Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 03. Sept. 2015 - 1 U 10/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az. 11 O 385/14, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Die Klägerin verfolgte zunächst mit der Widerspruchsklage gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Anlage K 1, Bl. 9 I d. A.) und wandte sich gegen den Teilungsplan, den das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - Wernigerode am 13. Februar 2014 „in Ergänzung/Abänderung“ vorangehender Teilungspläne aufgestellt hatte (Bl. 157 f., 160 ff. IV der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Wernigerode zum Az. 12 K 47/2008 - im Folgenden „BA“), soweit darin in den Abschnitten Ca und Cb bei der Feststellung der Teilungsmasse und bei der Zuteilung jeweils Grundsteuerforderungsanmeldungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung finden. Die E. AG sowie die G. AG waren jeweils hälftige Miteigentümer an den Grundstücken der Gemarkung B., Flur ... Flurstück ...2, Grundbuch Blatt Nr. ..., sowie Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ...3, Grundbuch Blatt ..., lfd. Nrn. 3 und 5. Die Beklagte ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren Gläubigerin des Grundbuchrechts aus Abt. III Nr. 1 und zugleich Ersteherin.
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Die Klägerin hatte für den Zeitraum vom 01. April 2006 bis zum 09. November 2011 für die benannten Grundstücke Grundsteuer in Höhe von insgesamt 94.578,30 Euro festgesetzt. Für den Zeitraum vom 10. November 2011 bis 29. August 2012 war Grundsteuer in Höhe von 16.545,00 Euro festgesetzt worden.
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Über das Vermögen der E. AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Tag der ersten Beschlagnahme datiert auf den 30. Juni 2008. Die zuvor aufgeführten Miteigentumsanteile an den vorerwähnten Grundstücken wurden im Wege der Zwangsversteigerung verwertet. Die Klägerin hatte am 25. Oktober 2011 rückständige Grundsteuerbeträge ab dem 01. April 2006 in Höhe von 94.578,30 Euro im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldet (vgl. Anlage K 1, Bl. 9 I d. A.) und hierfür den Rang gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beansprucht und am 21. August 2012 eine weitere Grundsteuerforderung in Höhe von 16.545,00 Euro betreffend den Zeitraum vom 10. November 2011 bis 29. August 2012 angemeldet (vgl. Anlage K 3, Bl. 11 I d. A.), auch insoweit unter Beanspruchung der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Diese Anmeldungen wurden vom Amtsgericht zunächst berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2011, Bl. 228 I BA) und in die Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG aufgenommen (Bl. 22 f. II BA). Die Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurden im Rahmen der Zwangsversteigerung am 13. September 2012 der Beklagten zugeschlagen aufgrund eines Bargebotes in Höhe von 982.900,00 Euro. Das Versteigerungsgericht erstellte in der Folge mehrere Teilungspläne, so einen vom 24. Januar 2013 (Bl. 139 ff. III BA) und vom 18. Juli 2013 (Bl. 14 ff. IV BA). Ein weiterer Teilungsplan wurde am 13. Februar 2014 aufgestellt (Bl. 160 ff. IV BA), und zwar
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„in Ergänzung/Abänderung der Teilungspläne vom 24. Januar und 18. Juli 2013“.
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Im Abschnitt Ca des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 nahm das Versteigerungsgericht bei der Feststellung der Schuldenmasse zwar die angemeldeten Grundsteueransprüche über 16.545,00 Euro auf und berücksichtigte diese bei den Zuteilungen aus der baren Teilungsmasse (vgl. Abschnitt Cb des Teilungsplans). Hingegen fanden die mit der Anlage K 1 (Bl. 9 I d. A.) angemeldeten Grundsteuerforderungen in Höhe von 94.578,30 Euro keine Berücksichtigung. Neben den Grundsteueransprüchen der Klägerin (über 16.545,00 Euro) wurden auch Schmutzwasserbeitragsansprüche des Trink- & Abwasserzweckverbandes B. & Umgebung (TAZV) als Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG in einem Umfang von 164.138,63 Euro in die Feststellungen der Schuldenmasse aufgenommen und bei den Zuteilungen berücksichtigt. Mit Beschluss vom 20. März 2014 (Anlage B 8, Bl. 67 f. I d. A.) ordnete das Versteigerungsgericht die Ausführung der Erlösverteilung nach Maßgabe der Abschnitte Ca und Cb des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 an. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan hindere, so das Versteigerungsgericht, diese Anordnung nicht, nachdem es die Klägerin versäumt habe, rechtzeitig im Sinne der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO Widerspruchsklage zu erheben. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 (Anlage B 9, Bl. 93 ff. I d. A.) zurückgewiesen wurde. Zu Recht habe das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - angenommen, dass die nachgewiesene Erhebung der Widerspruchsklage einen Tag zu spät erfolgt sei (Verteilungstermin am 13. Februar 2014; Klageeinreichung am 13. März 2014 bei demnächstiger Zustellung; § 187 Abs. 1 BGB finde bei der Fristberechnung keine Anwendung).
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Nach dem Teilungsplan vom 13. Februar 2014 (Bl. 17 ff. I d. A.) wurden die Ansprüche der Beklagten nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG berücksichtigt in einem Umfang von 2.443.476,26 Euro (Bl. 18 I d. A.). Aus dem baren Meistgebot von 982.900,00 Euro konnten die Ansprüche nach § 109 ZVG sowie §§ 66, 68 GKG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 ZVG nicht vollständig befriedigt werden.
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Die Klägerin hatte im Versteigerungsverfahren die vollständige Grundsteuer für die Grundstücke zur lfd. Nrn. 3 und 5 angemeldet, wenngleich es noch, wie sie selbst in der Anmeldung angegeben hatte, einen hälftigen Miteigentümer an den Grundstücken gab, nämlich die G. AG.
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Im Juli 2013 hatte die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Amtsgerichts - Versteigerungsgericht - Wernigerode vom 18. Juli 2013 (vgl. Anlage B 6, Bl. 64 I d. A.) einen Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro an die Klägerin ausgezahlt. An den TAZV waren 118.962,44 Euro zur Auszahlung gekommen, wobei sich die Zuteilung an den TAZV in einem Teilungsplan vom 18. Juli 2013 (Bl. 61 ff. I d. A.) auf 164.138,63 Euro belaufen hatte, wovon in Höhe von 52.776,19 Euro eine Zuteilung durch Beschluss nach § 118 Abs. 1 ZVG erfolgen sollte.
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Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 (Bl. 117 ff. I d. A.), der Beklagten von Anwalt zu Anwalt am 9. Oktober 2014 zugestellt, die Widerspruchsklage auf eine Bereicherungsklage umgestellt, nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 30. September 2014 (Bl. 104 I d. A.), dem Klägervertreter am 6. Oktober 2014 zugestellt (Bl. 110, 111 I d. A.), darauf hingewiesen hatte, es halte die Widerspruchsklage für „mittlerweile unzulässig … wegen der Ausführung des Verteilungsplanes“.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr gegen die Beklagte unter bereicherungsrechtlichem Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch In Höhe der Differenz zwischen dem ihr im Verteilungsplan vom 13. Februar 2014 zugeteilten Betrag in Höhe von 16.545,00 Euro und der angemeldeten Gesamtsumme der nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangigen Grundsteuerforderungen (16.545,00 Euro + 94.578,30 Euro = 111.123,30 Euro) zustehe. Insoweit, also in Höhe von 94.578,30 Euro, sei die Beklagte materiell unrichtigerweise in den Genuss eines vermögenswerten Vorteils in Gestalt einer unberechtigt erlangten Befriedigungswirkung gekommen. Sie müsse sich die im Juli 2013 erfolgte Auszahlung von 69.321,19 Euro nur insoweit im Verhältnis zur Beklagten anrechnen lassen, als in diesem Betrag die Grundsteueranmeldung über 16.545,00 Euro richtigerweise Berücksichtigung gefunden habe. Hingegen stehe der weitere Teilbetrag von 52.776,19 Euro materiell nicht ihr - der Klägerin - zu, sondern dem TAZV. Sie sei berechtigt gewesen, im Verhältnis zur Schuldnerin die gesamten, auf das ganze Grundstück entfallenden Grundsteuerbeträge geltend zu machen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Schuldnerin nur hälftiges Miteigentum hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei diese auch nicht wegen des Ausfalls mit einem Teil von deren Forderungen entreichert.
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Wegen des ursprünglichen Anträge der Klägerin in erster Instanz wird auf Seite 2 f. (Bl. 3 f. I d. A.) der Klageschrift vom 13. März 2014 Bezug genommen. Nach Umstellung der Klage auf eine Bereicherungsklage hat die Klägerin beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.578,30 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 im vom Landgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 angeordneten schriftlichen Verfahren hilfsweise beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Trink- & Abwasserzweckverband B. & Umgebung, vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer W., L. Straße 15 in B., 52.776,19 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat der Änderung der Klage widersprochen und die Ansicht vertreten, dass die Klägerin sich zum einen den im Juli 2013 ausgezahlten Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro vollständig „anrechnen“ lassen müsse. Die Klägerin sei insoweit keinerlei Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt, namentlich nicht solchen des TAZV. Ohnehin habe die Klägerin nur hälftige Grundsteuerbeträge beanspruchen können, weshalb die vollen Grundsteuerforderungen bei der Feststellung der Schuldenmasse und der Zuteilung nicht berücksichtigt werden könnten; nur in diesem Umfang sei die Klägerin bevorrechtigt. Sie selbst sei entreichert, da aus dem Erlös nicht die gesamten Verbindlichkeiten der Schuldnerin ihr gegenüber befriedigt worden seien.
