Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

published on 10/12/2014 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae
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Landgericht München II, 13 O 32/12, 16/11/2012

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 15 U 5006/12 Rae

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 10.12.2014

13 O 32/12 Rae LG München II

(rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15)

Leitsatz

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

gegen

...

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Schadensersatz u. a.

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 187,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das Urteil erster Instanz in dessen Ziffer 2. sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung von Anwaltshonorar, die Herausgabe von Prozesskostenerstattungen und Schadenersatz.

Der Beklagte beriet und vertrat den Kläger in den Jahren 2004 bis 2010 in dessen intensiven rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Mitgesellschaftern der Firma H. GmbH, H. und P., wobei er gemäß einer am 07./14.09.2014 zeitgleich mit einem „Beratungsvertrag“ geschlossenen „Honorarvereinbarung“ nach Zeit abrechnete. Mit Schreiben vom 23.09.2010 legte der Beklagte das Mandat in allen zu dieser Zeit offenen Streitigkeiten nieder. Von Prozessgegnern und Gerichten erhaltene Zahlungen verrechnete er gegenüber dem Kläger mit Vergütungsforderungen. Einen Teil der zum Zeitpunkt der Kündigung anhängigen Rechtsstreitigkeiten führte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. He., weiter.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz Bezug auf das Urteil des Landgerichts München II vom 28.08.2012.

Der Kläger machte in erster Instanz - außer einem in zweiter Instanz nicht weiterverfolgten Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung in dem Verfahren 1 HKO 3985/08 des Landgerichts München II - im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Abrechnung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nach den gesetzlichen Gebühren seit 01.01.2008 und die Rückzahlung von zu viel bezahltem Honorar geltend. Er brachte vor, die Abrechnung und Erstattung müsse berücksichtigen, dass der Beklagte in den Fällen, in denen der Kläger zum besonderen Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt worden sei, zu Unrecht eine Interessenkollision zwischen letzterem und der Gesellschaft angenommen und vermeidbare Kosten verursacht habe.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 28.08.2012 die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung der Anwaltsvergütung auf der Basis gesetzlicher Vergütung, da die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sei und die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Beklagten erfasse. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung des Stundenaufwands. Seine Einwendungen und der Vorwurf, Erstattungen nicht korrekt abgerechnet zu haben, seien nicht konkret genug. Das Gesamthonorar sei nicht im Sinne von § 3a Abs. 2 RVG a. F. unangemessen, denn die vereinbarten Stundensätze bewegten sich im Rahmen des in München und dessen Umgebung üblichen. Zu einer Mandatsführung für die H. GmbH sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weshalb offenbleiben könne, ob eine Interessenkollision zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bestanden habe.

Ursprünglich stellte der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise zu dem Antrag, das Verfahren an das Landgericht München II zurückzuverweisen, den Antrag erster Instanz in modifizierter Form (Schriftsatz vom 05.03.2013 Bl. 179/181 d. A.). Im Schriftsatz vom 20.01.2014 (Bl. 228/243 d. A. Seite 241 rückseitig) machte der Kläger erstmals einen bezifferten Anspruch geltend und beschränkte sein Abrechnungsverlagen in den Klageanträgen III. und IV. auf von Prozessgegnern oder der Gerichtskasse erlangte Erstattungen. In einem Schreiben vom 17.02.2014 an den Klägervertreter (Anlage K 63) gab der Beklagte eine Stellungnahme zu Einzelmandaten ab. Im Schriftsatz vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A. Seite 12) erklärte der Kläger die Anträge III. und IV. aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 für erledigt. Der Beklagte stimmte dem im Termin vom 16.04.2014 zu. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 295/297 d. A. Seite 3) trug der Kläger vor, er habe zu den Anträgen Ziffer II. und III. (gemeint waren die Ziffern III. und IV.) aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 nie eine Erledigungserklärung abgegeben.

Der Kläger bringt vor, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Zumindest erstrecke sie sich nur auf außergerichtliche Beratung.

Für Verbraucherverträge gelte nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die widerlegliche Vermutung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Unternehmer gestellt worden seien. Die Honorarvereinbarung unterliege daher der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 c, 306, 307 - 309 BGB, auch wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sei. § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei anwendbar, da die vorformulierten Vertragsbedingungen vom Beklagten gestellt worden seien.

Der Beklagte bringe nicht vor, dass er den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt habe. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 07.09.2004 sei eine Verhandlungsbereitschaft des Beklagten nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

Mit der Frage, ob die Honorarvereinbarung überhaupt auslegungsbedürftig sei, habe sich das Landgericht nicht befasst. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht feststellbar. Wenn bei zwei zeitgleich geschlossenen, von einem Rechtsanwalt entworfenen Verträgen in einem nur von Beratung, im anderen von Beratung und Vertretung gesprochen werde, so spreche dies für ein planvolles, durchdachtes Vorgehen. Der Beklagte habe ein Versehen nicht einmal behauptet. Dem Beklagten seien die Unterschiede bei der Honorierung von Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung bewusst gewesen. Für die beiden letzteren sei eine Honorarvereinbarung anders als bei § 34 RVG nicht erforderlich gewesen.

Dass Erstattungen Dritter bei Beratungsleistungen ausschieden, stimme nicht.

Wo der Wortlaut einer AGB-Klausel eindeutig sei, bestehe kein Raum für eine Auslegung, insbesondere nicht gegen den Vertragspartner des Verwenders.

Da im Schreiben des Beklagten vom 07.09.2004 (Anlage K 9) nur von Beratungstätigkeiten die Rede sei, sei eine Ausdehnung auf Vertretung und Prozessführung aus Empfängersicht nicht zu erkennen gewesen. Im Jahr 2004 sei dies gar nicht vorhersehbar gewesen.

Die erweiternde Auslegung des Landgerichts umgehe das Schriftformerfordernis des § 4 RVG. Eine Beratung durch eine Fachangestellte, wie in der Honorarvereinbarung angeführt, komme weder bei außergerichtlicher Vertretung noch bei Prozesstätigkeit in Betracht.

Beziehe sich eine Vergütungsvereinbarung explizit auf ein konkretes Mandat, so schließe dies eine Geltung für später erteilte neue Mandate aus, insbesondere soweit ihr Gegenstand über das ursprüngliche Mandat hinausgehe.

Die Einbeziehung jeden neuen Mandats sei nach den Maßstäben des § 305 Abs. 2 BGB zu prüfen. Eine Prozessvertretung stelle zweifellos eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts dar. Erforderlich sei ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB bei jedem einzelnen Vertragsschluss.

§ 4 Abs. 4 RVG a. F. führe bei Annahme einer einheitlichen Beratungsangelegenheit mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr nach RVG VV Nr. 2100 a. F. im Vergleich zu den angefallenen Zeitgebühren offenkundig zu einer Honorarherabsetzung.

Die erweiternde Auslegung des Landgerichts auf die gerichtliche Vertretung führe wegen des Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung.

Da im Rahmen von § 305 Abs. 2 BGB die „kundenfeindlichste“ Auslegung geboten sei, führe dies nach § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung.

Die Honorarvereinbarung sei auch an der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen. Der Grundsatz der objektiven Auslegung von AGB verbiete es, auf die individuellen Momente des konkreten Vertragsabschlusses und auf die Meinungen und Vorstellungen der im Einzelfall beteiligten Personen abzustellen.

Dass er die Rechnungen zunächst vorbehaltlos bezahlt habe, belege nicht, dass die Parteien beim Vertragsschluss übereinstimmend von einer umfassenden Vertragsvereinbarung ausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Tätigkeit als Prozessvertreter nichts zu sehen gewesen, erst Recht nicht als verdeckter Prozessvertreter der H. GmbH.

Über die Zusammenhänge sei er erst durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgeklärt worden. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, es getan zu haben.

Die Fälligkeitsregelung in der Honorarvereinbarung sei wegen der unklaren Reichweite der angeblichen Rahmenverträge nicht transparent.

Dass der Beklagte selbst nicht von einer durchgängigen Anwendbarkeit der Honorarvereinbarung ausgegangen sei, zeige seine Rechnung Nr. 2009/698 vom 20.10.2009 (Anlage K 65) in der Angelegenheit „Sparkasse F.“, in der er nach Gegenstandswert abgerechnet habe.

Der Beklagte müsse seine Abrechnung den einzelnen Mandaten konkret zuordnen. Das zeige sich daran, dass sonst eine Berechnung des nach § 628 Abs.1 Satz 2 BGB entfallenden Honorars nicht möglich sei.

Bei den Fällen, in denen er als besonderer Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG aufgetreten sei, habe keine die Anwaltstätigkeit hindernde Interessenkollision vorgelegen. Ein latenter, abstrakt denkbarer Interessenkonflikt reiche nach BGH NJW 2012, 3039 für die Bejahung von § 43a Abs. 4 BRAO nicht aus.

Eine Interessenkollision hätte selbst dann nicht vorgelegen, wenn es sich bei der Vertretung der H. GmbH, vertreten durch den Kläger als besonderen Vertreter einerseits und der Vertretung des Klägers als Gesellschafter der H. GmbH in Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern andererseits um dieselbe Rechtssache im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO gehandelt habe. Bei keiner der vom Beklagten für den Kläger vertretenen Angelegenheiten habe jedoch dieselbe Rechtssache vorgelegen. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung des BGH auf den Lebenssachverhalt. Näherer Vortrag des Beklagten fehle völlig.

Als die H. GmbH, vertreten durch den Kläger als besonderen Vertreter, gegen den früheren Geschäftsführer P. auf Rückzahlung von Bezügen nach der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages geklagt habe, zugleich aber der Kläger Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse erhoben habe, habe nicht dieselbe Rechtssache vorgelegen, weil es sich um völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte gehandelt habe.

Widerstreitende Interessen habe es in keinem Fall gegeben. Immer wenn er als besonderer Vertreter der H. GmbH tätig geworden sei, habe er sich auf einen hierzu explizit gefassten Gesellschafterbeschluss stützen können. Dass sich die Mehrheit aus einem Stimmrechtsverbot für die betroffenen Mitgesellschafter ergeben habe, ändere hieran nichts.

Die Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht darin, dass er das Mandat abgelehnt habe, sondern dass er dazu geraten habe, Rechtsanwalt Dr. B. als „offiziellen“ Prozessvertreter der H. GmbH zu bestellen, während der Beklagte diesem zugearbeitet und Schriftsätze verfasst habe.

Hätte der Beklagte erklärt, er sei nicht bereit, die H. GmbH im Prozess zu vertreten, so hätte er, der Kläger, einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und den Beklagten gar nicht mehr einbezogen.

Seinen schon anfänglich fehlenden Willen zur gerichtlichen Vertretung müsse ein Rechtsanwalt dem Mandanten gegenüber offenbaren.

Wenn man eine Interessenkollision bejahe, hätte der Beklagte auch im Backoffice nicht in Angelegenheiten der H.GmbH tätig werden dürfen, wie sich aus der Konkretisierung von § 43a Abs. 4 BRAO durch § 3 BORA ergebe. Dann entfiele jeder Honoraranspruch nach § 134 BGB.

Um zu beurteilen, ob der vom Beklagten abgerechnete Stundenaufwand angemessen sei, müsse dieser erst bezogen auf die einzelnen Angelegenheiten konkretisiert werden.

Die behauptete Stundenzahl sei nicht erbracht worden. Dem Beklagten obliege eine gesteigerte sekundäre Behauptungslast, zumal der abgerechnete Zeitaufwand außerordentlich hoch sei.

Er habe keinen Anlass zur fristlosen Kündigung des Mandats durch den Beklagten gegeben.

Am 23.09.2010 seien keine Forderungen des Beklagten offen gewesen. Insbesondere habe der Beklagte weder behauptet noch nachgewiesen, dass in den laufenden Prozessen 1 HK O 5460/0, 1 HK O 287/09, 4 HK O 2593/08, 4 HK O 2946/08 und 4 HK O 4622/07 Honorarpositionen offen gestanden hätten.

Vor der Kündigung hätte er abgemahnt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 314 BGB.

Wegen verschiedener vom Beklagten bearbeiteter Einzelmandate macht der Kläger Herausgabe- beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend.

Er bringt vor, im Verfahren 4 HKO 5457/05 des Landgerichts München II sei die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Gerichtskostenvorschusses von 450,00 € nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7 des Berufungsverfahrens) eine Erstattung von 596,00 € ergebe.

Da Rechtsanwalt Dr. He. den Kläger nach der Niederlegung des Mandats durch den Beklagten im durch Urteil des OLG München vom 11.12.2008 - 23 U 3554/28 (Anlage K 21) an das Landgericht München II zurückverwiesenen Verfahren vertreten habe, sei das Honorar von Dr. He. in Höhe von 7.181,65 € (Anlage K 29) vom Vergütungsanspruch des Beklagten abzuziehen.

Im Verfahren 1 HKO 6472/06 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 2754/09 des OLG München habe der Beklagte schuldhaft Gerichtskosten in Höhe von 10.024,00 €, Anwaltskosten von 7.883,75 € für die erste und 8.826,94 € für die zweite Instanz nicht beigetrieben. Schadenersatzansprüche gegen den Mitgesellschafter H. könnten nur der H. GmbH zugute kommen. Er habe einer Durchsetzung der Prozesskosten gegen die H. GmbH nie widersprochen. Hilfsweise mache er insoweit einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 32.718,93 € einschließlich Zinsen geltend.

Im Verfahren 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I ergebe sich bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren von 489,45 € ein Guthaben von 3,96 € zu seinen Gunsten.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 4199/08 des OLG München habe der Beklagte ungeachtet der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH die Kostenfestsetzung durchführen und die erstinstanzlichen Kosten von 2.493,05 € sowie die zweitinstanzlichen Kosten von 4.748,58 € beitreiben müssen.

Der Kläger bringt vor, die Vergütungsforderung des Beklagten für das Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB weggefallen. Die gesetzlichen Gebühren, die Dr. He. für die weitere Vertretung ebenfalls abgerechnet habe, betrügen 3.593,80 € (Kostenfestsetzungsantrag vom 04.10.2012 Anlage K 48).

Aus den Anlagen B 2 und B 3 ergebe sich nichts über Geldeingänge im Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I. Der Beklagte müsse sein Honorar von 489,45 € bei der Gegenseite eintreiben.

Die Leistung des Beklagten im Verfahren 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II sei wegen dessen Mandatsniederlegung für ihn ohne Interesse.

Der Vergütungsanspruch des Beklagten im Verfahren 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II sei entfallen, da er nach dessen Mandatsniederlegung Dr. He. mandatiert habe.

Im Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim sei der von der Landesjustizkasse an den Beklagten rücküberwiesene Gerichtskostenvorschuss von 146,00 € zu berücksichtigen.

Nach Abzug von Schadenersatz und Erstattungsbeträgen stehe dem Beklagten ein Vergütungsanspruch für gerichtliche Vertretung in Höhe von 15.358,87 € und Honorar für die außergerichtliche Vertretung von 38.657,60 €, insgesamt also 54.016,47 € zu. Zahlungen von 235.999,55 € habe der Beklagte erhalten, so dass sich ein Saldo von 181.983,08 € zu seinen, des Klägers Gunsten, ergebe.

Seine Ansprüche seien nicht verjährt, da zwischen den Parteien ein Globalmandat bestanden habe. Außerdem habe er erstmals durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, der Intransparenz der Gebührenabrechnung, der fehlenden Zuordnung der Tätigkeit zu einzelnen Mandaten, dem Fehlen einer konkreten Vergütungsvereinbarung für die einzelnen Prozessmandate und der überhöhten Abrechnung erfahren.

Der Kläger beantragt nunmehr:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II AZ 13 O 32/12 Rae vom 20.11.2012 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176.382,54 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Honorarvereinbarung sei wirksam und erfasse auch seine gerichtliche Tätigkeit.

Dass es sich um einen einheitlichen Beratungs- und Vergütungsvertrag handele, der lediglich aus berufsrechtlichen Gründen in zwei Schriftstücke aufgeteilt worden sei, habe der Kläger durch seine handschriftliche Bezugnahme im Beratungsvertrag auf die Honorarvereinbarung - auch auf seinem, des Beklagten, Exemplar (Anlage B 7 erster Instanz) - bekräftigt.

