Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2018:0306.2WS3.18VOLLZ.00
bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Anträge des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts werden abgelehnt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.

3. Die gegen die Kostenentscheidung desselben Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gerichtete sofortige Beschwerde des Strafgefangenen ist gegenstandslos.

4. Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

5. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffenen (Bl. 83 d.A.):

2

„Der Antragsteller befand sich zunächst in Strafhaft in der JVA Euskirchen und wurde von dort in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt, in der er nunmehr seit dem 02.06.2016 inhaftiert ist.

3

Mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vom 13.06.2017 begehrt er, nachdem die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag vom 28.04.2017 auf (Rück-)Verlegung nach Nordrhein-Westfalen am 12.06.2017 abgelehnt hat, neben der Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, „gemäß § 24 StrVollstrO die örtliche Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen festzustellen“. Er macht geltend, vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt zu haben.“

4

Verweisungen auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG enthalten die Feststellungen nicht.

5

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt (Bl. 83 f. d.A.):

6

„Der Antragsteller begehrt vorliegend keine Verlegung in eine andere Anstalt abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 23 LJVollzG. Er macht vielmehr die örtliche Unzuständigkeit der JVA Diez mangels Wohnortes in Rheinland-Pfalz geltend und stützt seinen Verlegungsanspruch auf die in § 24 StrVollstrO geregelte örtliche Vollzugszuständigkeit, nach seinem Dafürhalten hier in Nordrhein-Westfalen.

7

Bei einer solchen - hier auch länderübergreifenden (vgl. insoweit § 9 StrVollstrO) - Verlegung nach derStrafvollstreckungsordnung handelt es sich aber eben um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht auf dem Gebiet des Strafvollzuges und ist daher für ein Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein Raum. Vielmehr ist für Streitigkeiten nach § 24 StrVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2008 - 1 Ws 203/08 -, juris m.w.N.).

8

Die vorgenannte Entscheidung hat der Antragsteller selbst mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2017 vorgelegt. Soweit er für den - bejahten - Fall einer Eröffnung des Rechtsweges nach §§ 23 ff EGGVG um „Weiterleitung“ an das zuständige Gericht gebeten hat, konnte eine solche (bzw. eine Verweisung) vorliegend nicht in Betracht kommen. Zum einen muss bei Ablehnung einer Verlegung auf der Grundlage des § 24 StrVollstrO zunächst das Beschwerdeverfahren nach § 21 StrVollstrO durchlaufen werden (vgl. OLG Celle, a.a.O.), bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG gestellt werden kann (§ 24 Abs. 2 EGGVG). Zum anderen geht aus dem weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 29.08.2017 hervor, dass er selbst schon anderweitig ein eigenständiges Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht hat und betreibt.“

9

Die Strafvollstreckungskammer hat neben der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen dem Antragsteller auferlegt sowie den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 250 € festgesetzt.

10

Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten am 5. Dezember 2017 und dem Strafgefangenen am 4. Dezember 2017 (Bl.90, 93 d.A.) zugestellte Entscheidung wendet sich der Strafgefangene. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. Dezember 2017, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 7. Dezember 2017, hat er Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannte Hauptentscheidung mit der Bitte um Protokollierung durch den zuständigen Rechtspfleger, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet er sich dagegen, dass gemäß § 21 GKG keine Niederschlagung der Gerichtskosten erfolgt sei. Im Übrigen beantragt er „in den Nebenanträgen … um Prozesskostenhilfe“ unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 88 f. d.A.). Am 19. Dezember 2017 hat er die Rechtsbeschwerde formgerecht zu Protokoll des Rechtspflegers wiederholt, mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und Aufhebung der Entscheidung beantragt (Bl. 94 f. d.A.).

11

Das Ministerium der Justiz hat am 16. Januar 2018 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

II.

12

Der Senat legt den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Strafgefangenen so aus, dass er nicht nur Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts begehrt, sondern auch für die Rechtsbeschwerde gegen die Hauptentscheidung.

13

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da dem Antrag entgegen §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Kostenbeschwerde und der Streitwertbeschwerde scheidet auch deshalb aus, weil sie gesetzlich für diese Verfahren nicht vorgesehen ist (zur Kostenbeschwerde vgl. Senat, 2 Ws 68/18 v. 05.02.2018, denselben Strafgefangenen betreffend).

III.

15

Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

16

1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten.

17

Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass die auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bzw. nach Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darstellt und nach dieser Bestimmung anfechtbar ist (Senat, 2 Ws 660/13 Vollz v. 26.02.2014, juris Rn. 10 ff., FS 2015, 63; OLG Zweibrücken, 1 Ws 53/11 Vollz v. 05.07.2011, FS 2012, 1 f.; so auch OLG Brandenburg, 2 VAs 6/03 v. 28.08.2003, juris, und ThürOLG, 1 VAs 1/05 v. 23.02.2005, juris, für die Bundesländer Brandenburg bzw. Thüringen).

18

In der Senatsrechtsprechung ebenfalls geklärt ist, dass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dem Strafgefangenen oder Untergebrachten offen steht, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigert (Senat, 2 VAs 16/15 v. 14.12.2015, juris Rn. 5; 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; so auch KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008, juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.).

19

Der Senat hatte aber bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zu der Frage, welcher Rechtsweg in Rheinland-Pfalz für eine nicht auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, eröffnet ist. Deshalb ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung geboten.

20

2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der allein erhobenen Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg.

21

Über die auf § 23 Abs. 2 LJVollzG bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gestützte Ablehnung hinaus, ist der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG auch dann eröffnet, wenn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, auf die Gründe des § 23 Abs. 1 LJVollzG (Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe) bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gestützt ist. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Ablehnungsgrund des § 23 Abs. 2 LJVollzG. Solches ist hier aber nicht der Fall.

22

Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn sich der Gefangene - wie es hier der Fall ist - darauf beruft, seinen Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in einem anderen Bundesland gehabt zu haben, und deshalb in die gemäß § 24 StVollstrO für seinen Wohnsitz örtlich zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt werden will, und die Justizvollzugsanstalt, in der er gegenwärtig untergebracht ist, die Wohnsitzangaben des Strafgefangenen nicht teilt und den Verlegungsantrag aus diesem Grund ablehnt (vgl. KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 16 ff., NStZ-RR 2017, 157; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64). Das Kammergericht (aaO, juris Rn. 17) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungsordnung als Verwaltungsanordnung von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 725/07 v. 27.09.2007, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Einleitung Rn. 3 ff.). § 24 StVollstrO bestimmt, wann die im Vollstreckungsplan generell und abstrakt benannten, auf den Verurteilten bezogenen örtlichen Voraussetzungen vorliegen und begründet hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte des Verurteilten (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 24 Rn. 1, 3). Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG aaO, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, 4 VAs 3/96 v. 19.03.1996, juris Rn. 18). Während es vor Beginn des Vollzugs nach § 29 Abs. 1 StVollstrO Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist, die zuständige Anstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (vgl. OLG München aaO, juris Rn. 25), stellt sich nach Beginn des Strafvollzugs, d.h. nach der Aufnahme des Verurteilten, auch für die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde die Aufgabe, ihre Zuständigkeit zu prüfen und ggf. die Verlegung des Verurteilten zuständigkeitshalber zu veranlassen (OLG München aao, juris Rn. 25). Die Zuständigkeiten der rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht gemäß § 113 Abs. 1 LJVollzG i.V.m. der Vollstreckungsplanverordnung (VollstrPlV RP) sowie §§ 22 ff. StVollstrO geregelt. Denn die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde ist zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde. Sie ist von jeder mit der Sache befassten Behörde in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (OLG München aaO mwN). Der Verlegungsantrag des Strafgefangenen ist sowohl in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 LJVollzG (nach altem Recht § 8 StVollzG) an die Vollzugsanstalt als auch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO an die Anstalt zu richten, in die der Gefangene aufgenommen ist (vgl. KG aaO, juris Rn. 21; OLG München aao, juris Rn. 26). Eine Verlegung auf Antrag des Strafgefangenen gemäß § 24 Abs. 2 StVollstrO wird von der Vollzugsbehörde veranlasst. Die Vollstreckungsbehörde wird nach § 35 Abs. 1 Nr 5 StVollstrO lediglich benachrichtigt (vgl. KG aaO; OLG München aaO). Auch aus den Regelungen des § 8 VollstrPlV RP ergibt sich nicht anderes.

23

Da der Strafgefangene nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht die Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO angreift, (wie es etwa in der von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung des OLG Celle, 1 Ws 203/08 v. 27.05.2008, juris Rn. 6 und der Entscheidung des OLG Karlsruhe, 2 VAs 12/98 v. 12.08.1998, juris, der Fall war; vgl. dazu auch KG aaO, Rn. 30), ist nicht die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO und nachfolgend der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sondern der gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gegebene Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG.

24

Der Antrag ist mithin zu Unrecht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen worden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes (s. dazu nachfolgend V.) - der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund fehlender Feststellungen für die Sachentscheidung nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.

25

3. Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen muss, ob der für den Zeitpunkt der Inhaftierung behauptete Wohnsitz tatsächlich bestanden hat (vgl. OLG München, 3 Ws 756/00 v. 27.11.2000, juris Rn. 7 f.).

IV.

26

Da die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückweisung führt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als bloßem Annex der aufgehobenen Hauptentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 14). Die Kostenentscheidung ist von der Strafvollstreckungskammer der neuen Hauptentscheidung anzupassen. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewinnt als Eventualbeschwerde erst dann eigenständige Bedeutung, wenn das Hauptrechtsmittel keinen Erfolg hat (BGHSt 25, 77; 26, 250, 253; OLG Nürnberg, 1 Vs 1/09 v. 22.01.2009, zit. n. juris Rn. 25).

V.

27

1. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss der Strafvollstreckungskammer entscheidet der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn das Gericht „durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter“ entschieden hätte (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn die Strafvollstreckungskammer hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Gegenstandswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss entschieden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Dass nach dieser Bestimmung die Strafvollstreckungskammer mit nur einem Richter besetzt ist, macht ihn nicht zum Einzelrichter im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG (Senat, 2 Ws 32/17 Vollz v. 27.08.2017; 2 Ws 626, 627/14 Vollz v. 27.11.2014; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; OLG Rostock, I Vollz (Ws) 28/12 v. 12.11.2012, zit. n. juris Rn. 4, NStZ-RR 2013, 92; a.A. OLG Düsseldorf, 2 Ws 268/12 vom 07.08.2012, zit. n. juris Rn. 7).

28

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Der Antragsteller ist schon nicht beschwert. Da er anwaltlich im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vertreten war, ist neben der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr außerdem auf die streitwertabhängige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG abzustellen (vgl. OLG Rostock, 20 Ws 181/17 v. 23.06.2017, zit. n. juris Rn. 10,JurBüro 2017, 474). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € einheitlich 35 € (§ 34 Abs. 1 GKG). Auch die Rechtsanwaltsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € stets 45 € (§ 13 Abs. 1 RVG). Da auch die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG unverändert bleibt, errechnet sich ferner keine andere Umsatzsteuer. Bei Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts als 250 € wären demnach keine niedrigeren Gebühren angefallen. Im Übrigen ist der Beschwerdewert von 200 € nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht. Er berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag der streitwertabhängigen Gebühren bei Zugrundelegung des festgesetzten und des begehrten Streitwerts (vgl. OLG Rostock aaO; KG, Beschluss 2 Ws 151/07 Vollz v. 30.03.2007, zit. n. juris, JurBüro 2007, 532). Es ergibt sich hier keine Differenz.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz zitiert 19 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 8 Verlegung. Überstellung


(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, 1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78b


(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt 1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in d

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 06. März 2018 - 2 Ws 3/18 Vollz zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Juni 2017 - 20 Ws 181/17

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000 € festges

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Dez. 2015 - 2 VAs 16/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor 1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm. §

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Nov. 2012 - I Vollz (Ws) 28/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2012

Tenor Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock gab mit seit dem 27.09.2012 re

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Sept. 2012 - 1 VAs 436/12

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011, die Zustimmung zu seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. zu erteilen, förmlich zu bescheiden. 2. Dem Antr

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Tenor

1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm. § 114 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 2015 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

4. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren wird abgesehen.

5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt W. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Oktober 2009. Das Strafende ist auf den 29. Januar 2017 notiert; anschließend ist die Vollstreckung der im gleichen Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Antragsteller begehrt, zur weiteren Vollstreckung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. (Rheinland-Pfalz) verlegt zu werden. Zur Begründung gibt er an, es sei seinen im Saarland (H.) und in Rheinland-Pfalz (Z.) lebenden Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Entfernung nicht möglich, ihn in der Justizvollzugsanstalt W. zu besuchen; darüber hinaus werde ihm in Werl keine angemessene Behandlung angeboten. Nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz werden Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vollstreckt.

2

Die für eine Verlegung erforderliche Zustimmung hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 25. März 2015 (Bl. 223 Vh) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der JVA D. vom 13. März 2015 (Bl. 224 ff. VH) gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen versagt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Strafgefangenen am 13. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt W. ausgehändigt (Bl. 29 Rücks. Bd. IV Gefangenen-Personalakte). Hiergegen stellte der Antragsteller am 20. Mai 2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, den die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 8. Juli 2015 mit der Begründung als unzulässig verwarf, es handele sich bei der Versagung nicht um eine Maßnahme nach dem Strafvollzugsgesetz, sondern um einen Justizverwaltungsakt, der nur im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG in dem betreffenden Bundesland (Rheinland-Pfalz) angefochten werden könne (Bl. 33 ff. des Vollzugsheftes IV-2 StVK 90/15). Die Rechtsbeschwerde hiergegen verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 als unzulässig.

3

Mit Schriftsatz vom 5. August 2015, beim Oberlandesgericht eingegangen am 6. August 2015, hat der Antragsteller sodann um gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachgesucht. Er beantragt zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu gewähren und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

4

Der Antrag ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

5

1.
Gemäß § 8 Abs. 3 VollstrPlV RP bedarf die Verlegung in den Straf- oder Maßregelvollzug des Landes Rheinland-Pfalz der Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen. Die Regelung entspricht § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten, so ist dem betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008 - juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.).

6

Die Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, so dass über den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht zu entscheiden ist. Der vom Antragsteller beanstandete Justizverwaltungsakt wurde ihm am 13. Mai 2015 schriftlich - allerdings ohne Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG) - bekannt gegeben. Gleichwohl hat er am 20. Mai 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist um Rechtsschutz nachgesucht, wenn auch im unzutreffenden Rechtsweg bei der hierfür unzuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Diese hat den Antrag rechtsfehlerhaft als solchen auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG behandelt und beschieden; die Sache wäre vielmehr analog § 17a Abs. 2 GVG an das Oberlandesgericht Koblenz als zuständiges Gericht zu verweisen gewesen (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015). Macht ein Strafgefangener Ansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen (vgl. OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 533/14 v. 13.11.2014 - Rn. 6 n. juris; OLG Saarbrücken, Vollz [Ws] 20/93 v. 07.02.1994 - NJW 1994, 1423).

7

2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Ermessen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegende Versagung der Zustimmung zur Verlegung des Untergebrachten in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug ist nicht rechtswidrig ist und verletzt den Untergebrachten nicht in seinen Rechten. Das Ministerium hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

8

Ein Strafgefangener bzw. Untergebrachter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt; ihm steht nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Bei der Ermessenausübung ist allerdings den berechtigten Belangen des Strafgefangenen und namentlich dem Ziel seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, aaO.; OLG Schleswig aaO.). Die Verlegung kommt dabei rechtlich bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (vgl. Senat, 2 Ws 660/13 v. 26.02.2014). § 8 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG bestimmt zudem, dass der Bezug des Strafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben zu wahren und zu fördern ist, wobei Strafgefangene mit - wie hier - angeordneter Sicherungsverwahrung individuell und intensiv zu betreuen sind, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (vgl. § 66c Abs. 2 StGB; § 8 Abs. 3 S. 1 LJVollzG). Eine heimatnahe Unterbringung und die Ermöglichung von Kontakten zur Familie stellen somit einen wesentlichen Faktor zur Resozialisierung dar.

9

Die ablehnende Entscheidung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich auf die ausführliche Stellungnahme der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vom 13. März 2015 stützt, berücksichtigt allerdings diese Gesichtspunkte und gelangt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass eine Verlegung des Untergebrachten in die JVA D. seiner Resozialisierung nicht förderlich wäre. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und verständlich dargestellt. Danach sprechen weder behandlerische noch sonstige Gründe für eine Verlegung des Antragstellers in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfügt die JVA D. nicht über eine spezielle Abteilung für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Eine solche ist auch von Gesetzes wegen nicht gefordert. Über auf Strafgefangene wie den Antragsteller besser zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten als die JVA W. verfügt die JVA D. nicht. Im Gegenteil: Soweit im aktuellen Vollzugsplan für den Antragsteller zur Behandlung seiner Sexualdelinquenz die Teilnahme an einer Skylls-Gruppe für erforderlich erachtet wird, besteht ein entsprechendes Angebot in der JVA D. nicht. Auch eine Verbesserung seiner sozialen Kontakte ließe sich durch eine Verlegung in die JVA D. nicht erreichen, da in diesem Fall der Antragsteller zur Ermöglichung von Angehörigenbesuchen ebenfalls in die JVA Z. oder JVA S. überstellt werden müsste; eine solche Überstellung zu Besuchszwecken wird bereits durch die JVA W. durchgeführt.

11

Soweit der Antragsteller darauf verweist, ihm werde in der JVA W. keine angemessene Behandlung angeboten, ist das nicht zutreffend. Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Bl. 213 Bd. III Gefangenen-Personalakte) festgestellt, dass dem Antragsteller im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten wurde, die § 66c Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht. Hieran ist der Senat gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gebunden.

III.

12

Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG abgesehen, da der Antragsteller bereits im Verfahren vor der unzuständigen Strafvollstreckungskammer mit Kosten belastet wurde, die nicht entstanden wären, wenn die Sache analog § 17a Abs. 2 EGGVG an das Oberlandesgericht Koblenz verwiesen worden wäre. Insoweit wäre es auch angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unbillig, den Antragsteller mit doppelten Verfahrenskosten zu belasten, zumal er in dem angegriffenen Bescheid nicht über den zutreffenden Rechtsweg belehrt wurde.

13

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG; danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- Euro anzusetzen.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011, die Zustimmung zu seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. zu erteilen, förmlich zu bescheiden.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus R. gewährt.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte verbüßt derzeit noch eine Reststrafe von 1146 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. Mai 1998 in der Justizvollzugsanstalt S. . Das Terminsende ist auf den 02. September 2015 berechnet. Er begehrt seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. in Sachsen – Anhalt.

2

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 wandte er sich deshalb an das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt und beantragte, dass das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. anordnet.

3

Mit Schreiben vom 08. September 2011 teilte das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt dem Verurteilten mit, dass das genannte Schreiben des Verurteilten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet wurde, da die Zuständigkeit für die vollzuglichen Entscheidungen bei der bayrischen Landesverwaltung liegen würden. Weiter heißt es in dem Schreiben: “Ich weise allerdings darauf hin, dass eine Verlegung in ein anderes Bundesland der Zustimmung des aufnehmenden Bundeslandes bedarf. Da die Gründe, die seinerzeit zu ihrer Verlegung in den Bayerischen Justizvollzug geführt haben, weiter fortbestehen, kann ich eine solche Zustimmung selbst für den Fall, dass die Bayerische Landesjustizverwaltung Ihre Verlegung befürworten wollte, nicht in Aussicht stellen. Zudem vermögen die von Ihnen vorgetragenen Gründe ihre Verlegung nicht zu überzeugen“.

4

Einen Antrag auf Verlegung des Verurteilten lehnte die Justizvollzugsanstalt S. mit Bescheid vom 08. November 2011 ab. Gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. stellte der Verurteilte am 15. November 2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht S. einen Antrag bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nach § 109 StVollzG und beantragte u. a., die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, seine Verlegung zu vollziehen (Anträge Nr. 1 und 2) und das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen (Antrag Nr.3). Am 15. Dezember 2011 beantragte er zudem, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F. aus R. beizuordnen.

5

Nachdem die Justizvollzugsanstalt S. den Bescheid vom 08. November 2011 aufgehoben hatte, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg den Verurteilten mit Schreiben vom 24. Januar 2012 darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis durch die Aufhebung des Bescheides nicht mehr vorhanden und sein gegen die Justizvollzugsanstalt S. gerichteter Antrag daher erledigt sei, sowie dass sein Antrag, dass Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen, unzulässig sei, da alleiniger Antragsgegner in dem nach § 109 StVollZG geführten Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt S. sei.

6

Mit Schreiben vom 06. Februar 2012 teilte der Verurteilte der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit, dass er auf eine Entscheidung über seinen Antrag zu Nr. 3, - das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen - bestehe. Vorsorglich beantragte er die Verweisung an das zuständige Gericht.

7

Mit Beschluss vom 14. März 2012 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg fest, dass die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Justizvollzugsanstalt vom 15. November 2011 in der Hauptsache erledigt seien. In Bezug auf Nr. 3. des Antrages vom 15. November 2011 (Verpflichtung des Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt) erklärte die Strafvollstreckungskammer den Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg.

8

Der Senat hat der Antragsgegnerin das Verfahren zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 09. August 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Antrag des Verurteilten letztmalig umfangreich Stellung und beantragte, den Antrag des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Antrag zurückzuweisen. Auf diese Stellungnahme erhielt der Verurteilte rechtliches Gehör, wovon er mit Schreiben vom 27. August 2012 Gebrauch machte.

II.

9

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung ist wie aus dem Tenor ersichtlich begründet.