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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens erster Instanz wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Bl. 206 ff. I d. A.) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 88.706,83 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen. Die Klageänderung von einer Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage sei sachdienlich und zulässig gewesen. Die Bereicherungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gegen die Beklagte. Die Beklagte habe „einen Betrag“ in Höhe von 94.578,30 Euro erlangt, „der ihr als Anteil aus dem von ihr an sich zu zahlenden Bargebot zugerechnet wurde und den sie behalten durfte“. Diesen Betrag habe sie ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin könne ihr Begehren auf eine Nichtleistungskondiktion stützen. Die Klägerin habe berechtigt im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens rückständige Grundsteuerbeträge über 94.578,30 Euro und 17.545,00 Euro angemeldet nach der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Entsprechend seien die Ansprüche einzustufen. Die Klägerin habe nach § 10 Grundsteuergesetz und § 44 Abgabenordnung einen Miteigentümer als Gesamtschuldner im Hinblick auf die Grundsteuer für das gesamte Grundstück in Anspruch nehmen dürfen. Die rückständigen Grundsteuern seien durchsetzbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, soweit ihre Fälligkeit in den letzten vier Jahren seit dem ersten Tag der Beschlagnahme (30. Juni 2008) eingetreten sei. Da Grundsteuern ab 1. April 2006 geltend gemacht würden, liege dieser Zeitraum innerhalb der Vierjahresfrist. Soweit es sich um laufende Grundsteuerrückstände nach dem Tag der ersten Beschlagnahme handele, sei die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Hs. ZVG zu berücksichtigen. Aus dieser Regelung folge, dass die Steuern für April bis Juni 2006 in Höhe von 5.871,47 Euro (Anlage K 9, Bl. 201 I d. A.) nicht als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt beansprucht werden könnten, da diese vor Beginn des Zweijahreszeitraums fällig gewesen seien. Diese Grundsteuern könnten der Beklagten „nicht entgegengehalten“ werden, „da sie nicht in eine der Rangklasse 4 vorgehende Rangklasse“ fielen. Nach alledem habe die Klägerin insgesamt bevorrechtigte Ansprüche in einem Umfang von 88.706,83 Euro und 16.545,00 Euro, von denen sie lediglich im Umfang von 16.545,00 Euro durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung entsprechend dem Verteilungsplan befriedigt worden sei. Soweit die Landeshauptkasse im Juli 2013 auf Anordnung des Versteigerungsgerichts an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro ausgezahlt habe, sei die Klägerin nicht in Höhe des überschießenden, über 16.545,00 Euro hinausgehenden Betrages als befriedigt anzusehen. Entscheidend sei die Zuteilung nach dem letzten Teilungsplan vom 13. Februar 2014. Danach stehe der Klägerin der Teilbetrag in Höhe von 52.776,19 Euro nicht zu, weshalb die Klägerin diesen Betrag „wieder herauszugeben“ habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Rückabwicklung „auf kurzem Wege“ im Verhältnis der Klägerin zum TAZV oder über das Versteigerungsgericht zu erfolgen hat. Jedenfalls stehe dieser Teilbetrag nicht der Klägerin, sondern dem TAZV zu, weshalb es sich verbiete, diesen Betrag zugunsten der Beklagten „anspruchsmindernd“ zu berücksichtigen. Den Einwand der Entreicherung könne die Beklagte nicht mit Erfolg erheben. Es komme rechtlich nicht darauf an, dass die Beklagte mit Teilbeträgen ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ausgefallen sei. Nach alledem sei die Beklagte verpflichtet, in einem Umfang von 88.706,83 Euro den materiell unberechtigt und unmittelbar auf Kosten der Klägerin erlangten Vermögensvorteil einer Befriedigung herauszugeben.
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Hiergegen wenden sich beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung.
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Die Beklagte verfolgt das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe die Klageänderung unter mehreren Gesichtspunkten nicht zulassen dürfen. Die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 7. Oktober 2014 sei nicht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung erfolgt; die Frist aus § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei nicht gewahrt worden. Sachdienlichkeit einer Änderung von der Widerspruchsklage hin zur Bereicherungsklage könne „nur“ angenommen werden, „wenn sich die Widerspruchsklage durch Planausführung während des Klageverfahrens erledigt“. Hier hingegen sei die Erledigung schon vor Klageeinreichung eingetreten; der Verteilungsplan sei schon zuvor ausgeführt gewesen. Deshalb liege kein Fall des § 264 Nr. 3 ZPO vor und es habe der Widerspruchsklage am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Im Übrigen sei die Widerspruchsklage auch deshalb von vornherein unzulässig gewesen, weil sie zu spät erhoben worden sei. Das hindere die Annahme einer sachdienlichen Klageänderung.
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Sachlich-rechtlich verkenne das Ausgangsgericht, dass die Auszahlung von 69.321,19 Euro an die Klägerin im Juli 2013 „auf gerade ihre Anmeldung in dem Versteigerungsverfahren“ erfolgt sei. Das Landgericht habe diesen Auszahlungsbetrag „anspruchsmindernd berücksichtigen müssen“, zumal die Klägerin diesen Betrag, was als solches unstreitig ist, bislang nicht an den TAZV ausgezahlt habe. Den Einwand der Entreicherung habe das erstinstanzliche Gericht zu Unrecht übergangen. Befriedigung ihrer Forderung sei nur in Höhe von 796.170,19 Euro eingetreten; in Höhe der Differenz bis zur Höhe ihres dinglichen Anspruchs von 1.073.712,95 Euro (Recht aus der Abt. III Nr. 1) sei sie mit ihrer Forderung ausgefallen. Insoweit bestehe nicht zugunsten der Klägerin „ein Überschuss der Aktiv- über die Passivposten … nach der Saldotheorie“.
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Wegen der Anträge der Beklagten in der Berufungsinstanz kann auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 2. April 2015 (Bl. 35 II d. A.) Bezug genommen werden.
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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin an, unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung aus § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz habe die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme am 15. Mai 2008 bestanden, so dass sich der Zeitraum für die rückständigen wiederkehrenden Leistungen auf die Zeit seit dem 1. April 2006 beziehe. Der Zeitraum aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, 2. Hs. ZVG sei vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückzurechnen. Deshalb seien die am 15. Mai 2006 fällig gewordenen Beträge für den Zeitraum vom 1. April 2006 an bevorrechtigt im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. In der Folge könne sie auch den Teilbetrag in Höhe von 5.871,47 Euro beanspruchen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2014 zu verurteilen, an sie weitere 5.871,47 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie meint, vom maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme an gerechnet (30. Juni 2008) habe der Zwei-Jahres-Zeitraum am 30. Juni 2006 begonnen, weshalb für „zeitlich vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Grundsteuerbeträge“ kein Vorrecht beansprucht werden könne.
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Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. März 2015 (Bl. 25 ff. II d. A.) und deren Schriftsatz vom 11. Mai 2015 (Bl. 52 ff. II d. A.) sowie auf die Berufungsbegründung und -erwiderung der Beklagten vom 2. April 2015 (Bl. 34 ff. II d. A.) Bezug genommen.
B.
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Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils unter Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.871,47 Euro an die Klägerin. Hingegen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.
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I. Zur Berufung der Beklagten:
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Das Landgericht hat die Änderung der Klage von einer ursprünglichen Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage für zulässig erachtet und der klagenden Stadt unter dem Gesichtspunkt des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes einen Zahlungsanspruch zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Hs. ZPO) und das angefochtene Urteil auch nicht zu Lasten der Beklagten auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 1. Hs. ZPO i. V. m. § 546 ZPO).
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die Änderung der Klage von einer ursprünglichen Widerspruchsklage hin zu einer Zahlungsklage für zulässig - weil sachdienlich (§ 263, 2. Hs. ZPO) - gehalten hat.
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a) Unterstellt, die ursprüngliche Widerspruchsklage wäre, wie die Beklagte meint, unzulässig - weil nicht rechtzeitig im Sinne der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben - gewesen, so war es sachdienlich, die Klageänderung zur Erledigung der streitigen Ansprüche unter dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt einer Bereicherungsklage zuzulassen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu § 263, 2. Hs. ZPO, wonach Sachdienlichkeit vorliegt, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BGH, NJW 2000, 800; NJW 2007, 2414). So liegt es hier, und zwar auch dann, wenn man mit der Berufung der Beklagten davon ausgeht, dass die Widerspruchsklage zu spät erhoben war. Die Beklagte vermag nicht plausibel zu erklären, warum der Wechsel von einer ihres Erachtens unzulässigen Widerspruchsklage hin zu einer zulässigen Zahlungsklage, die im bisherigen Prozessstoff eine verwertbare Grundlage findet und eine endgültige Streitbeilegung verspricht - all das nimmt die Berufung nicht in einer § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise in Abrede -, unsachdienlich sein soll. Bezeichnenderweise wird von der Beklagten nicht vorgetragen, dass und inwiefern mit der Klageänderung ein völlig neuer Streitstoff eingeführt worden sein soll. Auch wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Versäumung der Monatsfrist der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dazu führt, dass der widersprechende Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist. Wie § 878 Abs. 2 ZPO zeigt, verbleibt ihm vielmehr die Bereicherungsklage zur Durchsetzung des besseren Rechts (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2013, Az. 11 U 27/12, zit. nach juris; Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 878 ZPO, Rn. 16; Stöber, § 115 ZVG, Anm. 5.19).
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b) Nichts anderes folgt aus einer (unterstellten) Unzulässigkeit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Planausführung sei bereits vor Erhebung der Widerspruchsklage abgeschlossen gewesen, weshalb es der erhobenen Widerspruchsklage am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe und sie (auch) deshalb von Anfang an unzulässig gewesen sei. Ob die Gegenauffassung der Klägerin zutrifft, die „vollständige“ Planausführung sei erst mit dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 (Az. 3 T 281/14, Anlage B 9, Bl. 93 ff. I d. A.) erfolgt, kann dahinstehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, war der Übergang von einer (unterstellt) unzulässigen - weil nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin getragenen - Widerspruchsklage zu einer zulässigen Bereicherungsklage unter den vorgenannten Gesichtspunkten sachdienlich (§ 263, 2. Hs. ZPO). Die These der Berufung, eine Sachdienlichkeit könne „nur“ bejaht werden, wenn sich eine ursprünglich zulässige Widerspruchsklage „durch Planausführung während des Klageverfahrens erledigt“ (Seite 4 der Berufungsbegründung), ist nicht richtig. Das zeigt sich letztlich auch im Berufungsvorbringen der Beklagten. So mag eine sich während des Klageverfahrens durch Planausführung erledigende Widerspruchsklage dem Fall des § 264 Nr. 3 ZPO („wegen einer später eingetretenen Veränderung“) unterfallen. Indes ist es dem Landgericht nicht darum gegangen, einen Fall des § 264 ZPO anzunehmen („Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, …“.), sondern es ist von einer zulässigen - weil sachdienlichen - Klageänderung nach § 263, 2. Hs. ZPO ausgegangen.
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c) Auch der von der Berufung angeführte Umstand, dass die Zustellung des klageändernden Schriftsatzes vom 7. Oktober 2014 (Bl. 117 ff. I d. A.) von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) erst am 9. Oktober 2014 erfolgte und damit nicht in der Frist des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Termin zur mündlichen Verhandlung war der 13. Oktober 2014), macht die Zulassung der Klageänderung durch das Ausgangsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Die Frist aus § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll dem Gegner ausreichend Zeit für die Terminsvorbereitung und damit für rechtliches Gehör geben (MK/Wagner, 4. Aufl., § 132 ZPO, Rn. 1). Eine verspätete Zustellung des Schriftsatzes führt zu denselben Folgen wie die gänzliche Versäumung. Es kommt eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens gemäß den §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO in Betracht (MK/Wagner, 4. Aufl., § 132 ZPO, Rn. 7 m. w. N.). Eine Zurückweisung scheidet aus, wenn Abhilfe durch Gewährung von Schriftsatznachlass geschaffen werden kann (MK/Wagner, a. a. O., Rn. 7). Der Beklagten war im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2014 Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 2014 Gebrauch gemacht hat. Aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt erweist sich die Entscheidung des Landgerichts gegen eine Zurückweisung als richtig. Die Verspätung auf Klägerseite war nämlich genügend entschuldigt. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 29. September 2014 das Ausgangsgericht „um rechtzeitigen terminsvorbereitenden Hinweis gebeten“, sollte das Landgericht die Widerspruchsklage für unzulässig halten. Dann werde „unmittelbar zur Bereichungsklage“ übergegangen. Der erbetene Hinweis des zwischenzeitlich neuen richterlichen Dezernenten, er halte die Widerspruchsklage für „mittlerweile unzulässig“, war unter dem 30. September 2014 (bei gleichzeitiger Terminsverlegung auf den 13. Oktober 2014) erfolgt. Die Klägerin hat auf den ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. Oktober 2014 zugestellten Hinweis umgehend reagiert, nämlich mit dem von Anwalt zu Anwalt zugestellten klageändernden Schriftsatz vom 7. Oktober 2014. Danach war die Verspätung genügend entschuldigt; die Entscheidung des Landgerichts gegen eine Zurückweisung und für die Zulassung der Klageänderung erweist sich auch unter diesem Aspekt als fehlerfrei.
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2. Der vom Landgericht zugesprochene Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB.
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a) Die Beklagte hat „etwas“ „in sonstiger Weise“, also nicht durch Leistung, auf Kosten der Klägerin erlangt.
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aa) „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Nicht durch Leistung, sondern „in sonstiger Weise“ meint einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition, der des Bereicherungsgläubigers (Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 812 BGB, Rn. 38 f. m. w. N.). Es kommen alle Rechtspositionen in Betracht, die dem Inhaber einen schützenswerten und vermögensrechtlich nutzbaren Vorteil verschaffen (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 40). Für einen Eingriff reicht jede Beeinträchtigung dieses Zuweisungsgehaltes, ohne dass es auf ein Verschulden des Bereicherten oder auch nur auf das Bewusstsein der Verletzung des Zuweisungsgehaltes ankommt (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 41). Kondiktionsauslösend können dabei auch Handlungen Dritter sein, namentlich auch der öffentlichen Hand (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 41). So stellt eine materiell fehlerhafte Verteilung des Erlöses einen Eingriff in die Rechtsposition dieses materiell Bevorrechtigten und zugunsten des nachrangig Berechtigten dar (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 111).
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bb) Die Klägerin macht mit den im Zwangsversteigerungsverfahren am 25. Oktober 2011 angemeldeten rückständigen Grundschuldsteuerbeträgen in Höhe von 94.578,30 Euro (Zeitraum 1. April 2006 bis 9. November 2011) eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigte Forderung geltend, die aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen war. Demgegenüber sind die von der Beklagten angemeldeten Forderungen nachrangig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Im Zuge der Erlösverteilung hat die Beklagte insofern einen Vermögensvorteil erlangt, als ihr als Anteil aus dem von ihr an sich zu zahlenden Bargebot ein um 94.578,30 Euro höherer Betrag zugerechnet worden ist, als ihr materiell zusteht. Das Amtsgericht - Versteigerungsgericht - Wernigerode hat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 die Erlösverteilung nach Maßgabe des vom gleichen Tage datierenden Teilungsplans angeordnet, in dem die dinglichen Ansprüche der klagenden Stadt betreffend Grundsteuerbeträge für den Zeitraum 1. April 2006 bis 9. November 2011 (10.496,70 Euro und 84.081,60 Euro, insgesamt 94.578,30 Euro) in Abschnitt Ca (Feststellung der Schuldenmasse) keine Berücksichtigung gefunden haben, so dass in Abschnitt Cb insoweit auch keine Zuteilung auf diese der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnenden Ansprüche erfolgt ist (vgl. Bl. 157 f., 160 ff. IV der beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Versteigerungsgericht - Wernigerode zum Az. 12 K 47/2008; nachfolgend „BA“). Es hat mit weiterem Beschluss vom 20. März 2014 (Bl. 189 f. IV BA) die Ausführung der Erlösverteilung nach den Abschnitten Ca und Cb des Teilungsplans vom 13. Februar 2014 angeordnet. In der unmittelbaren Folge der Nichtberücksichtigung der am 25. Oktober 2011 angemeldeten Grundsteuerforderungen (Bl. 214 I BA), denen bestandskräftige Grundsteuerbescheide zugrunde liegen, ist die Beklagte um den ebengleichen Betrag in Höhe von 94.578,30 Euro bessergestellt. Ihr wird im Teilungsplan vom 13. Februar 2014 (Abschnitt Cb) ein Betrag in Höhe von 796.170,19 Euro zugeteilt, während ihr materiell richtigerweise nur ein Betrag in Höhe von 701.591,89 Euro zusteht. Die Differenz beansprucht die Klägerin mit der Klage. In Höhe der Differenz hat die Beklagte mit der Befriedigungswirkung einen vermögenswerten Vorteil „auf Kosten“ der Klägerin erlangt, und zwar „in sonstiger Weise“, ohne dass eine Leistung, eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, vorläge. Materiell erweist sich die Erlösverteilung als unter Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts - des besseren Rechts der Klägerin - zustande gekommen. Der Zuweisungsgehalt folgt aus dem Verhältnis der Rangordnungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (Grundsteuerforderungen der Klägerin) und § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG (Ansprüche der Beklagten). Das Merkmal „auf dessen Kosten“ betreffend ist die nachteilige Auswirkung der materiell unrichtigen Erlösverteilung auf die entreicherte Klägerin auch unmittelbare Folge des Eingriffs in deren Rechtsposition.
- 42
cc) Dabei ist das Landgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Klägerin gegenüber der Schuldnerin die Grundsteuerforderung in voller Höhe zusteht, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Schuldnerin nur hälftige Miteigentümerin der verwerteten Grundstücke war, ein Umstand, aus dem die Beklagte in erster Instanz zu Unrecht hergeleitet hat, die Klägerin könne sich nur in hälftiger Höhe auf eine Bevorrechtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG berufen. Aus § 10 Abs. 3 GrStG ergibt sich, dass mehrere Personen (hier die Schuldnerin und die G. AG), denen der Steuergegenstand zugerechnet ist, Gesamtschuldner sind. Gleiches folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 AO. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 2 AO nicht ausdrücklich besagt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern kann, ist anerkannt, dass dies - unter unmittelbarem Rückgriff auf § 421 Satz 1 BGB - so zu verstehen ist (Tipke/Kruse/Drüen, 1. Aufl. 2006, Stand: 140. Lieferung 05/2015, § 44 AO, Rn. 2). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren insoweit erhobenen Einwand nicht mehr weiter.
- 43
b) Entgegen der Berufung der Beklagten muss die Klägerin nicht den am 26. Juli 2013 durch die Landeshauptkasse an sie ausgezahlten Betrag in Höhe von 69.321,19 Euro „anspruchsmindernd“ (Seite 3 der Berufungsbegründung) gegen sich gelten lassen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Teilbetrag hiervon - 16.545,00 Euro - auf der Grundlage des „in Ergänzung/Abänderung der Teilungspläne vom 24. Januar 2013 und 18. Juli 2013“ aufgestellten Teilungsplans vom 13. Februar 2014 (Bl. 157 f., 160 ff. IV BA) an die Klägerin auszukehren war und sich dieser Teilbetrag auf andere Grundsteueransprüche der Klägerin bezieht, als sie hier der geltend gemachten Klageforderung zugrunde liegen (es geht um Grundsteuern für den Zeitraum 10. November 2011 bis zum 29. August 2012; vgl. im Einzelnen die Anmeldung vom 21. August 2012, Bl. 52 II BA). Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt insoweit von der Auszahlung eine „mindernde Wirkung“ auf den hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch der Klägerin ausgehen soll, verdeutlicht die Berufungsbegründung der Beklagten nicht.
- 44
Aber auch im Übrigen, was den weiteren Teilbetrag von 52.776,19 Euro angeht, mindert sich der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch der Klägerin nicht. Es ist materiell evident - und wird in der Sache auch von der Berufung der Beklagten nicht in Abrede genommen -, dass dieser Teilbetrag nicht der Klägerin, sondern dem Trink- & Abwasserzweckverband B. & Umgebung (TAZV) zusteht. Im Einklang damit sieht auch der „in Ergänzung/Abänderung“ der vorangegangenen Teilungspläne aufgestellte Teilungsplan vom 13. Februar 2014 vor, dass aus der baren Teilungsmasse gemäß Abschnitt Ca der TAZV mit Ansprüchen in Höhe von 7.600,00 Euro (wegen des Verfahrenskostenvorschusses) und in Höhe von 164.138,63 Euro (wegen Schmutzwasserbeiträge) zu befriedigen ist. Der Beschluss des Versteigerungsgerichts vom 20. März 2014 ordnet die Erlösverteilung nach Maßgabe dieses Teilungsplans an. Das hat zur Folge, dass der TAZV, wie von ihm auch mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Bl. 84 V BA) gegenüber dem Versteigerungsgericht geltend gemacht, über einen Restbetrag von 52.776,19 Euro (ausgezahlt waren bislang an den TAZV im Juli 2013 nur 118.962,44 Euro) Zahlung beanspruchen kann. Das bedeutet: Nach dem Inhalt des Teilungsplans in seiner letzten Fassung wie auch materiell-rechtlich liegt der Zuweisungsgehalt bzgl. des Teilbetrages von 52.776,19 Euro nicht bei der Klägerin, sondern beim TAZV. Davon geht auch das Versteigerungsgericht in einem Schreiben vom 11. Dezember 2014 (Bl. 87 V BA) aus, wenn es dort gegenüber dem TAZV ausführt, der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 52.776,19 Euro „nach dem Beschluss vom 20. März 2014 … nicht“ zu. Der TAZV möge sich wegen seines Zahlungsbegehrens direkt an die Klägerin wenden. Ob letzteres - bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch des TAZV gegen die Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB - richtig ist oder aber eine Rückabwicklung in einer (unterstellten) Leistungsbeziehung der Landeskasse gegen die Klägerin stattfinden muss (mit anschließender Auskehr des Betrages an den TAZV), kann dahinstehen. Jedenfalls muss sich die Klägerin nicht zugunsten der Beklagten den an sie ausgekehrten Teilbetrag in Höhe von 52.776,19 Euro „anspruchsmindernd anrechnen“ lassen, wie die Beklagte meint, weil materiell dieser Betrag dem TAZV zugewiesen ist. Für eine wie auch immer geartete „Saldierung“, wie sie die Beklagte erwogen hat, besteht kein Raum; es fehlt bereits die Ausgangsvoraussetzung einer Rückabwicklung synallagmatisch verknüpfter Leistungen der Klägerin und der Beklagten.
- 45
c) Ein Rechtsgrund für den o. g. vermögensrechtlichen Vorteil der Beklagten infolge der materiell unrichtigen Erlösverteilung besteht nicht. Namentlich kann ein den materiellen Zuweisungsgehalt nicht richtig wiedergebender Teilungsplan keinen Rechtsgrund bilden (OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2013, Az. 11 U 27/12, juris-Rn. 14).
- 46
d) Die Beklagte kann ihren Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht darauf stützen, dass der Versteigerungserlös nicht sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin gedeckt habe.
- 47
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der bereicherungsrechtliche Wertersatzanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr befriedigt ist. Damit beschränkt § 818 Abs. 3 BGB den Wertersatzanspruch gegen den gutgläubigen Bereicherungsschuldner auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung. Ob eine Bereicherungsminderung zu berücksichtigen ist, hängt unter anderem davon ab, ob sie im Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang steht, sowie davon, ob und inwieweit sie den Aktivvorteil aus dem Bereicherungsvorgang aufzehrt (Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 818 BGB, Rn. 28). Dabei genügt für § 818 Abs. 3 BGB eine allgemeine Differenzbetrachtung im Sinne eines Vorteilsausgleichsnicht. Vielmehr ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs und dem als Entreicherung angeführten Vermögensverlust erforderlich (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). Das setzt zunächst voraus, dass der Bereicherungsschuldner ohne diesen Zuwachs den Vermögensverlust nicht erlitten hätte. Bereits hieran fehlt es vorliegend. Dass der Versteigerungserlös nicht sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin hat befriedigen können, hängt nicht mit dem Vermögenszuwachs zusammen, den die Beklagte dadurch erfahren hat, dass ihr ein Betrag in Höhe von 796.170,19 Euro zugeteilt wurde, obgleich ihr nach dem materiellen Rangverhältnis aus § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZVG - unter Berücksichtigung der vorrangigen Grundsteuerforderungen der Klägerin in Höhe von 94.578,30 Euro - nur ein Betrag in Höhe von 701.591,89 Euro zuzuteilen gewesen wäre. Anders gewendet: Die Beklagte hat nicht deshalb keine vollständige Deckung ihrer sämtlichen Forderungen aus dem Versteigerungserlös erfahren, weil sie (materiell unberechtigt) in den Genuss einer unberechtigten Zuteilung in einem Umfang von 94.578,30 Euro gelangte und in diesem Umfang den Vorteil einer ungerechtfertigten Befriedigungswirkung erlangte.
- 48
Überdies macht die Rechtsprechung die Bejahung einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB von weiteren Wertungskriterien abhängig. So ist bei der Adäquanzprüfung die gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Nachteile, die danach vom Bereicherungsschuldner zu tragen sind, dürfen nicht als diesen entreichernd in den Saldo eingestellt werden (Palandt/Sprau, a. a. O., Rn. 29). Das Risiko eines ihre Forderungen nicht vollumfänglich deckenden Erlöses hat die Beklagte zu tragen. Eine Verletzung des materiellen Rangverhältnisses aus § 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZVG kann nicht dazu dienen, ihr dieses Risiko abzunehmen.
- 49
Im Übrigen ist der erlangte Vermögensvorteil einer materiell unberechtigten Befriedigungswirkung in einem Umfang von 94.578,30 Euro nach wie vor (ähnlich dem Fall der Befreiung von Verbindlichkeiten bei Tilgung mittels rechtsgrundlos erlangten Geldmitteln) im Vermögen der Beklagten vorhanden. Daran ändert der partielle Ausfall mit ihren Forderungen nichts.
- 50
II. Zur Berufung der Klägerin:
- 51
Allerdings beschränkt sich der vom Landgericht zu Recht bejahte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, 818 Abs. 2 BGB nicht auf den zugesprochenen Teilbetrag von 88.706,83 Euro. Vielmehr stehen der Klägerin weitere 5.871,47 Euro zu. Den Ausführungen der Klägerin auf Seite 2 f. der Berufungsbegründung vom 5. März 2015 ist beizutreten (Bl. 26 f. II d. A.): Grundsteuer ist grundsätzlich zu je 1/4 des Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Die letzte Fälligkeit vor der Beschlagnahme (Tag der ersten Beschlagnahme = 30. Juni 2008) war der 15. Mai 2008. Mithin bezieht sich der Zeitraum für die rückständigen wiederkehrenden Leistungen für die Grundsteuer auf die Zeit seit dem 1. April 2006. Der so richtig berechnete Zeitraum der „letzten zwei Jahre“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, letzter Hs. ZVG hat zur Folge, dass die am 15. Mai 2006 fällig gewordenen Beträge für den Zeitraum vom 1. April 2006 an bevorrechtigt im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind. Mithin kann die Klägerin weitere 5.871,47 Euro von der Beklagten beanspruchen, da sie auch in Höhe dieses weiteren Teilbetrages nach dem oben Gesagten bevorrechtet ist.
- 52
III. Die Klägerin kann auch Zinsen in Höhe von 4 % beanspruchen. Die Beklagte war aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 2012 zur Verzinsung des Bargebotes ab Zuschlag verpflichtet (§§ 49 Abs. 2 ZVG, 246 BGB). Wegen der Nichtberücksichtigung der bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin war eine Forderungsübertragung auf diese nach § 118 Abs. 1 ZVG nicht erfolgt. Wäre sie erfolgt, so hätte dies auch den Zinsanspruch mit umfasst.
- 53
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 54
V. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.
(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das vorgenannte Urteil ‑ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 6.722,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 an die Klägerin zu 2) zu zahlen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) sowie der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 2) 37 % und die Beklagte 63 %.
Von den Gerichtskosten I. Instanz und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in I. Instanz tragen der Kläger zu 1) die Hälfte, die Klägerin zu 2) 1/6 und die Beklagte 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte 63 %.
Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die klagende Stadt verlangt von der Beklagten in Höhe behaupteter Forderungen aus Wasser‑, Abwasser- und Regenwassergebühren aus den Jahren 2007 bis 2009 die Herausgabe von Geldern, welche die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Nachlassverwalter ihrer am 07.02.2007 verstorbenen Darlehensschuldnerin C vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, Az. 3 K 77/08, nach Versteigerung des zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks der Schuldnerin ausgekehrt erhielt.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 267,86 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu 1) durch Parteiwechsel ausgeschieden und die Klägerin zu 2) an seiner Stelle in den Rechtsstreit eingetreten sei. Die Klägerin zu 2) sei berechtigt, nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung auf Grund eines besseren Rechts ihr zustehende Ansprüche auch nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend zu machen, obwohl die Rechtsbehelfe dieses Verfahrens nicht ausgeschöpft worden seien. Auf eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren komme es daher nicht an. Die klagende Stadt sei wegen ihrer Gebührenforderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten bevorrechtigt, da sie gesetzlich privilegierte öffentliche Abgaben geltend mache. Jedoch habe die Klägerin die Berechtigung ihrer Gebührenforderung weitgehend nicht schlüssig dargelegt, weil sie den hohen Wasserverbrauch auf dem unbewohnten Grundstück nach dem Tode Frau C nicht erklärt habe. Daher seien ihre Forderungen wegen der Verbrauchskosten im Jahre 2008 und wegen der Mahn- und Säumnisgebühren unbegründet.
6Mit der von beiden Klägern eingelegten Berufung, welche von dem Kläger zu 1) nicht begründet wurde, macht die Klägerin zu 2) geltend, dass die Beklagte zum einfachen Bestreiten ihrer Gebührenforderung schon deshalb nicht berechtigt gewesen sei, weil ihr ihre Forderung und deren Zusammensetzung schon im Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen sei und die Forderung entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung ermittelt worden sei. Der Nachlasspfleger von Frau C, Herr Rechtsanwalt M, habe sie mit Schreiben vom 10.11.2008 gebeten, die Ablesung des Verbrauchs vorzunehmen und die Wasserversorgung abzustellen. Daraufhin sei der Zähler am 18.11.2008 abgelesen und ausgebaut worden. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messeinrichtung hätten nicht bestanden. Auf Grund der Ablesung und entsprechend der satzungsmäßigen Vorgaben sei sodann der Gebührenbescheid erstellt und vom Nachlasspfleger nicht beanstandet worden. Zumindest hätte das Landgericht aber darauf hinweisen müssen, dass es die Forderung nicht für ausreichend dargelegt halte. Eine genaue Kenntnis über den Hintergrund des hohen Wasserverbrauchs für 2008 habe sie nicht, sie wisse jedoch vom Hörensagen, dass in das Haus eingebrochen und dabei die Wasserhähne aufgedreht worden seien.
7Die Klägerin zu 2) beantragt,
8unter Abänderung des Urteils der Einzelrichterin des Landgerichts Bielefeld vom 15.12.2011 die Beklagte zu verurteilen, an sie über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 10.677,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen, rügt den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren als verspätet und verteidigt das angefochtene Urteil.
12Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, T und M. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12.07.2013 verwiesen.
13II.
141.
15Die ausdrücklich auch im Namen des – durch die Kostenentscheidung des Landgerichts beschwerten und daher grundsätzlich zur Einlegung der Berufung berechtigten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2006 zum Aktenzeichen 13 U 149/05, veröffentlicht bei juris) – Klägers zu 1) eingelegte Berufung ist unzulässig und war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Der Kläger zu 1) hat seine Berufung entgegen der Vorschrift des § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet. Berufungsantrag und Berufungsbegründung beziehen sich lediglich auf den erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag, der auf Zahlung an die Klägerin zu 2) gerichtet ist. Eine Rüge etwa dahingehend, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Parteiwechsel ausgegangen sei und den Kläger zu 1) mit Kosten belastet habe, hat die Berufung nicht erhoben. Der Senat hat den Kläger zu 1) im Senatstermin vom 20.03.2013 auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, ohne dass insofern eine Reaktion erfolgt wäre.
162.
17Hingegen ist die Berufung der Klägerin zu 2) zulässig und teilweise begründet.
18Der Klägerin zu 2) steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch in der titulierten Höhe gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu, weil sie mit den Wasser- und Abwassergebühren eine bevorrechtigte Forderung geltend macht, die aus dem Versteigerungserlös für das Hausgrundstück der Nachlassschuldnerin C, C-Straße in D, vorrangig zu befriedigen war.
