Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen der im Grundbuch (Erste Abteilung) des Amtsgerichts München von Hohenbrunn Bl. 3239 ausgewiesenen Mitgesellschafter der Eigentümerin vorzulegen sind, aus denen sich ergibt:

- die Erteilung oder Ablehnung der Zustimmung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4,

- die jeweilige Beteiligungsquote des/der Erklärenden und

- die Bestätigung der Fortgeltung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, alternativ eine Erklärung über fehlende Kenntnis von einer Vertragsänderung.

II.

Das Grundbuchamt ist befugt, die in Ziff. I. gesetzte Frist auf Antrag nach eigenem Ermessen abzuändern.

III.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.350 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind „in Erbengemeinschaft“ nach der am 3.10.2011 verstorbenen Gertraud E., der Alleinerbin eines von ursprünglich 12 Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), neben den übrigen Gesellschaftern bzw. deren Erben und Erbeserben mit dem weiteren Zusatz „als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts“ im Grundbuch eingetragen. Die Wirtschaftsart des Grundbesitzes mit einer Größe von 1,3 ha ist in Spalte 3 des Grundbuchs mit „Nadelwald“ angegeben.

Im privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1.12.1971 haben die Gesellschafter die Nutzung des Grundstücks wie folgt geregelt (§ 2 GV):

1. Jedem Gesellschafter steht an dem Grundstück je ein gleich großer Anteil zur gesamten Hand zu.

2. Der beiliegende Lageplan soll die Anteile optisch bezeichnen. Im Falle einer Realteilung wird entsprechend verfahren.

Dem Gesellschaftsvertrag ist ein Lageplan beigefügt, wonach jedem Gesellschafter eine Teilfläche von etwa gleicher Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Eine Realteilung des Grundstücks ist nicht erfolgt.

Für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters bestimmt § 4 Ziff. 6 GV:

Soweit ein Erbfall eintritt, wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben fortgesetzt. Bei mehreren Erben haben diese einen Bevollmächtigten zu bestimmen.

§ 5 GV stellt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Zustimmungsvorbehalt und legt

fest:

1. Bei Übertragung von Anteilen ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von 9/12 erforderlich.

2. Dies gilt nicht im Erbfall. Im Übrigen kann die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagt werden.

Zu notarieller Urkunde, bezeichnet als Erbanteilsübertragung, vom 13.5.2014 stellten die Beteiligten fest, dass der Nachlass nach der Erblasserin Gertraud E. in vollem Umfang auseinandergesetzt sei „mit Ausnahme des nachstehend aufgeführten Anteils an dem dort beschriebenen Grundbesitz“. Die aus den Beteiligten bestehende Erbengemeinschaft sei in den Gesellschaftsanteil der Erblasserin „bezüglich dieses Grundbesitzes“ eingetreten. Sodann vereinbarten die Beteiligten Überlassung und Übertragung in der Weise, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 jeweils ihren vorbezeichneten Erbteil bezüglich des Anteils an der GbR mit allen Rechten und Pflichten an die Beteiligte zu 4 zur Alleinberechtigung überlassen, der jeweilige Veräußerer den jeweiligen Erbteil auf die Erwerberin mit sofortiger dinglicher Wirkung überlässt sowie überträgt und die Erwerberin die Übertragung annimmt.

Gleichzeitig bewilligten und beantragten die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragung. Dem Urkundsnotar erteilten sie Vollmacht, (unter anderem) Grundbuchbewilligungen jeder Art abzugeben sowie Anträge zu stellen und zu ändern.

Der Notar hat für die Beteiligten den Vollzug der Berichtigung im Grundbuch beantragt.

Nachdem das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 19.8.2014 zunächst beanstandet hatte, dass der Gesellschafteranteil nicht zum Nachlass der Erblasserin gehöre und eine Erbteilsübertragung somit nicht stattfinden könne, stellte der Notar unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht zur Urkunde vom 26.1.2015 namens der Beteiligten fest, diese hätten mit dem beurkundeten Rechtsgeschäft das Ziel verfolgt, dass Berechtigte des Gesellschaftsanteils der Erblasserin allein die Beteiligte zu 4 sein solle. Die zur Vorurkunde abgegebenen Erklärungen seien daher so zu verstehen, dass die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre durch Sondererbfolge entstandenen Berechtigungsanteile an der GbR auf die Beteiligte zu 4 übertragen und abtreten. Namens der Beteiligten wurde die Eintragung der Beteiligten zu 4 mit einem Gesellschaftsanteil von 1/12 und diesbezüglich Berichtigung des Grundbuchs auf die Beteiligte zu 4 allein bewilligt und beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 5.2.2015 hat das Grundbuchamt nun als Eintragungshindernis - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung - die fehlende Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter mit einer Mehrheit von 9/12 angeführt. Gleichzeitig hat es dem Notar aufgegeben, die Gesellschafter zur Angabe ihrer Beteiligungsquote anzuhalten, da mit das Erreichen des erforderlichen Quorums überprüft werden könne. Außerdem solle er angeben, dass kein weiterer „Gesellschaftervertrag“ geschlossen wurde.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

Sie machen geltend, dass der Grundbuchinhalt im Widerspruch zu ihrer quotalen Beteiligung an der Gesellschaft stehe. Darüber hinaus sei der Gesellschaftsvertrag dahingehend auszulegen, dass eine Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter zur Übertragung von Anteilen jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn diese unter den Miterben einer Erbengemeinschaft stattfinde. Würde sich § 5 Ziff. 1 GV nur auf die Sondererbfolge im Erbfall selbst beziehen, hätte die Bestimmung keinen Anwendungsbereich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das von den Beteiligten präferierte Verständnis sei nicht hinreichend sicher aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbar.

II. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1 und 12). Als Beschwerdeführer sind sämtliche Antragsteller laut der dem Berichtigungsantrag zugrundeliegenden Notarurkunde und somit die Beteiligten zu 1 bis 4 anzusehen (Demharter § 15 Rn. 20). Die in zulässiger Weise durch den urkundlich bevollmächtigten Notar vertretenen Beteiligten sind auch beschwerdeberechtigt, da sie teils als verlierender, teils als gewinnender Part der erstrebten Grundbuchberichtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt sind.

2. In der Sache ist die Beschwerde im Wesentlichen unbegründet. Der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse war verfahrensrechtlich zulässig. Alle noch gegenständlichen Beanstandungen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (BayObLGZ 1967, 408), stehen der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Beteiligten zu 4 als Gesellschafterin entgegen. Veranlasst ist lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf die teils missverständliche Fassung der Zwischenverfügung, die nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob die Mitwirkung von Beteiligten und Mitgesellschaftern erforderlich ist oder Angaben des Notars genügen, um den Mangel auszuräumen (vgl. Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 18).

a) Wegen eines Eintragungshindernisses darf eine Zwischenverfügung (§18 Abs. 1 Satz 1 GBO) nur ergehen, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; denn andernfalls würde dem Antrag infolge der rangwahrenden Wirkung der Zwischenverfügung (Wilke in Bauer/von Oefele § 18 Rn. 21a) ein Rang zugewiesen, der ihm nicht zukommt (BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter § 18 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Beanstandungen des Grundbuchamts erfüllt. Nachträgliche Zustimmungserklärungen (§ 182 Abs. 1 BGB) von Mitgesellschaftern zur dinglichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§§ 413, 398 BGB) wirken gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Sie verleihen der bis dahin schwebend unwirksamen (BGH NJW 1954, 1155; Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 719 Rn. 6; Keller MittBayNot 2007, 96/98) Anteilsübertragung Rechtswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anteilsabtretung (MüKo/Schäfer BGB 6. Aufl. § 719 Rn. 38; OLG München - 31. Zivilsenat - Rpfleger 2008, 643).

b) Das Grundbuch kann auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (§ 19 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 GBO) berichtigt werden (Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 7). Vorliegend sind weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative erfüllt.

