Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 12 U 15/14

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 06. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im Verlaufe des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemanns W. S. (vormaliger Kläger, im Folgenden: Erblasser) die Beklagte auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes nebst Verzugszinsen an die Erbengemeinschaft nach L. und R. S. bestehend aus ihr und Frau G. M. aus einem Sachenrechtsmoratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB in Anspruch.

2

Der vormalige Kläger und seine Cousine G. M. waren Erben nach den am 28. Dezember 1979 und 28. März 1991 verstorbenen L. und R. S.. Zum Nachlass von L. und R. S. gehörte ein Grundstück, ehemals verzeichnet im Grundbuch von N. Blatt 492, Bestandsnummer 6, belegen in der früheren Gemarkung von N. Flur 2, Flurstück 1543/87 (alt). Die beiden Erblasser waren insoweit im Grundbuch von N. Blatt 492 als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Mit notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Juli 1990, geändert und angepasst durch die vor dem Notar Dr. G. L. am 26. August 1991 zur Urkundenrollennummer 919/91 beurkundete Änderungsvereinbarung übertrugen die weiteren Miterben nach L. S. Frau G. M. den Erbanteil an dem Nachlass der vorverstorbenen Mutter des Erblassers L. S. . Mit dem durch den Notar H. H. zur Urkundenrollen-Nr. 88/1981 beurkundeten Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 11. November 1981, geändert durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. August 1991, übertrugen die Miterben nach dem Erblasser R. S. dessen Erbanteil an dem Nachlass seiner vorverstorbenen Mutter auf den vormaligen Kläger. Wegen der Erbenstellung nimmt der Senat auf den Erbschein des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gelsenkirchen vom 28. März 1991 (Anlage K 11 - Anlagensonderband), den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gelsenkirchen vom 28. Dezember 1979 (Anlage K 10 - Anlagensonderband) und das vor dem Notar K. Mr. am 27. März 1975 beurkundete Testament des Erblassers R. S. (Anlage K 12 Anlagensonderband) Bezug. Im Hinblick auf die Erbanteilsübertragungen verweist der Senat auf den zur Urkundenrollennummer 2034/1990 am 18. Juli 1990 des Notars Dr. B. A. protokollierten Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvortrag, geändert durch Vertragsurkunde vom 26. August 1991 vor dem Notar Dr. G. L. zur Urkundenrollennummer 919/1991 (Anlage K 13 - Anlagensonderband) und dem vor dem Notar H. H. am 11. November 1981 zur Urkundenrollennummer 88/1981 beurkundeten Übertragungsvertrag (Anlage K 14 - Anlagensonderband), geändert durch die vor dem Notar Dr. G. L. zur Urkundenrollennummer 920/1991 beurkundete Erklärungen vom 26. August 1991.

3

Das streitbefangene Grundstück war Gegenstand verschiedener Grundbuchumschreibungen und vermögensrechtlichen Vorgänge:

4

Im Jahr 1974 wurde das Flurstück 1543/87 der Flur 2, Gemarkung N. aus dem Grundbuch von N. Blatt 492, Bestandsnummer 6 zunächst in dem Grundbuch von N. unter Bestandsblatt 54 fortgeschrieben, versehen mit der Bemerkung „zurückgeführt H.-N. “. Das Grundbuch von N. Blatt 492 wurde später im Zuge des Aufbaus eines Integrationsregisters als Grundbuch von N. Blatt 6 fortgeführt, indem das vormalige Bestandsblatt 6 des Blattes 492 des Grundbuches von N. umgewandelt wurde in Blatt 6 von N.. Mit Beginn der Planungsphase für den Ausbau von H.-N. im Jahre 1974 wurden Grundstücke aus den umliegenden Gemarkungen, unter anderem der Gemarkung N., über einen Veränderungsnachweis zusammen gefasst und im Wege einer sog. katastermäßigen Umflurung durch Sonderung und Flurstücksverschmelzungen neuen Fluren zugewiesen. Das Flurstück 1543/87 wurde im Ergebnis der Umflurung auf Teilen der Flur 26 Flurstück 3 der neuen Gemarkung H.-N., auf dem eine öffentliche Verkehrsfläche entstanden war, der Flur 26 Flurstück 4 Gemarkung H.-N., bebaut mit einer polytechnischen Oberschule (Block 841) und der Flur 26 Flurstück 102 Gemarkung H.-N., bebaut mit einem Wohnblock (Block 844), fortgeführt.

5

Unter dem 30. November 1981 erklärte der Rat der Stadt H. das Flurstück 1543/87 der Gemarkung N. mit einer Fläche von 7.948 qm zum Aufbaugebiet und ließ es unter Nr. 0833/3079 in das Register der Aufbaugebiete eintragen. Die Zustellung eines Inanspruchnahmebescheides unterblieb allerdings im Folgenden.

6

Die der Eintragung zum Kartenblatt Nr. 144404, Block 841, Sekundarschule, zugeordnete Grundstücksfläche, die dem seinerzeitigen Flurstück 4 der Flur 26 entsprach, und die der Eintragung zum Kartenblatt Nr. 144404, Gitterfeld 0634, entsprechende Teilfläche, die dem seinerzeitigen Flurstück 3 der Flur 26 zuzuweisen war, wurden in der neu errichteten Grundakte H.-N. Blatt 1 eingetragen, in der in Abteilung 1 verzeichnet war: „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt H.-N.“ (Anlage K 7, Anlagensonderband).

7

Die dem Flurstück 102 der Flur 26, Block 844 zugewiesene Teilfläche war - ausweislich des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches von H.-N. Blatt 2, Einlegebogen Nr. 4 - in dem neu errichteten Grundbuch von H.-N. Blatt 2 fortgeschrieben worden, dort war in Abteilung I gleichfalls „Eigentum des Volkes, Rechtsträger Stadt H.-N. “ verzeichnet.

8

Am 20. Februar 1990 schrieb der Liegenschaftsdienst der Bezirksverwaltungsbehörde H.-N. auf der Grundlage der Veränderungsnachweise 5/90 und 6/90 eine Grundstücksfläche von insgesamt 9.365 qm aus dem Grundbuch von H.-N. Blatt 1 betreffend das Flurstück 3 der Flur 26 - Gitterfeld 0634, Kartenblatt 144404 - ab und übertrug hieraus eine Teilfläche von 7.948 qm nach Blatt 54 des Grundbuches von H.-N., wobei im Bestandsblatt dieses Grundbuchblattes die alte Flurstücknummer 1543/87 (Kartenblatt 144404) der Gemarkung H.-N. ehemals Flur 2, angegeben und die Rechtsvorgänger des vormaligen Klägers und dessen Cousine M., nämlich L. und R. S. als Eigentümer eingetragen waren.

9

Bereits mit Schreiben vom 08. Juni 1990 meldete der Erblasser bei dem Rat der Stadt H. unter Angabe des Grundbuchblattes 492 Ansprüche der Erbengemeinschaft auf das Altflurstück 1543/87 an. Außerdem wandte er sich mit Schreiben vom 12. August 1990 an den Liegenschaftsdienst der Stadt H. . Mit weiteren Schreiben vom 24. September 1990 machte er erneut vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Der Liegenschaftsdienst der Bezirksverwaltungsbehörde H. bestätigte dem vormaligen Kläger unter dem 23. Oktober 1990 die Umschreibung des Flurstücks 1543/87 vom Grundbuchblatt 492 auf Grundbuchblatt 54 und teilte ihm zugleich mit, dass eine für das Investitionsvorhaben komplexer Wohnungsbau H.-N. vorgesehene Inanspruchnahme des Flurstücks nach dem Aufbaugesetz seinerzeit unterblieben sei. Darauf hin wies der Erblasser mit Schreiben an den Liegenschaftsdienst vom 02. Januar 1991 darauf hin, dass das Enteignungsverfahren offensichtlich nicht zu Ende geführt worden sei und deshalb das Grundstück nach wie vor im Eigentum der Erbengemeinschaft stünde. Er bat zudem um Auskunft über die gegenwärtigen Nutzer des Grundstücks und erklärte die Bereitschaft der Erbengemeinschaft zur Verhandlung über einen Verkauf. Mit Schreiben vom 06. März 1991 antwortete das Kreisgericht H. - Grundbuchamt, dass der damalige Rat der Stadt H.-N. die vorgesehene Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz nicht vollzogen habe. Im Jahre 1991 wandten sich der Erblasser und Frau M. an das Rechtsamt der Stadt H. - Team zur Regelung offener Vermögensfragen - mit einem Antrag zur Regelung ihrer Grundstücksangelegenheit nach dem Vermögensgesetz. Gleichzeitig beantragten sie bei dem Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches Blatt 54 in Ansehung der Rechtsnachfolge nach R. und L. S. . Am 30. Oktober 1993 nahm das Bezirksgericht H. Saalkreis - Grundbuchamt - die Grundbuchberichtigung vor und trug den vormaligen Kläger und Frau M. in das Grundbuch von H.-N. Blatt 54 als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft ein.

10

Im Rahmen einer weiteren in den Jahren 1993/1994 vollzogenen katastermäßigen Umflurung wurden die ehemaligen Flurstücke 3, 4 und 102 der Flur 26 in die nach den Funktionsflächen für den Wohnungsblock, für die Straße und für die Schule neu gebildeten Flurstücke 23, 25 und 30 der Flur 2 der Gemarkung H.-N. umgewandelt. Das heutige Flurstück 30 der Flur 2 ist danach überwiegend mit einer Sekundarschule überbaut, ehemals Block 841; Flurstück 25 der Flur 2 ist Teil einer öffentlichen Verkehrsfläche, der heutige I. weg . Das katastermäßig neu verzeichnete Flurstück 23 ist überbaut mit einem Wohnblock, ehemals Block 844, I. weg 1 bis 4 (Anlage K 29, Anlagensonderband). Diese Flurstücke wurden auf neue Grundbuchblätter übertragen, die keine Hinweise auf abgeschriebene Teilflächen enthielten.

11

Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Magdeburg auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG fest, dass die Stadt H. - vorbehaltlich privater Rechte Dritter - Eigentümer der Flurstücke 26 und 30 der Flur 2 von H.-N. ist. Mit weiterem Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. September 1998 wies der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Magdeburg das Flurstück 23 der Flur 2 (I. weg 1 bis 4) der Wohnungsbaugenossenschaft L. e.G.- vorbehaltlich der Rechte Dritter - zu Eigentum zu. Das Flurstück 25 der Flur 2 der Gemarkung H.-N. wurde auf Grund des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 14. Februar 2001 ebenfalls der Stadt H. als Eigentümerin zugeordnet.

12

Zwischenzeitlich hatte der Erblasser die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 29. November 1995 (K 33 Anlagensonderband) unter Bezugnahme auf §§ 16 Abs. 2, 15 Abs. 1 SachenRBerG auffordern lassen, binnen fünf Monaten zwischen einem Ankauf der von ihr genutzten Teilfläche des Altflurstücks 1543/87 oder der Bestellung eines der Nutzung entsprechenden Erbbaurechts zu wählen. Da die Beklagte auch innerhalb der mit Schreiben vom 04. Juni 1996 gesetzten Nachfrist nicht reagierte, machte die Erbengemeinschaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch und traf mit Schreiben vom 30. August 1996 (Anlage K 35 - Anlagensonderband) auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 SachenRBerG die Entscheidung zugunsten eines Verkaufs der Liegenschaft. Darauf hin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 1996 (Anlage K 36 - Anlagensonderband) den Stand ihrer Recherchen mit, nämlich dass das Altflurstück 1543/87 mit Veröffentlichung Ende Februar/Anfang März 1981 zum Aufbaugebiet gemäß DDR-Aufbaugesetz vom 06. Mai 1950 erklärt worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben auszugsweise wie folgt:

13

„Das Stadtbauamt des ehemaligen Rates der Stadt H. H.-N. führte das sog. Inanspruchnahmeverfahren durch, in dessen Ergebnis das Flurstück in Volkseigentum überführt worden ist.“
 und
 „In der Durchführung des Inanspruchnahmeverfahrens ist am Ende ein Fehler gemacht worden - nämlich das Grundbuch Ihres Mandanten ist nicht ordnungsgemäß berichtigt worden. Damit steht die Fläche in zwei verschiedenen Grundbüchern auf zwei unterschiedlichen Eigentümern. Das Flurstück 1543/87 existiert im heutigen Kataster nicht mehr.
Für die Stadt H. besteht kein Grund, die Fläche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu erwerben, da sie bereits Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte ist.

14

Das Rechtsamt der Stadt H. wies im Folgenden mit Bescheid vom 23. Juni 2008 den Antrag der Erbengemeinschaft zur Rückübertragung des Eigentums an dem unter Flur 2 Flurstück 23, verzeichnet im Grundbuchblatt 2107 von H. N., Flur 2 Flurstück 25, verzeichnet im Grundbuch von H.-N. Blatt 2155 und unter Flur 2 Flurstück 30, verzeichnet im Grundbuch von H.-N. Blatt 692 fortgeführten Grundstück ehemals Flur 2, Flurstück 1543/87 (historisches Flurstück) der Gemarkung N. unter Hinweis darauf zurück, dass eine wirksame Enteignung der Erbengemeinschaft bzw. deren Rechtsvorgänger durch die zuständigen Behörden der DDR unterblieben sei (Anlage K 8 Anlagensonderband).

15

Mit Schreiben vom 07. Juli 2008 (Anlage K 39, Anlagensonderband) wies die Erbengemeinschaft die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtigen würde, von ihrem Andienungsrecht nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VerkehrsflächenbereinigungsG Gebrauch zu machen und ihr die genutzten Flächen zum Kauf anzubieten, da diese mangels einer wirksamen Inanspruchnahme zu DDR-Zeiten nach wie vor im Eigentum der Erbengemeinschaft stünden. Außerdem beantragten sie die Bewilligung der Grundbuchberichtigung. In diesem Schreiben heißt es weiter:

16

„Um im Vorfeld eine möglichst einvernehmliche Vertragsgestaltung zu erzielen, verzichten wir zunächst auf die Abgabe eines notariell beurkundeten Kaufangebotes und die damit verbundene Möglichkeit zur Geltendmachung von Nutzungsentgelt.“

17

Am 10. Juli 2008 besprach der Verfahrensbevollmächtigte der Erbengemeinschaft die Sachlage erneut fernmündlich mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Liegenschaftsamtes der Beklagten (Anlage K 49, Band I Blatt 107 d. A.). Diese signalisierte in ihrem Antwortschreiben vom 08. September 2008 zunächst Bereitschaft zum Ankauf der Flächen durch die Beklagte (Anlage K 40 - Anlagensonderband). Nachdem die Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 8 % des jetzigen Grundstückswertes nach § 9 Abs. 1 VerkehrsflächenBerG geltend machte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 sämtliche Ansprüche der Erbengemeinschaft (soweit diese auf eine Grundbuchberichtigung und Nutzungsentschädigung gerichtet waren) als unbegründet zurück (Anlage K 42, Anlagensonderband). Dieses Schreiben ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Erbengemeinschaft am 18. Dezember 2008 zugegangen. Mit weiteren Schreiben vom 17. Dezember 2008 nahm die Beklagte nochmals auf die vorherige Korrespondenz, insbesondere auf ihr Schreiben vom 15. Dezember 2008 Bezug. (Anlage K 48, Band I Blatt 106 d. A.)

18

Unter dem 09. April 2009 machte die Erbengemeinschaft bei dem Landgericht Halle (Geschäftsnummer 6 O 516/09 LG Halle) eine Grundbuchberichtigungsklage anhängig. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Auf die Revision der Erbengemeinschaft hat der Bundesgerichtshof mit dem am 09. März 2012 verkündeten Urteil (Geschäftsnummer V ZR 61/11, MDR 2012, 961) das klageabweisende Berufungsurteil vom 18. Februar 2011 abgeändert und die Beklagte zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung verurteilt.

19

Am 28. März 2012 beantragte die Erbengemeinschaft die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG gegen die Beklagte und den ebenfalls beteiligten Bauverein bei dem Notar Prof. Dr. Z.. Der Bauverein erwarb mit notariellem Vertrag vom 26. April 2012 die von ihm genutzte und mit einem Wohnblock bebaute Teilfläche des Altflurstücks 1543/87. Mit der Beklagten schloss die Erbengemeinschaft am 03. Juli 2012 ebenfalls einen Grundstückskaufvertrag über die von dieser genutzten Grundflächen. Eine Einigung über die Zahlung eines Nutzungsentgeltes kam zwischen den Parteien nicht zustande.

20

Die Erbengemeinschaft berechnete sodann ihre Nutzungsentschädigungsansprüche ab 01. Januar 1995 bis 30. Juni 2012 entsprechend dem nach dem SachenrechtsbereinigungsG zu zahlenden Erbbauzins und forderte die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 16. Mai 2012 zum Ausgleich auf. Da eine Zahlung ausblieb, beantragte der vormalige Kläger am 11. Juni 2012 den Erlass eines Mahnbescheides über das nunmehr bis zum 31. Dezember 2001 entstandene Nutzungsentgelt in Höhe von 55.771,80 Euro und die hieraus ab 01. April 1995 bis zum 31. Mai 2012 entstandenen Verzugszinsen in Höhe von 49.357,08 Euro, der der Beklagten am 28. Juni 2012 zugestellt wurde.

21

Der damalige Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er für die Erbengemeinschaft nach L. und R. S. einen Anspruch auf Nutzungsentgelt für den Zeitraum ab 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 2001 aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB in Verbindung mit § 242 BGB geltend machen könne. Da das hier in Rede sehende Altflurstück 1543/87 im Rahmen eines komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sei, finde das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung. Die Erbengemeinschaft habe die Eröffnung eines notariellen Vermittlungsverfahrens zwar erst nach Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09. März 2012 über ihre Grundbuchberichtigungsklage am 28. März 2012 beantragt. Dem Antrag müsse allerdings Rückwirkung auf den 01. Januar 1995 beigemessen werden mit der Folge, dass sie ein Nutzungsentgelt schon ab diesem Zeitpunkt verlangen könne, denn der Beklagten sei es nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine verspätete Antragstellung zu berufen. Die Beklagte habe die Verzögerung der Sachenrechtsbereinigung nämlich aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens letztlich selbst zu verantworten. Der Rechtsmissbrauchseinwand führe hier dazu, dass der fehlende Antrag für die Zeit vor dem 28. März 2012 gewissermaßen substituiert werde. Denn anerkannt sei, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ein Recht ausnahmsweise auch erst zum Entstehen bringen könne, der unzulässigen Rechtsausübung sei mithin insoweit eine anspruchsbegründende Funktion beizumessen, was auf den Rechtsgedanken zurückginge, dass niemand aus einem treuwidrigen Handeln einen Vorteil ziehen dürfe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne nämlich insbesondere auch darin liegen, dass der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der Geltendmachung eines Rechtes abhalte und dadurch eine günstigere Rechtsposition der Gegenseite verhindere. Die Beklagte habe eine der Erbengemeinschaft günstige Rechtsposition in unredlicher Weise dadurch vereitelt, dass sie amtspflichtwidrig versäumt habe, ein komplexes Bodenneuordnungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Die Beklagte sei nach § 1 Nr. 4 BoSoG verpflichtet gewesen, eine Neuordnung der Rechtsverhältnisse bezogen auf das Altflurstück 1543/87 herbeizuführen und hierfür einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan zu erwirken. Aufgrund der Art der Bebauung mit einer Schule und einer öffentlich gewidmeten Straße habe es auch gerade im öffentlichen Interesse gelegen, eine Klärung der Ausübungsbefugnisse in Bezug auf die von dem Bauverein und der Stadt genutzten Teilflächen zu veranlassen, zumal ein Bodenneuordnungsverfahren die erforderliche Sachenrechtsbereinigung beschleunigt und vereinfacht hätte. Die Aufgabe der Bodenneuordnung habe gemäß § 10 BoSoG der Beklagten oblegen, die es letztlich zu vertreten habe, dass ein komplexes Bodenneuordnungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, obwohl dem Stadtvermessungsamt die erforderlichen Informationen bereits seit dem 01. Januar 1995 vorgelegen hätten. Sowohl das Vermögensamt als auch das Liegenschaftsamt hätten die erforderlichen Erkenntnisse über die das Altflurstück 1543/87 betreffende Sach- und Rechtslage an die Sondierungsbehörde weiter leiten müssen. Soweit der gebotene Informationsaustausch hingegen unterblieben sei, beruhe dies auf einem Organisationsverschulden im Geschäftsbereich der Beklagten. Die Einleitung einer komplexen Bodenneuordnung hätte aber ebenfalls einen Nutzungsentgeltanspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB zum Entstehen gebracht.

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Die Beklagte treffe überdies der Vorwurf, dass sie die Einleitung einer Sachenrechtsbereinigung verschleppt habe. Denn das Verhalten der Beklagten sei von Anfang an darauf ausgerichtet gewesen, das nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück wider besseres Wissen zu vereinnahmen und nicht herausgeben zu müssen. Durch die am 10. Juli 1995 und 14. Februar 2001 ergangenen Vermögenszuordnungsbescheide des Oberfinanzpräsidenten sei die Beklagte als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke im Grundbuch eingetragen worden. Diese Vermögenszuordnung sei indessen rechtswidrig gewesen, weil sie die Teilflächen betroffen habe, die im Eigentum der Erbengemeinschaft gestanden hätten. Die Neuvermessung und anschließende Vermögenszuordnung der Flurstücke habe der Erbengemeinschaft die Durchsetzung ihrer Rechtsposition ganz massiv erschwert. Die Beklagte habe sich auch dadurch treuwidrig verhalten, dass sie die Erbengemeinschaft in dem Schreiben vom 17. September 1996 über die Durchführung eines sog. Inanspruchnahmeverfahrens getäuscht und insoweit durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen von der weiteren Rechtsverfolgung abgehalten habe. Denn sie habe mit dem Schreiben vom 17. September 1996 einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ende 2008 habe sich die Beklagte erneut geweigert, mit der Erbengemeinschaft über einen Ankauf des Altflurstücks ernsthaft zu verhandeln. Der Beklagten sei schließlich auch anzulasten, dass sie das 18 Jahre andauernde Verfahren nach dem VermögensG verzögert und damit gegen das gesetzliche Beschleunigungsgebot verstoßen habe. Die Erbengemeinschaft habe dagegen nicht ihrerseits dadurch gegen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse der Beklagten verstoßen, dass sie die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens zunächst unterlassen habe. Denn der Notar hätte das Vermittlungsverfahren voraussichtlich ohnehin aufgrund der unklaren Eigentumslage aussetzen müssen. Selbst wenn eine Herleitung des Nutzungsentgeltanspruchs über § 242 BGB nicht in Betracht komme, müsse ein Anspruch hier jedoch zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Eigentumsrechts der Erbengemeinschaft aus einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB folgen. Die Vorschrift sei über ihren Wortlaut hinaus verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Nutzungsentgelt rückwirkend ab dem 01. Januar 1995 beansprucht werden könne, wenn der Grundstückseigentümer das notarielle Vermittlungsverfahren - wie hier - zumindest zu einem späteren Zeitpunkt beantragt habe und die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück bis dahin ungeklärt geblieben seien. Zu beachten sei nämlich, dass das BVerfG das gesetzliche Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 EGBGB aufgrund des Sachenrechtsmoratoriums nur dann als mit Art. 14 GG vereinbar angesehen habe, wenn dem Grundstückseigentümer auch ein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt zugebilligt werde, wobei es den Nutzungsentschädigungsanspruch nicht an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft habe. Dies sei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Anspruchsnorm ebenso zu berücksichtigen wie deren weiterer Gesetzeszweck, nämlich der Vermeidung einer Verzögerung der Sachenrechtsbereinigung durch den Nutzer, was aber aus verfassungsrechtlichen Gründen für eine Rückwirkung einer späteren Antragstellung in einem notariellen Vermittlungsverfahren spreche. Da eine am Gesetzeswortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB verhaftende Auslegung somit zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes weder geeignet noch erforderlich sei und die Lasten anderenfalls zudem nicht ausgewogen zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer verteilt würden, bedürfe es einer Gesetzeskorrektur im Wege einer verfassungskonformen Auslegung. Ein Antrag als weitere verhaltens- und konkret verfahrensbezogene Anspruchsvoraussetzung stelle dagegen eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

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Der Durchsetzbarkeit des Nutzungsentgeltanspruchs stünde schließlich hier auch nicht die von Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch unterliege ab dem 01. Januar 2002 der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), die hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB allerdings erst zum 01. Januar 2013 zu laufen begonnen habe. Denn erst mit Verkündung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofes vom 09. März 2012 sei der Erbengemeinschaft bekannt gewesen, dass sie trotz der faktisch und grundbuchmäßigen zu DDR-Zeiten vollzogenen Überführung in Volkseigentum und der Heilungsvorschrift des Art. 237 § 1 Abs. 2 EGBGB Eigentümer des Grundstücks geblieben sei. Die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasse auch die Rechtsunkenntnis bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage mit der Folge, dass der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben werde. Aber auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Maximalfrist des § 199 Abs. 4 BGB sei hier vor Beantragung des Mahnbescheides am 11. Juni 2012 noch nicht abgelaufen gewesen. Denn der Ablauf der Verjährungshöchstfrist sei hier gemäß § 203 S. 1 BGB für jedenfalls 169 Tage - nämlich vom 07. Juli 2008 bis zum 22. Dezember 2008 - wegen schwebender Verhandlungen gehemmt gewesen.

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Darüber hinaus seien Verzugszinsen auch unter Verzugsgesichtspunkten begründet, da die Beklagte nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG mit der Zahlung der Nutzungsentgelte auch ohne Mahnung in Verzug geraten sei.

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Der vormalige Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ein Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 55.771,80 Euro nebst Verzugszinsen für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2012 in Höhe von 49.357,08 Euro sowie weitere Verzugszinsen für den Zeitraum ab 01. Juni 2012 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus 105.128,88 Euro an ihn und Frau G. M., S. Straße 30, T. in Erbengemeinschaft zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Erbengemeinschaft ihren Anspruch auf ein Nutzungsentgelt nicht auf Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB stützen könne, weil deren anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auch über den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB könne die Erbengemeinschaft einen Zahlungsanspruch für den Zeitraum vor Beantragung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nicht begründen, denn die gegen sie erhobene Vorwürfe amtspflichtwidrigen und treuwidrigen Verhaltens seien allesamt ungerechtfertigt. So sei es unzutreffend, dass sie es amtspflichtwidrig unterlassen habe, ein komplexes Bodenneuordnungsverfahren einzuleiten, denn der Gesetzesanwendungsbereich des § 1 BoSoG sei hier schon nicht eröffnet. Seit der Flurneuordnung in den 1980-er Jahren habe es kein unvermessenes Grundeigentum mehr gegeben. Im Übrigen könne ihr aber auch nicht ein Organisationsverschulden angelastet werden. Im Hinblick darauf, dass an den Liegenschaften zu DDR-Zeiten Eigentum des Volkes begründet und sie als Rechtsträgerin im Grundbuch eingetragen worden sei und ihr das Eigentum hieran später im Rahmen der Vermögenszuordnung überdies zugewiesen worden sei, habe für sie überhaupt keine Veranlassung bestanden, ein Bodensonderungsverfahren durchzuführen. Nicht zutreffend sei überdies, dass sie die Sachenrechtsbereinigung gezielt verschleppt habe. Das Verfahren im Rahmen der Vermögenszuordnung sei ordnungsgemäß entsprechend dem Gesetz verlaufen. Im übrigen sei die Vermögenszuordnung unbeschadet privater Rechte Dritter erfolgt, so dass es der Erbengemeinschaft unbenommen geblieben sei, ihre Rechte ungeachtet des Vermögenszuordnungsbescheides auszuüben, zumal dem Erblasser spätestens im Jahr 1995 bekannt gewesen sei, dass eine Doppelbuchung des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch sowohl zugunsten der aus dem vormaligen Kläger und Frau M. bestehenden Erbengemeinschaft als auch zugunsten der Beklagten vorgelegen habe. Sie habe keineswegs Verhandlungen über eine Sachenrechtsbereinigung in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt. In diesem Zusammenhang hat sie bestritten, dass die damalige Amtsleiterin des Liegenschaftsamtes bei Abfassen des Schreibens vom 17. September 1996 eine arglistige Täuschung begangen habe, diese habe vielmehr lediglich ihre Rechtsansicht zur Rechtslage wiedergegeben. Keineswegs habe sie mit dem Schreiben einen Vertrauenstatbestand begründet und den Anschein erweckt, dass die Erbengemeinschaft nicht mehr Eigentümer des streitbefangenen Altflurstückes sein könne. In dem Schreiben vom 17. September 1996 habe die Beklagte etwaige Ansprüche der Erbengemeinschaft zurückgewiesen, was aber keineswegs vertrauensbegründend habe wirken können. Ein im Sinne des § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Verhalten könne hierin jedenfalls nicht erblickt werden. Auch den gegen sie erhobenen Vorwurf einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Beschleunigungsgebot hat die Beklagte zurückgewiesen. Die Beklagte habe das Verfahren nach dem Vermögensgesetz keineswegs bewusst verzögert bzw. behindert. Umgekehrt sei die Erbengemeinschaft durch die Beklagte zu keiner Zeit an der Beantragung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gehindert gewesen. Eine solche aktive Mitwirkung an dem rechtlich hierfür vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Rechtslage werde dem Eigentümer aber von Gesetzes wegen gerade abverlangt. Für eine einschränkende Korrektur der tatbestandlichen Voraussetzungen des Nutzungsentgeltanspruchs nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sei hingegen kein Raum, zumal hier lediglich eine einfache Antragstellung erforderlich gewesen wäre, um den Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes zum Entstehen zu bringen. Diese Mitwirkung sei der Erbengemeinschaft aber in jedem Fall zumutbar gewesen. Die von der Klägerseite favorisierte verfassungskonforme Auslegung sprenge dagegen die durch den klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Norm und den Gesetzeszweck gezogenen Auslegungsgrenzen. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zum eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers stünde, lasse sich vielmehr auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung begründen. Überdies hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und insoweit vorgetragen, dass die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB bereits zum 01. Januar 2003 zu laufen begonnen habe. Denn der Erbengemeinschaft sei bereits im Jahre 1990 bekannt gewesen, dass ein Inanspruchnahmebescheid, der für eine wirksame Enteignung konstitutiv gewesen wäre, zu DDR-Zeiten nicht ergangen sei. Dies gehe aus dem Schreiben des Erblassers vom 02. Januar 1991 an die Bezirksverwaltungsstelle H. hervor. Zumindest aber habe sich die Erbengemeinschaft spätestens mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 sogar geradezu „gezwungen“ gesehen, eine Nutzungsentschädigung gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Eine rechtzeitige Klageerhebung sei der Erbengemeinschaft in jedem Fall zumutbar gewesen. Im Hinblick auf die kenntnisunabhängige maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB (Ultimo-Regel) hat sie die Meinung vertreten, dass diese schon aus Rechtsgründen keiner Hemmung durch die Aufnahme von Verhandlungen nach § 203 BGB unterliegen könne. Darüber hinaus hätten ernsthafte Verhandlungen keineswegs bereits durch das Schreiben vom 07. Juli 2008 ausgelöst werden können. Frühestens ab dem 08. September 2008 könne vielmehr von einem nachhaltigen Meinungsaustausch und einer wechselseitigen Erörterung der Sache ausgegangen werden. Sie hat überdies einen Anspruch der Erbengemeinschaft auf Erstattung von Verzugszinsen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Abrede genommen und ist insoweit der Ansicht gewesen, dass eine Bestimmung der Leistungszeit für die Zahlung des Nutzungsentgeltes entsprechend § 44 SachenRBerG hier nicht in Betracht komme, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SachenRBerG nicht vorgelegen hätten. Außerdem verstoße der Kläger mit seiner Zinsberechnung gegen das Zinseszinsverbot aus § 289 BGB.

30

Das Landgericht hat mit dem am 19. Dezember 2013 verkündeten Einzelrichterurteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Erblasser ein Nutzungsentgelt für den Zeitraum 01. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 41.954,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2012 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass der vormalige Kläger in Prozessstandschaft für die aus ihm und Frau M. bestehende Erbengemeinschaft einen Nutzungsentgeltanspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB in Verbindung mit § 242 BGB geltend machen könne. Zwar habe die Erbengemeinschaft erst im Jahr 2012 einen Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt. Soweit für den streitbefangenen Zeitraum deshalb eine Anspruchsvoraussetzung nicht vorgelegen habe, sei dies jedoch unerheblich. Für eine verfassungskonforme Auslegung der Norm hat das Landgericht allerdings aufgrund deren eindeutigen und unmissverständlichen Wortlautes und des Gesetzeszweckes kein Raum gesehen. Der Anspruch sei jedoch für die Zeit ab Zugang des Schreibens vom 17. September 1996 aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB unter Heranziehung des § 242 BGB begründet. Denn der Einwand der Beklagten, die Erbengemeinschaft habe das notarielle Vermittlungsverfahren nicht beantragt und ihr stünde deshalb ein Nutzungsentgeltanspruch nicht zu, sei rechtsmissbräuchlich. Durch das Schreiben vom 17. September 1996 in Verbindung mit dem vorangegangenen und späteren Verhalten der Beklagten habe diese ein Vertrauenstatbestand des Inhalts gesetzt, dass der Erbengemeinschaft irgendwelche Rechte aus der Eigentümerstellung gegenüber der Beklagten nicht mehr zustehen könnten. Dass die Entscheidung über die Rückübertragung nach dem VermG erst nach weiteren 12 Jahre ergangen sei, habe die Erbengemeinschaft seinerzeit nicht erahnen können. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens aber reine Makulatur gewesen, denn die Beklagte hätte dem Antrag sogleich widersprochen mit der Folge, dass dieses nicht weiter geführt worden wäre. Allerdings stünde der Erbengemeinschaft keine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum Zugang des Schreibens vom 17. September 1996 zu. Denn bis dahin sei die Erbengemeinschaft von einer eigenen Eigentümerstellung ausgegangen. Es sei daher nicht verständlich, warum die Erbengemeinschaft nicht schon damals ein notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet und Nutzungsentgelt beansprucht habe. Der Anspruch der Erbengemeinschaft sei auch nicht etwa verjährt. Ab dem 01. Januar 2002 habe die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Anwendung finden müssen (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen in Gang gesetzt werde. Die Tatsache, dass die Erbengemeinschaft ihre Grundbuchberichtigungsklage bis in die Revisionsinstanz zum Bundesgerichtshof habe verfolgen müssen, belege dabei anschaulich, dass erst mit dem Revisionsurteil die Rechtslage eindeutig geklärt gewesen sei. In Fällen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage werde der Beginn der Verjährungsfrist aber ausnahmsweise wegen der Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben und beginne dementsprechend erst mit deren höchstrichterlichen Klärung zu laufen. Aber auch die kenntnisunabhängige maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB, die hier am 01. Januar 2002 in Gang gesetzt worden sei, sei im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrages noch nicht abgelaufen gewesen. Denn der Lauf der Verjährungsfrist sei durch Aufnahme von Verhandlungen nach § 203 BGB zumindest bis zum Zugang des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 15. Dezember 2008 gehemmt gewesen. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie für eine Grundbuchberichtigung keine Grundlage sehe. Unter Berücksichtigung eines Hemmungszeitraums von 163 Tagen, sei die Verjährungsfrist am 11. Juni 2012 abgelaufen und durch den an diesem Tage bei dem zentralen Mahngericht eingehenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wiederum rechtzeitig nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO gehemmt worden. Der vormalige Kläger habe die Höhe seines Entgeltanspruches zutreffend und unbeanstandet nach dem Erbbauzinssatz entsprechend § 43 SachenRBerG berechnet. Allerdings stünde der Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 01. Januar 1995 zu. Denn die Beklagte sei mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes nicht in Schuldnerverzug geraten. Voraussetzung für die Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender nach § 44 Abs. 1 SachenRBerG sei nämlich die Anhängigkeit eines notariellen Vermittlungsverfahrens, was die Erbengemeinschaft hier jedoch erst im Jahr 2012 eingeleitet habe.

31

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diesen nicht entsprochen worden ist, weiter verfolgen.

32

Der vormalige Kläger ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens verstorben und der Rechtsstreit auf Antrag des Klägervertreters mit Beschluss vom 24. März 2014 gemäß §§ 246 Abs. 1, 248 ZPO einstweilen ausgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 12. September 2014 hat die Beklagte nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO beantragt, die Erben nach dem verstorbenen W. S. zur Aufnahme des Rechtsstreits und zugleich zur Verhandlung zu laden. Darauf hat die Ehefrau als Erbin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 die Aufnahme des ausgesetzten Berufungsverfahrens erklärt und durch Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Gladbeck vom 29. Dezember 2014 ihre Alleinerbenstellung belegt.

33

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht verfahrenswidrig über den auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichteten Klageantrag des Erblassers hinausgegangen sei und das begehrte Nutzungsentgelt allein dem vormaligen Kläger zugesprochen habe. In der Sache ist sie der Ansicht, dass das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB nicht über § 242 BGB geheilt werden könne. Insbesondere könne der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht auf das Schreiben vom 17. September 1996 gestützt werden. Aus dem Umstand, dass die Parteien seinerzeit unterschiedliche Rechtsstandpunkte zur Eigentumslage vertreten hätten, könne nicht auf ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten geschlossen werden. Soweit das Landgericht einen Antrag auf Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens unter diesen Voraussetzungen für reine Makulatur gehalten habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB habe bereits der bloße Antrag einen Nutzungsentgeltanspruch zum Entstehen bringen können und zwar unabhängig von dem Fortgang des Verfahrens. Die Beklagte hält darüber hinaus ihre Einrede der Verjährung aufrecht und trägt insoweit vor, dass das Landgericht zu Unrecht den Verjährungsbeginn wegen einer unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage bis zur Verkündung des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben habe. Der Erbengemeinschaft sei es jedenfalls nicht unzumutbar gewesen, die streitbefangenen Nutzungsentschädigungsansprüche schon weit früher in verjährungshemmender Weise geltend zu machen. Denn es sei davon auszugehen, dass der vormalige Kläger den Sachverhalt und die Rechtslage schon im Jahre 1996 vollständig und zutreffend erfasst habe, wie der von ihm geführte anwaltliche Schriftverkehr belege. Jedenfalls aber beweise der zeitliche Zusammenhang zwischen dem vermögensrechtlichen Bescheid vom 23. Juni 2008 und dem Schreiben der Erbengemeinschaft vom 07. Juli 2008, dass diese sich ihrer Rechtsposition durchaus bewusst gewesen sei. Demzufolge habe die kurze Verjährungsfrist spätestens am 31. Dezember 2008 zu laufen begonnen und mithin am 31. Dezember 2011 geendet. Selbst wenn man auf die am 01. Januar 2002 in Gang gesetzte Zehn-Jahres-Frist des § 199 Abs. 4 BGB abstellen wollte, sei zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Denn das Landgericht habe bei Bemessung des Hemmungszeitraumes übersehen, dass das den Meinungsaustausch einleitende Schreiben vom 07. Juli 2008 der Beklagten zunächst habe zugehen müssen. Zähle man den 10. Juli und 18. Dezember 2008 als Hemmungszeitraum jeweils mit, so würde dies insgesamt 162 Tage ergeben, währenddessen der Lauf der Verjährung gehemmt gewesen sei. Der 162. Tag sei der 10. Juni 2012 gewesen, der Mahnbescheidsantrag sei indessen erst am 11. Juni 2012 bei dem Mahngericht eingegangen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

1. das am 19. Dezember 2013 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und die Klage abzuweisen.

36

2. Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

37

Die Klägerin beantragt,

38

1. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

39

2. das Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach W. S. und Frau G. M., S. Straße 30, T., in Erbengemeinschaft ein Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 01. Oktober 1996 bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 41.954,85 Euro und Verzugszinsen auf 1.991,85 Euro Nutzungsentgelt beginnend ab 01. Oktober 1996 und auf jeweils weitere 1.991,85 Euro Nutzungsentgelt beginnend vierteljährlich nach dem 01. Oktober 1996 bis 31. Oktober 2001 jeweils in Höhe von 4 % bis zum 30. April 2000 und 5-Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2000 zu zahlen.

