Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte und ihr Ehemann erwarben aufgrund Kaufvertrags und Auflassung vom 7.4.2005 je hälftiges Miteigentum an dem mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte samt Kellerräumen und Garage laut Aufteilungsplan Nr. 4 verbundenen 500/1.000 Miteigentumsanteil am Grundstück. Der Eigentumsübergang wurde am 1.8.2005 im Grundbuch eingetragen.

Zu notarieller Urkunde vom 28.12.2010 überließ der Ehemann der Beteiligten seinen Hälfteanteil unentgeltlich. Die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechte übernahm die Beteiligte zur weiteren dinglichen Haftung. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die gesicherten Darlehen waren weiterhin „zusammen mit der Erwerberin in der bisherigen Form“ zu tragen (Ziff. VI.). In Ziff. XIV. wurde ein bedingtes Rückforderungsrecht wie folgt vereinbart:

Scheidungsklausel, Rückforderungsrecht

(1) Der Veräußerer kann die heutige Überlassung widerrufen und das Vertragsobjekt zurückverlangen, wenn die Ehe der Beteiligten geschieden wird.

Das Widerrufsrecht entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn es bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht ausgeübt wird.

...

(2) Der Widerruf erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

Das Widerrufsrecht ist bis zu seiner Ausübung nicht vererblich und nicht übertragbar.

(4) Bei der Rückübertragung hat der Berechtigte diejenigen Belastungen zu übernehmen, die heute bereits bestehen oder denen er zugestimmt hat. Grundpfanddarlehen sind mitzuübernehmen, soweit sie für das Vertragsobjekt verwendet wurden.

Im Übrigen sind dem Erwerber dessen Verwendungen zu erstatten, soweit sie aus seinem vorehelichen Vermögen oder aus Vermögen erfolgt sind, das er während der Ehe von Todes wegen, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Eine weitere Gegenleistung ist nicht zu erbringen.

Alle Kosten und Steuern, die durch die Rückübertragung anfallen, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

...

(6) Der Zugewinnausgleich erfolgt aufgrund der Vermögenslage, die sich nach der Rückabwicklung der heutigen Überlassung gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergibt.

Falls das Rückforderungsrecht nicht ausgeübt wird, hat sich der Erwerber den Wert der Zuwendung auf einen etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich anrechnen zu lassen (§ 1380 BGB).

Soweit eine solche Anrechnung nicht möglich ist, wird die Zuwendung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Dies gilt auch, soweit die Zuwendung aus dem Anfangsvermögen des Veräußerers stammt.

Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs bewilligte die Beteiligte eine Vormerkung am übertragenen Miteigentumsanteil.

Der Eigentumsübergang auf die Beteiligte und die Rückauflassungsvormerkung wurden am 25.1.2011 eingetragen.

Mit Schreiben vom 29.3.2016 ersuchte die Beteiligte das Grundbuchamt um die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Vormerkung. Die Vereinbarung in Ziff. XIV. sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, das eine Vormerkung verlautbarende Grundbuch daher unrichtig. Der unentgeltlich zurück zu gewährende Hälfteanteil habe durch die - von der Beteiligten allein geleistete - Darlehensrückführung um 50.000 € einen deutlichen Wertzuwachs erfahren, der nach den getroffenen Vereinbarungen nicht auszugleichen sei. Die Beteiligte gehe dadurch ihres Bereicherungsanspruchs gegen ihren Ehemann verlustig. Indem die Vereinbarung zudem eine Berücksichtigung der erbrachten Tilgung bei der Berechnung des Zugewinns verhindere, werde der Zugewinnausgleich für nahezu das gesamte Vermögen ausgeschlossen. Durch die offensichtlich einseitige Lastenverteilung zu ihrem Nachteil sei sie im Fall der Scheidung in vermögensrechtlicher Hinsicht vollkommen schutzlos gestellt. Die Klausel wirke sich als Strafe für das Scheitern der Ehe aus. Als einfache Büroangestellte habe sie sich gegenüber ihrem Ehemann, einem erfahrenen Geschäftsmann, in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden, die letzterer zu seinem Vorteil und zu ihrer Schädigung ausgenutzt habe. Die Sittenwidrigkeit des materiellen Geschäfts schlage auf die Bewilligung durch. Die Eintragung sei daher ohne formelle Rechtsgrundlage und unter Gesetzesverstoß erfolgt und habe das Grundbuch unrichtig gemacht.

Mit Beschluss vom 13.5.2016 hat das Grundbuchamt den „Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs“ kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs - Unrichtigkeit des Grundbuchs, Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit und öffentlicher Glaube der betroffenen Eintragung - lägen nicht vor, denn ein Rückforderungsrecht sei vereinbart und zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Die von der Beteiligten behauptete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung rechtfertige einen Amtswiderspruch nicht, da die Vormerkung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt, die Begründung der Entscheidung als unzulänglich und gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßend rügt sowie weiter ausführt, die materielle Nichtigkeit des Grundgeschäfts wie der Bewilligung würde das formelle Konsensprinzip überwinden und eine Gesetzesverletzung bedingen. Die Sittenwidrigkeit sei aus der Urkunde klar erkennbar. Unzuträglich seien auch die Auswirkungen der bereits angekündigten Zwangsversteigerung nach Rückübertragung. Die Beweggründe des Vormerkungsberechtigten bei Ausübung seines Rechts seien verwerflich. Wegen Nichtigkeit des der Vormerkung zugrundeliegenden Anspruchs sei das Grundbuch unrichtig. Auch die Kostenentscheidung sei aufzuheben.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen hätten vorgelegen; die Prüfungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Sittenwidrigkeit einer schuldrechtlich vereinbarten Scheidungsklausel sei nicht vom Grundbuchamt zu prüfen.

II. Das als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthafte (vgl. Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 55; Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 32) Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte als diejenige Person, zu deren Gunsten der Widerspruch zu buchen wäre, beschwerdeberechtigt (Hügel/Holzer § 71 Rn. 198; Demharter § 71 Rn. 69).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG) liegen nicht vor.

Trotz ihrer Kürze lassen die Beschlussgründe, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG (Demharter § 1 Rn. 75; Hügel/Holzer § 1 Rn. 109), die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsüberzeugung erkennen. Sie reichen aus, um die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen und zu überprüfen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 73).

Ob das Grundbuchamt gegen das Gebot des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG oder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 101, 397/404 f.) verstoßen hat, indem es unter Verweis auf die Bewilligung einen Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit verneint hat, ohne die behauptete Sittenwidrigkeit und damit das zentrale Vorbringen der Beteiligten rechtlich zu verarbeiten, kann auf sich beruhen. Da die Sachentscheidung keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme - etwa über die behauptete Sittenwidrigkeit - erfordert, kommt schon deshalb eine Zurückverweisung (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG) nicht in Betracht. Der Senat hat vielmehr entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG selbst in der Sache zu entscheiden.

2. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, sofern die Gesetzesverletzung feststeht und die Unrichtigkeit des Grundbuchs mindestens glaubhaft ist (BayObLG Rpfleger 2005, 251/252; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 394). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) § 53 Abs. 1 GBO ist nur auf solche Grundbucheintragungen anwendbar, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehen; denn bei Eintragungen, an die sich - wie hier - kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist für einen Amtswiderspruch, der den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat vorbeugen soll, kein Raum (BGHZ 25, 16/22; Hügel/Holzer § 53 Rn. 12, 25; Staudinger/Gursky BGB 2013 § 899 Rn. 2).

aa) Die Vormerkung sichert einen bloß schuldrechtlichen (bedingten) Anspruch auf dingliche Rechtsänderung gegen eine Vereitelung oder Beeinträchtigung durch Verfügungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, §§ 883, 888 BGB. Bei Ausübung des - im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich zulässig vereinbarten Widerrufsrechts (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. vor § 355 Rn. 5) - entsteht zwischen dem Übergeber und der Beteiligten als Übernehmerin ein besonderes gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis und als dessen Bestandteil ein schuldrechtlicher, gegen die Beteiligte gerichteter und in der Vereinbarung gesondert erwähnter Rückübertragungsanspruch, der zu seiner Erfüllung der Rückauflassung bedarf.

bb) Als sachenrechtliches Sicherungsmittel eigener Art ist die Vormerkung (§ 883 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB) in ihrem Bestand vom zu sichernden Anspruch auf Rückauflassung abhängig. Sie ist nicht selbstständig übertragbar, sondern geht entsprechend § 401 BGB mit dem schuldrechtlichen und nach Ausübung des Widerrufsrechts seinerseits übertragbaren Anspruch auf den Erwerber über (BGH NJW 1994, 2947/2948; 2007, 508/509). Da die eingetragene Vormerkung keine Vermutung für das Bestehen des schuldrechtlichen Anspruchs begründet, kommt ein gutgläubiger Erwerb bei Nichtbestehen des Anspruchs nicht in Betracht (BayObLGZ 1999, 226/231; BayObLG Rpfleger 1993, 58; Palandt/Bassenge § 885 Rn. 12, 19). Besteht - wie behauptet - wegen Sittenwidrigkeit kein wirksamer (bedingter) Anspruch auf Rückübertragung, kann sich auch ein Rechtsnachfolger des Vorgemerkten nicht auf seinen guten Glauben an das Bestehen des Anspruchs berufen.

Da der Beteiligten daher kein Rechtsverlust droht, besteht für einen Widerspruch gegen die Vormerkung kein Bedürfnis (BGHZ 25, 16/23 f.; BayObLGZ 1999, 226/231; Staudinger/Gursky § 899 Rn. 36). Ein Sachverhalt, in dem der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ausnahmsweise auf die Vormerkung (vgl. BGHZ 25, 16/24) oder zumindest deren Rang (LG Köln NJW-RR 2001, 306 f.) Anwendung finden und die Eintragung eines Widerspruchs zum Schutz der Beteiligten erfordern könnte, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung über die „Wiederaufladbarkeit“ der Vormerkung (BGHZ 143, 175; 193, 152; 200, 179) nicht ersichtlich. Ihre Verwendung durch Erstreckung der Bewilligung auf zusätzliche Widerrufs- oder Rücktrittsgründe (BGH NJW 2008, 847) bedürfte der Mitwirkung der Beteiligten.

b) Zudem liegt eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit nicht vor.

aa) Die Verletzung eines Gesetzes scheidet allerdings nicht zwingend schon deshalb aus, weil eine formgerechte Bewilligung vorgelegen hat.

Nach dem das Grundbuchverfahren beherrschenden formellen Konsensprinzip (§ 19 GBO) ist das Grundbuchamt zwar nicht verpflichtet und nicht berechtigt, die der Bewilligung zugrunde liegenden, auf die Herbeiführung einer Rechtsänderung gerichteten Willenserklärungen auf ihre materielle Wirksamkeit zu überprüfen (BayObLGZ 1979, 434/436 f.; 1985, 290/293; Schöner/Stöber Rn. 15, 95, 207 f.). Jedoch darf das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip (BayObLGZ 1981, 110/111 f.; Demharter Einl. Rn. 1; Hügel/Holzer § 19 Rn. 16 f.) eine Eintragung dann nicht vornehmen, wenn ihm positiv bekannt ist, dass das Grundbuch durch den Vollzug der Bewilligung unrichtig würde (BayObLGZ 1985, 290/293; Demharter Anh. zu § 13 Rn. 41; Schöner/Stöber Rn. 209; Zimmer NJW 2014, 337/340; Böttcher ZfIR 2016, 270). Zu eigenen Ermittlungen ist das Grundbuchamt auch in diesem Zusammenhang weder berechtigt noch verpflichtet (BayObLG MittBayNot 1981, 188/189). Die Erkenntnismöglichkeiten des Grundbuchamts sind vielmehr durch die im Eintragungsverfahren einzureichenden Unterlagen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) und die beim Grundbuchamt offenkundigen Umstände (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) beschränkt (vgl. BayObLG MittBayNot 1981, 188/189; OLG Köln Rpfleger 1985, 435; Schöner/Stöber Rn. 210).

bb) Zwar ist dem Grundbuchamt eine abschließende Beurteilung des Rechtsgeschäfts unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden Umstände in der Regel nicht möglich (Schöner/Stöber Rn. 210). Eine Gesetzesverletzung bei der Eintragungstätigkeit liegt aber dann vor, wenn die Prüfung ausnahmsweise auf der Grundlage der Eintragungsunterlagen (§ 29 Abs. 1 GBO) möglich war und die Sittenwidrigkeit des materiellen Rechtsgeschäfts eindeutig zutage gefördert hat (vgl. LG Stuttgart BWNotZ 1976, 86/87; OLG Schleswig FGPrax 2013, 22; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 90, 92). Dass § 138 BGB dem materiellen Recht zuzuordnen ist, ist unerheblich; denn auf die Art der verletzten Vorschrift stellt § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht ab (BayObLG Rpfleger 2005, 251/252; KG DNotZ 1972, 18/19; Hügel/Holzer § 53 Rn. 18 f.; Kössinger in Bauer/von1 Oefele § 53 Rn. 57 f.).