19a) Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) berechtigt ist, ihren materiell-rechtlichen Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens in der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen geltend zu machen. Obwohl dort ein Teilungsplan gemäß § 114 ZVG erstellt und hiergegen kein Widerspruch seitens der Klägerin erhoben wurde, hat die Feststellung des Teilungsplans durch die Rechtspflegerin keine Auswirkungen auf die materielle Berechtigung der Beteiligten und erwächst nicht in Rechtskraft. Ebenso wenig führt die Versäumung der Monatsfrist der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO dazu, dass der widersprechende Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen wäre. Vielmehr bleibt die Bereicherungsklage zur Durchsetzung des besseren Rechts zulässig (vgl. Zöller - Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 878 Rdn. 16; Stöber, ZVG, § 115 Anm. 5.19). Dem Landgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass aus demselben Grund die Frage einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Klägerin ohne Bedeutung für ihre materielle Berechtigung ist.
20b) Durch die Auskehrung des Versteigerungserlöses hat die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt. Dies geschah auf Kosten der Klägerin zu 2) und ohne Rechtsgrund, weil der Klägerin gegenüber der Darlehensforderung der Beklagten gegen den Nachlass der verstorbenen C ein besseres Recht zustand.
21Während die Beklagte Inhaberin einer Darlehensforderung war, welche durch eine Grundschuld an dem versteigerten Grundstück gesichert war und der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG unterfiel, handelte es sich bei den Gebührenansprüchen der Klägerin zu 2) um solche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, welche den Ansprüchen der Beklagten vorgehen. Die Klägerin zu 2) besitzt Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. Zu den öffentlichen Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehören Kommunalabgaben, sofern das Landesrecht dies vorsieht. Kommunalabgaben sind die Abgaben, die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen als sogenannte Benutzungsgebühren erheben. In Betracht kommen hier Anschluss‑, Benutzungs- und Bezugskosten für Gas, Strom, Wasser und Fernwärme, aber auch für Abfall- und Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Müllabfuhr und Straßenreinigung. Dabei genügt es, wenn die Leistung von einem gemeindlichen Unternehmen erbracht wird, sofern dies in öffentlich-rechtlicher Organisationsform geführt wird. Die Erhebung der Abgaben erfordert eine Satzungsgrundlage, die den Abgabenschuldner bezeichnen und die Eigenschaft als öffentliche Last erkennbar machen muss (vgl. Stöber, ZVG, § 10 Anm. 6.7).
22Die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Wasser‑, Schmutz- und Regenwassergebühren fallen sämtlich unter diese Definition. Die Klägerin zu 2) führt ihre Stadtwerke als Eigenbetrieb. Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt D2 vom 01.09.1981 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 und der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen vom 2. Dezember 1999 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 besteht die erforderliche Satzungsgrundlage. Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NW sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträge zu öffentlichen Lasten des Grundstücks bestimmt worden.
23Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Zuordnung der Gebührenansprüche als grundstücksbezogen gegen Verfassungsrecht verstoße und deshalb unwirksam sei und verweist insofern auf Aufsätze von Fischer, ZFLR 2011, S. 468 und 2012, S. 489. Die dort im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 5 KAG NW teilt der Senat nicht. So ist die gesetzliche Regelung nicht unklar und besteht auch keine Gefahr einer ausufernden Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Lasten. Welche öffentlich-rechtlichen Lasten zu grundstücksbezogenen erklärt werden können, ist entsprechend der oben dargestellten Definition geklärt und unterliegt keinem Zweifel. Wasser‑, Abwasser- und Müllgebühren werden von einer Kommune auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen erbracht und fallen daher grundstücksbezogen an. Dass hingegen beliebige zusätzliche Gebührentatbestände zu grundstücksbezogenen erklärt werden könnten, erscheint konkret nicht zu besorgen. Der Grundstücksbezug entfällt zudem regelmäßig auch nicht, soweit die Leistungen der Kommune nicht unmittelbar dem Eigentümer selbst, sondern Dritten zugutekommen. Soweit die Leistungen von Mietern und Pächtern entgegengenommen werden, hat es der Grundstückseigentümer in der Hand, durch entsprechende Regelungen im Miet- oder Pachtvertrag, insbesondere durch Vereinbarung und notfalls Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen, Vorsorge zu schaffen, dass er wegen seiner Erstattungsansprüche befriedigt werden wird. Dem verbleibenden Restrisiko eines Grundstückseigentümers, für einen Verbrauch in Anspruch genommen zu werden, auf den er keinen Einfluss hat, steht das greifbare Interesse der öffentlichen Versorger gegenüber, für ihr auf erbrachten Leistungen beruhendes Entgelt notfalls, falls der Eigentümer sonst nicht leistungsfähig ist, auf den Wert des Grundstücks zurückgreifen zu können, ohne dass etwa zugunsten von Banken bestellte Darlehenssicherheiten ihren Ansprüchen vorgehen können. Hingegen sind die Interessen der eingetragenen Grundstücksgläubiger weniger schutzwürdig, da sie es regelmäßig selbst in der Hand haben, ihr Risiko gerade bei Darlehensgeschäften zu bewerten und ggf. durch geeignete andere Sicherheiten abzusichern bzw. von der Darlehensvergabe notfalls abzusehen, zumal sie ohnehin nicht vor allen Risiken und Eventualitäten zu schützen sind, wenn etwa ein Eigentümer das Grundstück verwahrlosen lässt. Für etwaige verbleibende Härtefälle ist zu berücksichtigen, dass die klagende Gemeinde jedenfalls in ihrer Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in § 20 eine Regelung aufgenommen hat, auf Grund derer bei nicht beabsichtigten Härten Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden können, so dass eine Korrektur bei groben Unbilligkeiten möglich bleibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (WuM 2010, S. 594) keinen Anlass gesehen hat, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NW in Frage zu stellen; gleiches gilt für eine weitgehend vergleichbare Regelung im Recht Baden-Württembergs (WM 2012, S. 997).
24c) Die daher gegenüber den Forderungen der Beklagten gegen den Nachlass bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin zu 2) bestehen in der ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin zu 2) hat schlüssig dargelegt und in der Beweisaufnahme nachgewiesen, dass aus dem Hause C-Straße in D2 im Jahre 2008 bis zum Zeitpunkt, in dem die Wasserversorgung endgültig abgestellt wurde, eine Frischwassermenge von 2.181 cm³ aus dem Leitungssystem entnommen wurde, welche mit einem Betrag von 3.315,12 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 232,06 € zu vergüten ist. Hinzu kommt ein Betrag von 1,85 €, der an Mehrwertsteuer auf die bereits vom Landgericht zuerkannte Vorhaltegebühr zu entrichten ist.
25c.1) Soweit das Landgericht beanstandet hatte, dass die Klägerin den hohen Verbrauch in dem leer stehenden Haus nicht schlüssig erklärt habe, hat die Klägerin zu 2) schlüssig dargelegt, dass ein derartiger Verbrauch etwa durch einen Wasserrohrbruch erklärlich gewesen wäre, wobei allerdings auch das Herbeiführen von Vandalismusschäden im Haus durch dort unbefugt eingedrungene Personen in Betracht kam. Mit ihrem neuen Vortrag im Berufungsverfahren war die Klägerin zu 2) nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen, weil ihr Vortrag infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Das Landgericht hat gegen seine Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verstoßen, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und rechtzeitig auf die von ihm angenommene Unschlüssigkeit der klägerischen Darlegung hinzuweisen. Die Klägerin zu 2) vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass durch die bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide, welche der Nachlassverwalter der verstorbenen Frau C nicht angefochten hatte, sie ihrer Darlegungslast Genüge getan habe. Dies war zwar insofern von Rechtsirrtum beeinflusst, als die Bestandkraft der Bescheide nur im Verhältnis des Gebührenschuldners zur klagenden Gemeinde eingetreten sein kann, während es der Beklagten als nachrangigem Grundstücksgläubiger unbenommen bleiben musste, eine fehlerhafte Abrechnung zu rügen. Das Landgericht war jedoch gehalten, die Klägerin zu 2) auf ihren Rechtsirrtum aufmerksam zu machen und sie auf die von ihm angenommene Unzulänglichkeit ihres Vortrages hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben.
26c.2) Die Klägerin hat weiterhin durch die Vernehmung der Zeugen I und T nachgewiesen, dass die Entnahme einer Frischwassermenge von 2.181 m³ im Jahre 2008 zutreffend ermittelt worden war. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie damit beauftragt waren, den Wasserzähler aus dem Haus C-Straße in D2 auszubauen, und anlässlich dieses Ausbaus den Zählerstand abgelesen und notiert hatten. Soweit sie dabei einen Zählerstand von 2.620 notierten, dem ein Zählerstand im Jahr 2007 von 439 gegenüberstand, besteht an der Richtigkeit ihrer Ablesung kein Zweifel. Die Zeugen haben plausibel dargestellt, dass es im Haus insgesamt sehr feucht war und im Keller in erheblichem Maße Wasser stand. Dies ist damit zu vereinbaren, dass während des Leerstands durch in das Haus eingedrungene Personen sehr große Mengen Wasser aus dem Leitungssystem entnommen worden sein müssen, die zumindest zum erheblichen Teil nicht in die Kanalisation, sondern in das Haus gelaufen sind. Die Richtigkeit ihrer Bekundungen wird gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen Kruse im Zwangsversteigerungsverfahren vom 10.01.2009, welches der Senat mit den Parteien erörtert hat und das belegt, dass im Inneren des Hauses alle Räume feucht gewesen seien, Möbel, Wände, Decken und Türen in desolatem Zustand und erhebliche Schäden durch Vandalismus feststellbar waren. Der Zeuge M berichtete zudem von Anrufen der Polizei, wonach Jugendliche in das Haus eingedrungen seien und im Haus gewütet hätten. Soweit der Zeuge T die Möglichkeit ansprach, dass es sich um eindringendes Grundwasser handelte, spricht gegen diese Überlegung nicht nur die Menge des dort stehenden Wassers, sondern insbesondere der Umstand, dass im gesamten Haus in erheblichem Umfang Feuchtigkeit vorhanden war, was auf einen Wasserfluss von oben nach unten in den Keller schließen lässt. Schließlich sind auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Ablesung der Zeugen I und T deshalb angebracht, weil die Wasseruhr nicht geeicht gewesen war, denn nach der Aussage des Zeugen T erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass im Haus eine ungeeichte und falsch zählende Wasseruhr montiert war, weil nach seiner auch insofern glaubhaften Aussage die Wasseruhren aufgrund entsprechender Planung rechtzeitig vor Ablauf der Eichzeit ausgetauscht werden.
27c.3) Ohne Bedeutung für die Gebührenpflicht des Nachlasses ist, dass die Wasserentnahme nicht durch den Nachlasspfleger oder sonstige berechtigte Personen erfolgte, sondern durch unbefugt ins Haus eingedrungene Personen, welche die Wasserhähne aufgedreht haben und das Wasser ins Haus hineinlaufen ließen. Gemäß § 8 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt D2 wird die ordnungsgemäß ermittelte Wassermenge auch dann der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt hinter dem Wasserzähler verlorengegangen ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, zumal die klagende Stadt in diesem Fall ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat.
