Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2017 - 34 Wx 175/16

published on 10/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2017 - 34 Wx 175/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. März 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge A. (= Beteiligte zu 3) und A. (= Beteiligter zu 4) sowie dessen Tochter C. G. als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 5, englischer Staatsangehöriger, war mit der am 24.11.2012 verstorbenen C. G. verheiratet; der Beteiligte zu 6 ist deren im Oktober 2008 geborener minderjähriger Sohn. Er hat - wie zuletzt C. G. und wie der Beteiligte zu 5 - seinen Lebensmittelpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs, England.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 22.7.2015 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, dass sich die Gesellschafterzusammensetzung wie folgt geändert habe: Der Beteiligte zu 1 habe bereits gemäß notarieller Urkunde vom 29.12.1999 von seiner Gesellschaftsbeteiligung einen Anteil auf die Beteiligte zu 2 übertragen. Die Beteiligten zu 5 und 6, letzterer dabei vertreten durch den Beteiligten zu 5, seien aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach die Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde, in die Gesellschafterstellung von C. G. nachgerückt und hätten ihre jeweilige Beteiligung auf die übrigen Mitgesellschafter, die Beteiligten zu 1 bis 4, übertragen. Abschließend stimmten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, sämtlichen vorstehend beschriebenen Gesellschafterwechseln vorbehaltlos und in vollem Umfang zu; außerdem bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.

Dem am 22.1.2016 über den Notar gemäß § 15 GBO gestellten Berichtigungsantrag war eine Ausfertigung des vom Amtsgericht M. - Nachlassgericht - beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände erteilten (Eigenrechts-)Erbscheins beigefügt, der die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben zu je 1/2 nach C. G. ausweist.

Nach Korrespondenz mit dem Notar über das Erfordernis der Beteiligung eines Ergänzungspflegers für den Beteiligten zu 6 sowie einer familiengerichtlichen Genehmigung bzw. einer Negativbescheinigung des Familiengerichts und/oder eines englischen Gerichts (High Court) erließ das Grundbuchamt am 11.3.2016 fristsetzende Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:

Bitte reichen Sie mir eine Negativbescheinigung des Familiengerichts und des High Courts nach, wonach die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eine familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich ist.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten über den Notar mit der Beschwerde. Sie beanstanden, dass die Zwischenverfügung keine Begründung enthält und weder das Eintragungshindernis noch die Mittel zu dessen Behebung klar bezeichnet. Zudem liege kein Eintragungshindernis vor. Eine familiengerichtliche oder sonstige gerichtliche Genehmigung, insbesondere eines Gerichts in England, sei nach der vom Notar eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung.

1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) und erweist sich deshalb als statthaft. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173) hat das Grundbuchamt nicht lediglich eine Meinungsäußerung oder einen rechtlichen Hinweis zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ergibt sich die Annahme eines Eintragungshindernisses noch hinreichend aus der Anforderung von Unterlagen, deren einziger Zweck in der Hindernisbeseitigung liegen kann. Das Fehlen jeglicher rechtlichen Begründung hierfür nimmt der Entscheidung nicht den Charakter einer Zwischenverfügung (Senat vom 2.3.2016, 34 Wx 408/15 = FGPrax 2016, 112). Dass die Mittel zur Hindernisbehebung nicht mit der erforderlichen Präzision bezeichnet sind, macht die Entscheidung zwar fehlerhaft. Der Mangel führt jedoch nach seiner Schwere nicht dazu, dass es an dem zur Qualifikation als beschwerdefähige Zwischenverfügung notwendigen Mindestinhalt fehlen würde (vgl. Senat vom 7.9.2016, 34 Wx 227/16, juris).

Auch sonst ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt (§§ 73, § 15 Abs. 2 GBO). Für den nach § 9 Abs. 2 FamFG nicht in eigener Person verfahrensfähigen Beteiligten zu 6 (hierzu: Schäuble BWNotZ 2016, 5) ist der Beteiligte zu 5 als vertretungsbefugt anzusehen. Weil dessen Vertretungsbefugnis zugleich Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist und daher die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft, ist sie im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen. Mithin ist von der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 6 auszugehen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 61 mit § 13 Rn. 53; § 1 Rn. 43 und 45 f.).

2. Die ergangene Zwischenverfügung kann keinen Bestand haben, weil sie weder das angenommene Hindernis noch die Mittel zu dessen Beseitigung präzise bezeichnet.

In einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind das Eintragungshindernis und die Mittel zu dessen Beseitigung anzugeben, und zwar auch dann, wenn der Adressat eine rechtskundige Person ist (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14 = NotBZ 2014, 348; BayObLGZ 1988, 102/104; OLG Hamm NJOZ 2013, 1404 f.; Demharter § 18 Rn. 30 f.; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 32, 34). Die erforderlichen Maßnahmen müssen unmissverständlich bezeichnet und auf die Behebung des konkret zu benennenden Mangels gerichtet sein.

Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht. Das angenommene Hindernis selbst ergibt sich lediglich durch Rückschluss aus den als fehlend monierten Bescheinigungen. Die angeführten Mittel zur Hindernisbehebung ihrerseits stellen sich als unfertige Überlegungen dar.

3. Auf die Beschwerde ist die Zwischenverfügung allerdings nicht lediglich zu präzisieren oder um die zutreffenden Mittel zur Hindernisbeseitigung zu ergänzen (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 34), sondern aufzuheben, weil das der Zwischenverfügung unausgesprochen zu entnehmende Eintragungshindernis (Fehlen gerichtlicher Negativatteste) so nicht besteht.

a) Die Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO grundbuchmäßig als Berichtigung zu behandeln (Senat vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393). Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist allerdings nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern (nur) das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis (Demharter § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 12, 15), hier das unterstellte Erfordernis gerichtlicher Negativbescheinigungen des Inhalts, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie eine (familien-)gerichtliche Genehmigung für die Anteilsübertragung entbehrlich seien.

b) Zur Entscheidung über die beantragte Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der erklärten Bewilligungen bedarf es der angeforderten Unterlagen nicht.

aa) Soll das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerstellung berichtigt werden, so kann dies auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 19, 20, 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71 f.; Demharter § 22 Rn. 28, 31). Dieselben Grundsätze gelten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung der als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Hier haben die Beteiligten nicht die Urkunden (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) über die vertraglichen Anteilsübertragungen vorgelegt, sondern in der beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde die Anteilsübertragungen referierend dargestellt und - hierauf sowie auf die beurkundeten Zustimmungen gestützt - die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Eine Berichtigung kommt daher zwar nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, wohl aber - ohne zusätzlichen Unrichtigkeitsnachweis - aufgrund Bewilligung in Betracht (vgl. Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393).

bb) Die berichtigende Eintragung wegen - hier schlüssig vorgetragener - rechtsgeschäftlicher Übertragungen von Gesellschaftsanteilen gemäß §§ 413, 398 BGB setzt Berichtigungsbewilligungen (§ 19 GBO) der aufgrund ihrer Buchposition formell betroffenen Gesellschafter, mithin der aus der fortbestehenden Gesellschaft durch Anteilsübertragung ausgeschiedenen und der übrigen (Mit-)Gesellschafter, sowie die Zustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO) des eintretenden Gesellschafters je in der Form des § 29 Abs. 2 GBO voraus (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393 je m. w. N.).

Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Bewilligung muss allerdings von allen abgegeben werden, deren Recht von der Berichtigung auch nur möglicherweise betroffen ist (§ 19 GBO), das heißt, von allen, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667; Demharter § 22 Rn. 32, 41 m. w. N.). Dies sind neben den übrigen eingetragenen Mitgesellschaftern alle Personen, die als Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommen. Dabei wird in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - das Grundbuch nicht zuerst durch Eintragung der Rechtsnachfolger in den Anteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern sogleich - unter Beachtung von § 40 Abs. 1 GBO - durch Eintragung des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbers erfolgen soll (vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62).

cc) Unter der Voraussetzung, dass mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags von einer Fortsetzung der Gesellschaft unter Eintritt der Erben der Verstorbenen ausgegangen werden kann (hierzu: Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694/712 f. m. w. N.) - dies ist nicht Gegenstand der Zwischenverfügung -, ist die Bewilligungsberechtigung der Beteiligten zu 5 und 6 durch die Vorlage des territorial, nämlich auf das im Inland belegene Vermögen, beschränkten Erbscheins formgerecht (§ 2353, 2365 BGB, § 352c FamFG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachgewiesen. Dieser Erbschein weist die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben und - unter der genannten Voraussetzung - gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Rechtsnachfolger in die Buchposition der eingetragenen, verstorbenen Gesellschafterin aus. Er belegt daher deren Recht, als durch die begehrte Eintragung materiell dinglich Betroffene die Bewilligung abzugeben (Hügel/Holzer § 19 Rn. 59).

dd) Allerdings muss der nach § 9 Abs. 2 FamFG selbst nicht verfahrensfähige Beteiligte zu 6 bei der verfahrensmäßigen Verfügung über sein Recht durch Bewilligung vertreten werden; dabei folgt die Bewilligungsbefugnis der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Fehlt letztere oder ist sie beschränkt, so besteht auch verfahrensrechtlich keine oder nur eine beschränkte Bewilligungsbefugnis (vgl. Hügel/Holzer § 19 Rn. 75 f., 78 und 86; Demharter § 19 Rn. 56 f. mit Rn. 64 f.; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 19 Rn. 122, 125 a. E., 128 f.). Deshalb kommt es für den Vollzug der begehrten Eintragung auf Bestand und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht des Beteiligten zu 5 für den Beteiligten zu 6 an, die das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren selbstständig zu prüfen hat (OLG Frankfurt NotBZ 2012, 303; Demharter § 19 Rn. 74.1).

Dennoch bedarf es der mit der Zwischenverfügung aufgegebenen Negativatteste nicht zum Vollzug der Eintragung; ihr Fehlen steht der beantragten Eintragung nicht entgegen. Zum einen richten sich bei der gegenwärtigen Sachlage Bestehen und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so dass weder für die Bestellung eines Ergänzungspflegers noch für eine familiengerichtliche Genehmigung nach deutschem Recht Raum ist; eine Negativbescheinigung darf deshalb nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 9). Zum anderen kennt das maßgebliche englische Recht eine dem deutschen Recht (§ 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB; §§ 1629, 1795 BGB) vergleichbare gesetzliche Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht jedenfalls nicht ausdrücklich. Die Anforderung einer „Negativbescheinigung“ des High Court of Justice nach dem Vorbild des deutschen Rechts erscheint daher nicht sachgerecht.

(1) Wer Vertreter des nicht voll Geschäftsfähigen ist und welche Befugnisse er hat, bestimmt sich nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich (BGBl. 2010 II S. 1527; BGBl. 2013 II S. 155) zur Anwendung kommenden Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (Haager Kinderschutzübereinkommen, BGBl 2009 II S. 603 - nachfolgend: KSÜ) zur Anwendung berufenen englischen Sachrecht, weil der Beteiligte zu 6 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) im Vereinigten Königreich - Staffordshire, England - hat (vgl. Staudinger/Hausmann BGB [2013] Art. 7 EGBGB Rn. 94 f., 98 f.; Staudinger/Henrich BGB [2014] EGBGB Art. 21 Rn. 104 f.; Schäuble BWNotZ 2016, 5/7 f. sowie 9, 11 f.; Denkschrift - Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 35/58 und 60). Art. 4 Buchst. f KSÜ steht dem nicht entgegen, weil im Grundbuchverfahren der erbrechtliche Sachverhalt selbst nicht zu beurteilen ist, sondern nur den Rahmen für die zu prüfende Frage der Bewilligungsbefugnis bildet (vgl. Schäuble BWNotZ 2016, 5/9).

Da die Genehmigungspflicht nach § 1643 BGB - anders als gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB - keinen Eingriff in die elterliche Verantwortung, sondern eine vom deutschen Gesetzgeber für notwendig erachtete Schranke der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern darstellt, greift diese Schranke nur ein, wenn auch die elterliche Verantwortung gemäß Art. 16, 17 KSÜ dem deutschen Recht unterliegt (Staudiger/Hausmann Art. 21 EGBGB Rn. 100 m. w. N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1795 BGB. Das nach dem KSÜ berufene Recht bestimmt, wann die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (Art 17 KSÜ). Auf das Wirkungsstatut des vermögensrechtlichen Geschäfts hingegen kommt es nicht an (Staudinger Art. 21 EGBGB Rn. 131). Weil hier - wie dargestellt - die elterliche Verantwortung dem englischen Recht unterliegt, greifen die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Deshalb darf eine diesbezügliche Negativbescheinigung eines deutschen Gerichts nicht verlangt werden.

(2) Ein den §§ 1629, 1795 BGB vergleichbarer gesetzlicher Ausschluss der Eltern oder eines Elternteils von der Vertretungsbefugnis findet sich im Children Act 1989 nicht. Nach common law haben ein Elternteil mit elterlicher Verantwortung und ein bestellter Vormund („guardian“ nach sec. 5 Children Act 1989) grundsätzlich dieselben Befugnisse zur Verwaltung des (beweglichen) Kindsvermögens (sec. 5 (6) Children Act 1989).

Nach sec. 5 Children Act 1989 kann zwar auf Antrag oder von Amts wegen ein „guardian“ gerichtlich bestellt werden, wenn ein Defizitsachverhalt der dort beschriebenen Art eintritt. Jedenfalls ein der ausdrücklichen Regelung entsprechender Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich. Dass eine minderjährige Person nach englischem Recht nicht Eigentümer unbeweglichen Vermögens sein kann und deshalb die Vermögenssorge der Eltern Verfügungen über - im Ausland gelegenen - Grundbesitz des Minderjährigen möglicherweise nicht umfasst, ändert daran nichts. Anteile an Gesellschaften gehören nach deutschem Recht als der hier maßgeblichen lex rei sitae - wie nach englischem Recht - nach herrschender Meinung zum Mobiliarvermögen auch dann, wenn das Gesellschaftsvermögen aus Grundstücken besteht (siehe Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, Großbritannien, Stand 2016, Rn. 10 und 17; Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, 3. Aufl., Großbritannien: England und Wales, Rn. 3 f.; von Oertzen/Stein/Reich ZEV 2013, 109/110 f.).

(3) Desgleichen kennt der Children Act 1989 keine Regelung, die vergleichbar mit § 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB die Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils durch das Erfordernis (familien-)gerichtlicher Genehmigung beschränken würde.

Zwar können die Behörden - darunter sind nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ auch die Gerichte zu verstehen - Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere nach Art. 3 Buchst. a, Art. 18 KSÜ die teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung oder nach Art. 3 Buchst. g, Art. 18 KSÜ sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung und die Erhaltung des Kindsvermögens sowie Verfügungen hierüber anordnen. Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten richtet sich jedoch die internationale Zuständigkeit für alle Entscheidungen zur Regelung der Vermögenssorge (vgl. Erwägungsgründe 5 und 9) nach Art. 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EU Nr. L 338 S. 1). Erkenntnisse darüber, dass die nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung international zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs (Staudinger/Henrich Art. 21 EGBGB Rn. 81 und 141) mit einem entsprechenden Antrag befasst worden wären, bestehen jedoch nicht.

4. Für das weitere Verfahren wird - nicht bindend - auf Folgendes hingewiesen:

Der Eintragung dürfte als Hindernis entgegenstehen, dass die Bewilligungsbefugnis, die im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss, nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Mit der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 6 (Certificate of Birth) und der Urkunde über die Anmeldung seiner Geburt (Certified Copy of an Entry Pursuant to the Births and Deaths Registration Act 1953) sowie über die Heirat seiner Eltern (Certified Copy of an Entry of Marriage Pursuant to Marriage Pact 1949), sämtlich gerichtskundig aus der bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakte, ist zwar nachgewiesen (vgl. Hügel/Otto § 29 Rn. 111), dass der Beteiligte zu 5 die elterliche Verantwortung für den Beteiligten zu 6 nach sec. 4 (1) (a) Children Act 1989 mit sec. 10 (1) (a) Births and Deaths Registration Act 1983 erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Vereinigtes Königreich (England und Wales), Stand Sept. 2016, S. 49).

Allerdings besteht in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit darüber, ob die Übertragung der dem Kind durch Erbschaft zugefallenen Gesellschaftsanteile nach englischem Rechtsverständnis in die Verwaltung und Betreuung des Kindsvermögens fällt, zu der die elterliche Verantwortung berechtigt (siehe auch sec. 3 Children Act 1989), zumal ein Interessenwiderstreit in der Person des Beteiligten zu 5 aus seiner Stellung als Anspruchsinhaber gegen den Nachlass einerseits (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 143 f. mit 137) und als gesetzlicher Vertreter des Beteiligten zu 6 andererseits nicht ausgeschlossen erscheint.

Von Bedeutung für die Befugnis des Beteiligten zu 5, namens des Beteiligten zu 6 über das letzterem durch Erbschaft angefallene Vermögen zu verfügen, kann zudem sein, ob der Beteiligte zu 5 (oder eine andere Person) in England zum „administrator“ über den Nachlass gerichtlich bestellt wurde und als solcher zur Verwaltung des - auch im Ausland belegenen - Kindsvermögens einschließlich dessen Übertragung auf Dritte ermächtigt ist (dazu: Henrich Einführung in das Englische Privatrecht 3. Aufl. S. 111; Süß/Odersky Rn. 14 ff. mit 18 ff., 74 ff.; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 67 ff., 80, 109, 143).

Schon deshalb, weil bei derzeit unsicherer Tatsachengrundlage die Einholung eines Gutachtens über das ausländische Recht wenig geeignet erscheint, die fragliche Bewilligungsbefugnis zu klären, könnte es angezeigt sein, zum Nachweis derselben die Vorlage einer von der zuständigen englischen Behörde ausgestellten Bescheinigung nach Art. 40 Abs. 1 KSÜ aufzugeben, welche bezeugt, dass der Beteiligte zu 5 aufgrund elterlicher Verantwortung (parental responsibility) zur Übertragung beweglicher Vermögensgegenstände, nämlich Anteilen an der Grundbesitz haltenden Gesellschaft, berechtigt ist, die dem Beteiligten zu 6 als Erben nach der am 24.11.2012 verstorbenen Mutter zugefallen sind (vgl. Denkschrift - Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 68 Rn. 154). Diese Bescheinigung bedarf im Grundbuchverfahren als ausländische öffentliche Urkunde der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (“Haager Apostille“).

Im Fall entsprechender Aussagekraft der Bescheinigung dürfte weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine solche zum ausländischen Recht für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis erforderlich sein. Allerdings hat Art. 40 KSÜ nur fakultativen Charakter. Sollte eine Bescheinigung überhaupt nicht oder nur eine solche mit unzulänglicher Aussagekraft beigebracht werden können, so dürfte nicht nur die Person des administrator durch Vorlage der gerichtlichen Bestellungsurkunde nachzuweisen, sondern außerdem - insoweit von Amts wegen - zur fundierten Klärung der Reichweite der elterlichen Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Vermögen (und der sich daraus ableitenden Bewilligungsbefugnis) ein Gutachten zum ausländischen Recht von Amts wegen einzuholen sein, denn die Ermittlung des Rechts, auch ausländischen Rechts, ist Aufgabe des Grundbuchamts (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 9).

III. Für das erfolgreich eingelegte Rechtsmittel fallen Gerichtskosten nicht an, § 25 Abs. 1 GNotKG. Daher sind eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung nicht veranlasst.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) kommt nicht in die Betracht.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 06/04/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. Gründe
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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.