cc) Da allerdings aus der Notarurkunde auch bei gehöriger Prüfung eine Sittenwidrigkeit des bedingten Rückübertragungsanspruchs nicht zu erkennen war, ist die Eintragung ohne Gesetzesverletzung vorgenommen.

(1) Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines auf Austausch gerichteten entgeltlichen Geschäfts kann eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB bestehen (BGHZ 146, 298/301; BGH NJW 2003, 1860/1861; NJW-RR 2011, 880/881; Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 34a - 34d m. w. N.).

Unabhängig davon, ob bei Rückabwicklung einer unentgeltlichen Zuwendung überhaupt an diese Rechtsprechung angeknüpft werden kann, scheidet Sittenwidrigkeit nach diesem Maßstab aus, weil bei der Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungspflichten die bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind und die spätere Entwicklung nicht maßgeblich ist (BGH WM 1977, 399; Palandt/Ellenberger § 138 Rn. 66). Zudem erschließt sich die Größenordnung des (etwaigen) Anspruchsverzichts (vgl. zum Erlass: BGH NJW-RR 1998, 590/591) nicht aus der Urkunde.

(2) Auch für eine nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige Scheidungsfolgenvereinbarung ist aus der Urkunde nichts ersichtlich.

Die Feststellung einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und vom belasteten Ehegatten nicht hinzunehmenden Lastenverteilung durch die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Scheidungsfolgen (vgl. BGH NJW 2007, 2851/2853; 2008, 1076/1077; 2013, 380/381; 457/458; 2014, 1101 f.; vgl. Bosch FamRZ 2016, 1026) setzt eine Gesamtwürdigung der individuellen wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse bei Vertragsschluss einschließlich der mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie den sonstigen Beweggründen für die Gestaltung voraus (BGH NJW 2006, 2331/2332 f.; 2013, 380/381; 2014,1101/1102). Eine Wirksamkeitskontrolle im Grundbuchverfahren - eine Ausübungskontrolle kommt für den Eintragungszeitpunkt ohnehin nicht in Betracht - scheitert schon daran, dass die maßgeblichen Umstände in ihrer Gesamtheit nicht aus der Urkunde hervorgehen.

Sittenwidrigkeit kommt zudem regelmäßig nur in Betracht, wenn ohne Vereinbarung ausgleichender Vorteile bei Fehlen sonstiger gewichtiger Belange Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen werden (BGH NJW 2014,1101/1102). Der hier allein betroffene Zugewinnausgleich hingegen ist einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich (BGH NJW 2005, 2386/2388; 2008, 1076/1078; 3426/3428).

Die Unausgewogenheit des Vertragsinhalts kann nur Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit (BGH NJW 2013, 380/382; 457/460).

(3) Dass sich die Vertragsklausel im Fall der Scheidung zum Nachteil der Beteiligten auswirken kann, verleiht ihr keinen Bestrafungscharakter. Ein anstößiges Gepräge (§ 138 Abs. 1 BGB) erhält die Vereinbarung allein deswegen nicht (vgl. BGH NJW 2014, 1101/1106; OLG Hamm FamRZ 1991, 443/444).

c) Aus den Darlegungen zu Buchst. b) ergibt sich zugleich, dass die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB nicht glaubhaft ist (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 32); denn nach der Vertragsurkunde ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der gesicherte Rückübertragungsanspruch und damit die akzessorische Vormerkung (Palandt/Bassenge § 883 Rn. 2) nicht bestehen.

III. Der im Tenor der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich enthaltene Kostenausspruch nach § 81 FamFG ist aufzuheben. Eine Auferlegung von Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG i. V. m. § 7 FamFG kommt mangels erstinstanzlichen Antragsverfahrens nicht in Betracht. Bei dem als Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bezeichneten Ersuchen handelt es sich um eine Anregung, im Amtsverfahren tätig zu werden (vgl. § 24 FamFG).

Dem Veranlasser eines Amtsverfahrens können nach § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten der gerichtlichen Tätigkeit nur auferlegt werden, sofern ihm grobes Verschulden vorzuwerfen ist (Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 70). Das setzt die Feststellung voraus, dass der Veranlasser vorsätzlich oder unter ungewöhnlich grober Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat (Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 75), und bedarf einer im Beschluss zu begründenden Ermessensentscheidung (Keidel/Zimmermann § 81 Rn. 76). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Da trotz der Aussichtslosigkeit des Begehrens für ein grobes Verschulden angesichts der Schwierigkeit der Rechtsmaterie nichts ersichtlich ist, kann die Kostenentscheidung keinen Bestand haben.

In dem durch Rechtsmitteleinlegung eingeleiteten Beschwerdeverfahren werden Gebühren auch dann erhoben, wenn das Verfahren vor dem Grundbuchamt - wie hier - gebührenfrei ist (Demharter § 77 Rn. 41). Die Pflicht der Beteiligten zur Kostentragung in der Beschwerdeinstanz folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG. Eines gesonderten Ausspruchs hierüber nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf es nicht. Es besteht auch keine Veranlassung, von der Kostenerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.

Den Geschäftswert für die begehrte Eintragung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Eintragung des Widerspruchs. Dieses bemisst der Senat regelmäßig mit einem Bruchteil von (rund) 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13 juris Rn. 23; vom 28.10.2015 = FGPrax 2016, 63; vom 10.06.2016, 34 Wx 390/15 juris). Der Wert der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll, ist mit dem halben Verkehrswert des betroffenen Miteigentumsanteils anzusetzen, § 45 Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 (entsprechend) GNotKG (vgl. Senat vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15 Kost = Rpfleger 2016, 123). Der im Jahr 2011 anlässlich der Übertragung des Hälfteanteils angenommene Verkehrswert von 170.000 € erscheint angesichts der regionalen Entwicklung der Immobilienpreise auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Wertminderungen durch Abnutzung als tauglicher Anknüpfungspunkt. Der Beschwerdewert errechnet sich daher mit 28.000 €.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 233/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 233/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - 34 Wx 390/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben
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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - 34 Wx 395/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 6. Oktober 2017 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentü

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(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung zulasten des Beteiligten zu 1 aufgehoben wird.

II.

Von einer Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Eintragungsverfahren wird abgesehen.

III.

Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die den Beteiligten zu 2 und 3 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern Erbe seiner am 6.9.2013 verstorbenen Mutter Marianne B. Hinsichtlich seines Anteils am Nachlass besteht Testamentsvollstreckung. Seine Schwester Gisela R. war gemäß Zeugnis vom 20.11.2013 als Testamentsvollstreckerin ernannt; ein Testamentsvollstreckervermerk war im Grundbuch eingetragen.

Zum Nachlass gehörte mit einem Reihenhaus bebauter Grundbesitz. Dieser war vom Nachlassgericht anlässlich eines anderen Erbfalls Ende 2007 mit 186.701 € bewertet worden.

Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2015 verkauften der Bruder des Beteiligten zu 1 und seine Schwester, diese handelnd im eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin, den Grundbesitz an die Beteiligten zu 2 und 3 zum Kaufpreis von 186.000 €. Im Kaufpreis enthalten sind „Anbauküche“ (5.000 €) und Brennstoffvorrat (2.500 €). In Ziff. I. 6. der Urkunde ist festgehalten:

Der Testamentsvollstrecker erklärt, dass es sich nach seiner Überzeugung um ein vollentgeltliches Geschäft handele und dass in der Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Beschränkungen seiner Vertretungsmacht enthalten seien. Die Beteiligten verzichten darauf, die vorsorgliche Zustimmung aller Erben zum heutigen Vertrag einzuholen.

Die bewilligte Auflassung des Grundbesitzes an die Beteiligten zu 2 und 3 wurde am 18.8.2015 im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.10.2015 regte der Beteiligte zu 1 die Eintragung eines Amtswiderspruchs an, da der erzielte Kaufpreis nicht dem tatsächlichen Wert der Immobilie entsprochen habe und die Auflassung damit als teilunentgeltliche Verfügung unwirksam sei. Abzüglich einer Maklerprovision habe der Erlös bei unter 180.000 € gelegen.

Dieser Anregung sind die Schwester des Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 entgegengetreten. Den Wert des Grundbesitzes hätten Makler im Jahr 2014 zwischen 177.000 € und 195.000 € geschätzt; zudem habe ein vom Beteiligten zu 1 erholtes schriftliches Angebot über 185.000 € vorgelegen. Die Maklerprovision habe den Erlös nicht vermindert, da diese allein von den Käufern zu tragen gewesen sei. Den Verkaufspreis gemindert hätten im Übrigen Nässeschäden im Keller.

Mit Beschluss vom 23.11.2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Eintragung eines Amtswiderspruchs kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Grundbuchamt müsse aufgrund einer privatschriftlichen Erklärung des Testamentsvollstreckers, wonach es sich um eine entgeltliche Verfügung handle, dem Eintragungsantrag entsprechen, falls nicht Anhaltspunkte bekannt seien, die gegen die behauptete Entgeltlichkeit sprächen. Solche lägen jedoch schon deshalb nicht vor, da von dem Erfahrungssatz auszugehen sei, dass einem Fremden nichts geschenkt werde.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht - Grundbuchamt - nicht abgeholfen hat.

II. Das Rechtsmittel erweist sich als in der Hauptsache unbegründet.

1. Die Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26), auch soweit sie sich gegen die ausdrücklich getroffene Kostenentscheidung erster Instanz wendet (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 175). Der Beteiligte ist beschwerdebefugt, da es nach seinem Vortrag möglich erscheint, dass zu seinen Gunsten ein Widerspruch eingetragen werden müsste (Hügel/Kramer § 71 Rn. 198). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorliegen.

2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

Hier ist schon eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt bei Eintragung der Auflassung an die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachgewiesen, so dass es auf die Frage der Grundbuchunrichtigkeit nicht mehr ankommt.

a) Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG Rpfleger 1989, 200; Demharter § 52 Rn.18 und 23).

Zu deren Nachweis ist regelmäßig die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich, § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GBO (Demharter § 35 Rn. 57, 59, 61 sowie § 52 Rn. 19), aber auch ausreichend. Ist ein solches erteilt, wird im Grundbucheintragungsverfahren die Verfügungsbefugnis allein durch das Zeugnis nachgewiesen, da sich mögliche Beschränkungen der Verfügungsbefugnis infolge von Anordnungen des Erblassers (§§ 2208 bis 2210, §§ 2222 bis 2224 Abs. 1 Satz 3 BGB) daraus ergeben (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2368 Rn. 2; Demharter § 35 Rn. 59).

Sind im Testamentsvollstreckerzeugnis - wie hier - außer der Beschränkung auf den Anteil des Beteiligten zu 1 am Nachlass keine Abweichungen vom gesetzlichen Umfang der Befugnisse (§§ 2203 bis 2206 BGB) angegeben, hat das Grundbuchamt regelmäßig von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB auszugehen; denn die Vermutungswirkung des § 2368 Abs. 3, § 2365 BGB (Palandt/Weidlich § 2368 Rn. 8) gilt auch gegenüber dem Grundbuchamt (Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 20; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 52 Rn. 21). Die Prüfungspflicht und das Prüfungsrecht des Grundbuchamts (Demharter § 52 Rn. 23; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 63) sind in diesen Fällen deshalb darauf beschränkt, ob der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Schranken seiner Verfügungsmacht eingehalten, insbesondere nicht über das zulässige Maß hinaus unentgeltlich über Nachlassgegenstände verfügt hat, § 2205 Satz 3 BGB.

b) Unentgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand dann, wenn dem aus dem Nachlass hingegebenen Vermögenswert objektiv keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und er subjektiv das Fehlen oder die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung erkannt hat oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2016, 457 Rn. 9; NJW 1984, 366/367; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 10; Staudinger/Avenarius BGB Bearb. 2013 § 2113 Rn. 61; aus der Senatsrechtsprechung Beschluss vom 2.9.2014, 34 Wx 415/13 = FamRZ 2015, 697).