40

Sie macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht ihren Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen ab 01. Oktober 1996 zurückgewiesen habe. Die Beklagte sei mit der Zahlung der jeweils vierteljährlich fällig werdenden Nutzungsentgelte vielmehr nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten. Die Leistungszeit sei hier nach dem Kalender bestimmt gewesen, so dass eine gesonderte verzugsbegründende Mahnung entbehrlich gewesen sei. Denn durch den Verweis auf den nach dem SachenrechtsBerG zu zahlenden Erbbauzins in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB finde auch die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SachenRBerG auf die Nutzungsentgelte Anwendung. Danach aber habe die Zahlung jeweils vierteljährlich zu erfolgen. Dem Verzugszinsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Erbengemeinschaft einen Antrag für die Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht gestellt habe. Denn wie bereits in erster Instanz ausgeführt, sei dieser Einwand wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB und daher unbeachtlich. Die Beklagte habe sich auch nicht nach § 286 Abs. 4 BGB zu exkulpieren vermocht. Auf eine unklare Eigentumslage könne sie sich jedenfalls nicht berufen, weil sie diese erst durch ihr eigenes rechtswidriges Verhalten herbeigeführt habe, indem sie das Eigentum der Erbengemeinschaft in Zweifel gezogen habe. Zur Höhe des Verzugszinsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte vierteljährlich ein Nutzungsentgelt von 1.991,85 Euro zu zahlen habe. Diese Beträge seien mit einem Verzugszins in Höhe von 4 % jährlich bis zum 30. April 2000 und in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Mai 2000 zu verzinsen gewesen.

41

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

42

Den nach dem Tod des vormaligen Klägers auf Antrag dessen Prozessbevollmächtigten durch Beschluss des Senates vom 24. März 2014 nach § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzten Berufungsrechtsstreit hat die Klägerin als Erbin ihres Ehemannes mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014, konkretisiert und ergänzt durch schriftsätzliche Erklärung vom 20. November 2014 gemäß § 250 ZPO aufgenommen, so dass dem Verfahren Fortgang gewährt und zur Hauptsache verhandelt werden konnte (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Bearbeitung 15. September 2014, Rdn. 46 zu § 239 ZPO; Stadler in Musielak, ZPO, 11. Aufl., Rdn. 13 zu § 239 ZPO; Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., Rdn. 43 zu § 239 ZPO).

43

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 ZPO), und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine davon abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat hingegen keinen Erfolg

44

1.) Die Beklagte rügt zu Recht, dass das Landgericht mit seinem Urteilsausspruch über den Klageantrag hinausgegangen ist und damit gegen die Bindungsvorgaben des § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat.

45

Während der damalige Kläger erstinstanzlich nach Maßgabe des § 2039 BGB beantragt hatte, ein Nutzungsentgelt an die Erbengemeinschaft zu zahlen, bestehend aus ihm und seiner Cousine G. M., hat das Landgericht ihm das Nutzungsentgelt unmittelbar zugesprochen und damit die Antragsbindung nach § 308 ZPO verkannt.

46

2. Auch in der Sache kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn der Erbengemeinschaft hat ein Nutzungsentgeltanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden.

47

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht - unbeschadet des Umstandes, dass die mit einer Schule und einer öffentlichen Straße überbaute Teilfläche des Altflurstücks 1543/87 für öffentliche Zwecke (Verkehrszwecke) genutzt wird - den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Nutzungsersatz allerdings nicht auf das eigenständige Moratorium für Verkehrsflächen nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB gestützt, sondern insoweit die Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB zugrunde gelegt. Diese war in das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages als befristete „Notordnung“ eingefügt worden, weil die Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken genutzten Privatgrundstücken grundsätzlich nicht der Sachenrechtsbereinigung unterliegen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 EGBGB für die Träger der öffentlichen Verwaltung bewirkte Rechtsschutz grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Zur Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis zum Erlass eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen Rechtsverhältnisse bedurfte es daher eines besonderen Moratoriumstatbestandes, der durch das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 getroffen wurde. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruchnahme von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu öffentlichen Zwecken erfolgt dabei grundsätzlich nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001; z. B. BGH VIZ 2002, 580).

48

Anders verhält es sich jedoch, soweit Grundstücke - wie hier - im Rahmen eines komplexen Wohnungsbaus ohne eine Überführung in Volkseigentum bebaut worden sind. Die Ordnung der Eigentumsverhältnisse an den im Rahmen dieser Maßnahmen bebauten Grundstücken erfolgt insoweit (auch soweit die Bebauung öffentlichen Zwecken diente) nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenrechtsBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ergänzenden Bodensonderungsgesetz (§ 20 Abs. 3 SachenRBerG). Damit beruht das Recht der Träger der öffentlichen Verwaltung zum Besitz der im Rahmen eines komplexen Wohnungsbaus in Anspruch genommener Grundstücke seit dem 01. Januar 1995 auf dem Anspruch auf Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 3 EGBGB). Der Entschädigungsanspruch der Eigentümer wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt in diesem Fall nicht aus dem ergänzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB, sondern aus der allgemeinen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB. Die dem Moratoriumsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierende Entschädigungsgrundsätze finden keine Anwendung (z. B. BGH VIZ 2002, 580; BGH NZM 2003, 572). Dies wird auch durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz bestätigt. Denn § 13 Abs. 2 VerkFlBerG ordnet in diesen Fällen den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausdrücklich an. Die Rechtsverhältnisse an diesen für einen komplexen Wohnungsbau vorgesehenen Grundstücke sind bewusst einer endgültigen Regelung im Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugeführt worden, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstücke, die im Rahmen einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch genommen worden sind, nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten (Regierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 12/7425, S. 60 ff zitiert bei BGH VIZ 2002, 580).

49

b) Einen Entgeltanspruch kann die Klägerin für den in der Berufung noch streitbefangenen Nutzungszeitraum vom 01. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001 allerdings auch nicht aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB herleiten. Deren Ehemann und dessen Cousine G. M. waren zwar als eingetragene Grundstückseigentümer im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Berechtigte und insoweit grundsätzlich auch aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB anspruchsberechtigt.

50

Die Entgeltpflichtigkeit nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB knüpft allerdings nicht allein an das Bestehen eines Sachenrechtsmoratoriums mit dem Ziel der Überleitung in die Sachenrechtsbereinigung an. Der Anspruch setzt vielmehr die Einleitung bestimmter und abschließend benannter Verfahren zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse und die Mitwirkung des Eigentümers hieran voraus. Die Regelung sieht eine Entgeltpflicht ausdrücklich nur für die Dauer der in Abs. 1 S. 8 enumerierter Verfahren vor (z. B. BGH NZM 2006, 190; BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 101 zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB). Der Nutzer soll nur dann eine Entschädigung in Höhe des im SachenrechtsBerG bestimmten Erbbauzinses zahlen müssen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem BodensonderungsG eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 SachenRBerG oder ein Bodenordnungsverfahren nach dem achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt oder sich in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat. Schlichte Verhandlungen außerhalb eines der genannten förmlichen Bereinigungsverfahren führen hingegen nicht zu einer Entgeltlichkeit der Nutzung (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674). Nur der im Rahmen der vorgegebenen Verfahren auf die Rechtsänderung hinwirkende Grundstückseigentümer soll auch ein Entgelt verlangen können. An diesem Regelungsziel ist der Tatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB orientiert (z. B. BGH NZM 2003, 572; BGH NZMN 2006, 190; OLG Naumburg VIZ 1999, 674; OLG Brandenburg OLGR Brandenburg 1999, 229; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn.101 zu Art. 233 § 2 a EGBGB). Dies ist auch folgerichtig. Denn der Eigentümer hat es über § 16 Abs. 3 SachenRBerG in der Hand, eine Bereinigung zu erzwingen. Auch nach Schaffung einer Entgeltregelung für die Zeit bis zum 31. März 1995 in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB verbindet der Gesetzgeber mit der Untätigkeit des Eigentümers die Unentgeltlichkeit der Nutzung von dem frühsten Zeitpunkt an, zu dem der Eigentümer auch gegen den Willen des Nutzers eine Klärung herbeiführen kann. Dies lässt jedes Abwarten aus Sicht des Grundstückseigentümers unwirtschaftlich erscheinen (z. B. Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 101 zu Art. 233 § 2 a EGBGB). Die aktive Mitwirkung des Grundstückseigentümers ist mithin Tatbestandsmerkmal für eine Entgeltzahlungsverpflichtung, die unmittelbar mit Einleitung des Verfahrens, also mit Eingang des Antrages des Eigentümers nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 SachenRBerG bei dem nach § 88 SachenRBerG zuständigen Notar, beginnt (vgl. Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 103 zu Art. 233 § 2 a EGBGB).

51

Der ehemalige Kläger hat die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens aber erstmals mit anwaltlichen Schreiben vom 28. März 2012 bei dem Notar Prof. Dr. M. Z. beantragt. Erst von diesem Zeitpunkt an konnte die Erbengemeinschaft ein Nutzungsentgelt verlangen. Denn zuvor hatte der Kläger bzw. die Erbengemeinschaft weder eigene Antragsrechte wahrgenommen, noch sich in einem laufenden Bereinigungsverfahren zur Sache eingelassen. Verhandlungen der Beteiligten außerhalb der in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB benannten Verfahren sind dagegen nicht geeignet, einen Nutzungsentgeltanspruch zu begründen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

52

Die Antragstellung im Jahr 2012 wirkt auch nicht auf den hier streitbefangenen Nutzungszeitraum Oktober 1996 bis 31. Dezember 2001 zurück.

53

c) Eine analoge Anwendung der Anspruchsnorm des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB auf Sachverhalte, bei denen die Parteien außerhalb eines laufenden Verfahrens Verhandlungen führen, ist nicht veranlasst, da es insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (z. B. OLG Naumburg a. a. O.). Dem Schutzweck der Norm entspricht es vielmehr sicher zu stellen, dass der Eigentümer zu einer Mitwirkung an der tatsächlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen eines förmlichen Verfahrens angehalten wird. Dass der Gesetzgeber den Fall der Verhandlungen der Parteien außerhalb eines bezeichneten Verfahrens übersehen haben könnte, ist dagegen nicht ersichtlich.

54

d) Ein Entgeltanspruch lässt sich der Regelung auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung entnehmen. Für eine verfassungskonforme Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB dahingehend, dass ein später gestellter Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG auf einen früheren Nutzungszeitraum zurückwirken kann, ist nach Ansicht des Senats kein Raum.

55

Eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck des Gesetzes mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung allerdings wiederum Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (z. B. BVerfGE 98, 17; BVerfG BauR 2009, 1424 m. w. N.). Eine verfassungskonforme Auslegung darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel darf in einem wesentlichen Punkt mithin nicht verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG BauR 2009, 1424 m. w. N.).

56

Danach aber muss eine verfassungskonforme Auslegung hier ausscheiden.

57

Der eindeutige Wortlaut der hier einschlägigen Vorschrift und der erkennbar dahinter stehende Wille des Gesetzgebers, dass nur der Grundstückseigentümer ein Entgelt soll verlangen können, der an einer Bereinigung durch Begründung dinglicher Rechte oder durch Verkauf aktiv mitwirkt, halten einen interpretatorischen Spielraum insoweit nicht offen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674). Dem Gesetzeswortlaut lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass der Eigentümer eines vom Moratorium betroffenen Grundstücks einen gesetzlichen Anspruch auf ein Nutzungsentgelt nur für die Dauer des eingeleiteten Bereinigungsverfahrens erhalten soll, sofern er sich an dem Verfahren aktiv beteiligt. Dies entspricht auch der ratio legis der Vorschrift, die auf eine zielgerichtete Mitwirkung des Eigentümers an der Einleitung und dem Fortgang des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang abzielt (z. B. BGH NZM 2006, 190). Sie eröffnet dem Grundstückseigentümer von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück Nutzen zu ziehen (z. B. BGH NZM 2003, 572). Er soll über den Nutzungsentschädigungsanspruch motiviert werden, eigene Anträge zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse zu stellen (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674). Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts soll andererseits auch dem Nutzer einen Anreiz geben, auch seinerseits auf eine beschleunigte Durchführung der Sachenrechtsbereinigung zu drängen und damit den Zeitraum in dem er das Entgelt zu zahlen hat, zu begrenzen (z. B. BGH NZM 2006, 190).

58

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) verweist und die Ansicht vertritt, dass ein Anspruch auf das Nutzungsentgelt an keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen geknüpft werden müsse, weil das gesetzliche Besitzrecht nach Art. 2 a Abs. 1 S. 1 EGBGB (sog. Sachenrechtsmoratorium) nur dann eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentümers im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstelle, wenn dem Grundstückseigentümer zugleich ein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt zugebilligt werde, überzeugt diese Argumentation nicht. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zu Recht eingewandt hat, ist der Regelungssachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar. Das BVerfG hat in der in Bezug genommenen Entscheidung Art. 233 § 2 a Abs. 8 S. 1 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 deshalb für mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unvereinbar erklärt, weil diese Regelung für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 einen gesetzlichen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Nutzungsentgelt gegen den Besitzberechtigten überhaupt nicht vorgesehen hat. Es bestand für den Grundstückseigentümer hinsichtlich des insoweit streitigen Zeitraums vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 mithin keine Möglichkeit, ohne Vereinbarung mit dem Nutzer zu einem Entgelt zu gelangen. Die Regelung in Art 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB eröffnet dem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem Grundstück unter den benannten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen Nutzen zu ziehen (z. B. BGH NZM 2003, 572; OLG Naumburg VIZ 1999, 674). Während die für verfassungswidrig erklärte Bestimmung den Ausschluss von Nutzungsentschädigungsansprüchen zum Gegenstand hatte, geht es hier um einen Tatbestand, der dem Grundstückseigentümer gerade einen Entgeltanspruch gewährt.

59

Dass Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB den Nutzungsentgeltanspruch an die aktive Mitwirkung des Grundstückseigentümers in einem formellen Bereinigungsverfahren als tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung knüpft, ist auch nicht unverhältnismäßig. Maßgeblich ist das gesetzgeberische Ziel, die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und Gebäuden alsbald zu bereinigen. Zur Erreichung dieses billigenswerten Ziels wird der Anspruch des Grundstückseigentümers auf eine Verzinsung der Bodennutzung von dessen aktiver Beteiligung an den vom Gesetzgeber hierzu bereit gestellten Verfahren abhängig gemacht. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch nicht unangemessen belastet. Denn er hat es jeder Zeit selbst in der Hand, durch einen eigenen Antrag die Entgeltzahlungsverpflichtung auszulösen, zumal sich die Vorschrift auch gerade an ihn richtet. Über den Nutzungsentgeltanspruch soll nämlich gerade erreicht werden, dass der Eigentümer die Bereinigung der Rechtsverhältnisse vorantreibt und ein entsprechendes Verfahren einleitet bzw. aktiv fördert. Tut er dies nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Nutzer seinerseits untätig geblieben sei. Denn die Untätigkeit des Nutzers hindert den Eigentümer seinerseits nicht, einen eigenen Antrag frühzeitig anzubringen. Der Antrag des Nutzers sollte bei einem auf die Bereinigung der Rechtsverhältnisse bedachten Eigentümer sogar in der Regel überflüssig sein (z. B. OLG Naumburg VIZ 1999, 674).

60

Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der von Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung vom 08. April 1998 in einem anderen Zusammenhang zur Verfassungsmäßigkeit der Moratoriumslösung von 1992 ausgeführt, dass dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Überführung der im Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Rechts- und Besitzverhältnisse in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches gewisse Beschränkungen durchaus zuzumuten gewesen sind. Denn durch die Wiedervereinigung sind sie überhaupt erst in die Lage versetzt worden, Ansprüche in Bezug auf die ihnen gehörenden Grundstücke durchzusetzen. Der Gesetzgeber durfte deshalb das Interesse der Grundstückseigentümer an einer Verwendung ihrer Grundstücke für eine Übergangszeit hinter den Belangen der Grundstücksnutzer zurückstellen. Auch dieser Gesichtspunkt muss daher bei Auslegung des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB berücksichtigt werden.

61

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die frühzeitige Beantragung eines notariellen Vermittlungsverfahrens ihr bzw. ihrem verstorbenen Ehemann deshalb nicht zumutbar gewesen sei, weil sie im Ergebnis „Makulatur“ gewesen wäre, da der Notar das Verfahren ohnehin nach § 94 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SachenRBerG aussetzen musste, sobald die Beklagte die Anspruchsberechtigung der Erbengemeinschaft in Abrede genommen hätte. Denn eine Aussetzung des notariellen Vermittlungsverfahrens hätte die Entstehung des Entgeltanspruchs gänzlich unberührt gelassen. Dafür wäre ausreichend gewesen, dass der Eigentümer durch aktive Mitwirkung in einem rechtlich hierfür vorgesehenen Verfahren (ungeachtet des Ausgangs) zur Bereinigung der dinglichen Lage beigetragen hat (z. B. BGH NZM 2003, 572).

62

e) Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich der Entgeltanspruch schließlich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben über § 242 BGB herleiten.

63

aa) Insoweit bestehen bereits Bedenken, ob das Fehlen einer tatbestandlichen Voraussetzung einer gesetzlichen Anspruchsnorm über den Rechtsmissbrauchseinwand nach Maßgabe des § 242 BGB überhaupt ersetzt werden kann, da den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung damit faktisch eine anspruchsbegründende Korrekturfunktion beigemessen würde. Die Generalklausel des § 242 BGB begründet lediglich das allgemeine Gebot redlichen Verhaltens. Es kann, je nach seinen unterschiedlichen Anwendungsbereichen, dabei rechtskonkretisierend, rechtsbegründend, rechtsbestärkend oder rechtsbeschränkend wirken (z. B. Pfeiffer in jurisPK-BGB, Rdn. 1 zu § 242 BGB). Die zentrale Rechtsfolge der Lehre von der unzulässigen Rechtsausübung besteht allerdings grundsätzlich darin, die Verwirklichung eines subjektiven Rechts oder einer günstigen Rechtsposition auf Dauer oder zeitweilig zu verhindern bzw. deren rechtliche Berücksichtigung zu versagen (z. B. Roth/Schubert in Münchener Kommentar, Rdn. 198 zu § 242 BGB). Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen des § 242 BGB zwar dazu führen, Ansprüche zu mindern oder gar zu versagen; sie können jedoch im Allgemeinen nicht Ansprüche begründen, die nach Gesetz oder Vertrag nicht vorgesehen sind (z. B. BGH NJW 1981, 1779). Ob ein an sich fehlendes Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen Anspruchsnorm über § 242 BGB substituiert und dadurch ein eigentlich nicht bestehendes Recht zuerkannt werden kann, ist danach zumindest zweifelhaft. In der Rechtsliteratur wird eine anspruchsbegründende Funktion des § 242 BGB allerdings in Ausnahmefällen im Ergebnis einer Abwägung der beiderseitigen Interessenlage anerkannt, was unter Umständen zur Folge haben kann, dass ein fehlendes Tatbestandsmerkmal ersetzt wird (z. B. Roth/Schubert in Münchener Kommentar, Rdn. 198/199 zu § 242 BGB; Olzen/Looschelder in Staudinger, Bearbeitung 2015, Rdn. 245 zu § 242 BGB). Insoweit wird der Rechtsgedanke aus §§ 162, 815 BGB nutzbar gemacht, wonach niemand aus einem treuwidrigen, rechtsmissbräuchlichen Verhalten für sich Vorteile herleiten darf. Denn der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann auch daran anknüpfen, dass eine günstige Rechtsposition der Gegenpartei verhindert wurde. Der treuwidrig Handelnde muss sich in diesem Fall so behandeln lassen, als sei das Recht entstanden, gleich ob das treuwidrige Verhalten den Erwerb eines Rechts oder nur seine tatsächliche Ausübung verhindert hat (vgl. Olzen/Looschelder in Staudinger, Bearbeitung 2015, Rdn. 245, zu § 242 BGB). Die Regelung des § 242 BGB darf allerdings nicht dazu verwendet werden, Entscheidungen des Gesetzgebers in ihr Gegenteil zu verkehren oder sonst auszuhebeln.

64

bb) Selbst wenn der Senat den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB nach diesen Maßstäben hier für anwendbar halten sollte, kann die Klägerin eine Nutzungsentschädigung für den streitbefangenen Zeitraum gleichwohl hieraus nicht herleiten. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung in Gestalt einer treuwidrigen Vereitelung einer Anspruchsentstehung ab 01. Oktober 1996 lassen sich hier nicht feststellen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen tragen den Vorwurf des Rechtsmissbrauches aus § 242 BGB nicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte die Erbengemeinschaft von der Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG in unredlicher Weise abgehalten bzw. sich ihr sonstiges Verhalten als grob widersprüchlich und irreführend erwiesen hätte.

65

(1) Die Tatsache, dass die Beklagte ein komplexes Bodenneuordnungsverfahren im Sinne des § 1 Nr. 4 BoSoG nicht von Amts wegen nach § 6 Abs. 1 S. 3 BoSoG eingeleitet hat, begründet einen solchen Vorwurf nicht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Gesetzesanwendungsbereich des Bodensonderungsgesetzes nach § 1 Nr. 4 BoSoG überhaupt eröffnet ist und die Beklagte im Hinblick auf die sowohl von ihr als auch von dem Bauverein ausgeübten, unvermessenen Nutzungsrechte (§ 3 BoSoG) ein Sonderungsverfahren nach § 6 Abs. 1 BoSoG von Amts wegen hätte einleiten müssen. Richtig ist lediglich, dass das komplexe Bodenneuordnungsverfahren zur Beschleunigung und Vereinfachung der im öffentlichen Interesse stehenden Sachenrechtsbereinigung beigetragen hätte, zumal zu beachten war, dass das Altflurstück 1543/87 nicht allein durch die Beklagte, sondern eine Teilfläche hiervon auch durch die Wohnungsbaugenossenschaft L. e.G. - dem heutigen Bauverein - genutzt wurde.

66

Zwar kann das Verfahren der komplexen Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4 BoSoG) nur von Amts wegen eingeleitet werden (§ 6 Abs. 1 S. 2 BoSoG). Dies schließt aber einen Antrag des Grundstückseigentümers auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nach den §§ 87 ff SachenRBerG keineswegs aus. Das Bereinigungsverfahren ist für den komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau vielmehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 2. HS SachenRBerG eigens vorbehalten. Zwar wird der Grundstückseigentümer, der das Wahlrecht nach § 16 SachenRBerG auf sich überleiten muss (was die Erbengemeinschaft hier auch veranlasst hat) regelmäßig nicht in der Lage sein, den Nutzern vermessene Flurstücke zum Ankauf und zur Bestellung eines Erbbaurechts anzubieten. Dies steht der Wirksamkeit des Vermittlungsantrags im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB aber nicht entgegen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz verweist die Beteiligten vielmehr ausdrücklich auf die Einigung über den Verlauf der Nutzungsrechtsgrenzen (§ 85 Abs. 2 SachenRBerG), die zu vermitteln Aufgabe des Notars ist. Scheitert dies, bleibt die Möglichkeit, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens (ohne hoheitliche Zuweisung des Eigentums,) die Bestimmung der Teilflächen, die Gegenstand des künftigen Bereinigungsvertrags sind, nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes vornehmen zu lassen (§ 85 Abs. 1 SachenRBerG, § 4 BoSoG; vgl. Schmidt-Räntsch/Marx in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Rdn. 3 f. § 4 BoSoG). Dass das notarielle Vermittlungsverfahren, je nach den Zwecken der Bodensonderung, bis zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch Sonderungsbescheid auszusetzen (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder, wenn das Sonderungsverfahren auch die dinglichen Erklärungen ersetzen soll, endgültig einzustellen ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), lässt den Entgeltsanspruch des Grundstückseigentümers dagegen unberührt, sofern dieser nur durch aktive Mitwirkung in einem rechtlich vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Lage beigetragen hat. Auf den Ausgang des Verfahrens kommt es hingegen nicht an. Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des Bodensonderungsverfahrens mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87 SachenRBerG (z. B. BGH NZM 2003, 572; Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 103 zu Art. 233 § 2 a EGBGB).

67

(2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte der Vorwurf treffe, dass sie das Sachenrechtsbereinigungsverfahren treuwidrig verzögert bzw. verschleppt habe, ist ihr Vorbringen nicht begründet.

68

Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet hat, das Verhalten der Beklagten sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, das im Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Grundstück wider besseren Wissens nicht an diese herausgeben zu müssen, sondern für sich zu vereinnahmen, hat sie dies schon nicht mit ausreichenden Tatsachen unterlegt. Dass der Beklagten die streitbefangenen Flurstücke im Rahmen der Vermögenszuordnung durch die am 10. Juli 1995 und 14. Februar 2001 ergangenen Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Magdeburg zugewiesen worden sind, rechtfertigt erkennbar nicht den Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Vereitelung einer Anspruchsdurchsetzung durch die Erbengemeinschaft. Denn die Vermögenszuordnung erfolgte ohnehin unbeschadet privater Rechte Dritter (§ 2 Abs. 1 S. 5 VZOG) und ließ die Rechtsposition der Erbengemeinschaft dementsprechend unberührt. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vermögenszuordnungsverfahren nicht verfahrensgemäß betrieben worden ist und die Beklagte hierdurch gezielt die Anspruchsposition der Erbengemeinschaft unterlaufen hätte.

