne. Wegen seiner überregionalen Bedeutung habe das Kulturdenkmal auch eine entscheidende Bedeutung für den Tourismus in der Region, an dessen Erhalt und Ausbau ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der Schutzbereich eines Denkmals erstrecke sich auf die gesamte Substanz einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für seine Wirkung von Bedeutung sei. Die Veränderung der Umgebung sei hier deshalb nicht hinzunehmen, weil die Sichtachse, die entstehe, wenn man aus der Kapelle trete, durch den Schinkelbaldachin schaue und den Blick auf die weite Fläche schweifen lasse, die weitgehend von modernen Hochbauten freigehalten sei, für die assoziative Bedeutung des Erinnerungsorts von erheblicher Bedeutung sei. Die Autobahn und die Gewerbebauten würden das Schlachtfeld lediglich einfassen und dem Betrachter weiterhin den Blick auf die ausgeräumte Ackerfläche belassen. Die beantragten Windkraftanlagen befänden sich unmittelbar auf dem historischen Schlachtfeld in lediglich 1,5 km Entfernung der Gedenkstätte. Besonders zu berücksichtigen sei, dass sich in der näheren Umgebung der Gedenkstätte keine Vorbelastungen befänden. Zwar seien bereits in einer Entfernung von 4,5 km von der Gedenkstätte mehrere Windkraftanlagen innerhalb eines bei Großlehna in Sachsen gelegenen Windparks vorhanden. Diese stellten sich allerdings lediglich im äußersten östlichen Rand des Schlachtfelds dar und befänden sich derart im Hintergrund, dass sie dem Schlachtfeld – anders als die in Rede stehenden Windkraftanlagen – keine neue Dimension begründeten. Gerade das nordöstlich und östlich des historischen Stadtkerns von Lützen liegende Areal des Schlachtfelds – also auch der Aufstellungsort – sei als archäologisches Flächendenkmal ausgewiesen, dessen in jüngster Zeit erfolgte systematische Untersuchung archäologische Funde und Befunde in großer Dichte erbracht habe. Neben den im Erdreich enthaltenen Relikten des Schlachtgeschehens seien auch die Geländeoberfläche und die vorhandene Kulturlandschaft Teil des historischen Bestandes.

6

Zudem seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet nachzuweisen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG und § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen vermieden werden könnten oder dass die durch die Windkraftanlagen verursachten unvermeidbaren, erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter ausgeglichen oder gemindert werden könnten. So fehle eine Charakterisierung des Untersuchungsrahmens zur Bewertung des Schutzgutes Flora in einem Radius von 1.000 m. Auch sei die Biotop- und Nutzungstypenkartierung nicht entsprechend der Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt. In der Umgebung des Standortes sei mit dem Vorkommen der Wachtel als Brutvogel sowie des Kiebitz und des Goldregenpfeifers als streng geschützte Arten zu rechnen, die den Standort regelmäßig als Rastplatz aufsuchten. Außerdem sei der Standort ein Nahrungshabitat für rastende Nordische Gänse. Auch sei dort mit dem Vorkommen der streng geschützten Arten Rotmilan und Mäusebussard zu rechnen, gegebenenfalls auch mit Feldhamstern. Da einer Zulassung des Vorhabens aber bereits der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegen stehe, sei es unverhältnismäßig, von der Klägerin weitere umfangreiche Untersuchungen der Flora und Fauna sowie einer Umweltverträglichkeitsstudie zu fordern.

7

Am 26.05.2009 beschlossen die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 einen neuen Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs. Mit Bescheid vom 20.08.2009 untersagte die Beigeladene zu 2 dem Beklagten daraufhin die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum In-Kraft-Treten des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung hieß es, der Bereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollen, liege außerhalb der Flächen, die als Eignungs- oder Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorgesehen seien.

8

Bereits am 19.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:

9

Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstünden. Im Rahmen einer Abwägung dürfe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 nicht außer Acht bleiben, auch wenn diesem keine die Zulässigkeit von Vorhaben begründende Wirkung zukomme. Mit der positiven Darstellung als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen habe die Gemeinde eine konkrete Standortzuweisung vorgenommen. Die Konzentrationswirkung entfalte eine positive Wirkung, indem sie die Durchschlagskraft der öffentlichen – auch denkmalschutzrechtlichen – Belange weiter verringere. Die Silhouette der Stadt Lützen werde durch die zu errichtenden Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, da die Anlagen allenfalls Fernwirkung auf das Stadtbild entfalten könnten. Gleichzeitig sei aber die Fernwirkung der geschützten Türme, die keine beachtlichen Höhen aufwiesen, gering. Die Türme der Stadt Lützen würden sich über die heute vorhandene Bebauung nur knapp erheben, insbesondere seien die Ortsränder mit ihren Gewerbebauten für den Betrachter sichtbar, was die Wirkung der Ortssilhouette schmälere. Auch der Wasserturm, der nunmehr als Denkmal angesehen werde, sei seinerzeit eine technische Einrichtung gewesen. Dieser sei auf der Homepage der Stadt Lützen nicht einmal als Sehenswürdigkeit genannt. Auch habe das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 16.02.2007 eingeräumt, dass lediglich die Ansicht der Stadt von Norden aus kommend unter den Windkraftanlagen leiden könne. Bei der Nutzung anderer Anfahrtswege finde demnach keine Beeinträchtigung statt. Die Windkraftanlagen könnten den Fernblick auf die einzelnen Denkmale gar nicht verstellen, weil die Türme aus der Ferne mangels Höhe gar nicht zu betrachten seien. Da die Stadtkrone als solche also erst in kürzerer Entfernung wahrgenommen werden könne, sei eine erst in diesem Zeitpunkt allenfalls in dem Blick des Betrachters geratene Rotationsbewegung der in Rede stehenden Anlagen hinnehmbar.

10

Ebenso wenig ergebe sich eine Beeinträchtigung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte. Der Betrachter, der sich in der freien Landschaft befinde und seinen Blick über die Umgebung schweifen lasse, setze die streitigen Anlagen gar nicht in Beziehung zum Kulturdenkmal. Zudem fehle der Gedenkstätte jegliche landschaftsprägende Wirkung. Sie stehe nicht in besonders exponierter Stellung im Gelände, sondern sei innerhalb eines Parks mit höherem Baumbestand angelegt worden. Außerdem sei eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die freie Fläche vom Denkmal aus so gering, dass sich ein vom Gesetzgeber privilegiertes Vorhaben hiergegen durchzusetzen vermöge. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der Gedenkstätte und dem einsehbaren offenen Feld sei nicht gegeben. Allenfalls der geschichtlich versierte Besucher könne einen Zusammenhang zwischen der besichtigten Kapelle und dem freien Feld herzustellen. Die zwischen der Gedenkstätte und dem offenen Feld verlaufende Bundesstraße wirke wie eine Trennlinie für eine hier möglicherweise gewollte räumliche Verknüpfung. Auch sei der vom Beklagten gerühmte Blickbezug zum Schlachtfeld massiv durch Profanbauten wie etwa das Toilettenhäuschen auf dem unmittelbar benachbarten Parkplatz und Hinweisschilder gestört. Die archäologische Bedeutung des Standortes könne durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung abgesichert werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufstellungsort lediglich am äußeren Nordwestrand der als ehemaliges Schlachtfeld ausgewiesenen Fläche befinde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beigeladenen zu 1 am geplanten Standort eine Bergbauberechtigung erteilt worden sei, so dass auch mit einer bergbaurechtlichen Inanspruchnahme der vermeintlich geschützten Fläche gerechnet werden müsse.

11

Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 könne ihrem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nicht entgegen gehalten werden. Es handele sich lediglich um ein Verwaltungsinternum, das zur Umsetzung einer Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde bedürfe. Außerdem werde das landesrechtliche Planungsrecht und damit auch die auf § 11 LPlG LSA gestützte Untersagungsverfügung durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

14

hilfsweise,

15

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen

18

und ergänzend auf die Stellungnahme eines Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wonach das Schlachtfeld (auch) als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen sei und die assoziative Bedeutung der Gustav-Adolf- Gedenkstätte als Erinnerungsort hervorzuheben sei.

19

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

20

Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über den Genehmigungsantrag vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

21

Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung stehe nunmehr die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht habe.

22

Die Klage habe aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage sei zulässig gewesen, und ein erledigendes Ereignis sei eingetreten. Die Klägerin habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der beabsichtigte zivilgerichtliche Haftungsprozess sei nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar bestünden Bedenken an der Kausalität einer unterstellten Amtspflichtverletzung wegen falscher Begründung des Ablehnungsbescheids und einem unterstellten Schaden; denn die Klägerin habe mit ihrem Verpflichtungsbegehren lediglich die Neubescheidung ihres immissionsschutzrechtlichen Antrages begehrt, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, derzeit nicht (abschließend) geprüft werden könne. Es fehlten Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen stehen und die Anforderungen des UVP-Gesetzes eingehalten seien. Dies seien indes Fragen, die das Zivilgericht, nicht aber das erkennende Gericht zu entscheiden habe.

23

Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Erlass der Untersagungsverfügung vom 20.08.2009, einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 17.11.2006 gehabt. Der Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB versagt. Zwar stehe der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn es das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Nach dem Eindruck, den die Kammer bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnen habe, sei dies hier aber nicht der Fall.

24

Es möge allenfalls eine gewisse „Beeinträchtigung“ der Ortssilhouette der Stadt Lützen durch die Errichtung der vier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorliegen. Dies „stehe“ der Errichtung der Windkraftanlagen aber nicht „entgegen“. Da die drei in der „Ortssilhouette“ sichtbaren Türme – jedenfalls von Nordwesten her betrachtet – sehr weit auseinander stünden, sei bereits zweifelhaft, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette im engeren Sinne sprechen könne. Man müsse sich sehr weit entfernt vom Ortsrand befinden, um alle drei Türme überhaupt in den Blick zu bekommen. Aus dieser Sicht werde indessen kaum eine Silhouette wahrgenommen, weil die Bauwerke keine 100 m hoch und deshalb nicht geeignet seien, den Ort oder gar die weitere Landschaft zu prägen.

25

Auch die Gustav-Adolf-Gedenkstätte sei nicht landschaftsprägend. Sie sei von hohen Bäumen umfasst und erst dann vom menschlichen Auge wahrnehmbar, wenn man sich unmittelbar davor befinde. Der historisch interessierte Betrachter, der aus der Kapelle hinaustrete und durch den Baldachin schaue, vermöge sich zwar durch den Blick in die freie Landschaft eine Vorstellung von dem historischen Schlachtgeschehen zu bilden. Dieser freie Blick sei aber nicht in einem solchen Maß schützenswert, dass er einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden könne. Der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter könne seine Augen nicht davor verschließen, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordere, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft stünden. Der vom Beklagten für die assoziative Wirkung des Denkmals hervorgehobene Blick durch den Baldachin in die freie Landschaft werde zwar gestört. Dieser Aspekt sei aber in Bezug auf das Schutzziel des Denkmals und in Ansehung der Vorbelastungen (Hochsilo, Autobahn, Industrieschornsteine) von geringem Gewicht und könne sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzen. Insbesondere könne das Denkmal weiterhin seine Funktion als Ort des Erinnerns erfüllen. Die freie Sicht bleibe erhalten, denn die Fläche des Schlachtfeldes werde nicht mit Gebäuden überbaut, die die Sicht versperren. Die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar; denn der streitige Standort befinde sich am äußersten Randbereich der historisch bedeutsamen Fläche, also in dem Dreieck zwischen Landesstraße und Autobahn, was den Eingriff in das großflächige, archäologisch bedeutsame ehemalige Schlachtfeld als hinnehmbar erscheinen lasse; zumal Teile des Schlachtfeldes bereits durch neuzeitliche bauliche Anlagen wie den Parkplatz der Gedenkstätte und dessen Nebenanlagen überbaut seien. Im Übrigen ließen sich die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 16 DenkmSchG LSA zur Sicherung der archäologischen Funde durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung regeln. Zusätzlich sei zu Lasten des Schutzziels zu berücksichtigen, dass die Fläche als abbauwürdige Braunkohlelagerstätte geführt werde und das Land Sachsen-Anhalt die Absicht habe, diesen Bereich entsprechend zu entwickeln, wie dies aus der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 hervorgehe. Dies gelte unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar sei, ob von der Abbaumöglichkeit auch Gebrauch gemacht werde.

26

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben gegen die Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 14.01.2010 bzw. 15.01.2010 eingelegt.

27

Am 27.05.2010 und 26.10.2010 hat die Beigeladene zu 2 den Regionalem Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (nachfolgend: REP Halle) beschlossen, der mit Bescheiden des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.07.2010, 04.10.2010 und 18.11.2010 genehmigt und u. a. in den Amtsblättern des Beklagten, der Stadt Halle (Saale) sowie der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis bekannt gemacht worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Berufungsverfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiterverfolgten Hauptantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.

28

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor:

29

Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei nicht zwingend in allen Fällen gegeben, in denen ein Kläger von einer ihm nachteiligen Änderung der Sach- oder Rechtslage betroffen werde und Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Daran fehle es insbesondere dann, wenn – wie hier – der Grundsatz der Prozessökonomie eine Fortführung des ursprünglichen Begehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gebiete. Das Verwaltungsgericht hätte für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung vornehmen müssen, und zwar hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft worden seien. Dies gelte etwa für die Fragen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, die alle noch völlig offen seien. Ferner habe die erforderliche UVP-Prüfung noch gefehlt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit Spruchreife herbeiführen müssen. Die „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, seien beim jetzigen Sach- und Streitstand im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden. So hätte der festgestellte Anspruch auf Neubescheidung einen für die Klägerin positiven Ausgang des Verfahrens (vor der Untersagungsverfügung) nicht impliziert. Die von der Klägerin begehrte Feststellung sei nur erheblich, wenn mit ihr eine Amtspflichtverletzung festgestellt werden solle, die für den Schaden kausal sein könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zudem sei die Klägerin auch ohne die Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, in deren Rahmen alle dem Zivilgericht bedeutsam erscheinenden Sach- und Rechtsfragen geprüft und entschieden werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Zivilgericht die Frage einer etwaigen Amtspflichtverletzung, die das Verwaltungsgericht einfach unterstellt habe, nicht zwingend als für sich entscheidend ansehen müsse. Es spreche nämlich Vieles dafür, dass eine zivilrechtliche Klage schon wegen des Fehlens eines Verschuldens der maßgeblichen Amtswalter abgewiesen werden könnte, insbesondere der Umstand, dass der von der Genehmigungsbehörde angenommene Rechtsstandpunkt zur Denkmalschutzproblematik letztlich in der Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seine Grundlage gefunden habe. Eine zivilrechtliche Klage sei offensichtlich aussichtslos.

