Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Wx 119/16

bei uns veröffentlicht am04.07.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Teileigentumsgrundbuch seit 14.12.2010 als Miteigentümerin zu 1/2 eines Miteigentumsanteils (1/1.000) verbunden mit dem Sondereigentum an den Stapelparkerstellplätzen, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 65/66, eingetragen.

1. Die Teilungserklärung vom 27.2.1992 - Teil I § 3, Seite 12 - regelt dazu Folgendes:

Festgelegt wird, dass in den 12 Stapelparkern mit je 2 Stellplätzen, die jeweils unteren Stellplätze mit Nr. ... 65 ... und die oberen Stellplätze mit Nr. ... 66 ... bezeichnet werden.

In der Zweiten Abteilung des Grundbuchs (Nr. 3) eingetragen ist seit 14.4.1994 ferner eine Benutzungsregelung nach § 1010 BGB gemäß Bewilligung vom 1.2.1994, wonach „dem jeweiligen Miteigentümer an diesem Teileigentum (= Erwerber des Hälfteanteils an dem Miteigentumsanteil zu 1/1.000) ... zur ausschließlichen Benützung der letzt genannte Abstellplatz“ (= Nr. 66) und dem anderen Miteigentümer der andere Abstellplatz zusteht sowie die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen wird.

2. Der seinerzeitige Bauträger veräußerte gemäß Auflassung vom 8.12.1993 mit Eintragung am 8.7.1994 neben dem Wohnungseigentum Nr. 28 den Hälftemiteigentumsanteil an dem Stellplatz-Teileigentum („verbunden mit dem Recht auf Benutzung des unteren Stellplatzes Nr. 65“) an Reiner K., der seinerseits die Wohnung samt („unterem“) Stellplatz am 6.12.2004 seiner Tochter Simone K. überließ. Im Jahr 2009 veräußerte Simone K. wiederum die Wohnung mit („unterem“) Stellplatz ihren Eltern Reiner und Gudrun K., die schließlich am 8.10.2010 die Immobilie an die Beteiligte weiterverkauften und aufließen. Gegenstand der Auflassung bezüglich des Parkers bildete der „Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem 1/1.000 Miteigentumsanteil ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 65/66 bezeichneten Stapelparkerstellplätzen“. Die Urkunde enthält folgenden Zusatz:

Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Recht auf Benutzung des Stellplatzes Nr. 66 verbunden.

Am 12.4.2016 hat der beurkundende Notar die Feststellung vom 12.10.2010 zu den Grundakten gegeben, dass gemäß Urkunde vom 1.2.1994 mit dem Sondereigentum das Recht zur ausschließlichen Benutzung des Abstellplatzes Nr. 65 verbunden ist.

3. Die Beteiligte meint, es fehle der sie betreffende Grundbucheintrag für die Duplexgarage Nr. 66. Der notariellen Feststellung habe sie widersprochen. Ihr sei auch vom Makler der Stellplatz Nr. 66 vermittelt worden. Mit dem Stellplatz Nr. 65 habe sie nichts zu tun. Es seien zwei Grundbuchblätter angelegt gewesen. Diese sollten wieder so hergestellt werden.

Weil die Beteiligte auch nach ausführlichen schriftlichen Erläuterungen durch die Rechtspflegerin weiter auf „Grundbuchklärung“ bestand, „was den Duplex betrifft“, selbst wenn Kosten „leider unumgänglich“ seien, hat das Grundbuchamt die Eingaben als Anträge nach § 53 GBO sowie auf Anlegung eines gesonderten Grundbuchblatts nur für den Parker Nr. 66 behandelt und mit Beschluss vom 3.3.2016 bei einer Geschäftswertfestsetzung auf 8.000 € kostenpflichtig zurückgewiesen. Teils unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz hat es ausgeführt, dass das Grundbuch nicht unrichtig sei. Die eingetragene Vereinbarung nach § 1010 BGB sei im Kaufvertrag vom 8.10.2010 zur dinglichen Haftung übernommen worden; die Verteilung der Stellplätze sei aus der Urkunde vom 1.2.1994 zu entnehmen. Bei Vollzug der Eigentumsumschreibung prüfe das Grundbuchamt nicht, zu welchem 1/2-Miteigentumsanteil an einem Teileigentum welcher Stellplatz gehört; dies sei ausschließlich Angelegenheit der Kaufvertragsparteien. Ein gesondertes Grundbuchblatt hinsichtlich jedes der beiden Parker habe niemals bestanden und könne auch nicht angelegt werden.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten, mit dem sie sich weiterhin gegen die „Nichteintragung der Duplexgarage mit der Nr. 66“ wendet. Immer noch sei die Nr. 65 eingetragen; Schreibfehler solle man korrigieren. Ihr sei vom Makler der Parker mit der Nr. 66 bestätigt und vermittelt worden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Grundbucheintragung betreffend den Duplexparker sei richtig und vollständig. Die Buchung der Anteile von Miteigentümern eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts (wie Sondereigentum nach WEG) sehe die Grundbuchordnung nicht vor. Die Führung von Anteilssonderblättern sei als Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht zulässig. Rechtsverbindlich weitergegeben sei von den Veräußerern nur die Benutzung des unteren Stapelparkerstellplatzes Nr. 65. Die Miteigentümervereinbarung habe die Beteiligte in dem Kaufvertrag ausdrücklich übernommen.

