Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 21 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht

03.07.2014

Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.

GmbH-Recht: Aussetzung der Eintragung einer Abberufung des Mitgeschäftsführer bei einer Zweipersonen-GmbH

13.09.2011

wenn das Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung noch rechtshängig ist-OLG München vom 18.08.11-Az:31 Wx 300/11

Referenzen - Gesetze | § 231 StGB

§ 231 StGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 231 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 381 Aussetzung des Verfahrens


Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen
§ 231 StGB zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2012 - XII ZB 444/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 444/11 vom 10. Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 21 GG Art. 100 Abs. 1 a) Der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG unterliegen sowohl Beschlüsse, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - V ZB 190/17

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/17 vom 24. November 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:241117BVZB190.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - 31 Wx 321/15

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C-566/15 vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit ge

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Jan. 2017 - 34 Wx 239/16

bei uns veröffentlicht am 10.01.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Apr. 2018 - 31 Wx 72/18, 31 Wx 73/18, 31 Wx 74/18

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts München, Registergericht vom 01.02.2018 (Fall 104, Fall 105, Fall 106) aufgehoben. Gründe I. 1. a) Am 07.09.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Sept. 2017 - 2 Ww 10/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 04.12.2012 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Landkreises B. vom 19.10.2010 – Az.: Schu. 350/2010 – w

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2017 - 5 UF 115/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Der Antragsgegnerin wird Frist zur Erhebung der Klage vor den Schweizer Gerichten auf Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Schweizer Pensionskasse M. in B. bis zum 1. März 2017 gesetzt. Grün

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2016 - II-1 UF 52/16

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung derK    Zusatzversorgungskasse R-W ausgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Juli 2016 - 28 Wx 9/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.03.2016 – 11 T 63/16 (EHUG – 00107644/2014 – 01/03) aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 21.10.2015  – EHUG 00107644/20

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Dez. 2015 - 3 W 127/15

bei uns veröffentlicht am 28.12.2015

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe I. 1 Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer begehrt Umgang mit seinem im Jahr 2014

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Wx 146/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5)

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Aug. 2014 - 1 W 23/14

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stralsund vom 01.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.04.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gerichtsko

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Juni 2014 - 2 Wx 129/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.05.2014 wird der am 16.04.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Registergerichts – Köln vom 15.04.2014 (HR B 11518),  durch den der Antrag auf Aufnahme der Geselleschaft

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Apr. 2014 - 11 Wx 100/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. Juni 2012 - (…) 8 UR III 17/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Amtsgericht Bocholt Beschluss, 08. Apr. 2014 - 37 VI 13/13

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Der Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 26.03.2013 gegen den am 27.02.2013 zugestellten Beschluss vom 19.02.2013 wird mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass das Verfahren über den Erbscheinsantrag dieses Beteiligten bis zur Rechtskraft der vo

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 27. März 2014 - I-3 Wx 48/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11. Oktober 2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmäch

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Okt. 2013 - 3 Wx 11/12

bei uns veröffentlicht am 04.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 30. Dezember 2011 geändert: Der Beteiligten zu 2. wird gemäß § 1994 BGB eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Errichtung ei

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Aug. 2012 - 3 W 108/12

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Aufgrund e

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 09. Juli 2012 - 3 W 34/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

1. Auf die Beschwerde wird das Standesamt der Stadt K... angewiesen, den Beteiligten zu 2) als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister einzutragen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligte zu 1) hat die Ko

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. März 2012 - 3 W 26/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2012

1. Der Beteiligten zu 1) wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registerge

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. Okt. 2011 - 3 W 23/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2011

Tenor I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 31. Aug. 2011 - 3 W 58/11

bei uns veröffentlicht am 31.08.2011

Tenor 1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht auf die Anregung der Beteiligten zu 3. hin ausgesetzt. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. 3. D

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(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung...