Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
GRÜNDE
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte, einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten in der Rechtsform einer LLP (Limited Liability Partnership) englischen Rechts auf Rückzahlung von überzahlten Honorarvorschüssen in Anspruch.
4Anlässlich der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber mandatierte der Kläger die Beklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Dazu erteilte er am 26.07.2013 eine Vollmacht „wegen Arbeitsrecht“ (Anlage K1, Bl. 13 d.A.). Ferner trafen die Parteien unter selbigem Datum eine Vergütungsvereinbarung. Diese bestimmt auszugsweise:
5„3. Vergütung
6Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten erhalten die Rechtsanwälte anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 230,00 EUR je Stunde. Hinzu kommt jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
7Abgerechnet wird in Viertelstundenschritten, ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet.
8Das vereinbarte Honorar kann die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten.
9[…]
105. Auslagen
11Anstelle der Pauschale für Entgelte für die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG tritt eine Pauschale i.H.v. 5 % der berechneten Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung, mindestens aber 50,00 EUR. […]“
12Unter Ziff. 4 der Vergütungsvereinbarung wurde als Mindestvergütung die gesetzliche Vergütung vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung (Anlage K2, Bl. 14-16 d.A.) Bezug genommen. Im Zusammenhang mit einer nachfolgend seitens seines Arbeitgebers ausgesprochenen „wettbewerblichen Abmahnung“ erteilte der Kläger der Beklagten unter dem 22.10.2013 eine weitere Vollmacht „wegen Wettbewerbsverstoß, Unterlassungsanspruch u.a.“ und unterzeichnete eine Mandatsvereinbarung, welche eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG) vorsah (Anlagen B8 und B9, Bl. 66 ff. d.A.).
13Die Beklagte wurde für den Kläger tätig. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt korrespondierte und telefonierte mehrfach mit dem Kläger, reichte eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Köln ein und nahm einen Gütetermin wahr. Der genaue Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Tätigkeiten der Beklagten in Bezug auf die Abmahnung sind zweitinstanzlich nicht mehr verfahrensgegenständlich.
14Auf Vorschussrechnungen der Beklagten vom 26.07., 07.10., 22.10. und 06.12.2013 zahlte der Kläger insgesamt 7.573,76 €. Davon entfiel ein Betrag von 2.099,76 € gemäß Vorschussrechnung vom 22.10.2013 auf das Mandat „gewerblicher Rechtsschutz“. Unter dem 22.01.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rechnung für das Kündigungsschutzmandat (Anlage K7, Bl. 21 d.A.). Unter Verweis auf ein beigefügtes Kostenblatt (Anlage K8, Bl. 22 ff. d.A.) stellte sie ein Honorar von netto 4.427,50 € sowie einen Betrag von netto 221,38 € für Post und Telekommunikation in Rechnung. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Vorschüsse von netto 4.600,00 € ergab sich ein restlicher Betrag von 58,17 € inkl. USt. für den Leistungszeitraum 24.07.2013 bis 22.01.2014. Mit Schreiben vom 28.04.2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung des noch ausstehenden Rechnungsbetrages auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.
15Mit E-Mail vom 10.03.2014 kündigte der Kläger der Beklagten das Mandat. Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 17.04. und 06.05.2014 zur Erstellung einer Schlussrechnung auf.
16Mit der Klage hat der Kläger, welcher der Beklagten auf der Grundlage eines ihm zunächst in Aussicht gestellten zehnstündigen Zeitaufwands ein Honorar von insgesamt 2.760,80 € (2.300,00 € Honorar zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale sowie USt.) zubilligt, die Beklagte auf Zahlung von 4.813,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem unter näherer Darlegung erbrachter Leistungen entgegengetreten. Die stichwortartige Beschreibung der abgerechneten Maßnahmen sei ausreichend. Die Beklagte hat erstinstanzlich Kostenblätter vorgelegt, welche einen nicht aufgerundeten Zeitaufwand des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von 13 Stunden und 39 Minuten für behauptete Tätigkeiten in der Kündigungsschutzangelegenheit ergeben (Anlage B4, Bl. 56-57 d.A.). Aufgrund der vereinbarten Zeittaktklausel folge daraus eine in der Rechnung angesetzte abrechenbare Arbeitszeit von 19 Stunden und 15 Minuten (= 77 Viertelstunden).
17Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 3.478,73 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Klagevorbringen sei bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass der Kläger, der die Berechnung seiner Klageforderung nicht nach den einzelnen Rechnungen differenziert habe, jeweils 63,55 % der Rechnungsbeträge zurückfordere. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzmandat geleisteten Vorschüsse sei Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Abrechnung in Viertelstundenschritten unwirksam, so dass die Beklagte lediglich eine minutengenaue Honorierung verlangen könne. Eine derartige Abrechnung sei indes nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der als Anlage B4 eingereichten Tabelle. Das dortige gehäufte Auftreten von Zeitwerten von 5, 10 oder 15 Minuten sei in hohem Maße unplausibel. Die Beklagte könne ihre Auslagen auch nicht nach Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung verlangen, da diese an der Höhe der berechneten Gebühren anknüpfe, es jedoch an einer wirksamen Berechnung der Gebühren fehle. Die Beklagte habe schließlich auch keinen Anspruch auf Honorierung nach dem RVG, da sie nicht nach den Grundsätzen des RVG abgerechnet habe. Der Kläger könne daher Rückzahlung von 63,55 % der geleisteten Vorschüsse von 5.474,00 €, mithin 3.478,73 € verlangen. Im Hinblick auf die Rechnung der Beklagten vom 22.10.2013 stehe dem Kläger hingegen kein Rückforderungsanspruch zu. Bei der wettbewerblichen Abmahnung habe es sich um eine von der Kündigung verschiedene Angelegenheit gehandelt. Die Beklagte habe die entstandenen Gebühren ordnungsgemäß abgerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 372-379 d.A.) Bezug genommen.
18Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Der Antrag des Klägers sei bereits nicht bestimmt genug bzw. der Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig dargestellt. Die Auslegung des Antrags durch das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft und pauschal in nicht hinreichend nachvollziehbare Prozentbeträge umgewandelt worden. Bei zutreffender Würdigung des Tatsachenvortrags der Beklagten und Beweiserhebung hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die klägerseits veranschlagte und anerkannte Vergütung fehlerhaft und unzureichend gewesen sei. Das Amtsgericht hätte die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles berücksichtigen müssen, um den tatsächlichen Zeitaufwand der Beklagten einschätzen zu können. Die Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung sei nicht unwirksam. Das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Tatsachenvortrag der Beklagten auseinandergesetzt und ohne Würdigung der angetretenen Beweise und unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf angeschlossen. Die Vereinbarung einer 15-Minuten-Taktung sei im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen verkehrsüblich und angemessen. Eine derartige Vergütungsberechnung sei nicht nur im allgemeinen Geschäftsverkehr, sondern auch in Gesetzen wie dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) oder der Steuerberatervergütungsverordnung (StBGebV) anzutreffen und überdies von anderen Gerichten bestätigt worden. Auch der im angefochtenen Urteil zitierte Senat des OLG Düsseldorf habe in der Folgezeit seine Rechtsprechung selbst eingeschränkt. Der Kläger sei während der Mandatsbearbeitung mehrfach auf die unmissverständlich formulierte und auch in der Laiensphäre klar verständliche Zeittaktung hingewiesen worden und habe in deren Kenntnis die Rechnungen beglichen, so dass ein Rückforderungsanspruch auch nach § 814 BGB ausgeschlossen sei. Auch hinsichtlich der gemäß Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung berechneten Auslagen bestehe kein Rückzahlungsanspruch. Deren Berechnung sei wirksam und zutreffend erfolgt. Auch hier stehe jedenfalls § 814 BGB einer Rückforderung entgegen. Das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte einen Honoraranspruch auf Grundlage einer minutengenauen Abrechnung nicht substantiiert vorgetragen habe. Denn sie habe ihre Kostenblätter mit minutengenauer Abrechnung vorgelegt und hierzu näher ausgeführt. Soweit das Amtsgericht die angegebenen Zeitwerte für „in hohem Maße unplausibel“ gehalten habe, habe es die vorgelegte Tabelle, die auch häufig andere Zeitwerte aufweise, unzureichend gewürdigt. Die minutengenauen Zeitwerte seien mittels ihrer Kanzleisoftware erfasst worden. Der Kläger habe die behauptete Unrichtigkeit der einzelnen abgerechneten Tätigkeiten gerade nicht bewiesen, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen gewesen sei. Rechtsfehlerhaft sei das angefochtene Urteil schließlich auch hinsichtlich der Ausführung, der Beklagten stehe bei Unwirksamkeit der Zeittaktklausel nicht jedenfalls der gesetzliche Honoraranspruch nach dem RVG zu, der sich für das Kündigungsschutzverfahren auf mindestens 2.484,13 € belaufe.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 Az.: 144 C 187/14 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen. Das von der Beklagten vorgelegte Time-Sheet werde den Anforderungen an eine minutengenaue Abrechnung der bestrittenen Tätigkeiten nicht gerecht. Unzutreffend habe das Amtsgericht das Kündigungsschutzverfahren und das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot als verschiedene Angelegenheiten gewertet. Vielmehr habe zwischen diesen ein untrennbarer Zusammenhang bestanden, da Abmahnung und fristlose Kündigung allein auf einen vermeintlichen Verstoß gegen ein arbeitsvertraglich geregeltes Wettbewerbsverbot gestützt worden seien.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
27Für die Berufung ist allein noch entscheidungserheblich, in welcher Höhe der Kläger Anspruch auf Erstattung der für das Kündigungsschutzverfahren geleisteten Vorschüsse von 5.474,00 € verlangen kann, weil dem kein Honoraranspruch der Beklagten gegenübersteht. Der Kläger nimmt die erstinstanzliche Entscheidung hin, soweit sie durch teilweise Klageabweisung zu seinen Lasten ergangen ist.
281.
29Die von der Berufung geltend gemachten Bedenken gegen die Bestimmtheit bzw. Schlüssigkeit der Klageforderung greifen nicht durch. Der bezifferte Klageantrag ist nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Klagevorbringen war auch nicht unschlüssig. Der Kläger hat geltend gemacht, dass seine Vorschusszahlungen übersetzt seien und die Beklagte für seine – einheitlich zu bewertende – anwaltliche Vertretung insgesamt Vergütung von zehn Arbeitsstunden nebst 20 € Auslagen zzgl. USt. verlangen könnte. Dass das Amtsgericht diesem Ansatz nur teilweise gefolgt ist, führt nicht zur Unschlüssigkeit. Unschlüssig war die Klage allein in Höhe des Betrages, um welchen die Berechnung der Klageforderung (7.573,76 € abzgl. 2.760,80 € = 4.812,96 €) hinter dem gestellten Zahlungsantrag (4.813,00 €) zurückblieb, mithin 0,04 €.
302.
31Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts unmittelbar aus der Vergütungsvereinbarung. Die Parteien haben dort unter Ziff. 2 S. 4 vereinbart, dass etwaige unverbrauchte Vorschüsse an den Auftraggeber zurückzuerstatten sind. Unverbraucht sind die Vorschüsse, falls bzw. insofern der Beklagten kein wirksamer Honoraranspruch zusteht. Die beklagtenseits angeführte bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 814 BGB steht dem Anspruch mithin bereits aus Rechtsgründen nicht entgegen.
32a)
33Die Honorarvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG) dahingehend, den Zeitaufwand der Beklagten zu einem Stundensatz von 230,00 € netto zu vergüten, begegnet keinen Bedenken. Die Klausel nach Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet wird (nachfolgend: Zeittaktklausel), ist hingegen unwirksam.
34aa)
35Auf die Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich an. Denn die Klausel hat vorliegend bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einer Erhöhung des abgerechneten (19:15 h) gegenüber dem tatsächlich angefallenen (13:39 h) Zeitaufwand um 5:36 h geführt, mithin das Anwaltshonorar um mindestens 1.265,00 € netto (entsprechend 22 Viertelstunden) erhöht.
36bb)
37Bei der Zeittaktklausel handelt es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung. Soweit die Beklagte ausführt, der Kläger sei mehrfach im Verlauf der Mandatsbearbeitung auf die Abrechnungsmodalitäten hingewiesen worden, wird damit ein Aushandeln der Zeittaktklausel (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) nicht schlüssig behauptet. Überdies gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Der Kläger ist als Arbeitnehmer Verbraucher (§ 13 BGB), die Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Bei der Zeittaktklausel handelt es sich nicht um eine kontrollfreie Preisvereinbarung, da sie den zu zahlenden Preis nicht unmittelbar festlegt, sondern diesen über die mit ihr einhergehende Aufrundung auf Zeitintervalle nur mittelbar bestimmt.