30

Ferner treffe es nicht zu, dass in der Konstellation der bloßen Bescheidungsklage auch die Möglichkeit bestehe, die von der Klägerin beantragte Feststellung auszutenorieren. Fraglich sei insbesondere, ob die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 wirklich ein erledigendes Ereignis dargestellt habe.

31

Der Beklagte beantragt,

32

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

35

Sie trägt vor: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege vor. Ihr sei wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihres Genehmigungsantrags ein erheblicher Schaden entstanden. Zwischen Erlass des Ablehnungsbescheids und der Untersagungsverfügung habe ein erheblicher Zeitraum gelegen, innerhalb dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine Genehmigung zu erteilen. Im Vertrauen darauf, dass der Standort im am 29.07.2007 öffentlich bekannten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie dargestellt worden sei und die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Ablehnungsgründe ersichtlich nicht vorgelegen hätten, habe sie in die Planung und Realisierung des Vorhabens erheblichen finanziellen und personellen Aufwand gesteckt, den sie wegen der rechtswidrigen Entscheidung des Beklagten nicht durch schon gesicherte vertragliche Ansprüche decken könne. Wie aus den Genehmigungsunterlagen hervorgehe, habe sie weiträumig Unterlagen zum Nachweis der Zulässigkeit des streitigen Projekts, insbesondere zur Umweltverträglichkeit und zum Naturschutz erstellt bzw. erstellen lassen. Gleichzeitig habe sie als Planungsbüro die Begleitung des Genehmigungsverfahrens übernommen und an Besprechungen zum Vorhaben teilgenommen. Dieser Aufwand sei entwertet worden; jedenfalls diese Schäden wolle sie ersetzt bekommen. Sie habe für die Finanzierung des Genehmigungsverfahrens mit der wpd project develpoment GmbH & Co. KG einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Für die Entwicklung des baureifen Standortes hätte sie einen Betrag von 150.000,00 € für drei der vier Anlagen erhalten. Da sie wegen der nicht vorliegenden Genehmigung diese Leistung nicht habe erbringen können, sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden; zumindest insoweit sei von der Erhebung einer Schadensersatzklage auszugehen. Weitere Schäden, die ihr durch den Nichtbetrieb der vierten Anlage entstanden seien, blieben zunächst außer Betracht. Für die beabsichtigte Schadensersatzklage sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung auch präjudiziell und auch nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn ein im vorliegenden Verfahren (nur) erreichbares positives Bescheidungsurteil das Zivilgericht lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe binde und der Beklagte nicht gehindert sei, andere der Genehmigung entgegen stehende Gründe geltend zu machen, sei die von ihr begehrte Feststellung geeignet, ihre Position zu verbessern.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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I. Soweit die Hauptbeteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1994 – 9 C 456.93 –, DVBl 1994, 1244, m.w.N.).

38

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet gewesen ist, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden.

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1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 –, NVwZ 2012, 51, m.w.N.). Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [296 f.], RdNr. 14).

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1.1. Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig gewesen.

41

Die Klägerin durfte ihren Antrag auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beschränken. Mit dem Bescheidungsantrag hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte den Genehmigungsantrag wegen aus seiner Sicht entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes versagt und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG noch nicht vorgenommen hatte. Es wäre dem Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht verwehrt gewesen, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, und nur in Ausnahmefällen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten, befugt, von der Herstellung der Spruchreife abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 – 4 B 14.03 –, BauR 2003, 1704, m.w.N.). Hat die Genehmigungsbehörde bei einem Vorhaben, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, noch keine Prüfung in dieser Hinsicht unternommen, insbesondere weil die für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig waren, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife nicht verpflichtet. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderlich Vorprüfung nach dem UVPG noch nicht durchgeführt wurde (Urt. d. Senats v. 01.12.2011 – 2 L 171/09 –, ZNER 2012, 97). Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig nicht vom Gericht getroffen werden, weil der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228], RdNr. 48; Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.).Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Auch für den Fall, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich erweist, aber noch nicht durchgeführt wurde, ist das Gericht (ausnahmsweise) an der Herstellung der Spruchreife gehindert (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.). Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren. Auch wenn sie keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, kommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das (voraussichtliche) Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und vollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung steht, das alle (umwelt-)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der Sachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ist gemäß § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise beim Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung beizutragen vermag (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O., m.w.N.).

42

1.2. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat sich auch erledigt, und zwar durch das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle mit der letzten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis am 21.12.2010. Dem Vorhaben stehen nunmehr deshalb öffentliche Belange entgegen, weil für die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen im Regionalen Entwicklungsplan als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

43

Der Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beklagten vom 20.08.2009 ist für die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens hingegen ohne Bedeutung.

44

Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O., m.w.N.).

45

So erlischt etwa durch die Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 BauGB ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben. Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen. Im Fall der Untätigkeitsklage des Bauherrn ist das Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn der Zurückstellungsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.). Dem gegenüber werden mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens geändert mit der Folge, dass sich ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 523).

46

In gleicher Weise stand die von der Beigeladenen zu 2 im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (endgültig) entgegen. Der Erlass einer befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA, deren Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf (vgl.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA) führt nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs des Bauherrn. Sie ist zwar in ihren Wirkungen der Zurückstellung nach § 15 BauGB und der Veränderungssperre nach § 14 BauGB vergleichbar mit der Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04 –, BVerwGE 122, 364 [370]). Dies bedeutet aber nicht, dass der Genehmigungsantrag abgelehnt werden oder eine auf Erteilung der Genehmigung oder – wie hier – Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen werden darf.

47

Bei der nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA gegenüber der Genehmigungsbehörde ausgesprochenen Untersagung handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung gegenüber dem Bauherrn (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2004 – 2 M 336/04 –, ZNER 2004, 376; auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 –; ZNER 2007, 351; BGH, Urt. v. 30.06.1983 – III ZR 73/82 –, BGHZ 88, 51). Als lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ist eine auf § 11 Abs. 2 LPlG LSA gestützte und an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagung nicht geeignet, den Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beschneiden. Sie lässt den Genehmigungsanspruch aus § 6 BImSchG nicht untergehen; denn sie stellt keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., BGH. Urt. v. 30.06.1983, a.a.O.; Reidt, ZfBR 2004, 430 [438]). Durch sie tritt – etwa im Gegensatz zur Veränderungssperre – keine Änderung der Rechtslage ein. Vielmehr wird – wie bei der Zurückstellung – durch einen Verwaltungsakt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich aufgeschoben.

48

Zwar enthält § 11 LPlG LSA – anders als § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB und etwa § 36 Abs. 2 LPlG NW – keine Reglung des Inhalts, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der in der Untersagung festgelegten Frist ausgesetzt werden muss oder kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungsbehörde zu einer solchen Aussetzungsentscheidung nicht befugt wäre (so aber Reidt, a.a.O.; wohl auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).

49

Allgemein kann ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden. Die Aussetzung hat ihre Rechtsgrundlage im Verfahrensermessen der Behörde in Verbindung mit dem Grundsatz der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung nach § 10 Satz 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 RdNr. 203; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 57). Sie stellt ihrer Rechtsnatur nach einen verfahrensrechtlichen Verwaltungsakt dar, der wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar angefochten werden kann (vgl. Obermayer, a.a.O., NdsOVG, Beschl. v. 17.06.2009 – 5 LA 102/07 –, Juris), und unterliegt nur mittelbar dadurch einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, dass der Betroffene mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Verzögerung zu verhindern sucht (Obermayer, a.a.O.). Soweit keine Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und keine landesrechtlichen Rechtsvorschriften gelten, kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach Zweckmäßigkeit gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1966 – I C 19.65 –, BVerwGE 24, 23 [27]). Dem entsprechend darf die (Genehmigungs-)Behörde das Verfahren nicht ohne sachlichen Grund aussetzen.

50

Rechtsstaatliche Gründe stehen einer Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen einer rechtmäßigen Untersagung nach § 11 LPlG LSA aber nicht entgegen. Wie die Zurückstellung (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 04.02.2010 – 8 B 1652/09 –, NVwZ-RR 2010, 475) stellt sich auch die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller als (verfahrensrechtlicher) Eingriffsverwaltungsakt dar, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Aussetzungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Antrags unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. Gegenüber der Ablehnung des Genehmigungsantrags, die bei Ergehen einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, stellt die Aussetzung indes das mildere Mittel dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Untersagung nach dem Willen des Gesetzgebers – auch verfahrensrechtlich – keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben soll. Eine solche Annahme verbietet sich aber. Der Zweck der befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA als Sicherungsmittel, mit dessen Hilfe verhindern werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele der Raumordnung bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, würde völlig verfehlt, wenn die Genehmigungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorliegens einer rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu genehmigen. Dem entsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson bei Vorliegen einer Untersagungsverfügung nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005, a.a.O.).

51

Der Bauherr wird durch eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA nicht rechtsschutzlos gestellt. Setzt die Genehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren für den Zeitraum der Geltungsdauer der Untersagung aus, hat er die Möglichkeit, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben. Ergibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung, dass die Untersagung rechtmäßig ist, liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags vor, so dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie bei einer Zurückstellung nach § 15 BauGB (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.) – gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der in der Untersagungsanordnung festgelegten Frist auszusetzen ist. Hält das Gericht die Untersagung hingegen für rechtswidrig, stellt sie keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

52

Auch die Interessen der Genehmigungsbehörde, insbesondere ihr Interesse, sich keinen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn auszusetzen, bleiben gewahrt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Genehmigungsbehörde geltend machen kann, durch die Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA in eigenen Rechten verletzt zu sein, und sie Widerspruch und Anfechtungsklage erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn sie die Untersagung für rechtswidrig hält. Besteht eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis nicht, hat sie jedenfalls die Möglichkeit, die oberste Landesplanungsbehörde, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA), darum zu ersuchen, im Wege der diesem zustehenden Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LPlG LSA) die Regionale Planungsgemeinschaft anzuweisen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Untersagungsverfügung aufzuheben.

53

Wurde – wie hier – die Erteilung der Genehmigung aus anderen Gründen bereits abgelehnt, und hat der Bauherr dagegen Klage erhoben, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren zwar nicht mehr möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch kann das Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht aussetzen. Eine Aussetzungspflicht des Gerichts sieht die VwGO nur gemäß § 75 Satz 3 VwGO im Fall der Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht; denn mit der Untersagung der Genehmigung entsteht kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Aufgrund der befristeten Untersagungsverfügung ist die Sache aber nicht Spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sich die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erweist. In diesem Fall hebt das Verwaltungsgericht lediglich den Ablehnungsbescheid auf mit der Maßgabe, den Bauherrn nach der Rechtsauffassung des Gerichts – nach Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung – neu zu bescheiden. Ergibt die gerichtliche Prüfung hingegen, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In einem „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in dem sich die Versagungsentscheidung nicht auf die von der Genehmigungsbehörde angeführten Ablehnungsgründe stützen lässt und das Gericht nicht zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.

54

1.3. Die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gehabt hat, ist auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.

55

1.4. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht aus den vom Beklagten angeführten Gründen abgelehnt werden durfte.

56

Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 12.10.1982 – I C 57.76 –, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Es kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 RdNr. 136, m.w.N.).

57

1.4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1988 – 1 WB 105.87 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 27.05.2010 – 2 L 329/06 –, ZfB 2010, 142; NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008 – 12 LB 44/07 –, Juris, RdNr. 79; Beschl. v. 29.08.2007 – 10 LA 31/06 –, NdsVBl 2008, 80; ThürOVG, Urt. v. 30.10.2003 – 1 KO 433/00 –, Juris, RdNr. 62, m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-Rr 2003, 696; VGH BW, Urt. v. 21.01.1997 – 5 S 3206/95 –, NVwZ-RR 1998, 549). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben (vgl. Schriftsatz vom 31.05.2012) genügen diesen Anforderungen.

58

1.4.2. Der von der Klägerin angekündigte Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines angekündigten Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten ist (nur) auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09 –, Buchholz 406.253 § 20 ZuG Nr. 1, S. 12, RdNr. 50, m.w.N.; Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, NVwZ 1992, 1092). Bei der Prüfung der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht kann es nicht darum gehen, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der vor den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolges genügt also nicht (BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 – 7 C 92.79 –, NJW 1980, 225; Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295).

59

Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich insbesondere nicht damit begründen, gegen ein Verschulden der maßgeblichen Amtswalter spreche der Umstand, dass der vom Beklagten angenommene Standpunkt zu den (dem Vorhaben entgegen stehenden) Belangen des Denkmalschutzes auf den Einschätzungen der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt beruhe. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zwar – bezogen auf Amtshaftungsklagen – grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O., RdNr. 50). Hingegen entfällt ein solcher Verschuldensvorwurf nicht von vorn herein deshalb, weil sich der Amtswalter bei seiner Entscheidung auf die fachlichen Bewertungen anderer Behörden gestützt hat.

60

Dem Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet; wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann; dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – III ZR 310/09 –, NZS 2012, 35). So kann etwa bei rechtswidriger Versagung einer Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ein Verschulden des zuständigen Beamten entfallen, wenn dessen Entscheidung vertretbar war, weil er insoweit dem Standpunkt des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie gefolgt ist, und auch das Gericht bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als rechtlich schwierige Frage eingestuft hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 07.11.2011 – 1 U 2597/11 –, Juris). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde aber – ebenso wie die Gerichte – nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist und es rechtfertigt, die Genehmigung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens aus Gründen des Denkmalschutzes zu versagen. Die abschließende Bewertung, ob die Versagung vertretbar gewesen ist, obliegt indes grundsätzlich dem Zivilgericht. So hat auch der BayVGH in dem der genannten Entscheidung des OLG München vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilprozesses verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2009 – 2 B 08.1971 –, NVwZ-RR 2009, 793, RdNr. 29 in Juris).

61

Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses lässt sich auch nicht damit begründen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehle in Bezug auf den Genehmigungsanspruch auch deshalb die Spruchreife, weil der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und eine Genehmigung u. U. nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erteilt werden können (s.o.). Es ist nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass das Zivilgericht auch bei Fehlen einer Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung trifft, dass die Klägerin einen Genehmigungsanspruch hatte. Zivilrechtliche Entscheidungen, die eine Kausalität zwischen rechtswidrig abgelehnter Genehmigung und geltend gemachtem Schaden im Falle nicht durchgeführter UVP-(Vor-)Prüfung verneinen, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Wie oben (1.1.) dargelegt, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren und begründet keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens. Kann eine ggf. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Erledigung des Verfahrens nicht mehr durchgeführt werden, entfällt zwar möglicherweise die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckte methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung hätte beitragen können. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Zivilgericht bei Fehlen einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung von vorn herein untersagt wäre, die Feststellung zu treffen, dass sämtliche materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Bloße Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrags, etwa wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erlauben (noch) nicht den Schluss, ohne eine ins einzelne gehende Prüfung sei bereits offensichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. OVG MV, Urt. v. 30.01.2008 – 3 K 32/03 –, Juris, RdNr. 49 f.).

62

1.5. Der Beklagte vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei noch völlig offen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hätte, wenn ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

63

Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend ist zwar, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Der Gedanke der „Fruchterhaltung" ist aber keine normative Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist vielmehr, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene – auch im Sinne des Primärrechtsschutzes – gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könnte, wie viele „Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, besteht der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand – auch an Kosten und Zeit – soll dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung kommt es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon „Früchte" erbracht hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.03.1998, a.a.O.).

64

1.6. Dem Beklagten ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft wurden, hätte vornehmen müssen. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass es bei ungewisser Entscheidungserheblichkeit einer (Vor-)Frage prozessökonomisch unvertretbar sein kann, schwierige tatsächliche oder rechtliche Probleme mit hohem Aufwand zu klären, obwohl es in dem (angekündigten) Folgeprozess gar nicht mehr darauf ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, NVwZ 1991, 570 [571]). Die Klägerin hat erstinstanzlich aber nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dies ist – wie bereits dargelegt – zulässig gewesen. Rechtliche Interessen sind nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern es ist insoweit ausreichend, dass sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Schutzwürdig sind diese Interessen demnach schon dann, wenn sich die begehrte Feststellung ggf. auch ohne Präjudizwirkung für ein anderes Verfahren als nützlich erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 – 4 B 55.96 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286). Auch wenn ein nur erreichbares positives Bescheidungsurteil die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe bindet und die Behörde möglicherweise nicht gehindert gewesen wäre, den begehrten Verwaltungsakt aus anderen als den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen zu versagen, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat; denn diese Feststellung ist geeignet, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, Juris, RdNr. 72). Jedenfalls hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Belange des Denkmalschutzes kann die Klägerin in den Entscheidungsgründen die von ihr erstrebten – das Zivilgericht bindenden – Feststellungen erhalten und würde dadurch ihre Position in einem sich anschließenden Schadensersatzprozess verbessern.

65

1.7. Der Klageantrag ist ferner zulässig, soweit er nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18.12.2007 sondern auch die Feststellung umfasst, dass bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Feststellung begehrt werden, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet war, vor Inkrafttreten einer Rechtsänderung die beantragte Genehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 108). Die Klage kann aber auch auf die Feststellung gerichtet werden, dass dem Bauherrn während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 [78]; Beschl. v. 21.10.2004 – 4 B 76.04 –, BRS 67 Nr. 124). Wurde der Verpflichtungsantrag – wie hier – zulässigerweise auf eine Neubescheidung beschränkt, kann dem entsprechend die Feststellung begehrt werden, dass vor der Rechtsänderung oder innerhalb eines Zeitraums davor ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat.

66

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte war nach Ablehnung des Genehmigungsantrags bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 (allein diesen Zeitraum hat die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht) verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus den im Bescheid vom 18.12.2007 genannten Gründen war rechtswidrig. Dem Vorhaben standen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

67

§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [356], RdNr. 21). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB greift unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LB 44/09 –, BauR 2010, 1550). Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfordert im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, BauR 2002, 751). Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben etwa dann entgegen, wenn das privilegierte Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört; weil die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben geschmälert wird (Urt. d. Senats v. 16.06.2005 – 2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117, m.w.N.). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.

68

2.1. Als entgegenstehender denkmalrechtlicher Belang kommt insbesondere nicht die Beeinträchtigung der im Denkmalverzeichnis so bezeichnete „Stadtkrone Lützen“ in Betracht.

69

2.1.1. Zwar können auch Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten als Mehrheiten baulicher Anlagen (Denkmalbereiche) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl S. 769) – DenkmSchG LSA – Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sein. Bei einem Denkmalbereich soll das Erscheinungsbild geschützt werden; dem entsprechend ist bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, BRS 77 Nr. 58).

70

Es erscheint – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – bereits fraglich, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette sprechen kann, die nach den Angaben des Beklagten und des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom Turm der Kirche St. Viti, dem Schlossturm und dem Wasserturm, ergänzt durch den Stadtreiter des Rathauses, gebildet werde. Einer dieser Türme steht in einem verhältnismäßig großen Abstand zu den beiden anderen; der Dachreiter des Rathauses ist aus größerer Distanz kaum zu erkennen.

71

Aber auch wenn diese Gebäude eine Ortssilhouette bilden sollten, würde dies allein nicht genügen, um der Silhouette Denkmalqualität beizumessen. Wie die anderen in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA genannten Mehrheiten baulicher Anlagen muss auch eine Ortssilhouette, um Denkmaleigenschaft zu besitzen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA erfüllen (vgl. zu einer Wohnsiedlung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 – 2 L 454/00 –, BRS 77 Nr. 95). Die Eintragung in das Denkmalverzeichnis genügt nicht, da dieses in Sachsen-Anhalt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur nachrichtlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA besteht öffentliches Interesse, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Ein Denkmalbereich liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006 – OVG 2 B 13.04 –, BauR 2007, 694, m.w.N.; vgl. auch zur besonderen geschichtlichen Bedeutung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln; hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.).

72

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt hat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2007 zur Schutzwürdigkeit der Ortssilhouette (aus der hier maßgeblichen nördlichen und nordwestlichen Blickrichtung) ausgeführt, aufgrund der flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung träten die Türme im Rahmen der breit gelagerten, durchaus harmonisch erscheinenden Schichtung von Landschaft und städtischer Bebauung als vertikale, geradezu wie Spitzen erscheinende Akzente hervor und prägten das Bild einer in sich ruhenden kleinen Stadt. Die unter Denkmalschutz stehenden Türme wirkten dabei als verbindende Klammer. Die Ansicht von außen entspreche somit dem im Inneren vermittelten Eindruck einer wohl erhaltenen, teilweise als Denkmalbereich eingetragenen Altstadt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass diese Stadtansicht bzw. -silhouette einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Bedeutungskategorien unterfällt, sie also von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass die drei die Silhouette bestimmenden Türme, die zu unterschiedlichen Zeiten errichtet wurden jeweils Einzeldenkmale sind, genügt nicht für die Annahme, die durch sie geprägte Stadtansicht habe besondere geschichtliche, kulturell-künstlerische, wissenschaftliche, kultische, technisch-wirtschaftliche oder städtebauliche Bedeutung.

73

2.1.2. Sollte die Ortssilhouette von Lützen gleichwohl ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG darstellen, würde jedenfalls ihre Schutzwürdigkeit der Errichtung von vier Windenergieanlagen an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Wesentlichen aus drei Türmen bestehende Silhouette an den Standorten, an denen die Windkraftanlagen gemeinsam mit der Silhouette hätten wahrgenommen werden können, keine landschaftsprägende Wirkung (mehr) hat, die durch die Errichtung der Anlage gestört werden könnte. Der Senat konnte bei der von ihm durchgeführten Einnahme eines Augenscheins an der Einmündung des Feldweges, an dessen nördlicher Seite die Anlagen errichtet werden sollten, in die L 184 ca. 1,5 km nordwestlich der Ortslage Lützen zwar deutlich die drei die Türme der Stadt erkennen, einen landschaftsprägenden Eindruck einer Ortssilhouette dort aber nicht feststellen. Nördlich der BAB 9 sind die Türme nicht mehr (deutlich) zu erkennen. Deshalb ist auch der Bereich, in dem die Anlagen zusammen mit den Türmen wahrgenommen werden können, verhältnismäßig klein.

74

Insofern unterscheidet sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 16.06.2005 (2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117) zugrunde lag. In jener Entscheidung ging es um den Schutz eines die Landschaft prägenden Schlosses, das die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt.

75

2.2. Dass in der Stadt Lützen vorhandene Einzeldenkmale, insbesondere die drei genannten Türmen, durch die Errichtung der ca. 1,5 km außerhalb der Ortslage geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt worden wären, hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.

76

2.3. Belange des Denkmalschutzes standen der Errichtung der vier Windenergieanlagen auch nicht deshalb entgegen, weil sie unweit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte errichtet werden sollten.

77

2.3.1. Eine Beeinträchtigung der aus mehreren baulichen Anlagen bestehenden Gedenkstätte selbst, die ein Kulturdenkmal darstellt, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

78

2.3.2. Ein das Gewicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überragender Belang ist aber auch nicht darin zu erkennen, dass bei dem von der Gedenkstätte aus möglichen Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld die vier Windenergieanlagen hätten wahrgenommen werden können.

79

Zwar kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA zu den möglichen Denkmalbereichen auch die Umgebung von Gesamtanlagen und Einzelbauten zählen, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG erstreckt sich der Schutz eines Kulturdenkmals auch auf seine Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Insofern mag das die Gedenkstätte umgebende Gelände des historischen Schlachtfelds zum Kulturdenkmal „Gustav-Adolf-Gedenkstätte“ gehören. Für die Frage, mit welcher Intensität im Außenbereich privilegierte Windenergieanlagen den (historischen) Aussagewert eines solchen die Umgebung miterfassenden Denkmals beeinträchtigen, können jedoch die vorhandenen Vorbelastungen nicht unberücksichtigt bleiben.

80

Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2007 erläutert, entscheidend für diesen Erinnerungsort der deutschen wie der schwedischen Geschichte sei die Erhaltung der (relativen) Ungestörtheit des in diesem Falle mit dem Kulturdenkmal verbundenen historisch-assoziativen Bezugs. Zur uneingeschränkten Empfindung dieses Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung gehöre nicht nur die unversehrte Erhaltung der eigentlichen Gedenkstätte, sondern auch der Blick aus dem Erinnerungsort hinaus in eine möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessene Umgebung. Im vorliegenden Falle treffe dies primär zu für den Blick nach Norden über das sinngebende Schlachtfeld hinweg. Dieses konstituiere in selten eindeutiger Weise den in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA erwähnten und in diesem Falle zur Wirkung des Baudenkmals unabdingbaren Schutz von dessen Umgebung. Es sei nicht verschwiegen, dass das Auge beim Blick von der Gedenkstätte in Richtung Norden über eine ausgeräumte Agrarlandschaft streife, sich im weiteren Umfeld der Autobahnanschlussstelle D. störende Gewerbebauten ausbreiteten und direkt vor der Gedenkstätte eine Bundesstraße verlaufe. Dieses bereits gestörte Gleichgewicht zwischen der geschichtlichen Ausstrahlung der Gedenkstätte und dem Ausblick nach Norden dürfe daher durch weitere gewerbliche oder technisch geprägte Hinzufügungen nicht vollends aus der Balance gebracht werden. Die in der flachen Landschaft dominierend wirkenden Windkraftanlagen als eindeutig der heutigen Zeit entstammende technische Installationen ständen im schroffen Gegensatz zur geschichtlichen Bedeutung einer für ein historisches Ereignis von geradezu europäischer Bedeutung stehenden Gedenkstätte.

81

Die in dieser Stellungnahme angedeuteten Vorbelastungen haben indes eine solche Intensität, dass sie den im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nicht hätten entgegen gehalten werden können. Bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung war der Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld keineswegs durch eine (relative) Ungestörtheit geprägt, sondern von dem starken Verkehr auf der Bundesstraße B 87, die die Gedenkstätte von der im Norden liegenden, heute landwirtschaftlich genutzten Fläche des historischen Schlachtfeldes trennt. Bei dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden hohen Verkehrsaufkommen – insbesondere auch mit LKW-Verkehr – fiel es dem Senat schwer, einen assoziativen Bezug zwischen Gedenkstätte und Schlachtfeld überhaupt herzustellen. Hinzu kommt, dass der Blick nach Norden bereits durch ein Hochsilo und die ca. 2,5 km entfernte Bundautobahn BAB 9 beeinträchtigt ist. Eine „uneingeschränkte Empfindung“ durch eine „möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessen Umgebung“ konnte der Senat jedenfalls nicht feststellen. Die Errichtung von vier Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort mag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des assoziativen Bezugs führen. Sie wäre aber angesichts der dargestellten Vorbelastungen nicht in einer Weise ins Gewicht gefallen, dass sie dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen standen.

82

2.3.3. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht.

83

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle am 21.12.2010, wäre die Berufung voraussichtlich begründet gewesen. Die (nur) auf Neubescheidung gerichtete Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Aus den oben dargelegten Gründen konnten dem (möglichen) Genehmigungsanspruch der Klägerin weder die vom Beklagten angeführten Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch die Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen gehalten werden. Der Neubescheidungsanspruch der Klägerin blieb – wie oben (1.2. a.E.) dargelegt – durch die Untersagungsverfügung unberührt. Da hinsichtlich des Hauptantrages nur das Berufungsverfahren, nicht aber auch das Verfahren erster Instanz für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht (mehr) zu befinden.

84

Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie haben keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

85

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

86

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
-----

*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 263/04
Verkündet am:
9. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Art. 14 Cc; BGB § 839 B; BBergG §§ 7, 8, 12; SachsAnhEntschG § 1

a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haftungsbegründenden
Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehreren
die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine
als unverschuldet erweist.

b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis
gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung
nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen
) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich
geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen
desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der
Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem
Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Inhaberin einer von dem Kaufmann va n D. mit Zustimmung des Bergamts erworbenen, bis zum 31. Dezember 1992 befristeten Erlaubnis für das Aufsuchen von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen in Sachsen-Anhalt. An das Erlaubnisfeld schließt sich das Biosphärenreservat "Mittlere Elbe" an. Unter dem 23. Oktober 1992 beantragte die Klägerin für dasselbe Feld eine Bewilligung zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden. Den Antrag lehnte das Bergamt St. mit Bescheid vom 20. Januar 1994 auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 11 Nr. 10 BBergG wegen vorgehender Belange des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege sowie nach § 11 Nr. 8 BBergG wegen entgegenstehender Interessen der Kiesabbauberechtigten benachbarter Bewilligungsfelder ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht M. durch Urteil vom 30. Januar 1997 mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Beseitigung der Bergfreiheit des Bodenschatzes durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602; künftig: Vereinheitlichungsgesetz) abgewiesen. Jedoch stellte das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids fest. Der Antrag der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Bergamts wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 1999 (A 1/4 S 170/97) zurück.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie entgangenen Gewinns in Höhe von zuletzt insgesamt 7.477.774,77 €. Das Landgericht hat das Klagebegehren unter den Gesichtspunkten der Amtshaftung und des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993, GVBl. S. 720 - EntschG LSA) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 EntschG LSA die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene Aufsuchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe



Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht sowohl einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin als auch einen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 EntschG LSA. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile stehe zwar rechtskräftig fest, daß die Begründung für die Versagung der bergrechtlichen Bewilligung rechtsirrig gewesen sei. Hieran treffe die Beamten jedoch kein Verschulden. Der Wortlaut des § 11 Nr. 8 BBergG sei nicht klar und eindeutig; seinerzeit habe es dazu auch weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder einschlägige Äußerungen in der bergr echtlichen Standardliteratur noch eine einheitliche Auffassung der Instanzgerichte gegeben. Zudem habe die vom Bergamt vertretene Ansicht der damaligen Praxis vieler Bergbehörden entsprochen. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsbescheids mit naturschutzrechtlichen Belangen (§ 11 Nr. 10 BBergG) komme es nicht an; diese könne hinweggedacht werden.
Ebensowenig stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruc h aus § 1 Abs. 1 EntschG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. S. 2, 17) zu. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Kodifizierung der Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff. Der Schutzbereich der Norm werde somit auf das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG begrenzt. Durch die rechtswidrige Versagung der Bewilligung habe das beklagte Land aber nicht unmittelbar in ein Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Denn deren bis zum 31. Dezember 1992 befristete Aufsuchungserlaubnis sei bereits erloschen gewesen und ein anderes eigentumsfähiges Recht sei der Klägerin da-
nach nicht mehr verblieben. Auch unter Berücksichtigung des § 14 BBergG ergebe sich keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung des ehemaligen Erlaubnisinhabers.
Schadensersatz könne die Klägerin schließlich nicht wegen V erletzung der Amtspflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist verlangen. Die Verzögerung der Bearbeitung habe zu keinem bezifferbaren Schaden der Klägerin geführt. Deren Behauptung, das Verwaltungsgericht Magdeburg hätte noch vor Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996 entschieden , sei rein hypothetisch. Der gesamte weitere Ablauf hätte sich lediglich um ein halbes Jahr verschoben, so daß das Verwaltungsgericht im August 1996 mündlich verhandelt hätte. Im übrigen sei die Klägerin auch nicht mehr Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vereinheitlichungsgesetzes gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision i m ganzen stand.
1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 m.w.N.). Ob die Begründung der Zulassungsentscheidung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Sinne zu verstehen ist, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn die Revisionszulassung
darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen und nur dann auf einen Teil des Streitgegenstands begrenzt werden, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein kann und auch der Revisionskläger selbst seine Revision entsprechend beschränken könnte (BGH aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; eine Einschränkung der Revisionszulassung wäre darum unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Senats bilden Amtshaftungsansprüche und aus demselben Sachverhalt hergeleitete Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich konkurrierende materiellrechtliche Forderungen und folglich prozessual nicht abtrennbare Rechtsfragen innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands (BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371). Nichts anderes kann für den nach dem Berufungsurteil inhaltsgleichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 EntschG LSA gelten.
2. Für Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sieht das Berufungsgericht hier mit Recht keine Grundlage. Das gilt sowohl für die Ablehnung der bergrechtlichen Bewilligung zur Förderung hochwertiger Kiese und Kiessande, die zum damaligen Zeitpunkt im Beitrittsgebiet nach den Maßgaben des Einigungsvertrags (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. a) bergfrei waren, als auch für die Dauer der Antragsbearbeitung von seiten des Bergamts.

a) Was zunächst den Vorwurf verspäteter Bescheidung des Bew illigungsantrags anbelangt, so stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung fest, daß das Abwarten der Behörde bis zu den von der Gemeinde S. und dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung M. abgegebenen Äußerungen im Dezember 1993 lediglich zur Verzögerung um ein halbes Jahr geführt habe, da - so versteht der Senat das Berufungsurteil -
das Bergamt jedenfalls nicht vor Eingang der Stellungnahme des Regierungspräsidiums M. am 16. Juli 1993 hätte entscheiden müssen. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht M. im August 1996 und damit ebenfalls nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes am 23. April 1996 mündlich verhandelt. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Die Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet ; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

b) Die Versagung der beantragten Abbaubewilligung w ar allerdings, wie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile im vorausgegangenen Verfahren für den Amtshaftungsprozeß bindend feststeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 146, 153, 156), rechtswidrig und zugleich amtspflichtwidrig. Der Senat folgt indessen dem Berufungsgericht auch darin, daß der fehlerhafte Bescheid im Ergebnis nicht auf einem Verschulden der handelnden Beamten beruht und eine Schadensersatzpflicht des Landes nach § 839 BGB, Art. 34 GG darum insgesamt entfällt.
aa) Zwar muß sich jeder Amtsträger die zur Führung sein es Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht her-
geleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 119, 365, 369 f.; 139, 200, 203; vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in BGHZ 136, 182 nicht abgedruckt). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, 919).
bb) So verhält es sich hier jedenfalls in bezug auf den vom Bergamt St. gleichwertig herangezogenen Versagungsgrund des § 11 Nr. 8 BBergG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBergG). Danach ist die Erlaubnis oder Bewilligung zu versagen, wenn eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die Bodenschätze, die Gegenstand der beantragten Erlaubnis sein sollen, sondern umfaßt auch das Aufsuchen und Gewinnen anderer bergfreier oder grundeigener Bodenschätze durch sonstige Berechtigte (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 11 Rn. 11). Zu der weiteren Frage, ob dabei, wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen -Anhalt im Urteil vom 4. November 1999 später angenommen hat, ausschließlich technische Gesichtspunkte zu prüfen sind oder ob auch die wirtschaftlichen Belange anderer Abbauberechtigter einbezogen werden dürfen, wovon das Bergamt St. in seinem ablehnenden Bescheid ausgegangen ist, gab es bis dahin weder eine einschlägige Rechtsprechung noch verwertbare Äußerungen in der Kommentarliteratur. Die vom Obe rverwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner Ansicht angeführte Bemerkung in dem Kommentar von Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 7, "wie bei der Frage der Gewinnbarkeit der Bo-
denschätze" habe "sich die Prüfung der Bewilligungsbehörde auch in diesem Zusammenhang auf technische Gesichtspunkte zu beschränken, während wirtschaftliche Überlegungen dem Antragsteller vorbehalten" blieben, bezieht sich unmittelbar nur auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG notwendige Vorlage eines Arbeitsprogramms, insbesondere zur technischen Durchführung der Gewinnung, und mittelbar auf die vorausgegangenen Erläuterungen in dem Kommentar zum Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBergG (Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 5), und hat daher allenfalls geringe Aussagekraft für die Auslegung des in § 11 Nr. 8 BBergG geregelten anders gearteten Tatbestands. Auf dieser Grundlage erscheint die vom Bergamt St. gewonnene Auslegung jedenfalls nicht als unvertretbar, zumal volkswirtschaftliche Erwägungen bei sonstigen Versagungsgründen durchaus zu beachten sein können (z.B. in § 11 Nr. 7, 9 und 10 BBergG, vgl. Boldt/Weller, aaO, § 11 Rn. 10, 12, 14).
Das Berufungsgericht hat außerdem keine Anhaltspunkte da für gefunden , daß die Rechtsauffassung der Behörde nicht das Ergebnis einer sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung gewesen wäre. Die Revision bekämpft dies mit Verfahrensrügen und will aus der Behandlung der Bewilligungsanträge zweier Konkurrenzunternehmen folgern, daß das Bergamt zum Nachteil der Klägerin aus sachfremden Erwägungen mit zweierlei Maß gemessen habe. Auch diese Rügen können keinen Erfolg haben. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.
cc) Da von den in der Verwaltungsentscheidung alternativ gegebenen Begründungen für die Versagung einer Abbaubewilligung zumindest eine nicht auf einem Verschulden der Beamten beruht, läßt sich der Schaden der Kläge-
rin insgesamt nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückführen. Eine Entscheidung ist im Ergebnis richtig, wenn von mehreren selbständig nebeneinander stehenden Gründen auch nur einer zutrifft und damit die Entscheidung trägt. Der Senat hat keine Bedenken, diese Erwägung mit dem Berufungsgericht im Falle des § 839 BGB auf die Verschuldensebene zu übertragen und ein haftungsbegründendes Verschulden des Amtsträgers auch dann zu verneinen, falls sich lediglich eine der tragenden Begründungen für die fehlerhafte Entscheidung als unverschuldet herausstellt. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht.
3. Ebensowenig steht der Klägerin ein auf § 1 Abs. 1 EntschG LSA (in der für den Streitfall noch maßgebenden Fassung vom 16. November 1993) gestützter Ausgleichsanspruch zu.

a) Zwar ist das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprü chen im Lande Sachsen-Anhalt, durch das das im Beitrittsgebiet als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungsgesetz der DDR umfassend umgestaltet wurde, an sich nicht mehr dem revisiblen Landesrecht zuzurechnen (Senatsurteil vom 6. November 1997 - III ZR 198/96 - VersR 1998, 504). Revisibel sind aber die aus dem Bundesrecht übernommenen Tatbestandsvoraussetzungen des enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. LT-Drucks. Sachsen-Anhalt 1/1502 S. 11 f.), insbesondere der geforderte Eingriff in das Eigentum (vgl. BGHZ 46, 17, 21 zur Übernahme eines Rechtsbegriffs aus dem revisiblen preußischen Landesrecht in eine nicht revisible Polizeiverordnung und Senatsurteil BGHZ 118, 295, 299 f. zur Auslegung und Anwendung revisibler Rechtssätze als Vorfrage), sowie die hier zur Ausfüllung dieser Tatbestandsmerkmale heranzuziehenden Vorschriften des Bundesberggesetzes.


b) Durch die Verweigerung der von der Klägerin beant ragten Abbaukonzession hat das beklagte Land in diesem Sinne nicht in deren "Eigentum" eingegriffen.
aa) Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von d er Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßte Rechtspositionen (Senatsurteile BGHZ 94, 373, 374 f.; 124, 394, 400). Als solche kommen nicht nur das Eigentum an Grundstücken oder beweglichen Sachen in Betracht, sondern auch sonstige dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (siehe etwa Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689, 690). Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist hiernach in seiner Substanz geschützt. Greift allerdings ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit ein, so ist nicht der Schutzbereich des Art. 14 GG, sondern der des Art. 12 GG berührt (Senatsurteile BGHZ 111, 349, 355 ff.; 132, 181, 186 f.; Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 744 f.). Weitere Einschränkungen gelten für öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Das Bundesverfassungsgericht zieht einen Eigentumsschutz in diesem Bereich nur dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (bürgerlichrechtlichen ) Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (BVerfGE 40, 65, 83; 72, 141, 153), insbesondere, wenn die vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Bürger ein Ä quivalent eigener Lei-
stung bildet und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfGE 72, 175, 193; siehe auch BVerfGE 97, 67, 83).
bb) Nach diesen Maßstäben ist eine durch Art. 14 GG eig entumsrechtlich geschützte und durch die Versagung der Bewilligung tangierte Rechtsposition der Klägerin zu verneinen.
(1) Die nach den §§ 6 ff. BBergG verliehenen Bergbau berechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) beruhen auf staatlicher Konzession. Sofern keiner der in den §§ 11 bis 13 BBergG aufgeführten Versagungsgründe vorliegt, hat der Antragsteller zwar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Berechtigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 8/1315 S. 86; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13, § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 11 Rn. 2 m.w.N.). Dieser ergibt sich aber aus der in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich garantierten Unternehmer- und Berufsfreiheit (Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13). Es geht mit anderen Worten in diesem Zusammenhang nicht um einen Schutz des "Erworbenen" - dann Geltung des Art. 14 GG -, sondern um den künftigen "Erwerb" infolge von Chancen und Verdienstmöglichkeiten, d.h. um den Anwendungsbereich des Art. 12 GG. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen bestimmter Bodenschätze (§ 8 BBergG) gehört daher grundsätzlich nicht zu dem nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Eigentum.
(2) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht aus de m Umstand, daß die Klägerin bis zum 31. Dezember 1992 Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG war. Eine solche, auch private Rechte begründende Er-
laubnis fällt allerdings in den Schutzbereich des Artikels 14 GG (vgl. BVerfGE 77, 130, 136; Papier in Maunz/Dürig, GG, Bearbeitung Juni 2002, Art. 14 Rn. 203; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 14). Der Erlaubnisinhaber genießt auch gemäß § 12 Abs. 2 BBergG eine Vorzugsstellung insofern, als ihm eine beantragte Bewilligung für die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze nur aus den Gründen des § 12 Abs. 1 BBergG und nur unter der weiteren Voraussetzung versagt werden darf, daß die Tatsachen, die einen Versagungsgrund rechtfertigen, erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Hierdurch soll dem Tatbestand Rechnung getragen werden, daß dem Berechtigten bis zur Entdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstanden sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel getätigt werden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen. Ohne einen speziellen Schutz dieser Interessen würde angesichts der ständig steigenden Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Aufsuchung niemand bereit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko zu übernehmen (BTDrucks. 8/1315 S. 88; Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 9). Überdies kommt dem Erlaubnisinhaber unter den Voraussetzungen des § 14 BBergG auch gegenüber Konkurrenten ein Vorrang zu.
Das alles kann indessen nicht dazu führen, den vom Bundesbe rggesetz einfachrechtlich gewährten Investitionsschutz des Erlaubnisinhabers derart aufzuwerten, daß er der Rechtsstellung des Inhabers einer erteilten Bewilligung und der zu dessen Gunsten bestehenden verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bereits gleichkommt. Das widerspräche auch dem gesetzlichen "Stufenverhältnis" der Bergbauberechtigungen, wonach erst die Bewilligung ein umfassendes Gewinnungsrecht verschafft. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die vom Berufungsgericht gestellte Frage an, ob
die Vorzugsstellung des Erlaubnisinhabers nach § 12 Abs. 2 BBergG mit dem Erlöschen der Aufsuchungserlaubnis durch Fristablauf endet, selbst dann, wenn - wie hier - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Förderung der aufgefundenen Bodenschätze noch vor dem Ende der Frist gestellt war (so Sächsisches OVG ZfB 2000, 153, 157 f. - aufgehoben durch BVerwG NVwZ 2001, 1038 = ZfB 2002, 148 - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vereinheitlichungsgesetzes; a.A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 4. November 1999, Umdruck S. 6; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 75). Die Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes ist nicht notwendig mit der Aufsuchungserlaubnis verbunden und nimmt an deren eigentumsrechtlichen Schutz nicht teil; insofern besteht auch keine gesicherte Anwartschaft (a.A. wohl Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 12 Rn. 9). Vielmehr bleibt es auch in den Fällen des § 12 Abs. 2 BBergG dabei, daß der Betreiber trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis der Bergbehörde eine von der Einhaltung zahlreicher, von ihm nicht immer beeinflußbarer Bedingungen abhängige öffentlich-rechtliche Konzession erstrebt. Seine zu diesem Zweck vorgenommenen Investitionen begründen keinen weitergehenden eigentumsrechtlichen Schutz. Auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten, zu denen beabsichtigte Betriebserweiterungen gehören (Senatsurteil BGHZ 132, 181, 187 m.w.N.).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.