10

1. Der zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichts Straubing gestellte Antrag des Verurteilten, das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen (Nr. 3 der Anträge), ist dahingehend auszulegen, dass er die erforderliche Zustimmung des Landes – Sachsen-Anhalt zu seiner Verlegung begehrt, über die das Land Sachsen–Anhalt nicht entschieden hat. Daher handelt es sich hier um eine Antragstellung nach § 27 EGGVG, da hier eine Untätigkeit der Antragsgegnerin vorliegt und sie dem Verurteilten mit Schreiben vom 08. September 2011 auch mitgeteilt hat, dass sie eine eigene Entscheidung über sein Begehren – die Zustimmung zu seiner Verlegung – zunächst nicht treffen wird.

11

Seinen Antrag hat der Verurteilte auch bei einer nach § 26 Abs. 1 EGGVG zuständigen Stelle gestellt. Das Amtsgericht Straubing hätte den Antrag Nr. 3. an das dafür nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG zuständige Oberlandesgericht Naumburg weiterleiten können. Durch den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. März 2012 ist der Antrag des Verurteilten nach § 17 b Abs. 1 GVG nunmehr beim Senat anhängig.

12

2. Die Antragsgegnerin war gemäß § 28 Abs.2 EGGVG zu verpflichten, den an sie gerichteten Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011 förmlich zu bescheiden. Dies hat die Antragsgegnerin bislang unterlassen.

13

Entgegen der Rechtsauffassung des Verurteilten ist in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08. September 2011 keine Bescheidung seines Antrages vom 25. Juli 2011 zu erblicken. Der Senat teilt hier die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sie keinen anfechtbaren Justizverwaltungsakt erlassen hat.

14

Mit dem Schreiben vom 08. September 2011 hat die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für das Begehren des Antragstellers auf Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. bei Eingang des Schreibens vom 25. Juli 2011 schon nicht zuständig fühlt. Soweit aber eine Behörde in einem Schreiben bereits ihre Zuständigkeit verneint, ist in diesem Schreiben keine Entscheidung über einen Antrag zu erblicken, sondern allenfalls eine Auskunft. Auskünfte einer Behörde stellen jedoch keine Maßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG dar, die auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen wären (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55 Aufl.; § 23 EGGVG, Rd.6). Der Senat weist darauf hin, dass eine Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 08. September 2011 als Justizverwaltungsakt auch dazu geführt hätte, dass ein Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung unzulässig gewesen sein dürfte. Der Antragsteller hätte nach Aktenlage die Monatsfrist des § 26 Abs.1 EGGVG versäumt.

15

3. Soweit die Antragsgegnerin meint, sie sei für den Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011 nicht zuständig, so teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.

16

Der Verurteilte verbüßt derzeit zwar eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. . Daher kann das Land Sachsen-Anhalt auch nicht – wie vom Verurteilten mit Schreiben vom 25. Juli 2012 originär begehrt - seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. anordnen. Behörden sind jedoch verpflichtet, an sie gerichtete Schreiben auszulegen, um dem tatsächlichen Begehren eines Antragstellers und Bürgers gerecht zu werden. Dies hat die Antragsgegnerin zunächst auch getan, indem sie dem Verurteilten mit Schreiben vom 08. September 2011 mitteilte, dass bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland die Zustimmung des aufnehmenden Bundeslandes - also die des Landes Sachsen – Anhalt – notwendig ist. Danach hat die Antragsgegnerin erkannt, dass der Verurteilte auch die Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zu seiner Verlegung begehrte.

17

4. Soll die Verlegung in ein anderes Bundesland – hier von Bayern nach Sachsen – Anhalt - erfolgen, so bedarf es neben der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde des abgebenden Bundeslandes gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO einer Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder. Die dazu notwendige Willenserklärung des Aufnahmelandes ist durch gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu erreichen (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2 Ws 228/11; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Februar 2010, 1 Ws 45/10, jeweils zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 VAs 47/06, NStZ-RR 2007, 124). Wenn jedoch die Rechtsordnung einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, ergibt sich daraus auch, dass derjenige für die von ihm begehrte Entscheidung - nämlich hier die Zustimmung des Landes Sachsen – Anhalt zur Verlegung von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. – auch zuständig ist und deshalb auch eine Entscheidung zu treffen hat.

18

5. Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung ist, die Zustimmungsentscheidung zum Verlegungsbegehren des Verurteilten sei erst dann zu treffen, soweit das Bundesland Bayern nach einer positiven Verlegungsentscheidung an die Antragsgegnerin herantritt (Seite 15 der Stellungnahme vom 09. August 2012), so teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht. Durch ein solches Verfahren würde der Verurteilte zwar nicht völlig schutzlos gestellt, die durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgte Garantie auf effektiven Rechtsschutz würde aber weitgehend ins Leere laufen.

19

Begehrt ein Verurteilter die Verlegung in ein anderes Bundesland, und werden die Zustimmungen der obersten Behörden nicht erteilt, ist ein Verurteilter gehalten, gegen die ablehnenden Entscheidungen in zwei Verfahren vorzugehen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O, OLG Bamberg, a. a. O, KG Berlin, a. a. O).

20

Der Verurteilte ist hier bei einer ablehnenden Entscheidung des Landes Bayern gehalten, im Verfahren nach § 109 StrVollzG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg anzurufen. Lehnt die oberste Vollzugsbehörde die Verlegung eines in einer Vollzugsanstalt ihres Zuständigkeitsbereiches einsitzenden Strafgefangenen in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes ab, so ist hiergegen der Rechtsweg nach § 109 ff. StrVollzG zur Strafvollstreckungskammer eröffnet (KG Berlin, a. a. O).