38cc)
39Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Beurteilung der Wirksamkeit der Zeittaktklausel nach eigener Prüfung den umfangreichen Ausführungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05, zitiert nach juris Rn. 27-38 m.w.N.) an, welches im Wesentlichen Folgendes ausgeführt hat (zitiert mit fallbezogenen Anpassungen):
40Die Zeittaktklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird. Die Parteien haben durch die gemäß § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegende Preisabrede vereinbart, dass der Zeitaufwand der Beklagten mit 230,00 € je Stunde vergütet werden soll. Damit ist das maßgebliche Äquivalenzverhältnis von voller Leistung und Gegenleistung (der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen) privatautonom bestimmt. Daraus folgt gleichzeitig, dass der Wert eines Zeitaufwands, der nur den Bruchteil einer Stunde ausmacht, auch nur dem entsprechenden Bruchteil der Stundenvergütung entspricht. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weicht die vorformulierte Zeittaktklausel in ganz erheblicher Weise ab. Sie ist nämlich geeignet, die ausbedungene vollwertige Leistung, wie sie der Mandant nach Gegenstand und Zweck des Vertrages erwarten darf, unangemessen zu verkürzen. Sie unterliegt deshalb als Preisnebenabrede, der keine Leistung des Verwenders im Interesse des Verwendungsgegners entspricht, der Inhaltskontrolle.
41Die Unangemessenheit der Zeittaktklausel ergibt sich aus folgenden Umständen: Nach ihr ist nicht nur jede Tätigkeit der Beklagten, die etwa nur wenige Minuten oder gar auch nur Sekunden in Anspruch nimmt (z. B. ein kurzes Telefongespräch, Personalanweisungen, kurze Rückfragen, das Lesen einfacher und kurzer Texte), im Zeittakt von jeweils 15 Minuten zu vergüten, sondern auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15 Minuten auch nur um Sekunden überschreitet, und zwar nicht beschränkt auf eine einmalige Anwendung z. B. am Ende eines Arbeitstages, sondern gerichtet auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.
42Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob nur eine minutengerechte Abrechnung angemessen ist oder ob mit Blick darauf, dass der Rechtsanwalt z.B. bei der Entgegennahme eines auch nur kurzen Ferngesprächs aus seinem aktuellen Gedankenfluss und Arbeitsrhythmus herausgerissen wird und eine gewisse Zeit benötigt, um die unterbrochene Arbeit konzentriert fortsetzen zu können, formularmäßig ein angemessener Zeitzuschlag vereinbart werden darf. Es erscheint zweifelhaft, ob solche (meist unvermeidbaren) Zeitverluste überhaupt formularmäßig zu Lasten der an der Unterbrechung beteiligten Mandanten abgerechnet werden können, zumal dies ein so genanntes "double-billing" eröffnet, also die Aufrundung der Zeitfraktion bis zum Ablauf des folgenden 15-Minuten-Zeittakts zu Lasten beider Mandanten formal erlaubt. Näher liegt es, dass diese Vorgänge, weil sie häufig und kaum zu vermeiden sind, kalkulatorisch über die Stundensätze erwirtschaftet werden müssen. Einer abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es indes nicht, weil jedenfalls ein 15-minütiger Zeittakt, wie er hier vorformuliert vereinbart worden ist, evident zu einer Benachteiligung des Mandanten führt. So würde z. B. schon die Entgegennahme oder Führung von vier kurzen Ferngesprächen am Tag (mit durchschnittlich 15 Sekunden pro Gespräch) auf der Grundlage der Zeittaktklausel zur Abrechnung eines Stundenhonorars von 230,00 EUR netto statt eines tatsächlich insgesamt nur verdienten Minutenhonorars von 3,83 EUR netto führen. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht mehr um eine angemessene Kompensation von Unterbrechungen des Arbeitsflusses handelt. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Zeittaktklausel nicht nur bei den in Rede stehenden kurzen Arbeitsunterbrechungen zur Anwendung kommt, sondern bei jeder – auch längere Zeit dauernden – Tätigkeit, die vor dem Ablauf eines Zeittaktes von 15 Minuten endet oder aus beliebigen (überwiegend sogar steuerbaren) Anlässen (z. B. Bearbeitung anderer Mandate, Terminswahrnehmungen, Pausen, private Tätigkeiten, Beendigung des Arbeitstages) unterbrochen wird. Dadurch entfaltet die Zeittaktklausel strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Da der Rechtsanwalt (anders als etwa ein nach Stundenlohn abrechnender Werkunternehmer oder Architekt, der für nur einen Auftraggeber arbeitet) bei seiner täglichen Arbeit in der Regel nicht kontinuierlich nur ein Mandat, sondern typischerweise deren mehrere bearbeitet, entstehen bei den Mandatsbearbeitungen auch folgerichtig und Tag für Tag zahlreiche Zeitintervallfraktionen, die stets, wiederholt und auch mehrmals täglich zur Anwendung der Zeittaktklausel in allen bearbeiteten Mandaten und zu Lasten eines jeden Mandanten führen können ("multi-billing"). Daraus erhellt, dass die Wirksamkeit der Zeittaktklausel nicht davon abhängen kann, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiven oder nur zurückhaltenden Gebrauch macht.
43Die Zeittaktklausel kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten zu einem unzumutbaren Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bei der Zeiterfassung führt. Der Aufwand bei der Zeiterfassung hängt mit Blick auf die seit langem verfügbaren und deshalb auch zum Einsatz zu bringenden modernen Zeiterfassungssysteme nicht von der Länge des Zeitabschnitts ab.
44Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung spricht schließlich auch nicht, dass z. B. § 13 Abs. 2 StBGebV dem Steuerberater erlaubt, für die dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr je angefangene halbe Stunde zu liquidieren. Diese Bestimmung hat entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209 = zfs 2009, 345) keine Leitbildfunktion. Die erheblichen Rundungs- und Kumulierungseffekte zu Lasten des Mandanten, die nach Ansicht des Senats erst zur Unangemessenheit und Unwirksamkeit der vorformulierten Zeittaktklausel führen, treten bei Anwendung des § 13 Abs. 2 StBGebV typischerweise nicht ein.
45Die Kammer verkennt dabei vorliegend nicht, dass der gesetzliche Gebührensatzrahmen nach § 13 Abs. 2 StBGebV in seiner seit dem 20.12.2012 geltenden Fassung und damit im maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber der Entscheidung des OLG Düsseldorf auf einen Betrag zwischen 60,00 € und 140,00 € erhöht worden war. Auch dieser liegt jedoch nach wie vor deutlich unter den Zeithonorarsätzen, die Rechtsanwälte üblicherweise vereinbaren (vgl. Kilian/Dreske, Statistisches Jahrbuch der Anwaltschaft 2011/2011, S. 164 f., wonach der feste Stundensatz im Jahr 2008 unabhängig von der Kanzleigröße bei 186,00 EUR im arithmetischen Mittel lag, bei größeren Sozietäten von mehr als 10 Anwälten bei 240,00 EUR und mehr). Überdies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, dass das gesetzliche Zeithonorar des § 13 Abs. 2 StBGebV nur für enumerativ bestimmte Tätigkeiten des Steuerberaters verlangt werden kann, zu denen z.B. Beratungsleistungen nicht gehören (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2003, 449 sub A. II. 2), während beim vereinbarten Zeithonorar ausnahmslos sämtliche Tätigkeiten erfasst werden, die der Rechtsanwalt für den Mandanten entfaltet.
46Ebenso verhält es sich bei der Entschädigung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Soweit diese Personen nach Zeitaufwand entschädigt werden, sehen alle einschlägigen Bestimmungen Beschränkungen vor, die unangemessene Kumulierungen und Aufrundungen zu Lasten der Staatskasse und der Parteien verhindern sollen. Ehrenamtliche Richter und Zeugen (§§ 15 Abs. 2 S. 2, 19 Abs. 2 S. 2 JVEG) werden zwar für die gesamte Zeit ihrer Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten entschädigt, aber nicht für mehr als 10 Stunden täglich, wobei nur die letzte angefangene Stunde voll entschädigt wird. Das Gleiche, allerdings ohne die zehnstündige Zeitbegrenzung, gilt für nach Stundensätzen zu entschädigende Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer mit der Einschränkung, dass nur die letzte angefangene halbe Stunde voll entschädigt wird. Das bedeutet insbesondere für die Entschädigung von Sachverständigen, dass der notwendige Zeitaufwand für die Anfertigung von Gutachten nicht durch Arbeitsintervalle unterhalb von 30 Minuten beliebig und ohne dass der Sachverständige eine konkrete Leistung erbringen müsste, kumuliert werden kann. Vielmehr findet gerade auch bei einem mehrtägigen Arbeitsprozess, während dessen der Sachverständige die Leistungszeit minutengenau zu erfassen hat, nur an dessen Ende einmalig eine Zeitaufrundung statt, wenn die Addition der insgesamt erforderlichen Zeit am Ende des Arbeitsprozesses hinter einer vollen halben Stunde zurückbleibt.