Aus Ziffer 1.2 des Beratungsvertrags ergebe sich, dass der Beklagte für Beratungs- und Vertretungsleistungen unterschiedslos das „gesondert vereinbarte Honorar“ zu zahlen hatte, also eine Honorarvereinbarung gelten sollte.

Auch Ziffer 2.2 spreche für eine Erstreckung der Honorarvereinbarung auf die Vertretung des Beklagten, da darin die Kostenerstattung durch Dritte geregelt werde, die nur im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertretung in Betracht komme.

Auch dass die Ziffern 2.1.1. und 2.1.2 unterschiedslos von der „Tätigkeit“ des Kanzleiinhabers sowie eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sprächen, während nach Ziffer 2.1.3 nur Beratungstätigkeiten einer Fachangestellten zu vergüten gewesen seien, spreche für eine umfassende Geltung der Honorarvereinbarung.

Gerade eine „laienhafte Sicht“ der Vereinbarungen begründe keine Differenzierung zwischen Vertretung und Beratung.

Er habe den Beklagten vor der Vertragsunterzeichnung umfassend über alle Vergütungsfragen aufgeklärt. Auch bei formbedürftigen Erklärungen seien Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mit zu berücksichtigen.

Schon in der ersten Abrechnung nach Vertragsschluss - vom 27.12.2004 - habe er eine Vertretungstätigkeit gegenüber Rechtsanwalt A. abgerechnet.

Bereits vor der Unterzeichnung der Verträge sei objektiv erkennbar gewesen, dass über eine Beratung hinaus eine weitergehende Anwaltstätigkeit als außergerichtlicher oder prozessualer Vertreter erforderlich werden könnte.

Durch die jahrelange beanstandungslose Durchführung hätten die Parteien seine Auslegung der Honorarvereinbarung bestätigt.

§ 310 Abs. 3 BGB fingiere nicht das Vorliegen von AGB, sondern setze sie voraus. Ein individuelles Aushandeln sei indiziert, wenn in den vorformulierten Vertragstext nachträgliche Änderungen eingefügt worden seien.

Zweifel an der Auslegung des Vertragswerks im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB bestünden nicht.

Die Beratungs- und Honorarvereinbarung beziehe sich auf ab deren Abschluss erteilte Mandate im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung des Klägers bei der H. GmbH. Dies ergebe sich aus der Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 5. der Honorarvereinbarung.

Mandate außerhalb der H. habe es nicht gegeben. Die Rechnung Nr. 2009/698 vom 20.10.2009 (Anlage K 65) habe die Auszahlung eines Sparguthabens seines verstorbenen Bruders betroffen und sei entsprechend zu den gesetzlichen Gebühren abgerechnet worden.

Die Honorarvereinbarung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unwirksam. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 sei nicht einschlägig. In diesem Fall habe ein Verzicht des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Mindestgebühr festgestanden. Im vorliegenden Fall gebe es keine Indizien für einen Verzicht auf die Mindestvergütung nach dem RVG. Vielmehr werfe ihm der Kläger gerade eine exzessive Abrechnung vor.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Abrechnung seien zu pauschal. Sie könnten keinen Anspruch auf erneute Abrechnung begründen.

Der Beklagte bringt vor, er habe über alle erhaltenen Fremdgelder abgerechnet.

Der klägerischen Kritik am abgerechneten Zeitaufwand und an der Angemessenheit seines Honorars mangele es an einer Konkretisierung.

Der Beklagte habe Anlass zur Kündigung vom 23.09.2010 gegeben. Ansprüche nach § 628 BGB stünden dem Kläger nicht zu.

Der Kläger habe bis zum 23.09.2010 berechtigte Vergütungsforderungen in Höhe von 4.774,54 € trotz wiederholter Mahnungen, so durch das Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage B 20), nicht ausgeglichen. Am 23.09.2010 hätten insgesamt offene Vergütungsforderungen von 12.774,24 € bestanden, von denen 11.325,23 € bereits vorher fällig gewesen seien.

Bis zum 23.09.2010 seien erst Vorbehaltsleistungen in Höhe von 5.000,00 € bei ihm eingegangen, die Überweisung vom 22.09.2010 über 3.000,00 € noch nicht. Selbst bei Anrechnung von 8.000,00 € hätten noch 2.729,23 € ausgestanden.

Auch die verbalen Entgleisungen, falschen Tatsachenbehauptungen und ehrrührigen Aussagen über ihn hätten ihm eine Fortsetzung der Mandatsbeziehung unzumutbar gemacht.

In den Monaten vor der Kündigung habe der Kläger ihm immer wieder zu Unrecht vorgeworfen, die Interessen der H. GmbH oder gar der Mitgesellschafter zu vertreten und diese Vorwürfe im Schreiben vom 21.09.2014 wiederholt. Im genannten Schreiben habe er auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines angeblichen Missverhältnisses zwischen Kosten und Nutzen und angeblicher Verstöße gegen seine Weisungen angekündigt.

In einem Schreiben vom 10.07.2010 (Anlage B 13) habe der Kläger den Vorwurf der systematisch falschen Abrechnung und der Abzocke erhoben.

In der Gesamtschau sei ihm eine Fortsetzung des Mandats nicht mehr zumutbar gewesen.

Zu den einzelnen vom Kläger zur Anspruchsbegründung herangezogenen Verfahren bringt der Beklagte Folgendes vor:

Im Verfahren 4 HKO 5457/05 des Landgerichts München II habe er einen von der Landesjustizkasse zugunsten des Klägers überwiesenen Gerichtskostenvorschuss von 450,00 € nach Niederlegung aller Mandate mit Schreiben vom 23.09.2010 mit seinen offenen Forderungen verrechnet. Prozesskostenerstattungen und sonstige Fremdgelder habe er nicht vereinnahmt. Die von Rechtsanwalt Dr. He. abgerechneten Gebühren ließen das Interesse des Klägers an seinen, des Beklagten, Leistungen nicht entfallen. Dr. He. habe keinen Termin wahrgenommen. Die Terminsgebühr könne zudem deshalb nicht berücksichtigt werden, weil auch er im nach § 21 Abs. 1 RVG begonnenen neuen Rechtszug eine Terminsgebühr hätte berechnen dürfen. Zudem sei die bereits entstandene Verfahrensgebühr nach RVG Vorbemerkung Teil 3 Abs. 6 VV auf das erneute Verfahren unabhängig von der Person des Rechtsanwalts anzurechnen.

Im Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 2754/09 des OLG München habe der Kläger keine Vollstreckung aus dem KFB vom 18.02.2010 gegen die H. gewünscht, sondern eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers H. persönlich, der zur Bezahlung aufgefordert worden sei. Bis zur Mandatsniederlegung durch ihn habe der Kläger nicht gegen die H. vorgehen wollen. Er habe Prozesskostenerstattungen und sonstige Fremdgelder nicht vereinnahmt.

Zum Verfahren 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I bringt der Beklagte vor, das Landgericht München I habe ihm einen Scheck der H. GmbH über 493,41 € zur Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren übermittelt. Gegenüber diesem Betrag habe er mit seiner Vergütungsforderung gemäß Rechnung Nr. 2007/116 vom 21.03.2007 (Anlage B 19) aufgerechnet. Sonstige Zahlungen habe er nicht erlangt.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 4199/08 des OLG München habe ihm aufgrund der Mandatsniederlegung kein KFB vorgelegen. Er habe keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Prozessgegner ergriffen und keinerlei Prozesskostenerstattungen und Fremdgelder vereinnahmt.

Im Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II habe er keine Prozesskostenerstattungen oder Fremdgelder erhalten.

Zum Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I bringt der Beklagte, wobei er irrtümlich das Aktenzeichen 5 HK O 9807/07 nennt, vor, er habe Zahlungseingänge von 896,87 €, darunter eine Zahlung der H. GmbH von 489,45 € zuzüglich Zinsen gemäß KFB vom 02.01.2008, gegenüber dem Kläger ausgewiesen und mit Erteilung der Vorschussrechnung Nr. 2008/296 mit der Kostennote Nr. 2008/300 verrechnet.

Im Verfahren 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, vor dessen Beendigung er das Mandat niedergelegt habe, habe er weder Prozesskostenerstattungen noch sonstige Fremdgelder erhalten. Sein Honorar sei schon deshalb nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu kürzen, weil der Kläger keinen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe.

Im Verfahren 4 HK O 2946/08 habe der Kläger ebenfalls keinen weiteren Prozessbevollmächtigten eingeschaltet.

Im Verfahren 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II habe er weder Prozesskostenerstattungen noch sonstige Fremdgelder erhalten. Er bestreite, dass der Klägervertreter die Vertretung des Klägers in diesem Verfahren übernommen habe.

Der Beklagte bringt vor, im Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim habe er einen von der Landesjustizkasse zugunsten des Klägers überwiesenen Gerichtskostenvorschuss von 146,00 € nach Niederlegung aller Mandate mit Schreiben vom 23.09.2010 mit seinen offenen Forderungen verrechnet. Weitere Prozesskostenerstattungen oder Fremdgelder des Klägers habe er nicht vereinnahmt.

Die Leistungen der Rechtsanwaltsfachangestellten Monika T. seien gemäß der Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2) als Beratung abrechenbar.

In Bezug auf das weitere Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2013 (Bl. 145/176 d. A.), vom 05.03.2013 (Bl. 179/181 d. A.), vom 10.10.2013 (Bl. 209/212 d. A.), vom 24.10.2013 (Bl. 213/220 d. A.), vom 20.01.2014 (Bl. 228/243 d. A.), vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A.), vom 26.02.2014 (Bl. 275 d. A.), vom 27.03.2014 (Bl. 284/290 d. A.), vom 08.05.2014 (Bl. 295/297 d. A.), vom 12.08.2014 (Bl. 344/346 d. A.), vom 13.08.2014 (Bl. 348 d. A.) und vom 14.08.2014 (Bl. 347 d. A.) sowie des Beklagten vom 02.10.2013 (Bl. 188/208 d. A.) vom 17.03.2014 (Bl. 276/283 d. A.), vom 21.05.2014 (Bl. 304/324 d. A.), vom 24.07.2014 (Bl. 334/343 d. A.) und vom 04.09.2014 (Bl. 351/354 d. A.). Außerdem wurde übereinstimmend mit den Parteien das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 17.02.2014 (Anlage K 63) als ergänzender Parteivortrag zu den Einzelmandaten gewertet.

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte bezifferte Antrag hat nur zu einem Bruchteil Erfolg. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB lässt sich weder darauf stützen, dass das an den Beklagten gezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, denn die geschlossene Vergütungsvereinbarung ist wirksam und erstreckt sich auch auf die gerichtliche Tätigkeit (1), noch darauf, dass der abgerechnete Zeitaufwand unrichtig oder unangemessen ist, denn diese Behauptung wird vom Kläger nicht hinreichend konkretisiert (2). Ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 667 BGB besteht nur in Höhe von 187,37 € (3). Im Übrigen ist er durch die Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen erloschen. Der Kläger kann keinen teilweisen Wegfall seines Interesses an den Leistungen des Beklagten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, denn letzterer durfte das Mandatsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers mit sofortiger Wirkung kündigen (4). Schadenersatzansprüche, etwa wegen der unterlassenen Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegen Prozessgegner des Klägers (3 b aa) oder der Einschaltung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Vorgehen des Klägers als besonderem Vertreter der H. GmbH (5), bestehen nicht.

1) Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und der gesetzlichen Vergütung zu.

Die zwischen den Parteien geschlossene „Honorarvereinbarung“ vom 07./14.09.2004 ist wirksam und bezieht sich auch auf die gerichtliche Tätigkeit des Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn man sie den Regeln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft.

a) Die Bezeichnung als „Honorarvereinbarung“ genügt, obwohl § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ fordert. Dass das „Honorar“ des Rechtsanwalts dessen „Vergütung“ entspricht, ist allgemein bekannt. „Honorar“ ist der in der Umgangssprache übliche Begriff (vgl. auch Gerold/Schmidt/Madert, RVG 17. Aufl., § 4 Rn. 15: „Die gebräuchliche Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ wird auch zulässig sein, sofern sich aus ihr einwandfrei entnehmen lässt, dass eine Vergütung abweichend von den gesetzlichen Gebühren vereinbart ist, § 133 BGB“).

b) Der Senat folgt der Auslegung der streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K 1 und K 2) durch das Landgericht auf den Seiten 7 und 8 des Urteils vom 16.11.2012 und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Vorweg anzumerken ist jedoch, dass das in der vom Landgericht auf Seite 8 des erstinstanzlichen Urteils zu § 305c BGB angeführten Fundstelle bei Palandt (jetzt Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 305c Rn. 15) zitierte Urteil des BGH vom 22.03.2002 - V ZR 405/00 = NJW 2002, 2102 = ZIP 2002, 1534 eine über die Problematik des § 305c BGB hinausgehende Aussage trifft. Der BGH stellt klar, dass der übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht.

Der Kläger hat die Abrechnung der gerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nach den in der Vergütungsvereinbarung niedergelegten Stundensätzen über Jahre, auch noch als im Jahr 2010 zwischen den Parteien bereits Unstimmigkeiten auftraten, akzeptiert und nicht nur auf die Fälle außergerichtlicher Beratung bezogen. Hinzu kommt die handschriftliche Notiz des Klägers auf dem Beratungsvertrag (Anlage K 1) „lt. Honorarvereinbarung v. 14. Sept. 2004 von mir unterzeichnet“. Beides zeigt, dass der Kläger die Vergütungsregelung wie der Beklagte verstanden hat. Warum die Tatsache, dass der Beginn der Mandatsbeziehung nicht in einem Auftrag einer gerichtliche Vertretung bestand, gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung sprechen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass der Kläger erst später von juristischen Argumenten gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erfahren hat, sagt nichts darüber aus, wie er sie vorher verstanden hat.

Wenn der Kläger darauf abstellt, dass dem Beklagten als Rechtsanwalt der Unterschied zwischen Beratung und Vertretung bewusst gewesen sein müsse, die alleinige Verwendung des Begriffs Beratung in der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) also bewusst erfolgt sein müsse, so überzeugt dies nicht, denn die Vereinbarung Anlage K1, in der als „Hauptpflichten“ des Beklagten die „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH“ bestimmt werden, trägt gerade die Überschrift „Beratungsvertrag“.

§ 34 RVG n. F. wurde erst zum 01.07.2006 eingeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung im September 2004 kannte das RVG noch die Beratungsgebühr des VV Nr. 2100. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es auch für die Beratung eine gesetzliche Gebühr.

c) Die Anwendung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verträge führt weder zu einer abweichenden Auslegung noch zu einer Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.

aa) Der Kläger hat in erster Instanz die Sekretärin des Beklagten für die mehrfache Verwendung der streitgegenständlichen Regelungen gegenüber Mandanten als Zeugin benannt und sich mit durchaus plausibler Argumentation auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen. Die Bezugnahme auf die im September 2004 nicht mehr gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Ziffer 2.2 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) spricht ebenfalls für die Verwendung eines bereits vorhandenen Musters durch den Beklagten.

Da mit dem RVG eine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, sind im konkreten Fall Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 307 Rn. 46 m. w. N.; Rinkler in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 39; Teubel in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., § 3a Rn. 109; vgl. Gerold/Schmidt - Mayer, RVG 19. Aufl., § 3a Rn. 33; BGH Urteil vom 17.09.1998 - IX ZR 237/97 = NJW 1998, 3567 zur BRAGO).

bb) Die Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der §§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB führen jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist auf die Frage, ob die Vergütungsvereinbarung auch für die gerichtliche Vertretung gilt, überhaupt nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 405/00 = NJW 2002, 2102 Rz. 12 bei Juris) gilt sie nicht, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Deren übereinstimmender Wille geht nach der zitierten Entscheidung nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Aber auch die Auslegung als Allgemeine Geschäftsbedingungen käme zum selben Ergebnis. Für sie gelten zwar nicht die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, sondern die Grundsätze objektiver Auslegung (Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 305c Rn. 16 m. w. N.). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 227/06 = NJW-RR 2007, 1697 Rz. 23 bei Juris). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 = NJW 2010, 2827 Rz. 30 bei Juris).

