Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Aug. 2014 - 2 U 2/14

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.248,90 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, von der Klägerin gezahltes Anwaltshonorar zurückzuzahlen.
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät. Am 15.06.2011 suchte die Klägerin die Kanzlei der Beklagten in K. auf, um deren anwaltliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin, die ebenso wie ihr Ehemann italienische Staatsangehörige ist, hatte sich zuvor von ihrem Ehemann getrennt. Im Zusammenhang mit der Trennung war es zu Gewalttätigkeiten des Ehemannes gekommen. Aus der am 29.11.2007 geschlossenen Ehe ist eine minderjährige Tochter hervorgegangen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zunächst mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verfahren „Ehescheidung“, „Trennung nach italienischem Recht“ und „elterliche Sorge“, wobei die Beklagte entsprechende Anträge gerichtlich geltend machen sollte.
Im Rahmen der ersten und einzigen Besprechung am 15.06.2011 unterzeichnete die Klägerin mit der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt P., eine Vergütungsvereinbarung. Im Betreff dieser Vereinbarung wird angegeben: „wegen deutsch-italienischem Recht.“ Die Vereinbarung sieht unter Ziffer 1 vor, dass für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in obiger Rechtssache anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart wird. Unter Ziffer 4 der Vereinbarung findet sich ein Hinweis darauf, dass mit dieser Vergütungsvereinbarung von gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgewichen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Vereinbarung vom 15.06.2011 ( Anlage K 4 Anlagenheft, Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2013) verwiesen.
Die Beklagte ist darüber hinaus noch in zwei Gewaltschutzverfahren zum Schutze der Klägerin und deren Tochter und in einem gegen den Ehemann gerichteten Privatklageverfahren tätig geworden. Die Beklagte fertigte verschiedene Antragsentwürfe in den oben genannten Verfahren; tatsächlich wurde jedoch kein einziger Antrag bei Gericht eingereicht.
Unter dem 20.04.2012 rechnete die Beklagte ihre Vergütung für ihre außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf Stundenbasis wie folgt ab:
        
        
  12.816,30 EUR
Sorgerecht:
4,75 Stunden
1.719,55 EUR
Trennung:
15,25 Stunden
5.468,05 EUR
Anruf 06.07.2011 + 07.07.2014  
0,50 Stunden
202,30 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin)
6,00 Stunden
2.165,80 EUR
Annäherungsverbot Tochter
1,50 Stunden
559,30 EUR
Privatklage
7,50 Stunden
2.701,30 EUR
Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Abrechnung vom 20.04.2012 (Anlage B1 Anlagenheft, Anlage zum SS. vom 14.06.2013) verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie der Beklagten Anwaltshonorar nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren schulde. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe. Die Beklagte habe sie nicht darüber informiert, dass im Erstattungsfalle von der Gegenseite, der Staatskasse oder einem sonstigen Beteiligten Erstattung nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gefordert werden könne. Da ihr Ehemann vermögenslos sei, sei lediglich klar gewesen, dass sie zunächst die Kosten zu tragen habe. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die vereinbarte Gebühr die gesetzlichen Gebühren bei Weitem übersteige. Bei der Erstberatung sei zwar eine Summe von 10.000,00 EUR in den Raum gestellt worden; ihr sei jedoch ausdrücklich erklärt worden, dass diese Summe anfallen würde, wenn die verschiedenen Verfahren bis zum Ende durchgeführt werden würden. Die Beklagte schulde ihr aufgrund der Pflichtverletzung Schadensersatz gemäß §§ 276 Abs. 2, 280 BGB.
Das von der Beklagten geforderte Honorar übersteige das gesetzliche um ein Vielfaches. Die Differenz der Gebühren belaufe sich auf 11.286,19 EUR. Die Vergütung sei unangemessen hoch; es habe sich um einen Standardfall gehandelt. Die von der Beklagten in Rechnung gestellten Tätigkeiten und Stunden seien nicht ausreichend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Der abgerechnete Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden stehe völlig außer Verhältnis zu Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit. Die Beklagte habe einige Telefonate geführt, drei sehr allgemein gehaltene Entwürfe gefertigt, wobei Mustertexte verwandt worden seien, und es habe nur einen Besprechungstermin gegeben. Es habe mit ihr nur 4 bis 5 Telefonanrufe gegeben, die lediglich 5 bis 10 Minuten gedauert hätten.
