Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Juli 2015 - 2 Ws 239/15

bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe, Auswärtige Strafkammer Pforzheim, wurde die Unterbringung von B. R. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Untergebrachte zwei Mal Nachbarn in dem von ihr bewohnten Anwesen in Verletzungsabsicht angegriffen, wobei sie einmal mit einer Gartenhacke, beim anderen Mal mit dem Deckel eines Kugelgrills in Verletzungsabsicht versucht hatte, auf ihre Kontrahenten einzuschlagen. Dabei war ihre Steuerungsfähigkeit wegen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und damit einhergehender Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen erheblich vermindert, nicht ausschließbar sogar aufgehoben.
Seit dem 16.3.2011 befindet sich die Untergebrachte im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) E., das am 17.4.2015 die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Untergebrachten beantragt hat. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.5.2015 die Zustimmung zur zwangsweisen Behandlung mit dem Wirkstoff Aripiprazol für sechs Wochen. Hiergegen wendet sich der vom Landgericht Freiburg bestellte Verfahrenspfleger, dem der angefochtene Beschluss am 19.5.2015 zugestellt wurde, mit seinem am 28.5.2015 eingelegten, als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel.
II.
Das Rechtsmittel, das gemäß §§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 116, 138 Abs. 3 StVollzG als Rechtsbeschwerde zu behandeln ist, hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlicher Beurteilung standhält. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt. Im Rahmen der Beweiswürdigung müssen dabei die tatsächlichen Grundlagen gezogener Schlüsse und rechtlicher Bewertungen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 23.6.2015 - 2 Ws 156/15; OLG Hamburg NStZ 2005, 592). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht vollständig gerecht.
1. Zu den materiellen Voraussetzungen der Zustimmung zur ärztlichen Zwangsbehandlung gehört nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, dass die Belastungen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen dürfen. Die dazu im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass die drohenden Nebenwirkungen der Medikation im Verhältnis zu dem näher festgestellten Nutzen „als nicht von entgegenstehender Schwere einzustufen sind“, ist nicht in einer Weise begründet, die dem Senat eine Überprüfung erlaubt, ob diese Wertung frei von Rechtsfehlern ist. Die Strafvollstreckungskammer hat sich dazu der gutachterlichen Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, die jedoch im angefochtenen Beschluss nur unzureichend wiedergegeben wird. Will ein Gericht - wie vorliegend - dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen in den Gründen der Entscheidung wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen mitgeteilt werden (BGHSt 12, 311, 314, NStZ 2012, 650; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 267 Rn. 13 - jeweils zu § 267 StPO). Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wird indes nur dahingehend referiert, dass das Medikament von vielen Patienten gut vertragen werde, jedoch „mit unterschiedlichen Häufigkeiten im Einzelnen benannte Nebenwirkungen“ auftreten. Auch unter Berücksichtigung des weiteren vom Landgericht in seine Bewertung einbezogenen Umstandes, dass die zu Beginn der Behandlung vorgesehene Aufdosierung „im Fall besonders gravierender Nebenwirkungen“ bei Bedarf eine Anpassung oder den Abbruch der Behandlung ermögliche, können danach Wahrscheinlichkeit und Gewicht möglicher Nebenwirkungen nicht beurteilt und in Beziehung zu dem erwartbaren Nutzen der Behandlung gesetzt werden. Allerdings wird insoweit regelmäßig nicht eine lückenlose Darstellung etwaiger Nebenwirkungen erforderlich sein. Der Umfang der insoweit gebotenen Darlegungen wird vielmehr durch Wahrscheinlichkeit und Gewicht etwaiger Nebenwirkungen bestimmt.
2. Als lückenhaft erweist sich der angefochtene Beschluss zudem, weil er sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 5 PsychKHG nicht dazu verhält, ob der erwartbare Nutzen der Behandlung mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegt.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache, da auf der Grundlage der getroffenen Feststellung eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht möglich ist, zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Im Hinblick auf die weiteren in der Zwischenzeit seitens des ZfP E. gemachten Mitteilungen und die darin enthaltenen neuen Umstände wird vor der neuen Entscheidung eine erneute mündliche Anhörung der Beteiligten geboten sein.
III.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung der Rechtsbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Zustimmung zur beantragten Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass die Behandlung nach dem Inhalt des Antrags auf mehr als sechs Wochen angelegt ist. Dagegen spricht bereits die in § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Möglichkeit, die Zwangsbehandlung über die Höchstfrist von sechs Wochen hinaus zu verlängern. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. dazu BT-Drs. 17/11513 S. 8).
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2. Soweit geltend gemacht wird, der Untergebrachten seien von der Vollzugsanstalt rechtswidrig Vollzugslockerungen versagt worden, kommt dem nach der Auffassung des Senats zwar keine unmittelbare Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zu. Die Strafvollstreckungskammer wird sich jedoch damit auseinanderzusetzen haben, ob das in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG formulierte Ziel nicht durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Es wird deshalb - anknüpfend an die Ausführungen im zur letzten Fortdauerentscheidung ergangenen Senatsbeschluss vom 16.3.2015 (2 Ws 90/15) - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch darauf einzugehen sein, ob den von der Untergebrachten ausgehenden Gefahren im Rahmen der Führungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 und Kammerbeschluss vom 12.12.2013 - 2 BvR 1690/13, bei juris). In diesem Rahmen ist auf die bei Vollzugslockerungen gewonnenen Erkenntnisse zurückzugreifen und ggf. auch die rechtswidrige Versagung von Lockerungen zu bewerten (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202).

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme


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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.

(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.

(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.