Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Apr. 2016 - 34 Wx 426/15

published on 06/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Apr. 2016 - 34 Wx 426/15
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen

a) in Bl. ...:

als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;

b) in Bl. ...:

als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F.

Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).

Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind - unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.

Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. ... neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:

Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.

Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:

1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00% beteiligt.

2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an ...

Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.

1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m. w. N.). Für den Fall der Berichtigungsbewilligung gilt nichts Abweichendes (Demharter a. a. O.). Ausgehend von der Rechtsauffassung des Grundbuchamts hätte der Berichtigungsantrag daher sofort zurückgewiesen werden müssen.

2. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) In der Sache erfolgreich hätte sich das Rechtsmittel auch erwiesen, soweit es die Berichtigung des Grundbuchs Bl. ... betrifft. Der Beteiligte hat einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorgelegt, der ihn als Alleinerben des noch als Eigentümer zu 7/100 eingetragenen Alfons F. ausweist. Insoweit ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, die Berichtigung wäre antragsgemäß zu vollziehen gewesen (§ 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 30 GBO).

aa) Für die Berichtigung spielen gesellschaftsrechtliche Verhältnisse keine Rolle. Als Eigentümer eingetragen ist ausweislich des Grundbuchs, dessen Inhalt auch für das Grundbuchamt als richtig gilt (§ 891 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.), keine GbR, sondern sind natürliche Personen in Bruchteilen (vgl. § 47 Abs. 1 GBO). Auf die einzelnen Anteile, über die jeder Teilhaber selbstständig verfügen kann (vgl. § 747 Satz 1 BGB), sind die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden (BGH NJW 2007, 2254/2255). Wie das Grundbuch im Übrigen ausweist, war bereits der Vater des Erblassers nicht als Gesellschafter, sondern als Bruchteilseigentümer (zu 35/100) eingetragen, während die noch aktuelle Eintragung des Erblassers und seiner weiteren vier Geschwister je als Eigentümer dieses Anteils nach gleichen Bruchteilen (1/5) auf der (Teil-)Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft gemäß notarieller Urkunde vom 15.10.2007 beruht.

bb) Werden - wie hier - mehrere Eintragungen beantragt, so kann der Antragsteller zwar nach § 16 Abs. 2 GBO bestimmen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen, vielmehr genügt es, dass ein innerer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Anträgen besteht, der vermuten lässt, dass eine einheitliche Erledigung gewollt ist (BayObLG Rpfleger 1988, 244; OLG Schleswig FGPrax 2009, 290; Demharter § 16 Rn. 11; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 16 Rn. 23 und 24). Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht ersichtlich. Zwar wird in beiden Fällen Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall begehrt. Die Gleichartigkeit der Anträge lässt jedoch noch keinen Rückschluss darauf zu, dass die Berichtigung des einen Grundbuchs nicht ohne die Berichtigung des anderen Grundbuchs durchgeführt werden soll. Vielmehr handelt es sich um selbstständige Vorgänge. Schon im Hinblick auf den grundsätzlich bestehenden Berichtigungszwang (§ 82 GBO) liegt es im Interesse des Eigentümers, die Berichtigung von Grundbüchern dort, wo die Nachweislage unproblematisch ist, nicht von weiteren Berichtigungen abhängig zu machen, in denen sich die Nachweisanforderungen schwieriger gestalten.

b) Hingegen erlaubt die Urkundenlage im Grundbuch Bl. ... die Berichtigung nicht.

Dieses Grundbuch weist als Eigentümer seit dem 26.10.2007 den Erblasser neben vier weiteren Personen als Mitglied einer GbR (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB, § 47 Abs. 2 GBO) anstelle des verstorbenen Josef F. aus, der seinerseits als Gesellschafter einer vormals aus drei Personen bestehenden Personengesellschaft eingetragen war. Die begehrte Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin nicht nur den Erbennachweis gemäß § 35 GBO, sondern darüber hinaus den Nachweis des Fortbestands der Gesellschaft (entgegen § 727 Abs. 1 BGB) und der Nachfolge des Erben in den Gesellschaftsanteil voraus (zu allem bereits BayObLGZ 1991, 301). Denn insoweit gilt Sondererbfolge, so dass nicht schon aus der Erbenstellung auf die Nachfolge im Gesellschaftsanteil geschlossen werden kann (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11, 14 ff.).

aa) Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist zur Nachweisführung ungeeignet. Er enthält zwar in § 9 eine von § 727 Abs. 1 BGB abweichende Regelung (Abs. 1) und darüber hinaus auch eine Nachfolgeklausel (Abs. 2), die jedoch, wie der weiteren Vereinbarung zu entnehmen ist, nicht auf den Beteiligten zutrifft, weil er nicht zum Kreis der „ehelichen Abkömmlinge“ zählt.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung hat vielmehr zur Folge, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters, weil keine ehelichen Abkömmlinge als Erben vorhanden sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GV), mit dem Erbfall den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung anwächst, und zwar vorrangig bei den Gesellschaftern, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GV).