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Am 06.07.2011 habe sie keinen Auftrag erteilt, in einer bestimmten Sache tätig zu werden.
11 
Da die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt habe, schulde ihr die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR.
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Die Klägerin hat beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.286,19 EUR sowie 962,71 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Sie hat ferner beantragt, die Widerklage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Widerklagend hat die Beklagte die Klägerin auf Zahlung in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin bereits beim ersten Beratungsgespräch darüber aufgeklärt worden sei, dass sie als spezialisierte und international tätige Anwaltskanzlei entsprechende Stundensätze fordere. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass auf jeden Fall Gebühren in Höhe von 10.000,00 EUR anfallen würden, welche nicht bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Der Klägerin sei erläutert worden, dass im Voraus gerade nicht gesagt werden könne, welcher Zeitaufwand erforderlich sei. Am 06.07.2011 sei die Beklagte tätig geworden; sie habe mit der Klägerin telefoniert und einen Aktenvermerk gefertigt. Verzögerungen bei der Bearbeitung beruhten auf der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die nicht über ihren Mann habe reden wollen. Die Klägerin sei auch über die Frage der Kostenerstattung aufgeklärt und auf § 150 FamFG hingewiesen worden. Selbst bei Fehlen eines Hinweises sei die Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 b RVG nicht unwirksam.
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Die Vergütung sei nicht unangemessen hoch. Die Sache habe für die Klägerin hohe Bedeutung gehabt. Es sei umfassend mit der Klägerin korrespondiert worden, die wiederholt mit neuen Einzelheiten an sie herangetreten sei. Sie habe keine konkreten Informationen geliefert Die Klägerin sei von ihr auch mehrfach angeschrieben worden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf neun Schreiben, die von ihr als Anlagen B 4 bis B 12 vorgelegt wurden.
19 
Mit Urteil vom 10.01.2014 hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die abgeschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sei und selbst ein Verstoß gegen § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG nicht zur Unwirksamkeit führe. Eine vertragliche Nebenpflicht, die Klägerin ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären, habe im konkreten Fall nicht bestanden. Den erörterten Rahmen von 10.000,00 EUR habe die Beklagte nicht in erheblichen Maße überschritten.
20 
Die Vergütung sei fällig und einforderbar, da eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne von § 10 RVG vorgelegen habe und die Tätigkeiten hinreichend konkret bezeichnet worden seien. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten nicht erbracht worden seien. Eine Herabsetzung der Vergütung gemäß § 3 a Abs. 2 RVG komme nicht in Betracht, da die Vergütung nicht unangemessen hoch sei. Gerade in Familiensachen führe eine Pauschalierung des Aufwandes durch streitwertabhängige Honorare nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Fallgestaltungen zu unterschiedlich seien. Bei Streitwerten in Gewaltschutzverfahren in Höhe von 2.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR bei Sorgerechtsverfahren seien die gesetzlichen Honorare in umfangreichen Sachen nicht sachgerecht. Es habe sich vorliegend nicht um einen einfachen Standardfall gehandelt. Es sei erforderlich gewesen, sich Informationen bei der Polizei zu verschaffen und Kontakt mit italienischen Behörden aufzunehmen.
21 
Gegen das ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2014, eingegangen per Telefax am 20.02.2014, Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Rückzahlung weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt und sie nicht darauf hingewiesen habe, dass im Falle einer Kostenerstattung ein Verfahrensbeteiligter nur die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse; dieser Verstoß gegen § 3 a RVG führe dazu, dass nur die gesetzlichen Gebühren gefordert werden könnten. Die Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten eine Kostenaufhebung die Regel sei.
22 
Die abgerechnete Vergütung sei viel zu hoch; die geforderte Vergütung belaufe sich auf circa das 8-fache der gesetzlichen Vergütung. Ihr sei erklärt worden, dass sich die Kosten auf 10.000,00 EUR beliefen. Es sei deutlich hervorgehoben worden, dass es sich hierbei um die Kosten handelt, die bei kompletter Durchführung der Verfahren entstehen würden. Bei ihr handele es sich auch nicht um eine Person, der es auf die Kosten nicht angekommen sei. Der Hinweis des Landgerichts auf die Unangemessenheit der Gebühren in Familiensachen überzeuge nicht, da der Gesetzgeber die Streitwerte vorgegeben und als angemessen betrachtet habe. Die beauftragten Angelegenheiten seien weder besonders schwierig noch umfangreich gewesen. Die Entwürfe hätten normalen Mustern entsprochen, so dass der Zeitaufwand nicht nachzuvollziehen sei. Die Kanzlei der Beklagten sei auf Familienrecht und italienisches Recht spezialisiert, so dass für sie auch keine rechtlich schwierige Angelegenheit vorgelegen habe.
23 
Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Beklagte sämtliche Tätigkeiten im 15-Minuten- Takt abgerechnet habe, was gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße.
24 
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 10.01.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe die Beklagte zu verurteilen,
26 
- an die Klägerin 11.286,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen,
27 
- an die Klägerin weitere 962,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie trägt vor, dass es keine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben habe. Es sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Betrag von 10.000,00 EUR abschließend sein sollte. Gegenstand der Besprechung seien zunächst nur die Scheidung, die Trennung sowie die Beantragung des Sorgerechts gewesen. Der genannte Betrag von 10.000,00 EUR habe sich nur auf diese Angelegenheiten bezogen. Die in der Folge beauftragten Verfahren seien nicht Gegenstand des Beratungstermins gewesen. Die Vergütungsvereinbarung habe sich allerdings vollumfänglich auf alle Tätigkeiten ihrerseits erstreckt. Die Bezeichnung „wegen deutsch-italienischem Recht“ mache deutlich, dass sowohl italienisches als auch deutsches Recht habe angewendet werden müssen. In Familienangelegenheiten der vorliegenden Art sei eine umfassende Tätigkeit üblich, weshalb die Vergütungsvereinbarung entsprechend weit gefasst werden müsse. Es sei zwischen den Parteien niemals unklar gewesen, dass alle Tätigkeiten auf der Basis der Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden sollen.
31 
In der Sache sei es gerade nicht um eine einfache Scheidung gegangen. Es seien Spezialkenntnisse erforderlich gewesen. Ferner sei es zu wechselseitigen Strafanzeigen gekommen, die beim Vortrag berücksichtigt werden mussten. Die Klägerin habe ferner Informationen zurückbehalten. Eine Abrechnung auf Viertelstundentaktung verstoße nicht gegen § 307 BGB. Allenfalls könne im konkreten Einzelfall die missbräuchliche Ausnutzung einer derartigen Klausel sittenwidrig sein. Sie achte stets darauf, die Viertelstundentaktung zurückhaltend und mit Augenmaß anzuwenden. Im Übrigen sei stets abgerundet worden. Dass in der Vergütungsvereinbarung keine Zeittaktung vorgesehen sei, sei unschädlich. Der Auftraggeber könne von einer minutengenauen Abrechnung nicht ausgehen. Die Viertelstundentaktung sei eine übliche Form der anwaltlichen Stundenabrechnung und nicht sittenwidrig.
32 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
33 
Die nach § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 Abs. 1, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.
34 
Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verpflichtet, das an sie gezahltes Anwaltshonorar in Höhe von 5.655,11 EUR zurückzuzahlen. Ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Zahlungen besteht in Höhe eines Betrags von 4.941,11 EUR nicht, weil die Beklagte für die Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG fordern kann (1). Ein weiterer Teilbetrag der Zahlungen in Höhe von 714,00 EUR ist an die Klägerin zurückzuerstatten, weil die Beklagte insgesamt zwei Stunden Arbeitszeit zu viel berechnet hat (3).
35 
1. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von 4.941,11 EUR ohne Rechtsgrund erbracht, denn soweit die Beklagte die rechtlichen Interessen der Klägerin in den Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ wahrgenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung der geforderten Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
36 
Eine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwalts bedarf nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB. Der durch diese Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
37 
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 war die Beklagte unstreitig lediglich in den Angelegenheiten „Ehescheidung“, „Trennung“ und „elterliche Sorge“ mandatiert worden und sollte entsprechende Anträge bei Gericht einreichen. Auf Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.05.2014 wird insoweit ausgeführt, dass die Beklagte im Laufe des Mandats noch mit weiteren Tätigkeiten beauftragt worden sei, von welchen zuvor gar nicht die Rede gewesen sei. Soweit die Beklagte darüber hinaus für die Klägerin tätig geworden ist, ist eine Auftragserteilung und eine Erweiterung des ursprünglichen Mandat erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem 15.06.2011 erfolgt. Der Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass sie auch für alle zukünftigen Tätigkeiten gelten sollte. In dem angeführten Betreff heißt es pauschal „wegen deutsch-italienischem Recht“. Diese pauschale Bezeichnung lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten sollte.
