Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 34 Wx 239/16

published on 10/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 34 Wx 239/16
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Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen fehlender (wirksamer) Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 abzulehnen.

Gründe

I.

Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin auf Grund Auflassung vom 18.5.2010 seit 17.6.2010 eingetragen. Die frühere Eigentümerin U. T.-G., deren Mutter, ist am 17.1.2013 verstorben, das Nachlassverfahren wird beim örtlichen Amtsgericht geführt und ist noch nicht abgeschlossen, die Erben sind bislang unbekannt, ein Nachlasspfleger ist bestellt. Über den Nachlass der Verstorbenen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter zuletzt der Beteiligte zu 1 bestellt.

J. G., Sohn der Verstorbenen, hatte am 20.2.2014 gegen seine Schwester, die Beteiligte zu 2, ein seit 3.12.2015 rechtskräftiges Versäumnisurteil erstritten, nach dem diese als Beklagte verurteilt wird,

  • die Zwangsvollstreckung in das Grundstück L. Straße 1 … vorgetragen im Grundbuch … zu dulden wegen eines Anspruches des Klägers aus der Pflichtteilsvereinbarung in der Urkunde des Notars Dr. R. … in Höhe von EUR 125.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2012.

Das Urteil trägt folgende von der Rechtspflegerin unter dem 1.10.2015 ausgefertigte Vollstreckungsklausel:

  • Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende vollstreckbare Ausfertigung wird Herrn Rechtsanwalt (…) als Insolvenzverwalter über den Nachlass der am 17.1.2013 verstorbenen U. B. T.-G. … als Rechtsnachfolger des Gläubigers J. G. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte Frau F. G. erteilt.

  • Die Beklagte ist zur Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks L. Straße 1 in … verpflichtet.

  • Die Rechtsnachfolge ist durch Vorlage der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts … -Insolvenzgericht - nachgewiesen; die Insolvenzforderung des Gläubigers J. G. ist festgestellt; Einsichtnahme in die Insolvenzakte … des Amtsgerichts … ist erfolgt.

Zu notarieller Urkunde vom 17.3.2016 erklärte der Vorgänger des Beteiligten zu 1 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass der verstorbenen U. T.-G., er nehme hiermit die in dem bezeichneten Titel angesprochene (Rück-)Auflassung entgegen und beantrage, das Eigentum an dem bezeichneten Grundbesitz von F. G. auf die unbekannten Erben der verstorbenen U. T.-G. umzuschreiben. Die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch wurde zugleich bewilligt und beantragt.

Das Grundbuchamt hat am 23.6.2016 den Vollzugsantrag zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, die Auflassung sei durch die Eigentümerin nicht wirksam erklärt. Dies sei gemäß § 20 GBO zwingend zu prüfen. Das Versäumnisurteil vom 20.2.2014 enthalte nicht die Verurteilung zur Abgabe der Auflassungserklärung. Die erteilte Vollstreckungsklausel bescheinige zwar die Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO), soweit sie aber den im Urteil titulierten Duldungsanspruch abändere, könne sie die Auflassungserklärung der Eigentümerin nur ersetzen, sofern die Klausel selbst eine der Rechtskraft fähige Entscheidung darstelle. Das sei aber nicht so; denn der Schuldner könne nach wie vor Klauselerinnerung bzw. Klauselklage (§§ 732, 768 ZPO) erheben. Deshalb sei möglicherweise die Modifizierung des Urteilsausspruchs in der Klausel zwar zulässig, genüge aber mangels Rechtskraft der Klauselerteilung selbst nicht den Voraussetzungen des § 894 ZPO. Für eine rechtsfortbildende Auslegung des § 894 ZPO dahingehend, dass die Rechtskraft eines Urteils auch die den Urteilstenor inhaltlich abändernde Vollstreckungsklausel rechtskräftig mache, sei keine Grundlage ersichtlich.

Der namens des Beteiligten zu 1 erhobenen Beschwerde - im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Grundbuchamt die Richtigkeit des Titels in der Form, den dieser im Klauselumschreibungsverfahren gefunden habe, ohne eigene Prüfung hinnehmen müsse - wurde nicht abgeholfen.

Im Beschwerdeverfahren wird im Wesentlichen noch vorgebracht:

1. vom Beteiligten zu 1:

Die dem Titel zugrunde liegende Forderung sei nicht durch Zahlung erloschen. Der Gläubiger habe zwar die Zahlung der Hauptsache bestätigt, nicht gezahlt worden seien aber Zinsen auf die Forderung sowie Kosten. Der Gläubiger habe seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 125.000 € zur Insolvenztabelle angemeldet, dieser sei zur Tabelle festgestellt. Gläubiger des titulierten Anspruchs sei nun der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger, nicht mehr Herr G. Der Titel laute nicht mehr auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern auf Rückauflassung und Herausgabe des Grundstücks. Zahlungen der Eigentümerin an ihren Bruder könnten den Titel nicht zum Erlöschen bringen; durch die freiwillige Erfüllung des Einzelgläubiger-Anfechtungsanspruchs in Kenntnis der Insolvenzeröffnung werde der Anfechtungsgegner von seiner Verpflichtung gegenüber der Insolvenzmasse nicht frei. Allenfalls habe die Grundstückseigentümerin mit ihrer Zahlung einen Gläubigeraustausch vorgenommen.

Die Vollstreckungsklausel sei zu Recht auf den Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger umgeschrieben und dabei auch die Anspruchsrichtung - statt Duldung der Zwangsvollstreckung die tatsächliche Rückgewähr zur Insolvenzmasse - geändert worden. Das Grundbuchamt habe diesbezüglich keine Prüfungskompetenz.

Der in dieser Form vorliegende Titel sei ein tauglicher Gegenstand i. S. v. § 894 ZPO, um die dort geregelte Fiktionswirkung auszulösen. Dazu müsse eine erteilte Vollstreckungsklausel nicht ihrerseits erst in Rechtskraft erwachsen.

Im Übrigen komme es auf die Einwendungen der Beteiligten zu 2, welche im Wesentlichen materieller Art seien, im Grundbuchverfahren nicht an.

2. von der Beteiligten zu 2:

Ihr Bruder habe als Kläger das Versäumnisurteil mit falschem Tatsachenvortrag erstritten und tatsächlich keinerlei Pflichtteilsansprüche mehr nach seinem Vater besessen. Die im dortigen Verfahren vorgelegte notarielle Anerkenntnisurkunde widerspreche der materiellen Rechtslage und sei durch Täuschung erwirkt. Jedenfalls sei der dortige Kläger bereits vollständig befriedigt worden. Der Gebrauch des Titels sei treuwidrig, es werde ausdrücklich die dolo agit-Einrede entgegengehalten. Es mangele dem Insolvenzverwalter letztlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil schon erhebliche Zahlungen geleistet worden seien. Die aufgeworfenen Fragestellungen seien an sich im Insolvenzverfahren zu klären, weshalb wegen Vorgreiflichkeit die Aussetzung des hiesigen Verfahrens angeregt werde.

Im Übrigen habe der vermeintliche Gläubiger bereits im Dezember 2011 einen Teil seiner erschlichenen Pflichtteilsansprüche abgetreten.

II.

Eine Aussetzung des Grundbucheintragungsverfahrens entsprechend § 21 FamFG kommt ebenso wie eine Aussetzung des darauf bezogenen Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht (Senatvom 1.8.2013, 34 Wx 62/13 = MittBayNot 2014, 47; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 1 Rn. 74; § 77 Rn. 8; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 1 Rn. 107). Dem stehen der Eintragungsgrundsatz des materiellen Liegenschaftsrechts und das verfahrensrechtliche Antragsprinzip mit dem damit verbundenen Rechtsgewährungsanspruch entgegen (Bauer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 84).

III.

Die statthafte (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig eingelegte Beschwerde (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts hat Erfolg. Die notwendige Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 zur Eigentumsübertragung an dem bezeichneten Grundstück gilt als abgegeben.

1. Gegenständlich ist die Rückauflassung eines Grundstücks gemäß den notariellen Erklärungen vom 17.3.2016. Neben den formellen Voraussetzungen (§§ 13, 19 GBO) hat das Grundbuchamt bei Auflassungen (§ 925 BGB) nach § 20 GBO zu prüfen, ob die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. In Durchbrechung des formellen Konsensprinzips ist die Eintragung davon abhängig, dass die sachlichrechtlich notwendigen Rechtsänderungserklärungen dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen werden (Demharter § 20 Rn. 1).

a) Aufgelassen werden soll das nach § 28 GBO bezeichnete Grundstück von der im Grundbuch ausgewiesenen (§ 891 BGB) Eigentümerin - der Beteiligten zu 2 - an die unbekannten Erben der verstorbenen früheren Eigentümerin. Die Annahmeerklärung samt Bewilligung und Antrag auf Grundbuchumschreibung stammt vom früheren Insolvenzverwalter. Dieser ist nach Eingang des Antrags beim Grundbuchamt (17.3.2016) am 19.5.2016 verstorben. Der aktuelle Insolvenzverwalter hat die Urkunde unter dem 26.7.2016 notariell genehmigt. Ein Verwalterwechsel wird wohl überwiegend als weitere Gesamtrechtsnachfolge behandelt mit der Folge, dass der neue Verwalter für Vollstreckungsmaßnahmen eine neue Vollstreckungsklausel benötigt (MüKo/Wolfsteiner ZPO 5. Aufl. § 727 Rn. 19; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 18). Jedoch ist dies für die Wirksamkeit der Auflassungserklärung durch den früheren Verwalter wegen § 130 Abs. 2 BGB ohne Belang (OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 878 Rn. 2). Weil Eigentumserwerb neben der Einigung auch die Eintragung des Erwerbers erfordert (§ 873 Abs. 1 BGB), verlangt ein solcher durch den Insolvenzverwalter für den Nachlass zwingend (konstitutiv) die Eintragung der unbekannten Erben (dazu Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 809; vgl. Demharter § 44 Rn. 50). Einzutragen ist dann aber auch der Insolvenzvermerk (vgl. Senat vom 20.1.2014, 34 Wx 516/13 = ZIP 2014, 482; Demharter § 44 Rn 50; Hirte/Ede in Uhlenbruck InsO 14. Aufl. § 143 Rn. 208). 

b) Die korrespondierende Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 als Veräußerin wird durch den rechtskräftigen Titel vom 20.2.2014 in Verbindung mit der Rechtsnachfolgeklausel vom 1.10.2015 ersetzt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt nach § 894 ZPO die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Darunter fällt auch die rechtsgeschäftliche Auflassungserklärung (Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 894 Rn. 5a). Notwendig ist, dass die Urteilsformel den Inhalt der Erklärung eindeutig - bestimmt - wiedergibt, eine Auslegung ist jedoch möglich (BGH NJW 2011, 3161; Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 8). Eine Klauselumschreibung kommt nach den allgemeinen Regeln (§ 727 ff. ZPO) in Betracht (Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 10).

aa) Das Versäumnisurteil lautet auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines bestimmten Anspruchs (auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme) in ein bestimmtes Grundstück (§ 1147 BGB; vgl. BGH FGPrax 2013, 189 Rn. 17). Ein derartiger Titel würde die Vollstreckungswirkung des § 894 ZPO nicht auslösen können (vgl. Zöller/Stöber § 894 Rn. 2). Denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung als Leistungsverpflichtung (Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners als Eigentümer im Grundbuch) ist dem Urteilstenor selbst nicht zu entnehmen.

