Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2016 - 34 Wx 239/15

published on 14/03/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2016 - 34 Wx 239/15
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 wird insoweit zurückgewiesen, als der Antrag auf Eintragung der Beteiligten zu 1 als Inhaberin der Höchstbetragssicherungshypothek von 100.000 DM im Grundbuch von ... Blatt 1426 (Abt. III lfde. Nr. 6) zurückgewiesen wurde.

II. Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 aufgehoben.

III. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Grundbücher von ... Blatt 1426 und ... Blatt 1891 durch die Löschung des je in Abt. II gebuchten Nacherbfolgevermerks und durch Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin zu berichtigen.

IV. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 als Erbin des im Grundbuch an zwei Blattstellen (1426 und 1891) als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Ernst R. jun. (nachfolgend nur: Ernst R.) begehrt, im Weg der Grundbuchberichtigung das Eigentum am Grundbesitz unter Löschung des je in der Zweiten Abteilung eingetragenen Nacherbenvermerks auf sie umzuschreiben und sie als Berechtigte einer Sicherungshöchstbetragshypothek (Blatt 1426 Abt. III lfd. Nr. 6) einzutragen. Dem liegt folgendes zugrunde:

1. Eigentümer der auf Blatt 1426 gebuchten Flurstücke waren die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute Ernst R. sen. und Erna R.

Ernst R. sen. verstarb am 8.2.1983. Er wurde gemäß notariellem (Ehe- und) Erbvertrag vom 21.12.1951 mit Nachträgen vom 24.7.1968 und 27.1.1983, eröffnet am 23.3.1983, beerbt von Erna R. allein als nicht befreiter Vorerbin. Zum Nacherben war der gemeinsame Sohn Ernst R. bestimmt. Ersatznacherben sollten dessen leibliche Abkömmlinge - nicht Adoptivkinder - sein. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens nach Eintritt des Nacherbfalls sollte er nur befreiter Vorerbe sein. Zu Nachnacherben für diesen Fall waren die Abkömmlinge seiner Schwester Renate F. (vormals Renate V.), der Beteiligten zu 2, bestimmt.

Am 26.5.1983 wurde in Abteilung II dieses Grundbuchs unter Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts folgender Nacherbfolgevermerk eingetragen:

Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbe ist Ernst R., ... Vorerbin ist nicht befreit. Ersatznacherben sind die leiblichen Abkömmlinge des Ernst R. - nicht Adoptivkinder -.

Bei Ableben des Nacherben nach Erbanfall ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen ist Ernst R. nur Vorerbe, in diesem Fall befreit. Nacherben sind dann die Kinder der Renate V., ..., zu gleichen Teilen.

Zu notarieller Urkunde vom 14.10.1983 übertrug Erna R. das Eigentum am Grundbesitz auf Ernst R.. Für den Fall künftiger Veräußerungen von Grundbesitz bestimmter Mindestgröße zu Lebzeiten von Erna R. verpflichtete sich Ernst R., an jene 25% des Verkaufserlöses auszuzahlen (Ziff. III Abschnitt J der Urkunde). Zur Sicherung dieser Forderung bestellte und bewilligte er zugunsten von Erna R. eine - auflösend bedingte - Sicherungshöchstbetragshypothek von 100.000 DM. Unter Ziff. V. gaben die Urkundsbeteiligten folgende Erklärung ab:

Mit Abschluss gegenwärtigen Übergabevertrages ist der am Anwesen eingetragene Nacherbfolgevermerk gegenstandslos. Seine Löschung im Grundbuch wird daher - soweit möglich - von den Vertragsteilen bewilligt und beantragt.

Die Eintragung der Auflassung und der auflösend bedingten Hypothek wurde am 10.1.1984 im Grundbuch vollzogen. Beim Nacherbenvermerk wurde nur der Passus über die unbedingt angeordnete Nacherbfolge (“Nacherbe ist Ernst R., ... . Vorerbin ist nicht befreit. Ersatznacherben sind die leiblichen Abkömmlinge des Ernst R. - nicht Adoptivkinder -“) gelöscht. Die weitergehende Eintragung blieb unverändert bestehen.

Größe, Zuschnitt und katastermäßige Bezeichnung der auf Blatt 1426 gebuchten Flurstücke änderten sich nachfolgend durch Grundstücksabschreibungen und -zuschreibungen. Die Erstreckung des Nacherbenvermerks auf den zugeschriebenen Bestand wurde am 11.6.2001 und 20.3.2002 aufgrund notarieller Bewilligungen im Grundbuch eingetragen.

2. Das Eigentum an den auf Blatt 1891 gebuchten Grundstücken erwarb die verwitwete und nicht in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebende Erna R. gemäß notarieller Urkunde vom 25.7.1997. Im Hinblick auf den Erna R. als Vorerbin nach Ernst. R. sen. zugefallenen, bereits mit Notarurkunde vom 26.4.1974 zugunsten der Ehegatten R. begründeten schuldrechtlichen Übertragungsanspruch vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes:

...

3.4 Insoweit, als der ... bezeichnete Übereignungsanspruch dem verstorbenen Ernst R. sen. zustand, erwirbt die Vorerbin, Erna R., diesen Grundbesitz aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts.

Es wird daher bewilligt und beantragt, gleichzeitig mit dem Vollzug der oben bezeichneten Auflassung den entsprechenden Nacherbfolgevermerk im Grundbuch einzutragen. ...

Vor Vollziehung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch übertrug Erna R. mit notariellem Überlassungsvertrag vom 29.8.1997 das Alleineigentum am Grundbesitz unentgeltlich auf Ernst R.. Dieser übernahm laut Ziff. 6.2. der Urkunde den Nacherbfolgevermerk, soweit er vom Grundbuchamt nicht gelöscht wird.

Am 12.11.1997 wurden Ernst R. als Alleineigentümer und zugleich in Abt. II des Grundbuchs ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:

Bezüglich des ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteils Ernst R., ... (sc. Ernst R. sen.), ist Nacherbfolge angeordnet.

Nicht befreite Vorerbin ist Erna R., ... Nacherbe ist Ernst R., ... Ersatznacherben sind dessen leibliche Abkömmlinge, - nicht Adoptivkinder.

Bei seinem Ableben nach Erbanfall ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen ist er nur Vorerbe, in diesem Fall befreit. Nacherben sind dann die Kinder von Renate V. ... zu gleichen Teilen.

Größe, Zuschnitt und katastermäßige Bezeichnung der auf Blatt 1891 gebuchten Flurstücke änderten sich nachfolgend durch Grundstücksabschreibung und -zuschreibung. Die Erstreckung des Nacherbenvermerks auf den zugeschriebenen Bestand wurde am 20.3.2002 aufgrund Bewilligung vom 2.3.1998 im Grundbuch eingetragen.

3. Erna R. ist am 27.10.2006 verstorben.

Zum Erben nach Erna R. ist im genannten Erbvertrag nebst Nachträgen, eröffnet am 10.11.2006, Ernst R. bestimmt. Zur Niederschrift des Nachlassgerichts haben er und dessen leibliche Tochter am 23.1.2007 die ihnen zugefallene Erbschaft aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen und hat die Beteiligte zu 2 die Erbschaft angenommen. Letzterer wurde am 24.1.2007 ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin ausweist.

Hinsichtlich der Erbfolge nach seinem Vater Ernst R. sen. erklärte Ernst R. gegenüber dem Nachlassgericht am 13.11.2006 schriftlich die Annahme der Erbschaft. Mit Erklärungen vom 6.3.2007 haben er - unter Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist - und dessen einzige leibliche Tochter die ihnen zugefallene Erbschaft aus jedem Berufungsgrund ausgeschlagen. Die Beteiligte zu 2 hat die Erbschaft mit schriftlicher Erklärung vom 11.3.2007 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen und die Annahmeerklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts vom 15.10.2013 angefochten. Die Beteiligte zu 2 hat zwei leibliche Abkömmlinge, die Beteiligten zu 3 und 4. Diese haben auf Anfrage des Nachlassgerichts schriftlich mitgeteilt, die Erbschaft anzunehmen.

4. Ernst R. ist am 26.3.2012 verstorben. Er wurde gemäß notariellem Erbvertrag vom 21.2.1991, eröffnet am 31.5.2012, beerbt von der Beteiligten zu 1, seiner Ehefrau, alleine.

Mit Erklärung vom 12.3.2015 hat die Beteiligte zu 1 im Nachlassverfahren nach Ernst R. sen. die Erklärung ihres verstorbenen Ehemannes vom 6.3.2007 angefochten. Ein Erbschein nach Ernst R. sen. wurde mangels Antragstellung bislang nicht erteilt.

5. Über den Notar hat die Beteiligte zu 1 unter dem 15.4.2015 beim Grundbuchamt beantragt, den Nacherbenvermerk an beiden Blattstellen (1426 und 1891) zu löschen und sie im Weg der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin des Grundbesitzes sowie als Inhaberin der Sicherungshöchstbetragshypothek (Blatt 1426 Abt. III lfd. Nr. 6) einzutragen. Die Eintragung der Nacherbenvermerke sei von Anfang an unzulässig gewesen. Als zum Gesamtgut der in Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute Erna R. und Ernst R. sen. gehörend sei der Grundbesitz nicht, auch nicht mit einem Anteil, in die Erbschaft nach Ernst R. sen. gefallen. Zur Erbschaft gehöre nicht der jeweilige Gesamtgutsgegenstand selbst oder ein Anteil daran.

Mit Beschluss vom 15.7.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen. Die Eintragung des Nacherbfolgevermerks sei weder von Anfang an unwirksam gewesen noch nachträglich gegenstandslos geworden. Es stehe nicht sicher fest, dass der Grundbesitz nicht der Nacherbfolge unterliege. Güterrechtliche Aspekte, nach denen der Vermerk nicht hätte eingetragen werden dürfen, würden dessen Löschung wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit nicht rechtfertigen. Die im Verbund gestellten Anträge seien daher insgesamt zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 20.7.2015, mit der die gestellten Eintragungsanträge weiter verfolgt werden. Über die nicht zum Nachlass gehörenden Grundstücke habe die Vorerbin wirksam durch Eigentumsübertragung auf Ernst R. verfügt. Die erst nach Eintritt des Vorerbfalls bestellte Sicherungshypothek habe ohnehin nicht der Vor- und Nacherbfolge unterlegen. Sie sei zudem als auflösend bedingt auf den Todesfall der Erna R. zu verstehen und habe sich mit deren Versterben zur Eigentümergrundschuld gewandelt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Nachlassakten nach Ernst R. sen., Erna R. und Ernst R. beigezogen, die potentiellen Nachnacherben nach Ernst R. sen., die Beteiligten zu 3 und 4, sowie die durch Erbschein als Erbin nach Erna R. ausgewiesene Beteiligte zu 2 angehört. Diese haben sich gegen die beantragten Grundbuchberichtigungen ausgesprochen. Die Beteiligte zu 1 hat im Beschwerdeverfahren den Verbund zwischen den mehreren Berichtigungsanträgen aufgelöst.

II. Gegen die Zurückweisung der auf Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Nacherbenvermerks (wegen anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit) und Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Grundbesitzes und Berechtigte der Hypothek (wegen nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit) ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 38 f. und 29; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 133 und 104). Die vom Notar gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG für die Beteiligte zu 1 gemäß § 73 GBO erhobene Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 1 antrags- und daher auch beschwerdebefugt.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

1. Das Grundbuch kann aufgrund von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit (§ 19 GBO) oder bei grundsätzlich lückenlosem, besonders formalisiertem Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 GBO) berichtigt werden (Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 7; Hügel/Holzer § 22 Rn. 16). Hier kommt nur eine Berichtigung aufgrund der zweiten Alternative in Betracht.

Da der Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich der eingetragenen Nacherbenvermerke und der Eigentümerstellung in der Form des § 22 GBO geführt und die Abstandnahme vom zuvor erklärten Verbund der mehreren Anträge (§ 16 Abs. 2 GBO) gemäß § 74 GBO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist, war das Grundbuchamt unter teilweiser Aufhebung des zurückweisenden Ausgangsbeschlusses zur Vornahme der Berichtigung in entsprechendem Umfang anzuweisen.

2. Das auf die Löschung des Nacherbenvermerks gerichtete Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 1 ist begründet, weil das Grundbuch durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig (§ 894 BGB) geworden ist und die Beteiligte zu 1 den Unrichtigkeitsnachweis in grundbuchmäßiger Form geführt hat, § 22 Abs. 1, § 29 GBO.

a) Die auf Blatt 1426 gebuchten Grundstücke fielen nicht in den Nachlass des Ernst R. sen.. Mit der von Amts wegen erfolgten Eintragung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) ist das Grundbuch daher unrichtig geworden.

aa) Die Rechtsfolgen der zwischen der Vorerbin und deren Ehegatten noch vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957 (BGBl I S. 609) am 1.7.1958 vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft, deren Fortsetzung nach dem Tod eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, beurteilen sich gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 GleichberG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Gemäß § 1482 Satz 1 BGB, der mit dem gegenwärtigen Inhalt bereits bei Eintritt des Vorerbfalls galt, fiel mit dem Tod des Ehemannes dessen Anteil am Gesamtgut (§§ 1416, 1419 Abs. 1 BGB) in den Nachlass mit der Folge, dass die Alleinerbin Erna R. durch Vereinigung beider Gesamtgutsanteile in ihrer Person ohne Auseinandersetzung des Gesamtguts Alleineigentümerin des bis dahin gemeinschaftlichen (§ 1416 Abs. 2 BGB) Grundbesitzes wurde. Zum Nachlass gehörten hingegen nicht die Grundstücke oder ein Anteil an den Grundstücken selbst (BGH NJW 1976, 893/894; BayObLG Rpfleger 1996, 150; Senat vom 10.2.2012, 34 Wx 143/11 = FGPrax 2012, 103; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 666/667; Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1482 Rn. 1; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1482 Rn. 3; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der überlebende Ehegatte nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist (BayObLG Rpfleger 1996, 150). Weder die mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2113 BGB einhergehende Verfügungsbeschränkung des Vorerben noch deren grundbuchliche Absicherung durch die Verfahrensvorschrift des § 51 GBO, wonach mit der Eintragung eines Vorerben in das Grundbuch zugleich der Nacherbenvermerk aufgenommen werden muss, kommen in dieser Situation, in der der überlebende Ehegatte infolge seiner Alleineigentümerstellung an einer Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft trotz deren Beendigung (§§ 1471 ff. BGB) gehindert ist, zur - unmittelbaren oder analogen - Anwendung. Die Vorerbin konnte daher ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB über den Grundbesitz verfügen (BGHZ 26, 378/382; 171, 351/353 Rn. 8 m. w. N.; NJW 1976, 893/894; NJW 1964, 768/769; BayObLGZ 1994, 177/182; OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 454; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 3 f.; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 3 f.; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 68 und 75; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 14; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3487b mit 3509; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 18; Jung Rpfleger 1995, 9/11; Keim NJW 2007, 2116).

Diese Grundsätze gelten für entgeltliche und unentgeltliche Verfügungen des Vorerben gleichermaßen (BayObLG Rpfleger 1996, 150) und unabhängig davon, ob der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen gemäß § 2136 BGB befreit war oder nicht (vgl. DNotI-Report 2005, 92).

bb) Dass die Grundstücke zum Gesamtgut der Eheleute Erna und Ernst R. sen. gehörten, ergibt sich aus dem Eigentümereintrag in Abteilung I des Grundbuchs, der die Ehegatten als Eigentümer „in allgemeiner Gütergemeinschaft“ ausweist und nach § 891 BGB die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, darüber hinaus aus dem im Original vorliegenden notariellen Ehe- und Erbvertrag nebst Nachträgen. Damit ist in grundbuchmäßiger Form, § 29 GBO, der Nachweis geführt, dass die Grundstücke als Gesamtgutsgegenstände nicht in den Nachlass nach Ernst R. sen. fielen und der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk im Widerspruch zur materiellen Rechtslage steht (BayObLGZ 1994, 177; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 3; Demharter § 51 Rn. 3 und 41; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 183; Schaub in Bauer/von Oefele § 51 Rn. 131).

b) Weder die auf Blatt 1891 gebuchten Grundstücke selbst noch ein gütergemeinschaftlicher Anteil des Ernst R. sen. an ihnen gehören zum Nachlass des Ernst R. sen., so dass mit der Eintragung des Nacherbenvermerks auch dieses Grundbuch unrichtig geworden ist.

aa) Infolge dinglicher Surrogation gehört zur Erbschaft zwar auch, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder aufgrund Rechtsgeschäfts mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, § 2111 Abs. 1 BGB. Deshalb ist ein Nacherbenvermerk nicht nur an den ursprünglichen Nachlassgrundstücken, sondern auch an Surrogatgrundstücken einzutragen (Meikel/Böhringer § 51 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 3496), wobei es unerheblich ist, ob der Vermerk - zu Recht oder zu Unrecht - am ursprünglichen Nachlassgegenstand eingetragen war (Senat vom 10.2.2012, 34 Wx 143/11 = FGPrax 2012, 103). Beim gegenständlichen Grundbesitz handelt es sich jedoch nicht um ein Surrogat für der Nacherbfolge unterliegende Nachlassgegenstände.

Keiner der in § 2111 Abs. 1 BGB normierten Tatbestände gesetzlicher Surrogation ist erfüllt. Die erste Variante der Norm erfasst nur Erwerb, der kraft Gesetzes ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts stattfindet, etwa Rechtserwerb kraft Verbindung oder Vermischung (Palandt/Weidlich § 2111 Rn. 3). Eine Nachlasszugehörigkeit des Grundbesitzes aufgrund dieser Norm scheidet schon deshalb aus, weil Erna R. das Eigentum am Grundbesitz in Erfüllung des zum Gesamtgut gehörenden schuldrechtlichen Übertragungsanspruchs, der sich infolge Vererbung des Gesamthandsanteils des Erstverstorbenen in der Hand von Erna R. zu deren alleinigem Anspruch vereinigte (siehe II. 2. a) aa)), rechtsgeschäftlich erworben hat. Die zweite Variante der Norm greift ebenfalls nicht, denn in die Erbschaft waren nicht die Gesamtgutsgegenstände selbst, sondern der einer Verfügung nicht zugängliche (§ 1419 Abs. 1 BGB) Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gefallen.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem - nach dem anzulegenden wirtschaftlichen Maßstab - außer Acht gelassen werden könnte, dass zur Erbschaft nicht der Anteil an den einzelnen Gesamtgutsgegenständen, sondern der Gesamthandsanteil an der Gütergemeinschaft gehört (vgl. Senat vom 10.2.2012). Von einer Auseinandersetzung der Erbschaft unter mehreren Vorerben unterscheidet sich das hier vorliegende Erwerbsgeschäft der alleinigen Vorerbin mit Dritten grundlegend, denn mangels Einsetzung mehrerer Vorerben bedurfte es zur Begründung von Alleineigentum keiner Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände an einzelne Vorerben im Weg der Auseinandersetzung. Da die Ehefrau alleine als Vorerbin eingesetzt war, vereinigten sich in deren Hand mit dem Erbfall deren eigener und der ererbte Anteil am Gesamtgut und bewirkte deren Alleineigentum an den zum ehemaligen Gesamtgut zählenden Gegenständen.

bb) Der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk macht das Grundbuch unrichtig, denn er weist zum Schutz von Nacherben eine materiell nicht bestehende Verfügungsbeschränkung aus. Zwar bezieht sich der hier eingetragene Vermerk nach seinem Wortlaut nicht auf das Grundstück selbst, sondern auf den ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteil des Ernst R. sen.. Auch diese Eintragung entsprechend § 51 GBO macht das Grundbuch allerdings unrichtig, denn in die Erbschaft war nicht der Anteil an den Gesamtgutsgegenständen, sondern der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gefallen. Die Eintragung des Nacherbenvermerks hinsichtlich des ehemaligen gütergemeinschaftlichen Anteils im Grundbuch begründet die Vermutung, dass spätere Verfügungen über den Grundbesitz das Recht des Nacherben beeinträchtigen können und dann relativ unwirksam sind (vgl. BGHZ 141, 169/172; Meikel/Böhringer § 51 Rn. 183; Demharter § 51 Rn. 31 f.; Hügel/Zeiser § 51 Rn. 43). Die damit verlautbarte rechtliche Beschränkung widerspricht der wahren materiell-rechtlichen Rechtslage und bedingt die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB). Denn wie ausgeführt (II. 2. a) aa)) trifft die mit der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2113 BGB einhergehende Verfügungsbeschränkung den zum Vorerben eingesetzten, längerlebenden Ehegatten bei durch Tod beendeter Gütergemeinschaft nicht.

cc) Die der Eintragung des Nacherbenvermerks zugrunde liegende Eintragungsbewilligung, § 19 GBO, bewirkte als rein verfahrensrechtliche, nicht zugleich sachlich-rechtliche Erklärung keine Änderung der materiellen Rechtslage. Sie stellte als Erklärung der Bewilligungsberechtigten (vgl. Demharter § 19 Rn. 13, 31 und 44) zwar eine grundsätzlich ausreichende Grundlage für die Eintragung dar (Demharter § 19 Rn. 110), führte aber nicht dazu, dass der erworbene Grundbesitz dem Recht des Nacherben unterstellt wurde.

dd) Da zum einen der notarielle Ehe- und Erbvertrag nebst Nachträgen im Original vorliegt und zum anderen die Grundlage des Eigentumserwerbs mit dem Notarvertrag nachgewiesen ist, ist der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form geführt (siehe zu II. 2. a) bb)).

c) Aus den unter II. 2. a) und b) dargelegten Gründen erweist sich auch die auf den Grundbuchblättern 1426 und 1891 jeweils eingetragene Erstreckung des Nacherbenvermerks als im Widerspruch zum materiellen Recht stehend.

3. Daraus folgt zugleich, dass das auf die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des Grundbesitzes gerichtete Berichtigungsbegehren begründet ist, weil das Grundbuch infolge Versterbens des eingetragenen Eigentümers unrichtig (§ 894 BGB) geworden ist und die Beteiligte zu 1 in grundbuchmäßiger Form den Nachweis darüber geführt hat, dass sie dessen Rechtsnachfolge angetreten hat, § 22 Abs. 1, § 29 GBO.

a) Mangels materieller Verfügungsbeschränkung (siehe II. 2.) ist die Übertragung des Eigentums am Grundbesitz von Erna R. auf Ernst R. auch gegenüber etwaigen Nacherben des Ernst R. sen. rechtswirksam. Weder die Grundstücke noch Grundstücksanteile des Erblassers Ernst R. sen. waren Nachlassgegenstände. Die vom Grundbuchamt aufgeworfene Frage nach dem Ausscheiden aus dem Nachlass stellt sich deshalb nicht.

b) Die Nachfolge im Eigentum wird mithin allein durch die Erbenstellung nach Ernst R. bestimmt, § 1922 Abs. 1 BGB. Als dessen Alleinerbin ist die Beteiligte zu 1 in der nach § 35 Abs. 1 GBO genügenden Weise durch Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts nachgewiesen.

Im Berichtigungsverfahren unerheblich ist deshalb, dass mangels durchgeführten Erbscheinsverfahrens nach Ernst R. sen. nachlassgerichtlich nicht darüber entschieden wurde, ob die von Ernst R. und dessen leiblicher Tochter erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach Ernst R. sen. rechtswirksam sind und - bejahendenfalls - welche erbrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. Weder etwaige Ersatznacherben anstelle von Ernst R. noch etwaige Nachnacherben nach Ernst R. sind nach Obenstehendem gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 2112 bis 2115 BGB in die Eigentümerposition am Grundbesitz eingerückt. Der Vorlage eines Erbscheins (vgl. Senat vom 26.11.2014, 34 Wx 50/15, juris Rn. 30 f.; BayObLG Rpfleger 2000, 324; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 123; Bestelmeyer notar 2013, 147/151) bedarf es daher hier nicht.

c) Eine Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1 in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO zur beantragten Berichtigung durch Eintragung als Eigentümerin erübrigt sich, § 22 Abs. 2 GBO.

4. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Umschreibung der Hypothek (Blatt 1426 Abt. III/6) im Weg der Grundbuchberichtigung hat hingegen keinen Erfolg.

Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt neben dem Nachweis der Unrichtigkeit voraus, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (Senatvom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = Rpfleger 2016, 14 m. w. N.). Denn das unrichtig gewordene Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt (BayObLG NJW-RR 1995, 272; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62, Leitsatz 1).

