Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Sept. 2012 - 1 VAs 436/12

published on 27/09/2012 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Sept. 2012 - 1 VAs 436/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011, die Zustimmung zu seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. zu erteilen, förmlich zu bescheiden.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus R. gewährt.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte verbüßt derzeit noch eine Reststrafe von 1146 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. Mai 1998 in der Justizvollzugsanstalt S. . Das Terminsende ist auf den 02. September 2015 berechnet. Er begehrt seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. in Sachsen – Anhalt.

2

Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 wandte er sich deshalb an das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt und beantragte, dass das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. anordnet.

3

Mit Schreiben vom 08. September 2011 teilte das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt dem Verurteilten mit, dass das genannte Schreiben des Verurteilten an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet wurde, da die Zuständigkeit für die vollzuglichen Entscheidungen bei der bayrischen Landesverwaltung liegen würden. Weiter heißt es in dem Schreiben: “Ich weise allerdings darauf hin, dass eine Verlegung in ein anderes Bundesland der Zustimmung des aufnehmenden Bundeslandes bedarf. Da die Gründe, die seinerzeit zu ihrer Verlegung in den Bayerischen Justizvollzug geführt haben, weiter fortbestehen, kann ich eine solche Zustimmung selbst für den Fall, dass die Bayerische Landesjustizverwaltung Ihre Verlegung befürworten wollte, nicht in Aussicht stellen. Zudem vermögen die von Ihnen vorgetragenen Gründe ihre Verlegung nicht zu überzeugen“.

4

Einen Antrag auf Verlegung des Verurteilten lehnte die Justizvollzugsanstalt S. mit Bescheid vom 08. November 2011 ab. Gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. stellte der Verurteilte am 15. November 2011 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgericht S. einen Antrag bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nach § 109 StVollzG und beantragte u. a., die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, seine Verlegung zu vollziehen (Anträge Nr. 1 und 2) und das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen (Antrag Nr.3). Am 15. Dezember 2011 beantragte er zudem, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F. aus R. beizuordnen.

5

Nachdem die Justizvollzugsanstalt S. den Bescheid vom 08. November 2011 aufgehoben hatte, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg den Verurteilten mit Schreiben vom 24. Januar 2012 darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis durch die Aufhebung des Bescheides nicht mehr vorhanden und sein gegen die Justizvollzugsanstalt S. gerichteter Antrag daher erledigt sei, sowie dass sein Antrag, dass Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen, unzulässig sei, da alleiniger Antragsgegner in dem nach § 109 StVollZG geführten Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt S. sei.

6

Mit Schreiben vom 06. Februar 2012 teilte der Verurteilte der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit, dass er auf eine Entscheidung über seinen Antrag zu Nr. 3, - das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen - bestehe. Vorsorglich beantragte er die Verweisung an das zuständige Gericht.

7

Mit Beschluss vom 14. März 2012 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg fest, dass die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Justizvollzugsanstalt vom 15. November 2011 in der Hauptsache erledigt seien. In Bezug auf Nr. 3. des Antrages vom 15. November 2011 (Verpflichtung des Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt) erklärte die Strafvollstreckungskammer den Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Naumburg.

8

Der Senat hat der Antragsgegnerin das Verfahren zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 09. August 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Antrag des Verurteilten letztmalig umfangreich Stellung und beantragte, den Antrag des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Antrag zurückzuweisen. Auf diese Stellungnahme erhielt der Verurteilte rechtliches Gehör, wovon er mit Schreiben vom 27. August 2012 Gebrauch machte.

II.

9

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung ist wie aus dem Tenor ersichtlich begründet.

10

1. Der zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichts Straubing gestellte Antrag des Verurteilten, das Justizministerium des Landes Sachsen – Anhalt zu verpflichten, ihn in der Justizvollzugsanstalt B. unterzubringen (Nr. 3 der Anträge), ist dahingehend auszulegen, dass er die erforderliche Zustimmung des Landes – Sachsen-Anhalt zu seiner Verlegung begehrt, über die das Land Sachsen–Anhalt nicht entschieden hat. Daher handelt es sich hier um eine Antragstellung nach § 27 EGGVG, da hier eine Untätigkeit der Antragsgegnerin vorliegt und sie dem Verurteilten mit Schreiben vom 08. September 2011 auch mitgeteilt hat, dass sie eine eigene Entscheidung über sein Begehren – die Zustimmung zu seiner Verlegung – zunächst nicht treffen wird.

11

Seinen Antrag hat der Verurteilte auch bei einer nach § 26 Abs. 1 EGGVG zuständigen Stelle gestellt. Das Amtsgericht Straubing hätte den Antrag Nr. 3. an das dafür nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG zuständige Oberlandesgericht Naumburg weiterleiten können. Durch den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 14. März 2012 ist der Antrag des Verurteilten nach § 17 b Abs. 1 GVG nunmehr beim Senat anhängig.

12

2. Die Antragsgegnerin war gemäß § 28 Abs.2 EGGVG zu verpflichten, den an sie gerichteten Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011 förmlich zu bescheiden. Dies hat die Antragsgegnerin bislang unterlassen.

13

Entgegen der Rechtsauffassung des Verurteilten ist in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 08. September 2011 keine Bescheidung seines Antrages vom 25. Juli 2011 zu erblicken. Der Senat teilt hier die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sie keinen anfechtbaren Justizverwaltungsakt erlassen hat.

14

Mit dem Schreiben vom 08. September 2011 hat die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich für das Begehren des Antragstellers auf Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. bei Eingang des Schreibens vom 25. Juli 2011 schon nicht zuständig fühlt. Soweit aber eine Behörde in einem Schreiben bereits ihre Zuständigkeit verneint, ist in diesem Schreiben keine Entscheidung über einen Antrag zu erblicken, sondern allenfalls eine Auskunft. Auskünfte einer Behörde stellen jedoch keine Maßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG dar, die auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen wären (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55 Aufl.; § 23 EGGVG, Rd.6). Der Senat weist darauf hin, dass eine Auslegung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 08. September 2011 als Justizverwaltungsakt auch dazu geführt hätte, dass ein Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung unzulässig gewesen sein dürfte. Der Antragsteller hätte nach Aktenlage die Monatsfrist des § 26 Abs.1 EGGVG versäumt.

15

3. Soweit die Antragsgegnerin meint, sie sei für den Antrag des Verurteilten vom 25. Juli 2011 nicht zuständig, so teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.

16

Der Verurteilte verbüßt derzeit zwar eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. . Daher kann das Land Sachsen-Anhalt auch nicht – wie vom Verurteilten mit Schreiben vom 25. Juli 2012 originär begehrt - seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt B. anordnen. Behörden sind jedoch verpflichtet, an sie gerichtete Schreiben auszulegen, um dem tatsächlichen Begehren eines Antragstellers und Bürgers gerecht zu werden. Dies hat die Antragsgegnerin zunächst auch getan, indem sie dem Verurteilten mit Schreiben vom 08. September 2011 mitteilte, dass bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland die Zustimmung des aufnehmenden Bundeslandes - also die des Landes Sachsen – Anhalt – notwendig ist. Danach hat die Antragsgegnerin erkannt, dass der Verurteilte auch die Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt zu seiner Verlegung begehrte.

17

4. Soll die Verlegung in ein anderes Bundesland – hier von Bayern nach Sachsen – Anhalt - erfolgen, so bedarf es neben der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde des abgebenden Bundeslandes gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO einer Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder. Die dazu notwendige Willenserklärung des Aufnahmelandes ist durch gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zu erreichen (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2 Ws 228/11; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Februar 2010, 1 Ws 45/10, jeweils zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Januar 2007, 4 VAs 47/06, NStZ-RR 2007, 124). Wenn jedoch die Rechtsordnung einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt, ergibt sich daraus auch, dass derjenige für die von ihm begehrte Entscheidung - nämlich hier die Zustimmung des Landes Sachsen – Anhalt zur Verlegung von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt B. – auch zuständig ist und deshalb auch eine Entscheidung zu treffen hat.