Dem Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung (vgl. Senat vom 2.9.2014) entspricht spiegelbildlich der Nachweis fehlender (Teil-)Unentgeltlichkeit. Solche (negativen) Tatsachen lassen sich im Grundbuchverfahren allerdings in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO beweisen. In diesen Fällen wird der Nachweis auch im Freibeweisverfahren zugelassen (vgl. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 80; Demharter § 52 Rn. 23 f.). Übertriebene Anforderungen sind dabei fehl am Platz, da der Rechtsverkehr durch unangebrachte Bedenken nicht gehemmt werden soll (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Schaub in Bauer/von Oefele § 52 Rn. 87). Nach der Rechtsprechung ist daher eine entgeltliche Verfügung schon anzunehmen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (Senat vom 2.9.2014; vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; vgl. Demharter § 52 Rn. 23 m. w. N.; Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64). Eine entsprechende Erklärung des Testamentsvollstreckers zu diesen Umständen kann ausreichen (vgl. Demharter § 52 Rn. 23). Ein Nachweis kann sich auch auf allgemeine Erfahrungssätze stützen. Ein solcher besagt beispielsweise, dass ein Kaufvertrag mit einem unbeteiligten Dritten ein entgeltlicher Vertrag und keine verschleierte Schenkung ist, wenn die Gegenleistung an den Testamentsvollstrecker erbracht wird (Senat vom 2.9.2014; vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 82). Unbeteiligter Dritter ist dabei eine Person, die bis zum Vertragsschluss in keiner persönlichen oder familiären Nähe zum Testamentsvollstrecker stand.

Die Grenze folgt aus dem Legalitätsprinzip, wonach das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen muss, wenn es auf Tatsachen begründete sichere Kenntnis davon hat, dass die begehrte Eintragung das Grundbuch unrichtig machen würde (OLG Schleswig RPfleger 2013, 79; Demharter Einl. Rn. 1).

c) Den Nachweis der Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin durfte das Grundbuchamt hier als hinreichend geführt betrachten. Zwar enthält die Verkaufsurkunde nur die Erklärung der Testamentsvollstreckerin, nach ihrer Überzeugung sei das Geschäft entgeltlich. Die an sich notwendigen Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Geschäft nicht (auch nicht teilweise) unentgeltlich ist, wurden dort nicht dargelegt. Das Grundbuchamt konnte jedoch schon aufgrund des Erfahrungssatzes, dass bei einer Veräußerung an Dritte nicht von einer (Teil-)Schenkung ausgegangen werden kann, den Nachweis als geführt ansehen. Zumal die Testamentsvollstreckerin selbst Miterbin ist, ist nicht anzunehmen, dass sie ein Interesse daran gehabt hätte, die Immobilie unter Wert zu verkaufen. Das Grundbuchamt hatte aus den ihm vorliegenden Unterlagen zudem keine Anhaltspunkte für eine Unterverbriefung.

d) Auch ist nicht ersichtlich, dass das Grundbuchamt aus weiteren Umständen von einem unterpreisigen Verkauf sichere Kenntnis gehabt hätte. In den Grundakten befindet sich eine auf den Zeitpunkt eines früheren Erbfalls (Ende 2007) bezogene nachlassgerichtliche Ermittlung des Immobilienwerts mit 186.701 €. Angewandt wurde dabei offenbar die vielfach übliche Methode, den Bodenwert nach dem Richtwert (§ 196 BauGB) und den Gebäudewert nach dem Brandversicherungswert zu ermitteln und aus der Summe den Verkehrswert zu errechnen. Beide Werte sind für die Verkehrswertermittlung als grundsätzlich brauchbar anerkannt (BayObLGZ 1972, 297; 1979, 69/75; auch Senat vom 3.5.2016, 34 Wx 7/16 kost = juris). Unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Wertminderung des Gebäudes - etwa durch Alter und Abnützung (siehe BayObLGZ 1976, 89/91 f.) - musste das Grundbuchamt nicht davon ausgehen, dass der vereinbarte Kaufpreis unter dem tatsächlichen aktuellen Wert liegt. Bei dieser Betrachtung spielt die Maklerprovision keine Rolle, weil sie nicht den Kaufpreis für die Grundstücksübertragung reduziert, sondern das Entgelt für die Inanspruchnahme des Dienstleisters darstellt. Der weitere Umstand, dass Einbauküche und Brennstoffvorräte gesondert mit einem Wert von (zusammen) 7.500 € bemessen sind, ändert an der Beurteilung nichts. Zum einen hat es sich nicht aufgedrängt, dass die nachlassgerichtliche Bewertung nicht ebenfalls die Kücheneinrichtung mitumfasst. Zum anderen ist der wertmäßige Anteil der gesondert ausgewiesenen Gegenstände mit etwa 4% des Kaufpreises verhältnismäßig gering. Letzten Endes ist die Bewertung mit überlassenen Inventars grundsätzlich zurückhaltend zu beurteilen, weil Kostengesichtspunkte dafür sprechen, insoweit einen bestehenden Schätzrahmen eher großzügig auszunutzen, d. h. ein mitveräußertes - meist sonst am Markt kaum gesondert verkäufliches - Inventar überzubewerten.

3. Die Kostenentscheidung des Grundbuchamts ist hingegen aufzuheben. Für eine Auferlegung der Kosten nach § 81 Abs. 2 FamFG fehlen die Voraussetzungen. Auch für eine Entscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist kein Raum. Zwar hat sich die Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren darauf zu beschränken, ob das Gericht erster Instanz von dem ihm nach § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 44 mit zust. Anm. Demharter; auch OLG München - 31. Zivilsenat - vom 25.4.2016, 31 Wx 26/16; Demharter § 77 Rn. 2); mangels Begründung des Kostenausspruchs lässt der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - aber nicht erkennen, ob sich das Gericht seines Ermessens überhaupt bewusst war, so dass das Beschwerdegericht eine eigene Ermessenentscheidung zu treffen hat (Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn. 19).

Es entspricht billigem Ermessen, es dabei zu belassen, dass für das Verfahren vor dem Grundbuchamt jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat. Eine Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1 kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Beteiligten zu 2 und 3 der Anregung entgegen getreten sind. Denn in einem Amtsverfahren wie hier nach § 53 Abs. 1 GBO ist der Gegenseite vor einer Entscheidung Gehör zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (Demharter § 1 Rn. 70 GBO). Zwar kann ein Unterliegen in der Hauptsache durchaus ein Grund dafür sein, dem Antragsteller die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen (vgl. zum Erbscheinsverfahren BGH Rpfleger 2016, 157; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 81 Rn. 46). In einem Verfahren nach § 53 Abs. 1 GBO, das vor allem dem Schutz der öffentlichen Hand vor Schadensersatzansprüchen der durch eine Eintragung geschädigten Beteiligten gegen den Staat dient (Hügel/Holzer § 53 Rn. 2), ist das Unterliegen allein jedoch ohne weitere Umstände kein geeignetes Kriterium (vgl. BGH a. a. O.; ferner für Vaterschaftsfeststellung BGH NJW-RR 2014, 898). Hier spricht gegen eine Kostenbelastung des Beteiligten zu 1 im ersten Rechtszug vor allem die Tatsache, dass ihm zunächst nicht bekannt sein konnte, aufgrund welcher Umstände das Grundbuchamt von einer Entgeltlichkeit des Geschäfts ausging, wenn er selbst mit einer gewissen Plausibilität eine höhere Bewertung für zutreffend erachtete. Die Kaufvertragsurkunde allein war als Beleg für eine Vollentgeltlichkeit jedenfalls wenig ergiebig.

III. 1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 i. V. m. § 84 FamFG sowie §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen Kosten wie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 3, die die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt haben. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der es erlauben könnte, von einem Kostenausspruch abzusehen. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, nachdem dem Beteiligten zu 1 die maßgeblichen Gründe der Eintragung schon im Verfahren vor dem Grundbuchamt bekannt wurden.

2. Den Geschäftswert für die begehrte Eintragung bestimmt der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Eintragung des Widerspruchs. Regelmäßig bemisst der Senat dieses mit einem Bruchteil von 1/3 des Geschäftswerts, der für die Eintragung des von der Beanstandung betroffenen Rechts anzusetzen ist (vgl. Senat vom 25.11.2013, 34 Wx 364/13, juris Rn. 23; vom 28.10.2015 = FGPrax 2016, 63). Der Wert der Eintragung der Auflassung, gegen die sich der Amtswiderspruch richten soll, ist mit dem vereinbarten Kaufpreis für die Immobilie (ohne Küche und Brennstoff) anzusetzen (§ 47 Satz 1 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.