II. Die mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziele bedürfen zunächst der Auslegung. Soweit die Beteiligte meint, es gehe um Nummernverwechslung, was wie eine „Schreibfehlerberichtigung“ behandelt werden könne, ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Denn die Berichtigung von - offensichtlichen - Schreibfehlern (KGJ 27, A 244/248) erfordert wie sonstige Richtig- oder Klarstellungen keine Berichtigung im Sinne von § 22 GBO (Demharter GBO 30. Aufl. § 1 Rn. 92; § 22 Rn. 22 f., Rn. 26; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 92 und 97), weil der öffentliche Glaube nicht berührt wird. Soweit allerdings eine materiell „andere“ Eintragung im Grundbuch begehrt wird, nämlich anstelle eines - wie die Beteiligte meint - ihr im Grundbuch zugeordneten Stellplatzes Nr. 65 die Zuordnung des Stellplatzes Nr. 66, kann sie dieses Ziel im Rechtsmittelverfahren nur mit der beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO verfolgen (OLG Hamm FGPrax 2012, 54; Hügel/Kramer § 71 Rn. 150 m. w. N.), nämlich einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen oder bei Unzulässigkeit der Eintragung nach ihrem Inhalt diese zu löschen (§ 53 Abs. 1 GBO). Unbeschränkt wiederum zulässig ist die Beschwerde (vgl. § 71 Abs. 1 GBO), soweit es das Grundbuchamt abgelehnt hat, für den Duplexparker der Beteiligten ein gesondertes Teileigentumsgrundbuchblatt anzulegen (vgl. BayObLGZ 1980, 185; BayObLG vom 4.8.1994, 2 Z BR 76/94; insoweit nicht abgedruckt in MittBayNot 1994, 538; OLG Düsseldorf Rpfleger 1970, 394; Demharter § 125 Rn. 2).

Im Übrigen sind die für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Förmlichkeiten (vgl. § 73 GBO) eingehalten.

III. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass die Eigentumsverhältnisse am Duplex-Parker zutreffend im Grundbuch verlautbart sind.

a) Bedingt durch die Teilungserklärung des Bauträgers gemäß § 8 WEG aus dem Jahr 1992 bilden die Stapelparker-Stellplätze Nr. 65 und Nr. 66 das Sondereigentum (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG) eines selbstständigen Miteigentumsanteils; Sondereigentum und Miteigentumsanteil gehören grundsätzlich untrennbar zusammen (vgl. § 6 WEG). Für das somit aus dem Miteigentumsanteil und dem Sondereigentum bestehende selbstständige Teileigentum wird gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 WEG ein besonderes Grundbuchblatt (Teileigentumsgrundbuch) angelegt (vgl. § 1 WGV). So wurde auch hier bei Schließung des für das Grundstück zuvor bestehenden Grundbuchblatts (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 WEG) verfahren. Die Vermutung der Beteiligten, es seien „am Anfang“ zwei Grundbuchblätter (für das Teileigentum Doppelparker) angelegt worden, trifft nicht zu.

b) Das Grundbuchamt hat auch zu Recht die (nachträgliche) Anlegung zweier Grundbuchblätter abgelehnt.

aa) Grundsätzlich erhält jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GBO). Das schließt es aus, ein Grundstück - als das das selbstständige Teileigentum Doppelparker in seiner Gesamtheit zählt - etwa nach der Zahl ihrer Miteigentümer in mehreren Grundbüchern zu buchen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 613c und d: keine Anteilssonderblätter).

bb) Zulässig ist es indessen, die Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4 und Abs. 5 GBO in die Grundbücher derjenigen Wohnungen einzutragen, denen die Parker jeweils zugeordnet sind (BayObLGZ 1994, 221; vgl. Waldner in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 3 Rn. 33; Frank MittBayNot 1994, 512/514). Demnach ist es theoretisch nicht ausgeschlossen, die beiden Hälfteanteile am Parker jeweils auf dem Grundbuchblatt des zugehörigen Wohnungseigentums zu buchen, also einen der beiden Häfteanteile auf dem Grundbuchblatt für das der Beteiligten gehörende Wohnungseigentum Nr. 28. Unzulässig wäre es allerdings, das Teileigentumsgrundbuch hinsichtlich des weiteren Miteigentumsanteils beizubehalten (BayObLGZ 1994, 221); eine Misch-Buchung ist nämlich ausgeschlossen (Waldner in Bauer/von Oefele § 3 Rn. 33; Frank MittBayNot 1994, 512/515).

cc) Sofern nicht Miteigentumsanteile neu gebildet werden (vgl. § 3 Abs. 7 GBO), hat das Grundbuchamt ein Ermessen, ob es der Anregung eines Beteiligten, eine Buchung nach § 3 Abs. 4 und 5 GBO durchzuführen, folgen will (Waldner in Bauer/von Oefele § 3 Rn. 34; Hügel/Holzer § 3 Rn. 33; Demharter § 3 Rn. 30). Dass die Rechtspflegerin hier davon abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, die fehlerfreie Entscheidung durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 44; Demharter § 77 Rn. 2). Zudem wäre eine andere Grundstücksbuchung für die Beschwerde auch nicht zielführend, da der Beteiligten ein anteiliges Eigentum gerade in Form des Parkers mit der Nr. 66 nicht zusteht.

2. Das Teileigentumsgrundbuch ist nicht unrichtig.

a) Das Grundbuch verlautbart nach dem Vollzug am 14.12.2010 zutreffend die Eigentumsverhältnisse an dem Duplex-Parker. Die Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) betrifft den Eigentumsübergang des Vertragsbesitzes, u. a. einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem durch die Blattbezeichnung des Grundbuchs zutreffend beschriebenen Teileigentum. Bei Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 mit §§ 741 ff. BGB) besteht keine reale, quotenmäßige Teilung der gemeinsamen Sache (Palandt/Sprau BGB 75. Aufl. § 741 Rn. 7); es handelt sich vielmehr um ideelle Bruchteile. Demnach verlautbart auch das betreffende Grundbuch in der Ersten Abteilung (vgl. § 9 Abs. 1 GBV) nur die Eigentumsverhältnisse mit den notwendigen Angaben nach § 47 GBO („zu 1/2“; siehe Demharter § 47 Rn. 16), jedoch keine Zuordnung auf einen bestimmten Teil wie etwa den „oberen“ (Nr. 66) oder den „unteren“ (Nr. 65) Parker.

b) Die Benutzungsverhältnisse unter den Miteigentümern sind zutreffend eingetragen.

Die Miteigentümer können die Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache regeln (§ 745 BGB); sie können auch das Recht, die Aufhebung zu verlangen (§ 749 Abs. 2 BGB), für immer oder auf Zeit ausschließen. Haben sie solche Regeln vereinbart, ist dies nach § 1010 BGB im Grundbuch als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils (in der Zweiten Abteilung) eintragungsfähig (Palandt/Sprau § 1010 Rn. 3 f.). Ist eine Benutzungsregelung unter den damaligen Miteigentümern - so wie hier - im Grundbuch eingetragen, wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers (vgl. § 1010 Abs. 1 BGB), zu denen die Beteiligte als Nachfolgerin im Eigentum der Eheleute K. gehört. Die eingetragene Regelung wird durch die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung vom 1.2.1994 ergänzt (vgl. § 874 BGB). Diese besagt, dass gemäß der Kaufvertragsurkunde vom 3.6.1992 für den seinerzeitigen Erwerber der Wohnung Nr. 12 der Stapelparkerstellplatz mit der Nr. 66 vorgesehen war. Nach der nächstliegenden Bedeutung des Erklärten (§ 133 BGB) soll diesem Miteigentümer der Stellplatz mit der Nr. 66, dem jeweiligen anderen Miteigentümer der andere - verbliebene - Stellplatz (Nr. 65) zustehen. Die Miteigentümervereinbarung, welche die Belastung des der Beteiligten zustehenden Anteils mit dem Ausschluss am Stellplatz Nr. 66 und der damit korrespondierenden Berechtigung des Miteigentümers an diesem Stellplatz beinhaltet, hat die Beteiligte ungeachtet des insoweit unerheblichen Schreibversehens in der Kaufvertragsurkunde („Grundbuchstand“) ausdrücklich übernommen (siehe Ziff. V. 1. b). Die Eintragung im Teileigentumsgrundbuch ist deshalb sachlich nicht zu beanstanden und gibt die dingliche Rechtslage zutreffend und klar wieder. Eine Berichtigung des Grundbuchs kommt deshalb ebenso wenig wie eine Richtigstellung in Frage.

3. Die - ausdrückliche - Kostenentscheidung des Amtsgerichts zulasten der Beteiligten ist nicht zu beanstanden (§ 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

IV. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Die Beteiligte haftet schon kraft Gesetzes für die gerichtlichen Kosten (vgl. § 22 GNotKG).

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach § 61 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 GNotKG. Dieser orientiert sich an einer früheren Bewertung des Stellplatzes bei der Erstveräußerung, von der offenbar auch die nicht beanstandete Wertfestsetzung des Amtsgerichts ausgegangen ist. Die niedrigere Bewertung im amtsgerichtlichen Zivilverfahren wegen Nutzungsunterlassung bindet schon deshalb nicht, weil der Streitgegenstand dort weniger umfassend ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 04.07.2016.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

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(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku

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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

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Grundbuchordnung - GBO | § 3


(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 9 Pflichten der Unternehmer


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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums


(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 1


Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Ab

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(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes anzulegenden Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher gelten die Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 etwas anderes ergibt.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.