Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

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Werbungskosten: Anspruch auch bei veruntreuter Instandhaltungsrücklage

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Zur steuerlichen Berücksichtigung veruntreuter Instandhaltungsrücklagen beim Wohnungseigentümer.
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Instandhaltungsrücklage: Zahlungen nicht sofort abzugsfähig

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zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage-BFH vom 8.10.12-Az:IX B 131/12
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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 3


(1) Im Bestandsverzeichnis sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:a)der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Miteigentumsanteil an dem Grundstück;b)die Bezeichnung des Grundstücks nach den allgemeinen Vorschriften; besteh

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 1


Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175) für jeden Miteigentumsanteil anzulegenden besonderen Grundbuchblätter (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher) sowie für die gemäß § 30 Ab

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 40 Wohnungserbbaurecht


(1) Der Anspruch ist auf die Erbbaurechtsbestellung und Begründung von Erbbaurechten nach § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes zu richten, wenn 1. natürliche Personen Gebäude (Mehrfamilien- und zusammenhängende Siedlungshäuser) als Miteigentümer erworb

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 6


Sind gemäß § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 WEG des Wohnungseigentumsgesetzes für die Miteigentumsanteile besondere Grundbuchblätter anzulegen, so werden die Miteigentumsanteile in den Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes des Gru
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 12 Veräußerungsbeschränkung


(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen G
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 12 Veräußerungsbeschränkung


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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Nov. 2016 - 34 Wx 264/16

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Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.12.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 23.11.2015, Az: 2 T 3317/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des Urteilstenors

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Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 10.12.2015 gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 23.11.2015, Az: 2 T 3317/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des Urteilstenors

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juni 2017 - 34 Wx 440/16

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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € fe

Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Mai 2017 - 34 Wx 207/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 194/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 26. April 2018 aufgehoben. Gründe I. Die gemäß Teilungserklärung vom 19.11.1984 gebildete Woh

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Aug. 2014 - 34 Wx 247/14

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Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 13. März 2014 im Teileigentumsgrundbuch (Bestandsverzeichnis) des Amtsgerichts München von Ludwigs-Vorstadt Bl. 3131 eingetragenen Klarstellungsvermerk wird zurückgewiesen. II.

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2016 - 34 Wx 119/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

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Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2014 - 34 Wx 467/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, u

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 3/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

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Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2017 - 34 Wx 114/14

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Okt. 2018 - 5 U 34/18

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 56/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - V ZR 193/16

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - I-3 Wx 282/15

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(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt...
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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten...