Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 3454/15

published on 09/08/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 20 U 3454/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.08.2015, Az. 30 O 22996/10 in Ziffern I, V, VI, VII, VIII und IX des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 8.211,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen.

V. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die auf dem Grundstück L.traße 16, M., Flur-Nr. ... und ..., im Hof errichteten Be-/ Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts L.-straße 16, M., insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen L.-straße 14, M., Flur-Nr. ..., und L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, den auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Flur-Nr. ..., innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a, M., Flur-Nr. ..., gepflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 € zu zahlen.

VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IX. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 56%, die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 20%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 21% und die Beklagte zu 3) zu 3%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 59%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 7%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 81%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 3) sowie die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 64%, die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die die Beklagte zu 1) zu 27%, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu weiteren 7% und die Beklagte zu 3) zu 2%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 66%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt die Klägerin zu 92%. Im Übrigen tragen die Parteien und Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts, soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.742,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück L.-straße 16, M. Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche, Ansprüche auf Anbringung einer Verblechung an einer Grenzmauer und eines teilweisen Vollwärmeschutzes sowie Ansprüche auf Beseitigung verschiedener Überbauten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 14, M. Sie ist außerdem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus den Personen K. G., R. G., P. G., A. Sch., H.-D. Sch. und P. Sch., der das Grundstück L.-straße 12a, M. gehört. Die Eigentümergemeinschaft bzw. die einzelnen Wohnungseigentümer haben die Klägerin ermächtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffend das Objekt L.-straße 12a gerichtlich geltend zu machen (Anlage BOH 3).

Eigentümerin des Nachbargrundstücks L.-straße 16, M. ist die Beklagte zu 3). Die Beklagte zu 1), ehemals Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16, führte in den Jahren 2008 bis 2010 als Bauherrin auf dem Grundstück L.-straße 16 verschiedene Baumaßnahmen aus. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und war ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft L.-straße 16.

Im Vorfeld der Baumaßnahmen schlossen die Beklagten zu 1) und 2) mit den als „Nachbarn“ bezeichneten Eigentümern der Grundstücke L.-straße 12a und 14 am 29.10.2008 eine Vereinbarung (Anlage BOH 29), auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

Die darin genannte Entschädigung in Höhe von 15.000 € wurde gezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass im Zusammenhang mit den durchgeführten Bauarbeiten umfangreiche Schäden entstanden seien, die sie mit insgesamt 18.479,12 € beziffert hat. Dieser Betrag setze sich aus folgenden Positionen zusammen:

– Beschädigung/Reinigung Dach L.-straße 14 (BOH 6): 920,76 €

– Beschädigung Velux-Fenster L.-straße 14 (BOH 7): 520,40 €

– beschädigte Kellerschachtabdeckungen L.-straße 14 (BOH 8): 405,20 €

– Beschädigung Markise L.-straße 14: 861,57 €

– Mietminderung M. L.-straße 14 (BOH 47): 500,00 €

– Nutzungsausfall Stellplatz L.-straße 14 : 1.500,00 €

– Beschädigung Schneefanggitter L.-straße 14: 747,50 €

– beschädigte Kupferkrempe (BOH 7): 997,61 €

– Schäden/Risse an den Garagen (BOH 26): 3.593,35 €

– entferntes Uginox-Blech: 2.197,14 €

– Wasserschaden L.-straße 12a: 477,97 €

– Beschädigung Regenrohr L.-straße 12a (BOH 7, Position 1): 252,40 €

– Beschädigung Dachrinne L.-straße 12a: 4.456,40 €

– Entfernung/Überbauung Grenzpunkte L.-straße 12a: 1.022,00 €.

Die Beklagten zu 1) und 2) seien aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) außerdem zur Zahlung von 2.300 € verpflichtet, da der alte Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) an der Fassade verblieben sei. Auch bestehe ein Anspruch auf Anbringung des Vollwärmeschutzes an der entsprechenden Wand im Erdgeschoss sowie auf Verblechung der Grenzmauer L.-straße 12a im zweiten Hof. Ihren Vortrag zu der geltend gemachten Mietminderung in Höhe von 670,50 € durch den Mieter J. wegen eines Wasserschadens hat die Klägerin hingegen bereits im Laufe der ersten Instanz nicht mehr aufrechterhalten.

Darüber hinaus liegen aus Sicht der Klägerin verschiedene Überbauten vor, zu deren Beseitigung die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet seien. Dies betreffe die unmittelbar an die Garagenwand auf dem Grundstück der Klägerin montierten Be- bzw. Entlüftungsschächte und die auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft L.-straße 12a montierten Versorgungsleitungen für das Objekt L.-straße 16 vom Dach bis zum Erdgeschoss. Ferner sei ein Pflanztrog unmittelbar an die Garagenwand angebaut und im Hof des Anwesens L.-straße 16 innerhalb eines Grenzabstands von 2 Metern zum Anwesen L. straße 12a ein über 2 Meter hoher Baum gepflanzt worden. Die Beklagte zu 1) habe zudem entgegen der vertraglichen Vereinbarung das Anwesen L.-straße 16 nicht lediglich „aufgestockt“, sondern die Außenwand und das Dach des Anwesens L.-straße 12a zusätzlich überbaut.

Zur Duldung der Überbauten sei die Klägerin nicht verpflichtet.

Die Klägerin hat daher in erster Instanz beantragt,

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 18.479,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.950 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Grenzmauer zwischen den Anwesen L.str. 16, Rückgebäude, M., Fl.Nr. ... und L.-straße 12a, M., Fl.Nr. ... im Hof auf der Nordseite mit einer Verblechung/Abdeckung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu versehen.

IV. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verpflichtet, einen Vollwärmeschutz an der vorspringenden Wand des Hauses L.str. 12a, M. (Westseite) nach den anerkannten Regeln der Technik im Bereich des Erdgeschosses im Innenhof anzubringen.

V. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ... und ..., im Hof errichteten Be-/Entlüftungsanlagen, den Pflanztrog sowie die rechte Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Objekts L.-straße 16, M., insoweit auf ihre Kosten zu beseitigen, als die Bauausführungen die Grenzen zu den Anwesen L.-straße 14, M., Fl.-Nr. ..., und L.-straße 12a, M., Fl.-Nr. ... überschreiten.

VI. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ..., innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a, M., Fl.-Nr. ..., gepflanzten Baum zu beseitigen.

VII. Die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Vollwärmeschutz und den Dachaufbau des Anwesens L.-straße 16, M., Rückgebäude insoweit auf eigene Kosten zu beseitigen, als über das bestehende Dach und die bestehende Außenwand des Anwesens L.-straße 12a, M. gebaut wurde.

VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 777,12 € zu zahlen.

Die Beklagten und der Streithelfer zu 1) haben

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bestritten und das Vorliegen von Überbauten in Abrede gestellt. Auch die Beklagte zu 3) hat die behaupteten Überbauten bestritten und im Übrigen auf eine Duldungsverpflichtung der Klägerin verwiesen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 26.08.2015 nach Durchführung eines Ortstermins, Einvernahme mehrerer Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage im Hinblick auf die Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche nur zum Teil, im Hinblick auf die Beseitigungsansprüche hingegen weit überwiegend stattgegeben:

Die Klägerin sei für die geltend gemachten Schadensersatzforderungen insgesamt aktivlegitimiert und habe, soweit sie Forderungen für die WEG L.-straße 12a geltend mache, ihre Ermächtigung nachgewiesen (Anlage BOH 3). Die Beklagte zu 1) sei diesbezüglich passivlegitimiert. Sie habe ihre Haftung für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft bereits durch Abschluss der Vereinbarung vom 29.10.2008 anerkannt (Anlage K 29). Auch sei sie als professionelle Bauherrin verkehrssicherungspflichtig, für eine Weiterübertragung fehle substantiierter Vortrag.

Der Höhe nach hat das Landgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nur in Höhe von 6.689,72 € als begründet angesehen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen seien lediglich folgende Schadenspositionen nachgewiesen und zu ersetzen: 920,76 € (Reinigung Dach), 520,40 € (Beschädigung Velux-Fenster), 405,20 € (beschädigte Kellerschachtabdeckungen), 997,61 € (beschädigte Kupferkrempe), 3.593,35 € (Schäden/Risse an den Garagen), 252,40 € (Beschädigung Regenrohr). Bezüglich der weiteren Schadenspositionen sei die Klage hingegen abzuweisen.

Einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 2.300 € hat das Landgericht gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (Anlage BOH 29) für begründet erachtet, da auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von einer fehlenden Bearbeitung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses L. straße 12a (Westseite) bis zum Giebel auszugehen sei. Hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Mietminderung des Mieters J. (670,50 €) habe die Klägerin hingegen auf eine weitere Beweisaufnahme bzw. Geltendmachung verzichtet.

Aus der Vereinbarung vom 29.10.2008 ergäben sich ferner Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Verblechung/Abdeckung der Grenzmauer zum Anwesen L.-straße 12a und auf Ergänzung des Vollwärmeschutzes an der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) im Erdgeschoss.

Darüber hinaus hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen im Hof, des grenzüberschreitenden Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung auf der Südseite am Rückgebäude des Anwesens L.-straße 16 aus § 1004 Abs. 1 BGB bejaht. Bezüglich der linken und mittleren Versorgungsleitung könne ein Überbau hingegen nicht hinreichend sicher festgestellt werden.

Einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) auf Beseitigung des innerhalb eines Grenzabstandes von 2 Metern zum Grundstück L.-straße 12a gepflanzten Baumes hat das Landgericht unter Verweis auf Art. 124 EGBGB, Art. 47a AGBGB ebenfalls bejaht. Dass es sich hierbei um eine Auflage zu einer Baugenehmigung im Rahmen einer Nutzungsänderung handele, stehe nicht entgegen.

Einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) aus § 1004 Abs. 1 BGBauf Rückbau des Vollwärmeschutzes und Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16, soweit es sich um einen Überbau handele, hat das Landgericht bereits deshalb angenommen, weil dieser Aufbau nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht regelgerecht sei und nicht dem Stand der Technik entspreche. Eine Duldungspflicht der Klägerin aus der Vereinbarung vom 29.10.2008 bestehe daher mangels eines vertragsgemäßen Überbaus nicht.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht aus einem Gegenstandswert von 27.989,72 € in Höhe von 610,11 € zugesprochen.

Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und die Beklagten zu 1) - 3) jeweils teilweise mit der Berufung.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Bezahlung weiterer 8.252,90 € nebst Zinsen seit 14.01.2011, des Weiteren die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Beseitigung der linken Versorgungsleitungen und die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Bezahlung weiterer Rechtsanwaltskosten von 88,53 €.

Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht mehrere Schadenspositionen abgewiesen. Dies betreffe die Mietminderung M. in Höhe von 500 €, den Nutzungsausfall für den Stellplatz in Höhe von 1.500 € und die Schadenspositionen von 774,50 € und 4.456,40 € infolge des eigenmächtigen Kürzens der Schneefanggitter und des Abschneidens der Dachrinne. Diese Maßnahmen seien auch nicht mit der gezahlten Entschädigung von 15.000 € abgegolten. Auch das Fehlen der zwei Grenzpunkte ab Sommer 2010 sei von der Klägerin nachgewiesen worden, so dass die Kosten der Wiederherstellung in Höhe von 1.022 € netto zu ersetzen seien.

Bezüglich der Beseitigung der linken Rohrleitungen habe das Landgericht die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass diese nicht hinreichend sicher einen Überbau darstellten. Auch diesbezüglich liege ein beweisbarer Überbau vor.

Bei einem Gegenstandswert von 27.989,72 € habe die Klägerin ferner Anspruch auf weitere 610,11 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention, die die Klägerin allenfalls zu 7,5% und nicht zu 32,5% zu tragen habe, fehlerhaft.

Die Beklagten zu 1) und 2) begehren mit ihrer Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Ziffern I, II, V, VI, VII und VIII des Tenors dahingehend, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen wird.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach für Schäden aus dem Bereich der Nachbarschaft sei nicht ersichtlich. Auch sei der Anlage K 3 nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Leistung bzw. Zahlung an sich fordern könne. Bezüglich der Reinigung bzw. Beschädigung des Dachs sei eine Verursachung durch die Beklagte zu 1) nicht nachgewiesen; für etwaige Schäden durch selbständig tätige Subunternehmer hafte die Beklagte zu 1) nicht. Gleiches gelte für die Beschädigung der Velux-Fenster, die Beschädigung der Kellerschachtabdeckungen, die beschädigte Kupferkrempe, die Schäden bzw. Risse an den Garagen und die Beschädigung des Regenrohrs.

Zu Unrecht habe das Landgericht der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.300 € zugesprochen. Der Vollwärmeschutz sei entsprechend Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 in großen Teilen von der Beklagten bzw. deren Subunternehmern bearbeitet worden und nicht an der Fassade verblieben.

Die Be- und Entlüftungsanlagen seien von der Beklagten zu 1) bzw. dem Beklagten zu 2) weder angebracht noch beauftragt worden, dies sei durch ein Drittunternehmen auf Betreiben der M. & B. GmbH & Co. KG erfolgt. Die Beklagte zu 1) sei insoweit weder Handlungsnoch Zustandsstörer gewesen. Gleiches gelte für die Versorgungsleitung.

Ein etwaiger Überbau durch den Pflanztrog, der im Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet sei, sei bereits durch die Zahlung von 15.0000 € gemäß Ziffer 6 i.V.m. Ziffer 2 der Vereinbarung vom 29.10.2008 abgegolten. Der Baum sei Bestandteil des Bauvorhabens und im Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet mit der Folge, dass die Klägerin nicht Entfernung des Baums verlangen könne.

Bezüglich der in Ziffer VII des Urteilstenors ausgesprochenen Verurteilung zum Rückbau des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus schließen sich die Beklagten zu 1) und 2) den Ausführungen der Beklagten zu 3) in deren Berufungsbegründung vollumfänglich an.

Die Beklagte zu 3) begehrt mit ihrer Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klageanträge unter Ziffern VI und VII.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht fehlerhaft einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des gepflanzten Baumes bejaht habe. Die Errichtung des Baumes sei als Auflage zur Baugenehmigung vom 19.01.2011 (Anlage B 8) festgesetzt worden, gegen die die Klägerin nicht im Klagewege vorgegangen sei.

Bezüglich der Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus sei der Urteilstenor gemäß Ziff. VII bereits nicht vollstreckungsfähig. Darüber hinaus habe die Klägerin allenfalls Anspruch auf Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel, nicht aber auf Rückbau des gesamten Wärmedämmverbundsystems. Es handele sich dabei um geringfügige Mängel, die eine Duldungspflicht aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 nicht nachträglich entfallen ließen.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) - 3) sind dem gegnerischen Vorbringen jeweils entgegen getreten und beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Die Beklagte zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der Beseitigungsansprüche nicht mehr passivlegitimiert sei und sich die entsprechenden Verurteilungen ihr gegenüber auf eine rechtlich unmögliche Leistung richteten, da sie und der Beklagte zu 2) nicht mehr Mitglied der WEG L.-straße 16 seien.

Mit Beweisbeschluss vom 27.04.2016 (Bl. 475/478 d.A.) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. H. vom 20.11.2016 (Bl. 507/534 d.A.) samt Ergänzung vom 21.01.2017 (Bl. 547 d.A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Hinweise des Senats in den Ladungsverfügungen vom 03.03.2016 (Bl. 423/435 d.A.) und 05.05.2017 (Bl. 559/562 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 (Bl. 576/580 d.A.) Bezug genommen. Zu der in der mündlichen Verhandlung erstmals diskutierten Frage der Bezeichnung und damit Prozessführungsführungsbefugnis der Beklagten zu 3) haben die Klägerin und der Streithelfvertreter zu 2) nochmals im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und zu 3) sind jeweils teilweise begründet. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.

1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Klägerin von der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den durchgeführten Bauarbeiten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.522 € verlangen kann. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet.

a) Im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einer Aktivlegitimation der Klägerin auch für Ansprüche der WEG L.-straße 12a aus, nachdem die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen und nachgewiesen sind (Anlage BOH 3). Die Klägerin kann dabei auch Leistung an sich verlangen, da zugleich eine (konkludente) Einwilligung der WEG zur befreienden Leistung an die Klägerin und damit eine Einziehungsermächtigung seitens der WEG anzunehmen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 51 Rn. 39).

Die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch passivlegitimiert. Nach Ansicht des Senats ist von einem vertraglichen Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1 BGB) auszugehen, da die Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29), in der die Nachbarn (als Eigentümer der L.-straße Nr. 12a und 14) dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1) und zu 2) zugestimmt und sich zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet haben, vertragliche Nebenpflichten mit sich bringt. Dies schließt insbesondere auch eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur schonenden Ausübung der nach dem Vertrag eingeräumten Rechte (Durchführung der Bauarbeiten) ein, bei der § 278 BGB Anwendung findet.

Darüber hinaus kommt auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die einen Bauherrn treffenden Verkehrssicherungspflichten in Betracht, von denen dieser nicht schon dadurch befreit wird, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (vgl. BGH NJW 1993, 1647, juris Rn. 21; BGH BeckRS 10, 20140, juris Rn. 16). Diesbezüglich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass für eine Weiterübertragung auch substantiierter Vortrag fehlt.

Des Weiteren besteht ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sich dieser - anders als die Beklagte zu 1) meint - nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer bzw. den für die beeinträchtigende Nutzungsart Verantwortlichen richtet (BGHZ 155, 99, juris Rn. 8; BGH vom 24.10.2013, III ZR 82/11, juris Rn. 16). Damit haftet auch die Beklagte zu 1), da sie als Bauherrin für die Durchführung der Bauarbeiten und damit die beeinträchtigende Nutzungsart verantwortlich ist.

Soweit die vom Landgericht nicht zugesprochenen Schadenspositionen von der Klägerin mit der Berufung weiter verfolgt werden, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1) weiteren Schadensersatz in Höhe von 500 € (Mietminderung M.) und von 1.022 € (Grenzpunkte) zu leisten hat. Darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin hat das Landgericht hingegen zu Recht verneint.

aa) Wie die Klägerin zutreffend ausführt, besteht ein ersatzfähiger Schaden nicht nur bei einer Minderung eines bereits seit längerer Zeit geschuldeten Mietzinses aufgrund von Nutzungsbeeinträchtigungen, sondern auch dann, wenn sich die Parteien einig sind, dass eine grundsätzlich geschuldete Mieterhöhung aufgrund der Beeinträchtigungen nicht vollzogen wird. Dass nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen vorlagen und eine „Mietminderung“ in dieser Form in Höhe von 500 € erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen M. (i.V.m. der Anlage BOH 47), denen auch das Landgericht gefolgt ist, allerdings zu Unrecht eine Ersatzfähigkeit auf dieser Grundlage verneint hat. Eine Erstattungspflicht der Beklagten zu 1) bei Mietminderungen ist im Übrigen explizit in Ziff. 4 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 geregelt.

bb) Auch hinsichtlich der fehlenden Grenzpunkte teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts zur fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht, eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus etwaigen Aussagen des Sachverständigen zu einem fehlenden Anlass zur Freilegung von Grenzpunkten. Vielmehr ist auch im Hinblick auf § 919 BGB von einer ersatzfähigen Schadensposition auszugehen; das Fehlen bzw. die Überbauung der Grenzpunkte ist vorliegend auf die von der Beklagten zu 1) veranlassten Arbeiten zurückzuführen. Im Rahmen einer Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO) kann anhand der vorgelegten Kostenrechnung des Vermessungsamts München vom 04.01.2007 ein Kostenaufwand in Höhe von jedenfalls 1.022 € netto angenommen werden.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den geltend gemachten Nutzungsausfall für einen Stellplatz im Hof (1.500 €) nicht zuerkannt.

Bezüglich dieser Schadensposition liegt nach Ansicht des Senats bereits kein ersatzfähiger Vermögensschaden vor, so dass sich eine weitere Beweisaufnahme erübrigt.

Nach den vom Großen Senat für Zivilsachen aufgestellten Grundsätzen (vgl. Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) ist die Bewertung eines Nutzungsausfalls als Vermögensschaden auf solche Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Betroffenen typischerweise angewiesen ist. Hierzu zählt der streitgegenständliche Stellplatz nicht. Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.03.1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, juris Rn. 15) hat dies für eine Garage unter Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen grundsätzlich verneint und bezüglich der abweichenden Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 10.10.1985 (VII ZR 292/84, BGHZ 96, 124) zutreffend darauf hingewiesen, dass diese speziell auf das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zugeschnitten und durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen überholt ist. Substantiierter Vortrag dazu, inwieweit es sich bei dem Stellplatz möglicherweise um die einzige Abstellmöglichkeit in zumutbarer Entfernung handeln würde, ist auch mit Schriftsatz vom 09.06.2017 nicht erfolgt, so dass ein Vernehmung der Zeugin P. Sch. nicht veranlasst war.

