Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2014 - 34 Wx 176/14

bei uns veröffentlicht am24.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 17. Januar/26. Februar 2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23. April 2014 aufgehoben, soweit als Eintragungshindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter aufgezeigt und Frist zur Behebung gesetzt wird.

Gründe

I.

Als Eigentümer vom Wohnungseigentum ist im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus ... - diese seit 10.1.2013 als Erbin des ursprünglichen Gesellschafters ...-, ... und ..., eingetragen ..., wiederverehelichte ..., ist am 16.3.2012 verstorben und wurde gemäß Erbschein vom 27.09.2013 zu gleichen Teilen von den beiden Beteiligten beerbt.

Mit notariellem Vertrag vom 03.12.2013 übertrugen die Beteiligten als Erbengemeinschaft in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses den Gesellschaftsanteil an die Beteiligte zu 2. Sie bewilligten und beantragten wegen der Anteilsabtretung die Berichtigung des Grundbuchs. Die Parteien erklärten bei dieser Gelegenheit, für die Gesellschaft bestehe lediglich ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Mündlich seien keine Abweichungen zu den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart, so dass die Gesellschaft nach § 727 BGB bereits mit dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters (...) aufgelöst wurde und nunmehr nur noch als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Insoweit sei die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen 1/3 betragen habe, Inhaber des Gesellschaftsanteils geworden.

Der Notar hat gemäß § 15 GBO den Vollzug der Berichtigung im Grundbuch beantragt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.01./26.2.2014 hat - soweit für das Verfahren noch von Bedeutung - das Grundbuchamt als Hindernis die fehlende Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter mit Bestätigungserklärungen zum unveränderten Fortbestand der Gesellschaft aufgezeigt, welche zur Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Beteiligte zu 2 als Alleinberechtigte erforderlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die folgendermaßen begründet wird:

Eine Berichtigungsbewilligung der übrigen Gesellschafter sei nicht erforderlich. Für die Gesellschaft würden die gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB gelten. Sie sei durch den Tod des Gesellschafters ... aufgelöst und in eine Liquidationsgesellschaft umgewandelt. Die Beteiligten seien nach dem Tod der Gesellschafterin Christine D. (Pf.) als Erbengemeinschaft in die Gesellschaft eingetreten. Ein Beschluss, die Gesellschaft als werbende Gesellschaft fortzusetzen, sei nicht gefasst worden. Die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sei zur Übertragung des Anteils auf einen der Miterben in Erfüllung eines Vermächtnisses nicht erforderlich. Deren Zustimmung sei zwar im Normalfall aufgrund des höchstpersönlichen Charakters des Zusammenschlusses einer Personengesellschaft notwendig. Wenn aber eine andere Gesellschaft Gesellschafterin der GbR sei,

sei eine solche Zustimmung nicht notwendig, wenn sich lediglich deren Gesellschafterbestand ändere. Bei der Beteiligung einer Gesellschaft an der GbR müssten nämlich die anderen Gesellschafter mit einem Mitgliederwechsel rechnen. Dies entspreche aber der Interessenlage im hiesigen Fall. Hätten die Gesellschafter keine abweichenden Bestimmungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters getroffen, müssten sie damit rechnen, dass Erben, auf deren Auswahl sie keinerlei Einfluss hätten, in die Liquidationsgesellschaft eintreten. Bei der Übertragung des Anteils auf einen bereits an der Erbengemeinschaft beteiligten Miterben seien die anderen Gesellschafter nicht schutzbedürftig. In diesem Fall müssten sich die Mitgesellschafter nämlich weder eine dritte - neue -Person aufdrängen lassen noch komme es zu einer Vermehrung der Zahl der Gesellschafter. Die Mitgesellschafter einer auf Auseinandersetzung gerichteten Liquidationsgesellschaft seien insoweit auch nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie die Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht vollständig abgeholfen. Es geht zuletzt noch davon aus, dass mit notarieller Urkunde vom 1.2.1994 („Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) ein förmlicher Vertrag über die Errichtung der GbR geschlossen worden sei, dieser unverändert fortbestehe und die nach dem Tod des erstverstorbenen Gesellschafters bestehende Liquidationsgesellschaft keine sonstigen nicht aus dem Grundbuch bzw. Erbschein ersichtlichen Mitglieder habe. Zwar sei bei Beteiligung einer anderen Gesellschaft an einer GbR im Falle eines Gesellschafterwechsels in der anderen Gesellschaft keine Zustimmung der GbR-Gesellschafter erforderlich. Die Erbengemeinschaft sei jedoch keine juristische Person, sondern bestehe aus mehreren Personen in einer gesamthänderischen Gebundenheit.

II.

Das Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg.