21

Nach der wohl vertretenen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin soll der Verurteilte erst nach einem eventuell nach § 109 StrVollzG durchzuführenden obsiegenden Verfahren die nach § 26 Abs. 2 StrVollzO notwendige Willenserklärung für den Fall der Verweigerung im Verfahren nach § 23 EGGVG erstreiten können. Durch ein solches zeitlich gestaffeltes Verfahren würde der Verurteilte zwar nicht völlig schutzlos gestellt, die durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgte Garantie auf effektiven Rechtsschutz würde aber weitgehend ins Leere laufen, da eine zeitnahe rechtskräftige Entscheidung in beiden Verfahren nicht zu erwarten ist. Daher kann es dem Verurteilten nicht zugemutet werden, seinen Verlegungsantrag zunächst im Wege des § 109 StrVollzG gegenüber dem Land Bayern geltend zu machen, um dann im Falle eines Obsiegens noch eine weiteres, sich daran zeitlich anschließendes Verfahren nach § 23 EGGVG gegen das Land Sachsen- Anhalt zu betreiben. Ein solches gestaffeltes Verfahren könnte aufgrund des Zeitablaufs dazu führen, dass ein Verurteilter seine Haftstrafe vollständig verbüßt, ohne dass zuvor eine rechtskräftige Entscheidung über seinen länderübergreifenden Verlegungsantrag getroffen worden wäre.

22

Zudem kann der Senat hier einen Vorrang des Verfahrens nach § 109 StrVollzG gegenüber einem weiteren Verfahren nach § 23 EGGVG nicht erkennen. Das aufnehmende Bundesland hat den für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung notwendigen Sachverhalt eigenverantwortlich von Amts wegen vollständig aufzuklären (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2008, 1 VAs 2/08, zitiert nach juris).

23

7. Eine eigene Entscheidung in der Sache konnte der Senat nicht treffen, da es sich bei der nunmehr von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl.; § 28 EGGVG, Rd. 9).

24

8. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus R. (§ 29 Abs. 4 EGGVG analog i. V .m. § 114 ZPO) war zu entsprechen. Die Sache hat – derzeit – Erfolg. Zwar hat der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck eingereicht. Dies war hier ausnahmsweise entbehrlich. Die Vorschriften der ZPO gelten nur entsprechend. Da der Verurteilte sich seit dem Jahr 1995 in Haft befindet und er durch Vorlage eines Gefangenenkontoauszuges vom 08. Dezember 2011 glaubhaft gemacht hat, das er bedürftig ist, konnte auf eine Vorlage des amtlichen Vordruckes hier verzichtet werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. § 130 KostO.

26

Die Festsetzung des Geschäftswertes ergeht nach § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO.


(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt

1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.

(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock gab mit seit dem 27.09.2012 rechtskräftigem Beschluss vom 22.08.2012 dem Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung statt und hob den ihn betreffenden Vollzugsplan auf. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wurden der Staatskasse auferlegt. Den Gegenstandswert setzte die Strafvollstreckungskammer auf 1000,00 € fest.

2

Mit seiner Beschwerde vom 30.08.2012, vertieft mit weiteren Schreiben vom 16.10.2012, wendet sich der Antragsteller gegen die im Beschluss getroffene Festsetzung des Gegenstandswertes. Der Antragsteller erachtet den Gegenstandswert unter Rückgriff auf von ihm zitierte Rechtsprechung und Literatur für zu gering bemessen und regt statt dessen die Festsetzung auf wenigstens 2.500,00 € an.

3

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Der Senat entscheidet nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn die Strafvollstreckungskammer "durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter" entschieden hätte (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn diese hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Geschäftswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss befunden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Unerheblich ist, dass auch § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG die Entscheidung durch einen Richter vorsieht, denn dies ist nicht der "Einzelrichter" im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG.

III.

1.

5

Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft, darum unzulässig und war deshalb als solches zu verwerfen.

6

Nebenentscheidungen wie vorliegend sind nicht in einem weiteren Umfang anfechtbar als die Hauptentscheidung selbst. Dies bestimmt § 464 Abs. 3 Satz 1 2. HS StPO - auch für das Strafvollzugsrecht (§ 121 Abs. 4 StVollzG) - für die Kostenentscheidung ausdrücklich. Somit kann diese nur dann angefochten werden, wenn die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig ist. Gleiches gilt, wenn die Hauptentscheidung (§ 115 StVollzG) gar nicht angefochten wird, denn dann kann über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht befunden werden (vgl. OLG Hamburg MDR 1984, 963; 1985, 256; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15 m.w.N.).

7

Der Grundsatz der eingeschränkten Anfechtbarkeit der Nebenentscheidungen muss auch für die Festsetzung des Geschäftswertes nach §§ 60, 65 GKG gelten. Es wäre ungereimt, wenn insoweit die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, jedoch der Geschäftswert der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterläge. Zwar enthält § 68 GKG, der die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet, eine solche Einschränkung nicht. Insoweit wird er jedoch durch die strafvollzugsrechtliche Sonderregelung überlagert (ebenso OLG Hamburg MDR 1984, 963; 1985, 256; OLG Koblenz NStZ 1982, 48; OLG Stuttgart a.a.O.).

8

An dieser Rechtslage hat sich infolge der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nichts geändert.

9

Der vom Antragsteller zitierten abweichenden Rspr. des OLG Hamm (ZfStrVo 1990, 252 sowie Beschluss vom 18.05.2004 - 1 Vollz(Ws) 75/04) sowie des KG (u.a. Beschluss vom 30.03.2007 - 2 Ws 151/07 Vollz -) folgt der Senat nicht.

2.

10

Die Beschwerde würde sich auch aus weiteren Gründen als unzulässig erweisen:

a)

11

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Dabei ergibt sich der Beschwerdewert aus dem wahren üblichen Gebührenunterschied dieser Instanz. Bei von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen kommt es bei einer anwaltlich vertretenen Partei auf die notwendige Vergütung dieses Anwalts einschließlich der Mehrwertsteuer an.

12

An Vorstehenden gemessen wäre vorliegend der notwendige Beschwerdewert jedenfalls nicht erreicht. Selbst bei einer Werterhöhung auf den vom Antragsteller angeregten Betrag von 2.500,00 € würde eine Gebührendifferenz einschließlich Mehrwertsteuer nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG von lediglich rund 120,00 € folgen.

b)

13

Des weiteren erschließt sich eine Beschwer des Antragstellers in vorliegender Sache auch unter Berücksichtigung seiner umfangreichen Darlegungen nicht.

3.

14

Abschließend erachtet der Senat - wie offenbar auch der Bevollmächtigte des Antragstellers, der seine Gebühren auf der Basis des Gegenstandswertes von 1.000,00 € beantragt und festgesetzt erhalten hat - die vorliegende Sache mit dem festgesetzten Gegenstandswert ordnungsgemäß bewertet, so dass die Beschwerde auch unbegründet wäre.

IV.

15

Dies Verfahren war gebührenfrei zu belassen, Kosten werden indes nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

V.

16

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.000 € festgesetzt wird.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 344,98 €.

Gründe

I.

1

Der Gefangene verbüßt seit dem 01.11.2016 in der JVA Bützow die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 04.12.2015 - 12 KLs 2/15 - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen.

2

Unter dem 02.03.2017 erstellt die Haftanstalt gem. § 9 StVollzG M-V einen Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Strafgefangenen, wonach er u.a. im geschlossen Vollzug unterzubringen sei und ihm keine Vollzuglockerungen, in Sonderheit kein Freigang gewährt werde. Als voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt wurde das mit dem 30.01.2021 errechnete Strafende nach Vollverbüßung notiert, obwohl der Strafgefangene keine Vorstrafen hat und somit auch Erstverbüßer ist.

3

Gegen diese Teile des Vollzugs- und Eingliederungsplans wandte sich der Gefangene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.2017, in dem er beantragte, die Haftanstalt unter Aufhebung dieser Punkte dazu zu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren, ihn zum Freigang zuzulassen und als für die Behandlung maßgeblichen voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt den Zweidritteltermin festzulegen, hilfsweise die Haftanstalt zu verpflichten, über diese Punkte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

4

Dem kam die 2. Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 09.05.2017 teilweise nach, indem sie den Eingliederungsplan in Punkt 3 (Unterbringung im geschlossenen Vollzug), Punkt 14 (kein freies Beschäftigungsverhältnis, keine Selbstbeschäftigung) und Ziffer 17 (keine Lockerung zur Erreichung des Vollzugsziels) aufhob und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer an die Antragsgegnerin zurückverwies. Den Gegenstandswert setzte die Kammer gem. § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG ohne nähere Begründung auf 1.000 € fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 16.05.2017 zugestellt.

5

Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich der Gefangene mit der Beschwerde im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.05.2017, der am 19.05.2017 beim Landgericht eingegangen ist und mit dem mit näherer Begründung eine neue Festsetzung „mindestens auf € 5.000,--“ begehrt wird.

6

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.06.2017 nicht abgeholfen.

II.

7

Das Rechtsmittel hat den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

8

1. Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist die (befristete) Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG wurde gewahrt.

9

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich hier aus der Differenz der von der Höhe des festgesetzten und des begehrten Streitwerts abhängigen Höhe der Rechtsanwaltsgebühr bemisst, übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Grenze von 200 €.

10

Anzusetzen sind dabei jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Während sich bei einem Streitwert von 1.000 € ein Vergütungsanspruch von 124 € zuzüglich Umsatzsteuer ergibt, beträgt dieser bei einem Streitwert von 5.000 € netto 414 €, sodass sich eine Differenz von netto 290 € errechnet.

11

2. Abweichend vom Landgericht bestimmt der Senat den Streitwert für das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, in dem es vorliegend nicht um bezifferte Geldleistungen ging, gemäß §§ 60, 52 Abs. 1 GKG mit 2.000 €.

12

Maßgeblich für diese Einschätzung ist in erster Linie die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung (OVG Münster NVwZ-RR 2010, 960) ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dessen subjektive Einschätzung, welche Bedeutung die Sache für ihn hat (Affektionsinteresse), spielt demgegenüber keine Rolle (OVG Lüneburg, JurBüro 2014, 191). Ausgangspunkt der Bewertung ist mithin allein die Sachverhaltsschilderung, wie sie sich aus der Begründung des Antrags nach § 109 StVollzG ergibt. In dieser Weise bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der angefochtenen Entscheidung der Haftanstalt und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Gefangenen hätte. Dabei kommt es allein auf dessen persönliche Betroffenheit an. Mögliche Auswirkungen auf Dritte haben dagegen außer Betracht zu bleiben. Nur wenn der Sach- und Streitstand unter Anlegung dieser Kriterien keine genügende Anhaltspunkte bietet, ist der subsidiäre „Auffang“-Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

13

Weiterhin ist grundlegend zu beachten, dass jedes Verfahren nach § 52 GKG nur einen Wert hat. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in der Beschwerdebegründung den Versuch unternimmt, für jeden der angefochtenen Punkte des Vollzugsplans einen eigenen Gegenstandswert zu benennen und er auf diesem Wege „kumulativ“ zu dem von ihm gewünschten Streitwert von 5.000 € gelangt (a.a.O. S. 4), ist dem deshalb nicht zu folgen.

14

Schließlich ist in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zu bedenken, dass der Streitwert einerseits nicht so hoch bemessen werden darf, dass das Kostenrisiko für den Gefangenen unvertretbar groß wird, dass er andererseits aber nur dann einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt finden wird, wenn für diesen die Übernahme des Mandats wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. zuletzt wieder OLG München, StraFo 2017. 40 m.w.N.). Dabei darf jedoch erneut nicht aus dem Blick geraten, dass es grundsätzlich bei den oben dargestellten Kriterien des § 52 Abs. 1 GKG verbleiben muss, die das Interesse des Gefangenen für die Bemessung des Streitwerts in den Vordergrund stellen. Eine Differenzierung danach, ob sich der Gefangene im Einzelfall der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hat (dann hoher Streitwert im Interesse des Anwalts) oder nicht (dann niedriger Streitwert im Interesse des Gefangenen), verbietet sich von daher ebenso, wie eine Unterscheidung danach, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Gefangenen erforderlich war oder nicht oder wer letztlich für die Anwaltsgebühren aufzukommen hat, mithin nach dem Ausgang der Sache.

15

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit oder deren Schwierigkeit im gerichtlichen Verfahren sind ebenfalls keine Bemessungskriterien bei der Festlegung des Gegenstandswertes. Die hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 13, 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG sehen in Verbindung mit § 60 GKG für die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG keine Rahmen-, sondern allein eine Wertgebühr vor. Die weiteren Kriterien des § 14 RVG können deshalb keine Berücksichtigung finden, dies auch nicht auf dem „Umweg“ über eine die Grundsätze des § 52 Abs. 1 GKG missachtende, überhöhte Streitwertfestsetzung.

16

Ausgehend von Vorstehendem hält der Senat angesichts der aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ersichtlichen Bedeutung der Sache für den Gefangenen einen Gegenstandswert von 2.000 € für angemessen.

17

Zwar ist dessen hohes subjektives Interesse nachvollziehbar, baldmöglichst in den offenen Vollzug überwiesen zu werden und ihm auch im Übrigen Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang, zu gewähren, sowie seine vollzugliche Behandlung auf eine Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt auszurichten. Diese bei jedem Strafgefangenen zu unterstellenden Anliegen erscheinen dem Senat bei objektiver Betrachtung vorliegend jedoch weitgehend unrealistisch.

18

Der Antragsteller befindet sich erst seit dem 01.11.2016 in Strafhaft. Zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hatte er von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten selbst unter Anrechnung von Untersuchungshaft gerade erst einmal knapp sechs Monate verbüßt. Angesichts der Tatsache, dass er die Begehung der abgeurteilten Taten bis heute entschieden bestreitet, er dem geschädigten Kind vorwirft, ihn im Erkenntnisverfahren wissentlich falsch belastet zu haben, er deshalb seine Verurteilung nicht akzeptiert und er darum auch für eine von der JVA für notwendig erachtete sozialtherapeutische Behandlung keine Grundlage sieht, ist seine Vorstellung, er könne - völlig unbehandelt - gleichwohl schon wieder faktisch in Freiheit entlassen werden und seine nach den Taten neu eingegangene familiäre Beziehung sowie seine berufliche Tätigkeit nahezu ungehindert fortsetzen, als wäre nichts gewesen, derart fern jeder Realität, dass jedenfalls seinen gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG unbedingt gestellten Anträgen, die Strafvollstreckungskammer möge die Haftanstalt sogleich dazu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug einzuweisen, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren und ihn zum Freigang zuzulassen, von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte.

19

Gleiches gilt, soweit sich der Gefangene gegen die Notierung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts auf „Endstrafe“ wendet. Sein diesbezüglicher Antrag war aus den vom Landgericht in seinem Beschluss vom 09.05.2017 dargelegten Gründen bereits unzulässig (a.a.O. S. 14). Der gegenteiligen Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten folgt der Senat nicht. Die lediglich perspektivisch erfolgte Einschätzung, der Gefangene werde die Freiheitsstrafe nach derzeitiger Erkenntnislage vollständig zu verbüßen haben, stellt keine verbindliche Festlegung und damit keine Regelung im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dass sie mittelbare Auswirkungen auf die Planung des weiteren Vollzugs haben kann, ändert daran nichts.

20

Allein der Antrag des Gefangenen auf teilweise Aufhebung des Vollzugsplans in den vorgenannten Punkten und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) konnte von daher berechtigte Aussicht auf Erfolg haben, der dann auch überwiegend erzielt wurde.

21

Das nur insoweit anzuerkennende objektive Interesse des Gefangenen an einer Nachbesserung seiner Vollzugplanung bewertet der Senat angesichts des bislang auf den 30.01.2021 notierten Strafendes, also bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch möglichen Vollstreckungsrestdauer von weniger als vier Jahren mit 2.000 € (vgl. dazu Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Rdz. 11 zu § 121 StVollzG; ähnlich für die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug bei gleichem Strafrest KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz –, Rdz. 10 in juris m.w.N.). Das Interesse der neuen Familie des Antragstellers an dessen baldmöglichster Überführung in den offenen Vollzug sowie an seiner Zulassung zum Freigang konnte nach dem eingangs Gesagten keine Berücksichtigung finden.

III.

22

Der Senat entscheidet nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn die Strafvollstreckungskammer "durch eines (ihrer) Mitglieder als Einzelrichter" entschieden hätte (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn diese hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Geschäftswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss befunden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Unerheblich ist, dass auch § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG die Entscheidung durch einen Richter vorsieht, denn dies ist nicht der "Einzelrichter" im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG (Senatsbeschluss vom 12. November 2012 – I Vollz (Ws) 28/12 –, juris; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. März 2016 – 2 Ws 67/16 –, juris).

IV.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG, die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 65 GKG.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.