Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae

bei uns veröffentlicht am10.12.2014
vorgehend
Landgericht München II, 13 O 32/12, 16.11.2012

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 15 U 5006/12 Rae

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 10.12.2014

13 O 32/12 Rae LG München II

(rechtskräftig; NZB zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 17.09.2015, IX ZR 11/15)

Leitsatz

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

gegen

...

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

wegen Schadensersatz u. a.

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 187,37 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt insoweit abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das Urteil erster Instanz in dessen Ziffer 2. sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung von Anwaltshonorar, die Herausgabe von Prozesskostenerstattungen und Schadenersatz.

Der Beklagte beriet und vertrat den Kläger in den Jahren 2004 bis 2010 in dessen intensiven rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Mitgesellschaftern der Firma H. GmbH, H. und P., wobei er gemäß einer am 07./14.09.2014 zeitgleich mit einem „Beratungsvertrag“ geschlossenen „Honorarvereinbarung“ nach Zeit abrechnete. Mit Schreiben vom 23.09.2010 legte der Beklagte das Mandat in allen zu dieser Zeit offenen Streitigkeiten nieder. Von Prozessgegnern und Gerichten erhaltene Zahlungen verrechnete er gegenüber dem Kläger mit Vergütungsforderungen. Einen Teil der zum Zeitpunkt der Kündigung anhängigen Rechtsstreitigkeiten führte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. He., weiter.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz Bezug auf das Urteil des Landgerichts München II vom 28.08.2012.

Der Kläger machte in erster Instanz - außer einem in zweiter Instanz nicht weiterverfolgten Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung in dem Verfahren 1 HKO 3985/08 des Landgerichts München II - im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Abrechnung der vorgerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nach den gesetzlichen Gebühren seit 01.01.2008 und die Rückzahlung von zu viel bezahltem Honorar geltend. Er brachte vor, die Abrechnung und Erstattung müsse berücksichtigen, dass der Beklagte in den Fällen, in denen der Kläger zum besonderen Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG bestellt worden sei, zu Unrecht eine Interessenkollision zwischen letzterem und der Gesellschaft angenommen und vermeidbare Kosten verursacht habe.

Das Landgericht wies mit Urteil vom 28.08.2012 die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung der Anwaltsvergütung auf der Basis gesetzlicher Vergütung, da die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sei und die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Beklagten erfasse. Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf eine erneute Abrechnung des Stundenaufwands. Seine Einwendungen und der Vorwurf, Erstattungen nicht korrekt abgerechnet zu haben, seien nicht konkret genug. Das Gesamthonorar sei nicht im Sinne von § 3a Abs. 2 RVG a. F. unangemessen, denn die vereinbarten Stundensätze bewegten sich im Rahmen des in München und dessen Umgebung üblichen. Zu einer Mandatsführung für die H. GmbH sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, weshalb offenbleiben könne, ob eine Interessenkollision zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bestanden habe.

Ursprünglich stellte der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise zu dem Antrag, das Verfahren an das Landgericht München II zurückzuverweisen, den Antrag erster Instanz in modifizierter Form (Schriftsatz vom 05.03.2013 Bl. 179/181 d. A.). Im Schriftsatz vom 20.01.2014 (Bl. 228/243 d. A. Seite 241 rückseitig) machte der Kläger erstmals einen bezifferten Anspruch geltend und beschränkte sein Abrechnungsverlagen in den Klageanträgen III. und IV. auf von Prozessgegnern oder der Gerichtskasse erlangte Erstattungen. In einem Schreiben vom 17.02.2014 an den Klägervertreter (Anlage K 63) gab der Beklagte eine Stellungnahme zu Einzelmandaten ab. Im Schriftsatz vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A. Seite 12) erklärte der Kläger die Anträge III. und IV. aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 für erledigt. Der Beklagte stimmte dem im Termin vom 16.04.2014 zu. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 295/297 d. A. Seite 3) trug der Kläger vor, er habe zu den Anträgen Ziffer II. und III. (gemeint waren die Ziffern III. und IV.) aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 nie eine Erledigungserklärung abgegeben.

Der Kläger bringt vor, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Zumindest erstrecke sie sich nur auf außergerichtliche Beratung.

Für Verbraucherverträge gelte nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die widerlegliche Vermutung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Unternehmer gestellt worden seien. Die Honorarvereinbarung unterliege daher der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 c, 306, 307 - 309 BGB, auch wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt gewesen sei. § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei anwendbar, da die vorformulierten Vertragsbedingungen vom Beklagten gestellt worden seien.

Der Beklagte bringe nicht vor, dass er den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt habe. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 07.09.2004 sei eine Verhandlungsbereitschaft des Beklagten nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

Mit der Frage, ob die Honorarvereinbarung überhaupt auslegungsbedürftig sei, habe sich das Landgericht nicht befasst. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht feststellbar. Wenn bei zwei zeitgleich geschlossenen, von einem Rechtsanwalt entworfenen Verträgen in einem nur von Beratung, im anderen von Beratung und Vertretung gesprochen werde, so spreche dies für ein planvolles, durchdachtes Vorgehen. Der Beklagte habe ein Versehen nicht einmal behauptet. Dem Beklagten seien die Unterschiede bei der Honorierung von Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung bewusst gewesen. Für die beiden letzteren sei eine Honorarvereinbarung anders als bei § 34 RVG nicht erforderlich gewesen.

Dass Erstattungen Dritter bei Beratungsleistungen ausschieden, stimme nicht.

Wo der Wortlaut einer AGB-Klausel eindeutig sei, bestehe kein Raum für eine Auslegung, insbesondere nicht gegen den Vertragspartner des Verwenders.

Da im Schreiben des Beklagten vom 07.09.2004 (Anlage K 9) nur von Beratungstätigkeiten die Rede sei, sei eine Ausdehnung auf Vertretung und Prozessführung aus Empfängersicht nicht zu erkennen gewesen. Im Jahr 2004 sei dies gar nicht vorhersehbar gewesen.

Die erweiternde Auslegung des Landgerichts umgehe das Schriftformerfordernis des § 4 RVG. Eine Beratung durch eine Fachangestellte, wie in der Honorarvereinbarung angeführt, komme weder bei außergerichtlicher Vertretung noch bei Prozesstätigkeit in Betracht.

Beziehe sich eine Vergütungsvereinbarung explizit auf ein konkretes Mandat, so schließe dies eine Geltung für später erteilte neue Mandate aus, insbesondere soweit ihr Gegenstand über das ursprüngliche Mandat hinausgehe.

Die Einbeziehung jeden neuen Mandats sei nach den Maßstäben des § 305 Abs. 2 BGB zu prüfen. Eine Prozessvertretung stelle zweifellos eine gesonderte Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts dar. Erforderlich sei ein Hinweis des Verwenders auf seine AGB bei jedem einzelnen Vertragsschluss.

§ 4 Abs. 4 RVG a. F. führe bei Annahme einer einheitlichen Beratungsangelegenheit mit dem einmaligen Ansatz der Gebühr nach RVG VV Nr. 2100 a. F. im Vergleich zu den angefallenen Zeitgebühren offenkundig zu einer Honorarherabsetzung.

Die erweiternde Auslegung des Landgerichts auf die gerichtliche Vertretung führe wegen des Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung.

Da im Rahmen von § 305 Abs. 2 BGB die „kundenfeindlichste“ Auslegung geboten sei, führe dies nach § 139 BGB zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung.

Die Honorarvereinbarung sei auch an der Unklarheitenregelung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen. Der Grundsatz der objektiven Auslegung von AGB verbiete es, auf die individuellen Momente des konkreten Vertragsabschlusses und auf die Meinungen und Vorstellungen der im Einzelfall beteiligten Personen abzustellen.

Dass er die Rechnungen zunächst vorbehaltlos bezahlt habe, belege nicht, dass die Parteien beim Vertragsschluss übereinstimmend von einer umfassenden Vertragsvereinbarung ausgegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei von einer Tätigkeit als Prozessvertreter nichts zu sehen gewesen, erst Recht nicht als verdeckter Prozessvertreter der H. GmbH.

Über die Zusammenhänge sei er erst durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgeklärt worden. Der Beklagte habe nicht einmal behauptet, es getan zu haben.

Die Fälligkeitsregelung in der Honorarvereinbarung sei wegen der unklaren Reichweite der angeblichen Rahmenverträge nicht transparent.

Dass der Beklagte selbst nicht von einer durchgängigen Anwendbarkeit der Honorarvereinbarung ausgegangen sei, zeige seine Rechnung Nr. 2009/698 vom 20.10.2009 (Anlage K 65) in der Angelegenheit „Sparkasse F.“, in der er nach Gegenstandswert abgerechnet habe.

Der Beklagte müsse seine Abrechnung den einzelnen Mandaten konkret zuordnen. Das zeige sich daran, dass sonst eine Berechnung des nach § 628 Abs.1 Satz 2 BGB entfallenden Honorars nicht möglich sei.

Bei den Fällen, in denen er als besonderer Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG aufgetreten sei, habe keine die Anwaltstätigkeit hindernde Interessenkollision vorgelegen. Ein latenter, abstrakt denkbarer Interessenkonflikt reiche nach BGH NJW 2012, 3039 für die Bejahung von § 43a Abs. 4 BRAO nicht aus.

Eine Interessenkollision hätte selbst dann nicht vorgelegen, wenn es sich bei der Vertretung der H. GmbH, vertreten durch den Kläger als besonderen Vertreter einerseits und der Vertretung des Klägers als Gesellschafter der H. GmbH in Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern andererseits um dieselbe Rechtssache im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO gehandelt habe. Bei keiner der vom Beklagten für den Kläger vertretenen Angelegenheiten habe jedoch dieselbe Rechtssache vorgelegen. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung des BGH auf den Lebenssachverhalt. Näherer Vortrag des Beklagten fehle völlig.

Als die H. GmbH, vertreten durch den Kläger als besonderen Vertreter, gegen den früheren Geschäftsführer P. auf Rückzahlung von Bezügen nach der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages geklagt habe, zugleich aber der Kläger Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse erhoben habe, habe nicht dieselbe Rechtssache vorgelegen, weil es sich um völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte gehandelt habe.

Widerstreitende Interessen habe es in keinem Fall gegeben. Immer wenn er als besonderer Vertreter der H. GmbH tätig geworden sei, habe er sich auf einen hierzu explizit gefassten Gesellschafterbeschluss stützen können. Dass sich die Mehrheit aus einem Stimmrechtsverbot für die betroffenen Mitgesellschafter ergeben habe, ändere hieran nichts.

Die Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht darin, dass er das Mandat abgelehnt habe, sondern dass er dazu geraten habe, Rechtsanwalt Dr. B. als „offiziellen“ Prozessvertreter der H. GmbH zu bestellen, während der Beklagte diesem zugearbeitet und Schriftsätze verfasst habe.

Hätte der Beklagte erklärt, er sei nicht bereit, die H. GmbH im Prozess zu vertreten, so hätte er, der Kläger, einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und den Beklagten gar nicht mehr einbezogen.

Seinen schon anfänglich fehlenden Willen zur gerichtlichen Vertretung müsse ein Rechtsanwalt dem Mandanten gegenüber offenbaren.

Wenn man eine Interessenkollision bejahe, hätte der Beklagte auch im Backoffice nicht in Angelegenheiten der H.GmbH tätig werden dürfen, wie sich aus der Konkretisierung von § 43a Abs. 4 BRAO durch § 3 BORA ergebe. Dann entfiele jeder Honoraranspruch nach § 134 BGB.

Um zu beurteilen, ob der vom Beklagten abgerechnete Stundenaufwand angemessen sei, müsse dieser erst bezogen auf die einzelnen Angelegenheiten konkretisiert werden.

Die behauptete Stundenzahl sei nicht erbracht worden. Dem Beklagten obliege eine gesteigerte sekundäre Behauptungslast, zumal der abgerechnete Zeitaufwand außerordentlich hoch sei.

Er habe keinen Anlass zur fristlosen Kündigung des Mandats durch den Beklagten gegeben.

Am 23.09.2010 seien keine Forderungen des Beklagten offen gewesen. Insbesondere habe der Beklagte weder behauptet noch nachgewiesen, dass in den laufenden Prozessen 1 HK O 5460/0, 1 HK O 287/09, 4 HK O 2593/08, 4 HK O 2946/08 und 4 HK O 4622/07 Honorarpositionen offen gestanden hätten.

Vor der Kündigung hätte er abgemahnt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 314 BGB.

Wegen verschiedener vom Beklagten bearbeiteter Einzelmandate macht der Kläger Herausgabe- beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend.

Er bringt vor, im Verfahren 4 HKO 5457/05 des Landgerichts München II sei die vom Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Gerichtskostenvorschusses von 450,00 € nicht nachvollziehbar, da sich aus dem Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7 des Berufungsverfahrens) eine Erstattung von 596,00 € ergebe.

Da Rechtsanwalt Dr. He. den Kläger nach der Niederlegung des Mandats durch den Beklagten im durch Urteil des OLG München vom 11.12.2008 - 23 U 3554/28 (Anlage K 21) an das Landgericht München II zurückverwiesenen Verfahren vertreten habe, sei das Honorar von Dr. He. in Höhe von 7.181,65 € (Anlage K 29) vom Vergütungsanspruch des Beklagten abzuziehen.

Im Verfahren 1 HKO 6472/06 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 2754/09 des OLG München habe der Beklagte schuldhaft Gerichtskosten in Höhe von 10.024,00 €, Anwaltskosten von 7.883,75 € für die erste und 8.826,94 € für die zweite Instanz nicht beigetrieben. Schadenersatzansprüche gegen den Mitgesellschafter H. könnten nur der H. GmbH zugute kommen. Er habe einer Durchsetzung der Prozesskosten gegen die H. GmbH nie widersprochen. Hilfsweise mache er insoweit einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 32.718,93 € einschließlich Zinsen geltend.

Im Verfahren 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I ergebe sich bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren von 489,45 € ein Guthaben von 3,96 € zu seinen Gunsten.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 4199/08 des OLG München habe der Beklagte ungeachtet der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH die Kostenfestsetzung durchführen und die erstinstanzlichen Kosten von 2.493,05 € sowie die zweitinstanzlichen Kosten von 4.748,58 € beitreiben müssen.

Der Kläger bringt vor, die Vergütungsforderung des Beklagten für das Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB weggefallen. Die gesetzlichen Gebühren, die Dr. He. für die weitere Vertretung ebenfalls abgerechnet habe, betrügen 3.593,80 € (Kostenfestsetzungsantrag vom 04.10.2012 Anlage K 48).

Aus den Anlagen B 2 und B 3 ergebe sich nichts über Geldeingänge im Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I. Der Beklagte müsse sein Honorar von 489,45 € bei der Gegenseite eintreiben.

Die Leistung des Beklagten im Verfahren 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II sei wegen dessen Mandatsniederlegung für ihn ohne Interesse.

Der Vergütungsanspruch des Beklagten im Verfahren 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II sei entfallen, da er nach dessen Mandatsniederlegung Dr. He. mandatiert habe.

Im Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim sei der von der Landesjustizkasse an den Beklagten rücküberwiesene Gerichtskostenvorschuss von 146,00 € zu berücksichtigen.

Nach Abzug von Schadenersatz und Erstattungsbeträgen stehe dem Beklagten ein Vergütungsanspruch für gerichtliche Vertretung in Höhe von 15.358,87 € und Honorar für die außergerichtliche Vertretung von 38.657,60 €, insgesamt also 54.016,47 € zu. Zahlungen von 235.999,55 € habe der Beklagte erhalten, so dass sich ein Saldo von 181.983,08 € zu seinen, des Klägers Gunsten, ergebe.

Seine Ansprüche seien nicht verjährt, da zwischen den Parteien ein Globalmandat bestanden habe. Außerdem habe er erstmals durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, der Intransparenz der Gebührenabrechnung, der fehlenden Zuordnung der Tätigkeit zu einzelnen Mandaten, dem Fehlen einer konkreten Vergütungsvereinbarung für die einzelnen Prozessmandate und der überhöhten Abrechnung erfahren.

Der Kläger beantragt nunmehr:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II AZ 13 O 32/12 Rae vom 20.11.2012 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176.382,54 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Honorarvereinbarung sei wirksam und erfasse auch seine gerichtliche Tätigkeit.

Dass es sich um einen einheitlichen Beratungs- und Vergütungsvertrag handele, der lediglich aus berufsrechtlichen Gründen in zwei Schriftstücke aufgeteilt worden sei, habe der Kläger durch seine handschriftliche Bezugnahme im Beratungsvertrag auf die Honorarvereinbarung - auch auf seinem, des Beklagten, Exemplar (Anlage B 7 erster Instanz) - bekräftigt.

Aus Ziffer 1.2 des Beratungsvertrags ergebe sich, dass der Beklagte für Beratungs- und Vertretungsleistungen unterschiedslos das „gesondert vereinbarte Honorar“ zu zahlen hatte, also eine Honorarvereinbarung gelten sollte.

Auch Ziffer 2.2 spreche für eine Erstreckung der Honorarvereinbarung auf die Vertretung des Beklagten, da darin die Kostenerstattung durch Dritte geregelt werde, die nur im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertretung in Betracht komme.

Auch dass die Ziffern 2.1.1. und 2.1.2 unterschiedslos von der „Tätigkeit“ des Kanzleiinhabers sowie eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sprächen, während nach Ziffer 2.1.3 nur Beratungstätigkeiten einer Fachangestellten zu vergüten gewesen seien, spreche für eine umfassende Geltung der Honorarvereinbarung.

Gerade eine „laienhafte Sicht“ der Vereinbarungen begründe keine Differenzierung zwischen Vertretung und Beratung.

Er habe den Beklagten vor der Vertragsunterzeichnung umfassend über alle Vergütungsfragen aufgeklärt. Auch bei formbedürftigen Erklärungen seien Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mit zu berücksichtigen.

Schon in der ersten Abrechnung nach Vertragsschluss - vom 27.12.2004 - habe er eine Vertretungstätigkeit gegenüber Rechtsanwalt A. abgerechnet.

Bereits vor der Unterzeichnung der Verträge sei objektiv erkennbar gewesen, dass über eine Beratung hinaus eine weitergehende Anwaltstätigkeit als außergerichtlicher oder prozessualer Vertreter erforderlich werden könnte.

Durch die jahrelange beanstandungslose Durchführung hätten die Parteien seine Auslegung der Honorarvereinbarung bestätigt.

§ 310 Abs. 3 BGB fingiere nicht das Vorliegen von AGB, sondern setze sie voraus. Ein individuelles Aushandeln sei indiziert, wenn in den vorformulierten Vertragstext nachträgliche Änderungen eingefügt worden seien.

Zweifel an der Auslegung des Vertragswerks im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB bestünden nicht.

Die Beratungs- und Honorarvereinbarung beziehe sich auf ab deren Abschluss erteilte Mandate im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung des Klägers bei der H. GmbH. Dies ergebe sich aus der Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 5. der Honorarvereinbarung.

Mandate außerhalb der H. habe es nicht gegeben. Die Rechnung Nr. 2009/698 vom 20.10.2009 (Anlage K 65) habe die Auszahlung eines Sparguthabens seines verstorbenen Bruders betroffen und sei entsprechend zu den gesetzlichen Gebühren abgerechnet worden.

Die Honorarvereinbarung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO unwirksam. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 sei nicht einschlägig. In diesem Fall habe ein Verzicht des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Mindestgebühr festgestanden. Im vorliegenden Fall gebe es keine Indizien für einen Verzicht auf die Mindestvergütung nach dem RVG. Vielmehr werfe ihm der Kläger gerade eine exzessive Abrechnung vor.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Abrechnung seien zu pauschal. Sie könnten keinen Anspruch auf erneute Abrechnung begründen.

Der Beklagte bringt vor, er habe über alle erhaltenen Fremdgelder abgerechnet.

Der klägerischen Kritik am abgerechneten Zeitaufwand und an der Angemessenheit seines Honorars mangele es an einer Konkretisierung.

Der Beklagte habe Anlass zur Kündigung vom 23.09.2010 gegeben. Ansprüche nach § 628 BGB stünden dem Kläger nicht zu.

Der Kläger habe bis zum 23.09.2010 berechtigte Vergütungsforderungen in Höhe von 4.774,54 € trotz wiederholter Mahnungen, so durch das Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage B 20), nicht ausgeglichen. Am 23.09.2010 hätten insgesamt offene Vergütungsforderungen von 12.774,24 € bestanden, von denen 11.325,23 € bereits vorher fällig gewesen seien.

Bis zum 23.09.2010 seien erst Vorbehaltsleistungen in Höhe von 5.000,00 € bei ihm eingegangen, die Überweisung vom 22.09.2010 über 3.000,00 € noch nicht. Selbst bei Anrechnung von 8.000,00 € hätten noch 2.729,23 € ausgestanden.

Auch die verbalen Entgleisungen, falschen Tatsachenbehauptungen und ehrrührigen Aussagen über ihn hätten ihm eine Fortsetzung der Mandatsbeziehung unzumutbar gemacht.

In den Monaten vor der Kündigung habe der Kläger ihm immer wieder zu Unrecht vorgeworfen, die Interessen der H. GmbH oder gar der Mitgesellschafter zu vertreten und diese Vorwürfe im Schreiben vom 21.09.2014 wiederholt. Im genannten Schreiben habe er auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines angeblichen Missverhältnisses zwischen Kosten und Nutzen und angeblicher Verstöße gegen seine Weisungen angekündigt.

In einem Schreiben vom 10.07.2010 (Anlage B 13) habe der Kläger den Vorwurf der systematisch falschen Abrechnung und der Abzocke erhoben.

In der Gesamtschau sei ihm eine Fortsetzung des Mandats nicht mehr zumutbar gewesen.

Zu den einzelnen vom Kläger zur Anspruchsbegründung herangezogenen Verfahren bringt der Beklagte Folgendes vor:

Im Verfahren 4 HKO 5457/05 des Landgerichts München II habe er einen von der Landesjustizkasse zugunsten des Klägers überwiesenen Gerichtskostenvorschuss von 450,00 € nach Niederlegung aller Mandate mit Schreiben vom 23.09.2010 mit seinen offenen Forderungen verrechnet. Prozesskostenerstattungen und sonstige Fremdgelder habe er nicht vereinnahmt. Die von Rechtsanwalt Dr. He. abgerechneten Gebühren ließen das Interesse des Klägers an seinen, des Beklagten, Leistungen nicht entfallen. Dr. He. habe keinen Termin wahrgenommen. Die Terminsgebühr könne zudem deshalb nicht berücksichtigt werden, weil auch er im nach § 21 Abs. 1 RVG begonnenen neuen Rechtszug eine Terminsgebühr hätte berechnen dürfen. Zudem sei die bereits entstandene Verfahrensgebühr nach RVG Vorbemerkung Teil 3 Abs. 6 VV auf das erneute Verfahren unabhängig von der Person des Rechtsanwalts anzurechnen.

Im Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 2754/09 des OLG München habe der Kläger keine Vollstreckung aus dem KFB vom 18.02.2010 gegen die H. gewünscht, sondern eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers H. persönlich, der zur Bezahlung aufgefordert worden sei. Bis zur Mandatsniederlegung durch ihn habe der Kläger nicht gegen die H. vorgehen wollen. Er habe Prozesskostenerstattungen und sonstige Fremdgelder nicht vereinnahmt.

Zum Verfahren 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I bringt der Beklagte vor, das Landgericht München I habe ihm einen Scheck der H. GmbH über 493,41 € zur Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren übermittelt. Gegenüber diesem Betrag habe er mit seiner Vergütungsforderung gemäß Rechnung Nr. 2007/116 vom 21.03.2007 (Anlage B 19) aufgerechnet. Sonstige Zahlungen habe er nicht erlangt.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 4199/08 des OLG München habe ihm aufgrund der Mandatsniederlegung kein KFB vorgelegen. Er habe keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Prozessgegner ergriffen und keinerlei Prozesskostenerstattungen und Fremdgelder vereinnahmt.

Im Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II habe er keine Prozesskostenerstattungen oder Fremdgelder erhalten.

Zum Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I bringt der Beklagte, wobei er irrtümlich das Aktenzeichen 5 HK O 9807/07 nennt, vor, er habe Zahlungseingänge von 896,87 €, darunter eine Zahlung der H. GmbH von 489,45 € zuzüglich Zinsen gemäß KFB vom 02.01.2008, gegenüber dem Kläger ausgewiesen und mit Erteilung der Vorschussrechnung Nr. 2008/296 mit der Kostennote Nr. 2008/300 verrechnet.

Im Verfahren 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, vor dessen Beendigung er das Mandat niedergelegt habe, habe er weder Prozesskostenerstattungen noch sonstige Fremdgelder erhalten. Sein Honorar sei schon deshalb nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB zu kürzen, weil der Kläger keinen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe.

Im Verfahren 4 HK O 2946/08 habe der Kläger ebenfalls keinen weiteren Prozessbevollmächtigten eingeschaltet.

Im Verfahren 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II habe er weder Prozesskostenerstattungen noch sonstige Fremdgelder erhalten. Er bestreite, dass der Klägervertreter die Vertretung des Klägers in diesem Verfahren übernommen habe.

Der Beklagte bringt vor, im Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim habe er einen von der Landesjustizkasse zugunsten des Klägers überwiesenen Gerichtskostenvorschuss von 146,00 € nach Niederlegung aller Mandate mit Schreiben vom 23.09.2010 mit seinen offenen Forderungen verrechnet. Weitere Prozesskostenerstattungen oder Fremdgelder des Klägers habe er nicht vereinnahmt.

Die Leistungen der Rechtsanwaltsfachangestellten Monika T. seien gemäß der Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2) als Beratung abrechenbar.

In Bezug auf das weitere Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.02.2013 (Bl. 145/176 d. A.), vom 05.03.2013 (Bl. 179/181 d. A.), vom 10.10.2013 (Bl. 209/212 d. A.), vom 24.10.2013 (Bl. 213/220 d. A.), vom 20.01.2014 (Bl. 228/243 d. A.), vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A.), vom 26.02.2014 (Bl. 275 d. A.), vom 27.03.2014 (Bl. 284/290 d. A.), vom 08.05.2014 (Bl. 295/297 d. A.), vom 12.08.2014 (Bl. 344/346 d. A.), vom 13.08.2014 (Bl. 348 d. A.) und vom 14.08.2014 (Bl. 347 d. A.) sowie des Beklagten vom 02.10.2013 (Bl. 188/208 d. A.) vom 17.03.2014 (Bl. 276/283 d. A.), vom 21.05.2014 (Bl. 304/324 d. A.), vom 24.07.2014 (Bl. 334/343 d. A.) und vom 04.09.2014 (Bl. 351/354 d. A.). Außerdem wurde übereinstimmend mit den Parteien das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 17.02.2014 (Anlage K 63) als ergänzender Parteivortrag zu den Einzelmandaten gewertet.

II. Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte bezifferte Antrag hat nur zu einem Bruchteil Erfolg. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB lässt sich weder darauf stützen, dass das an den Beklagten gezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt, denn die geschlossene Vergütungsvereinbarung ist wirksam und erstreckt sich auch auf die gerichtliche Tätigkeit (1), noch darauf, dass der abgerechnete Zeitaufwand unrichtig oder unangemessen ist, denn diese Behauptung wird vom Kläger nicht hinreichend konkretisiert (2). Ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 667 BGB besteht nur in Höhe von 187,37 € (3). Im Übrigen ist er durch die Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen erloschen. Der Kläger kann keinen teilweisen Wegfall seines Interesses an den Leistungen des Beklagten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen, denn letzterer durfte das Mandatsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers mit sofortiger Wirkung kündigen (4). Schadenersatzansprüche, etwa wegen der unterlassenen Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegen Prozessgegner des Klägers (3 b aa) oder der Einschaltung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Vorgehen des Klägers als besonderem Vertreter der H. GmbH (5), bestehen nicht.

1) Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und der gesetzlichen Vergütung zu.

Die zwischen den Parteien geschlossene „Honorarvereinbarung“ vom 07./14.09.2004 ist wirksam und bezieht sich auch auf die gerichtliche Tätigkeit des Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn man sie den Regeln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft.

a) Die Bezeichnung als „Honorarvereinbarung“ genügt, obwohl § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ fordert. Dass das „Honorar“ des Rechtsanwalts dessen „Vergütung“ entspricht, ist allgemein bekannt. „Honorar“ ist der in der Umgangssprache übliche Begriff (vgl. auch Gerold/Schmidt/Madert, RVG 17. Aufl., § 4 Rn. 15: „Die gebräuchliche Bezeichnung „Honorarvereinbarung“ wird auch zulässig sein, sofern sich aus ihr einwandfrei entnehmen lässt, dass eine Vergütung abweichend von den gesetzlichen Gebühren vereinbart ist, § 133 BGB“).

b) Der Senat folgt der Auslegung der streitgegenständlichen Verträge (Anlagen K 1 und K 2) durch das Landgericht auf den Seiten 7 und 8 des Urteils vom 16.11.2012 und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.

Vorweg anzumerken ist jedoch, dass das in der vom Landgericht auf Seite 8 des erstinstanzlichen Urteils zu § 305c BGB angeführten Fundstelle bei Palandt (jetzt Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 305c Rn. 15) zitierte Urteil des BGH vom 22.03.2002 - V ZR 405/00 = NJW 2002, 2102 = ZIP 2002, 1534 eine über die Problematik des § 305c BGB hinausgehende Aussage trifft. Der BGH stellt klar, dass der übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht.

Der Kläger hat die Abrechnung der gerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nach den in der Vergütungsvereinbarung niedergelegten Stundensätzen über Jahre, auch noch als im Jahr 2010 zwischen den Parteien bereits Unstimmigkeiten auftraten, akzeptiert und nicht nur auf die Fälle außergerichtlicher Beratung bezogen. Hinzu kommt die handschriftliche Notiz des Klägers auf dem Beratungsvertrag (Anlage K 1) „lt. Honorarvereinbarung v. 14. Sept. 2004 von mir unterzeichnet“. Beides zeigt, dass der Kläger die Vergütungsregelung wie der Beklagte verstanden hat. Warum die Tatsache, dass der Beginn der Mandatsbeziehung nicht in einem Auftrag einer gerichtliche Vertretung bestand, gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung sprechen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dass der Kläger erst später von juristischen Argumenten gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erfahren hat, sagt nichts darüber aus, wie er sie vorher verstanden hat.

Wenn der Kläger darauf abstellt, dass dem Beklagten als Rechtsanwalt der Unterschied zwischen Beratung und Vertretung bewusst gewesen sein müsse, die alleinige Verwendung des Begriffs Beratung in der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) also bewusst erfolgt sein müsse, so überzeugt dies nicht, denn die Vereinbarung Anlage K1, in der als „Hauptpflichten“ des Beklagten die „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH“ bestimmt werden, trägt gerade die Überschrift „Beratungsvertrag“.

§ 34 RVG n. F. wurde erst zum 01.07.2006 eingeführt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung im September 2004 kannte das RVG noch die Beratungsgebühr des VV Nr. 2100. Entgegen der Auffassung des Klägers gab es auch für die Beratung eine gesetzliche Gebühr.

c) Die Anwendung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verträge führt weder zu einer abweichenden Auslegung noch zu einer Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.

aa) Der Kläger hat in erster Instanz die Sekretärin des Beklagten für die mehrfache Verwendung der streitgegenständlichen Regelungen gegenüber Mandanten als Zeugin benannt und sich mit durchaus plausibler Argumentation auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen. Die Bezugnahme auf die im September 2004 nicht mehr gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Ziffer 2.2 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) spricht ebenfalls für die Verwendung eines bereits vorhandenen Musters durch den Beklagten.

Da mit dem RVG eine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, sind im konkreten Fall Abreden kontrollfähig, die unmittelbar die Höhe der Vergütung festlegen (Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 307 Rn. 46 m. w. N.; Rinkler in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 39; Teubel in Mayer/Kroiß, RVG 4. Aufl., § 3a Rn. 109; vgl. Gerold/Schmidt - Mayer, RVG 19. Aufl., § 3a Rn. 33; BGH Urteil vom 17.09.1998 - IX ZR 237/97 = NJW 1998, 3567 zur BRAGO).

bb) Die Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der §§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB führen jedoch zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist auf die Frage, ob die Vergütungsvereinbarung auch für die gerichtliche Vertretung gilt, überhaupt nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 405/00 = NJW 2002, 2102 Rz. 12 bei Juris) gilt sie nicht, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Deren übereinstimmender Wille geht nach der zitierten Entscheidung nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Aber auch die Auslegung als Allgemeine Geschäftsbedingungen käme zum selben Ergebnis. Für sie gelten zwar nicht die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, sondern die Grundsätze objektiver Auslegung (Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 305c Rn. 16 m. w. N.). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BGH Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 227/06 = NJW-RR 2007, 1697 Rz. 23 bei Juris). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG Urteil vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09 = NJW 2010, 2827 Rz. 30 bei Juris).

Auch bei einer objektiven Auslegung können nach Auffassung des Senats die beiden aufeinander bezogenen Vereinbarungen (Anlagen K 1 und K 2) nicht isoliert betrachtet werden. Dann aber gelten die vom Landgericht genannten Argumente.

Die objektive Auslegung hat beide Verträge in der Zusammenschau zu beurteilen. Die Honorarvereinbarung (Anlage K 2) nimmt in Ziffer 1. auf den am „gleichen Tag“ in gesonderter Urkunde geschlossenen „Beratungsvertrag“ (Anlage K 2) Bezug. Die darin geregelte Hauptpflicht des Beklagten ist gemäß dessen Ziffer 1.1 „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH.“ Gleich anschließend wird als Hauptpflicht des Klägers geregelt, das „gesondert vereinbarte Honorar“ zu zahlen. Der Kläger hat dazu auf seinem Exemplar vermerkt „lt. Honorarvereinbarung v. 14. Sept. 2004 von mir unterzeichnet.“ Das mag eine nachträgliche Interpretation, die zur objektiven Auslegung nicht heranzuziehen ist, sein. Sie bestätigt aber das vom Landgericht gefundene Ergebnis.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht vor jeder Beauftragung mit einer Prozessvertretung eines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf die Vergütungsregelung. Bei den streitgegenständlichen Verträgen vom September 2004 handelt es sich um Rahmenvereinbarungen nach § 305 Abs. 3 BGB.

Für vorformulierte Verträge, wie im vorliegenden Fall für die Honorarvereinbarung unterstellt, bedarf es keiner besonderen Geltungsvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 27.10.1994 - IX ZR 168/93 = NJW 1995, 190 Rz. 13 bei Juris). Dies gilt auch bei der Annahme der einzelnen Mandate. Die Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 25.02.2014, wenn sich die Anlagen K 1 und K 2 aufeinander bezögen, so komme die Anwendung der „Honorarvereinbarung“ auf eine Vielzahl von zukünftigen Mandaten nicht in Betracht, überzeugt nicht, denn der „Beratungsvertrag“ (Anlage K 1) bezieht sich gerade auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen mit der „Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung der H. GmbH“. Auch Ziffer 5 der Honorarvereinbarung, in dem eine in die Zukunft wirkende Kündigungsfrist vereinbart wird, spricht für diese Auslegung, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat. Die Parteien haben die Vereinbarung zudem jahrelang im Sinne eines Rahmenvertrags verstanden, da über das Honorar und dessen Berechnung später - jedenfalls nach Aktenlage - nicht mehr gesprochen wurde.

d) Die „Honorarvereinbarung“ (Anlage K 2) genügt der Schriftform nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung.

Nach allgemeinen Grundsätzen muss der durch Auslegung ermittelte Wille in der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden haben; andernfalls ist er nicht formgerecht erklärt und damit rechtlich unbeachtlich (sogenannte „Andeutungstheorie“, vgl. BGH Urteil vom 22.04.2010 = NJW 2011, 218 Rz. 15 bei Juris; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl., § 133 Rn. 19 m. w. N.). Diese Andeutung ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 2.2. Eine Erstattung von Kosten durch Dritte in einer das Stundenhonorar übersteigenden Höhe „aufgrund der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung“ beziehungsweise des im September 2004 bereits geltenden RVG erfolgt bei der Vertretung gegenüber Dritten, nicht bei bloßen Beratungsmandaten. Der Kläger hat die von ihm geäußerte gegenteilige Meinung nicht durch ein plausibles Beispiel belegt. Ein solches ist auch nicht ersichtlich.

e) Die Ziffer 2.2 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2), die sich nur auf die Erstattung von Anwaltsgebühren durch den Gegner bezieht, aber keine Regelung für den Fall des Verlusts des Prozesses enthält, führt nicht zu deren Unwirksamkeit nach den §§ 49b Abs. 1 BRAO, 134 BGB. Damit wird zwar die Möglichkeit eröffnet, dass das Zeithonorar in einem einfachen Prozess mit hohem Streitwert unter den gesetzlichen Gebühren liegt. Wenn man aber unterstellt, dass die Rahmenvereinbarung im Verhältnis der Parteien insgesamt an die Stelle einer Abrechnung nach dem RVG hat treten sollen, ist maßgeblich, ob aus der Sicht des Rechtsanwalts ex ante die geschuldete Vergütung insgesamt hinter den gesetzlichen Gebühren zurückbleiben wird (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO 4. Aufl., § 49b Rn. 4). Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet, der seinen Zahlungsanspruch gerade mit der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 = AGS 2011, 530 betrifft, wie der Beklagte zu Recht vorbringt, eine atypische Gestaltung. Die dortige Vereinbarung bezog sich auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Klausel, dass zumindest die Vergütung nach RVG geschuldet sei, wurde handschriftlich gestrichen.

2) Ein Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB gestützt auf den Vorwurf, der Beklagte habe Leistungen nicht oder nur unter unvertretbarem Zeitaufwand erbracht und die Zahlung des Zeithonorars sei insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt, besteht nicht. Dem klägerischen Sachvortrag fehlt es bereits an der für die Prüfung eines derartigen Anspruchs erforderlichen Konkretisierung.

Das Urteil des BGH vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10 Rz. 29 bei Juris („Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten“; Unterstreichung durch den Senat) spricht gegen die in der Ladungsverfügung vom 12.08.2013 zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Erforderlichkeit der Aufgliederung von Zeithonorarabrechnungen nach Angelegenheiten, der der Senat nicht folgt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Bezifferung des Interessewegfalls bei § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB die exakte Kenntnis des abgerechneten Honorars des früheren Prozessbevollmächtigten voraussetzt. Maximal kommen aber die gesetzlichen Gebühren des neuen Rechtsanwalts in Betracht. Der Senat hätte keine Bedenken, diese anzusetzen, wenn keine eindeutige Abgrenzung der verschiedenen Angelegenheiten durch dessen Vorgänger erfolgt.

Die fehlende Verpflichtung zur Abgrenzung der Angelegenheiten bei einer Abrechnung nach Zeit ändert an der sekundären Darlegungslast des Beklagten im Bereicherungsprozess grundsätzlich nichts (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09 = NJW 2010, 1364). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Rechtsanwalt nach OLG Frankfurt Urteil vom 12.01.2011 - 4 U 3/08 Rz. 52 - 55 bei Juris vortragen, welche konkrete Tätigkeit verrichtet worden ist, nämlich insbesondere

- welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen worden sind

- zu welchen Tat- und Rechtsfragen Literaturrecherchen durchgeführt worden sind

- und bei fernmündlichen Unterredungen mit wem, wann und zu welchem Thema diese geführt worden sind

Daran ist aber erst zu denken, wenn der Kläger vorträgt, auf welche Positionen konkret sich sein Angriff bezieht, wie das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 10/11 zutreffend ausgeführt hat. Erst in diesem Fall ergeben sich für den beklagten Rechtsanwalt die vom OLG Frankfurt dargestellten Anforderungen.

Es ist nicht Aufgabe des Senats, von sich aus die umfangreichen Zeitaufstellungen des Beklagten über sechs Jahre entsprechend diesen Kriterien durchzugehen, ohne dass er über das beim Kläger vorhandene Hintergrundwissen über die Abwicklung des Mandats verfügt. Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 05.02.2014 (B. 245/249 d. A.) hingewiesen, ohne dass der Kläger sein Vorbringen innerhalb der gesetzten Frist oder danach präzisiert hätte. Der Vortrag, der Zeitaufwand des Beklagten sei auffallend hoch, genügt nicht.

3) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten nach § 667 BGB ein Anspruch in Höhe von 187,37 € zu.

Die nachweisbaren Ansprüche des Klägers auf die Herausgabe vom Beklagten erlangter Zahlungen der Prozessgegner oder Gerichte gemäß § 667 BGB hat der Beklagte bis auf einen Restbetrag von 187,37 € durch die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen getilgt. Ein Schadenersatzanspruch nach § 280 gegen den Beklagten wegen unterlassener Beitreibung von Kosten besteht nicht.

a) Die im Rahmen des Rechtsstreits zu prüfenden Mandate beschränken sich auf diejenigen, zu denen der Kläger konkret vorgetragen hat.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 05.02.2014 (Bl. 245/249 d. A.) darauf hingewiesen, dass sich das (zu diesem Zeitpunkt noch geltend gemachte) Abrechnungsverlangen auf bestimmte Mandate beziehen muss. Dies gilt umso mehr für die bezifferte Forderung. Der Senat hat in seinem Hinweis auf die 21 (5 HK O 9809/07 des Landgerichts München II wird zweifach genannt) vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 10.10.2013 (Bl. 209/212 d. A.) auf Seite 3 angeführten Verfahren verwiesen, in denen nach dem Vorbringen des Klägers der Beklagte für ihn tätig geworden ist, und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von diesen hat der Kläger zu den Verfahren 4 HK O 4359/07 des Landgerichts München II, 34 HK O 19592/07 des Landgerichts München II (zutreffendes Aktenzeichen nach dem Schreiben des Beklagten vom 17.02.2014 Anlage K 63 wohl 34 O 19592/07 des Landgerichts München I), 1 HK O 4542/08 des Landgerichts München II (die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 20.01.2014 beziehen sich inhaltlich auf 1 HK O 287/09), 1 HK O 064/09 des Landgerichts München II und 9 O 64/09 des Landgerichts München II nicht konkret Stellung genommen. Das Verfahren 4 HK O 4662/07 des Landgerichts München II wurde vom Kläger im Schriftsatz vom 10.10.2013 irrtümlich angeführt. Das richtige Aktenzeichen lautet 4 HK O 4622/07 und ist in der Aufstellung vom 10.10.2013 ebenfalls enthalten.

In Bezug auf die Verfahren 1 HK O 1651/07 des Landgerichts München II, 1 HKO 3693/07 des Landgerichts München II, 1 HKO 5198/07 des Landgerichts München II und 1 HKO 3985/08 des Landgerichts München II (mit einer unstreitigen Kostenerstattung an den Beklagten von 2.274,00 €) hat der Kläger nach dem Hinweis vom 05.02.2014 ausdrücklich erklärt, insoweit nie Rechenschaft gewollt zu haben. Konkrete Zahlungsansprüche macht er, abgesehen davon, dass die 2.274,00 € in die Abrechnung einzustellen sind, nicht geltend.

Sein ursprüngliches Vorbringen zum Verfahren 1 HKO 5198/07 des Landgerichts München II hat der Kläger korrigiert und bestätigt, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels vom Beklagten erhalten zu haben. Ansprüche macht er nicht mehr geltend.

Die Mandate in den Verfahren 1 HK O 5460/05 des Landgerichts München II beziehungsweise 23 U 542/10 des OLG München, 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II, 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II und 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II soll der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers zu Unrecht gekündigt haben (dazu siehe unten). Dass der Beklagte in diesen Rechtsstreitigkeiten Zahlungen nicht weitergeleitet hat, bringt der Kläger jedoch nicht konkret vor.

b) Damit bedürfen nur die Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II, 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II, 5 HK O 7578/06 des Landgerichts München I, 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II, 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I und 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim im Hinblick auf § 667 BGB näherer Betrachtung.

aa) Bei der Bearbeitung der Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II (Berufungsverfahren 23 U 2754/09 des OLG München) und 4 HK O 3781/07 des Landgerichts München II (Berufungsverfahren 23 U 4199/08 des OLG München) wirft der Kläger dem Beklagten nicht den Einbehalt erlangter Zahlungen, sondern die unterlassene Beitreibung von Kosten beim Prozessgegner vor. Dies vermag einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB nicht zu begründen. Dem Kläger steht insoweit aber auch kein Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB zu. In beiden Fällen ist weder eine Pflichtverletzung nachgewiesen noch ein Schaden belegt.

Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Verfahren 1 HK O 6472/06 des Landgerichts München II bis zum Mandatsende keine Vollstreckung aus dem KFB vom 18.02.2010 gegen die H. GmbH gewünscht, sondern eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers H. persönlich, der zur Bezahlung aufgefordert worden sei, hat der Kläger zwar pauschal bestritten. Die Beweislast, eine entsprechende Weisung nicht erteilt zu haben, liegt jedoch bei ihm (G. Fischer in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl. Rn. 1068 m. w. N.).

Zudem ist kein Schaden ersichtlich. Der Kläger hätte unter Einschaltung seines neuen Prozessbevollmächtigten nach der Mandatsniederlegung des Beklagten vollstrecken können. Das ist weiterhin möglich.

Im Verfahren 4 HK O 3781/07 bestand vor Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne ausdrückliche Weisung oder erkennbare Vermögensverschlechterung des Gegners kein Anlass, Kosten bei ihm beizutreiben. Der Zeitraum zwischen der Streitwertfestsetzung vom 23.06.2010 (Anlage K 48) und der Niederlegung des Mandats ist zu gering, um eine eindeutige Pflichtverletzung des Beklagten wegen verzögerter Sachbehandlung bejahen zu können.

Jedenfalls aber fehlt es an einem Schaden, da der Kläger nach der Mandatsniederlegung mit anwaltlichem Beistand selbst die Verfahrenskosten hätte beitreiben können.

bb) Die Ausführungen des Beklagten zur erlangten Erstattung im Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II sind entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar. Die Differenz zwischen den vom Beklagten nach seinem Bekunden in diesem Prozess erhaltenen 450,00 € und den im Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7 zum Berufungsverfahren) genannten 596,00 € erklärt sich daraus, dass von letzterem Betrag 146,00 € auf das Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim entfallen.

Das vom Kläger für das Verfahren 5 HK O 7578/06 behauptete Guthaben zu seinen Gunsten von 3,96 € ergibt sich nur bei einem Vergleich der gesetzlichen Gebühren mit dem Betrag des Schecks der H. GmbH. Der Senat geht aber davon aus, dass der Beklagte wirksam nach Stunden abrechnen konnte. Dass der Beklagte den von der Gegenseite eingegangenen Betrag von 493,41 € bei seiner Abrechnung als „Vorschuss“ berücksichtigt hat, wird durch die Rechnung Nr. 2007/116 vom 21.03.2007 (Anlage B 19) belegt.

cc) Für das Verfahren 5 HK O 9809/07 des Landgerichts München I hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte an Kostenerstattung mehr erhalten hat, als die von diesem erklärten 896,87 €. Dass der Gesamtbetrag verrechnet worden ist, ergibt sich aus der Rechnung Nr. 2008/300 (Anlage B 15).

dd) Für das Verfahren 1 C 760/09 des Amtsgerichts Weilheim hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen, dass der Beklagte mehr an Kostenerstattung erlangt hat, als die von ihm erklärten 146,00 €.

c) Der Herausgabeanspruch des Klägers nach § 667 BGB ist bis auf einen Betrag von 187,37 € durch Aufrechnung mit Honorarforderungen des Beklagten erloschen.

Der Beklagte hat im Jahr 2010 Kostenerstattungen in Höhe von 450,00 € im Verfahren 4 HK O 5457/05, 2.274,00 € im Verfahren 1 HK O 3985/08 und 146,00 € im Verfahren 1 C 760/09 erhalten. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 2.870,00 €

Weil der Beklagte in seinen vorprozessualen und prozessualen Erklärungen nicht eindeutig angegeben hatte, mit welcher eigenen Forderung er gegen welche Forderung des Klägers aufrechnet, hat der Senat mit Beschluss vom 18.06.2014 (Bl. 327/329 d. A.) auf die gebotene Festlegung hingewiesen.

Nach der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24.07.2014 Seite 5 ff klargestellten Reihenfolge gründet sich die Aufrechnung gegenüber den Erstattungsforderungen von 450,00 € aus dem Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München I und von 146,00 € aus dem Verfahren 1 C 760/09 des AG Weilheim auf einen offenen Teilbetrag von 1.821,37 € aus der Rechnung Nr: 2010/584 vom 25.08.2010. Dieser ergibt sich unter Anrechnung der vom Kläger unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen von 5.000,00 € und 3.000,00 €, die auch nach der Auffassung des Senats Erfüllungswirkung hatten. Der Kläger hat dieser Interpretation seiner beiden Abschlagszahlungen durch den Beklagten, die letzterer in seinem Schriftsatz vom 24.07.2014 ausführlich begründet hat, nicht widersprochen.

Der Beklagte hat die mit der Rechnung Nr. 2010/584 (Anlage B 21 mit beigefügter Zeitaufstellung) erbrachte Arbeitsleistung im Schriftsatz vom 24.07.2014 näher erläutert. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht bestritten.

Die in der Rechnung Nr. 2010/584 angesetzten 1,15 Stunden und damit 119,00 € brutto für die Angestellte Monika T. sind allerdings nicht abrechnungsfähig. Die in der Zeitaufstellung angeführten Büroarbeiten wie Telefonate mit Anwälten, Zusammenstellung von Akten, das Schreiben und die Übersendung von Schriftsätzen u. ä. werden von Ziffer 2.1.3 der Honorarvereinbarung (Anlage K 2) nicht erfasst, denn dabei handelt es sich um keine „Beratungstätigkeit“ gegenüber dem Kläger. Das Argument des Beklagten, wenn er diese Arbeiten selbst übernommen hätte, hätte er dem Kläger dafür noch mehr berechnen dürfen, überzeugt nicht. Das Schreiben von umfangreicheren Texten, die Anfertigung von Kopien und die Zusammenstellung von Unterlagen sind Tätigkeiten, von denen der Mandant bei Abschluss einer Honorarvereinbarung annimmt, dass sie von den Bürokräften der Anwaltskanzlei ohne zusätzliches Entgelt vorgenommen werden.

Entgegen der Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 24.07.2014 ergibt sich nach Berücksichtigung der Aufrechnung gegenüber den Erstattungsansprüchen von 450,00 € und 146,00 € damit ein offener Teilbetrag der Rechnung Nr. 2010/584 von 1.106,37 €, nicht von 1.225,37 €.

Gegenüber dem Erstattungsanspruch des Klägers aus dem Verfahren 1 HK O 3985/08 des Landgerichts München I in Höhe von 2.274,00 € rechnet der Beklagte gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 24.07.2014 mit der verbleibenden Restforderung aus der Rechnung Nr. 2010/584 sowie aus einem Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 2010/585 vom 25.08.2010 (Anlage B 18) auf.

Die Rechnung Nr. 2010/585 über einen Gesamtbetrag von 1.503,86 € hat der Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Bl. 304/324 d. A.) auf Seite 18 erläutert, ohne dass der Kläger dagegen Einwendungen erhoben hätte. Sie enthält allerdings 5 Stunden und 30 Minuten Tätigkeit der Rechtsanwaltsfachangestellten Monika T. (anteilig 523,60 € brutto). Die in der Zeitaufstellung angeführten Arbeiten lassen sich wiederum nicht unter dem Begriff der Beratungstätigkeit subsumieren. Damit besteht die Vergütungsforderung für die abgerechneten Leistungen nur in Höhe von 980,26 € zu Recht.

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers auf 2.274,00 € ist in Höhe von 2.086,63 € erloschen. Damit verbleibt ein Restbetrag von 187,37 €.

Eine Aufrechnung mit den Rechnungen AR 2010/646 vom 23.09.2010 über 355,51 € und AR 2010/648 vom 23.09.2010 über 1.689,80 € nimmt der Beklagte gemäß seiner Erklärung im Schriftsatz vom 24.07.2014 (dort Seite 8) ausdrücklich nicht vor. Vielmehr stellt er die Bezahlung dieser Rechnungen, die ursprünglich ebenfalls unter Vorbehalt erfolgt sein soll, unstreitig. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger im Schriftsatz vom 12.08.2014 angibt, für seine Zahlungen keine Belege finden zu können.

4) Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch nach den §§ 812 Abs. 1, 628 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu.

Der Vergütungsanspruch des Beklagten für die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Dr. He., weitergeführten Mandate, ist nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen des Wegfalles des Interesses des Klägers an der erbrachten Dienstleistung entfallen.

a) Einem Rechtsanwalt, der, ohne durch das vertragswidrige Verhalten des Mandanten dazu veranlasst worden zu sein, kündigt, steht ein Vergütungsanspruch nicht zu, soweit der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Rechtsanwalts abgegolten wäre. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären (BGH Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10 = NJW-RR 2012, 294 Rz. 13/14 bei Juris).

b) Der Kläger hat die Kündigung des Mandats durch den Beklagten durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht.

Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 26.09.2013 - IX ZR 51/13 = NJW 2014, 317 Rz. 9 bei Juris m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind die Umstände, auf die der Beklagte seine Kündigung stützt, im Kern unstreitig. Entscheidend ist deren rechtliche Bewertung.

aa) Ob das Vorbringen des Beklagten zum Zahlungsrückstand des Klägers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte, erscheint zwar zweifelhaft.

Der Beklagte behauptet einen Honorarrückstand des Klägers als Pflichtverletzung. In seiner Kündigungserklärung vom 23.09.2010 (Anlage B 7 des Berufungsverfahrens) stützt er sich hierauf nicht ausdrücklich. Aus der Anlage B 7 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Kündigung zumindest zwei Rechnungen vom 30.06.2010 (AR 2010/407) über 3.736,30 € und vom 11.05.2010 (AR 2010/293) über 2.629,90 €, insgesamt also 6.366,20 €, längerfristig offen waren. Das Schreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7) nimmt Bezug auf eine am 25.08.2010 erfolgte Mahnung.

Das Schreiben vom 25.08.2010 (Anlage B 20) enthält außer einem Hinweis auf die aktuelle Rechnung Nr. 2010/584 (Anlage B 21) und einer Zahlungsaufforderung wegen der Rechnung Nr. 2009/913 in Höhe von 2.665,60 € an die Ing. F. K. GmbH folgende Ausführungen:

„Weiterhin ist die an Sie persönlich gestellte Rechnung vom 11. Mai 2010 (Nummer 210/293) in Höhe von 2.629,90 € offen. Weiterhin die Rechnung vom 30.6.2010 (Nummer 2010/407) in Höhe von 3.736,30 €. Mit diesen Rechnungen sind zwei bei uns eingegangene Gerichtskostenrückzahlungen zu verrechnen. Es handelt sich dabei um einen am 2.11.2009 in Höhe von 450 € eingegangenen Betrag und einen am 23.2.2010 in Höhe von 146 € eingegangenen Betrag.

Damit ergibt sich ein Rückstand von insgesamt 8.436,10 €. Zusammen mit den beiliegenden Rechnungen ergibt sich somit ein offener Betrag von insgesamt 13.394,83 €.

Sie werden verstehen, dass ausstehende Rechnungen in dieser Größenordnung von mir nicht getragen werden können, zumal die Rechnungen teilweise über drei Monate alt sind. Ich bitte Sie daher, die Rechnungen kurzfristig auszugleichen.“

Etwaige Rückstände der K. GmbH waren aber nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen anderen Auftraggeber handelte.

Der Kläger erbrachte am 08.09.2010 und 21.09.2010 Abschlagszahlungen unter Vorbehalt von 5.000,00 € beziehungsweise 3.000,00 €. Letztere wird im Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 erwähnt. Der Beklagte, nach dessen Auffassung diesen Zahlungen Erfüllungswirkung zukam, hätte vor der Kündigung überprüfen können, ob sie auf seinem Konto eingegangen war beziehungsweise in den nächsten Tagen eingehen würde.

Die beiden vom Beklagten nach seinem Vorbringen am 25.08.2010 angemahnten Forderungen hatten eine Gesamthöhe von 6.366,20 €. Diese lag unter der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen von 8.000,00 €.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.05.2014 (Seite 2) ergeben sich aus der Aufstellung im Mandatsniederlegungsschreiben vom 23.09.2010 (Anlage B 7) keine „Altforderungen“ in Höhe von 11.325,23 €. Dieser Betrag ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Gemeint sein dürfte die Summe aus 6.366,20 € sowie den beiden Rechnungen vom 25.08.2010 über 3.454,87 € und 1.503,86 € (11.423,90 €), doch berücksichtigt der Beklagte dabei nicht, dass die Frist des § 286 Abs. 3 BGB für die beiden letztgenannten Rechnungen noch nicht abgelaufen war.

bb) Das dokumentierte Verhalten des Klägers machte eine Fortsetzung der Mandatsbeziehung für den Beklagten jedoch unzumutbar.

Der Verwertung des Vorbringens des Beklagten zum Anlass seiner Kündigung im Schriftsatz vom 21.05.2014 steht § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Weder das Landgericht noch der Kläger haben in erster Instanz die Gründe der Mandatsbeendigung problematisiert. Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 (Anlage B 12) wurde von diesem selbst mit Schriftsatz vom 26.09.2012 (Bl. 102 d. A.) bei Gericht eingereicht. Es ist echt; die darin abgegebenen Erklärungen können vom Kläger nicht bestritten werden und werden es auch nicht.

Die Rechtsprechung zu § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt bei der Frage, was der Rechtsanwalt an Angriffen durch einen von subjektiven Vorstellungen geprägten rechtlichen Laien als ständig mit Konfliktsituationen befasster professionell handelnder Berufsträger hinnehmen muss beziehungsweise als vertragswidriges Verhalten werten darf, zu Recht auf den Einzelfall ab.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.03.2009 - 4 U 192/07 = MDR 2010, 415 Rz. 24 bei Juris) fordert für das im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vertragswidrige Verhalten eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2011 - 24 U 193/10 = MDR 2011, 1326 Rz. 7 ff bei Juris) hat die Äußerung des Mandanten gegenüber einer Kanzleiangestellten, er halte den Anwalt „für inkompetent und hasse ihn“ als isolierten Vorgang zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht genügen lassen. Bei objektiv unrichtigen Angriffen des Mandanten als rechtlichem Laien kann vom Rechtsanwalt in gewissem Umfang Nachsicht erwartet werden (OLG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 133/99 Rz. 9 bei Juris). Kritik an der Anwaltsleistung und sachlich begründete Unmutsbekundungen reichen nicht aus. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.04.20111 - 24 U 214/09= MDR 2011, 824).

Als vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers wird angesehen, wenn er unbegründete und unangemessene Vorwürfe gegen den Anwalt erhebt, insbesondere, wenn er unberechtigte Schadenersatzansprüche ankündigt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 98, Schneider/Wolf, RVG 7. Aufl., § 15 Rn. 246)

Die Ausführungen des KIägers in seinen Schreiben vom 10.07.2010 (Anlage B 13) und vom 21.09.2010 (Anlage B 12) sind wohlüberlegt. Sie sind nicht spontan gefallen, sondern sorgsam ausformuliert worden.

Bereits im Brief vom 10.07.2010 (Anlage B 13) hatte der Kläger dem Beklagten vorgeworfen, die Art und Weise, wie seine Kanzlei sein bisheriges Vertrauen durch Doppelberechnungen systematisch missbrauche, entbehre jeglicher Seriosität. Die Rechnungsstellungen der Kanzlei könne man auch mit dem Wort „Abzocke“ beschreiben.

Der Beklagten nahm mit Schreiben vom 14.07.2010 (Anlage B 14) zu den am 10.07.2010 vom Kläger gegen einzelne Rechnungen erhobenen Einwendungen detailliert Stellung.

Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2010 (Anlage B 12) enthält drastische Vorwürfe. So ist die Rede davon, der Beklagte habe ihn „ja geradewegs zum Idioten degradiert“ und durch sein Verhalten nahezu entmündigt. Vom Beklagten gemachte Fehler, die dieser „selbstverständlich“ nicht zur Sprache gebracht habe, hätten ihn, den Kläger, viel Geld gekostet.

Weiter heißt es wörtlich in dem Schreiben: „Ich habe mich deshalb schon einmal bei Kollegen von Ihnen informiert. Es ist bestimmt nicht ganz einfach, jemanden Geeigneten zu finden, welcher im Bedarfsfalle zum Duell gegen einen Kollegen antritt, d. h. Gewehr bei Fuß steht und mit guten Argumenten ausgestattet ist. Es ist so ähnlich wie in der Ärzteschaft; Sie wissen schon, eine Krähe hackt ... usw.“

Im Zusammenhang mit einem ungünstigen Prozessausgang schreibt der Kläger, würde der Beklagte zu seinem Wort stehen, müsste er jetzt seine Robe an den Nagel hängen.

Anschließend fragt der Kläger, ob der Beklagte ihn zum Idioten abstempeln oder gar entmündigen wolle.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er schaue absolut nur auf seine Kasse und Einnahmen, wobei Rückerstattungen oder mögliche Kostenrückforderungen für den Mandanten für ihn zweitrangig seien.

Der Brief endet mit dem Satz: „Übrigens: Kennen Sie den Spruch: Beiße nicht die Hand, die Dich füttert!“.

Dass der Kläger ihm misstraute, durfte der Beklagte zudem der Tatsache entnehmen, dass die Zahlung vom 08.09.2010 nur noch unter Vorbehalt erfolgt war.

In Anbetracht der Massivität der Vorwürfe über einen längeren Zeitraum, die sich nicht mit kurzfristiger Erregung erklären lassen, hält der Senat jedenfalls im konkreten Fall eine Abmahnung für entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war für den Beklagten erkennbar auf Dauer zerrüttet.

Nach den einzelnen Mandaten musste der Beklagte bei seiner Kündigung nicht differenzieren. Die Beleidigung und Ankündigung von Schadenersatzforderungen durch den Kläger haben die Vertrauensgrundlage insgesamt zerstört, nicht nur in Bezug auf einzelne Angelegenheiten.

c) Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Beklagten in den Verfahren nicht um die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. He. von 7.181,65 € im Verfahren 4 HK O 5457/05 des Landgerichts München II und von 3.593,80 € im Verfahren 4 HK O 4622/07 des Landgerichts München II beziehungsweise - soweit es unter der gesetzlichen Vergütung liegen sollte, was unwahrscheinlich ist - das vom Beklagten bisher nicht präzise abgegrenzte eigene Zeithonorar für diese Verfahren zu kürzen ist.

In den Verfahren 4 HK O 2593/08 des Landgerichts München II, 4 HK O 2946/08 des Landgerichts München II und 1 HK O 287/09 des Landgerichts München II wird eine konkrete Kosten auslösende Übernahme der Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt vom Kläger bereits nicht oder jedenfalls nicht substantiiert behauptet.

5) Ein Anspruch des Klägers nach § 280 BGB oder § 812 Abs.1 BGB gegen den Beklagten, weil dieser die H. GmbH nicht in den Fällen vertreten hat, in denen der Kläger als besonderer Vertreter der H. GmbH nach § 46 Nr. 8 GmbHG Prozesse führte, ist nicht gegeben.

Inwieweit der Beklagte die Vertretung der H. GmbH hätte übernehmen dürfen, ohne gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO zu verstoßen, lässt sich nur bei einer Analyse der präzise dargestellten Einzelfälle beurteilen. Darauf wurde der Kläger bereits in der Ladungsverfügung vom 12.08.2013 hingewiesen (Bl. 184/185 d. A.), ohne dass eine Substantiierung erfolgt ist. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruches hat er dazulegen. Eine Sachverhaltsdarstellung wäre ihm bei Auswertung der bekannten und zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglichen Prozessakten grundsätzlich möglich. Es handelt sich um keine Konstellation, in der den Rechtsanwalt eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Die behaupteten Ansprüche setzt der Kläger zudem in keinerlei Zusammenhang zu dem von ihm geforderten bezifferten Betrag, den er nach völlig anderen Kriterien (Vergleich der gesetzlichen Vergütung mit dem Zeithonorar unter Berücksichtigung von Kostenerstattungen und § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB) berechnet.

6) Die Anträge III. und IV. aus dem Schriftsatz vom 20.01.2014 sind erledigt.

Die ausdrückliche Teilerledigungserklärung auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 25.02.2014 (Bl. 254/274 d. A.) kann der Kläger, nachdem der Beklagte dieser im Termin vom 16.04.2014 zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen. Nach der Anschließung durch den Beklagten kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein Restitutionsgrund besteht. Frei widerruflich ist eine Erledigungserklärung, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie zum Beispiel § 290 ZPO für das Geständnis. Das gilt auch für die Erledigungserklärung (BGH Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 262/08 = NJW 2013, 2686 Rz. 7 bei Juris).

