Amtsgericht Weilheim i.OB Beschluss, 03. März 2016 - WM-11148-24
Gericht
Tenor
Die oben bezeichneten Anträge auf Grundbuchberichtigung („Klage“ auf Korrektur des Grundbuchs) und Anlegung eines gesonderten Grundbuchblattes nur für den Duplexstellplatz mit der Nr. 66 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 08.10.2015 erhob die Eigentümerin ... „Klage“ zum Amtsgericht ... bezüglich des Notarvertrags URNr. … des Notars ... mit der Begründung, dass ein gültiger Kaufvertrag bezüglich des Duplexstellplatzes Nr. 66 nicht im Grundbuch stünde und deshalb das Grundbuch zu berichtigen sei. Diese „Klage“ wurde wegen vermuteter Zuständigkeit an das Grundbuchamt Weilheim i. OB weitergeleitet. (Eingang beim GBA …).
Mit Schreiben des Grundbuchamt W.
Mit weiterem Schreiben vom
Nach nochmaliger Beiziehung der Grundakten von W. Blatt … Ord-Nr. … (Kaufvertrag ...), Blatt … Ord-Nr. … und … (Teilungserklärung vom
Trotz des gerichtlichen Hinweises, dass zugunsten der Antragstellerin wegen der kostenrechtlichen Folgen auf den Erlass eines förmlichen Zurückweisungsbeschlusses zum seinerzeitigen Stand des Verfahrens verzichtet wurde, beantragte die Eigentümerin mit Schreiben vom 10.02.20916 und 19.02.2016 „...um Ermittlung in dieser Grundbuchangelegenheit und schnellstmögliche Erledigung“ und „...um Grundbuchklärung, was die Duplex betrifft“.
Nochmals wurden die Zivilakten ... beigezogen, die inzwischen wegen einer sofortigen Beschwerde der Eigentümerin ... gegen den Gerichtsbeschluss vom
Die „Bitte“ der Eigentümerin um „Grundbuchklärung“ und „Ermittlung in dieser Grundbuchangelegenheit und schnellstmögliche Erledigung“ wird nunmehr dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin/Eigentümerin nun eine förmliche Entscheidung des Grundbuchamts W. i. OB hinsichtlich der oben genannten Anträge wünscht, § 53 GBO.
Die Anträge werden deshalb aus denselben Gründen, wie in den gerichtlichen Schreiben vom
Die Kostenfolge ergibt sich aus Nr. 14400KV GNotKG; der Geschäftswert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt Weilheim i.OB oder bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, 80335 München, eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.
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Annotations
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.