(1) Für den ersten Weg fehlt es an den erforderlichen Bewilligungen der übrigen im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR, deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) vermutet wird (Senatvom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279; vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; OLG Karlsruhe FGPrax 2012, 247 m. w. N.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4269); die von den Beteiligten zu 1 bis 4 abgegebenen Bewilligungen stellen keine ausreichende Eintragungsgrundlage dar.

aa) In formeller Hinsicht ist für die (berichtigende) Grundbucheintragung die Bewilligung (§ 19 GBO) auch derjenigen erforderlich, deren grundbuchmäßige Rechtsstellung von der Eintragung formell mitbetroffen wird, mithin auch die Bewilligung derjenigen Betroffenen, deren Buchposition durch die Berichtigung nur möglicherweise eine Beeinträchtigung erfährt (allg. M.; BGHZ 91, 343/346 m. w. N.; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 19 Rn. 35 ff., § 22 Rn. 105, 107; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 18). Das sind jedenfalls bei Eintragung eines Gesellschafterwechsels, der sich durch rechtsgeschäftliche Übertragung des Gesellschaftsanteils vollzogen hat, sämtliche Gesellschafter, wie sie im Grundbuch verlautbart sind (Senat vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10 = ZIP 2011, 466; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385; FGPrax 2012, 247; OLG Frankfurt vom 31.5.2011, 20 W 444/10 Rn. 15, juris; ähnlich OLG Köln FGPrax 2013, 150; Schöner/Stöber Rn. 4270 und 4272; Demharter § 47 Rn. 30; Hügel/Reetz BeckOK Stand 1.4.2015 § 47 Rn. 101; Böhringer Rpfleger 2013, 433/439).

Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Gesellschaftsanteil nicht an einen außenstehenden Dritten, sondern an einen Mitgesellschafter übertragen wurde (OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385 und FGPrax 2012, 247; a. A. KG MDR 2015, 719). Die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO vorzunehmende Eintragung aller Gesellschafter in das Grundbuch dient nicht lediglich der Identifizierung der grundbesitzenden Gesellschaft, sondern bildet gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO Grundbuchinhalt mit den sich hieran anknüpfenden verfahrens- und materiellrechtlichen Konsequenzen. Die Eintragung begründet eine materiellrechtliche (gemäß § 899a Satz 1 BGB positive und negative) Vermutung hinsichtlich der Gesellschafterstellung, so dass an die Eintragung die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff. BGB geknüpft werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/13437 Seite 24). Für die grundbuchmäßige Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand trifft § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO eine Regelung, mit der nach der Vorstellung des Gesetzgebers die frühere, vor Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR geübte Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden kann (BT-Drucks. 16/13437 Seite 24). Nach alledem bekundet wie bisher die Buchposition der eingetragenen Gesellschafter nicht nur deren Identität, sondern auch deren Zusammenschluss als Gesellschafter in einer GbR. Bereits aus der Buchposition ergibt sich daher die rechtliche Betroffenheit aller übrigen Mitgesellschafter, die darin gründet, dass materiellrechtlich für eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils die vorherige oder nachträgliche Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich ist (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 § 719 Rn. 8 - 10; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a; § 736 Rn. 1, 7 f.). Ist aber nach materiellem Recht für die Rechtsänderung die Zustimmung des dinglich Berechtigten notwendig, so bedarf es auch grundbuchrechtlich dessen Eintragungsbewilligung (BGHZ 91, 343/346). Daran, dass im Grundbuchberichtigungsverfahren neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden sowie des übernehmenden Gesellschafters auch die Bewilligungen aller übrigen Mitgesellschafter vorzulegen sind (vgl. aus der früheren Rechtsprechung OLG Frankfurt FGPrax 1996, 126 f.; auch Demharter GBO 27. Aufl. § 22 Rn. 15; Wenz MittRhNotK 1996, 377/384; Zimmermann BWNotZ 1995, 73/82), hat sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGHZ 146, 341 ff.) mithin nichts geändert.

Anderes mag gelten für ein - bereits im Gesellschaftsvertrag bedachtes - Ausscheiden eines Gesellschafters unter Anwachsen seines Anteils bei den verbliebenen Gesellschaftern (vgl. hierzu Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; KG MittBayNot 2012, 219; OLG Jena NJW-RR 2011, 1236; a. A. Hügel/Reetz § 47 Rn. 103). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

bb) Nur eine solche einzelobjektbezogene Anteilsübertragung gemäß §§ 413, 398 BGB, nicht hingegen eine Erbteilsübertragung gemäß § 2033 Abs. 1 BGB kann Grundlage eines Anteilserwerbs der Beteiligten zu 4 sein. Die Erbteilsübertragung als solche war zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung schon deshalb inhaltsleer, weil gesamthänderisch gebundener Nachlass zu diesem Zeitpunkt infolge der bereits zuvor durchgeführten Auseinandersetzung des Gesamthandvermögens nicht mehr existierte. Eine Erbteilsübertragung ist aber in zeitlicher Hinsicht nur so lange möglich, als hinsichtlich mindestens eines Gegenstands noch eine gesamthänderische Bindung besteht (BGH NJW 1969, 92; OLG Hamm DNotZ 66, 745/746 f.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828; MüKo/Gergen § 2033 Rn. 7; Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 1; Keller MittBayNot 2007, 96). Der Anteil an der GbR gehörte, obwohl er als Teil des von der Erblasserin hinterlas-senen Vermögens in den Nachlass fiel (BGHZ 108, 187/192; BGH NJW 1996, 1284/1285), nicht zum Gesamthandvermögen der Erbengemeinschaft. Vielmehr erwarben die Beteiligten zu 1 bis 4 aufgrund der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags je persönlich einen ihrer Erbquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Sondererbfolge (BGH NJW 1986, 2432; NJW-RR 1991, 837/839; NJW 1999, 571; OLG Hamburg vom 22.1.2008, 2 U 35/04, juris Rn. 255 mit BGH vom 15.7.2009, IV ZR 29/08, juris; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 31 - 33; Palandt/Weidlich § 2032 Rn. 8 und § 1922 Rn. 18 f.; Ivo ZEV 2004, 499 ff.; Böhringer Rpfleger 2013, 433/437 f.).

An dieser materiellen Rechtszuordnung ändert sich nichts durch die hiervon abweichende fehlerhafte Eintragung der Beteiligten als Erbengemeinschaft im Grundbuch. Mit der Vorlage des privatschriftlichen, eine erbrechtliche Fortsetzungsklausel enthaltenden Gesellschaftsvertrags ist - trotz des grundsätzlich strengen Formerfordernisses gemäß § 29 GBO im Grundbuchverfahren (vgl. BayObLGZ 1991, 301/305; zum Streitstand Böhringer Rpfleger 2013, 433/434 m. w. N.) -der Nachweis geführt, dass die Erben des ursprünglichen Gesellschafters gemäß ihrer Erbquote in die Gesellschafterstellung nachgerückt sind. Der Senat entnimmt dies trotz des Alters des Gesellschaftsvertrags von mehr als 40 Jahren dem Umstand, dass in allen Erbfällen seit Gesellschaftsgründung - das sind 12 Erbfälle im Zeitraum von 1978 bis 2014 - in dieser Weise verfahren wurde und kein Gesellschafter der Behandlung widersprochen oder die Richtigkeit des Grundbuchs in Zweifel gezogen hat.

cc) Dass es sich bei dem beurkundeten Rechtsgeschäft der Sache nach um eine rechtsgeschäftliche Übertragung der durch Singularsukzession entstandenen Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4 und bei der Bezeichnung als Erbteilsübertragung um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio) handelt, ergibt sich durch Auslegung der beurkundeten Erklärungen gemäß § 133 BGB unter Berücksichtigung des von den Beteiligten übereinstimmend verfolgten Ziels. Die vom Notar für die Beteiligten abgegebene Erklärung zur Auslegung stimmt hiermit überein.

Zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsanteile bedarf es bei dieser Sachlage mithin der Bewilligung aller (übrigen) Gesellschafter.

(2) Auch die Voraussetzungen für den zweiten Weg sind nicht erfüllt. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; BayObLG Rpfleger 1992, 19; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; Demharter § 22 Rn. 37; Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 171 und 174). Das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62 Leitsatz 1). Zwar wurde das Grundbuch infolge der erbrechtlichen Nachfolge in das Vermögen der Erblasserin (§ 1922 Abs. 1 BGB) und des Weiteren infolge der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses unter den Verfahrensbeteiligten (§ 47 Abs. 1 GBO) als Erbengemeinschaft unrichtig. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 4 die Gesellschaftsanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 rechtswirksam erworben hat.

aa) Die gegenständliche Alteintragung im Grundbuch weist gemäß § 47 Abs. 2 GBO i. V. m. Art. 229 § 21 EGBGB die GbR als unmittelbare Rechtsträgerin aus (BGH NJW 2006, 3716), welche gemäß dem Gesellschaftsvertrag unberührt vom Ausscheiden einzelner Gesellschafter fortgesetzt wird und somit Eigentümerin geblieben ist. Das Grundbuch wird aber wegen § 47 Abs. 2 GBO bei unzutreffender Bezeichnung der Gesellschafter (§ 899a BGB) als unrichtig (§ 22 GBO, § 894 BGB) behandelt mit der Folge, dass die Berichtigung des Gesellschafterbeschriebs im Grundbuch entsprechend § 22 GBO zulässig ist (Senatvom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 118 und 120 - 122).

bb) Der Nachweis eines Gesellschafterwechsels von den Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte zu 4 als Voraussetzung für die beantragte Berichtigungseintragung ist nicht geführt. An dessen Erbringung sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Wahrscheinlichkeitsgrad genügt nicht. Freilich brauchen ganz entfernte Möglichkeiten, welche die Richtigkeit der begehrten Eintragung in Frage stellen könnten, nicht widerlegt zu werden (BayObLGZ 1995, 413/416; Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 171). Hier aber besteht die naheliegende und nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass eine Anteilsübertragung nur mit anlassbezogener Zustimmung eines Quorums von 9/12 der aktuellen Gesellschafter rechtswirksam möglich ist (vgl. Schöner/Stöber Rn. 4272; Keller MittBayNot 2007, 96/97 f.).

Die Übertragung der Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft gemäß §§ 413, 398 BGB bedarf als dingliches Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Mitgesellschafter, wenn sie nicht bereits im Gesellschaftsvertrag selbst in genereller Form oder für besondere Fälle zugelassen ist (BGH NJW 1954, 1155/1156 für die GbR; BGHZ 81, 82/84 für die KG; MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. § 105 Rn. 70; DNotI-Report 1997, 59/60). Der Gesellschaftsvertrag kann dabei auch - wie hier - Mehrheitsklauseln vorsehen (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27 f.; Baumbach/Hopt a. a. O.). Mit einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag ist die Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zur Anteilsübertragung für den Erbfall in allgemeiner Form erteilt (MüKo/Schäfer § 719 Rn. 27). An diese Zustimmung sind

auch die Gesellschaftererben gebunden, § 1922 BGB.

Es kommt deshalb darauf an, ob die in § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV „für den Erbfall“ generell erteilte Zustimmung auch den vorliegenden Sachverhalt der Anteilsübertragung unter Miterben umfasst. Grundsätzlich lassen sich Gesellschaftsverträge hinsichtlich derjenigen Vertragsbestandteile, welche - wie hier § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV - das personalistische Element der Gesellschaft betreffen, individuell nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auslegen (BGH NJW-RR 1991, 837/839; NJW 1993, 3193/3194; MüKo/Ulmer § 705 Rn. 171 ff.), was es nahelegen könnte, nicht streng am formalen Wortlaut zu haften, welcher den Regelungssachverhalt eng als „Erbfall“ beschreibt. Im Grundbuchverfahren sind allerdings der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Entsprechend dürfen für die Auslegung Umstände außerhalb der schriftlich niedergelegten Vertragsfassung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die im Gesellschaftsvertrag erteilte Zustimmung die vorliegende Anteilsübertragung umfasst.

Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags betrifft diese Konstellation nicht. Die Bestimmung in § 5 Ziff. 2 Satz 1 GV gibt einen Sinn auch in der Weise, dass die Gesellschafter ihr lediglich eine klarstellende Funktion beigemessen haben, um den Konflikt zwischen der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel gemäß § 4 Ziff. 6 GV und dem Zustimmungserfordernis gemäß § 5 Ziff. 1 GV unmissverständlich zu regeln. Bei Abschluss des Vertrags im Jahr 1971 waren die sich aus der Verzahnung von Gesellschafts- und Erbrecht bei der erbrechtlichen Nachfolge in den Gesellschaftsanteil einer Personengesellschaft ergebenden rechtlichen Probleme weit weniger durchdrungen als heute; die Meinungsbildung in Literatur und Rechtsprechung befand sich offensichtlich in einem nicht abgeschlossenen Stadium der Entwicklung (vgl. Schmidt BWNotZ 1983, 102). Dass die Gründungsgesellschafter, zu denen auch ein Rechtsanwalt gehörte, eine Klarstellung als zweckmäßig angesehen haben, liegt deshalb nicht fern. Dass sie darüber hinaus die rechtsgeschäftliche Übertragung unter Miterben einer Regelung unterwerfen wollten, erscheint demgegenüber schon deshalb eher zweifelhaft, weil dieser Sachverhalt mit dem Begriff des „Erbfalls“ nicht zutreffend beschrieben, sondern - auch nach dem Verständnis der Beteiligten - allenfalls angedeutet ist. Hätten die Gründungsgesellschafter eine generelle Zustimmung

nicht nur zur Nachfolge des/der Erben in den Gesellschaftsanteil, sondern auch zur Übertragung unter den Miterben erteilen wollen, hätte es nahegelegen, eine entsprechend ausführlichere Sachverhaltsbeschreibung zu wählen und genau darzustellen, welche Übertragungfälle unter Miterben als generell zulässig angesehen werden.

Auch über eine im Grundbuchverfahren nicht gänzlich ausgeschlossene (vgl. BGH NJW 2004, 3413; Demharter § 19 Rn. 29, § 53 Rn. 4) ergänzende Vertragsauslegung wird kein anderes Ergebnis erzielt. Eine solche erscheint vielmehr als unzulässig, weil eine Regelungslücke nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Voraussetzung wäre, dass die Gründungsgesellschafter bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung, nämlich eine Beerbung durch mehrere Miterben, nicht in Betracht gezogen haben und die unterlassene Regelung hierauf beruht. Da aber der Eintritt einer solchen Situation in § 4 Ziff. 6 Satz 1 Alt. 2 GV angesprochen und des weiteren in § 4 Ziff. 6 Satz 2 GV dahingehend geregelt ist, dass die mehreren [5] Miterben einen Bevollmächtigten zu bestellen haben, fehlen schon Anhaltspunkte für eine „planwidrige Unvollständigkeit“ (BGHZ 127, 138/142). Daher ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien eine weiterreichende generalisierende Regelung dazu bewusst unterlassen haben.

Die im Grundbuchverfahren verbleibenden Unklarheiten und Zweifel gehen zulasten der Antragsteller (Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 174).

cc) Aus diesen Gründen bedarf es eines Nachweises über das Erreichen des Zustimmungsquorums (vgl. Schöner/Stöber Rn. 4272; Kohler in Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 212). Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts bezeichnet die hierfür notwendigen Unterlagen, nämlich die Zustimmungserklärungen selbst nebst Angaben über die Größe des jeweiligen Gesellschaftsanteils, zutreffend.

dd) Darüber hinaus sind bei dem vorliegenden Sachverhalt Bestätigungserklärungen der aktuellen Gesellschafter (selbst) hinsichtlich des unveränderten Fortbestands des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Ansichten darüber vertreten, welche tatsächlichen Umstände Anlass für eine Fortgeltungsbestätigung geben. Während das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28.3.1967 das Verlangen eines Fortbestehensnachweises bei einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag für „überspitzt“ gehalten hatte (BWNotZ 1967, 214), entschied das Landgericht Tübingen am 22.12.1981, dass bei einem ca. drei Jahre alten, notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag schon wegen des seit Vertragsabschluss verstrichenen Zeitraums ein formgerechter Nachweis über die Fortgeltung zu erbringen sei (BWNotZ 1982, 168/169). In Abrenzung hierzu befand das Landgericht Tübingen am 15.1.1986 in Bezug auf eine kapitalistisch organisierte GbR, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags in Anbetracht der faktischen Schwierigkeiten einer Vertragsänderung, resultierend aus dem Erfor

dernis der Einstimmigkeit aller Gesellschafter, und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Gesellschafter als äußerst entfernt liegende und daher nur theoretische Möglichkeit anzusehen sei (BWNotZ 1986, 69 f.).

Die letztgenannten Entscheidungen wurden in der Literatur teils positiv aufgenommen. Ausgehend von einem Erfahrungssatz, wonach Gesellschaftsverträge wegen eines fortlaufenden Anpassungsbedarfs an die aktuellen personellen und finanziellen Verhältnisse einem häufigeren Wandel unterworfen seien, dürfe nach allgemeiner Lebenserfahrung ein unverändertes Fortbestehen des Gesellschaftsvertrags nach Ablauf von „mehreren Jahren“ nicht mehr angenommen werden (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 124; Kohler im Bauer/v. Oefele § 22 Rn. 212; DNotI-Report 2001, 80/81). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass ein Fortgeltungsnachweis nur verlangt werden könne, wenn wegen konkreter Tatsachen und nicht schon wegen der bloß theoretischen Möglichkeit einer - nur einstimmig möglichen - Vertragsänderung Zweifel am unveränderten Fortbestand bleiben (Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 143; Knothe in Bauer/v. Oefele § 29 Rn. 59a a. E.; Jaschke DNotZ 1992, 160/163; vgl. auch Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = Rpfleger 2014, 198/199; BayObLGZ 1997, 307/310 m. w. N., jeweils für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung).

Schon der Umstand, dass die gegenständliche GbR - wie ihrem Wesen entsprechend üblich -personalistisch geprägt ist, rechtfertigt nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr die Annahme, dass der Gesellschaftsvertrag unverändert fortbesteht. Während die jahrzehntelange Beibehaltung der erbrechtlichen Fortsetzungsklausel aus dem Grundbuchinhalt selbst hervorgeht und insoweit Zweifel an der unveränderten Fortgeltung nicht angezeigt sind (siehe oben zu 2. b) (1) bb)), bestehen doch wegen gleichfalls aus dem Grundbuch ersichtlichen tatsächlichen Umständen Bedenken gegen die Annahme, der Gesellschaftsvertrag gelte auch in seinem übrigen Inhalt unverändert fort. An die Stelle der ursprünglich 12 Gesellschafter sind in der Zwischenzeit infolge mehrfacher Erbgänge 30 Personen getreten. Schon die mit dieser Entwicklung verbundene Vermehrung der Gesellschaftsanteile, welche das Zusammenwirken der Gesellschafter zunehmend erschwert, können nach der Lebenserfahrung Anlass dafür geben, die Gesellschaftsgrundlage neu zu regeln. Aus der Grundakte ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Gesellschafter nach der Bestimmung in § 5 Satz 2 GV verfahren. Auch die Beteiligten selbst haben offenbar keinen Bevollmächtigten bestellt. Dass der Gesellschaftsvertrag vollständig mit dem ursprünglichen Inhalt fortbestehe, kann bei dieser Sachlage aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen werden. Deshalb bedarf es einer Erklärung aller eingetragenen ursprünglichen Gesellschafter sowie der Erben und Erbeserben (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63) über den aktuellen Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Da dessen ursprünglicher Inhalt mit dem privatschriftlichen Vertrag hinreichend nachgewiesen ist und bei Fehlen einer nachträglichen Abänderung fortgilt, wäre es allerdings auch ausreichend, wenn die Gesellschafter übereinstimmend erklären, von einer Änderung keine Kenntnis zu haben.

Die Zustimmungserklärungen und die weiteren Erklärungen über tatsächliche Umstände sind in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, nachzuweisen, da es sich nicht um Erklärungen i. S. v. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO handelt (Senatvom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vgl. zum Formerfordernis beim Nachweis der - abgeänderten -Vertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters OLG Celle MDR 2013, 770).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ihre - klarstellende - Notwendigkeit folgt aus § 25 GNotKG.

Den Geschäftswert bestimmt der Senat nach §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG. Der Wert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich zwar nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses. Der Senat begrenzt den Wert aber nach dem Wert der beantragten Eintragung, wie er sich hier aus der Angabe in der Notarsurkunde ergibt

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die obergerichtliche Rechtsprechung an die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch unterschiedliche Anforderungen stellt. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein nicht in der Form des § 29 GBO geschlossener Gesellschaftsvertrag im Grundbuchverfahren den Nachweis erbringt, dass er seinem Inhalt nach unverändert fortbesteht, ist ebenfalls höchstrichterlich bisher ungeklärt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GBO).

Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht - dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe - einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf - Grundbuchamt - vom 1. Oktober 2014 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

III.

Von einer Kostenerhebung wird abgesehen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist seit 1.2.1995 als Eigentümerin von landwirtschaftlichem Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, den ihr ihre Mutter - die Beteiligte zu 1 - mit Auflassung vom 29.11.1994 überlassen hatte. Mit notariellem Vertrag vom 7.3.2014 machte die Beteiligte zu 1 einen ihr damals eingeräumten Rückübertragungsanspruch geltend und erklärte im eigenen Namen und als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 - die die Erklärung am 10.7.2014 nachträglich genehmigte - die (Rück-) Auflassung des Grundbesitzes (§ 3).

Für die Beteiligte zu 1 ist eine Betreuerin bestellt, unter anderem für den Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt. Die Betreuerin erklärte am 6.6.2014 erklärte zu notarieller Urkunde:

Ich, Hanne Lore W. habe Kenntnis vom Inhalt der Vorurkunde und genehmige diese als gerichtlich bestellte Betreuerin von (Beteiligte zu 1) vollinhaltlich, insbesondere stimme ich den Erklärungen in § 3 der Vorurkunde zum Eigentumsübergang zu und gebe alle Erklärungen, die (die Beteiligte zu 1) gemäß der Vorurkunde abgegeben hat, ebenfalls ab.

Auf den Vollzugsantrag des Notars hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 5.8.2014 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 entgegenstünden. Zur Behebung des Hindernisses sei ein Gutachten zur Geschäftsfähigkeit vorzulegen.

Allenfalls sei die erneute Auflassung durch die Betreuerin erforderlich.

Der Notar vertrat hierzu die Ansicht, dass die Betreuerin die Vorurkunde nicht lediglich genehmigt, sondern sämtliche Erklärungen erneut abgegeben habe. Die Bestätigung gemäß § 141 Abs. 1 BGB sei als Neuvornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen.

Daraufhin erging am 10.9.2014 erneut eine Zwischenverfügung des Inhalts, dass die Betreuerin am 6.6.2014 nur erneut die Auflassung für die Beteiligte zu 1 erklärt habe. Seitens der Vertragspartnerin, der Beteiligten zu 2, sei keine Erklärung abgegeben worden. Somit sei die für die Auflassung erforderliche gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile nicht erfüllt. Eine wirksame Auflassung liege nicht vor.

Der Notar hat nun unter Bezugnahme auf §§ 9, 13 a BeurkG ausgeführt, dass durch den Verweis auf die Vorurkunde deren Inhalt in vollem Umfang auch Inhalt der Urkunde vom 6.6.2014 geworden sei. Daher beinhalte die zweite Niederschrift sämtliche Erklärungen, die die Beteiligte zu 1 abgegeben habe, also sowohl diejenigen im eigenen Namen als auch die im Namen der Beteiligten zu 2.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 1.10.2014 hat das Grundbuchamt wiederum die fehlende wirksame Auflassung beanstandet und dies damit begründet, dass nach § 141 BGB, §§ 9, 13 a BeurkG zwar auf die Vorurkunde verwiesen werden könne, jedoch nicht auf die (dortige) Beteiligtenstellung. Die Betreuerin hätte (am 6.6.2014) gleichzeitig als vollmachtlose Vertreterin der Beteiligten zu 2 handeln müssen, weil die Auflassung gleichzeitige, wenn auch nicht persönliche Anwesenheit erfordere. Die notarielle Niederschrift müsse jedoch alle Beteiligten so genau bezeichnen, dass Zweifel ausgeschlossen seien. Wenn die Beteiligte zu 1 in der Vorurkunde als vollmachtlose Vertreterin für die Beteiligte zu 2 gehandelt habe, bedeute dies nicht, dass auch die Betreuerin der Beteiligten zu 1 Erklärungen für die Beteiligte zu 2 abgegeben habe.

Die am 5.12.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Zwischenverfügungen vom 5.8., 10.9. und 1.10.2014. Sie wird damit begründet, dass eine etwaige Nichtigkeit durch Neuvornahme bzw. wirksame Bestätigung gemäß § 141 BGB beseitigt worden sei. Die Nachtragsurkunde beinhalte die erneute Auflassungserklärung, die bei gleichzeitiger Anwesenheit der Veräußerin und der Erwerberin abgegeben worden sei. Die Betreuerin habe nämlich sämtliche Erklärungen abgegeben, die die Beteiligte zu 1 in der Ersturkunde abgegeben habe. Die Beteiligte zu 1 wiederum habe ausdrücklich sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der derzeitigen Eigentümerin gehandelt. Zweifel an der Identität der Erklärenden oder der Vertretenen bestünden nicht. Bei mehreren an sich möglichen Auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen der Vorzug zu geben, nach der den Erklärungen eine rechtserhebliche Bedeutung zukomme und die nicht dazu führe, dass sich die Erklärungen im Ergebnis als sinnlos erweisen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zum Teil unzulässig, nämlich soweit auch die Zwischenverfügungen vom 5.8. und 10.9.2014 angegriffen sind.

1. Gegen eine ergangene Zwischenverfügung ist das für die Beteiligte zu 1 eingelegte Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde an sich statthaft (§ 18 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 53 und 55; § 71 Rn. 1). Die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil des Grundstücksgeschäfts ist antragsund beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter § 71 Rn. 63). Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die beiden ebenfalls mit Beschwerde angegriffenen Zwischenverfügungen vom 5.8. und 26.9.2014 offensichtlich verfahrensrechtlich durch die jüngste Zwischenverfügung vom 1.10.2014 überholt sind. In der letzteren geht die Rechtspflegerin davon aus, die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 könne nicht abschließend geklärt werden und als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses sei die erneute Auflassung zwischen den Parteien erforderlich. Mit diesem ersichtlich nicht alternativ, sondern ausschließlich aufgezeigten Mittel zur Beseitigung von Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit haben sowohl die Zwischenverfügung vom 5.8.2014 wie die vom 10.9.2014 ihre verfahrensrechtliche Bedeutung verloren. Während die erste noch aufgab, die Zweifel durch Begutachtung auszuräumen - die weiteren Ausführungen dort sind ersichtlich für den Eventualfall des fehlenden Nachweises als zunächst unverbindlicher Hinweis auf die Rechtsfolgen zur Auflassung gebracht -, bezieht sich die zweite auf rechtliche Erwägungen zur Auflassungsfrage, noch ohne - jedenfalls eindeutig erkennbar -von der Nachweismöglichkeit durch Gutachtenvorlage Abstand zu nehmen. Die Wirksamkeit der Auflassung in der gesetzlichen Form des § 925 BGB20 GBO) stände aber nicht zur Frage, wenn die Geschäftsfähigkeit - wie nicht - feststände. Ersichtlich nimmt es auch die Beteiligte zu 1 hin, dass Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit fortbestehen und sich nicht ausräumen lassen.

2. Die gegen die Zwischenverfügung vom 1.10.2014 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1, handelnd durch deren Betreuerin, die den Urkundsnotar dazu ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt hat, ist jedenfalls vorläufig erfolgreich.

Das Grundbuchamt verlangt mit der Zwischenverfügung eine neue Auflassung (§ 20 GBO). In diesem Fall ist die Zwischenverfügung schon deshalb aufzuheben, weil ihre Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Antrag sich bestimmenden Rang zu sichern, der mit sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt wäre. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (zuletzt BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Demharter § 18 Rn. 8). Der Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts kann daher mit der Zwischenverfügung nicht verlangt werden.

3. Ergänzend ist noch folgendes - nicht bindend - auszuführen:

a) Die Beteiligte zu 1 - gegebenenfalls auch ihre Betreuerin - handelte bei der Beurkundung am 7.3.2014 als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Die dort vertretene Beteiligte zu 2 hat mit ihrer Genehmigung am 10.7.2014 den für sie abgegebenen Erklärungen in der Urkunde vom 7.3.2014 zugestimmt. War aber die Beteiligte zu 1 damals nicht geschäftsfähig, geht die Genehmigung ins Leere. Soweit das Geschäft vom 7.3.2014 von der Betreuerin am 6.6.2014 ausdrücklich „bestätigt“ wurde, liegt eine Genehmigung dazu nicht vor. Grundbucherklärungen verlangen Eindeutigkeit. Bestätigung ist Neuvornahme ohne rückwirkende Kraft (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 141 Rn. 4 und 8). Daraus folgt, dass die Neuvornahme -deren Wirksamkeit vorausgesetzt (dazu aber zu b) - zu bestätigen wäre und die Bestätigung des nichtigen Geschäfts nicht genügt.

b) Indessen würde aber auch das genehmigende/bestätigende Geschäft der Betreuerin vom 6.6.2014 im Falle der Genehmigung durch die Beteiligte zu 2 die Voraussetzungen für die Grundbucheintragung der Rückauflassung nicht schaffen.

Soweit die rechtsgeschäftliche Erklärung der Betreuerin sämtliche von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen umfasst, erstreckt sich diese nach dem nächstliegenden Urkundeninhalt sowohl auf im eigenen Namen abgegebene wie auf solche, die die Betreute für ihre Tochter als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB) abgegeben hat. Die Urkunde (vgl. § 10 Abs. 1 mit § 6 Abs. 2 BeurkG) führt insoweit nicht die Beteiligte zu 2 als von der Betreuerin (mit-) vertreten auf. Vielmehr handelte die Betreuerin entsprechend ihrem Aufgabenkreis der Vermögenssorge allein für die Betreute, deren Erklärungen sie bestätigt. Erklärungen des Vertreters sind dessen eigene, auch wenn sie bei bestehender Vertretungsmacht für und gegen den Vertretenen wirken (Palandt/Ellenberger § 166 Rn. 1; Einf v § 164 Rn. 2; MüKo/Schramm BGB 6. Aufl. Vorbem § 164 Rn. 67) und bei fehlender Vertretungsmacht von diesem genehmigt werden können (§ 177 Abs. 1 BGB). Dann aber belegt die notarielle Niederschrift vom 6.6.2014 schon nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) die Voraussetzungen einer Auflassung (§ 925 BGB), zu denen die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile gehört, mag auch die Auflassung durch einen Vertreter für beide Teile erklärt werden können (vgl. Senat vom 26.11.2008, 34 Wx 88/08 = FGPrax 2009, 62; Demharter § 20 Rn. 20 und 27). Der Umstand, dass der zu bestätigende Vertrag in seinen Einzelheiten selbst nicht neu erklärt zu werden braucht (BGH NJW 1999, 3704/3705; MüKo/Busche § 141 Rn. 12), schränkt die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den urkundlichen Nachweis, dass „bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile“ die Einigung erklärt wurde (§ 925 Abs. 1 BGB), nicht ein. Ob es bei formgerechtem Abschluss des nichtigen Erstgeschäfts genügt, die Bestätigung in der gewählten Form vorzunehmen, kann dann aber auf sich beruhen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 (Satz 2) FamFG. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens ganz überwiegend zugunsten der Beteiligten zu 1, wenn auch nur aus formalen Gründen, erscheint es angemessen, im Übrigen - was die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorausgegangenen und in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der aufgehobenen Entscheidung stehenden Zwischenverfügungen angeht - von einer Kostenerhebung abzusehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 29/08
vom
15. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die erhobenen Rügen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderungen - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO). Streitwert: 30.000.000,00 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. ... - ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. ... - eingetragenen Grundstück Fl. St. ... (..., Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.

II.

Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. ...) übertrug F. J. M. sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):

Die zu diesem Anwesen gehörigen Grundstücke sind in dem Grundstücksverzeichnis, das dieser Urkunde als Anlage beigeheftet ist, samt Belastungen im Einzelnen aufgeführt.

Die erwähnte Anlage enthält 14 Grundstücke, u. a. das Flurstück ... (F., Wald zu 0,4430 ha). Nach Ziff. II der Vertragsurkunde werden an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum übergeben:

das gesamte vorbezeichnete Anwesen mit allen Rechten und Pflichten, ... Nicht mit übergeben ist ein 1/2 Miteigentumsanteil an Fl. Nr. ...

Mitübergeben werden auch die zum Anwesen gehörigen Rechte, wie etwa Gemeinderechte.

Nach dem Textbild wurde die Passage: „Nicht mit übergeben ...“ nachträglich eingeschoben.

Weiter heißt es im Text der Urkunde:

Sollten noch weitere Grundstücke oder Rechte als die in der Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten dem Übergeber gehören, so sollen auch diese Grundstücke und Rechte zu den Bedingungen dieses Vertrages mit übergeben sein, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Übernehmer nimmt dies an.

Unter Ziff. III. werden Rechtsgrund und Gegenleistung geregelt. Dazu zählt ein Leibgeding für den Übergeber und dessen Ehefrau ... Weiter räumt der Übernehmer nach Ziff. III.4. seinem Bruder

B., dem Beteiligten zu 4, zum Zwecke der Abfindung ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein; ferner erhält der Bruder das alleinige Nutzungsrecht an dem Gemeinderecht und dem Rechtleranteil Nr. 333 des Übergebers. Abschließend heißt es dort - ebenfalls offenbar ergänzend zum vorbereiteten Urkundentext eingefügt -:

B. M. erhält ferner mit Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.-Nr. ...

Die grundbuchmäßigen Erklärungen gemäß Ziff. VIII. umfassen

das Eigentum am übergebenen Grundbesitz, ... ebenso das Eigentum an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte.

In der erwähnten weiteren Urkunde vom selben Tag (Urk. R. Nr. ...) überließ F. J. M. seinem Sohn B. M., dem Beteiligten zu 4,

zum Eigentum einen einhalb Miteigentumsanteil an dem ... Grundstück Fl. Nr. ... mit allen Rechten und Pflichten ...

Auf den unbeschränkten Vollzugsantrag vom 9.9.1986 trug das Grundbuchamt am 7.10.1986 den Beteiligten zu 1 als neuen Eigentümer von 13 Grundstücken mit Ausnahme des Waldgrundstücks Fl. St. ... ein. Dieses übertrug es auf ein neues Grundbuchblatt; als Miteigentümer wurden neben dem Beteiligten zu 4 weiter F. J. M., beide je zu 1/2 geführt. Als Grundlage der Eintragung ist die Auflassung eines Hälfteanteils vom 14.8.1986 und im Übrigen die Übertragung im Eigentum bezeichnet.

F. J. M. ist am ...2013 verstorben und wurde gemäß Erbschein beerbt von den Beteiligten zu 1 und 4 je zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/6. Das Grundbuchamt berichtigte am 7.11.2013 das Grundbuch für das Waldgrundstück Fl. St. ... dahingehend, dass für einen 1/2-Anteil nunmehr die Beteiligten zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers eingetragen sind.

2. Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragte der Rechtsnachfolger des Urkundsnotars, gemäß § 15 GBO und aufgrund der in der damaligen Urkunde enthaltenen Ermächtigung den Vollzug der Auflassung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Waldgrundstück. Die Bewilligung des Übergebers sei durch dessen Tod nicht erloschen. Der damalige Vollzug sei, bezogen auf dieses Grundstück, seinerzeit offensichtlich versehentlich unterblieben. Dem hat sich der Beteiligte zu 1 über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte ausdrücklich angeschlossen und dazu erklärt, von der Übertragung auf ihn sei damals nur ein 1/2-Miteigentumsanteil ausgenommen und dieser unmittelbar anschließend in der Folgeurkunde auf den Beteiligten zu 4 übertragen worden.

Das Grundbuchamt hat den Standpunkt vertreten, entscheidend sei, ob der von der zeitlich ersten Beurkundung ausgenommene 1/2-Anteil eben derjenige Teil sei, der mit der anschließenden Urkunde an den Beteiligten zu 4 übergeben worden sei. Dafür fehlten aber in beiden Urkunden Hinweise. Folglich sei der eine Hälfteanteil im Eigentum des Übergebers zu belassen gewesen. Mit Beschluss vom 22.4.2014 hat es den Antrag auf Umschreibung des Miteigentumsanteils zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Wortlaut des Vertrags (Urk. R. Nr. ...) sei derart eindeutig, dass er keiner Auslegung und auch keiner Spekulation über das von den Parteien Gewollte zugänglich sei. Der Grundbesitz an dem bezeichneten Flurstück sei abzüglich des 1/2-Miteigentumsanteils übergeben worden. Aus der gewählten Formulierung im Vertragstext ergebe sich nicht, was denn nun der Übergeber mit dem Hälfteanteil zu tun gedenke. Es sei deshalb unrichtig anzunehmen, die Urkunde hätte einen Hinweis darauf enthalten müssen, diesen vorbehaltenen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 4 übertragen zu wollen. Aus dem Zusatz in Ziff. II.4. werde zudem der Zusammenhang mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil, zum Ausdruck gebracht. Zudem gebe der Hofübergabevertrag keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Übergeber habe für sich einen Anteil an dem Waldgrundstück zurückbehalten. Vielmehr habe er sich des Grundbesitzes vollständig begeben wollen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.5.2014 nicht abgeholfen. Es finde sich in keiner der beiden Urkunden ein Hinweis, dass es sich bei dem nicht übergebenen Anteil um die an den Beteiligten zu 4 übertragene Hälfte handle.

Der Senat hat die in Erbengemeinschaft mit eingetragenen Beteiligten zu 2 bis 4 angehört. Der in der Beschwerde vertretenen Beurteilung hat sich der Beteiligte zu 4 angeschlossen, während die Beteiligten zu 2 und 3 meinen, der Hofübergabevertrag sei dahin zu verstehen, dass der Übergeber den Hälfteanteil an dem bezeichneten Grundstück zunächst in seinem Eigentum habe behalten wollen. Bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe sei dies durchaus üblich, etwa um dem Übergeber zu ermöglichen, das Brennholz für den Eigenbedarf selbst schlagen zu können.

II.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags und ist unbeschränkt zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, weil ihm als Begünstigten der begehrten Eintragung auch das Antragsrecht des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO zusteht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63).

1. Das Rechtmittel erweist sich als begründet. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf den Beteiligten zu 1 vorzunehmen.

a) Zutreffend wird im Antrag vom 12.11.2013 davon ausgegangen, dass jedenfalls die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO fortbesteht und auf den Amtsnachfolger des seinerzeitigen Notars übergegangen ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 5). Zudem hat auch der Beteiligte zu 1 wirksam über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte die Eintragung beantragt; für einen derartigen „reinen“ Antrag gilt nicht die Form des § 29 GBO (siehe § 30 GBO; Demharter § 30 Rn. 5).

b) Die grundbuchmäßigen Erklärungen im Übergabevertrag vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. 1410; dort zu Ziff. VIII.) gelten fort. Namentlich erlischt die Eintragungsbewilligung des „verlierenden“ Teils (§ 19 GBO) nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblasers auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden sind. Einer weiteren Bewilligung der eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGH und Schöner/Stöber je a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 23). An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung ohnehin bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Deshalb kommt es darauf an, ob die im Hofübergabevertrag enthaltene Bewilligung auch den fraglichen Hälfteanteil an dem Waldgrundstück mit umfasste. Für deren Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28).

c) Die Auslegung, die der Senat als Beschwerdegericht selbstständig vorzunehmen hat, ergibt Folgendes:

Im „Grundbuchvortrag“ (Ziff. I.) wird auf die zum Anwesen gehörenden, damals auf einem Grundbuchblatt vermerkten (14) Grundstücke verwiesen, die in einem Grundstücksverzeichnis als Anlage beigeheftet sind. Ohne Einschränkungen umfasst ist das dort genannte Grundstück Fl. St. ... Gegenstand der Übergabe zum Alleineigentum ist sodann (Ziff. II.) das „gesamte vorbezeichnete Anwesen“. Erklärt wird in diesem Zusammenhang zusätzlich noch, dass der Vertrag auch etwaige weitere Grundstücke umfassen solle, die dem Übergeber gehörten, aber nicht in der Anlage bezeichnet sind, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Schon diese Erklärung spricht gegen die Auslegung des Grundbuchamts, mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil an Fl. St. ..., werde ausgedrückt, der Übergeber wolle gerade diesen und nicht den anderen, dem Bruder zugedachten Teil für sich zurückbehalten. Aufgegriffen wird das von der Übertragung ausgenommene Recht (Miteigentumsanteil) sodann in demjenigen Vertragsabschnitt, der Leistungen wie Wohnungsrecht und Nutzungsrechte zugunsten des Bruders regelt. Die abschließende Bewilligung (Ziff. VIII.) erstreckt sich ausdrücklich nochmals ebenso auf Eigentum „an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte“. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist diejenige, dass sie sich auf die Übergabe des gesamten Anwesens einschließlich - nicht ausschließlich - eines Hälfteanteils an dem Waldgrundstück bezieht. Vom gegenständlichen Vertrag ausgenommen wird nur der für den Bruder bestimmte Anteil an dem bezeichneten Grundstück. Anders zu verstehen wäre dies nur, wenn der Vertrag das Waldgrundstück als solches „ausgeklammert“ hätte. Dann hätte es sich aber aufgedrängt, schon bei der Übergabe der zum Anwesen zugeordneten Grundstücke das Waldgrundstück herauszunehmen. Schließlich wird aus dem Vertrag auch deutlich, dass die Übergabe „komplett“ sein sollte, also nach der Hofüberlassung an den Beteiligten zu 1 und der Grundstückshälfteübertragung an den Beteiligten zu 4 beim Übergeber kein dem „Anwesen“ zuzuordnendes Vermögen mehr verbleiben sollte.

Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob bereits die Eindeutigkeit des Wortlauts (vgl. BGHZ 32, 60/63) zum selben Ergebnis führt. Der Erwägung des Rechtspflegers, der Hofübergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Übergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) gelesen werden, folgt der Senat nicht. Vielmehr sind die grundbuchrechtlichen Erklärungen der einzelnen in sich geschlossenen Verträge zunächst je für sich zu betrachten und deren nächstliegende Bedeutung zu ermitteln (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 151/152). Dies aber führt, wie dargestellt, schon zu einem eindeutigen Ergebnis.

d) Dieser urkundlichen Lage steht schließlich auch nicht die eher theoretische Überlegung der Beteiligten zu 2 und 3 entgegen, ein solcher Zurückbehalt sei bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe durchaus üblich, und sei es nur, um sich die Möglichkeit zum eigenen Brennholzeinschlag zu erhalten. Ohne dass es noch darauf ankäme, ergibt sich nämlich aus dem zugleich geregelten Leibgeding, dass der Übergeber gegen den Übernehmer Anspruch auf beheizbaren Zustand, die notwendigen Öfen und freie Beheizung der Ausnahmswohnung hat. Dann liegt es aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, sich als Altenteiler ein Recht zum Brennholzeinschlag an einem ideellen Hälfteanteil vorzubehalten.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. § 84 FamFG regelt nur die Folgen eines erfolglosen Rechtsmittels, ist also hier nicht einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen. Hiervon kann auch abgesehen werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, dies gerade auch wegen der unvollständigen Behandlung des Eintragungsantrags vom 9.9.1986. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt, vielmehr - ebenso wie der Beteiligte zu 4, wenn auch mit abweichender Meinung - nur als Betroffene ihr Recht zur Äußerung wahrgenommen. Insoweit wäre es auch unbillig, eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten zu 1 anzuordnen. Vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.07.2014.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 17. Januar/26. Februar 2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23. April 2014 aufgehoben, soweit als Eintragungshindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter aufgezeigt und Frist zur Behebung gesetzt wird.

Gründe

I.

Als Eigentümer vom Wohnungseigentum ist im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus ... - diese seit 10.1.2013 als Erbin des ursprünglichen Gesellschafters ...-, ... und ..., eingetragen ..., wiederverehelichte ..., ist am 16.3.2012 verstorben und wurde gemäß Erbschein vom 27.09.2013 zu gleichen Teilen von den beiden Beteiligten beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom 03.12.2013 übertrugen die Beteiligten als Erbengemeinschaft in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses den Gesellschaftsanteil an die Beteiligte zu 2. Sie bewilligten und beantragten wegen der Anteilsabtretung die Berichtigung des Grundbuchs. Die Parteien erklärten bei dieser Gelegenheit, für die Gesellschaft bestehe lediglich ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Mündlich seien keine Abweichungen zu den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, so dass die Gesellschaft nach § 727 BGB bereits mit dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters (...) aufgelöst wurde und nunmehr nur noch als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Insoweit sei die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen 1/3 betragen habe, Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden.

Der Notar hat gemäß § 15 GBO den Vollzug der Berichtigung im Grundbuch beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.01./26.2.2014 hat - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - das Grundbuchamt als Hindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter mit Bestätigungserklärungen zum unveränderten Fortbestand der Gesellschaft aufgezeigt, welche zur Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 als Alleinberechtigte erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die folgendermaßen begründet wird:

Eine Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter sei nicht erforderlich. Für die Gesellschaft würden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB gelten. Sie sei durch den Tod des Gesellschafters ... aufgelöst und in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt. Die Beteiligten seien nach dem Tod der Gesellschafterin Christine D. (Pf.) als Erbengemeinschaft in die Gesellschaft eingetreten. Ein Beschluss, die Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortzusetzen, sei nicht gefasst worden. Die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sei zur Übertragung des Anteils auf einen der Miterben in Erfüllung eines Vermächtnisses nicht erforderlich. Deren Zustimmung sei zwar im Normalfall aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses einer Personengesellschaft notwendig. Wenn aber eine andere Gesellschaft Gesellschafterin der GbR sei,

sei eine solche Zustimmung nicht notwendig, wenn sich lediglich deren Gesellschafterbestand ändere. Bei der Beteiligung einer Gesellschaft an der GbR müssten nämlich die anderen Gesellschafter mit einem Mitgliederwechsel rechnen. Dies entspreche aber der Interessenlage im hiesigen Fall. Hätten die Gesellschafter keine abweichenden Bestimmungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffen, müssten sie damit rechnen, dass Erben, auf deren Auswahl sie keinerlei Einfluss hätten, in die Liquidationsgesellschaft eintreten. Bei der Übertragung des Anteils auf einen bereits an der Erbengemeinschaft beteiligten Miterben seien die anderen Gesellschafter nicht schutzbedürftig. In diesem Fall müssten sich die Mitgesellschafter nämlich weder eine dritte - neue -Person aufdrängen lassen noch komme es zu einer Vermehrung der Zahl der Gesellschafter. Die Mitgesellschafter einer auf Auseinandersetzung gerichteten Liquidationsgesellschaft seien insoweit auch nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie die Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht vollständig abgeholfen. Es geht zuletzt noch davon aus, dass mit notarieller Urkunde vom 1.2.1994 („Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) ein förmlicher Vertrag über die Errichtung der GbR geschlossen worden sei, dieser unverändert fortbestehe und die nach dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters bestehende Liquidationsgesellschaft keine sonstigen nicht aus dem Grundbuch bzw. Erbschein ersichtlichen Mitglieder habe. Zwar sei bei Beteiligung einer anderen Gesellschaft an einer GbR im Falle eines Gesellschafterwechsels in der anderen Gesellschaft keine Zustimmung der GbR-Gesellschafter erforderlich. Die Erbengemeinschaft sei jedoch keine juristische Person, sondern bestehe aus mehreren Personen in einer gesamthänderischen Gebundenheit.

II.

Das Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg.

1. Auf die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 mit § 15 Abs. 2 GBO) ist diese aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8). Das Grundbuchamt geht davon aus, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht erbracht ist. Es verlangt deshalb ausdrücklich unter Verweis auf § 19 GBO Berichtigungsbewilligungen der übrigen Gesellschafter. Wegen § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO gelten die für den Berechtigten (die GbR) geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter. Wenn aber die zur Eintragung erforderlichen Bewilligungen der unmittelbar Betroffenen, zu denen nach der gesetzlichen Gleichstellung gerade die Gesellschafter zählen, noch nicht erklärt sind, kann dies nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der fehlenden Eintragungsbewilligung des (der) unmittelbar Betroffenen um eine rechtsändernde oder aber um eine Berichtigungsbewilligung handelt. Auch deren Vorlage kann nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. Demharter § 18 Rn. 12). Demnach hätte das Grundbuchamt von seinem Standpunkt aus den Antrag sofort zurückweisen müssen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat - ohne Bindungswirkung - auf Folgendes hin:

a) Das Grundbuch kann aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) oder im Weg der Berichtigungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 28 und 31) berichtigt werden. Für den zuletzt genannten Weg fehlt es bereits an der Bewilligung (§ 19 GBO) der weiteren Gesellschafter xx und... (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 899a Rn. 3; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; Lautner MittBayNot 2011, 32/37), deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB vermutet wird (Senat a. a. O.).

b) Voraussetzung für die berichtigende Eintragung der Beteiligten zu 2 wäre darüber hinaus aber auch im Fall einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, dass die Beteiligten zu 1 und 2 -in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) - als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Gesellschafterin... Gesellschafter geworden sind. Dem Grundbuch lässt sich hierzu - auch anhand der am 10.1.2013 nach dem ersten Todesfall vorgenommenen Berichtigung - nicht entnehmen, dass es sich bei der eingetragenen Gesellschaft um eine Liquidationsgesellschaft handelt. Die gesetzliche Vermutung in § 899a BGB hilft insoweit nicht weiter. Die materielle Grundnorm des § 727 Abs. 1 BGB hat zwar zur Folge, dass vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen die Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst wird und nach der Rechtsprechung des Senats der Erbe im Weg der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter der dann als Liquidationsgesellschaft fortbestehenden Gesellschaft eingetragen werden kann (Beschluss vom 7.9.2010; dazu Lautner MittBayNot 2011, 32/36 f.). Aber bereits nach früherer Rechtsprechung (BayObLGZ 1991, 301; siehe auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62) steht bei Todesnachweis des Gesellschafters zunächst nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs fest, nicht hingegen der dadurch veränderte Gesellschafterbestand (Knothe in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59a). Denn vertragliche Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln stellen keineswegs nur atypische Ausnahmen dar (BayObLGZ 1991, 301/304; Knothe in Bauer/v. Oefele § 29 Rn. 59a); zudem sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags jederzeit und regelmäßig ohne die Notwendigkeit, eine bestimmte Form einzuhalten, möglich, was zur Folge hätte, dass gerade nicht die Erbenstellung auch den Eintritt in die Gesellschaft belegt. Denn die Rechtsnachfolge richtet sich grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. BayObLGZ 1997, 307). Daher ist zur Grundbuchberichtigung in diesen Fällen die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn auch nicht zwingend in der Form des § 29 GBO, oder jedenfalls ein sonstiger Inhaltsnachweis erforderlich (vgl. BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 41).

c) Einen ausreichenden gesellschaftsvertraglichen Beleg zur ausgelösten Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB vermisst der Senat bislang. Anders als zuletzt das Grundbuchamt wertet der Senat die Erklärungen in der herangezogenen Urkunde vom 1.2.1994 (dort unter Ziff. II.) nicht dahin, dass die Urkunde selbst die Gesellschaftsgründung enthält, sondern dass sie sich nur auf einen seinerzeit schon gesondert, nämlich mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag bezieht. Diese Auslegung entspricht der nächstliegenden Bedeutung, indem der Text entsprechend der damaligen Regelung in § 47 GBO (a. F.) erkennbar ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis widergibt, um die Eintragungsvoraussetzungen bei Einbringung von Grundstücken in eine GbR herbeizuführen. Dann aber kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht schon von einem Vertragsinhalt ausgegangen werden, dessen Fortbestehen das Grundbuchamt mangels auf konkrete Tatsachen gegründeter Zweifel unterstellen könnte (vgl. BayObLGZ 1997, 307; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 59a; Hügel/Kral „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; großzügiger OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1137; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 200).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.