Unabhängig davon könnte nach der vorgenannten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (s. dort juris Rn. 45 f. sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 249 Rn. 52) auch nicht ein Schaden in Höhe der üblichen Nutzungsentschädigung für einen Stellplatz angesetzt werden, da für das Kompensationsinteresse entscheidend ist, welchen Wert der Verkehr dem Eigengebrauch zumisst.

dd) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Kürzung der Schneefanggitter (747,50 €) und Kürzung der Dachrinne (4.456,40 €) verneint. Beide Maßnahmen wurden dem Sachverständigen zufolge fachgerecht ausgeführt und waren im Hinblick auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems notwendig. Nachdem sich die „Nachbarn“ in Ziff. 2 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 zur Duldung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes verpflichtet haben, scheidet damit bereits ein ersatzfähiger Schaden bzw. ein unzulässiger Eigentumseingriff bei notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anbringung aus. Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Ziff. 6 der vorgenannten Vereinbarung mit der Entschädigung von 15.000 € - die u.a. auch für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes gezahlt wurde - abgegolten. Die Vereinbarung BOH 29 wurde entgegen der klägerischen Auffassung auch von der Eigentümerin des Grundstücks L.-straße 14 (Klägerin) und nicht nur von den Eigentümern des Grundstücks L.-straße 12a getroffen, wie sich aus der Präambel eindeutig ergibt. Diese werden dort gemeinsam als „Nachbarn“ bezeichnet. Darüber hinaus ist in Ziffer 4 der Vereinbarung von „den Grundstücken der Nachbarn“ im Plural die Rede.

Soweit die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 01.04.2016 (Bl. 442 d.A.) unter Beweisantritt die mangelhafte Ausführung der Arbeiten an der Dachrinne gerügt hat, ist dieser Vortrag verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und §§ 530, 520, 296 Abs. 1, 4 ZPO). So ist die Klägerin dem Sachverständigengutachten, in dem das Einkürzen als bautechnisch richtig und angezeigt bezeichnet wurde (S. 63 des Gutachtens, Bl. 280 d.A.), in erster Instanz nach Fristsetzung nicht mehr entgegen getreten. Jedenfalls aber wurden die behaupteten Mängel auch in der Berufungsbegründung vom 29.10.2015 (Bl. 380/393 d.A.) nicht gerügt. Die Zulassung dieses Vortrags mit Beweisangebot würde den Rechtsstreit verzögern, Entschuldigungsgründe für das verspätete Vorbringen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die klägerische Berufung erweist sich mithin hinsichtlich eines weiteren Schadens in Höhe von 1.522 € als begründet, hinsichtlich der weiteren mit der Berufung geltend gemachten Schadenspositionen dagegen als unbegründet.

b) Die Berufung der Klägerin rügt außerdem ohne Erfolg, dass das Landgericht einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 3) aus § 1004 Abs. 1 BGB nur bezüglich der Beseitigung der rechten Versorgungsleitung angenommen hat. Denn ein hinreichender Nachweis für einen Überbau und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung auch durch die mittlere und linke Versorgungsleitung ist von der insoweit beweispflichtigen Klägerin nicht erbracht worden. Insbesondere lässt sich der entsprechende Beweis mit dem Sachverständigengutachten, dem die Klägerin in diesem Punkt ebenfalls nicht entgegen getreten ist, gerade nicht führen.

c) Bezüglich der Zahlung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 88,53 € erweist sich die klägerische Berufung ebenfalls als unbegründet. Der insoweit erstinstanzlich zugesprochene Betrag ist vielmehr auf die Berufung der Beklagten zu 1) der Höhe nach zu kürzen (s. nachfolgend Ziffer 2 e)).

2. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) hat im Hinblick auf die in Ziffern V, VI und VII des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung zur Beseitigung verschiedener Überbauten sowie bezüglich der Verurteilung in Ziffer VIII zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten - insoweit allerdings nur teilweise - Erfolg. Hinsichtlich der in Ziffern I und II erfolgten Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.689,72 € und eines Ausgleichs von 2.300 € ist die Berufung hingegen unbegründet. Ziffern III und IV wurden mit der Berufung weder durch die Beklagte zu 1) noch durch den Beklagten zu 2) angegriffen und sind daher bereits rechtskräftig.

a) Wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt kann die Klägerin von der Beklagten zu 1) dem Grunde nach Ersatz des bei den Bauarbeiten entstandenen Schadens hinsichtlich der Grundstücke L.-straße 12a und 14 bereits auf vertraglicher Grundlage aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB verlangen.

Die Beklagte zu 1) rügt mit ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht die zugesprochenen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 6.689,72 € zu Unrecht auf die von der Beklagten zu 1) veranlassten Baumaßnahmen zurückgeführt habe.

Konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Feststellungen des Landgerichts, die für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindend sind, liegen - auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) - im Hinblick auf die Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 6.689,72 € nicht vor. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung der Angaben der einvernommenen Zeugen, der Ausführungen des Sachverständigen und der Gesamtumstände jeweils im Einzelnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Dies gilt insbesondere auch für die an den Garagen entstandenen Schäden bzw. Risse (3.593,35 €). Die insoweit auf Grundlage der Angaben der Zeuginnen Sch. und B. sowie des Sachverständigengutachtens vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte zu 1) nunmehr in der Berufungsbegründung Einwände gegen die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat (Bl. 406 f. d.A.), ist darauf hinzuweisen, dass in der damals vom Landgericht nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist von der Beklagten zu 1) keinerlei Einwände erhoben, sondern nur ihre Haftung dem Grunde nach in Frage gestellt wurde (S. 2 des Schriftsatzes vom 07.01.2015; Bl. 293 d.A.). Der neue Tatsachenvortrag einschließlich Beweisangebot durch Sachverständigengutachten in der Berufungsbegründung ist damit - unabhängig von der Frage seiner Erheblichkeit - gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen.

Gemäß § 278 BGB haftet die Beklagte auch für die in ihrem Auftrag tätig gewordenen (selbständigen) Subunternehmer.