18

5. Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung ist, die Zustimmungsentscheidung zum Verlegungsbegehren des Verurteilten sei erst dann zu treffen, soweit das Bundesland Bayern nach einer positiven Verlegungsentscheidung an die Antragsgegnerin herantritt (Seite 15 der Stellungnahme vom 09. August 2012), so teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht. Durch ein solches Verfahren würde der Verurteilte zwar nicht völlig schutzlos gestellt, die durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgte Garantie auf effektiven Rechtsschutz würde aber weitgehend ins Leere laufen.

19

Begehrt ein Verurteilter die Verlegung in ein anderes Bundesland, und werden die Zustimmungen der obersten Behörden nicht erteilt, ist ein Verurteilter gehalten, gegen die ablehnenden Entscheidungen in zwei Verfahren vorzugehen (vgl. OLG Naumburg, a. a. O, OLG Bamberg, a. a. O, KG Berlin, a. a. O).

20

Der Verurteilte ist hier bei einer ablehnenden Entscheidung des Landes Bayern gehalten, im Verfahren nach § 109 StrVollzG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg anzurufen. Lehnt die oberste Vollzugsbehörde die Verlegung eines in einer Vollzugsanstalt ihres Zuständigkeitsbereiches einsitzenden Strafgefangenen in die Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes ab, so ist hiergegen der Rechtsweg nach § 109 ff. StrVollzG zur Strafvollstreckungskammer eröffnet (KG Berlin, a. a. O).

21

Nach der wohl vertretenen Rechtsauffassung der Antragsgegnerin soll der Verurteilte erst nach einem eventuell nach § 109 StrVollzG durchzuführenden obsiegenden Verfahren die nach § 26 Abs. 2 StrVollzO notwendige Willenserklärung für den Fall der Verweigerung im Verfahren nach § 23 EGGVG erstreiten können. Durch ein solches zeitlich gestaffeltes Verfahren würde der Verurteilte zwar nicht völlig schutzlos gestellt, die durch Art 19 Abs. 4 Grundgesetz verbürgte Garantie auf effektiven Rechtsschutz würde aber weitgehend ins Leere laufen, da eine zeitnahe rechtskräftige Entscheidung in beiden Verfahren nicht zu erwarten ist. Daher kann es dem Verurteilten nicht zugemutet werden, seinen Verlegungsantrag zunächst im Wege des § 109 StrVollzG gegenüber dem Land Bayern geltend zu machen, um dann im Falle eines Obsiegens noch eine weiteres, sich daran zeitlich anschließendes Verfahren nach § 23 EGGVG gegen das Land Sachsen- Anhalt zu betreiben. Ein solches gestaffeltes Verfahren könnte aufgrund des Zeitablaufs dazu führen, dass ein Verurteilter seine Haftstrafe vollständig verbüßt, ohne dass zuvor eine rechtskräftige Entscheidung über seinen länderübergreifenden Verlegungsantrag getroffen worden wäre.

22

Zudem kann der Senat hier einen Vorrang des Verfahrens nach § 109 StrVollzG gegenüber einem weiteren Verfahren nach § 23 EGGVG nicht erkennen. Das aufnehmende Bundesland hat den für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung notwendigen Sachverhalt eigenverantwortlich von Amts wegen vollständig aufzuklären (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juli 2008, 1 VAs 2/08, zitiert nach juris).

23

7. Eine eigene Entscheidung in der Sache konnte der Senat nicht treffen, da es sich bei der nunmehr von der Antragstellerin zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl.; § 28 EGGVG, Rd. 9).

24

8. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus R. (§ 29 Abs. 4 EGGVG analog i. V .m. § 114 ZPO) war zu entsprechen. Die Sache hat – derzeit – Erfolg. Zwar hat der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck eingereicht. Dies war hier ausnahmsweise entbehrlich. Die Vorschriften der ZPO gelten nur entsprechend. Da der Verurteilte sich seit dem Jahr 1995 in Haft befindet und er durch Vorlage eines Gefangenenkontoauszuges vom 08. Dezember 2011 glaubhaft gemacht hat, das er bedürftig ist, konnte auf eine Vorlage des amtlichen Vordruckes hier verzichtet werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. § 130 KostO.

26

Die Festsetzung des Geschäftswertes ergeht nach § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO.


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Annotations

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.