Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Jan. 2014 - 34 Wx 516/13

published on 20/01/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Jan. 2014 - 34 Wx 516/13
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, das Grundbuch von Prutting Bl. 833 hinsichtlich des Berechtigten der in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragenen Sicherungshypothek dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherungshypothek eingetragen ist für L. E., geb. ... 1953, sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen (Az.: IN 37/08 Amtsgericht Rosenheim) in der Veränderungsspalte zu vermerken.

Gründe

I.

Im Grundbuch (Abt. III Nr. 4) eingetragen ist zugunsten des am 2.11.2011 verstorbenen L. E. (senior) eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 120.000 €. Erben von L. E. sind laut Erbschein vom ... 2012 L. E. (junior) sowie die Beteiligten zu 2 und 3, Ro. E. und S. R., je zu 1/3. Über das Vermögen von L. E. (junior) wurde am 1.3.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. In die Insolvenzmasse fällt der Miterbenanteil der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. Der Aktivnachlass besteht aus einem Restkaufpreisanspruch gegen die Käufer des Grundstücks, der durch die Hypothek gesichert ist.

Am 21.12.2012 trafen die Beteiligten zu 1 bis 3 folgende privatschriftliche Abschichtungsvereinbarung:

1. Die Miterbinnen Ro. E. und S. R. scheiden mit sofortiger Wirkung aus der Erbengemeinschaft aus.

2. Der Insolvenzverwalter des Miterben L. E. (junior) schuldet als Gegenleistung Freistellung von im Einzelnen bezeichneten Verbindlichkeiten und die Übernahme noch offener restlicher Anwaltskosten.

3. Der Insolvenzverwalter soll allein berechtigt sein, die restliche Kaufpreisforderung aus dem Grundstücksgeschäft einzuziehen.

Weiter bewilligten die Beteiligten zu 1 bis 3 die Grundbuchberichtigung bezüglich der Sicherungshypothek in der Weise,

dass als Berechtigter nunmehr Rechtsanwalt Dr. M. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des L. E. jun. eingetragen wird.

Am 11.4.2013 legte die Notarin gemäß § 15 GBO die beglaubigte Abschrift der Abschichtungsvereinbarung gemeinsam mit Erbschein und Insolvenzverwalterbescheinigung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.6.2013 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass Grundbuchberichtigung aufgrund Antrag und Unrichtigkeitsnachweis nicht in Betracht komme. Als Verfügungsgeschäft über den Miterbenanteil bedürfe das Einvernehmen aller Erben über das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft der notariellen Beurkundung. Die Abschichtungsvereinbarung sei formunwirksam, der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit damit nicht erbracht. Berichtigung aufgrund Bewilligung könne ebenfalls nicht vorgenommen werden. Denn aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde.

Schließlich sei auf den Antrag, den Insolvenzverwalter als Berechtigten einzutragen, noch darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nachweises einer wirksamen Verfügung über den Miterbenanteil und der Vereinigung aller Erbteile in der Hand des Erben L. E. (junior) dieser als Berechtigter - mitsamt dem Vermerk über die eröffnete Insolvenz - einzutragen wäre.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 18.11.2013, der seinen Antrag geändert und nun dahingehend gestellt hat, dass der Insolvenzschuldner als Berechtigter der Sicherungshypothek und am eingetragenen Recht der Insolvenzvermerk eingetragen werden solle. Das Grundbuchamt beachte nicht die einschlägige Rechtsprechung zur formfreien Abschichtung mit der Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft und der kraft Gesetzes eintretenden Anwachsung zu Alleineigentum, wenn nur ein Erbe verbleibe. Für Berechtigungen an einer Grundstücksbelastung könne nichts anderes gelten wie für das Grundstückseigentum selbst.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO). Als Insolvenzverwalter ist dieser anstelle des Schuldners verfügungsbefugt (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der erforderliche Antrag nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO ist gestellt; er kann auf die Berichtigungsbewilligung - als Unterfall der allgemeinen Bewilligung (§ 19 GBO) - der aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Beteiligten zu 2 und 3 gestützt werden. Notwendig, aber auch außerhalb des § 20 GBO ausreichend ist, dass die Bewilligung erkennen lässt, inwieweit das Grundbuch unrichtig ist und dass es berichtigt werden soll (vgl. Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 69 f.).

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind zwar nicht im Grundbuch als Berechtigte der Sicherungshypothek verlautbart. Ihre Rechtsstellung folgt - ohne Voreintragung im Grundbuch (vgl. § 40 Abs. 1 GBO) - indessen aus dem vorliegenden Erbschein (§ 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Ob es auch der Bewilligung (Zustimmung) des gewinnenden Teils, nämlich des verbleibenden Miterben bzw. des an dessen Stelle allein bewilligungsbefugten Insolvenzverwalters (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 19 Rn. 56) bedarf (verneinend OLG Zweibrücken ZEV 2012, 264 mit zust. Anm. Böhringer), braucht nicht entschieden zu werden; denn der Beteiligte zu 1 hat ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO bewilligt.

2. Liegen Berichtigungsbewilligungen vor, so kann nicht noch der Nachweis der Unrichtigkeit verlangt werden (BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20; Demharter § 22 Rn. 28). Der Berichtigungsantrag ist indessen zurückzuweisen, wenn sich aus den mit der Bewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechende Eintragung unrichtig werden würde (BayObLGZ 1980, 299/303; Demharter § 22 Rn. 28); bloße Zweifel an der Richtigkeit der Angaben rechtfertigen die Zurückweisung hingegen nicht.

Nach diesen Grundsätzen ist von der außerhalb des Grundbuchs bewirkten Rechtsänderung auszugehen; ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dazu gemachten Parteiangaben unrichtig sind, fehlen.

a) Der Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der sogenannten Abschichtung anerkannt (vgl. BGHZ 138, 8; BGH NJW 2005, 284; 2011, 525/527; OLG Zweibrücken ZEV 2012, 264). Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst (BGHZ 138, 8). Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen. Bleibt nur ein Miterbe übrig, so führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft (BGHZ 138, 8/11).

b) Die Vereinbarung ist - weil es sich um keinen Fall des § 2033 BGB handelt, sondern als mit § 738 BGB vergleichbar zu behandeln ist (siehe dazu OLG Köln NJW 1995, 2232; Palandt/Sprau BGB 73. Aufl. § 738 Rn. 1a) - formfrei, auch wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört, es sei denn, als Abfindung soll ein solches Recht übertragen werden oder die Formbedürftigkeit ergibt sich aus anderen Gründen (siehe Palandt/Weidlich BGB § 2042 Rn. 12; Böhringer ZEV 2012, 265). Diese Meinung ist zwar nicht unstreitig (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 976b; Kanzleiter ZEV 2012, 447), aber zwischenzeitlich verfestigte Praxis (siehe Kanzleiter ZEV 2012, 447/449 bei Rn. 13; Flechtner in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2042 BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 12). An ihr ist - trotz dogmatischer Bedenken (siehe etwa Venrooy DNotZ 2012, 119; Kanzleiter ZEV 2012, 447/449) - aus praktischen, aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes festzuhalten.

c) Zweifel an der Wirksamkeit der von den Beteiligten getroffenen, in Schriftform niedergelegten Abschichtungs- bzw. Ausscheidensvereinbarung bestehen nicht. Ziff. enthält die Abrede, dass die Beteiligten zu 2 und 3 - bedingungslos - aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Ziff. I.2. regelt die formfreien Gegenleistungen wie Freistellung von Verbindlichkeiten und die Übernahme noch offener restlicher Anwaltskosten aus einem bestimmten Verfahren. Materielle Folge der Vereinbarung ist die Anwachsung des Erbanteils kraft Gesetzes beim Insolvenzschuldner. Dieser wird damit anstelle der Erbengemeinschaft alleiniger Gläubiger des Kaufpreisanspruchs und alleiniger Inhaber der Sicherungshypothek.

3. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben in der Urkunde vom 21.12.2012 in wörtlicher Interpretation die Eintragung des Insolvenzverwalters als Berechtigten der Sicherungshypothek bewilligt. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 im Hinblick auf die Bedenken des Grundbuchamts den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) dahingehend gefasst, dass als Berechtigter der Insolvenzschuldner in Verbindung mit einem Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. III Spalte 7: Veränderungen; siehe § 11 Abs. 6 GBV) eingetragen werden solle. Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO) müssen den Berechtigten bezeichnen, und zwar so, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist (Demharter § 19 Rn. 35; § 44 Rn. 47). Indessen sind Grundbuchamt und Beschwerdegericht (vgl. § 74 GBO) gehalten, die Bewilligung in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auszulegen, freilich unter Beachtung der Besonderheiten des Grundbuchverkehrs (siehe Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 84; etwa OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 325/326 und Wulf DNotZ 1997, 331 ff.). Das gilt beispielsweise für die unrichtige Bezeichnung Vertretungsberechtigter in Grundbuchvollmachten (BGH Z 189, 274/283, bei Rz. 28), ferner für ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen (siehe BayObLG Rpfleger 1976, 250), wenn auch bei klarem und unzweideutigem Text eine Auslegung nicht in Betracht kommen dürfte (BayObLGZ 1990, 51/55).

Der Senat legt die Bewilligung hier dahin aus, dass als Berechtigter der Insolvenzschuldner in Person, verbunden mit einem Vermerk über die Insolvenz, eingetragen werden solle. Aus der für die Auslegung heranziehbaren (Wulf DNotZ 1997, 331/332 f.) Präambel der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich die Zuordnung des Erbanteils von L. E. (junior) zur Insolvenzmasse. Im Folgenden wird das Ausscheiden der Beteiligten zu 2 und 3 aus der Erbengemeinschaft vereinbart mit der - gesetzlichen - Folge, dass der verbliebene Miterbe durch Anwachsung Alleinberechtigter am Nachlass wird. Die vorgelegte Vereinbarung hat auch nach den Vorstellungen der Beteiligten keinen Wechsel in der Berechtigung des verbliebenen Miterben herbeigeführt oder herbeiführen sollen. Bei der Benennung des Insolvenzverwalters wurde deshalb erkennbar dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die materielle Berechtigung und die Verfügungs- bzw. Bewilligungsbefugnis auseinanderfallen (Demharter § 19 Rn. 56). Das hat aber nur zur Folge, dass der Insolvenzvermerk einzutragen ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 InsO), nicht aber die Person des Verfügungsbefugten als Rechtsinhabers. Dieses - eindeutige - Auslegungsergebnis erlaubt es, dass der in der Beschwerdeinstanz neu gefasste Eintragungsantrag des Insolvenzverwalters nicht wegen fehlender Bewilligung zurückgewiesen werden muss. Vielmehr kann der Antrag, weil sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, auf dieser Grundlage vollzogen werden.

Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch auf der Grundlage einer hier ausnahmsweise zulässigen Umdeutung (vgl. BayObLGZ 1983, 118/123; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 173) zum selben Ergebnis gelangen würde. Denn das wirtschaftlich mit der Grundbucherklärung Gewollte ist eindeutig.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 20.01.2014.

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published on 10/01/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(3) Werden ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.