69

Einen Rechtsmissbrauchseinwand kann die Klägerin schließlich auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte Verhandlungen über eine Sachenrechtsbereinigung treuwidrig abgewehrt habe, indem der Erbengemeinschaft mit Schreiben vom 17. September 1996 (Anlage K 36, Anlagensonderband) eine förmliche Inanspruchnahme des Grundstücks vorgetäuscht worden sei. Soweit sie vorträgt, das Liegenschaftsamt der Beklagten habe ihren verstorbenen Ehemann unter Vorspiegeln falscher Tatsachen von der weiteren Rechtsverfolgung abzuhalten versucht, weil in diesem Schreiben wahrheitswidrig behauptet worden sei, dass das Stadtbauamt des ehemaligen Rates der Stadt H.-N. das sog. Inanspruchnahmeverfahren durchgeführt habe, in dessen Ergebnis das Flurstück in Volkseigentum überführt worden sei, trägt dies den Vorwurf eines unlauteren Vorgehens in Anspruchsvereitelungsabsicht nicht. Es ist allerdings unstreitig, dass ein Inanspruchnahmebescheid über das Altflurstück 1574/87 seinerzeit nicht ergangen war; die katastermäßige Umflurung und Buchung im Bestandsblatt als Volkseigentum stellte vielmehr keine formell ordnungsgemäße Überführung in Volkseigentum dar. Auch wenn die in dem Schreiben vom 17. September 1996 enthaltenen Ausführungen zu dem Inanspruchnahmeverfahren unzutreffend gewesen sein mögen, vermag dies aber noch nicht eine Korrektur des gesetzlichen Tatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen mit der Folge, dass ein Nutzungsentgeltanspruch auch ohne vorherige Beantragung eines notariellen Vermittlungsverfahrens entstehen könnte. Denn es ist schon nicht zu erkennen, dass die beanstandete Aussage der Amtsleiterin des Liegenschaftsamtes einen Vertrauenstatbestand begründet hätte, der die Erbengemeinschaft von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition ernsthaft abhalten konnte. In dem Schreiben vom 17. September 1996 wurde lediglich der Rechtsstandpunkt der beklagten Stadt dargelegt, nämlich dass sie sich zu einem Ankauf der streitbefangenen Grundflächen nach dem SachenRBerG deshalb nicht verpflichtet sehe, weil sie bereits als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen sei und insoweit eine Doppelbuchung in zwei Grundbüchern vorliege. Dementsprechend hat sie einen etwaigen Anspruch der Erbengemeinschaft unter Bezugnahme auf die eigene grundbuchrechtlich dokumentierte vermeintliche Eigentümerstellung abgelehnt und die Erbengemeinschaft darauf verwiesen, den Ausgang des Restitutionsverfahrens abzuwarten. Dies mag sich als unzutreffend heraus gestellt haben, stellt aber als solches noch keine unzulässige Rechtsausübung dar, zumal für die Rechtsposition der Beklagten spricht, dass seinerzeit durchaus auch faktische Vorgänge wie die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum „als sonstige Überführung“ in Betracht gekommen sind, sofern dem ein staatlicher Wille und nicht ein Versehen zugrunde lag (z. B. BGH MDR 2012, 961). Hierauf hat sich die Beklagte auch im Folgenden auch berufen. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass in einer strittigen Rechtsangelegenheit widerstreitende Rechtsansichten vertreten werden. Insofern ist aber keineswegs ungewöhnlich und jedenfalls nicht treuwidrig, dass die Parteien, die beide für sich eine Eintragung als Grundstückseigentümer im Grundbuch in Anspruch nehmen konnten und sich deshalb wechselseitig des Eigentums an der Liegenschaft berühmen, gegensätzliche Rechtsstandpunkte eingenommen haben. Der Beklagten war es jedenfalls nicht verwehrt, sich gegenüber dem Anspruchsbegehren der Erbengemeinschaft angemessen mit rechtlichen Mitteln zu verteidigen und ihrer eigenen Grundbuchposition Ausdruck zu verleihen. Insoweit blieb es ihr sogar unbenommen, von Erklärungen, die sie im Laufe des Verfahrens gegenüber der Erbengemeinschaft abgegeben hat, wiederum abzurücken (z. B. BGH NJW 1997, 3377/ 3380). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf die Willensentschließung der Erbengemeinschaft durch eine arglistige Täuschung mit unlauteren Mitteln eingewirkt habe, liegen jedenfalls nicht vor.

70

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang mit Bezug auf das Schreiben vom 17. September 1996 ausführt, der Rechtsmissbrauchseinwand sei hier nach den Grundsätzen des widersprüchlichen Verhaltens begründet, folgt der Senat auch dieser Ansicht nicht. Nicht schon jeder Widerspruch zwischen Erklärungen des in Anspruch genommenen Nutzers und seinem Verhalten im Verfahren bedeutet ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und ist deshalb als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Widersprüchliches Verhalten ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (z. B. BGHZ 32, 273, 279; BGH NJW 1985, 2589, 2590; BGH NJW 1986, 2104, 2107; BGH NJW 1997, 3377) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (z. B. BGHZ 94, 344, 354; BGH NJW 1992, 834; BGH NJW 1997, 3377). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Rechtsausübung, selbst wenn sie an sich nicht zu missbilligen wäre, gleichwohl dann unzulässig sein kann, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (z. B. BGH NJW 2009, 1343; Münchener Kommentar/Roth, Rdn. 255 zu § 242 BGB). Es ist hier aber weder dargetan noch ersichtlich, zu welchem früheren Verhalten sich die Beklagte im Streitfall in unlauterer Weise in Widerspruch gesetzt haben soll. Besondere Umstände, die die Rechtsausübung der Beklagten hier ausnahmsweise als widersprüchlich und damit treuwidrig erscheinen ließen, hat die Klägerin schon nicht schlüssig dargetan. Auch das Landgericht hat seinen diesbezüglichen Argumentationsansatz in dem angefochtenen Urteil hierzu nicht weiter vertieft. Jedenfalls kann für die Beurteilung der Frage nicht darauf abgestellt werden, wie die Erbengemeinschaft die Rechtslage seinerzeit einschätzte.

71

Dass eine förmliche Inanspruchnahme des Grundstücks durch die staatlichen Stellen zu DDR-Zeiten ausgeblieben war und damit eine formell ordnungsgemäße Überführung in Volkseigentum nicht stattgefunden hatte, war der Erbengemeinschaft im Übrigen auch schon weit früher bekannt. So hatte die Bezirksverwaltungsbehörde H. die Erbengemeinschaft bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 (Anlage K 22) darüber informiert, dass es die zuständigen staatlichen Stellen der DDR versäumt hätten, nach der Aufbaugebietserklärung die weiteren Verfahrensschritte zu beschreiten. Dass der vormalige Kläger selbst nicht von einer ordnungsgemäßen Überführung des Grundstücks in Volkseigentum ausgegangen ist, belegt überdies sein Antwortschreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde vom 02. Januar 1991 (Anlage K 23, Anlagensonderband). Mit Schreiben vom 06. März 1991 hatte das Kreisgericht - Grundbuchamt - H. der Erbengemeinschaft zudem erneut die Eigentumssituation und Grundbuchlage dargelegt und diese aufgefordert, für eine Grundbuchberichtigung Sorge zu tragen. (Anlage K 24, Anlagensonderband). Die Erbengemeinschaft hat daraufhin die empfohlene Grundbuchberichtigung beantragt und ist unter dem 30. Oktober 1993 ins Grundbuch eingetragen worden. Dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 17. September 1996 die Geltendmachung der Eigentümerrechte der Erbengemeinschaft, insbesondere die zeitnahe Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gezielt vereitelt habe, kann der Senat im Hinblick darauf nach alledem aber letztlich nicht feststellen.

72

(3) Die Klägerin hat schließlich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Beklagte das von der Erbengemeinschaft eingeleitete Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz nachhaltig verzögert und ihre Anspruchsdurchsetzung damit gezielt behindert habe. Es kann zwar keinen Zweifeln begegnen, dass eine Verfahrensdauer von nahezu 18 Jahren unangemessen lang ist. Eine der Beklagten zurechenbare Verfahrensverschleppung mit dem Ziel der Vereitelung der Geltendmachung berechtigter Nutzungsentschädigungsansprüchen der Erbengemeinschaft kann aus diesem Umstand jedoch nicht hergeleitet werden. Die Klägerin behauptet zwar pauschal, dass die Beklagte den Verfahrensausgang so weit hinausgezögert habe, um sich selbst die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen. Diese Behauptung hat die Klägerin indessen nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt und unter geeigneten Beweis gestellt. Sie trägt schon nicht vor, auf welche Weise und mit welchen prozessualen Mitteln die Beklagte auf den Verfahrensgang Einfluss genommen haben soll, um eine Entscheidung zu verzögern. Sie hat darüber hinaus versäumt darzulegen, welche prozessualen Maßnahmen die Erbengemeinschaft ergriffen hat, um einer Verfahrensverschleppung der Beklagten ihrerseits entgegen zu wirken und den Verfahrensgang vergeblich zu fördern.

73

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kann sich die Erbengemeinschaft schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Beantragung eines notariellen Vermittlungsverfahrens während des laufenden Verfahrens nach dem VermG „Makulatur“ gewesen wäre, weil der beauftragte Notar sich in diesem Fall zur Aussetzung des Vermittlungsverfahrens nach § 94 SachenRBerG veranlasst gesehen hätte. Denn dies wäre für die Entstehung des Nutzungsentgeltanspruches des Grundstückseigentümers aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB völlig unerheblich (vgl. BGH NZM 2003, 572).

74

Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände reichen nach alledem weder für sich noch in der Gesamtschau aus, um das Fehlen eines Antrages für die Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach §§ 87 ff SachenRBerG als anspruchsbegründendes Merkmal des Nutzungsentgeltanspruchs aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zu ersetzen bzw. dem späteren Antrag der Erbengemeinschaft aus dem Jahre 2012 eine rückwirkende Kraft zu verleihen und diesen auf den 01. Oktober 1996 zurückzubeziehen.

75

f) Schließlich steht der Klägerin weder ein gesetzlicher Nutzungsersatzanspruch, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen zu.

76

aa) Ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach §§ 987 ff BGB setzt eine Vindikationslage nach § 985 BGB voraus. Eine solche bestand in dem hier streitbefangenen Zeitraum jedoch ersichtlich nicht. Denn die Beklagte war hier jedenfalls aufgrund des Sachenrechtsmoratoriums nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 EGBGB zum Besitz berechtigt. Denn Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB begründet ein gesetzliches Besitzrecht.

77

bb) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus einer Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht, da nach der Wertung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 S. 1 EGBGB für die Geltendmachung gesetzlicher Nutzungsersatzansprüche aus § 812 BGB kein Raum ist. Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB stellt vielmehr eine abschließende materielle Regelung zum Nutzungsersatz dar, die alle Moratoriumsfälle erfasst (z. B. Staudinger/Rauscher, Bearbeitung 2003, Rdn. 86 zu Art. 233 § 2a EGBGB).

78

Danach scheidet bereits dem Grunde nach ein Nutzungsentgeltanspruch aus, so dass es auf die zwischen den Parteien des weiteren streitige Frage, ob der Durchsetzbarkeit des Anspruchs die von Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung aus § 214 BGB entgegen steht, nicht mehr ankommt.

79

3. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache dagegen ohne Erfolg.

80

Den Erben nach R. und L. S. steht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2039 BGB (bzw. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 284, 285 BGB a.F.) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SachenRBerG zu.

81

Der Senat kann die zwischen den Parteien streitige Frage im Ergebnis dahin gestellt sein lassen, ob die Beklagte auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug geraten sein könnte, weil für die Zahlung des Nutzungsentgeltes eine Leistungszeit nach dem Kalender in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 SachenRBerG bestimmt war. Denn ein Nutzungsentgeltanspruch nach Maßgabe des Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 8 EGBGB ist hier bereits nicht begründet. Soweit es aber schon an einer Hauptforderung dem Grunde nach fehlt, kann auch ein Schuldnerverzug hierzu nicht eintreten. Eine Verzinsung des Hauptanspruchs scheidet danach aus.

82

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

83

Die Revision ist nicht zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung bislang noch nicht vorliegt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es liegt insbesondere kein zulassungsrelevanter Divergenzfall vor. Der Senat ist nicht in einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, sondern hat sich bei der Prüfung eines Nutzungsentgeltanspruchs aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 8 EGBGB vielmehr im Rahmen der hierzu ergangenen Rechtsprechung bewegt.


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(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten


(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit


(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 2 Verfahren


(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 289 Zinseszinsverbot


Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 250 Form von Aufnahme und Anzeige


Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück 1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 43 Regelmäßiger Zins


(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses. (2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen 1. für Eigenheime a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, so

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 87 Antragsgrundsatz


(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Re

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 20 Bodenwertermittlung in besonderen Fällen


(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grundstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 1 Anwendungsbereich


Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden, 1. wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) o

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 44 Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins


(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. (2) Die Zahlungspflicht beginnt mit 1. der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Ab

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 95 Einstellung des Verfahrens


(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn 1. ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder2. ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaf

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 94 Aussetzung des Verfahrens


(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn 1. eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts na

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 16 Ausübung des Wahlrechts


(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht. (2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 6 Ablauf des Sonderungsverfahrens


(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbesche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 815 Nichteintritt des Erfolgs


Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider T

Bodensonderungsgesetz - BoSoG | § 4 Vollzug des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzulegenden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 14. Jan. 2015 - 12 U 15/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2012 - V ZR 61/11

bei uns veröffentlicht am 09.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/11 Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.

(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.

(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 61/11 Verkündet am:
9. März 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 237 § 2
Wer am 3. Oktober 1990 fälschlicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
gewesen ist, hat mit Ablauf der Ausschlussfristen nach Art. 237 § 2 EGBGB das
Eigentum an dem Grundstück nicht erworben, wenn am 3. Oktober 1990 auch der
wahre Eigentümer auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen war.
BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 61/11 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Februar 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in die Abvermessung derjenigen Teilflächen aus den im Grundbuch von H. Blatt 2155 (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 25) undBlatt 692 (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 30) eingetragenen Grundstücken einzuwilligen, die auf der Fläche des ehemaligen Flurstücks 1543/87 der Flur 2 der Gemarkung N. liegen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den über die Abvermessung ausgestellten Veränderungsnachweis zu genehmigen und der Abschreibung der abvermessenen Teilfläche auf ein neues Grundbuchblatt und der Eintragung der Kläger als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch zuzustimmen. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, in die Abvermessung derjenigen Teilfläche aus dem im Grundbuch von H. Blatt 2107 (Gemarkung H. , Flur 2, Flurstück 23) eingetragenen Grundstück einzuwilligen, die auf der Fläche des ehemaligen Flurstücks 1543/87 der Flur 2 der Gemarkung N. liegt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, den über die Abvermessung ausgestellten Veränderungsnachweis zu genehmigen und der Abschreibung der abvermessenen Teilfläche auf ein neues Grundbuchblatt und der Eintragung der Kläger als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch zuzustimmen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind die Erben nach L. und R. S. (im Folgenden : Erblasser), die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Eigentümer eines in der DDR gelegenen, aus dem Flurstück 1543/87 der Gemarkung N. bestehenden Grundstücks waren.
2
Das Grundstück lag in dem Gebiet, das durch Beschluss des Rates der Stadt H. von November 1981 zum Aufbaugebiet erklärt wurde. Im Zuge der Errichtung der Stadt wurden im Wege einer Umflurung durch Verschmelzung und Sonderung neue Flurstücke gebildet und in dem Bestandsblatt der Liegenschaftskartei das Volk, Rechtsträger Rat der Stadt, als Eigentümer eingetragen. Das ehemalige Flurstück 1543/87 der Gemarkung N. wurde mit Teilen eines Wohnblocks, einer Straße und eines Schulgebäudes überbaut. Eine Entscheidung über die Inanspruchnahme des Grundstücks erfolgte nicht. Streitig ist, ob das Grundbuch für das Grundstück der Kläger mit der Erklärung zum Aufbaugebiet geschlossen wurde und nur in einer Liste der Flächen aufgeführt wurde, für die es noch einer Rechtsänderung bedurfte.
3
Im Februar 1990 wurde durch den Liegenschaftsdienst des Bezirks im Grundbuchblatt des volkseigenen Grundstücks unter Bezugnahme auf Veränderungsnachweise von dem Flurstück Nr. 3 der Flur 26 mit einer Größe von
2
2 insgesamt 149.316 m eine Teilfläche von 9.365 m abgeschrieben und aus

2

dieser eine Fläche von 7.948 m auf das Grundbuchblatt 54 des Grundbuchs von H. übertragen, wobei im Bestandsblatt dieses Grundbuchblatts die alte Flurstücksnummer (1543/87) angegeben und die Erblasser als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurden. 1993 wurden die Kläger als Eigentümer dieses Grundstücks eingetragen.
4
1993/1994 wurde abermals eine katastermäßige Neubildung der Flurstücke vorgenommen, wobei die neuen Flurstücke 23, 25 und 30 der Flur 2 nunmehr nach den Funktionsflächen für den Wohnblock, für die Straße und für die Schule gebildet wurden. Diese Flurstücke wurden auf neue Grundbuchblätter übertragen, die keine Hinweise auf abgeschriebene Teilflächen enthielten. Mit Bescheiden des Präsidenten der Oberfinanzdirektion wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1 (Stadt) Eigentümerin der Flurstücke 25 und 30 der Flur 2 und die Beklagte zu 2 (Wohnungsgenossenschaft) Eigentümerin des Flurstücks 23 der Flur 2 geworden sei. Das für das Grundstück der Kläger angelegte Grundbuch wurde nachfolgend - ohne Mitteilung an diese - geschlossen. Einen von den Klägern im Jahre 1991 gestellten Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Juni 2008 mit der Begründung zurück, dass keine Enteignung erfolgt sei.
5
Die Kläger haben in erster Instanz die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel beantragt, als Eigentümer eingetragen zu werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Kläger - im Hinblick darauf, dass sich ihr Grundstück nur auf Teilflächen der neu gebildeten Grundstücke erstreckt - erklärt, dass sie die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung der Abvermessung der Teilflächen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Abschreibung der Teilflächen und sodann der Eintragung der Kläger als Eigentümer zuzustimmen, beantragt hätten; vorsorglich haben sie dahingehende Anträge mit einer hilfsweise erhobenen Anschlussberufung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht meint, dass zwar die Klage mit den Anträgen auf Verurteilung der Beklagten, die Berichtigung des Grundbuchs für unvermessene Teilflächen zu bewilligen, nicht zulässig gewesen sei; zulässig seien aber die in diesen Leistungsanträgen enthaltenen Anträge auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, einer Abvermessung und Abschreibung der Teilflächen zuzustimmen und sodann die Eintragung der Kläger als Eigentümer zu bewilligen. Diese Anträge seien jedoch unbegründet, weil die Grundbücher auch in Bezug auf das ehemals den Klägern gehörende Grundstück nicht unrichtig seien.
7
Zwar hätten die Erblasser zu Zeiten der DDR nicht das Eigentum an dem Grundstück verloren, weil dieses nicht in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden sei. Auch habe kein nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unbeachtlicher Rechtsanwendungsfehler vorgelegen, weil nach dem Recht und der Verwaltungspraxis der DDR ein Entzug des Eigentums allein durch die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum nicht habe herbeigeführt werden können.
8
Die Kläger hätten aber das Eigentum an ihrem Grundstück mit Ablauf der in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB bestimmten Ausschlussfrist verloren, weil sie nicht rechtzeitig die Buchposition der Beklagten (durch eine Klage auf Grundbuchberichtigung oder einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs) angegriffen hätten, wodurch das am 3. Oktober 1990 als Volkseigentum gebuchte Grundstück Eigentum der Beklagten geworden sei.

II.

9
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
10
Die Revision hat Erfolg, weil die Klage mit den in der Berufungsinstanz klargestellten Anträgen begründet ist. Die Kläger können nach § 894 BGB von den Beklagten die Zustimmung zu der für die Eintragung des Eigentums an einer Teilfläche notwendigen Abvermessung und Grundstücksabschreibung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 und vom 2. April 1993 - V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840, 841).
11
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Erblasser Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks waren , von dem Teilflächen nunmehr im Bestandsverzeichnis der den Beklagten gehörenden Grundstücke gebucht sind. Dies ist auf Grund ihrer damaligen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nach § 7 Abs. 1 GDO-DDR (der eine § 891 BGB entsprechende Bestimmung enthielt) zu vermuten (vgl. Senat, Urteil vom 26. September 1969 - V ZR 135/66, BGHZ 52, 355, 358). Einwendungen werden insoweit von den Beklagten nicht erhoben.
12
2. Richtig ist auch, dass die Erblasser das Eigentum an dem Grundstück bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nicht verloren haben.
13
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die für eine Enteignung notwendigen Entscheidungen eines Staatsorgans entsprechen der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. November 2000 - V ZR 189/99, BGHZ 145, 383, 390 [zum Aufbaugesetz] und vom 17. März 1995 - V ZR 100/93, BGHZ 129, 112, 120 [zum Baulandgesetz]). Ebenso trifft es zu, dass weder die Umschreibung der Grundbücher unter Bezugnahme auf die Liegenschaftskartei der neu gebildeten Flurstücke mit der Eintragung von Volkseigentum noch die - hier streitige - Schließung des bisherigen Grundbuchs (zu den in Grundbuchanweisungen des zuständigen Ministers des Inneren der DDR vorgeschriebenen Eintragungen bei der Überführung von Grundstücken in das Volkseigentum : Senatsurteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 259 mwN) die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück änderten, weil der Grundbuchvollzug als solcher kein Instrument der Enteignung darstellte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).
14
3. Im Ergebnis zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass die katastermäßige Umflurung und Buchung im Bestandsblatt als Volkseigentum keine sonstige Überführung des Grundstücks der Kläger in das Volkseigentum im Sinne des Art. 237 § 1 EGBGB darstellte, die nach dieser Vorschrift ungeachtet aller Fehler als wirksam anzusehen wäre.
15
a) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Begründung, dass das Grundstück deshalb nicht Volkseigentum geworden sein könne, weil nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis der DDR eine Enteignung nur durch förmliche Inanspruchnahmeentscheidung und nicht durch einen Buchungsvorgang durchgeführt werden konnte.
16
Art. 237 § 1 EGBGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal der „sonstigen Überführung“ nämlich auch faktische Vorgänge wie die Buchung des Grundstücks als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583; MünchKommBGB /Busche, 4. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB Rn. 7; a.A. Czub, VIZ 1997, 561, 565 der eine auf Überführung eines Grundstücks in das Volkseigentum gerichtete Rechtshandlung für erforderlich erachtet). Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist zudem nicht, ob das vorgeschriebene Verfahren durchgeführt wurde, sondern ob das angestrebte Ergebnis nach den vorhandenen Vorschriften erreichbar war (Senatsurteile vom 9. Oktober 1998 - V ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 39 und vom 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583). Das ist hier zu bejahen, weil eine Inanspruchnahme des Grundstücks nach den bereits genannten Rechtsvorschriften der DDR (Aufbau- und Baulandgesetz) möglich und angesichts der baulichen Nutzung für einen neuen Stadtteil eigentlich auch geboten gewesen wäre.
17
b) Ob der Einbeziehung der Fläche des Grundstücks der Kläger in die durch Umflurung neu gebildeten, als Volkseigentum gebuchten Grundstücke ein Enteignungswille der staatlichen Organe der DDR zugrunde lag, ist nicht festgestellt, kann hier jedoch dahinstehen.
18
Die Nichtanwendung des Art. 237 § 1 EGBGB stellt sich nämlich - unabhängig davon - als im Ergebnis richtig dar. Die Vorschrift ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen die staatlichen Stellen der DDR ein Grundstück noch als Privateigentum behandelt haben, was hier dadurch zum Ausdruck kam, dass der Staatliche Liegenschaftsdienst der DDR ein Grundbuch für das Grundstück neu angelegt und die Erblasser als dessen Eigentümer eingetragen hat. Mit der Anerkennung auch der Überführungen in das Volkseigentum gemäß Art. 237 § 1 EGBGB, die nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR nicht wirksam waren, ist ein entschädigungsloser Verlust der aus dem Eigentum folgenden Rechte verbunden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94, 95 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/03, VIZ 2004, 79, 81). Diese Rechtsfolge ist vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn den betroffenen Eigentümern eine nur noch formale Eigentumsposition verblieben war, die in der DDR nicht durchsetzbar und deshalb ohne jeden wirtschaftlichen Wert war (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94, 95; BVerfG, VIZ 1998, 507, 508; EGMR, NJW 2004, 927, 929). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn der für das Grundbuchwesen zuständige staatliche Liegenschaftsdienst der DDR das Privateigentum an dem Grundstück - ungeachtet aller faktischen Veränderungen - respektierte und dies durch die Anlegung eines Grundbuchs für den Eigentümer dokumentierte.
19
4. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass die Beklagten als Berechtigte aus der Abwicklung des ehemaligen Volkseigentums nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümer des Grundstücks der Kläger geworden seien, weil diese die Ausschlussfrist für einen Angriff gegen unrichtige Eintragungen versäumt hätten.
20
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass vor dem 3. Oktober 1990 im Bestandsblatt der Liegenschaftskartei (§ 105 Abs. 1 Nr. 5 GBV) Eigentum des Volkes eingetragen war, ohne dass dieses entstanden war.
21
Das Grundstück der Kläger war am 3. Oktober 1990 eine Teilfläche eines 1974 neu gebildeten, auf dem Bestandsblatt des Liegenschaftskatasters als Volkseigentum gebuchten Grundstücks, woran die Buchungsvorgänge vom 20. Februar 1990 nichts geändert hatten. Die von dem Liegenschaftsdienst beabsichtigte Berichtigung durch Abschreibung des Grundstücks der Kläger war sachenrechtlich nicht wirksam, weil nicht - wie für die Abschreibung einer Teilfläche von einem Grundstück notwendig (vgl. zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Senatsurteile vom 20. Juni 1962 - V ZR 219/60, BGHZ 37, 233, 242 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123, 132 Rn. 25 mwN) - neue Grundstücke gebildet worden waren. In der DDR galten keine anderen Grundsätze. § 7 Abs. 2 Satz 1 GBVerfO-DDR enthielt eine dem § 28 Satz 1 GBO entsprechende Regelung für die Anträge. Die gemäß § 18 GDO-DDR erlassene Colido-Grundbuchanweisung sah in Nummer 25 Abs. 3 und 4 vor, dass die Abschreibung von Grundstücken und Grundstücksteilen unter Streichung einer in der Abteilung 0 eingetragenen Grundstücksnummer und unter Hinweis auf die neue Grundstücksnummer zu erfolgen habe. Dies war nicht erfolgt.
22
b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch zu Unrecht einen Eigentumserwerb durch den Buchberechtigten selbst dann, wenn - wie hier - ein neues Grundbuchblatt für das in Privateigentum gebliebene Grundstück angelegt wurde. Wer am 3. Oktober 1990 fälschlicherweise im Grundbuch als Eigentümer eingetragen gewesen ist, hat mit Ablauf der Ausschlussfristen nach Art. 237 § 2 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben, wenn am 3. Okto- ber 1990 auch der wahre Eigentümer auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen war. In den Fällen einer Doppelbuchung (Eintragung desselben Flurstücks auf zwei verschiedenen Grundbuchblättern) führte die gegenteilige Auslegung der Norm durch das Berufungsgericht zu dem seltsamen Ergebnis, dass mit Ablauf der Ausschlussfrist die falsche Buchung richtig und die richtige Buchung falsch geworden wäre.
23
Ein Rechtserwerb gegen den Inhalt eines Grundbuchs ist jedoch - ebenso wie bei der Ersitzung nach § 900 BGB (vgl. RGZ 56, 58, 60; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61, 66) - auch nach Art. 237 Abs. 2 EGBGB nicht möglich. Der Senat hat, wenngleich in einem anderen Zusammenhang, ausgeführt, dass die richtige Eintragung des wahren Eigentümers einem gesetzlichen Eigentumserwerb aus der unrichtigen Buchposition mit dem Ablauf der Ausschlussfrist entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris und vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345).
24
aa) Das Gegenteil lässt sich auch nicht mit dem Zweck der Norm begründen , die Eigentumslagen an Grundstücken im Beitrittsgebiet im Interesse der Rechtssicherheit - unabhängig von der materiellen Rechtslage, allein nach den Eintragungen im Grundbuch - einer endgültigen Klärung herbeizuführen. Dieser Zweck rechtfertigt, wenn sich beide Parteien auf eine Eintragung als Eigentümer berufen können, keine Entscheidung gegen den wahren Eigentümer zugunsten des Nichtberechtigten.
25
bb) Aus den knappen Gesetzesmaterialen (BT-Drs. 13/7275, S. 33 f.) und aus den von dem Berufungsgericht zitierten Erläuterungen (SchmidtRäntsch , VIZ 1997, 449, 453) lässt sich für eine derartige Regelungsvorstellung nichts entnehmen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber nur die Fälle im Auge hatte, in denen es für das jeweilige Grundstück allein die unrichtige Eintragung gab. Doppelbuchungen von Volks- und Privateigentum lagen außerhalb der Vorstellung und des Regelungswillens des Gesetzgebers.
26
cc) Schließlich ist es ein Gebot der verfassungskonformen Auslegung, die Vorschrift nicht gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anzuwenden. Das Verstreichen der Ausschlussfrist in Art. 237 § 2 EGBGB führt - ebenso wie die Anerkennung zwar nicht rechtswirksamer, aber in der DDR faktisch unangreifbarer Enteignungen nach Art. 237 § 1 EGBGB - zu einem entschädigungslosen Entzug von Eigentümerrechten. Die Regelung stellt nur deshalb eine verhältnismäßige Eigentumsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, weil die von dem Eigentumsverlust bedrohten Eigentümer durch die Nichteintragung ihres Eigentums Anlass und von dem Beitritt an auch acht Jahre lang Zeit hatten, ihre Eigentümerrechte geltend zu machen und damit den Rechtsverlust zu vermeiden (Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 81; BVerfG, LKV 2006, 123). Bei einer Anwendung der Ausschlussfrist auf Doppelbuchungen wäre dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eine (dem System der Bürgerlichen Rechts widersprechende) Obliegenheit auferlegt worden, sein eingetragenes Recht gegenüber einem aus den Eintragungen auf einem anderen Grundbuchblatt Berechtigten - notfalls gerichtlich - durchzusetzen; andernfalls wäre es trotz richtiger Eintragung mit Ablauf der Ausschlussfrist zu einem Rechtsverlust ohne jeden Ausgleich gekommen. Das wäre eine mit Art. 14 GG unvereinbare, einseitige Entscheidung des Konflikts zwischen zwei nach dem Grundbuch Berechtigten zum Nachteil des wahren Eigentümers.
27
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es auch nicht entscheidend , dass mit der Neuanlegung des Grundbuchs durch den Liegenschaftsdienst der DDR kein Grundstück im Rechtssinne wieder entstanden war, weil es einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts für das Grundstück der Kläger unter Nummer 1543/87 der Gemarkung N. gebucht war, nicht mehr gab.
28
Darauf kommt es nicht an, weil es bei der Auslegung des Art. 237 § 2 EGBGB nicht um den öffentlichen Glauben der Eintragungen im Bestandsverzeichnis (dazu: Senat, Urteil vom 5. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663), sondern um die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erwerbs des Eigentums durch Nichteigentümer geht. Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtverhältnisse in der DDR einen besonderen Erwerbstatbestand aus in der DDR begründeten Buchpositionen geschaffen , wobei er sich wegen der Obliegenheit des wahren Eigentümers, seine Ansprüche aus dem Eigentum zur Vermeidung eines Rechtsverlust innerhalb einer Frist von acht Jahren seit dem Beitritt geltend zu machen, an dem Verwirkungsgedanken orientiert hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 585). Demjenigen, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann jedoch nicht - wie einem nicht eingetragenen Berechtigten - zur Last gelegt werden, sich nicht rechtzeitig um die Herstellung eines die wahre Rechtslage wiedergebenden Grundbuchs gekümmert zu haben. War der wahre Eigentümer bereits am 3. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragen, vermag auch der Hinweis auf die Rechtswirklichkeit in der DDR (nachlässiger Umgang mit Rechtsvorschriften; faktische Unangreifbarkeit der Eintragungen von Volkseigentum) es nicht zu rechtfertigen, das Vertrauen des Inhabers einer Buchposition auf die unrichtige Eintragung stärker zu schützen als das des Eigentümers auf eine richtige Eintragung. In diesen Fällen fehlt es vielmehr an einer Voraussetzung des gesetzlichen Erwerbstatbestands nach Art. 237 § 2 EGBGB.

III.

29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 04.03.2010 - 6 O 516/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 12 U 32/10 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.

(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen

1.
für Eigenheime
a)
zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b)
vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1.000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
2.
für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3.
für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, daß ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Bei der Bemessung des Bodenwerts eines Grundstücks, das vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet worden ist, ist nicht die im Gebiet baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks, sondern die auf dem betreffenden Grundstück vorhandene Bebauung und Nutzung maßgeblich.

(2) § 19 Abs. 2 bis 4 ist auf die Grundstücke nicht anzuwenden, die im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut und für

1.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau,
2.
den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
3.
die Errichtung der im Gebiet belegenen Maßnahmen der Infrastruktur
verwendet worden sind. Der Bodenwert dieser Grundstücke ist in der Weise zu bestimmen, daß von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel für die Maßnahmen zur Baureifmachung des Grundstücks und anderer Maßnahmen zur Entwicklung des Gebiets sowie wegen der eingeschränkten oder aufgrund der öffentlichen Zweckbestimmung nicht vorhandenen Ertragsfähigkeit des Grundstücks abzuziehen ist.

(3) In den Verfahren zur Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonderungsgesetzes ist für die Bestimmung der nach § 15 Abs. 1 jenes Gesetzes zu leistenden Entschädigungen der Bodenwert der Grundstücke im Plangebiet nach § 8 des Bodensonderungsgesetzes nach dem durchschnittlichen Bodenwert aller im Gebiet belegenen Grundstücke zu ermitteln. Für die Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust ist § 68 entsprechend anzuwenden.

(4) Ein im Plangebiet belegenes nicht bebautes und selbständig baulich nutzbares Grundstück oder eine in gleicher Weise nutzbare Grundstücksteilfläche ist in die Ermittlung des durchschnittlichen Bodenwerts nach Absatz 3 nicht einzubeziehen, sondern gesondert zu bewerten. Die Entschädigung für dieses Grundstück oder für diese Teilfläche ist nach § 15 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmen.

(5) Die den Erwerbern durch den Ansatz eines durchschnittlichen Bodenwerts nach Absatz 3 Satz 1 entstehenden Vor- und Nachteile sind zum Ausgleich zu bringen. Vor- und Nachteile sind nach dem Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bodenwert und dem Bodenwert, der sich nach den §§ 19 und 20 ergeben würde, in dem Zeitpunkt zu bemessen, in dem der Sonderungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Abgabe hat der Träger der Sonderungsbehörde von denjenigen zu erheben, die durch die gebietsbezogene Bodenwertbestimmung und die darauf bezogene Bemessung der Beträge für Entschädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes Vorteile erlangt haben. Die Einnahme aus der Abgabe ist als Ausgleich an diejenigen auszukehren, die dadurch Nachteile erlitten haben. Über Abgaben- und Ausgleichsleistungen kann auch außerhalb des Sonderungsbescheids entschieden werden. Diese sind spätestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft des Sonderungsbescheids festzusetzen und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(6) Liegt das Grundstück in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich, bleiben § 153 Abs. 1 und § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt.

(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.

(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.

(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.

(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn

1.
eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder
2.
ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
und noch keine bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.

(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn

1.
ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungsverfahren gestellt und das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist,
2.
der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die Anspruchsberechtigung bestreitet oder
3.
ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks auf den Nutzer widerspricht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.

(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid (§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.

(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfahren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen.

(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.

(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonderungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungsbehörde ein.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid (§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.

(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfahren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen.

(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.

(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonderungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungsbehörde ein.

Durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan kann bei Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden,

1.
wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte (unvermessenes Eigentum) oder grafisch nicht nachweisbare dingliche Nutzungsrechte, die nicht auf dem vollen Umfang eines Grundstücks ausgeübt werden dürfen, an solchen Grundstücken erstrecken (unvermessene Nutzungsrechte),
2.
für welchen Teil solcher Grundstücke auch in Ansehung von Rest- und Splitterflächen ein Anspruch auf Bestellung von Erbbaurechten oder beschränkten dinglichen Rechten oder auf Übertragung des Eigentums nach dem in Artikel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Gesetz (Sachenrechtsbereinigungsgesetz) besteht,
3.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an nicht der Vermögenszuordnung unterliegenden Grundstücken, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, neu geordnet werden (ergänzende Bodenneuordnung),
4.
wie die dinglichen Rechtsverhältnisse an im Zusammenhang bebauten nicht der Zuordnung unterliegenden Grundstücken, die nicht im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Zuordnungsplans gemäß § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes stehen, mit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen in Einklang gebracht werden (komplexe Bodenneuordnung).

(1) Die Sonderungsbehörde (§ 10) legt unvermessenes Eigentum, unvermessene Nutzungsrechte, den räumlichen Umfang von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz oder von neu zu ordnenden dinglichen Rechtsverhältnissen in einem Sonderungsbescheid (§ 7) fest. Diese Festlegung erfolgt in den Fällen des § 1 Nr. 1, 3 und 4 von Amts wegen, in den Fällen des § 1 Nr. 2 auf Ersuchen der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zuständigen Stelle, in den Fällen des § 1 Nr. 3 auch auf Ersuchen des Präsidenten der Oberfinanzdirektion, der den Zuordnungsplan durch Zuordnungsbescheid erlassen hat oder auf Antrag einer der in § 5 Abs. 4 genannten Stellen. In den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Festlegung auch auf Antrag eines der betroffenen Grundeigentümer, Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten oder Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Planbetroffenen). Die Ausübung des Antragsrechts privater Antragsteller ist pfändbar.

(2) Die Sonderungsbehörde legt, auch wenn das Verfahren auf Antrag eines Planbetroffenen eingeleitet worden ist, nach pflichtgemäßem Ermessen fest, auf welches Gebiet sich der Sonderungsplan bezieht und in welchem Umfang eine vermessungstechnische Bestimmung der Grenze des Plangebietes erforderlich ist. Das Plangebiet soll mindestens die Flächen umfassen, die an die von dem Antragsteller beanspruchten Flächen angrenzen. Ist der Antragsteller Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, so muß das Plangebiet mindestens die von dem Recht betroffenen Grundstücke umfassen.

(3) Die Sonderungsbehörde kann den Antrag eines Planbetroffenen zurückweisen, wenn dem Antragsteller zugesagt wird, daß die Vermessung seines Grundstücks oder dinglichen Nutzungsrechts innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn eine erteilte Zusage nicht eingehalten wurde.

(4) In Verfahren nach § 1 Nr. 3 und 4 kann die Sonderungsbehörde anordnen, daß über die dinglichen Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluß des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen wird. Die Anordnung hindert Verfügungen über das dingliche Recht an dem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht nur, wenn im Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe dieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt trägt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen der Sonderungsbehörde ein.

(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.

(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.

(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

In den Fällen des § 1 Nr. 2 bestimmen sich die festzulegenden dinglichen Rechtsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn

1.
eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder
2.
ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
und noch keine bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.

(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn

1.
ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungsverfahren gestellt und das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist,
2.
der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die Anspruchsberechtigung bestreitet oder
3.
ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks auf den Nutzer widerspricht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.

(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.

(1) Der Notar hat die Vermittlung einzustellen, wenn

1.
ein Bodenneuordnungsverfahren eingeleitet worden ist, in das das Grundstück einbezogen ist, oder
2.
ein Antrag auf Zusammenführung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Nr. 2 während des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt, so hat der Notar die Beteiligten aufzufordern, mitzuteilen, ob sie das Bodenordnungsverfahren fortsetzen wollen. Wird das von einem Beteiligten erklärt, so ist nach Absatz 1 zu verfahren.

(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.

(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Notar hat die Vermittlung auszusetzen, wenn

1.
eine Anmeldung auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes vorliegt oder
2.
ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist
und noch keine bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vorliegt.

(2) Der Notar soll die Vermittlung aussetzen, wenn

1.
ein Antrag auf Feststellung der Eigentums- oder Nutzungsrechtsgrenzen in einem Bodensonderungsverfahren gestellt und das Verfahren noch nicht abgeschlossen worden ist,
2.
der Grundstückseigentümer oder der Nutzer die Anspruchsberechtigung bestreitet oder
3.
ein Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück dem Anspruch auf Rangrücktritt für ein an erster Rangstelle einzutragendes Erbbaurecht oder einer lastenfreien Um- oder Abschreibung des Grundstücks auf den Nutzer widerspricht.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind die Beteiligten auf den Klageweg zu verweisen, wenn in der Erörterung mit den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.

(3) Der Notar kann die in § 100 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmte Gebühr bei einer Aussetzung in Ansatz bringen. Die Gebühr ist nach Aufnahme des ausgesetzten Vermittlungsverfahrens auf die danach entstehenden Gebühren anzurechnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen.

(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren auf Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages, wenn der Grundstückseigentümer den Antrag gestellt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder
2.
einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts oder der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.
Der Nutzer hat auch dann ein Entgelt zu zahlen, wenn das Angebot von dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages verhältnismäßig geringfügig abweicht. Bis zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch hat der Nutzer an den Grundstückseigentümer ein Nutzungsentgelt in Höhe des Erbbauzinses zu zahlen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.