bb) § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt aber den Insolvenzverwalter, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Ansprüche zu verfolgen. Das gilt auch dann noch, wenn der Gläubiger bereits einen rechtskräftigen Titel erstritten hat, die Vollstreckung aber noch nicht durchgeführt ist (RGZ 30, 67/70). In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter den zugunsten des Einzelgläubigers (J. G.) bestehenden Titel auf sich umschreiben zu lassen (§ 727 ZPO; MüKo/Kayser InsO 3. Aufl. § 129 Rn. 202; Huber AnfG 11. Aufl. § 16 Rn. 13; Hirte/Ede in Uhlenbruck § 129 Rn. 24). Dabei kann nach herrschender Meinung die Klausel den Besonderheiten des § 143 InsO angepasst werden (Hirte/Ede in Uhlenbruck, MüKo/Kayser und Huber je a. a. O.). Diese Bestimmung besagt, dass das, was durch anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Spricht ein Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand aus (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), so lautet deshalb die Vollstreckungsklausel auf Herausgabe des Gegenstands an den Insolvenzverwalter (Huber § 16 Rn. 13). Bei einer anfechtbaren Grundstücksveräußerung geht der Rückgewähranspruch auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch (BGH KTS 1982, 669/670; Hess InsO 2. Aufl. § 143 Rn. 80; MüKo/Kirchhof § 143 Rn. 31; Ede/Hirte in Uhlenbruck § 143 Rn. 208).

cc) Dementsprechend ist die erteilte Vollstreckungsklausel auch gefasst. Sie wurde dem vormaligen Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger des Titelgläubigers erteilt und bestimmt die Rückauflassung und Herausgabe eines bestimmten Grundstücks. Der Anspruch ist schuldrechtlicher Natur; seine Titulierung erlaubt nicht die Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, § 22 GBO (KG ZIP 2012, 1170 Rn.12; Henckel in Jaeger InsO § 143 Rn. 183; MüKo/Kirchhof § 143 Rn. 202; Ede/Hirte in Uhlenbruck § 143 Rn. 208). Allerdings gilt gemäß § 894 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft des Urteils die Willenserklärung als abgegeben. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Bewilligung nach § 19 GBO, so dass eine weitere Vollstreckung nicht infrage kommt. Gleichwohl ist der Berechtigte allein dadurch noch nicht wieder Eigentümer. Vielmehr ist neben der Annahmeerklärung des Erwerbers (siehe oben zu a), die erst die Einigung i. S. v. § 925 Abs. 1 BGB komplettiert, und den sonstigen - durch die Fiktion des § 894 ZPO nicht ersetzten - Voraussetzungen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo § 894 Rn. 9) auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 873 Abs. 1 BGB).

c) Der Ansicht des Grundbuchamts, die Rechtskraft des Titels erlaube eine modifizierende, insbesondere die Rechtsfolge des § 894 ZPO auslösende Vollstreckungsklausel nicht, vermag der Senat nicht zu folgen.

Die mit der Klausel als notwendiger Bestandteil verbundene Urteilsausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) bezeugt Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels. Dies wird konsequenterweise von den Vollstreckungsorganen nicht mehr geprüft (Seiler in Thomas/Putzo § 724 Rn. 3). Der - noch nicht erfüllte - Anfechtungsanspruch wird mit Insolvenzeröffnung zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse; daraus folgt ein neuer Anspruchsinhalt (vgl. Huber § 16 Rn. 7), nämlich nicht mehr die zwangsweise Bereitstellung des anfechtbar Weggegebenen, sondern die Rückgewähr in Natur. Denn die Beschränkung auf den Einzelgläubiger und die Beseitigung der dem Zugriff des Einzelgläubigers entgegenstehenden Hindernisse haben im Insolvenzverfahren keine Bedeutung mehr; vielmehr soll die Insolvenzmasse zwecks gemeinschaftlicher Befriedigung aller Gläubiger um den weggegebenen Gegenstand angereichert werden (Huber § 16 Rn. 1 f.; vgl. § 143 Abs. 1 InsO). Die sich aus dem Verhältnis von Einzelzwangsvollstreckung zur Insolvenz ergebenden Unterschiede rechtfertigen die Berücksichtigung der mit dem Titel geschaffenen Rechtslage durch die Anpassung seines Inhalts im Rahmen der Klauselerteilung. Insoweit stellt sich auch nicht die vom Grundbuchamt aufgeworfene Frage nach der Rechtskraftfähigkeit der Vollstreckungsklausel. Vielmehr ist der geänderte Inhalt des rechtskräftigen Titels bedingt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dem die umgeschriebene Klausel nun Rechnung trägt und die die materielle Rechtslage nachzeichnet.

d) Die von der Beteiligten zu 2, der eingetragenen Eigentümerin, vorgebrachte Einwände sind im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.

Das Eintragungsantragsverfahren, um das es sich hier handelt, ist im Grundsatz streng einseitig (OLG Stuttgart FGPrax 2012, 158/159; Demharter § 1 Rn. 69; Hügel/Holzer § 1 Rn. 120). Liegen deshalb die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung vor, hat das Grundbuchamt in der Regel keine Pflicht, zu prüfen, ob die vorzunehmende Eintragung auch mit dem materiellen Recht übereinstimmt (Demharter Einleitung Rn. 1). Nur wenn das Grundbuchamt sichere (positive) Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch unrichtig werden würde, darf es die Eintragung nicht vornehmen (so OLG Schleswig FGPrax 2013, 22; Demharter a. a. O.; enger Zimmer NJW 2014, 337/342: nur Verhinderung gleichsam „unerträglicher Eintragungen“). Davon kann aufgrund des ins Verfahren eingeführten Vorbringens der Beteiligten zu 2 nicht die Rede sein. Namentlich sind die Fragen, ob die titulierte Forderung in Form eines Anfechtungsanspruchs materiell bestand, ob und in welchem Umfang sie durch Erfüllung erloschen ist und ob durch die Rückauflassung eine Kondiktionslage geschaffen wird, die umgehend wieder rückabgewickelt werden müsste, strittig. Sie lassen sich nicht in einem einseitigen (s. o.), zudem beweismittelbeschränkten Eintragungsverfahren (Demharter § 1 Rn. 71) klären. Soweit die Beteiligte zu 2 zuletzt noch einwendet, der frühere Gläubiger habe jedenfalls teilsweise seine „erschlichenen“ Pflichtteilsansprüche bereits im Dezember 2011 abgetreten, steht dem schon der rechtskräftige spätere Titel entgegen.

e) Vorsorglich wird noch festgehalten, dass die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG nachgereicht ist (dazu KG Rpfleger 2012, 525; vgl. auch Hinweise des BayStMF zum Erfordernis eines Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragungen ins Grundbuch - § 22 GrEStG -, NJW 2000, 1169/1170, Stichwort: Rückerwerbe; a. A. Henckel in Jaeger § 143 Rn. 56).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beteiligte zu 1 trägt von Gesetzes wegen keine gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG). Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die nicht einfache Sach- und Rechtslage nicht billig, über die Tragung der Gerichtskosten anderweitig zu entscheiden.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten kann es beim Grundsatz verbleiben, dass diese jeder Beteiligte selbst trägt. Namentlich liegt weder ein Fall des § 84 FamFG noch ein solcher vor, den § 81 Abs. 2 FamFG explizit erwähnt.

Einer Festsetzung des Geschäftswerts bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Lorbacher

Dr. Schwegler Kramer

Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 20/01/2014 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juni 2013 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, das Grundbuch von P
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Annotations

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.