Amtsgericht Weilheim i.OB Beschluss, 03. März 2016 - WM-11148-24

published on 03/03/2016 00:00
Amtsgericht Weilheim i.OB Beschluss, 03. März 2016 - WM-11148-24
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Tenor

Die oben bezeichneten Anträge auf Grundbuchberichtigung („Klage“ auf Korrektur des Grundbuchs) und Anlegung eines gesonderten Grundbuchblattes nur für den Duplexstellplatz mit der Nr. 66 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schreiben vom 08.10.2015 erhob die Eigentümerin ... „Klage“ zum Amtsgericht ... bezüglich des Notarvertrags URNr. … des Notars ... mit der Begründung, dass ein gültiger Kaufvertrag bezüglich des Duplexstellplatzes Nr. 66 nicht im Grundbuch stünde und deshalb das Grundbuch zu berichtigen sei. Diese „Klage“ wurde wegen vermuteter Zuständigkeit an das Grundbuchamt Weilheim i. OB weitergeleitet. (Eingang beim GBA …).

Mit Schreiben des Grundbuchamt W. vom 05.11.2015 wurde der Eigentümerin ausführlich erklärt, dass es im Grundbuchverfahren keine Klage gebe und deshalb das Schreiben vom 08.10.2015 dahingehend ausgelegt wird, dass die Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeitigen Eintragungen im Grundbuch aufgrund der o.g. Notarverträge beantragt ist. Auf das gerichtliche Schreiben vom 05.11.2015 wird wegen Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2015 beantragte die Eigentümerin mit Hinweis auf ein anhängiges Zivilverfahren ... beim Amtsgericht ..., dass für den Duplexstellplatz Nr. … „wieder wie am Anfang zwei Grundbuchblätter anzulegen sind“. Wegen der weiteren Begründungen der Antragstellerin wird vollinhaltlich auf das Schreiben vom 14.12.2015 verweisen. Die Zivilakten ... WEG wurden vom Grundbuchamt W. beigezogen; auf das Zivilverfahren ... wg. Unterlassung wird Bezug genommen.

Nach nochmaliger Beiziehung der Grundakten von W. Blatt … Ord-Nr. … (Kaufvertrag ...), Blatt … Ord-Nr. … und … (Teilungserklärung vom 27.02.1992 und Urkunde vom 01.02.1994 zur Benutzungsregelung nach § 1010 BGB) wurde die Eigentümerin wiederum mit ausführlichem Schreiben vom 29.12.2015 auf die Sachlage hingewiesen und ihr eingehend erklärt, dass es keiner Grundbuchberichtigung von Amtswegen bedarf, da das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne des § 53 GBO ist, und auch kein gesondertes Grundbuchblatt „nur für den einen Teil des Duplexstellplatzes mit der Nr. 66“ angelegt werden kann. Auch auf dieses Schreiben vom 29.12.2015 wird wegen der dort vorgetragenen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen.

Trotz des gerichtlichen Hinweises, dass zugunsten der Antragstellerin wegen der kostenrechtlichen Folgen auf den Erlass eines förmlichen Zurückweisungsbeschlusses zum seinerzeitigen Stand des Verfahrens verzichtet wurde, beantragte die Eigentümerin mit Schreiben vom 10.02.20916 und 19.02.2016 „...um Ermittlung in dieser Grundbuchangelegenheit und schnellstmögliche Erledigung“ und „...um Grundbuchklärung, was die Duplex betrifft“.

Nochmals wurden die Zivilakten ... beigezogen, die inzwischen wegen einer sofortigen Beschwerde der Eigentümerin ... gegen den Gerichtsbeschluss vom 19.01.2016 an die Beschwerdekammer am Landgericht ... (Aktenzeichen noch unbekannt) abgegeben wurden. Das Protokoll von der öffentlichen Sitzung des Zivilgericht vom 19.01.2016 wurde zu den Grundakten genommen; auf dieses wird verwiesen.

Die „Bitte“ der Eigentümerin um „Grundbuchklärung“ und „Ermittlung in dieser Grundbuchangelegenheit und schnellstmögliche Erledigung“ wird nunmehr dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin/Eigentümerin nun eine förmliche Entscheidung des Grundbuchamts W. i. OB hinsichtlich der oben genannten Anträge wünscht, § 53 GBO.

Die Anträge werden deshalb aus denselben Gründen, wie in den gerichtlichen Schreiben vom 05.11.2015 und insbesondere vom 29.12.2015 ausführlichst begründet, zurückgewiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus Nr. 14400KV GNotKG; der Geschäftswert wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt Weilheim i.OB oder bei dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht München, Prielmayerstr. 5, 80335 München, eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.

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(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Annotations

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.