28d) Die Gebührenforderung der Klägerin zu 2) auf Grund des angefallenen Abwassers ist hingegen nur teilweise berechtigt. Zwar knüpft nach der Satzung die Schmutzwassergebühr an die entnommene Frischwassermenge an und geht die Gebührenabrechnung für das Abwasser vom 27.11.2008 zutreffend von einem Frischwasserverbrauch von 2.181 m³ aus. Jedoch wirkt sich zugunsten der Beklagten aus, dass sehr erhebliche Teile des entnommenen Frischwassers nicht durch die Kanalisation des Hauses abgeführt worden sein können.
29Allerdings ist die Regelung des § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeträgen nicht zu Gunsten der Beklagten anwendbar. Nach dieser Norm reduziert sich die Gebührenpflicht für das Abwasser um solche Wassermengen, die nachweisbar auf dem Grundstück verbraucht und zurückgehalten wurden und so nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden. Angesichts der Bekundungen der Zeugen I und T steht zwar außer Frage, dass hier erhebliche Mengen des aus der Leitung entnommenen Frischwassers in das Haus gelaufen und dort versickert oder verdunstet sein müssen, denn es fehlt jeglicher schlüssige Vortrag der Klägerin zu 2) oder sonstige Anhaltspunkt dafür, dass auch diese Wassermengen letztlich von der Kanalisation aufgenommen wurden. Der Umstand, dass nach ihren auch insofern glaubhaften Aussagen im Keller 20 bis 30 cm Wasser standen, als die Zeugen I und T den Wasserzähler ausbauten, lässt nur den Schluss zu, dass dieses Wasser bereits längere Zeit aufgelaufen sein muss und nicht durch die Kanalisation abgeführt werden konnte.
30Jedoch besteht keine Möglichkeit, die Menge des ins Haus gelaufenen und nicht durch die Kanalisation entsorgten Wassers i.S.d. § 287 ZPO zuverlässig zu bestimmen oder auch nur zu schätzen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach dem Abriss des Hauses zu keinen verwertbaren Erkenntnissen führen, zumal auch sonstige Anknüpfungstatsachen wie etwa die Größe der Kellerfläche oder die exakte Höhe des Wasserstandes wie auch die Dauer des Eintretens von Wasser in das Haus nicht bekannt sind. Diese Unaufklärbarkeit wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, welche eine für sie günstige Ausnahme von der Regel, wonach die gebührenpflichtige Abwassermenge aufgrund des entnommenen Frischwassers zu berechnen ist, nachweisen muss. Auf die Frage, ob die in § 4 Abs. 2 der Abwassersatzung normierte Beweislastverteilung vorliegend Anwendung findet, obwohl die Beklagte nicht selbst Gebührenpflichtiger ist, kommt es nicht an, denn ihre Beweislast ergibt sich bereits aus den allgemeinen prozessualen Beweislastregeln.
31Gleichwohl kann die Klägerin zu 2) nicht die gesamte Gebührenforderung gegenüber der Beklagten durchsetzen. Vielmehr ist sie aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls verpflichtet, gemäß ihrer Billigkeits- und Härteregelung in § 20 ihrer Abwassersatzung von der Geltendmachung der Hälfte ihrer Forderung abzusehen. Durch die Geltendmachung der vollen, allein an der Frischwassermenge bemessenen Abwassergebühr entstünde eine besondere Härte, die mit dem Grundgedanken des Kommunalabgabenrechts, wonach den erhobenen Gebühren entsprechende Leistungen der Kommune gegenüberstehen, nicht zu vereinbaren ist.
32Nach den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen ist unzweifelhaft, dass ein erheblicher, wenn auch mengenmäßig nicht mehr zu bestimmender Teil des im Haus entnommenen Frischwassers nicht über die Kanalisation abgeführt wurde. Während einerseits nicht auszuschließen ist, dass das gesamte oder nahezu gesamte aus dem Leitungssystem entnommene Wasser ins Haus gelaufen und nicht in die Kanalisation gelangt ist, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass auch nur der Großteil des entnommenen Wassers über die Kanalisation entsorgt wurde. Bei der hier in Rede stehenden Wasserentnahme verwirklichte sich nach den Umständen des vorliegenden Falls zudem ein seltenes und vom Eigentümer bzw. dem Nachlassverwalter nicht beherrschbares Risiko, dass unbekannte Personen in ein leerstehendes Haus eindringen und dort infolge Vandalismus Wasserleitungen aufdrehen und nach Verschluss der Abläufe das Wasser ins Haus laufen lassen. Technische Möglichkeiten, mit denen eine Mengenerfassung nicht in die Kanalisation gelangenden Wassers möglich wäre, sind nicht vorhanden und deren Einbau nicht zumutbar. Dass den seinerzeit die Interessen der Grundstückseigentümer wahrnehmenden Nachlassverwalter M am Eindringen der Personen oder aufgrund des Fortbestehens einer Wasserversorgung ein Verschulden treffen würde, lässt sich nicht feststellen, zumal der Zeuge M bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, dass er bei seiner ersten Besichtigung des Hauses entsprechend ständiger Übung bei den von ihm verwalteten Objekten mit einer Zange die Wasserzufuhr im Haus zugedreht habe, falls diese nicht bereits anderweitig abgestellt worden war. Auch wenn damit nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass unbefugte Dritte die Wasserzufuhr wieder aufdrehen, hat der Zeuge M damit das in seiner Situation zur Verhütung eines Wasserschadens Gebotene getan. Von ihm zu verlangen, stets bei Übernahme eines leer stehenden Hauses im Rahmen einer Nachlassverwaltung die Sperrung der Wasserzufuhr an der Hausanschlussstelle und den Ausbau des Wasserzählers zu veranlassen, würde die Anforderungen an einen Nachlassverwalter überspannen.
33In Anbetracht aller Umstände konnte es nicht lediglich im freien Ermessen der Klägerin zu 2) stehen, ob sie die Abwassergebühren für das Jahr 2008 ermäßigen würde, sondern war die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte zur Herbeiführung einer angemessenen und billigen Lösung nach § 242 BGB zwingend geboten. Daran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass sich im vorliegenden Fall die Anwendung der Härteregelung nicht zugunsten eines Eigentümers bzw. dessen überschuldeten Nachlass auswirkt, sondern zugunsten eines Grundstücksgläubigers im Rahmen der Zwangsversteigerung, denn auch diesem gegenüber ist die Geltendmachung der vollständigen Forderung aus den genannten Umständen unbillig.
34e) Die Klägerin zu 2) kann daher von ihrer im Gebührenbescheid vom 27.11.2008 errechneten Abwassergebührenforderung in Höhe von 6.346,71 € den Betrag von 3.173,35 € gegenüber dem Nachlass privilegiert geltend machen. Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt bei Addition mit der berechtigten Gebührenforderung für den Wasserverbrauch i.H.v. 3.575,50 € einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich bereits vom Landgericht ausgeurteilter 26,47 € den vom Senat ausgeurteilten Betrag.
35f) Wegen der weiterhin geltend gemachten Mahngebühren und Säumniszuschläge war die Berufung zurückzuweisen. Zweifelhaft ist bereits, ob derartige Forderungen, welche gegenüber dem Grundstückseigentümer bzw. dessen Nachlass entstanden sind, unter das Privileg der §§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, 6 Abs. 5 KAG NW fallen. Jedenfalls ist aber eine schlüssige Darlegung der Klägerin zu 2), wie sich die Mahngebühren und Säumniszuschläge errechnen, nicht erfolgt. Insbesondere hat die Klägerin zu 2) in der Berufung hierzu nicht näher vorgetragen, obwohl bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hat, dass sich die geltend gemachten Mahnkosten und Säumniszuschläge nicht feststellen lassen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO hierfür nicht vorliegen.
(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.
(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das vorgenannte Urteil ‑ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels ‑ teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 6.722,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 an die Klägerin zu 2) zu zahlen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) sowie der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 2) 37 % und die Beklagte 63 %.
Von den Gerichtskosten I. Instanz und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in I. Instanz tragen der Kläger zu 1) die Hälfte, die Klägerin zu 2) 1/6 und die Beklagte 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt die Beklagte 63 %.
Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die klagende Stadt verlangt von der Beklagten in Höhe behaupteter Forderungen aus Wasser‑, Abwasser- und Regenwassergebühren aus den Jahren 2007 bis 2009 die Herausgabe von Geldern, welche die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Nachlassverwalter ihrer am 07.02.2007 verstorbenen Darlehensschuldnerin C vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, Az. 3 K 77/08, nach Versteigerung des zu ihren Gunsten belasteten Grundstücks der Schuldnerin ausgekehrt erhielt.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
5Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 267,86 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu 1) durch Parteiwechsel ausgeschieden und die Klägerin zu 2) an seiner Stelle in den Rechtsstreit eingetreten sei. Die Klägerin zu 2) sei berechtigt, nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung auf Grund eines besseren Rechts ihr zustehende Ansprüche auch nach Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens geltend zu machen, obwohl die Rechtsbehelfe dieses Verfahrens nicht ausgeschöpft worden seien. Auf eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren komme es daher nicht an. Die klagende Stadt sei wegen ihrer Gebührenforderungen gegenüber den Forderungen der Beklagten bevorrechtigt, da sie gesetzlich privilegierte öffentliche Abgaben geltend mache. Jedoch habe die Klägerin die Berechtigung ihrer Gebührenforderung weitgehend nicht schlüssig dargelegt, weil sie den hohen Wasserverbrauch auf dem unbewohnten Grundstück nach dem Tode Frau C nicht erklärt habe. Daher seien ihre Forderungen wegen der Verbrauchskosten im Jahre 2008 und wegen der Mahn- und Säumnisgebühren unbegründet.
6Mit der von beiden Klägern eingelegten Berufung, welche von dem Kläger zu 1) nicht begründet wurde, macht die Klägerin zu 2) geltend, dass die Beklagte zum einfachen Bestreiten ihrer Gebührenforderung schon deshalb nicht berechtigt gewesen sei, weil ihr ihre Forderung und deren Zusammensetzung schon im Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen sei und die Forderung entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung ermittelt worden sei. Der Nachlasspfleger von Frau C, Herr Rechtsanwalt M, habe sie mit Schreiben vom 10.11.2008 gebeten, die Ablesung des Verbrauchs vorzunehmen und die Wasserversorgung abzustellen. Daraufhin sei der Zähler am 18.11.2008 abgelesen und ausgebaut worden. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messeinrichtung hätten nicht bestanden. Auf Grund der Ablesung und entsprechend der satzungsmäßigen Vorgaben sei sodann der Gebührenbescheid erstellt und vom Nachlasspfleger nicht beanstandet worden. Zumindest hätte das Landgericht aber darauf hinweisen müssen, dass es die Forderung nicht für ausreichend dargelegt halte. Eine genaue Kenntnis über den Hintergrund des hohen Wasserverbrauchs für 2008 habe sie nicht, sie wisse jedoch vom Hörensagen, dass in das Haus eingebrochen und dabei die Wasserhähne aufgedreht worden seien.