7) Zinsen gemäß den §§ 286, 291 ZPO stehen dem Kläger seit Zustellung der Stufenklage am 26.01.2012 zu, da sich diese bereits auf erlangte Kostenerstattungen bezogen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 291 Rn. m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 91a ZPO. Der Übergang von der ursprünglichen Auskunfts- auf die Leistungsklage stellt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageerweiterung, keine konkludente Teilklagerücknahme dar (BGH Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 169/88 = NJW 1991, 1893 Rz. 12 bei Juris; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl., § 254 Rn. 4 m. w. N.) und wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2011 - 223 C 21648/10 betrifft, wie bereits dargelegt worden ist, eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Im Übrigen beruht das Urteil auf Einzelfallerwägungen.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 10. Dez. 2014 - 15 U 5006/12 Rae zitiert 36 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 628 Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung


(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswi

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 49b Vergütung


(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der R

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses


Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständ

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache


(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.

(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 405/00 Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 5
§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien
übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.
BGH, Urt. v. 22. März 2002 - V ZR 405/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1992 verkaufte die L. R. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Namensvorgängerin der Klägerin, an den Beklagten ein Grundstück in R. für investive Zwekke. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, ein näher bezeichnetes Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 fertigzustellen und "dabei etwa DM 3.500.000 zu marktüblichen Konditionen in den Kaufgegenstand und in den
auf dem Kaufgegenstand geführten Gewerbebetrieb zu investieren". Für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung der versprochenen Maßnahme, bei einem erheblichen Abweichen davon oder im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids ist eine Vertragsstrafe von 25 % des bei Fristablauf nicht investierten Teils der geschuldeten Investitionssumme vereinbart. Die Klägerin ist aus diesem Vertragsstrafenversprechen unmittelbar berechtigt.
Der Vertrag enthält ferner die Klausel, daß etwaige im Investitionsvorrangbescheid erteilte Auflagen oder Bestimmungen, die von den Vertragsvereinbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Für diesen Fall wurde dem Beklagten ein Rücktrittsrecht zugebilligt.
Am 30. November 1993 erließ die Klägerin einen Investitionsvorrangbescheid mit der Auflage, daß sich der Beklagte verpflichtete,
"a) im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides aa) den Vermögensgegenstand zurückzuübertragen und bb) für den Fall der Nichtdurchführung der vertraglich zugesagten Investitionen innerhalb der vorgegebenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vertraglich zugesagten und bei Fristablauf noch nicht investierten Investitionssumme zu zahlen."
Der Beklagte wurde als Eigentümer des gekauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In den Kaufgegenstand investierte er innerhalb der Frist lediglich 62.368,50 DM netto (= 71.723,28 DM brutto). Die Klägerin macht die Vertragsstrafe geltend. Ihrer auf Zahlung von 859.407,87 DM nebst Zinsen (ausgehend von der Nettoinvestition des Beklagten) gerichteten Klage hat das
Landgericht in Höhe von 857.069,05 DM nebst Zinsen (berechnet nach der Bruttoinvestition des Beklagten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafe sei nach den durch die Auflagen des Investitionsvorrangbescheids modifizierten Vertragsbestimmungen nur dann verwirkt, wenn der Beklagte nicht nur die zugesagten Investitionen nicht fristgerecht vorgenommen habe, sondern wenn auûerdem der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden sei. Dies ergebe sich zwar nicht zwingend aus den Bestimmungen. Da diese jedoch unklar seien, müsse sich die Klägerin nach § 5 AGBG diese für den Beklagten günstigste Auslegungsmöglichkeit entgegenhalten lassen. Mangels Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids sei eine Vertragsstrafe folglich nicht geschuldet.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um
einen Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Klägerin bzw. die Verkäuferin dem Vertrag zugrunde gelegt habe. Hiervon durfte das Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Beklagten ausgehen, da ihm aufgrund einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, daû die Klägerin sich in Grundstückskaufverträgen, die investiven Zwecken dienen, zur Sicherung der versprochenen Investitionen inhaltlich gleichartiger Vertragsstrafenregelungen bedient. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600). Zwar mag es vorkommen, daû einzelne Klauseln in solchen Verträgen nicht vorformuliert sind. Dann aber wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daû das bei den hier maûgeblichen Klauseln der Fall ist (Senat aaO; BGHZ 83, 54, 58). Daran fehlt es.
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Anwendung des § 5 AGBG.

a) Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Raum für eine Auslegung ist, was indes Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG) ist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist jedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urt. v. 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995, 1494, 1496). Das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualvereinbarung zu behandeln, die nach § 4 AGBG Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat.

Hier spricht viel dafür, daû die Parteien die Vertragsstrafenregelung übereinstimmend in dem Sinn verstanden haben, daû sie schon dann eingreift, wenn der Beklagte innerhalb der Frist nicht vertragsgemäû investierte. Daû zusätzlich der Widerruf des Investitionsvorrangbescheids ergehen muûte, hat vorprozessual niemand auch nur in Erwägung gezogen. Gestritten wurde vielmehr darum, ob der Beklagte Investitionen vorgenommen hat, die den vertraglich geschuldeten gleichzustellen sind, und ob eine Befreiung von der Vertragsstrafenverpflichtung wegen nicht voraussehbarer dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) anzunehmen ist.

b) Jedenfalls bestehen aber auch keine Zweifel bei der Auslegung, die es rechtfertigen, ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Vertragsstrafenregelung zugrunde zu legen.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daû § 5 AGBG nur eingreift, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 91, 98; BGH, Urt. v. 11. März 1997, X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435). Zu Unrecht bejaht es diese Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall. Daû die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn neben dem Ausbleiben der versprochenen Investitionen innerhalb der vereinbarten Frist auch der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden ist, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Nr. 5 a des Investitionsvorrangbescheids für diese Deutung zu sprechen. Von ihm wäre aber nur auszugehen,
wenn er an die Stelle der vertraglichen Regelung getreten wäre, die - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids nur als alternative Möglichkeit, die Vertragsstrafe zu verlangen, behandelt. Unabhängig von einem Widerruf wird die Vertragsstrafe nach dem Vertrag auch dann fällig, wenn der Beklagte nicht vertragsgemäû investiert hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, daû der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids maûgeblich ist. Zwar sieht § 8 Nr. 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages vor, daû Bestimmungen des Bescheids, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indes , daû hiermit nur solche Bestimmungen gemeint sind, die eine für den Beklagten im Verhältnis zum Vertrag ungünstigere Regelung enthalten. Das folgt daraus, daû eine Änderung des Vertrages durch Übernahme von Auflagen oder Bestimmungen aus dem Investitionsvorrangbescheid für den Beklagten ein Rücktrittsrecht begründen sollte. Führt die Vertragsänderung zu einer Verschlechterung der Situation des Beklagten, so stellt ein Rücktrittsrecht einen angemessenen und naheliegenden Ausgleich dar. Verbessert die Vertragsänderung hingegen die Stellung des Beklagten, so gibt es für eine Rücktrittsmöglichkeit keine Rechtfertigung. Letzteres wäre aber die Folge, legte man den Wortlaut des Investitionsvorrangbescheides zugrunde und verlangte man neben der Nichterfüllung der Investitionszusage für die Verwirkung der Vertragsstrafe auch den Widerruf des Bescheides.
bb) Unabhängig davon läût aber auch der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids bei verständiger Würdigung nicht die Deutung zu, daû entgegen der vertraglichen Regelung der Widerruf des Bescheides keine alternative
Möglichkeit für die Verwirkung der Vertragsstrafe darstellen sollte, sondern zu der Nichterfüllung der Investitionspflicht hinzutreten muû. Darin läge nämlich keine vernünftige Regelung, und dies entspräche nicht den Interessen der Parteien.
Die Vereinbarung der Vertragsstrafe dient dem Ziel, der Durchsetzung des Anspruchs auf Vornahme der Investitionen Nachdruck zu verleihen. Die Verbindung von Nichterfüllung dieser Pflicht und Verwirkung der Strafe ist augenscheinlich. Daû die Strafe auch - alternativ - verwirkt sein sollte, wenn der Investitionsvorrangbescheid widerrufen wurde, bedeutet inhaltlich nichts wesentlich anderes; denn der Widerruf setzt seinerseits die Nichterfüllung der Investitionszusage voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Die Alternativität erleichtert aber die Durchsetzung. Weist die Klägerin die Nichterfüllung nach, kann sie die Vertragsstrafe verlangen, ohne den Widerruf abwarten zu müssen; ist widerrufen worden, kann sie die Strafe allein mit Rücksicht darauf verlangen , ohne die Nichterfüllung darlegen zu müssen. Eine kumulative Verbindung dieser beiden Voraussetzungen erschwert demgegenüber die Geltendmachung der Vertragsstrafe, ohne daû dafür ein Grund ersichtlich ist und obwohl inhaltlich allein entscheidend bleibt, daû die Investitionszusage nicht erfüllt wurde. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, daû mit der Formulierung im Investitionsvorrangbescheid eine sachliche Änderung gegenüber dem Vertrag beabsichtigt war. Gemeint war vielmehr dasselbe. Miûlungen ist nur die sprachliche Fassung.
3. Daû der Beklagte die versprochenen Investitionen nur zu einem geringen Teil fristgerecht erbracht hat, so daû die Vertragsstrafe im Umfang der Nichterfüllung verwirkt ist, hat das Landgericht bejaht. Seinen - auch im übrigen
zutreffenden - Erwägungen liegt eine Vertragsauslegung zugrunde, der das Berufungsgericht beigetreten ist und die keine Rechtsfehler aufweist. Sie entspricht dem Wortlaut und berücksichtigt die Begleitumstände und steht insbesondere - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäuûerten Auffassung der Revisionserwiderung - nicht im Widerspruch zu dem Investitionsvorrangbescheid. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Richtig ist auch, daû die Fiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, beruhend darauf, daû ein Widerruf des Bescheides nicht mehr möglich ist, nur den Verlust des Rückübertragungsanspruchs zur Folge hat, nicht aber auch den der Vertragsstrafe (vgl. Rapp, in: RVI, § 13 InVorG Rdn. 37a, 37b).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 405/00 Verkündet am:
22. März 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 5
§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien
übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.
BGH, Urt. v. 22. März 2002 - V ZR 405/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - 13. Zivilkammer - vom 3. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1992 verkaufte die L. R. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Namensvorgängerin der Klägerin, an den Beklagten ein Grundstück in R. für investive Zwekke. Der Beklagte verpflichtete sich in dem Vertrag, ein näher bezeichnetes Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 fertigzustellen und "dabei etwa DM 3.500.000 zu marktüblichen Konditionen in den Kaufgegenstand und in den
auf dem Kaufgegenstand geführten Gewerbebetrieb zu investieren". Für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung der versprochenen Maßnahme, bei einem erheblichen Abweichen davon oder im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids ist eine Vertragsstrafe von 25 % des bei Fristablauf nicht investierten Teils der geschuldeten Investitionssumme vereinbart. Die Klägerin ist aus diesem Vertragsstrafenversprechen unmittelbar berechtigt.
Der Vertrag enthält ferner die Klausel, daß etwaige im Investitionsvorrangbescheid erteilte Auflagen oder Bestimmungen, die von den Vertragsvereinbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Für diesen Fall wurde dem Beklagten ein Rücktrittsrecht zugebilligt.
Am 30. November 1993 erließ die Klägerin einen Investitionsvorrangbescheid mit der Auflage, daß sich der Beklagte verpflichtete,
"a) im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides aa) den Vermögensgegenstand zurückzuübertragen und bb) für den Fall der Nichtdurchführung der vertraglich zugesagten Investitionen innerhalb der vorgegebenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vertraglich zugesagten und bei Fristablauf noch nicht investierten Investitionssumme zu zahlen."
Der Beklagte wurde als Eigentümer des gekauften Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In den Kaufgegenstand investierte er innerhalb der Frist lediglich 62.368,50 DM netto (= 71.723,28 DM brutto). Die Klägerin macht die Vertragsstrafe geltend. Ihrer auf Zahlung von 859.407,87 DM nebst Zinsen (ausgehend von der Nettoinvestition des Beklagten) gerichteten Klage hat das
Landgericht in Höhe von 857.069,05 DM nebst Zinsen (berechnet nach der Bruttoinvestition des Beklagten) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die Vertragsstrafe sei nach den durch die Auflagen des Investitionsvorrangbescheids modifizierten Vertragsbestimmungen nur dann verwirkt, wenn der Beklagte nicht nur die zugesagten Investitionen nicht fristgerecht vorgenommen habe, sondern wenn auûerdem der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden sei. Dies ergebe sich zwar nicht zwingend aus den Bestimmungen. Da diese jedoch unklar seien, müsse sich die Klägerin nach § 5 AGBG diese für den Beklagten günstigste Auslegungsmöglichkeit entgegenhalten lassen. Mangels Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids sei eine Vertragsstrafe folglich nicht geschuldet.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Vertragsstrafenregelung handele es sich um
einen Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die die Klägerin bzw. die Verkäuferin dem Vertrag zugrunde gelegt habe. Hiervon durfte das Berufungsgericht auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Beklagten ausgehen, da ihm aufgrund einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, daû die Klägerin sich in Grundstückskaufverträgen, die investiven Zwecken dienen, zur Sicherung der versprochenen Investitionen inhaltlich gleichartiger Vertragsstrafenregelungen bedient. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600). Zwar mag es vorkommen, daû einzelne Klauseln in solchen Verträgen nicht vorformuliert sind. Dann aber wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daû das bei den hier maûgeblichen Klauseln der Fall ist (Senat aaO; BGHZ 83, 54, 58). Daran fehlt es.
2. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Anwendung des § 5 AGBG.

a) Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Raum für eine Auslegung ist, was indes Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG) ist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist jedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urt. v. 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995, 1494, 1496). Das Verständnis der Parteien ist dann wie eine Individualvereinbarung zu behandeln, die nach § 4 AGBG Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat.