Auch bei einer objektiven Auslegung können nach Auffassung des Senats die beiden aufeinander bezogenen Vereinbarungen (Anlagen K 1 und K 2) nicht isoliert betrachtet werden. Dann aber gelten die vom Landgericht genannten Argumente.

Die objektive Auslegung hat beide Verträge in der Zusammenschau zu beurteilen. Die Honorarvereinbarung (Anlage K 2) nimmt in Ziffer 1. auf den am „gleichen Tag“ in gesonderter Urkunde geschlossenen „Beratungsvertrag“ (Anlage K 2) Bezug. Die darin geregelte Hauptpflicht des Beklagten ist gemäß dessen Ziffer 1.1 „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH.“ Gleich anschließend wird als Hauptpflicht des Klägers geregelt, das „gesondert vereinbarte Honorar“ zu zahlen. Der Kläger hat dazu auf seinem Exemplar vermerkt „lt. Honorarvereinbarung v. 14. Sept. 2004 von mir unterzeichnet.“ Das mag eine nachträgliche Interpretation, die zur objektiven Auslegung nicht heranzuziehen ist, sein. Sie bestätigt aber das vom Landgericht gefundene Ergebnis.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht vor jeder Beauftragung mit einer Prozessvertretung eines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf die Vergütungsregelung. Bei den streitgegenständlichen Verträgen vom September 2004 handelt es sich um Rahmenvereinbarungen nach § 305 Abs. 3 BGB.

Für vorformulierte Verträge, wie im vorliegenden Fall für die Honorarvereinbarung unterstellt, bedarf es keiner besonderen Geltungsvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 27.10.1994 - IX ZR 168/93 = NJW 1995, 190 Rz. 13 bei Juris). Dies gilt auch bei der Annahme der einzelnen Mandate. Die Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2014, wenn sich die Anlagen K 1 und K 2 aufeinander bezögen, so komme die Anwendung der „Honorarvereinbarung“ auf eine Vielzahl von zukünftigen Mandaten nicht in Betracht, überzeugt nicht, denn der „Beratungsvertrag“ (Anlage K 1) bezieht sich gerade auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen mit der „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH“. Auch Ziffer 5 der Honorarvereinbarung, in dem eine in die Zukunft wirkende Kündigungsfrist vereinbart wird, spricht für diese Auslegung, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Die Parteien haben die Vereinbarung zudem jahrelang im Sinne eines Rahmenvertrags verstanden, da über das Honorar und dessen Berechnung später - jedenfalls nach Aktenlage - nicht mehr gesprochen wurde.

d) Die „Honorarvereinbarung“ (Anlage K 2) genügt der Schriftform nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung.

Nach allgemeinen Grundsätzen muss der durch Auslegung ermittelte Wille in der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben; andernfalls ist er nicht formgerecht erklärt und damit rechtlich unbeachtlich (sogenannte „Andeutungstheorie“, vgl. BGH Urteil vom 22.04.2010 = NJW 2011, 218 Rz. 15 bei Juris; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., § 133 Rn. 19 m. w. N.). Diese Andeutung ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 2.2. Eine Erstattung von Kosten durch Dritte in einer das Stundenhonorar übersteigenden Höhe „aufgrund der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung“ beziehungsweise des im September 2004 bereits geltenden RVG erfolgt bei der Vertretung gegenüber Dritten, nicht bei bloßen Beratungsmandaten. Der Kläger hat die von ihm geäußerte gegenteilige Meinung nicht durch ein plausibles Beispiel belegt. Ein solches ist auch nicht ersichtlich.

e) Die Ziffer 2.2 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2), die sich nur auf die Erstattung von Anwaltsgebühren durch den Gegner bezieht, aber keine Regelung für den Fall des Verlusts des Prozesses enthält, führt nicht zu deren Unwirksamkeit nach den §§ 49b Abs. 1 BRAO, 134 BGB. Damit wird zwar die Möglichkeit eröffnet, dass das Zeithonorar in einem einfachen Prozess mit hohem Streitwert unter den gesetzlichen Gebühren liegt. Wenn man aber unterstellt, dass die Rahmenvereinbarung im Verhältnis der Parteien insgesamt an die Stelle einer Abrechnung nach dem RVG hat treten sollen, ist maßgeblich, ob aus der Sicht des Rechtsanwalts ex ante die geschuldete Vergütung insgesamt hinter den gesetzlichen Gebühren zurückbleiben wird (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO 4. Aufl., § 49b Rn. 4). Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet, der seinen Zahlungsanspruch gerade mit der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 = AGS 2011, 530 betrifft, wie der Beklagte zu Recht vorbringt, eine atypische Gestaltung. Die dortige Vereinbarung bezog sich auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Klausel, dass zumindest die Vergütung nach RVG geschuldet sei, wurde handschriftlich gestrichen.

2) Ein Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB gestützt auf den Vorwurf, der Beklagte habe Leistungen nicht oder nur unter unvertretbarem Zeitaufwand erbracht und die Zahlung des Zeithonorars sei insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt, besteht nicht. Dem klägerischen Sachvortrag fehlt es bereits an der für die Prüfung eines derartigen Anspruchs erforderlichen Konkretisierung.

Das Urteil des BGH vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10 Rz. 29 bei Juris („Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten“; Unterstreichung durch den Senat) spricht gegen die in der Ladungsverfügung vom 12.08.2013 zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Erforderlichkeit der Aufgliederung von Zeithonorarabrechnungen nach Angelegenheiten, der der Senat nicht folgt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Bezifferung des Interessewegfalls bei § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die exakte Kenntnis des abgerechneten Honorars des früheren Prozessbevollmächtigten voraussetzt. Maximal kommen aber die gesetzlichen Gebühren des neuen Rechtsanwalts in Betracht. Der Senat hätte keine Bedenken, diese anzusetzen, wenn keine eindeutige Abgrenzung der verschiedenen Angelegenheiten durch dessen Vorgänger erfolgt.

Die fehlende Verpflichtung zur Abgrenzung der Angelegenheiten bei einer Abrechnung nach Zeit ändert an der sekundären Darlegungslast des Beklagten im Bereicherungsprozess grundsätzlich nichts (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 = NJW 2010, 1364). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Rechtsanwalt nach OLG Frankfurt Urteil vom 12.01.2011 - 4 U 3/08 Rz. 52 - 55 bei Juris vortragen, welche konkrete Tätigkeit verrichtet worden ist, nämlich insbesondere

- welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen worden sind

- zu welchen Tat- und Rechtsfragen Literaturrecherchen durchgeführt worden sind

- und bei fernmündlichen Unterredungen mit wem, wann und zu welchem Thema diese geführt worden sind

Daran ist aber erst zu denken, wenn der Kläger vorträgt, auf welche Positionen konkret sich sein Angriff bezieht, wie das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 10/11 zutreffend ausgeführt hat. Erst in diesem Fall ergeben sich für den beklagten Rechtsanwalt die vom OLG Frankfurt dargestellten Anforderungen.

Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus die umfangreichen Zeitaufstellungen des Beklagten über sechs Jahre entsprechend diesen Kriterien durchzugehen, ohne dass er über das beim Kläger vorhandene Hintergrundwissen über die Abwicklung des Mandats verfügt. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 05.02.2014 (B. 245/249 d. A.) hingewiesen, ohne dass der Kläger sein Vorbringen innerhalb der gesetzten Frist oder danach präzisiert hätte. Der Vortrag, der Zeitaufwand des Beklagten sei auffallend hoch, genügt nicht.

3) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten nach § 667 BGB ein Anspruch in Höhe von 187,37 € zu.

