Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78b
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 78b
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
- 1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist, - 2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 07/10/2014 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 20.08.2014 wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … vom 13.08.2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung,
published on 06/03/2018 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Die Anträge des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheid
published on 13/02/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. März 2016 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Nic
published on 14/07/2017 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim - vom 12.06.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.