Hier spricht viel dafür, daû die Parteien die Vertragsstrafenregelung übereinstimmend in dem Sinn verstanden haben, daû sie schon dann eingreift, wenn der Beklagte innerhalb der Frist nicht vertragsgemäû investierte. Daû zusätzlich der Widerruf des Investitionsvorrangbescheids ergehen muûte, hat vorprozessual niemand auch nur in Erwägung gezogen. Gestritten wurde vielmehr darum, ob der Beklagte Investitionen vorgenommen hat, die den vertraglich geschuldeten gleichzustellen sind, und ob eine Befreiung von der Vertragsstrafenverpflichtung wegen nicht voraussehbarer dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) anzunehmen ist.

b) Jedenfalls bestehen aber auch keine Zweifel bei der Auslegung, die es rechtfertigen, ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Vertragsstrafenregelung zugrunde zu legen.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daû § 5 AGBG nur eingreift, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 91, 98; BGH, Urt. v. 11. März 1997, X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435). Zu Unrecht bejaht es diese Voraussetzungen aber im vorliegenden Fall. Daû die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn neben dem Ausbleiben der versprochenen Investitionen innerhalb der vereinbarten Frist auch der Investitionsvorrangbescheid widerrufen worden ist, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
aa) Allerdings scheint der Wortlaut der Nr. 5 a des Investitionsvorrangbescheids für diese Deutung zu sprechen. Von ihm wäre aber nur auszugehen,
wenn er an die Stelle der vertraglichen Regelung getreten wäre, die - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids nur als alternative Möglichkeit, die Vertragsstrafe zu verlangen, behandelt. Unabhängig von einem Widerruf wird die Vertragsstrafe nach dem Vertrag auch dann fällig, wenn der Beklagte nicht vertragsgemäû investiert hat.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht angenommen werden, daû der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids maûgeblich ist. Zwar sieht § 8 Nr. 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages vor, daû Bestimmungen des Bescheids, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, an deren Stelle treten sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indes , daû hiermit nur solche Bestimmungen gemeint sind, die eine für den Beklagten im Verhältnis zum Vertrag ungünstigere Regelung enthalten. Das folgt daraus, daû eine Änderung des Vertrages durch Übernahme von Auflagen oder Bestimmungen aus dem Investitionsvorrangbescheid für den Beklagten ein Rücktrittsrecht begründen sollte. Führt die Vertragsänderung zu einer Verschlechterung der Situation des Beklagten, so stellt ein Rücktrittsrecht einen angemessenen und naheliegenden Ausgleich dar. Verbessert die Vertragsänderung hingegen die Stellung des Beklagten, so gibt es für eine Rücktrittsmöglichkeit keine Rechtfertigung. Letzteres wäre aber die Folge, legte man den Wortlaut des Investitionsvorrangbescheides zugrunde und verlangte man neben der Nichterfüllung der Investitionszusage für die Verwirkung der Vertragsstrafe auch den Widerruf des Bescheides.
bb) Unabhängig davon läût aber auch der Wortlaut des Investitionsvorrangbescheids bei verständiger Würdigung nicht die Deutung zu, daû entgegen der vertraglichen Regelung der Widerruf des Bescheides keine alternative
Möglichkeit für die Verwirkung der Vertragsstrafe darstellen sollte, sondern zu der Nichterfüllung der Investitionspflicht hinzutreten muû. Darin läge nämlich keine vernünftige Regelung, und dies entspräche nicht den Interessen der Parteien.
Die Vereinbarung der Vertragsstrafe dient dem Ziel, der Durchsetzung des Anspruchs auf Vornahme der Investitionen Nachdruck zu verleihen. Die Verbindung von Nichterfüllung dieser Pflicht und Verwirkung der Strafe ist augenscheinlich. Daû die Strafe auch - alternativ - verwirkt sein sollte, wenn der Investitionsvorrangbescheid widerrufen wurde, bedeutet inhaltlich nichts wesentlich anderes; denn der Widerruf setzt seinerseits die Nichterfüllung der Investitionszusage voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Die Alternativität erleichtert aber die Durchsetzung. Weist die Klägerin die Nichterfüllung nach, kann sie die Vertragsstrafe verlangen, ohne den Widerruf abwarten zu müssen; ist widerrufen worden, kann sie die Strafe allein mit Rücksicht darauf verlangen , ohne die Nichterfüllung darlegen zu müssen. Eine kumulative Verbindung dieser beiden Voraussetzungen erschwert demgegenüber die Geltendmachung der Vertragsstrafe, ohne daû dafür ein Grund ersichtlich ist und obwohl inhaltlich allein entscheidend bleibt, daû die Investitionszusage nicht erfüllt wurde. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, daû mit der Formulierung im Investitionsvorrangbescheid eine sachliche Änderung gegenüber dem Vertrag beabsichtigt war. Gemeint war vielmehr dasselbe. Miûlungen ist nur die sprachliche Fassung.
3. Daû der Beklagte die versprochenen Investitionen nur zu einem geringen Teil fristgerecht erbracht hat, so daû die Vertragsstrafe im Umfang der Nichterfüllung verwirkt ist, hat das Landgericht bejaht. Seinen - auch im übrigen
zutreffenden - Erwägungen liegt eine Vertragsauslegung zugrunde, der das Berufungsgericht beigetreten ist und die keine Rechtsfehler aufweist. Sie entspricht dem Wortlaut und berücksichtigt die Begleitumstände und steht insbesondere - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäuûerten Auffassung der Revisionserwiderung - nicht im Widerspruch zu dem Investitionsvorrangbescheid. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Richtig ist auch, daû die Fiktion des § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG, beruhend darauf, daû ein Widerruf des Bescheides nicht mehr möglich ist, nur den Verlust des Rückübertragungsanspruchs zur Folge hat, nicht aber auch den der Vertragsstrafe (vgl. Rapp, in: RVI, § 13 InVorG Rdn. 37a, 37b).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2008 - 14/6 Sa 665/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 31. Januar 2008 - 3 Ca 149/05 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.696,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.848,43 Euro brutto seit dem 1. Juni 2005 und aus weiteren 11.848,43 Euro brutto seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Annahmeverzugsansprüche.

2

Der Kläger, ein promovierter Chemiker, war auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 9./30. April 2004 ab 1. Juni 2004 Fremdgeschäftsführer der Beklagten. Sein Jahresgehalt betrug 135.000,00 Euro und war in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats zu zahlen. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Steuerlich wurde der damit verbundene geldwerte Vorteil mit 598,00 Euro brutto monatlich bewertet.

3

Unter der Überschrift „Verfallsfristen“ regelten die Parteien in § 13 des Anstellungsvertrags:

        

„(1)

Alle Ansprüche aus diesem Dienstvertrag und solche, die mit dem Dienstvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

(2)

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

In § 14 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

5

Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 28. April 2005 außerordentlich. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Erfüllung seines Vertrags und bat um die schriftliche Bestätigung seiner Freistellung. Ab 23. Juli 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

6

Mit der beim Arbeitsgericht am 10. Mai 2005 eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und zugleich unter Bezugnahme auf § 13 des Anstellungsvertrags sämtliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. Beginnend mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 hat er mehrfach die Klage um Zahlungsanträge erweitert.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2005 zu zahlen,

        

an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 abzüglich 560,79 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien verfallen.

9

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 rechtskräftig festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. April 2005 aufgelöst wurde, sondern bis zum 31. Mai 2007 fortbestand.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Zahlungsansprüche abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils(§ 562 Abs. 1 ZPO),soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Bezüglich der Ansprüche für die Monate Mai und Juni 2005 ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Zeiträume Juli bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

12

I. Die Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Vergütungen sowie auf Ersatz des Schadens wegen der unterbliebenen Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für die Monate Mai 2005 bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds sind entstanden.

13

1. Die Beklagte schuldet für die fraglichen Monate Zahlung der monatlichen Vergütung iHv. 11.250,00 Euro brutto gem. § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB. Das Dienstverhältnis der Parteien endete erst am 31. Mai 2007. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2005 zur Erfüllung seines Vertrags entsprechend den Vereinbarungen auf und bat um die schriftliche Bestätigung seiner Freistellung. Hierin lag ein wörtliches Angebot der Dienstleistung gem. § 295 BGB(vgl. BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 537; 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 88 = EzA BGB § 615 Nr. 100 ), welches der Kläger durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage am 10. Mai 2005 und die gleichzeitige Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche bestätigte. Die Beklagte nahm die Dienste des Klägers nach dem 28. April 2005 nicht mehr in Anspruch.

14

2. Der Kläger kann für die betreffenden Monate wegen des Entzugs der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB iHv. 598,00 Euro brutto monatlich verlangen. Die Beklagte war aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hatte Entgeltcharakter(vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 15, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 5. September 2002 - 8 AZR 702/01 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 280 nF Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 109; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 1 a der Gründe; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu I der Gründe, BAGE 91, 379). Die Leistung wurde infolge des vertragswidrigen Entzugs des Dienstwagens wegen Zeitablaufs unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Deshalb steht dem Kläger nach § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 379; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 3 der Gründe; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).

15

3. Von den monatlichen Bruttovergütungen ist das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld abzuziehen, weil insoweit der Anspruch des Klägers gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bezog der Kläger im Juli 2005 Arbeitslosengeld iHv. 560,79 Euro und in den Monaten August 2005 bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 jeweils 1.869,30 Euro.

16

4. Die Vergütungen für Mai und Juni 2005 sind gem. § 288 Abs. 1, § 286 BGB zu verzinsen. Für die Folgemonate hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen(vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198). Die zur Bestimmung des Zinsanspruchs notwendigen Tatsachen hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen. Für die Monate Mai und Juni 2005 besteht hingegen Entscheidungsreife, weil der Kläger für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezog.

17

II. Die Klageansprüche sind nicht gem. § 13 des Anstellungsvertrags verfallen. Der Kläger hat beide Stufen der Ausschlussfrist mit der Erhebung der Feststellungsklage gewahrt.

18

1. Der Kläger hat jedenfalls mit der am 20. Mai 2005 erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung alle hiervon abhängigen Ansprüche wirksam schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Dienstverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche sichern wollte(vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15, BAGE 118, 60).

19

2. Mit der Erhebung der Klage hat der Kläger die Ansprüche zugleich auch iSv. § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags „gerichtlich geltend gemacht“. Die Klausel unterliegt den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach reicht für die gerichtliche Geltendmachung die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus, um das Erlöschen der vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche zu verhindern.

20

a) § 13 des Vertrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat den Anstellungsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Regelungen des Vertrags um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte(§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner Entscheidung, denn der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Vorbringen der Parteien konnte der Kläger auf den Inhalt der in § 13 des Vertrags enthaltenen Klausel auch keinen Einfluss nehmen(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

21

aa) Der Kläger hat bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher iSv. § 13 BGB gehandelt.

22

(1) Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

23

(2) Weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH stellt eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit dar. Die Geschäftsführung einer GmbH ist keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit(Hümmerich NZA 2006, 709, 710; Schmitt-Rolfes FS Hromadka S. 393, 396; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. Einl. Rn. 47; vgl. zu Verbraucherkreditgeschäften: BGH 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - Rn. 17, NJW-RR 2007, 1673; 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 3039; 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 - zu II 1 c bb der Gründe, BGHZ 133, 71). Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH übt aber seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliegt er im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige Tätigkeit iSd. § 13 BGB darstellt, so gilt dies erst recht für den Abschluss des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann(vgl. Hümmerich NZA 2006, 709, 710 ff.; Schmitt-Rolfes FS Hromadka S. 393, 396).

24

bb) Der Kläger konnte auf die in § 13 des Anstellungsvertrags enthaltenen Klauseln keinen Einfluss nehmen(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Beklagte hat ihre dem Kläger gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19; ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 24). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war ( Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VI 1 und VII 2 der Gründe, aaO; BGH 3. April 1998 -  V ZR 6/97  - zu II 2 b der Gründe, NJW 1998, 2600 ; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BGHZ 143, 103 ).

26

(2) Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(BGH 17. Mai 1982 VII ZR 316/81 - zu 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - WM 1984, 1174; 12. Juni 1985 -  IVa ZR 261/83 - BB 1986, 21, 22; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Dorndorf/Deinert § 305 BGB Rn. 25 mwN; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 149).

27

(3) Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert(vgl. Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

28

(4) Gemessen daran hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Beklagte den Kernbereich gerade des § 13 des Anstellungsvertrags inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Kläger Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Hierauf hat die Beklagte lediglich erwidert, der Kläger habe aufgrund langwieriger Verhandlungen die Möglichkeit besessen, auf sämtliche Vertragsbestandteile Einfluss zu nehmen, auch soweit es Nebenpunkte des Vertrags betreffe. Das bloße Führen von Verhandlungen und deren Dauer dokumentieren jedoch nicht, dass der gesetzesfremde Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wurde. Es genügt nämlich nicht, dass der Vertragsinhalt erläutert oder erörtert wird. Dementsprechend hätte es der Beklagten oblegen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich für den Kläger erkennbar ihre Bereitschaft ergab, gerade die Regelung der „Verfallsfristen“ zur Disposition zu stellen. Dass der Kläger auf die Vergütung und die Laufzeit des Vertrags Einfluss genommen hat, lässt für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf andere Klauseln zu, zumal die veränderten Punkte nicht von Rechtsvorschriften abwichen, sondern die Hauptpflichten der Parteien betrafen.

29

3. § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags ist dahin auszulegen, dass mit der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zugleich auch die hiervon abhängigen Zahlungsansprüche „gerichtlich geltend gemacht“ werden.

30

a) Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind(vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 13 ff., BAGE 124, 259; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 36, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08  - Rn. 14, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40 ).

31

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zu einer zweistufigen Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags entschieden, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genüge, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern(Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - BAGE 126, 198). Aus Sicht eines Durchschnittsarbeitnehmers verlange das in einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist in der zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des „Einklagens“ von Annahmeverzugsansprüchen, die von einem Kündigungsschutzprozess abhängen, nicht mehr als die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst. Dieses Erfordernis verdeutliche dem Arbeitnehmer nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch. Er müsse eine entsprechende Klausel nicht so verstehen, dass sie dem Arbeitnehmer abverlange, in Unkenntnis vom Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens unter Inkaufnahme eines unnötigen Kostenrisikos eine bezifferte Leistungsklage binnen einer bestimmten Frist jeweils nach Fälligkeit der Annahmeverzugsansprüche und etwaiger anderer Ansprüche erheben zu müssen. Von einem nicht rechtskundigen Arbeitnehmer könne nicht erwartet werden, dass er den prozessualen Begriff des Streitgegenstands und dessen Bedeutung kenne (Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 27, aaO; vgl. auch BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 31 f., BAGE 120, 308 zur Unbilligkeit einer zweistufigen Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung). Diese Auslegung werde auch dem Zweck einer Ausschlussfristenklausel gerecht, denn schon mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann sich der Anspruchsgegner auf die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Etwaige, ggf. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen zurückgehende Auslegungszweifel (vgl. hierzu Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60) gingen nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, aaO.). Diese Ausführungen treffen erst recht auf eine Klausel zu, nach der nicht ein „Einklagen“ gefordert ist, sondern eine „gerichtliche Geltendmachung“ genügt.

32

c) Für das in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Fremdgeschäftsführer-Anstellungsvertrags geregelte Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gilt das Gleiche. Auch ein Geschäftsführer, der über nicht mehr als rechtliche Grundkenntnisse verfügt, kann und muss eine entsprechende Klausel nicht als einen Hinweis auf das Erfordernis einer bezifferten Leistungsklage verstehen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Verfallklauseln, die eine gerichtliche Geltendmachung erfordern, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist ausreiche (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 118, 60). Doch bedarf es zum Verständnis dieser Rechtsprechung vertiefter arbeitsrechtlicher und prozessualer Kenntnisse, die typischerweise bei einem Geschäftsführer nicht vorausgesetzt werden können. Im Übrigen würden etwaige Auslegungszweifel beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ebenso wie bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Klausel nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders gehen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

                 

        

        

    Rolf Steinmann    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/10
Verkündet am:
21. Oktober 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten verteidigt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
2
Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungsund Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. November 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklagte durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
3
Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
4
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung vereinbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Benachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspreche , keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
8
weiterer Ein Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersichtlich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stundenaufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichtigungsfähig , weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Verfahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhandlungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitaufwand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.

9
Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabgesetzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haftsache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die angeklagten 46 Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine ausführliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffengericht in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberechnung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt werden. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise vereinbarten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 hervorgehe.
10
Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht entgegen , weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Umständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
11
Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.

II.


12
Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers, rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
13
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
14
2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unangemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt werden , als rechtsfehlerhaft.
15
a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
16
b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessenheit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden , sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
17
c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung , befasst.
18
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft.
19
a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.
20
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Aktenordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unabhängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abgeschlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung" des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
21
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bearbeitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
22
aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Erforderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen , ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
23
bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
24
Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstellung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
25
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).
26
Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend angeführten Umstände nicht möglich.
27
4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
28
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10 Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
29
b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten.
30
Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


31
Anschlussrevision Die des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
32
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die Annahme , dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
33
Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange- messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers. Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
RiBGH Vill ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Ganter Gehrlein Ganter Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 51/13
Verkündet am:
26. September 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden, inhaltlich
zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer Berufung, die nach Kündigung
des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen
wird, ab, verliert er nicht seinen Vergütungsanspruch.
BGH, Urteil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte erhob im Jahre 2008 gegen eine Rechtsanwältin, welche ihn in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten hatte, Klage wegen fehlerhafter Beratung. Mit am 26. Januar 2010 zugestellten Urteil vom 22. Januar 2010 wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der geltend gemachte Beratungsfehler sei nicht nachgewiesen worden. Der Beklagte betraute nunmehr den Kläger mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Berufungsverfahren. Dieser legte Berufung ein und kam bei der anschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten zum Ergebnis, der Beklagte werde auch im Berufungsrechtszug die gebotenen Nachweise für einen Beratungsfehler nicht erbringen können. Dies teilte der Kläger dem Beklagten in einer Besprechung am Vormittag des 16. April 2010 mit. In einem dem Beklagten am selben Tag vorab elektronisch übermittelten Schreiben fasste der Kläger den Besprechungsinhalt schriftlich zusammen und bat den Beklagten um Mitteilung, ob die Berufung zurückgenommen werden solle. Er führte weiter aus, sollte er keine Mitteilung erhalten, werde er die Berufung nicht begründen. Sie würde dann verworfen werden.
2
Am Nachmittag des 16. April 2010 suchte der Beklagte in einer anderen Angelegenheit Rechtsanwalt K. auf. Hierbei legte er ihm das Schreiben des Klägers vor und erklärte, nach seinem Eindruck wolle ihn der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr vertreten. Auf telefonische Nachfrage wiederholte der Kläger gegenüber Rechtsanwalt K. seine Ansicht zu den fehlenden Erfolgsaussichten und riet aus Kostengründen, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang äußerte der Kläger, er könne die Berufung nicht begründen ; aussichtslose Sachen mache er nicht. Daraufhin teilte Rechtsanwalt K. mit, der Beklagte habe ihn beauftragt, das Mandat zu übernehmen. Er bestellte sich zum neuen Prozessbevollmächtigten, kündigte mit Schreiben vom 19. April 2010 das alte Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung und begründete die Berufung. Diese wurde mit einstimmigem Beschluss des Oberlandesgerichts am 2. Mai 2011 zurückgewiesen.
3
Der Kläger macht nunmehr seinen Vergütungsanspruch für die Vertretung im Berufungsverfahren geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereits durch die Einlegung der Berufung entstandene Gebührenanspruch des Klägers sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Eine Kündigung des Klägers liege allerdings nicht vor (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Seine Erklärungen bei der Besprechung am 16. April 2010 und in dem nachfolgenden Bestätigungsschreiben ließen eine eindeutige Mandatskündigung nicht erkennen. Insbesondere die Kündigung des Beklagten vom 19. April 2010 zeige, dass auch er die vorausgegangenen Äußerungen des Klägers nicht als Kündigung verstanden habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein vertragswidriges Verhalten des Klägers zur Kündigung des Beklagten geführt habe (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB). Maßgeblich sei dabei alleine das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Telefongespräch am 16. April 2010. Die im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils bindend festgestellten Äußerungen des Klägers, er könne die Berufung nicht begründen und aussichtslose Sachen mache er nicht, habe der Beklagte dahingehend verstehen dürfen, dass der Kläger die Berufung nicht begründen werde, weil er aussichtslose Mandate nicht bearbeite. Er habe diese Äußerungen als ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Berufungsbegründung ansehen können. Hinsichtlich der vom Kläger bis dahin schon erbrachten anwaltlichen Leistungen sei von einem Interessenfortfall auszugehen, weil die er- brachte Tätigkeit durch die notwendige Einschaltung des zweiten Prozessbevollmächtigten und dessen Berufungsbegründung erneut angefallen sei.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Gebühren für die Vertretung im Berufungsrechtszug gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Ein Fortfall des Vergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB scheidet aus.
7
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Anwendungsbereich des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eröffnet ist. Die Rüge der Revision, diese Bestimmung greife nicht ein, weil das streitgegenständliche Mandat sich lediglich auf die Einlegung der Berufung und die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bezogen habe und damit bereits zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung des Beklagten beendet gewesen sei, ist unbegründet.
8
Ein beschränktes Mandat in diesem Sinne lag nicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision kann ihr gegenteiliger Standpunkt nicht aus den landgerichtlichen Feststellungen abgeleitet werden. Die Formulierung, der Beklagte habe den Kläger mit der Einlegung der Berufung und der Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragt, nimmt lediglich auf die ersten vom Kläger im Rahmen des erteilten Mandats zu ergreifenden Maßnahmen Bezug. Aus dem Schreiben des Klägers vom 16. April 2010 geht deutlich hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt von einem Fortbestand des Mandats ausgegangen ist. Die von ihm angeregte Rücknahme des Rechtsmittels stand noch im Raum. Auch die - im Wege zulässiger tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes getroffene - Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger anlässlich des Telefongesprächs vom 16. April 2010 davon ausgegangen sei, das erteilte Mandat bestehe fort, zeigt, dass eine Beendigung des Mandats zu dem von der Revision geltend gemachten Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.
9
2. Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem Umfang dem Anwalt nach der außerordentlichen Kündigung gemäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Mandanten zustehen. Danach kann der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies würde hier bedeuten, dass dem Kläger die bereits mit der Berufungseinlegung angefallenen Gebühren in voller Höhe verblieben (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV). Hat der Dienstverpflichtete aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 371; vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438 jeweils zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Die Voraussetzungen dieser Einwendung hat der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981, aaO; vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, WM 1995, 1288, 1289; vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 12). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.
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3. Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976, aaO; vom 8. Oktober 1981, aaO; vom 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41; vom 30. März 1995, aaO; vom 29. März 2011, aaO Rn. 13; MünchKommBGB /Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 17). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Vertragsverletzung nicht vorzuwerfen.
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a) Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die daran anknüpfende Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, sind nicht zu beanstanden. Der Hinweis entsprach der Prozesslage, wovon auch die Revisionserwiderung ausgeht, und die Empfehlung diente der Kostenminderung im Interesse des Beklagten. Hiermit kam der Kläger seinen mandatsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdrücklichen Prüfauftrag erhalten hatte (vgl. Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 704). Der Anwalt hat von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 1958 - IV ZB 44/58, MDR 1958, 496, 497; Urteil vom 17. April 1986 - IX ZR 200/85, BGHZ 97, 372, 376; Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 9).
12
b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, der Kläger habe die Kündigung des Klägers vertragswidrig provoziert. Der vom Kläger während des Telefongesprächs am 16. April 2010 vertretene Standpunkt und seine hierzu vorgetragenen Argumente lassen ein vertragswidriges Verhalten des Klägers gleichfalls nicht erkennen.
13
Nach dem hier erteilten Mandat waren die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ergebnisoffen zu prüfen. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts wurde der Kläger ausdrücklich damit beauftragt, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dass das Mandat mit der Maßgabe erteilt wurde, unabhängig vom Ausgang dieser Prüfung das Rechtsmittel auf jeden Fall durchzuführen, wurde nicht festgestellt. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens konnte daher der Kläger bei Mandatserteilung davon ausgehen, der Beklagte werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus ergebenden Empfehlungen auch folgen. Dies bedeutet hier, dass der Kläger annehmen konnte, er werde nicht wider bessere Überzeugung eine aussichtslose Berufung begründen müssen. Für einen Rechtsanwalt ist dies insbesondere im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit auch nicht zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe , NJW-RR 1994, 1084, 1085; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 613; Vollkommer/Greger/ Heinemann, aaO, Rn. 10; Zugehör/Vill, aaO).
14
Die vom Berufungsgericht beanstandeten Äußerungen des Klägers während des Telefongesprächs am 16. April 2010 halten sich noch im Rahmen dieser bei Mandatserteilung begründeten Erwartungshaltung. Ein vertragswidriges Fehlverhalten liegt hierin nicht. Seine Ablehnung, aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorgenommenen und inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Berufung durchzuführen, führt daher nicht zum Verlust seines Vergütungsanspruchs.

III.


15
Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 10.05.2012 - 117 C 380/11 -
LG Aachen, Entscheidung vom 18.01.2013 - 6 S 101/12 -

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.