Die nachweisbaren Ansprüche des Klägers auf die Herausgabe vom Beklagten erlangter Zahlungen der Prozessgegner oder Gerichte gemäß § 667 BGB hat der Beklagte bis auf einen Restbetrag von 187,37 € durch die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen getilgt. Ein Schadenersatzanspruch nach § 280 gegen den Beklagten wegen unterlassener Beitreibung von Kosten besteht nicht.

a) Die im Rahmen des Rechtsstreits zu prüfenden Mandate beschränken sich auf diejenigen, zu denen der Kläger konkret vorgetragen hat.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 05.02.2014 (Bl. 245/249 d. A.) darauf hingewiesen, dass sich das (zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemachte) Abrechnungsverlangen auf bestimmte Mandate beziehen muss. Dies gilt umso mehr für die bezifferte Forderung. Der Senat hat in seinem Hinweis auf die 21 (5 HK O 9809/07 des Landgerichts München II wird zweifach genannt) vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.10.2013 (Bl. 209/212 d. A.) auf Seite 3 angeführten Verfahren verwiesen, in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagte für ihn tätig geworden ist, und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von diesen hat der Kläger zu den Verfahren 4 HK O 4359/07 des Landgerichts München II, 34 HK O 19592/07 des Landgerichts München II (zutreffendes Aktenzeichen nach dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2014 Anlage K 63 wohl 34 O 19592/07 des Landgerichts München I), 1 HK O 4542/08 des Landgerichts München II (die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 20.01.2014 beziehen sich inhaltlich auf 1 HK O 287/09), 1 HK O 064/09 des Landgerichts München II und 9 O 64/09 des Landgerichts München II nicht konkret Stellung genommen. Das Verfahren 4 HK O 4662/07 des Landgerichts München II wurde vom Kläger im Schriftsatz vom 10.10.2013 irrtümlich angeführt. Das richtige Aktenzeichen lautet 4 HK O 4622/07 und ist in der Aufstellung vom 10.10.2013 ebenfalls enthalten.

In Bezug auf die Verfahren 1 HK O 1651/07 des Landgerichts München II, 1 HKO 3693/07 des Landgerichts München II, 1 HKO 5198/07 des Landgerichts München II und 1 HKO 3985/08 des Landgerichts München II (mit einer unstreitigen Kostenerstattung an den Beklagten von 2.274,00 €) hat der Kläger nach dem Hinweis vom 05.02.2014 ausdrücklich erklärt, insoweit nie Rechenschaft gewollt zu haben. Konkrete Zahlungsansprüche macht er, abgesehen davon, dass die 2.274,00 € in die Abrechnung einzustellen sind, nicht geltend.

Sein ursprüngliches Vorbringen zum Verfahren 1 HKO 5198/07 des Landgerichts München II hat der Kläger korrigiert und bestätigt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vom Beklagten erhalten zu haben. Ansprüche macht er nicht mehr geltend.

Die Mandate in den Verfahren 1 HK O 5460/05 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 542/10 des OLG München, 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II, 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II und 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II soll der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers zu Unrecht gekündigt haben (dazu siehe unten). Dass der Beklagte in diesen Rechtsstreitigkeiten Zahlungen nicht weitergeleitet hat, bringt der Kläger jedoch nicht konkret vor.

b) Damit bedürfen nur die Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II, 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II, 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I, 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II, 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I und 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim im Hinblick auf § 667 BGB näherer Betrachtung.

aa) Bei der Bearbeitung der Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II (Berufungsverfahren 23 U 2754/09 des OLG München) und 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II (Berufungsverfahren 23 U 4199/08 des OLG München) wirft der Kläger dem Beklagten nicht den Einbehalt erlangter Zahlungen, sondern die unterlassene Beitreibung von Kosten beim Prozessgegner vor. Dies vermag einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB nicht zu begründen. Dem Kläger steht insoweit aber auch kein Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB zu. In beiden Fällen ist weder eine Pflichtverletzung nachgewiesen noch ein Schaden belegt.

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II bis zum Mandatsende keine Vollstreckung aus dem KFB vom 18.02.2010 gegen die H. GmbH gewünscht, sondern eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers H. persönlich, der zur Bezahlung aufgefordert worden sei, hat der Kläger zwar pauschal bestritten. Die Beweislast, eine entsprechende Weisung nicht erteilt zu haben, liegt jedoch bei ihm (G. Fischer in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 1068 m. w. N.).

Zudem ist kein Schaden ersichtlich. Der Kläger hätte unter Einschaltung seines neuen Prozessbevollmächtigten nach der Mandatsniederlegung des Beklagten vollstrecken können. Das ist weiterhin möglich.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 bestand vor Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne ausdrückliche Weisung oder erkennbare Vermögensverschlechterung des Gegners kein Anlass, Kosten bei ihm beizutreiben. Der Zeitraum zwischen der Streitwertfestsetzung vom 23.06.2010 (Anlage K 48) und der Niederlegung des Mandats ist zu gering, um eine eindeutige Pflichtverletzung des Beklagten wegen verzögerter Sachbehandlung bejahen zu können.

Jedenfalls aber fehlt es an einem Schaden, da der Kläger nach der Mandatsniederlegung mit anwaltlichem Beistand selbst die Verfahrenskosten hätte beitreiben können.

bb) Die Ausführungen des Beklagten zur erlangten Erstattung im Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II sind entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar. Die Differenz zwischen den vom Beklagten nach seinem Bekunden in diesem Prozess erhaltenen 450,00 € und den im Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7 zum Berufungsverfahren) genannten 596,00 € erklärt sich daraus, dass von letzterem Betrag 146,00 € auf das Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim entfallen.

Das vom Kläger für das Verfahren 5 HK O 7578/06 behauptete Guthaben zu seinen Gunsten von 3,96 € ergibt sich nur bei einem Vergleich der gesetzlichen Gebühren mit dem Betrag des Schecks der H. GmbH. Der Senat geht aber davon aus, dass der Beklagte wirksam nach Stunden abrechnen konnte. Dass der Beklagte den von der Gegenseite eingegangenen Betrag von 493,41 € bei seiner Abrechnung als „Vorschuss“ berücksichtigt hat, wird durch die Rechnung Nr. 2007/116 vom 21.03.2007 (Anlage B 19) belegt.

cc) Für das Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte an Kostenerstattung mehr erhalten hat, als die von diesem erklärten 896,87 €. Dass der Gesamtbetrag verrechnet worden ist, ergibt sich aus der Rechnung Nr. 2008/300 (Anlage B 15).

dd) Für das Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen, dass der Beklagte mehr an Kostenerstattung erlangt hat, als die von ihm erklärten 146,00 €.

c) Der Herausgabeanspruch des Klägers nach § 667 BGB ist bis auf einen Betrag von 187,37 € durch Aufrechnung mit Honorarforderungen des Beklagten erloschen.

Der Beklagte hat im Jahr 2010 Kostenerstattungen in Höhe von 450,00 € im Verfahren 4 HK O 5457/05, 2.274,00 € im Verfahren 1 HK O 3985/08 und 146,00 € im Verfahren 1 C 760/09 erhalten. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 2.870,00 €

Weil der Beklagte in seinen vorprozessualen und prozessualen Erklärungen nicht eindeutig angegeben hatte, mit welcher eigenen Forderung er gegen welche Forderung des Klägers aufrechnet, hat der Senat mit Beschluss vom 18.06.2014 (Bl. 327/329 d. A.) auf die gebotene Festlegung hingewiesen.

Nach der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24.07.2014 Seite 5 ff klargestellten Reihenfolge gründet sich die Aufrechnung gegenüber den Erstattungsforderungen von 450,00 € aus dem Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München I und von 146,00 € aus dem Verfahren 1 C 760/09 des AG Weilheim auf einen offenen Teilbetrag von 1.821,37 € aus der Rechnung Nr: 2010/584 vom 25.08.2010. Dieser ergibt sich unter Anrechnung der vom Kläger unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen von 5.000,00 € und 3.000,00 €, die auch nach der Auffassung des Senats Erfüllungswirkung hatten. Der Kläger hat dieser Interpretation seiner beiden Abschlagszahlungen durch den Beklagten, die letzterer in seinem Schriftsatz vom 24.07.2014 ausführlich begründet hat, nicht widersprochen.

Der Beklagte hat die mit der Rechnung Nr. 2010/584 (Anlage B 21 mit beigefügter Zeitaufstellung) erbrachte Arbeitsleistung im Schriftsatz vom 24.07.2014 näher erläutert. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht bestritten.

Die in der Rechnung Nr. 2010/584 angesetzten 1,15 Stunden und damit 119,00 € brutto für die Angestellte Monika T. sind allerdings nicht abrechnungsfähig. Die in der Zeitaufstellung angeführten Büroarbeiten wie Telefonate mit Anwälten, Zusammenstellung von Akten, das Schreiben und die Übersendung von Schriftsätzen u. ä. werden von Ziffer 2.1.3 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) nicht erfasst, denn dabei handelt es sich um keine „Beratungstätigkeit“ gegenüber dem Kläger. Das Argument des Beklagten, wenn er diese Arbeiten selbst übernommen hätte, hätte er dem Kläger dafür noch mehr berechnen dürfen, überzeugt nicht. Das Schreiben von umfangreicheren Texten, die Anfertigung von Kopien und die Zusammenstellung von Unterlagen sind Tätigkeiten, von denen der Mandant bei Abschluss einer Honorarvereinbarung annimmt, dass sie von den Bürokräften der Anwaltskanzlei ohne zusätzliches Entgelt vorgenommen werden.

Entgegen der Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2014 ergibt sich nach Berücksichtigung der Aufrechnung gegenüber den Erstattungsansprüchen von 450,00 € und 146,00 € damit ein offener Teilbetrag der Rechnung Nr. 2010/584 von 1.106,37 €, nicht von 1.225,37 €.

Gegenüber dem Erstattungsanspruch des Klägers aus dem Verfahren 1 HK O 3985/08 des Landgerichts München I in Höhe von 2.274,00 € rechnet der Beklagte gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 24.07.2014 mit der verbleibenden Restforderung aus der Rechnung Nr. 2010/584 sowie aus einem Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 2010/585 vom 25.08.2010 (Anlage B 18) auf.

Die Rechnung Nr. 2010/585 über einen Gesamtbetrag von 1.503,86 € hat der Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Bl. 304/324 d. A.) auf Seite 18 erläutert, ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte. Sie enthält allerdings 5 Stunden und 30 Minuten Tätigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten Monika T. (anteilig 523,60 € brutto). Die in der Zeitaufstellung angeführten Arbeiten lassen sich wiederum nicht unter dem Begriff der Beratungstätigkeit subsumieren. Damit besteht die Vergütungsforderung für die abgerechneten Leistungen nur in Höhe von 980,26 € zu Recht.

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers auf 2.274,00 € ist in Höhe von 2.086,63 € erloschen. Damit verbleibt ein Restbetrag von 187,37 €.

Eine Aufrechnung mit den Rechnungen AR 2010/646 vom 23.09.2010 über 355,51 € und AR 2010/648 vom 23.09.2010 über 1.689,80 € nimmt der Beklagte gemäß seiner Erklärung im Schriftsatz vom 24.07.2014 (dort Seite 8) ausdrücklich nicht vor. Vielmehr stellt er die Bezahlung dieser Rechnungen, die ursprünglich ebenfalls unter Vorbehalt erfolgt sein soll, unstreitig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger im Schriftsatz vom 12.08.2014 angibt, für seine Zahlungen keine Belege finden zu können.

4) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch nach den §§ 812 Abs. 1, 628 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu.

Der Vergütungsanspruch des Beklagten für die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Dr. He., weitergeführten Mandate, ist nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen des Wegfalles des Interesses des Klägers an der erbrachten Dienstleistung entfallen.

a) Einem Rechtsanwalt, der, ohne durch das vertragswidrige Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, kündigt, steht ein Vergütungsanspruch nicht zu, soweit der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Rechtsanwalts abgegolten wäre. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären (BGH Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10 = NJW-RR 2012, 294 Rz. 13/14 bei Juris).

b) Der Kläger hat die Kündigung des Mandats durch den Beklagten durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht.

Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 26.09.2013 - IX ZR 51/13 = NJW 2014, 317 Rz. 9 bei Juris m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind die Umstände, auf die der Beklagte seine Kündigung stützt, im Kern unstreitig. Entscheidend ist deren rechtliche Bewertung.

aa) Ob das Vorbringen des Beklagten zum Zahlungsrückstand des Klägers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte, erscheint zwar zweifelhaft.

Der Beklagte behauptet einen Honorarrückstand des Klägers als Pflichtverletzung. In seiner Kündigungserklärung vom 23.09.2010 (Anlage B 7 des Berufungsverfahrens) stützt er sich hierauf nicht ausdrücklich. Aus der Anlage B 7 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest zwei Rechnungen vom 30.06.2010 (AR 2010/407) über 3.736,30 € und vom 11.05.2010 (AR 2010/293) über 2.629,90 €, insgesamt also 6.366,20 €, längerfristig offen waren. Das Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7) nimmt Bezug auf eine am 25.08.2010 erfolgte Mahnung.

Das Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage B 20) enthält außer einem Hinweis auf die aktuelle Rechnung Nr. 2010/584 (Anlage B 21) und einer Zahlungsaufforderung wegen der Rechnung Nr. 2009/913 in Höhe von 2.665,60 € an die Ing. F. K. GmbH folgende Ausführungen:

„Weiterhin ist die an Sie persönlich gestellte Rechnung vom 11. Mai 2010 (Nummer 210/293) in Höhe von 2.629,90 € offen. Weiterhin die Rechnung vom 30.6.2010 (Nummer 2010/407) in Höhe von 3.736,30 €. Mit diesen Rechnungen sind zwei bei uns eingegangene Gerichtskostenrückzahlungen zu verrechnen. Es handelt sich dabei um einen am 2.11.2009 in Höhe von 450 € eingegangenen Betrag und einen am 23.2.2010 in Höhe von 146 € eingegangenen Betrag.

Damit ergibt sich ein Rückstand von insgesamt 8.436,10 €. Zusammen mit den beiliegenden Rechnungen ergibt sich somit ein offener Betrag von insgesamt 13.394,83 €.

Sie werden verstehen, dass ausstehende Rechnungen in dieser Größenordnung von mir nicht getragen werden können, zumal die Rechnungen teilweise über drei Monate alt sind. Ich bitte Sie daher, die Rechnungen kurzfristig auszugleichen.“

Etwaige Rückstände der K. GmbH waren aber nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen anderen Auftraggeber handelte.

Der Kläger erbrachte am 08.09.2010 und 21.09.2010 Abschlagszahlungen unter Vorbehalt von 5.000,00 € beziehungsweise 3.000,00 €. Letztere wird im Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 erwähnt. Der Beklagte, nach dessen Auffassung diesen Zahlungen Erfüllungswirkung zukam, hätte vor der Kündigung überprüfen können, ob sie auf seinem Konto eingegangen war beziehungsweise in den nächsten Tagen eingehen würde.

Die beiden vom Beklagten nach seinem Vorbringen am 25.08.2010 angemahnten Forderungen hatten eine Gesamthöhe von 6.366,20 €. Diese lag unter der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen von 8.000,00 €.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Seite 2) ergeben sich aus der Aufstellung im Mandatsniederlegungsschreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7) keine „Altforderungen“ in Höhe von 11.325,23 €. Dieser Betrag ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Gemeint sein dürfte die Summe aus 6.366,20 € sowie den beiden Rechnungen vom 25.08.2010 über 3.454,87 € und 1.503,86 € (11.423,90 €), doch berücksichtigt der Beklagte dabei nicht, dass die Frist des § 286 Abs. 3 BGB für die beiden letztgenannten Rechnungen noch nicht abgelaufen war.

bb) Das dokumentierte Verhalten des Klägers machte eine Fortsetzung der Mandatsbeziehung für den Beklagten jedoch unzumutbar.

Der Verwertung des Vorbringens des Beklagten zum Anlass seiner Kündigung im Schriftsatz vom 21.05.2014 steht § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Weder das Landgericht noch der Kläger haben in erster Instanz die Gründe der Mandatsbeendigung problematisiert. Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 (Anlage B 12) wurde von diesem selbst mit Schriftsatz vom 26.09.2012 (Bl. 102 d. A.) bei Gericht eingereicht. Es ist echt; die darin abgegebenen Erklärungen können vom Kläger nicht bestritten werden und werden es auch nicht.

Die Rechtsprechung zu § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt bei der Frage, was der Rechtsanwalt an Angriffen durch einen von subjektiven Vorstellungen geprägten rechtlichen Laien als ständig mit Konfliktsituationen befasster professionell handelnder Berufsträger hinnehmen muss beziehungsweise als vertragswidriges Verhalten werten darf, zu Recht auf den Einzelfall ab.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.03.2009 - 4 U 192/07 = MDR 2010, 415 Rz. 24 bei Juris) fordert für das im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragswidrige Verhalten eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2011 - 24 U 193/10 = MDR 2011, 1326 Rz. 7 ff bei Juris) hat die Äußerung des Mandanten gegenüber einer Kanzleiangestellten, er halte den Anwalt „für inkompetent und hasse ihn“ als isolierten Vorgang zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht genügen lassen. Bei objektiv unrichtigen Angriffen des Mandanten als rechtlichem Laien kann vom Rechtsanwalt in gewissem Umfang Nachsicht erwartet werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 Rz. 9 bei Juris). Kritik an der Anwaltsleistung und sachlich begründete Unmutsbekundungen reichen nicht aus. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.20111 - 24 U 214/09= MDR 2011, 824).

Als vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers wird angesehen, wenn er unbegründete und unangemessene Vorwürfe gegen den Anwalt erhebt, insbesondere, wenn er unberechtigte Schadenersatzansprüche ankündigt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 98, Schneider/Wolf, RVG 7. Aufl., § 15 Rn. 246)

Die Ausführungen des KIägers in seinen Schreiben vom 10.07.2010 (Anlage B 13) und vom 21.09.2010 (Anlage B 12) sind wohlüberlegt. Sie sind nicht spontan gefallen, sondern sorgsam ausformuliert worden.

Bereits im Brief vom 10.07.2010 (Anlage B 13) hatte der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, die Art und Weise, wie seine Kanzlei sein bisheriges Vertrauen durch Doppelberechnungen systematisch missbrauche, entbehre jeglicher Seriosität. Die Rechnungsstellungen der Kanzlei könne man auch mit dem Wort „Abzocke“ beschreiben.

Der Beklagten nahm mit Schreiben vom 14.07.2010 (Anlage B 14) zu den am 10.07.2010 vom Kläger gegen einzelne Rechnungen erhobenen Einwendungen detailliert Stellung.

Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 (Anlage B 12) enthält drastische Vorwürfe. So ist die Rede davon, der Beklagte habe ihn „ja geradewegs zum Idioten degradiert“ und durch sein Verhalten nahezu entmündigt. Vom Beklagten gemachte Fehler, die dieser „selbstverständlich“ nicht zur Sprache gebracht habe, hätten ihn, den Kläger, viel Geld gekostet.

Weiter heißt es wörtlich in dem Schreiben: „Ich habe mich deshalb schon einmal bei Kollegen von Ihnen informiert. Es ist bestimmt nicht ganz einfach, jemanden Geeigneten zu finden, welcher im Bedarfsfalle zum Duell gegen einen Kollegen antritt, d. h. Gewehr bei Fuß steht und mit guten Argumenten ausgestattet ist. Es ist so ähnlich wie in der Ärzteschaft; Sie wissen schon, eine Krähe hackt ... usw.“

Im Zusammenhang mit einem ungünstigen Prozessausgang schreibt der Kläger, würde der Beklagte zu seinem Wort stehen, müsste er jetzt seine Robe an den Nagel hängen.

Anschließend fragt der Kläger, ob der Beklagte ihn zum Idioten abstempeln oder gar entmündigen wolle.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er schaue absolut nur auf seine Kasse und Einnahmen, wobei Rückerstattungen oder mögliche Kostenrückforderungen für den Mandanten für ihn zweitrangig seien.

Der Brief endet mit dem Satz: „Übrigens: Kennen Sie den Spruch: Beiße nicht die Hand, die Dich füttert!“.

Dass der Kläger ihm misstraute, durfte der Beklagte zudem der Tatsache entnehmen, dass die Zahlung vom 08.09.2010 nur noch unter Vorbehalt erfolgt war.

In Anbetracht der Massivität der Vorwürfe über einen längeren Zeitraum, die sich nicht mit kurzfristiger Erregung erklären lassen, hält der Senat jedenfalls im konkreten Fall eine Abmahnung für entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war für den Beklagten erkennbar auf Dauer zerrüttet.

Nach den einzelnen Mandaten musste der Beklagte bei seiner Kündigung nicht differenzieren. Die Beleidigung und Ankündigung von Schadenersatzforderungen durch den Kläger haben die Vertrauensgrundlage insgesamt zerstört, nicht nur in Bezug auf einzelne Angelegenheiten.

c) Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Beklagten in den Verfahren nicht um die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. He. von 7.181,65 € im Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II und von 3.593,80 € im Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II beziehungsweise - soweit es unter der gesetzlichen Vergütung liegen sollte, was unwahrscheinlich ist - das vom Beklagten bisher nicht präzise abgegrenzte eigene Zeithonorar für diese Verfahren zu kürzen ist.

In den Verfahren 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II und 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II wird eine konkrete Kosten auslösende Übernahme der Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt vom Kläger bereits nicht oder jedenfalls nicht substantiiert behauptet.

5) Ein Anspruch des Klägers nach § 280 BGB oder § 812 Abs.1 BGB gegen den Beklagten, weil dieser die H. GmbH nicht in den Fällen vertreten hat, in denen der Kläger als besonderer Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG Prozesse führte, ist nicht gegeben.

Inwieweit der Beklagte die Vertretung der H. GmbH hätte übernehmen dürfen, ohne gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO zu verstoßen, lässt sich nur bei einer Analyse der präzise dargestellten Einzelfälle beurteilen. Darauf wurde der Kläger bereits in der Ladungsverfügung vom 12.08.2013 hingewiesen (Bl. 184/185 d. A.), ohne dass eine Substantiierung erfolgt ist. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruches hat er dazulegen. Eine Sachverhaltsdarstellung wäre ihm bei Auswertung der bekannten und zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglichen Prozessakten grundsätzlich möglich. Es handelt sich um keine Konstellation, in der den Rechtsanwalt eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Die behaupteten Ansprüche setzt der Kläger zudem in keinerlei Zusammenhang zu dem von ihm geforderten bezifferten Betrag, den er nach völlig anderen Kriterien (Vergleich der gesetzlichen Vergütung mit dem Zeithonorar unter Berücksichtigung von Kostenerstattungen und § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB) berechnet.

6) Die Anträge III. und IV. aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 sind erledigt.

Die ausdrückliche Teilerledigungserklärung auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A.) kann der Kläger, nachdem der Beklagte dieser im Termin vom 16.04.2014 zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen. Nach der Anschließung durch den Beklagten kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein Restitutionsgrund besteht. Frei widerruflich ist eine Erledigungserklärung, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie zum Beispiel § 290 ZPO für das Geständnis. Das gilt auch für die Erledigungserklärung (BGH Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 262/08 = NJW 2013, 2686 Rz. 7 bei Juris).

7) Zinsen gemäß den §§ 286, 291 ZPO stehen dem Kläger seit Zustellung der Stufenklage am 26.01.2012 zu, da sich diese bereits auf erlangte Kostenerstattungen bezogen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 291 Rn. m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 91a ZPO. Der Übergang von der ursprünglichen Auskunfts- auf die Leistungsklage stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageerweiterung, keine konkludente Teilklagerücknahme dar (BGH Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 169/88 = NJW 1991, 1893 Rz. 12 bei Juris; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl., § 254 Rn. 4 m. w. N.) und wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 betrifft, wie bereits dargelegt worden ist, eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Im Übrigen beruht das Urteil auf Einzelfallerwägungen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 21/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/10 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1 Zur
published on 22/03/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 405/00 Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 26/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 51/13 Verkündet am: 26. September 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 628 Abs. 1 S
published on 19/05/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2008 - 14/6 Sa 665/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurü
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.