Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

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Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so is

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - III ZR 294/02

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/02 Verkündet am: 8. Mai 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 19, 23 We

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eint

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 199/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 10. April 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim i. OB von … Bl. … und dem vormaligen Bl. … vorgenommenen Eintragungen wird zurückgewiesen. II. Der Ge

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Jan. 2017 - 34 Wx 345/16

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherun

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 34 Wx 239/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 15 W 178/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az. IR-..., aufgehoben. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Jan. 2017 - 34 Wx 15/17

bei uns veröffentlicht am 27.01.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24. November 2016 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Eintragung der Rechtsänderung die fehlende Unbedenkli

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juli 2018 - 34 Wx 223/17

bei uns veröffentlicht am 09.07.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 20. April 2017 in der Fassung vom 27. April 2017 aufgehoben. Gründe I. Im Teileigentum

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Aug. 2017 - II R 48/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014  11 K 4018/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Okt. 2016 - 12 Wx 43/16

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg - Grundbuchamt - vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert de

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Sept. 2014 - 12 Wx 39/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 17. März 2014 teilweise abgeändert, soweit darin der Beteiligten zu 2) die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanz-amtes im Original au

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2011 - II R 11/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Schwester, die Klägerin und Revisionsklägerin im Verfahren II R 10/10, sind je zur Hälfte Miterbin

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Mai 2011 - II R 10/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Schwester, die Klägerin und Revisionsklägerin im Verfahren II R 11/10, sind je zur Hälfte Miterbin

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Okt. 2010 - 4 K 1663/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

zum Seitenanfang Tenor 1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2007 wird der am 31. März 2010 geänderte Haftungsbescheid vom 31. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die darin festgesetzte Haftungssumme einen Betrag von 10.5

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(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser...