Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 21 Aussetzung des Verfahrens

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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03/07/2014 12:55

Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.
13/09/2011 11:18

wenn das Verfahren über die Wirksamkeit der Abberufung noch rechtshängig ist-OLG München vom 18.08.11-Az:31 Wx 300/11
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Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen
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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder
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published on 10/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 444/11 vom 10. Oktober 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 21 GG Art. 100 Abs. 1 a) Der Anfechtung nach § 21 Abs. 2 FamFG unterliegen sowohl Beschlüsse, die
published on 24/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/17 vom 24. November 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:241117BVZB190.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R
published on 20/02/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C-566/15 vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit ge
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Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen
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