38 
Das Textformerfordernis hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (Mayer, Entwicklungen zum RVG 2007- 2011, in NJW 2011, 1563, 1565 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010, 28 U 237/09 veröffentlicht in juris; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 3 a RVG Rn. 24). Eine wirksame Vergütungsvereinbarung hätte demnach vorausgesetzt, dass anlässlich der Mandatierung mit den Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ entweder eine gänzlich neue Vereinbarung geschlossen wird oder aber dass klar erkennbar gemacht wird, für welche Angelegenheiten die ursprünglich geschlossene Vereinbarung Geltung haben sollte. Das Vorbringen der Beklagten, es sei am 15.06.2011 eine umfassende Vergütungsvereinbarung für alle rechtlichen Angelegenheiten geschlossen worden und dies sei auch der Klägerin klar gewesen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entscheidungserheblich ist - wegen des Textformerfordernisses - nicht, ob die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Vereinbarung für alle anwaltlichen Tätigkeiten gelten soll, und damit auch für solche, die für die Parteien noch gar nicht absehbar gewesen sind, sondern ob diese von der Beklagten behauptete Einigung ihren Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 gefunden hat. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Bei den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz („Annäherungsverbote“) handelte es sich weder um Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG, die üblicherweise im Rahmen der Scheidung mit geregelt werden, noch bestand ein irgendwie gearteter Bezug zum italienischen Recht. Erst recht gilt dies für das gegen den Ehemann gerichtete strafrechtliche Privatklageverfahren, das keinen näheren Zusammenhang zu dem Trennungsverfahren aufweist. Auch der Einwand der Beklagten, dass aus Gründen der Praktikabilität eine weite Fassung der Vergütungsvereinbarung erforderlich sei, verfängt nicht. So kann in der Vergütungsvereinbarung beispielsweise klargestellt werden, dass diese auch für Folgesachen Geltung beanspruchen soll. Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG verstößt, ist nicht nichtig; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH, Urteil vom 05.06.2014, IX ZR 137/12 Tz. 16 zum Verstoß gegen § 4 a RVG bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars - veröffentlicht in juris).
39 
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin belaufen sich die gesetzlichen Gebühren für die beiden Verfahren auf Erwirkung eines Annäherungsverbots auf je 150,42 EUR und für das strafrechtliche Privatklageverfahren auf 386,75 EUR. Soweit die Beklagte nach ihrer Abrechnung vom 20.04.2012 darüber hinaus für die Klägerin am 06.07.2011 und am 07.07.2011 tätig geworden ist, kann ein gesondertes Honorar hierfür nicht in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin hatte sich am 06.07.2011 hilfesuchend an die Beklagte gewandt, da ihr gewalttätiger Ehemann sich am Tag zuvor bei der Wohnung ihrer Eltern aufgehalten und sich die Klägerin hierdurch bedroht gefühlt hat. Unter dem 07.07.2011 war die Klägerin von der Beklagten um Übersendung einer Sachverhaltsdarstellung gebeten worden. Beide Tätigkeiten stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren „Annäherungsverbot“ und sind als Einheit zu werten. Für die Tätigkeiten am 06.07.2011 und am 07.07.2011 schuldet die Klägerin deshalb keine gesonderte Vergütung. Bereits im Vermerk vom 06.07.2011 (Anlage B 3 S. 17 Anlagenheft) wird erwähnt, dass gestützt auf den Vorfall vom 05.07.2011 (Randalieren des Ehemannes vor der Wohnung, Beschädigung des Autos) auch weitere Maßnahmen getroffen werden könnten. Tatsächlich war sodann im Antragsentwurf auf Erlass eines Näherungsverbots vom 25.08.2011 (Anlage K 11 Anlagenband Seite 43) dieser Vorfall zur Begründung des Antrages angeführt worden.
40 
Die Beklagte hat diese Angelegenheiten wie folgt abgerechnet:
        
41 
5.628,70 EUR
Anruf vom 06.07.2011 :
202,30 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin):  
2.165,80 EUR
Annäherungsverbot (Tochter):
559,30 EUR
Privatklage:
2.701,30 EUR
42 
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin wären für diese Angelegenheiten gesetzliche Gebühren in folgender Höhe entstanden:
        
43 
687,59 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin):  
150,42 EUR
Annäherungsverbot (Tochter):
150,42 EUR
Privatklage:
386,75 EUR
44 
Die Klägerin hat ihre Zahlungen mithin in Höhe des Differenzbetrages von 4.941,11 EUR Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht und kann diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückfordern.
45 
2. Soweit die Beklagte in den Angelegenheiten Trennung, Scheidung und elterliche Sorge tätig geworden ist, besteht kein Rückforderungsanspruch der Klägerin. Insoweit fehlt es nicht an einer wirksamen Vereinbarung der Vergütung.
46 
a) Der Wirksamkeit steht zunächst nicht entgegen, dass die Vergütungsvereinbarung nicht im Einklang mit § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG steht. Gemäß dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Formvorschrift führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3 a Absatz 1 Satz 1 und 2 RVG oder des § 4 a Abs. 1 und 2 RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt gemäß § 4 b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. § 4 b RVG nimmt nur auf Verstöße gegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, nicht jedoch auf § 3 a Absatz 1 Satz 3 RVG Bezug. Auch der Sache nach ist es nicht gerechtfertigt, die Verstöße gleich zu behandeln, denn der in § 3 a Absatz 1 Satz 3 RVG geregelte Verstoß wiegt weniger schwer als ein Verstoß gegen die Textform. Die Beklagte war für die Klägerin außergerichtlich tätig. Gerade in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie hier in Sorgerechtsangelegenheiten aber auch in Trennungs- und Scheidungsverfahren sieht das Gesetz keine materiell-rechtliche Grundlage für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten vor. In diesen nichtvermögenrechtlichen Streitigkeiten scheidet ein Erstattungsanspruch gemäß § 286 BGB regelmäßig aus. Erstattungsansprüche spielen daher für den Mandanten bei der Frage, ob eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden soll, eine geringere Rolle. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Ehemann der Klägerin nach deren eigenen Angaben über kein Einkommen verfügte und völlig vermögenslos gewesen ist. Der Gesetzgeber hat bewusst in § 4 b RVG, der sich mit den Folgen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung befasst, nur § 3 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erwähnt, nicht jedoch Satz 3 (Rehberg/Schons u.a., Kommentar zum RVG, 5. Aufl., Stichwort Vergütungsvereinbarung, S. 1113).
47 
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Derartige Ansprüche hat die Klägerin indessen nicht schlüssig vorgetragen.
48 
b) Auch der von der Klägerin behauptete weitere Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung.
49 
Die Klägerin trägt hierzu unter Beweisantritt vor, die Beklagte habe die voraussichtlichen Kosten mit 10.000,00 EUR angegeben, wobei es sich hierbei um die Kosten bei Durchführung der Verfahren gehandelt haben soll. Ob dieser Vortrag zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung, weshalb auch der hierzu von der Klägerin benannte Zeuge nicht gehört zu werden braucht. Die Klägerin hatte eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart. Für sie war folglich klar erkennbar, dass die Höhe der zu zahlenden Vergütung entscheidend von dem erforderlichen Arbeitsaufwand abhängen würde und dass dieser Arbeitsaufwand zum Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht absehbar war. Wie umfangreich die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten sein würde, hing entscheidend von der weiteren Entwicklung und insbesondere auch von dem Verhalten der Gegenseite ab. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 07.08.2013 (I, 77, 81 ) in erster Instanz vorgetragen, dass „diese Summe (gemeint ist der Betrag von 10.000,00 EUR) ungefähr dann anfallen würde, wenn die verschiedenen Verfahren bis zum Ende durchgeführt werden“. Die Summe von 10.000,00 EUR sei „in den Raum gestellt worden“ (I, 79). Im Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2014 (II, 35, 41) wird von voraussichtlichen Kosten gesprochen. Für die Klägerin war mithin deutlich erkennbar, dass es sich bei der Angabe der voraussichtlichen Kosten in Höhe von 10.000,00 EUR allenfalls um eine grobe Schätzung basierend auf Erfahrungswerten, nicht jedoch um eine verbindliche Zusage handeln kann. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass dieser Gebührenrahmen dann nicht mehr eingehalten werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Mandat erweitert und die Beklagte noch in anderen Rechtsangelegenheiten für die Klägerin tätig wird.
50 
Die Vereinbarung vom 15.06.2011 enthält auch einen Hinweis darauf, dass die Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht. Angesichts eines vereinbarten Stundensatzes von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer lag auch für einen juristischen Laien auf der Hand, dass es sich um eine Abweichung nach oben handelte und die Beklagte sicherlich keine geringeren als die gesetzlichen Gebühren forderte. In welchem Maße die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen Gebühren überschreiten würden, war bei Auftragserteilung noch nicht absehbar.
51 
c) Der von der Beklagten geforderte Stundensatz von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist nicht unangemessen hoch und folglich nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG herabzusetzen.
52 
Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesetzliche Gebühren um das 8-fache überschritten würden. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Faktor ist zur Bestimmung der Unangemessenheit zwar nicht schlechthin ungeeignet, darf aber, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu wahren, nicht allein maßgeblich sein (BVerfG NJW-RR 2010, 259 ff.).
53 
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Unangemessenheit unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Der Richter ist jedoch nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten, und ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben wäre (BGH, Urteil vom 21.10.2010, NJW 2011, 63 ff. Tz. 15). Das Landgericht hat diesen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt und zutreffend ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zu berücksichtigende Umstände die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt, in Betracht kommen.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich um eine sowohl in K. als auch in F. ansässige Anwaltskanzlei, die international tätig ist und Zweigstellen u.a. in I. und der S. unterhält. Die sach- und interessengerechte Wahrnehmung des Mandats erforderte nicht nur Kenntnisse des deutschen, sondern auch des italienischen Familienrechts sowie fundierte Kenntnisse des Internationalen Privatrechts. Unzweifelhaft handelte es sich auch um Angelegenheiten, die für die Klägerin von hoher Bedeutung waren.
55 
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die relativ niedrigen Streitwerte in Familiensachen. Der BGH sieht beispielsweise bei mittleren Streitwerten die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei einem 9 bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren als überschritten an (BGH NJW 2003, 3486). In Familiensachen sind die Verfahrenswerte aus sozialpolitischen Gründen relativ gering; den Beteiligten soll gerade in den für sie besonders wichtigen familienrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten nicht erschwert werden. Der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren beläuft sich auf 3.000,00 EUR; bedenkt man, dass allein die mündliche Verhandlung in einem Sorgerechtsverfahren mehrere Stunden dauern kann, kann mit den gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung erzielt werden. Anwälte sind daher häufig auf eine „Quersubventionierung“ angewiesen.
56 
Insgesamt kann daher die von der Beklagten vereinbarte Vergütung eines Stundensatzes von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
57 
d) Das Landgericht geht weiter zurecht davon aus, dass das Honorar der Beklagten sowohl fällig als auch einforderbar gewesen ist.
58 
Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1184). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Verteidigers verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für eine Verteidigung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist. Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH MDR 2010, 529 Tz. 77, 79). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abrechnung von Tätigkeiten eines Strafverteidigers entwickelten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die zivilrechtliche anwaltliche Tätigkeit.
59 
Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Abrechnung der Beklagten vom 20.04.2012 diesen Anforderungen genügt und darin die erbrachten Leistungen in genügender Form dargestellt und bezeichnet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
60 
3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht zulässig, die von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten im 15-Minuten-Takt auch dann abzurechnen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand geringer gewesen ist. Die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, zuletzt Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05 in FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554), braucht nicht beantwortet zu werden. Denn hier ist es so, dass die Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 keine derartige Abrechnungsklausel enthält. Es findet sich in dieser Vereinbarung keinerlei Hinweis darauf, dass „angebrochene" Viertelstunden stets mit 15 Minuten berechnet werden. Die Parteien haben folglich einen derartigen Abrechnungsmodus nicht vereinbart, so dass die Beklagte in dieser Form auch nicht abrechnen kann. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB um eine übliche Form der Abrechnung, was sich bereits daran zeigt, dass diese Form der Abrechnung umstritten und von einem Teil der Rechtsprechung als unzulässig erachtet worden ist. Dass die Vereinbarung eines Stundentaktes nach Auffassung eines Teils der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht sittenwidrig ist, bedeutet nicht, dass diese Form der Abrechnung auch üblich und allgemein anerkannt ist. Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte jede angefangene Viertelstunde voll berechnet und so quasi jeder kurze Telefonanruf sie 75,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer kostet. Die Beklagte hat hierzu im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage eingeräumt, dass sie angefangene Viertelstunden mit vollen 15 Minuten in Rechnung gestellt hat.
61 
Die Vergütung der Beklagten ist folglich zu kürzen. In der Angelegenheit „Sorgerecht“ hat die Beklagte in vier Fällen jeweils 0,25 Stunden für Akteneinsichtsgesuche, Anforderung von Unterlagen von der Klägerin per E-Mail und für Telefonate in Rechnung gestellt. In der Angelegenheit „Trennung nach italienischem Recht" waren es sogar 10 Fälle. Es handelte sich u.a. um Telefonate, kurze Nachfragen bei der Mandantin per E-Mail, aber auch um Prüfungen von Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde M.. Insgesamt umfasst die Abrechnung dieser Angelegenheiten 26 einzelne Positionen. Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt die Prüfung der Angemessenheit der berechneten Bearbeitungszeit den Tatgerichten, wobei diese eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (BGH MDR 2011, 73 Tz. 22). Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO anhand der ihm vorliegenden Schreiben und der detaillierten Angaben der Beklagten zu ihren Tätigkeiten, dass die abgerechneten Arbeiten nicht in jedem Fall volle 15 Minuten gedauert haben und dass der tatsächliche Arbeitsaufwand der Beklagten etwa zwei Stunden geringer gewesen ist als von ihr berechnet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass beispielsweise die Telefonate mit der Beklagten nur jeweils 5 bis10 Minuten gedauert hätten, was von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Geht man davon aus, dass die Beklagte bei jeder der von ihr berechneten insgesamt 26 Tätigkeiten im Durchschnitt 5 Minuten mehr berechnet hat, ergibt dies bereits 130 Minuten.
62 
Die abgerechnete und bezahlte Vergütung für zwei Stunden Arbeitszeit beläuft sich auf 600,00 EUR; zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sind dies 714,00 EUR. In dieser Höhe besteht ein weiterer Rückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB.
63 
4. Der Klägerin steht dagegen kein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Anwaltshonorars zu. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 BGB.
64 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt zwar ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262). Nachdem das Landgericht der Beklagten sogar das volle Anwaltshonorar zugebilligt hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 286 BGB. Zwar befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 18.09.2012 in Verzug. Kostenersatz für die erste, verzugsbegründende Mahnung kann jedoch grundsätzlich nicht gefordert werden. Auch die Kosten für die zeitlich danach liegende anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit können nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges war die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bereits entstanden. Kosten, die dem Gläubiger durch Maßnahmen entstanden sind, die er bereits vor Eintritt des Verzuges veranlasst hat, wie z.B. die Beauftragung eines Rechtsanwalts, sind nicht ersatzfähig (MüKoBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 154). Es fehlt insoweit an der Kausalität.
65 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
66 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 ZPO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Aug. 2014 - 2 U 2/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2014 - IX ZR 137/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/12 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 49b; RVG §§ 3a
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Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 137/12
Verkündet am:
5. Juni 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die
Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für
den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt
, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar in Höhe von 90.292,20 €.
2
Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte dieses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. € kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der H. , die ihm zur Zinssicherung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L. ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Beklagte aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17. November 2009 auf Stun- denhonorarbasis 3.888 €. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am 15. Dezember 2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt L. blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L. beauftragte, eine Klage auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Rentenfonds vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit vereinbart , dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die H. abdecken sollte.
3
Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt L. auf eine Finanzierung einigte.
4
Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L. in Höhe von 10.000 € nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Zedent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er errechnete ein Honorar von 64.274,28 € für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 € einschließlich einer Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit erster Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 € in Abzug und verlangte als Differenz 90.292,20 €, die der Beklagte nicht zahlte. Diesen Betrag macht die Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € auf, die zur Abwehr der streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind.
5
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer für berechtigt gehalten und die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.161,68 € durchgreifen lassen.
6
Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers des Landgerichts bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungs- vereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer hinausgehe.
9
Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten habe, weil es Sache des fachkundigen Rechtsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet habe, verstoße er gegen Treu und Glauben, weil sich der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen habe, weil er nicht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die nach der nachfolgenden mündlichen Vereinbarung durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten sein sollte.
10
In Höhe von 976,30 € sei der Honoraranspruch des Zedenten durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu ersetzen. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar führe die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt.

II.


11
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des Beklagten in Höhe von 976,30 € geltend machen.
12
1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171; vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 11, 15 ff).
13
Nach dem seit 1. Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschränkung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswirksamkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren , BT-Drucks. 16/8384 S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4b Rn. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn. 3, Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent Anwaltshonorar verlangen.
14
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur Deckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung.
15
a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schneider /Wolf, aaO § 4b Rn. 7). Nach anderer Auffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Schons in Hartung /Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 4b Rn. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, aaO; § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 4b Rn. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 4b Rn. 1, 3; Bischof in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl. § 4b Rn. 2).
16
b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung , die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.
17
aa) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben.
18
§ 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.
19
bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist allerdings unklar und widersprüchlich. Dort (BT-Drucks. 16/8384 S. 12) wird ausgeführt , dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht entspreche. Formfehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages , sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Ver- gütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung geschuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB).
20
Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, war schon zum alten Recht nicht angenommen worden. Zur Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung selbst sagt die Gesetzesbegründung nichts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsvereinbarung den Vergütungsanspruch begrenzen, wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt, die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte.
21
c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO angelehnt. In § 4b RVG aF hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3 BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse.
22
aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 6 ff zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nF übertragen (BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 15), ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen.
23
bb) Hieran hält der Senat jedoch nicht fest.
24
Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückgegriffen werden. Die nach § 46b Abs. 2 BRAO aF ausnahmslos unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung war nichtig. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede solche Vereinbarung stellte eine gemäß § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 14 ff).
25
Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verlangen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris Rn. 20] mwN). Es handelte sich dabei aber nicht um verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die vertragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche Tätigkeit geht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris Rn. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; vom 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks. 16/8384 S. 12).
26
Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren, bedarf es der zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht.
27
Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der Formfehler die Rede ist, schöpft dies den Gesetzeswortlaut nicht aus. Jedenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegründung zu § 4b RVG differenziert eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des § 3a RVG und den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechtsfolgen sind jedoch in § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Rechtsfolgen nicht nach formellen und materiellen Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesbegründung sind insoweit allgemein und beispielhaft zu verstehen.
28
d) Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b). Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/Onderka, aaO).
29
e) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, so- weit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.
30
Der Zedent und der Beklagte sind allerdings durch mündliche Vereinbarung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In Erfolgshonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig, die hier nicht eingehalten wurden. Diesen Fall erfasst jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher Weise wie die sonstigen Fälle des § 4a Abs. 1 und 2 sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den Fall gerichtlicher Gebühren nichtig sein sollten, kann daraus folglich nicht abgeleitet werden. Auch hier greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die Deckelungsregelung ein.
31
Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung.
32
f) Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Regelungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Honorars auf die vereinbarte Höhe.
33
Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der rechtskundige Anwalt, dem insbesondere - anders als dem Mandanten - die materiellen Voraussetzungen und formalen Anforderungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz - von ihm zumindest erkennbarer - unwirksamer Honorarvereinbarung, in denen er auf Gebühren in gesetzlicher Höhe gerade verzichtet, die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren verlangen könnte.
34
g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenvereinbarung gebeten hatte, ist unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Beratungspflicht zu unterrichten.
35
h) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat. Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung liegt zwar tatsächlich nicht vor. Dem Beklagten war es aber unbenommen , seine Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung zum früheren Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG berufen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht, als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsächliche Umstände täuscht oder solche Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die Wirksamkeit der Honorar- vereinbarung von Bedeutung sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befürchten zu müssen, sodann eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der Zweck des § 4a RVG verfehlt.
36
3. Gegen die danach begründete Klageforderung in Höhe von 11.900 € hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung in Höhe von 976,30 € durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sondervereinbarung im Sinne des § 241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprüche in überzogener Höhe geltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Das erforderliche Verschulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberechtigte Ansprüche geltend macht, diese nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f; vom 16. Januar 2009, aaO Rn. 20). Von ihrem gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermutenden Verschulden hat sie sich jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als gewerblicher Zessionarin anwaltlicher Forderungen können zumindest die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden. Einem Rechtsanwalt musste jedenfalls, auch wenn die Rechtslage zu § 4b RVG bislang ungeklärt war, schon anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar gewesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste die Klägerin damit rechnen, dass sich der Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten unberechtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 4 O 9659/10 -
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 - 15 U 2929/11Rae -

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.