7Die Klägerin zu 2) beantragt,
8unter Abänderung des Urteils der Einzelrichterin des Landgerichts Bielefeld vom 15.12.2011 die Beklagte zu verurteilen, an sie über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 10.677,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen, rügt den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren als verspätet und verteidigt das angefochtene Urteil.
12Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, T und M. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12.07.2013 verwiesen.
13II.
141.
15Die ausdrücklich auch im Namen des – durch die Kostenentscheidung des Landgerichts beschwerten und daher grundsätzlich zur Einlegung der Berufung berechtigten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2006 zum Aktenzeichen 13 U 149/05, veröffentlicht bei juris) – Klägers zu 1) eingelegte Berufung ist unzulässig und war daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Der Kläger zu 1) hat seine Berufung entgegen der Vorschrift des § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet. Berufungsantrag und Berufungsbegründung beziehen sich lediglich auf den erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag, der auf Zahlung an die Klägerin zu 2) gerichtet ist. Eine Rüge etwa dahingehend, dass das Landgericht zu Unrecht von einem Parteiwechsel ausgegangen sei und den Kläger zu 1) mit Kosten belastet habe, hat die Berufung nicht erhoben. Der Senat hat den Kläger zu 1) im Senatstermin vom 20.03.2013 auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, ohne dass insofern eine Reaktion erfolgt wäre.
162.
17Hingegen ist die Berufung der Klägerin zu 2) zulässig und teilweise begründet.
18Der Klägerin zu 2) steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch in der titulierten Höhe gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu, weil sie mit den Wasser- und Abwassergebühren eine bevorrechtigte Forderung geltend macht, die aus dem Versteigerungserlös für das Hausgrundstück der Nachlassschuldnerin C, C-Straße in D, vorrangig zu befriedigen war.
19a) Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin zu 2) berechtigt ist, ihren materiell-rechtlichen Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens in der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen geltend zu machen. Obwohl dort ein Teilungsplan gemäß § 114 ZVG erstellt und hiergegen kein Widerspruch seitens der Klägerin erhoben wurde, hat die Feststellung des Teilungsplans durch die Rechtspflegerin keine Auswirkungen auf die materielle Berechtigung der Beteiligten und erwächst nicht in Rechtskraft. Ebenso wenig führt die Versäumung der Monatsfrist der §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO dazu, dass der widersprechende Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen wäre. Vielmehr bleibt die Bereicherungsklage zur Durchsetzung des besseren Rechts zulässig (vgl. Zöller - Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 878 Rdn. 16; Stöber, ZVG, § 115 Anm. 5.19). Dem Landgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, dass aus demselben Grund die Frage einer ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren durch die Klägerin ohne Bedeutung für ihre materielle Berechtigung ist.
20b) Durch die Auskehrung des Versteigerungserlöses hat die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangt. Dies geschah auf Kosten der Klägerin zu 2) und ohne Rechtsgrund, weil der Klägerin gegenüber der Darlehensforderung der Beklagten gegen den Nachlass der verstorbenen C ein besseres Recht zustand.
21Während die Beklagte Inhaberin einer Darlehensforderung war, welche durch eine Grundschuld an dem versteigerten Grundstück gesichert war und der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG unterfiel, handelte es sich bei den Gebührenansprüchen der Klägerin zu 2) um solche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, welche den Ansprüchen der Beklagten vorgehen. Die Klägerin zu 2) besitzt Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge. Zu den öffentlichen Lasten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehören Kommunalabgaben, sofern das Landesrecht dies vorsieht. Kommunalabgaben sind die Abgaben, die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen als sogenannte Benutzungsgebühren erheben. In Betracht kommen hier Anschluss‑, Benutzungs- und Bezugskosten für Gas, Strom, Wasser und Fernwärme, aber auch für Abfall- und Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Müllabfuhr und Straßenreinigung. Dabei genügt es, wenn die Leistung von einem gemeindlichen Unternehmen erbracht wird, sofern dies in öffentlich-rechtlicher Organisationsform geführt wird. Die Erhebung der Abgaben erfordert eine Satzungsgrundlage, die den Abgabenschuldner bezeichnen und die Eigenschaft als öffentliche Last erkennbar machen muss (vgl. Stöber, ZVG, § 10 Anm. 6.7).
22Die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Wasser‑, Schmutz- und Regenwassergebühren fallen sämtlich unter diese Definition. Die Klägerin zu 2) führt ihre Stadtwerke als Eigenbetrieb. Mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt D2 vom 01.09.1981 in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 und der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen vom 2. Dezember 1999 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2007 besteht die erforderliche Satzungsgrundlage. Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NW sind die öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträge zu öffentlichen Lasten des Grundstücks bestimmt worden.
23Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Zuordnung der Gebührenansprüche als grundstücksbezogen gegen Verfassungsrecht verstoße und deshalb unwirksam sei und verweist insofern auf Aufsätze von Fischer, ZFLR 2011, S. 468 und 2012, S. 489. Die dort im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 5 KAG NW teilt der Senat nicht. So ist die gesetzliche Regelung nicht unklar und besteht auch keine Gefahr einer ausufernden Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Lasten. Welche öffentlich-rechtlichen Lasten zu grundstücksbezogenen erklärt werden können, ist entsprechend der oben dargestellten Definition geklärt und unterliegt keinem Zweifel. Wasser‑, Abwasser- und Müllgebühren werden von einer Kommune auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen erbracht und fallen daher grundstücksbezogen an. Dass hingegen beliebige zusätzliche Gebührentatbestände zu grundstücksbezogenen erklärt werden könnten, erscheint konkret nicht zu besorgen. Der Grundstücksbezug entfällt zudem regelmäßig auch nicht, soweit die Leistungen der Kommune nicht unmittelbar dem Eigentümer selbst, sondern Dritten zugutekommen. Soweit die Leistungen von Mietern und Pächtern entgegengenommen werden, hat es der Grundstückseigentümer in der Hand, durch entsprechende Regelungen im Miet- oder Pachtvertrag, insbesondere durch Vereinbarung und notfalls Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen, Vorsorge zu schaffen, dass er wegen seiner Erstattungsansprüche befriedigt werden wird. Dem verbleibenden Restrisiko eines Grundstückseigentümers, für einen Verbrauch in Anspruch genommen zu werden, auf den er keinen Einfluss hat, steht das greifbare Interesse der öffentlichen Versorger gegenüber, für ihr auf erbrachten Leistungen beruhendes Entgelt notfalls, falls der Eigentümer sonst nicht leistungsfähig ist, auf den Wert des Grundstücks zurückgreifen zu können, ohne dass etwa zugunsten von Banken bestellte Darlehenssicherheiten ihren Ansprüchen vorgehen können. Hingegen sind die Interessen der eingetragenen Grundstücksgläubiger weniger schutzwürdig, da sie es regelmäßig selbst in der Hand haben, ihr Risiko gerade bei Darlehensgeschäften zu bewerten und ggf. durch geeignete andere Sicherheiten abzusichern bzw. von der Darlehensvergabe notfalls abzusehen, zumal sie ohnehin nicht vor allen Risiken und Eventualitäten zu schützen sind, wenn etwa ein Eigentümer das Grundstück verwahrlosen lässt. Für etwaige verbleibende Härtefälle ist zu berücksichtigen, dass die klagende Gemeinde jedenfalls in ihrer Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in § 20 eine Regelung aufgenommen hat, auf Grund derer bei nicht beabsichtigten Härten Kanalanschlussbeiträge, Abwassergebühren und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden können, so dass eine Korrektur bei groben Unbilligkeiten möglich bleibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (WuM 2010, S. 594) keinen Anlass gesehen hat, die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG NW in Frage zu stellen; gleiches gilt für eine weitgehend vergleichbare Regelung im Recht Baden-Württembergs (WM 2012, S. 997).
24c) Die daher gegenüber den Forderungen der Beklagten gegen den Nachlass bevorrechtigten Ansprüche der Klägerin zu 2) bestehen in der ausgeurteilten Höhe. Die Klägerin zu 2) hat schlüssig dargelegt und in der Beweisaufnahme nachgewiesen, dass aus dem Hause C-Straße in D2 im Jahre 2008 bis zum Zeitpunkt, in dem die Wasserversorgung endgültig abgestellt wurde, eine Frischwassermenge von 2.181 cm³ aus dem Leitungssystem entnommen wurde, welche mit einem Betrag von 3.315,12 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von 232,06 € zu vergüten ist. Hinzu kommt ein Betrag von 1,85 €, der an Mehrwertsteuer auf die bereits vom Landgericht zuerkannte Vorhaltegebühr zu entrichten ist.
25c.1) Soweit das Landgericht beanstandet hatte, dass die Klägerin den hohen Verbrauch in dem leer stehenden Haus nicht schlüssig erklärt habe, hat die Klägerin zu 2) schlüssig dargelegt, dass ein derartiger Verbrauch etwa durch einen Wasserrohrbruch erklärlich gewesen wäre, wobei allerdings auch das Herbeiführen von Vandalismusschäden im Haus durch dort unbefugt eingedrungene Personen in Betracht kam. Mit ihrem neuen Vortrag im Berufungsverfahren war die Klägerin zu 2) nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen, weil ihr Vortrag infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist. Das Landgericht hat gegen seine Verpflichtung aus § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verstoßen, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und rechtzeitig auf die von ihm angenommene Unschlüssigkeit der klägerischen Darlegung hinzuweisen. Die Klägerin zu 2) vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass durch die bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide, welche der Nachlassverwalter der verstorbenen Frau C nicht angefochten hatte, sie ihrer Darlegungslast Genüge getan habe. Dies war zwar insofern von Rechtsirrtum beeinflusst, als die Bestandkraft der Bescheide nur im Verhältnis des Gebührenschuldners zur klagenden Gemeinde eingetreten sein kann, während es der Beklagten als nachrangigem Grundstücksgläubiger unbenommen bleiben musste, eine fehlerhafte Abrechnung zu rügen. Das Landgericht war jedoch gehalten, die Klägerin zu 2) auf ihren Rechtsirrtum aufmerksam zu machen und sie auf die von ihm angenommene Unzulänglichkeit ihres Vortrages hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben.
