Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz
Gericht
Tenor
1. Die Anträge des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts werden abgelehnt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.
3. Die gegen die Kostenentscheidung desselben Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gerichtete sofortige Beschwerde des Strafgefangenen ist gegenstandslos.
4. Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffenen (Bl. 83 d.A.):
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„Der Antragsteller befand sich zunächst in Strafhaft in der JVA Euskirchen und wurde von dort in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt, in der er nunmehr seit dem 02.06.2016 inhaftiert ist.
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Mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vom 13.06.2017 begehrt er, nachdem die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag vom 28.04.2017 auf (Rück-)Verlegung nach Nordrhein-Westfalen am 12.06.2017 abgelehnt hat, neben der Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, „gemäß § 24 StrVollstrO die örtliche Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen festzustellen“. Er macht geltend, vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt zu haben.“
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Verweisungen auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG enthalten die Feststellungen nicht.
- 5
Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt (Bl. 83 f. d.A.):
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„Der Antragsteller begehrt vorliegend keine Verlegung in eine andere Anstalt abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 23 LJVollzG. Er macht vielmehr die örtliche Unzuständigkeit der JVA Diez mangels Wohnortes in Rheinland-Pfalz geltend und stützt seinen Verlegungsanspruch auf die in § 24 StrVollstrO geregelte örtliche Vollzugszuständigkeit, nach seinem Dafürhalten hier in Nordrhein-Westfalen.
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Bei einer solchen - hier auch länderübergreifenden (vgl. insoweit § 9 StrVollstrO) - Verlegung nach derStrafvollstreckungsordnung handelt es sich aber eben um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht auf dem Gebiet des Strafvollzuges und ist daher für ein Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein Raum. Vielmehr ist für Streitigkeiten nach § 24 StrVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2008 - 1 Ws 203/08 -, juris m.w.N.).
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Die vorgenannte Entscheidung hat der Antragsteller selbst mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2017 vorgelegt. Soweit er für den - bejahten - Fall einer Eröffnung des Rechtsweges nach §§ 23 ff EGGVG um „Weiterleitung“ an das zuständige Gericht gebeten hat, konnte eine solche (bzw. eine Verweisung) vorliegend nicht in Betracht kommen. Zum einen muss bei Ablehnung einer Verlegung auf der Grundlage des § 24 StrVollstrO zunächst das Beschwerdeverfahren nach § 21 StrVollstrO durchlaufen werden (vgl. OLG Celle, a.a.O.), bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG gestellt werden kann (§ 24 Abs. 2 EGGVG). Zum anderen geht aus dem weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 29.08.2017 hervor, dass er selbst schon anderweitig ein eigenständiges Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht hat und betreibt.“
- 9
Die Strafvollstreckungskammer hat neben der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen dem Antragsteller auferlegt sowie den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 250 € festgesetzt.
- 10
Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten am 5. Dezember 2017 und dem Strafgefangenen am 4. Dezember 2017 (Bl.90, 93 d.A.) zugestellte Entscheidung wendet sich der Strafgefangene. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. Dezember 2017, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 7. Dezember 2017, hat er Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannte Hauptentscheidung mit der Bitte um Protokollierung durch den zuständigen Rechtspfleger, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet er sich dagegen, dass gemäß § 21 GKG keine Niederschlagung der Gerichtskosten erfolgt sei. Im Übrigen beantragt er „in den Nebenanträgen … um Prozesskostenhilfe“ unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 88 f. d.A.). Am 19. Dezember 2017 hat er die Rechtsbeschwerde formgerecht zu Protokoll des Rechtspflegers wiederholt, mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und Aufhebung der Entscheidung beantragt (Bl. 94 f. d.A.).
- 11
Das Ministerium der Justiz hat am 16. Januar 2018 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
II.
- 12
Der Senat legt den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Strafgefangenen so aus, dass er nicht nur Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts begehrt, sondern auch für die Rechtsbeschwerde gegen die Hauptentscheidung.
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Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da dem Antrag entgegen §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Kostenbeschwerde und der Streitwertbeschwerde scheidet auch deshalb aus, weil sie gesetzlich für diese Verfahren nicht vorgesehen ist (zur Kostenbeschwerde vgl. Senat, 2 Ws 68/18 v. 05.02.2018, denselben Strafgefangenen betreffend).
III.
- 15
Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
- 16
1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten.
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Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass die auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bzw. nach Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darstellt und nach dieser Bestimmung anfechtbar ist (Senat, 2 Ws 660/13 Vollz v. 26.02.2014, juris Rn. 10 ff., FS 2015, 63; OLG Zweibrücken, 1 Ws 53/11 Vollz v. 05.07.2011, FS 2012, 1 f.; so auch OLG Brandenburg, 2 VAs 6/03 v. 28.08.2003, juris, und ThürOLG, 1 VAs 1/05 v. 23.02.2005, juris, für die Bundesländer Brandenburg bzw. Thüringen).
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In der Senatsrechtsprechung ebenfalls geklärt ist, dass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dem Strafgefangenen oder Untergebrachten offen steht, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigert (Senat, 2 VAs 16/15 v. 14.12.2015, juris Rn. 5; 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; so auch KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008, juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.).
- 19
Der Senat hatte aber bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zu der Frage, welcher Rechtsweg in Rheinland-Pfalz für eine nicht auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, eröffnet ist. Deshalb ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung geboten.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der allein erhobenen Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg.
- 21
Über die auf § 23 Abs. 2 LJVollzG bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gestützte Ablehnung hinaus, ist der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG auch dann eröffnet, wenn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, auf die Gründe des § 23 Abs. 1 LJVollzG (Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe) bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gestützt ist. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Ablehnungsgrund des § 23 Abs. 2 LJVollzG. Solches ist hier aber nicht der Fall.
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Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn sich der Gefangene - wie es hier der Fall ist - darauf beruft, seinen Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in einem anderen Bundesland gehabt zu haben, und deshalb in die gemäß § 24 StVollstrO für seinen Wohnsitz örtlich zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt werden will, und die Justizvollzugsanstalt, in der er gegenwärtig untergebracht ist, die Wohnsitzangaben des Strafgefangenen nicht teilt und den Verlegungsantrag aus diesem Grund ablehnt (vgl. KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 16 ff., NStZ-RR 2017, 157; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64). Das Kammergericht (aaO, juris Rn. 17) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungsordnung als Verwaltungsanordnung von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 725/07 v. 27.09.2007, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Einleitung Rn. 3 ff.). § 24 StVollstrO bestimmt, wann die im Vollstreckungsplan generell und abstrakt benannten, auf den Verurteilten bezogenen örtlichen Voraussetzungen vorliegen und begründet hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte des Verurteilten (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 24 Rn. 1, 3). Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG aaO, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, 4 VAs 3/96 v. 19.03.1996, juris Rn. 18). Während es vor Beginn des Vollzugs nach § 29 Abs. 1 StVollstrO Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist, die zuständige Anstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (vgl. OLG München aaO, juris Rn. 25), stellt sich nach Beginn des Strafvollzugs, d.h. nach der Aufnahme des Verurteilten, auch für die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde die Aufgabe, ihre Zuständigkeit zu prüfen und ggf. die Verlegung des Verurteilten zuständigkeitshalber zu veranlassen (OLG München aao, juris Rn. 25). Die Zuständigkeiten der rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht gemäß § 113 Abs. 1 LJVollzG i.V.m. der Vollstreckungsplanverordnung (VollstrPlV RP) sowie §§ 22 ff. StVollstrO geregelt. Denn die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde ist zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde. Sie ist von jeder mit der Sache befassten Behörde in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (OLG München aaO mwN). Der Verlegungsantrag des Strafgefangenen ist sowohl in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 LJVollzG (nach altem Recht § 8 StVollzG) an die Vollzugsanstalt als auch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO an die Anstalt zu richten, in die der Gefangene aufgenommen ist (vgl. KG aaO, juris Rn. 21; OLG München aao, juris Rn. 26). Eine Verlegung auf Antrag des Strafgefangenen gemäß § 24 Abs. 2 StVollstrO wird von der Vollzugsbehörde veranlasst. Die Vollstreckungsbehörde wird nach § 35 Abs. 1 Nr 5 StVollstrO lediglich benachrichtigt (vgl. KG aaO; OLG München aaO). Auch aus den Regelungen des § 8 VollstrPlV RP ergibt sich nicht anderes.
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Da der Strafgefangene nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht die Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO angreift, (wie es etwa in der von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung des OLG Celle, 1 Ws 203/08 v. 27.05.2008, juris Rn. 6 und der Entscheidung des OLG Karlsruhe, 2 VAs 12/98 v. 12.08.1998, juris, der Fall war; vgl. dazu auch KG aaO, Rn. 30), ist nicht die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO und nachfolgend der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sondern der gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gegebene Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG.
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Der Antrag ist mithin zu Unrecht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen worden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes (s. dazu nachfolgend V.) - der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund fehlender Feststellungen für die Sachentscheidung nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.
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3. Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen muss, ob der für den Zeitpunkt der Inhaftierung behauptete Wohnsitz tatsächlich bestanden hat (vgl. OLG München, 3 Ws 756/00 v. 27.11.2000, juris Rn. 7 f.).
IV.
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Da die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückweisung führt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als bloßem Annex der aufgehobenen Hauptentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 14). Die Kostenentscheidung ist von der Strafvollstreckungskammer der neuen Hauptentscheidung anzupassen. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewinnt als Eventualbeschwerde erst dann eigenständige Bedeutung, wenn das Hauptrechtsmittel keinen Erfolg hat (BGHSt 25, 77; 26, 250, 253; OLG Nürnberg, 1 Vs 1/09 v. 22.01.2009, zit. n. juris Rn. 25).
V.
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1. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss der Strafvollstreckungskammer entscheidet der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn das Gericht „durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter“ entschieden hätte (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn die Strafvollstreckungskammer hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Gegenstandswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss entschieden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Dass nach dieser Bestimmung die Strafvollstreckungskammer mit nur einem Richter besetzt ist, macht ihn nicht zum Einzelrichter im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG (Senat, 2 Ws 32/17 Vollz v. 27.08.2017; 2 Ws 626, 627/14 Vollz v. 27.11.2014; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; OLG Rostock, I Vollz (Ws) 28/12 v. 12.11.2012, zit. n. juris Rn. 4, NStZ-RR 2013, 92; a.A. OLG Düsseldorf, 2 Ws 268/12 vom 07.08.2012, zit. n. juris Rn. 7).
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2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Der Antragsteller ist schon nicht beschwert. Da er anwaltlich im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vertreten war, ist neben der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr außerdem auf die streitwertabhängige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG abzustellen (vgl. OLG Rostock, 20 Ws 181/17 v. 23.06.2017, zit. n. juris Rn. 10,JurBüro 2017, 474). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € einheitlich 35 € (§ 34 Abs. 1 GKG). Auch die Rechtsanwaltsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € stets 45 € (§ 13 Abs. 1 RVG). Da auch die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG unverändert bleibt, errechnet sich ferner keine andere Umsatzsteuer. Bei Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts als 250 € wären demnach keine niedrigeren Gebühren angefallen. Im Übrigen ist der Beschwerdewert von 200 € nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht. Er berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag der streitwertabhängigen Gebühren bei Zugrundelegung des festgesetzten und des begehrten Streitwerts (vgl. OLG Rostock aaO; KG, Beschluss 2 Ws 151/07 Vollz v. 30.03.2007, zit. n. juris, JurBüro 2007, 532). Es ergibt sich hier keine Differenz.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
- 1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist; - 2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; - 3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung; - 3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; - 4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; - 5.
nach der Strafprozessordnung; - 6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz; - 7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; - 8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes; - 9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen; - 9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz; - 10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; - 11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz; - 12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; - 13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist; - 14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes); - 15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz; - 16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; - 17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz; - 18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; - 19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz; - 20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); - 21.
nach dem Zahlungskontengesetz und - 22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung; - 2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung; - 3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist; - 4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und - 5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
- 1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, - 2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, - 3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, - 4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und - 5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
- 1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, - 2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.