Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899 Eintragung eines Widerspruchs
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 200/01 vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. September 2005 beschlossen:
published on 07.03.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/12 vom 7. März 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 899; ZPO § 325 Abs. 2 Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender B
published on 24.06.2003 00:00
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I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren W 5 K 18.1351 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. September 2018 wird hinsichtlich Ziffer 1 dieses Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 angeordnet.
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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht...