Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 14. Dez. 2015 - 2 VAs 16/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG iVm. § 114 Satz 1 ZPO).
2. Der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 2015 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
4. Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren wird abgesehen.
5. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt W. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Oktober 2009. Das Strafende ist auf den 29. Januar 2017 notiert; anschließend ist die Vollstreckung der im gleichen Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Antragsteller begehrt, zur weiteren Vollstreckung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. (Rheinland-Pfalz) verlegt zu werden. Zur Begründung gibt er an, es sei seinen im Saarland (H.) und in Rheinland-Pfalz (Z.) lebenden Familienangehörigen aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Entfernung nicht möglich, ihn in der Justizvollzugsanstalt W. zu besuchen; darüber hinaus werde ihm in Werl keine angemessene Behandlung angeboten. Nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz werden Freiheitsstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vollstreckt.
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Die für eine Verlegung erforderliche Zustimmung hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 25. März 2015 (Bl. 223 Vh) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der JVA D. vom 13. März 2015 (Bl. 224 ff. VH) gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen versagt. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Strafgefangenen am 13. Mai 2015 in der Justizvollzugsanstalt W. ausgehändigt (Bl. 29 Rücks. Bd. IV Gefangenen-Personalakte). Hiergegen stellte der Antragsteller am 20. Mai 2015 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, den die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 8. Juli 2015 mit der Begründung als unzulässig verwarf, es handele sich bei der Versagung nicht um eine Maßnahme nach dem Strafvollzugsgesetz, sondern um einen Justizverwaltungsakt, der nur im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG in dem betreffenden Bundesland (Rheinland-Pfalz) angefochten werden könne (Bl. 33 ff. des Vollzugsheftes IV-2 StVK 90/15). Die Rechtsbeschwerde hiergegen verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 als unzulässig.
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Mit Schriftsatz vom 5. August 2015, beim Oberlandesgericht eingegangen am 6. August 2015, hat der Antragsteller sodann um gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachgesucht. Er beantragt zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu gewähren und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz und die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.
II.
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Der Antrag ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1.
Gemäß § 8 Abs. 3 VollstrPlV RP bedarf die Verlegung in den Straf- oder Maßregelvollzug des Landes Rheinland-Pfalz der Einigung der obersten Behörden der beteiligten Landesjustizverwaltungen. Die Regelung entspricht § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO. Verweigert die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen oder eines Untergebrachten, so ist dem betroffenen Strafgefangenen oder Untergebrachten dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008 - juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.).
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Die Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt, so dass über den zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht zu entscheiden ist. Der vom Antragsteller beanstandete Justizverwaltungsakt wurde ihm am 13. Mai 2015 schriftlich - allerdings ohne Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG) - bekannt gegeben. Gleichwohl hat er am 20. Mai 2015 und damit innerhalb der Monatsfrist um Rechtsschutz nachgesucht, wenn auch im unzutreffenden Rechtsweg bei der hierfür unzuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Diese hat den Antrag rechtsfehlerhaft als solchen auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG behandelt und beschieden; die Sache wäre vielmehr analog § 17a Abs. 2 GVG an das Oberlandesgericht Koblenz als zuständiges Gericht zu verweisen gewesen (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015). Macht ein Strafgefangener Ansprüche fälschlich vor der Strafvollstreckungskammer geltend, so darf diese den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mangels Zuständigkeit als unzulässig verwerfen, sondern sie muss den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht analog § 17a Abs. 2 GVG verweisen (vgl. OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 533/14 v. 13.11.2014 - Rn. 6 n. juris; OLG Saarbrücken, Vollz [Ws] 20/93 v. 07.02.1994 - NJW 1994, 1423).
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2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Ermessen des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegende Versagung der Zustimmung zur Verlegung des Untergebrachten in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug ist nicht rechtswidrig ist und verletzt den Untergebrachten nicht in seinen Rechten. Das Ministerium hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
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Ein Strafgefangener bzw. Untergebrachter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt; ihm steht nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu. Bei der Ermessenausübung ist allerdings den berechtigten Belangen des Strafgefangenen und namentlich dem Ziel seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen (vgl. Senat, aaO.; OLG Schleswig aaO.). Die Verlegung kommt dabei rechtlich bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird (vgl. Senat, 2 Ws 660/13 v. 26.02.2014). § 8 Abs. 4 Satz 1 LJVollzG bestimmt zudem, dass der Bezug des Strafgefangenen zum gesellschaftlichen Leben zu wahren und zu fördern ist, wobei Strafgefangene mit - wie hier - angeordneter Sicherungsverwahrung individuell und intensiv zu betreuen sind, um ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen (vgl. § 66c Abs. 2 StGB; § 8 Abs. 3 S. 1 LJVollzG). Eine heimatnahe Unterbringung und die Ermöglichung von Kontakten zur Familie stellen somit einen wesentlichen Faktor zur Resozialisierung dar.
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Die ablehnende Entscheidung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich auf die ausführliche Stellungnahme der Justiz- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. vom 13. März 2015 stützt, berücksichtigt allerdings diese Gesichtspunkte und gelangt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass eine Verlegung des Untergebrachten in die JVA D. seiner Resozialisierung nicht förderlich wäre. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und verständlich dargestellt. Danach sprechen weder behandlerische noch sonstige Gründe für eine Verlegung des Antragstellers in den rheinland-pfälzischen Strafvollzug.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfügt die JVA D. nicht über eine spezielle Abteilung für Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung. Eine solche ist auch von Gesetzes wegen nicht gefordert. Über auf Strafgefangene wie den Antragsteller besser zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten als die JVA W. verfügt die JVA D. nicht. Im Gegenteil: Soweit im aktuellen Vollzugsplan für den Antragsteller zur Behandlung seiner Sexualdelinquenz die Teilnahme an einer Skylls-Gruppe für erforderlich erachtet wird, besteht ein entsprechendes Angebot in der JVA D. nicht. Auch eine Verbesserung seiner sozialen Kontakte ließe sich durch eine Verlegung in die JVA D. nicht erreichen, da in diesem Fall der Antragsteller zur Ermöglichung von Angehörigenbesuchen ebenfalls in die JVA Z. oder JVA S. überstellt werden müsste; eine solche Überstellung zu Besuchszwecken wird bereits durch die JVA W. durchgeführt.
- 11
Soweit der Antragsteller darauf verweist, ihm werde in der JVA W. keine angemessene Behandlung angeboten, ist das nicht zutreffend. Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 19. Februar 2015 (Bl. 213 Bd. III Gefangenen-Personalakte) festgestellt, dass dem Antragsteller im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten wurde, die § 66c Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht. Hieran ist der Senat gemäß § 119a Abs. 7 StVollzG gebunden.
III.
- 12
Von der Erhebung von Kosten für das Verfahren hat der Senat gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG abgesehen, da der Antragsteller bereits im Verfahren vor der unzuständigen Strafvollstreckungskammer mit Kosten belastet wurde, die nicht entstanden wären, wenn die Sache analog § 17a Abs. 2 EGGVG an das Oberlandesgericht Koblenz verwiesen worden wäre. Insoweit wäre es auch angesichts der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unbillig, den Antragsteller mit doppelten Verfahrenskosten zu belasten, zumal er in dem angegriffenen Bescheid nicht über den zutreffenden Rechtsweg belehrt wurde.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG; danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000,- Euro anzusetzen.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.