bb) Tatsächlich kann sich deshalb der erstrebte Eintritt des Beteiligten in den Kreis der Gesellschafter außerhalb des Grundbuchs - abgesehen von einer Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags, wofür nichts spricht - nur aus einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung der beteiligten Gesellschafter ergeben, indem die mit dem Erblasser verwandten Gesellschafter die ihnen angewachsenen Anteile mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den Beteiligten abtreten (BGHZ 13, 179/187; 44, 229/231; 81, 82/84; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6). In gleicher Weise kann auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils, wie er nun bei den verwandten Gesellschaftern nach Anwachsung besteht, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragen werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123; Palandt-Sprau § 719 Rn. 6 und 6a; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. GesR Rn. 60). Materiellrechtlich bedarf die Übertragung, auch wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, nicht der Beurkundung nach § 311b BGB (BGHZ 86, 367/369 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Böttcher ZfIR 2011, 461/464). Sofern und soweit die Verfügung vom 18.10.2013 über die ursprüngliche Beteiligung des Erblassers als Schenkung zu qualifizieren sein sollte, wäre diese bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen (vgl. § 518 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1123/1124; Palandt/Sprau § 719 Rn. 6a).

cc) Formellrechtlich gilt indessen folgendes:

(1) § 47 Abs. 2 GBO lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, einen Gesellschafterwechsel bei einer unter Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft (GbR) so zu behandeln, wie dies schon vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit üblich war. Das bedeutet, dass das Grundbuch zwar insoweit nicht unrichtig ist, weil die GbR selbst Grundstückseigentümerin bleibt, jedoch hinsichtlich der Gesellschafter als unrichtig behandelt wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; OLG Zweibrücken NJW 2010, 384/385). Berichtigt werden kann nach § 22 GBO wahlweise aufgrund Unrichtigkeitsnachweises oder aber mittels Berichtigungsbewilligung (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Böttcher ZfIR 2011, 461/464 f.).

(2) Wird der Weg des Unrichtigkeitsnachweises gewählt, muss jedenfalls außerhalb eines Anteilserwerbs von Todes wegen (hierzu BayObLGZ 1991, 301; 1992, 259) § 29 GBO eingehalten werden. Das heißt, der Übertragungsvertrag samt Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO (Senat vom 7.9.2010 und vom 28.7.2015; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 274; Heinze RNotZ 2016, 24/26; Suttmann NJW 2013, 423 unter II. 1. c). Ist dies - wie hier - nicht der Fall und somit der Unrichtigkeitsnachweis misslungen, kann das Grundbuch mittels Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) des als verlierender Teil „betroffenen“ (§ 19 GBO) sowie Zustimmung des als gewinnender Teil eintretenden (§ 22 Abs. 2 GBO) Gesellschafters berichtigt werden (Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 39k; Meikel/Böhringer § 47 Rn. 274; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4272; Heinze RNotZ 2016, 24/27 unter III.). Insoweit spielt es keine Rolle, in welcher Form der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde und ob noch von seinem unveränderten Fortbestand ausgegangen werden kann. Denn ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte gilt für das Grundbuchamt, dass die Gesellschaft in der Zusammensetzung, wie sie eingetragen ist, fortbesteht (Senat vom 7.9.2010; Hügel/Kral GesR Rn. 60; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 39k).

(3) Kommt es zur vereinbarten Übertragung von (Teilen von) Gesellschaftsanteilen auf einen Dritten, so ist streitig, ob es dazu nur der Bewilligung des verlierenden und gewinnenden Teils (so KG FGPrax 2015, 153 mit abl. Anm. Bestelmeyer) oder aber zusätzlich der übrigen Gesellschafter bedarf. Dies spielt hier wegen der Klausel in § 9 Abs. 2 Satz 3 GV eine Rolle, weil davon auszugehen ist, dass nach dem Tod des Gesellschafters F. die Anwachsung nur bei „Verwandten“, also nicht bei sämtlichen damals verbliebenen Gesellschaftern stattgefunden hat, solche also von der Übertragung von Anteilsteilen formellrechtlich nicht betroffen sind. Insoweit ist es Rechtsprechung des Senats, dass die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Weg der Grundbuchberichtigung bei einer rechtsgeschäftlichen Anteilsübertragung neben der Berichtigungsbewilligung des übertragenden und des übernehmenden Teils auch die der übrigen Mitgesellschafter erfordert (Senat vom 28.7.2015; zustimmend insoweit auch Heinze RNotZ 2016, 24/26 f. unter IV.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob zur Ermittlung der Betroffenheit auf den Gesellschaftsvertrag - unabhängig von seiner Form - zurückzugreifen ist (vgl. Heinze a. a. O.; auch Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/12 = FGPrax 2013, 64). Denn der gegenständliche entbindet - von anderen ebenfalls nicht einschlägigen Ausnahmen für bestimmte Gesellschafter abgesehen - in § 8 Abs. 2 von der sonst notwendigen Zustimmung nur die ganze oder teilweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter auf eheliche Abkömmlinge. Ein derartiger Fall liegt offenkundig nicht vor.

dd) Darauf hingewiesen wird noch, dass die wohl herrschende Meinung für die Eintragung des Gesellschafterwechsels auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt (OLG Jena FGPrax 2011, 226; Hügel/Kral GesR Rn. 58 und 60; Schöner/Stöber Rn. 4297).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 GNotKG).

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published on 26/10/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 233/15 34. Zivilsenat Beschluss vom 26.10.2015 AG Wolfratshausen - Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) ... - Antragstellerin und Beschwerd
published on 28/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen
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published on 10/02/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. März 2016 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.