1. Auf die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 mit § 15 Abs. 2 GBO) ist diese aufzuheben, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen. Die Zwischenverfügung dient dem Zweck, einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 8). Das Grundbuchamt geht davon aus, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht erbracht ist. Es verlangt deshalb ausdrücklich unter Verweis auf § 19 GBO Berichtigungsbewilligungen der übrigen Gesellschafter. Wegen § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO gelten die für den Berechtigten (die GbR) geltenden Vorschriften entsprechend für die Gesellschafter. Wenn aber die zur Eintragung erforderlichen Bewilligungen der unmittelbar Betroffenen, zu denen nach der gesetzlichen Gleichstellung gerade die Gesellschafter zählen, noch nicht erklärt sind, kann dies nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der fehlenden Eintragungsbewilligung des (der) unmittelbar Betroffenen um eine rechtsändernde oder aber um eine Berichtigungsbewilligung handelt. Auch deren Vorlage kann nicht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (vgl. Demharter § 18 Rn. 12). Demnach hätte das Grundbuchamt von seinem Standpunkt aus den Antrag sofort zurückweisen müssen.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat - ohne Bindungswirkung - auf Folgendes hin:

a) Das Grundbuch kann aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) oder im Weg der Berichtigungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 28 und 31) berichtigt werden. Für den zuletzt genannten Weg fehlt es bereits an der Bewilligung (§ 19 GBO) der weiteren Gesellschafter xx und... (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279/280; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63; Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 899a Rn. 3; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; Lautner MittBayNot 2011, 32/37), deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB vermutet wird (Senat a. a. O.).

b) Voraussetzung für die berichtigende Eintragung der Beteiligten zu 2 wäre darüber hinaus aber auch im Fall einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, dass die Beteiligten zu 1 und 2 -in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) - als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Gesellschafterin... Gesellschafter geworden sind. Dem Grundbuch lässt sich hierzu - auch anhand der am 10.1.2013 nach dem ersten Todesfall vorgenommenen Berichtigung - nicht entnehmen, dass es sich bei der eingetragenen Gesellschaft um eine Liquidationsgesellschaft handelt. Die gesetzliche Vermutung in § 899a BGB hilft insoweit nicht weiter. Die materielle Grundnorm des § 727 Abs. 1 BGB hat zwar zur Folge, dass vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen die Gesellschaft durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst wird und nach der Rechtsprechung des Senats der Erbe im Weg der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter der dann als Liquidationsgesellschaft fortbestehenden Gesellschaft eingetragen werden kann (Beschluss vom 7.9.2010; dazu Lautner MittBayNot 2011, 32/36 f.). Aber bereits nach früherer Rechtsprechung (BayObLGZ 1991, 301; siehe auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62) steht bei Todesnachweis des Gesellschafters zunächst nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs fest, nicht hingegen der dadurch veränderte Gesellschafterbestand (Knothe in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59a). Denn vertragliche Fortsetzungs-, Eintritts- und Nachfolgeklauseln stellen keineswegs nur atypische Ausnahmen dar (BayObLGZ 1991, 301/304; Knothe in Bauer/v. Oefele § 29 Rn. 59a); zudem sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags jederzeit und regelmäßig ohne die Notwendigkeit, eine bestimmte Form einzuhalten, möglich, was zur Folge hätte, dass gerade nicht die Erbenstellung auch den Eintritt in die Gesellschaft belegt. Denn die Rechtsnachfolge richtet sich grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. BayObLGZ 1997, 307). Daher ist zur Grundbuchberichtigung in diesen Fällen die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn auch nicht zwingend in der Form des § 29 GBO, oder jedenfalls ein sonstiger Inhaltsnachweis erforderlich (vgl. BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 41).

c) Einen ausreichenden gesellschaftsvertraglichen Beleg zur ausgelösten Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB vermisst der Senat bislang. Anders als zuletzt das Grundbuchamt wertet der Senat die Erklärungen in der herangezogenen Urkunde vom 1.2.1994 (dort unter Ziff. II.) nicht dahin, dass die Urkunde selbst die Gesellschaftsgründung enthält, sondern dass sie sich nur auf einen seinerzeit schon gesondert, nämlich mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag bezieht. Diese Auslegung entspricht der nächstliegenden Bedeutung, indem der Text entsprechend der damaligen Regelung in § 47 GBO (a. F.) erkennbar ein bestehendes Gemeinschaftsverhältnis widergibt, um die Eintragungsvoraussetzungen bei Einbringung von Grundstücken in eine GbR herbeizuführen. Dann aber kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht schon von einem Vertragsinhalt ausgegangen werden, dessen Fortbestehen das Grundbuchamt mangels auf konkrete Tatsachen gegründeter Zweifel unterstellen könnte (vgl. BayObLGZ 1997, 307; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 59a; Hügel/Kral „Gesellschaftsrecht“ Rn. 63; großzügiger OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 1137; Wegmann in Bauer/von Oefele § 47 Rn. 200).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters


(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. (2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen

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(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.