Zwar ist das Grundbuch insoweit unrichtig, als es noch Erna R. als Berechtigte der Hypothek ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die auflösend bedingte Sicherungshöchstbetragshypothek (§§ 1184, 1190 BGB) mit dem Versterben von Erna R. infolge Bedingungseintritts (§ 158 BGB) oder auf andere Weise (§ 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB) zur Eigentümergrundschuld geworden oder mangels Entstehens einer gesicherten Forderung nicht als Fremdrecht, sondern als Eigentümergrundschuld entstanden (§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dies geblieben ist.

a) Die zugunsten von Erna R. bestellte Hypothek unterlag aus den unter 2. dargelegten Gründen nicht der Nacherbfolge. Mithin beurteilt sich die Rechtsnachfolge in die Hypothek grundsätzlich danach, wer Erbe nach Erna R. geworden ist. Da der erteilte Erbschein (§ 35 GBO) nicht die Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligte zu 2 als Erbin nach Erna R. ausweist, ist eine Vereinigung von Grundstückseigentum und Hypothek in einer Hand (§ 1177 Abs. 1 BGB) aufgrund Erbfolge nicht nachgewiesen.

b) Im Hinblick auf die aus der Grundakte ersichtlichen Grundstücksteilabschreibungen hat die Beteiligte zu 1 nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Möglichkeit widerlegt, dass die für etwaige künftige Forderungen auf teilweise Auskehr des Erlöses aus Grundbesitzveräußerung bestellte Hypothek als Fremdrecht entstanden ist (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 7) und als solches fortbesteht (vgl. § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Eine Auslegung dahingehend, dass die gesicherte schuldrechtliche Forderung mit dem Tod der Berechtigten Erna R. erlöschen sollte mit der Folge, dass sich die Hypothek mit dem Versterben der Berechtigten gemäß §§ 1190, 1163 Abs. 1 Satz 2, § 1177 Abs. 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umwandelt, ist nicht zwingend.

Die Hypothek wurde als auflösend bedingtes Recht bestellt, ohne die Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) inhaltlich zu beschreiben. Diese Gestaltung kann ein Verständnis dahingehend erlauben, dass die Vertragsparteien mit der Hypothek einen Erna R. höchstpersönlich zustehenden und nicht vererblichen vermögenswerten Anspruch absichern wollten und als auflösende Bedingung - unausgesprochen - das Ableben von Erna R. angesehen haben. Andererseits kommt ein Verständnis dahingehend in Betracht, dass die Parteien etwaige bis zum Todesfall fällig gewordene, aber nicht erfüllte Zahlungsansprüche als vererblich angesehen haben, so dass nur das „Stammrecht“ auf den Todesfall befristet sein sollte. Ein solches Verständnis erscheint auch deshalb möglich, weil die Parteien eine erleichterte Löschung durch Todesnachweis nicht vereinbart haben.

Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Entsprechend dürfen für die Auslegung Umstände außerhalb der schriftlich niedergelegten Erklärung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = Rpfleger 2016, 14; Demharter § 19 Rn. 28).

Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 1 nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Möglichkeit widerlegt, dass die Hypothek als Fremdrecht der Erbin nach Erna R. fortbesteht.

c) Eine Auslegung der Hypothek als auf den Tod der Berechtigten Erna R. auflösend bedingtes dingliches Recht (§ 158 Abs. 2 BGB) erscheint aus denselben Gründen als nicht zweifelsfrei. Darüber hinaus hätte bei einer Auslegung des dinglichen Rechts als auflösend bedingt auf den Tod von Erna R. der Eintritt der Bedingung das Erlöschen der Hypothek zur Folge (Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 7). Der Annahme einer Eigentümergrundschuld steht dieses Verständnis entgegen.

III. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen, weil das Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg hat, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Auch eine Auferlegung von Kosten auf einzelne Beteiligte erscheint angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage nicht angemessen, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 84 FamFG, zumal die Sache familiären Bezug hat und die von den Beteiligten zu 2 bis 4 erwähnten Bemühungen um eine gütliche Einigung nicht durch die Auferlegung von Verfahrenskosten beeinträchtigt werden sollen.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 28/07/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bis zum 30. September 2015 schriftliche Erklärungen
published on 28/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.

(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.

(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.

(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.

(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.