Nachdem über die erstinstanzlich zugesprochenen Schadenspositionen hinaus - wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt - weitere Schadenspositionen in Höhe von 1.522 € begründet sind, ergibt sich mithin insgesamt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 8.211,72 €.

b) Soweit die Beklagte zu 1) - zusammen mit dem Beklagten zu 2) - rügt, dass das Landgericht zu Unrecht einen Ausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.300 € aus Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) bejaht habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens von einer fehlenden Bearbeitung des Vollwärmeschutzes der vorspringenden Wand des Hauses L.-straße 12a (Westseite) bis zum Giebel auszugehen; ein Streichen der Wand allein beinhaltet keine Erneuerung des Vollwärmeschutzes. Auch die von den Beklagten zu 1) und 2) vorgelegten Lichtbilder in Anlage B 14 und B 15 zeigen lediglich, dass dort, wo letztlich das Haus Nr. 16 hochgezogen bzw. angebaut wurde, der Vollwärmeschutz des Hauses L.-straße Nr. 12a rückgebaut wurde. Dies ist jedoch die zwangsläufige Folge des Anbaus und lässt die Ausgleichspflicht nicht entfallen. Eine Erneuerung des Vollwärmeschutzes wird dadurch gerade nicht belegt, vielmehr ist auf der gesamten vorspringenden Wand, die nach Abschluss der Arbeiten nach außen hin verblieben ist und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zufolge nur gemeint sein kann, weiterhin keine Bearbeitung sichtbar.

c) Mit Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1) gegen ihre Verurteilung in Ziffer V des erstinstanzlichen Urteils zur Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen, des Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung am Rückgebäude L. Straße 16.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der einzelnen Überbauten scheitert bereits daran, dass mit der Veräußerung ihrer Grundstücksanteile jedenfalls rechtliche Unmöglichkeit eingetreten ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn die Beklagte zu 1) hat keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und die WEG L.-straße 16 mehr. Soweit sich die Klägerin für die unveränderte Passivlegitimation der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2008 (NJW 2008, 1810) sowie die Kommentarliteratur berufen hat, kann dem für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden. Denn dort ging es jeweils um die Veräußerung eines Grundstücks insgesamt und nicht wie hier um die Veräußerung eines Miteigentumsanteils. Auf diesen Fall können §§ 265, 266 ZPO nicht angewandt werden (vgl. Thomas/Putzo, 38. Auflage 2017, § 265 Rn. 3).

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beklagte zu 1) bereits bei Klageerhebung nicht die richtige Anspruchsgegnerin gewesen ist, weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt nur Miteigentümerin und damit bezüglich des in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks bzw. des Gemeinschaftseigentums nicht allein verfügungsbefugt war.

d) Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung in Ziffer VI zur Beseitigung des Baumes und in Ziffer VII zur teilweisen Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Hinsichtlich des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus wird im Übrigen ergänzend auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 4 c) Bezug genommen. Beseitigungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) scheiden mithin aus, so dass sich die Berufung der Beklagten zu 1) auch insoweit als erfolgreich erweist.

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 3), soweit diese die Ziffer VII des Urteilstenors bereits als nicht vollstreckungsfähig und damit die zugrunde liegende Klage wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig ansehen. Der Klageantrag beschreibt den wiederherzustellenden Zustand ausreichend und ist daher hinreichend bestimmt.

e) Die Klägerin kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 17.011,72 € erstattet verlangen (8.211,72 € Schadensersatz + 2.300 € Ausgleichszahlung + 1.500 € Verblechung Grenzmauer + 5.000 € Anbringung Vollwärmeschutz Erdgeschoss). Die von der Klägerin begehrte 0,65-Gebühr einschließlich Pauschale und Mehrwertsteuer errechnet sich damit in Höhe von 492,54 € anstelle der vom Landgericht zugesprochenen 610,11 €.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist damit teilweise begründet.

3. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2), mit der er gegen seine Verurteilung zur Ausgleichszahlung in Höhe von 2.300 € als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) wendet, ist unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2 b) wird verwiesen.

4. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3) hat hinsichtlich der in Ziffer VII erfolgten Verurteilung zur Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 Erfolg, hinsichtlich der Verurteilung in Ziffer VI zur Beseitigung des Baumes erweist sie sich als unbegründet. Die Verurteilung in Ziffer V zur Beseitigung der Be-/Entlüftungsanlagen, des Pflanztroges und der rechten Versorgungsleitung wurde von der Beklagten zu 3) mit der Berufung nicht angegriffen und ist daher rechtskräftig.

a) Soweit der Streithelfervertreter zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 erstmals unter Hinweis auf § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die von Amts wegen zu prüfende Frage der Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 3) angesprochen hat (vgl. Palandt/Wicke, BGB, 76. Auflage 2017, § 10 WEG Rn. 33 f), hat der Senat dies zum Anlass genommen, die Parteibezeichnung der Beklagten zu 3) im Rubrum von Amts wegen zu berichtigen.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10, NJW 2011, 1453, juris Rn. 11). Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben geht, anders als der Streithelfervertreter zu 2) meint, aus der Klageschrift bereits hinreichend deutlich hervor, dass sich die geltend gemachten Beseitigungsansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft L.-straße 16 richten und nicht die Wohnungseigentümer einzeln verklagt wurden. Zwar wurde in der Klageschrift eine fehlerhafte Bezeichnung („die Eigentümer der Wohnanlage L.-straße 16“) gewählt, allerdings wird durch den unmittelbar anschließenden Zusatz „vertreten durch den Verwalter“ unter Nennung von dessen Namen und Anschrift deutlich gemacht, dass hier die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit, d.h. als Eigentümergemeinschaft im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum verklagt werden sollen. Denn nur insoweit besteht eine Vertretungsbefugnis seitens der Verwaltung. Des Weiteren wird in der Klageschrift in der Vorbemerkung auf Seite 2/3 ausgeführt, dass Eigentümer der Nachbargrundstücke L.-straße 16, M., Fl.-Nr. ... und ... die Beklagten zu 3) sind und im nachfolgenden Satz unmittelbar auf diese als Eigentümergemeinschaft Bezug genommen. Auch hieraus wird bei objektiver Würdigung hinreichend deutlich, dass mit den Beklagten zu 3) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, die die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer zu erfüllen haben.

Infolge der zulässigen und möglichen Auslegung der Klageschrift ist auch ein Mangel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht gegeben.

Zur Vermeidung von weiteren Unklarheiten hat der Senat die aufgeworfene Frage zum Anlass genommen, die Parteibezeichnung von Amts wegen im Hinblick auf die Vorgaben des § 10 Abs. 6 Satz 4 und 5 WEG zu berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 50 Rn. 7).

b) Zu Recht hat das Landgericht einen Beseitigungsanspruch bezüglich des Baumes im Hinblick auf Art. 124 EGBGB, Art. 47 AGBGB gegen die Beklagte zu 3) bejaht.

Dass die Klägerin bzw. die WEG L.-straße 12a gemäß Ziffern 2 und 6 der Vereinbarung in Anlage BOH 29 dem Bauvorhaben und damit auch dem Pflanztrog einschließlich Baum uneingeschränkt zugestimmt und sich zur Duldung verpflichtet hätten sowie auch diesbezüglich eine Abgeltung durch Zahlung der 15.000 € erfolgt sei, wurde von der insoweit beweispflichtigen Beklagten zu 3) nicht hinreichend nachgewiesen. Die Beifügung des Freiflächengestaltungsplans vom 22.08.2006 (B 11 bzw. B 16) zu der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29) wurde von der Klägerin bestritten, der Vereinbarung selbst lassen sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht keine konkreten Hinweise auf die Duldung eines Pflanztrogs mit Baum im Falle eines Überbaus entnehmen. Auch die Rüge der Beklagten zu 3), dass die Errichtung des Baumes eine Auflage der Landeshauptstadt München zur Baugenehmigung gewesen sei (Bescheid vom 19.01.2011, B 8; Bl. 396 f d.A.), vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine Baugenehmigung - einschließlich der damit verbundenen Auflagen - hat keinen Einfluss auf private Nachbar- und Abwehrrechte (vgl. BGH vom 27.05.1959, V ZR 78/58; BayObLG NJW-RR 1991, 19).

c) Einen Anspruch der Klägerin bzw. der WEG L. straße 12a auf teilweise Beseitigung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus des Anwesens L.-straße 16 aus § 1004 Abs. 1 BGB hat das Landgericht hingegen zu Unrecht bejaht.

aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB auf teilweisen Rückbau bereits deshalb bestehe, weil der Aufbau nicht regelgerecht sei und nicht dem Stand der Technik entspreche. Vielmehr kann aus Sicht des Senats in diesem Fall - wie auch die Beklagten zu 1 und 3) vortragen - kein Rückbau verlangt werden, wenn die Klägerin grundsätzlich zur Duldung des Überbaus verpflichtet ist, was nachstehend im Einzelnen dargelegt wird (s. hierzu unter bb)). Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist in diesem Fall nur auf Beseitigung der vom Sachverständigen festgestellten Mängel gerichtet, da nur insoweit eine Störung bzw. eine nicht zu duldende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin bzw. der WEG vorliegt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich dabei wesentlich von dem Fall der gesetzlich angeordneten Duldungspflicht gemäß § 912 BGB, in deren Rahmen ein nicht fachgerechter Überbau von einem Nachbarn nicht geduldet werden muss. Denn im vorliegenden Fall ist eine vertragliche Verpflichtung zur Duldung des Überbaus eingegangen worden, so dass auch § 242 BGB („dolo agit“) der Forderung nach einem vollständigen Rückbau entgegen steht. Ein überwiegendes Interesse der Klagepartei an der Beseitigung des nicht fachgerechten Überbaus kann angesichts der vertraglich begründeten Duldungspflicht und der ohne Weiteres möglichen Mängelbeseitigung nicht angenommen werden.

bb) Eine Duldungspflicht der Klägerin bzw. der WEG bezüglich des streitgegenständlichen Überbaus ergibt sich aus Ziffern 1 und 2 i.V.m. der vorgesehenen Abgeltung gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung vom 29.10.2008 (BOH 29), § 1004 Abs. 2 BGB.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, d.h. maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage 2017, § 133 Rn. 9 m.w.N.). Die anhand der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung hat dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, in einem zweiten Schritt sind außerdem die Begleitumstände (insbesondere Entstehungsgeschichte), die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck einzubeziehen (Palandt/Ellenberger a.a.O., § 133 Rn. 14 ff.).

Ausgehend vom Wortlaut in Ziffern 1 und 2 dulden die Nachbarn die Erhöhung der an das Anwesen L.str. 12a anschließenden Giebelwand, stimmen dem Bauvorhaben der Beklagten zu 1) und 2) uneingeschränkt zu und dulden die Durchführung der Bauarbeiten, auch soweit dadurch ihr Grundstück bzw. darauf befindliche Gebäude betroffen sind. Insbesondere wird auch die Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens auf dem Anwesen L.-straße 16 (Rückgebäude) an den Grenz- oder Außenmauern der vorhandenen oder neuen Gebäude bzw. Gebäudeteile zum Grundstück der Nachbarn hin von diesen geduldet. Damit haben sich die Klägerin bzw. die WEG mit einer Aufstockung des Hauses Nr. 16 ausdrücklich einverstanden erklärt.

Eine solche Aufstockung wurde hier aus Sicht des Senats auch vorgenommen, indem die sog. neue Kommunwand von Nr. 16 nach den Ausführungen des Sachverständigen an die bestehende „eigene“ Kommunwand von Nr. 12a direkt vorgesetzt und senkrecht nach oben geführt sowie anschließend die notwendige Wärmedämmung angebracht wurde (vgl. Bl. 280 d.A., u.a. S. 33 und Skizze S. 49 des Gutachtens). Zwar liegt dann laut Sachverständigengutachten hinsichtlich der Wärmedämmung und der zur Hälfte auf Nr. 12a liegenden Kommunwand ein Überbau vor (S. 39 oben, 49 f. des Gutachtens), jedoch ist dieser aus Sicht des Senats von der Vereinbarung gedeckt. Denn die Beklagte zu 1) hat lediglich die bestehenden Wände senkrecht nach oben gezogen, auch haben sich die Nachbarn zur Duldung einer Betroffenheit ihres Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Gebäude durch die Baumaßnahmen sowie insbesondere zur Duldung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes ausdrücklich bereit erklärt. Diese Auslegung stimmt auch mit der technischen Auslegung der Vereinbarung Anlage BOH 29 durch den Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 20.11.2016 (Bl. 531 ff. d.A.) überein, der sich der Senat ebenfalls anschließt. Allein die fehlende zeichnerische Darstellung des Überbaus in dem der Vereinbarung beigefügten Plan (Anlage BOH 53), der dem Sachverständigen zufolge in sich selbst ungenau ist, vermag den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht zu entkräften oder in Frage zu stellen.

Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes am Rückgebäude L.-straße 16 wird sodann in Ziff. 6 der Vereinbarung nochmals erwähnt und gemeinsam mit einem etwaigen Überbau im vorbeschriebenen Sinne mit 15.000 € abgegolten. Dass ein bündiger Abschluss der Hauswand von Nr. 16 (einschließlich Wärmedämmverbundsystem) zur eigenen Kommunwand des Hauses Nr. 12a vereinbart war, worauf sich die Klägerin beruft, lässt sich der Vereinbarung insgesamt aus Sicht des Senats damit weder aus ihrem Wortlaut noch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien entnehmen.

Auch einer Vernehmung der nochmals mit Schriftsatz vom 09.06.2017 angebotenen Zeugin P. Sch. (Bl. 571 ff. d.A.) bedurfte es nicht. Vielmehr können die behaupteten Vorstellungen und Erklärungen der Klagepartei im Rahmen der Gespräche zum Abschluss der Vereinbarung BOH 29 zu einem fehlenden Überbau bzw. bündigen Abschluss der Hauswand Nr. 16 (einschließlich Wärmedämmverbundsystem) zur Hauswand Nr. 12a als richtig unterstellt werden. Dies sagt aber nichts darüber aus, dass diese einseitigen Vorstellungen und Äußerungen dann auch Vertragsinhalt geworden sind, was der Vereinbarung gerade nicht entnommen werden kann und wofür die Zeugin auch nicht als Beweis angeboten wurde.

Die Berufung der Beklagten zu 3) hat mithin bezüglich der Rückbauverpflichtung des Vollwärmeschutzes und des Dachaufbaus Erfolg.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100, § 101 ZPO. Da sich das rechtliche Interesse der Streithelfer hier nur auf einen Teil des Streitgegenstands und zwar auf die Be- und Entlüftungsanlagen erstreckt, die hier mit 500 € anzusetzen sind (s.u.), und die Beklagte zu 3) insoweit unterlegen ist bzw. ihre Verurteilung mit der Berufung nicht mehr angegriffen hat, tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.08.2017, die Nebenintervention des Streithelfers zu 2) im Berufungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Bl. 593 d.A.), war nicht nachzukommen. Die Prüfung des rechtlichen Interesses erfolgt nur auf Antrag. Da § 295 ZPO gilt, können die Mängel heilen, wenn die Partei - wie hier die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 - mit dem Nebenintervenienten rügelos verhandelt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 38. Auflage 2017, § 66 Rn. 11).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nur seitens der Klägerin möglich ist, war insoweit eine Abwendungsbefugnis auszusprechen.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO. Dabei wurden die erstinstanzlich angesetzten Werte für die einzelnen Klageanträge zugrunde gelegt. Im Rahmen des Antrages Ziffer V bzw. des Urteilstenors Ziffer V wurden die Be- und Entlüftungsanlagen, der Pflanztrog und jede Versorgungsleitung mit jeweils 500 €, d.h. insgesamt in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 2.500 € angesetzt. Mit den Berufungen nicht angegriffen wurden die erstinstanzliche Klageabweisung in Höhe von 3.536,50 € in Ziffer I des Tenors sowie in Höhe von 670,50 € in Ziffer II, ebenso wie die Verurteilungen in Ziffer III (1.500 €) und Ziffer IV (5.000 €).

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 82/11 Verkündet am: 24. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 54/10 Verkündet am: 10. März 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Tenor I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 6.689,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte zu
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.

(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.

(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.