26c.2) Die Klägerin hat weiterhin durch die Vernehmung der Zeugen I und T nachgewiesen, dass die Entnahme einer Frischwassermenge von 2.181 m³ im Jahre 2008 zutreffend ermittelt worden war. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie damit beauftragt waren, den Wasserzähler aus dem Haus C-Straße in D2 auszubauen, und anlässlich dieses Ausbaus den Zählerstand abgelesen und notiert hatten. Soweit sie dabei einen Zählerstand von 2.620 notierten, dem ein Zählerstand im Jahr 2007 von 439 gegenüberstand, besteht an der Richtigkeit ihrer Ablesung kein Zweifel. Die Zeugen haben plausibel dargestellt, dass es im Haus insgesamt sehr feucht war und im Keller in erheblichem Maße Wasser stand. Dies ist damit zu vereinbaren, dass während des Leerstands durch in das Haus eingedrungene Personen sehr große Mengen Wasser aus dem Leitungssystem entnommen worden sein müssen, die zumindest zum erheblichen Teil nicht in die Kanalisation, sondern in das Haus gelaufen sind. Die Richtigkeit ihrer Bekundungen wird gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen Kruse im Zwangsversteigerungsverfahren vom 10.01.2009, welches der Senat mit den Parteien erörtert hat und das belegt, dass im Inneren des Hauses alle Räume feucht gewesen seien, Möbel, Wände, Decken und Türen in desolatem Zustand und erhebliche Schäden durch Vandalismus feststellbar waren. Der Zeuge M berichtete zudem von Anrufen der Polizei, wonach Jugendliche in das Haus eingedrungen seien und im Haus gewütet hätten. Soweit der Zeuge T die Möglichkeit ansprach, dass es sich um eindringendes Grundwasser handelte, spricht gegen diese Überlegung nicht nur die Menge des dort stehenden Wassers, sondern insbesondere der Umstand, dass im gesamten Haus in erheblichem Umfang Feuchtigkeit vorhanden war, was auf einen Wasserfluss von oben nach unten in den Keller schließen lässt. Schließlich sind auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Ablesung der Zeugen I und T deshalb angebracht, weil die Wasseruhr nicht geeicht gewesen war, denn nach der Aussage des Zeugen T erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass im Haus eine ungeeichte und falsch zählende Wasseruhr montiert war, weil nach seiner auch insofern glaubhaften Aussage die Wasseruhren aufgrund entsprechender Planung rechtzeitig vor Ablauf der Eichzeit ausgetauscht werden.
27c.3) Ohne Bedeutung für die Gebührenpflicht des Nachlasses ist, dass die Wasserentnahme nicht durch den Nachlasspfleger oder sonstige berechtigte Personen erfolgte, sondern durch unbefugt ins Haus eingedrungene Personen, welche die Wasserhähne aufgedreht haben und das Wasser ins Haus hineinlaufen ließen. Gemäß § 8 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt D2 wird die ordnungsgemäß ermittelte Wassermenge auch dann der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt hinter dem Wasserzähler verlorengegangen ist. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht, zumal die klagende Stadt in diesem Fall ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat.
28d) Die Gebührenforderung der Klägerin zu 2) auf Grund des angefallenen Abwassers ist hingegen nur teilweise berechtigt. Zwar knüpft nach der Satzung die Schmutzwassergebühr an die entnommene Frischwassermenge an und geht die Gebührenabrechnung für das Abwasser vom 27.11.2008 zutreffend von einem Frischwasserverbrauch von 2.181 m³ aus. Jedoch wirkt sich zugunsten der Beklagten aus, dass sehr erhebliche Teile des entnommenen Frischwassers nicht durch die Kanalisation des Hauses abgeführt worden sein können.
29Allerdings ist die Regelung des § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeträgen nicht zu Gunsten der Beklagten anwendbar. Nach dieser Norm reduziert sich die Gebührenpflicht für das Abwasser um solche Wassermengen, die nachweisbar auf dem Grundstück verbraucht und zurückgehalten wurden und so nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden. Angesichts der Bekundungen der Zeugen I und T steht zwar außer Frage, dass hier erhebliche Mengen des aus der Leitung entnommenen Frischwassers in das Haus gelaufen und dort versickert oder verdunstet sein müssen, denn es fehlt jeglicher schlüssige Vortrag der Klägerin zu 2) oder sonstige Anhaltspunkt dafür, dass auch diese Wassermengen letztlich von der Kanalisation aufgenommen wurden. Der Umstand, dass nach ihren auch insofern glaubhaften Aussagen im Keller 20 bis 30 cm Wasser standen, als die Zeugen I und T den Wasserzähler ausbauten, lässt nur den Schluss zu, dass dieses Wasser bereits längere Zeit aufgelaufen sein muss und nicht durch die Kanalisation abgeführt werden konnte.
30Jedoch besteht keine Möglichkeit, die Menge des ins Haus gelaufenen und nicht durch die Kanalisation entsorgten Wassers i.S.d. § 287 ZPO zuverlässig zu bestimmen oder auch nur zu schätzen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann nach dem Abriss des Hauses zu keinen verwertbaren Erkenntnissen führen, zumal auch sonstige Anknüpfungstatsachen wie etwa die Größe der Kellerfläche oder die exakte Höhe des Wasserstandes wie auch die Dauer des Eintretens von Wasser in das Haus nicht bekannt sind. Diese Unaufklärbarkeit wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, welche eine für sie günstige Ausnahme von der Regel, wonach die gebührenpflichtige Abwassermenge aufgrund des entnommenen Frischwassers zu berechnen ist, nachweisen muss. Auf die Frage, ob die in § 4 Abs. 2 der Abwassersatzung normierte Beweislastverteilung vorliegend Anwendung findet, obwohl die Beklagte nicht selbst Gebührenpflichtiger ist, kommt es nicht an, denn ihre Beweislast ergibt sich bereits aus den allgemeinen prozessualen Beweislastregeln.
31Gleichwohl kann die Klägerin zu 2) nicht die gesamte Gebührenforderung gegenüber der Beklagten durchsetzen. Vielmehr ist sie aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls verpflichtet, gemäß ihrer Billigkeits- und Härteregelung in § 20 ihrer Abwassersatzung von der Geltendmachung der Hälfte ihrer Forderung abzusehen. Durch die Geltendmachung der vollen, allein an der Frischwassermenge bemessenen Abwassergebühr entstünde eine besondere Härte, die mit dem Grundgedanken des Kommunalabgabenrechts, wonach den erhobenen Gebühren entsprechende Leistungen der Kommune gegenüberstehen, nicht zu vereinbaren ist.
32Nach den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen ist unzweifelhaft, dass ein erheblicher, wenn auch mengenmäßig nicht mehr zu bestimmender Teil des im Haus entnommenen Frischwassers nicht über die Kanalisation abgeführt wurde. Während einerseits nicht auszuschließen ist, dass das gesamte oder nahezu gesamte aus dem Leitungssystem entnommene Wasser ins Haus gelaufen und nicht in die Kanalisation gelangt ist, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt dafür, dass auch nur der Großteil des entnommenen Wassers über die Kanalisation entsorgt wurde. Bei der hier in Rede stehenden Wasserentnahme verwirklichte sich nach den Umständen des vorliegenden Falls zudem ein seltenes und vom Eigentümer bzw. dem Nachlassverwalter nicht beherrschbares Risiko, dass unbekannte Personen in ein leerstehendes Haus eindringen und dort infolge Vandalismus Wasserleitungen aufdrehen und nach Verschluss der Abläufe das Wasser ins Haus laufen lassen. Technische Möglichkeiten, mit denen eine Mengenerfassung nicht in die Kanalisation gelangenden Wassers möglich wäre, sind nicht vorhanden und deren Einbau nicht zumutbar. Dass den seinerzeit die Interessen der Grundstückseigentümer wahrnehmenden Nachlassverwalter M am Eindringen der Personen oder aufgrund des Fortbestehens einer Wasserversorgung ein Verschulden treffen würde, lässt sich nicht feststellen, zumal der Zeuge M bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, dass er bei seiner ersten Besichtigung des Hauses entsprechend ständiger Übung bei den von ihm verwalteten Objekten mit einer Zange die Wasserzufuhr im Haus zugedreht habe, falls diese nicht bereits anderweitig abgestellt worden war. Auch wenn damit nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass unbefugte Dritte die Wasserzufuhr wieder aufdrehen, hat der Zeuge M damit das in seiner Situation zur Verhütung eines Wasserschadens Gebotene getan. Von ihm zu verlangen, stets bei Übernahme eines leer stehenden Hauses im Rahmen einer Nachlassverwaltung die Sperrung der Wasserzufuhr an der Hausanschlussstelle und den Ausbau des Wasserzählers zu veranlassen, würde die Anforderungen an einen Nachlassverwalter überspannen.
33In Anbetracht aller Umstände konnte es nicht lediglich im freien Ermessen der Klägerin zu 2) stehen, ob sie die Abwassergebühren für das Jahr 2008 ermäßigen würde, sondern war die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte zur Herbeiführung einer angemessenen und billigen Lösung nach § 242 BGB zwingend geboten. Daran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass sich im vorliegenden Fall die Anwendung der Härteregelung nicht zugunsten eines Eigentümers bzw. dessen überschuldeten Nachlass auswirkt, sondern zugunsten eines Grundstücksgläubigers im Rahmen der Zwangsversteigerung, denn auch diesem gegenüber ist die Geltendmachung der vollständigen Forderung aus den genannten Umständen unbillig.
34e) Die Klägerin zu 2) kann daher von ihrer im Gebührenbescheid vom 27.11.2008 errechneten Abwassergebührenforderung in Höhe von 6.346,71 € den Betrag von 3.173,35 € gegenüber dem Nachlass privilegiert geltend machen. Die Summe der vorgenannten Beträge ergibt bei Addition mit der berechtigten Gebührenforderung für den Wasserverbrauch i.H.v. 3.575,50 € einschließlich Mehrwertsteuer abzüglich bereits vom Landgericht ausgeurteilter 26,47 € den vom Senat ausgeurteilten Betrag.
35f) Wegen der weiterhin geltend gemachten Mahngebühren und Säumniszuschläge war die Berufung zurückzuweisen. Zweifelhaft ist bereits, ob derartige Forderungen, welche gegenüber dem Grundstückseigentümer bzw. dessen Nachlass entstanden sind, unter das Privileg der §§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG, 6 Abs. 5 KAG NW fallen. Jedenfalls ist aber eine schlüssige Darlegung der Klägerin zu 2), wie sich die Mahngebühren und Säumniszuschläge errechnen, nicht erfolgt. Insbesondere hat die Klägerin zu 2) in der Berufung hierzu nicht näher vorgetragen, obwohl bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hat, dass sich die geltend gemachten Mahnkosten und Säumniszuschläge nicht feststellen lassen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
37Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO hierfür nicht vorliegen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.
(2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.