47Ähnliches gilt für die Vergütung von hauptberuflich tätig werdenden Vormündern und Verfahrenspflegern, deren Dienstleistung nach § 1836 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, abgedruckt bei Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 1836) und nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vergütet wird. Der notwendige Zeitaufwand ist minutengenau zu erfassen, ohne dass hier eine Zeitaufrundung gestattet wäre, auch nicht am Ende der Leistungszeit (vgl. etwa OLG Braunschweig JurBüro 2002, 3210, 321 und FamRZ 2003, 882, 884; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 934, 935). Soweit der Berufsbetreuer abweichend davon nach pauschalierten Stundensätzen vergütet wird (§ 5 VBVG), beruht das auf der gesetzlichen Implementierung des Mediansystems. Die Vergütung erfolgt also nach tätigkeitsbezogenen und zeitlich gestaffelten pauschalen Stundensätzen, die sich am so genannten Zentralwert orientieren (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 5 VBVG Rn. 3). Dieses Zeitvergütungssystem, bei dem es weder auf den im Einzelfall tatsächlich anfallenden noch auf den im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwand ankommt, ist mit dem hier relevanten System zur Erfassung des erforderlichen Zeitaufwands nicht vergleichbar und deshalb ohne jede Aussagekraft.
48dd)
49Die vorstehend dargestellten Risiken der verwendeten Zeittaktklausel haben sich auch vorliegend verwirklicht.
50Anders als in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall beruht die Berechnung der Beklagten tatsächlich auf einer Aufrundung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 37/10 –, juris Rn. 19). Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, der ihr tatsächlich entstandene Zeitaufwand habe (lediglich) 13:39 h betragen. Dem Kläger in Rechnung gestellt hat sie aufgrund der mit der Zeittaktklausel verbundenen Aufrundung hingegen 19:15 h. Aus einem Abgleich des nicht gerundeten Kostenblattes (Anlage B4, Bl. 56 f. d.A.) mit dem mit der Rechnung beigefügten Kostenblatt (Anlage K8, Bl. 22 ff. d.A.) ergibt sich, dass 47 von 57 aufgeführten Positionen aufgerundet wurden, wobei in 40 Fällen auf das Mindestintervall von 15 Minuten aufgerundet wurde.
51Dass sich das Risiko einer Aufblähung der abrechnungsfähigen Arbeitszeit verwirklicht hat, belegt das nicht gerundete Kostenblatt beispielhaft für den 12.08.2013. Demnach wurde der Sachbearbeiter der Beklagten an diesem Tag viermal mit einem tatsächlichen Zeitaufwand von drei, zweimal fünf sowie 30 Minuten tätig, mithin insgesamt 43 Minuten. Aufgrund der Zeittaktklausel wurden dem Kläger indes 75 Minuten (entsprechend fünf Viertelstunden) berechnet.
52Soweit das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2014 (dort S. 7, Bl. 202 d.A.), wonach der am 07.08.2013 erfolgte Versand einer E-Mail mit dem Klageentwurf an den Kläger einen von dem Erstellen des Klageentwurfs losgelösten eigenen Arbeitsschritt darstelle, dahingehend zu verstehen sein sollte, dass verschiedene Arbeitsschritte auch dann – mit der Folge einer klauselbedingten Aufrundung – getrennt zu erfassen seien, wenn sie ohne zeitliche Zäsur erfolgen, belegt auch dies das Risiko einer Aufblähung des abrechnungsfähigen Zeitaufwandes. Für dieses Verständnis spricht auch das weitere Vorbringen der Beklagten (Seite 9 des vorgenannten Schriftsatzes, Bl. 204 d.A.), wonach die vier Einzeltätigkeiten vom 12.08.2013 „aus Gründen der Transparenz“ einzeln verbucht werden müssten. Fragen der Transparenz betreffen indes die Beschreibung der jeweils entfalteten anwaltlichen Tätigkeit, nicht aber deren – mit einer klauselbedingten Aufrundung verbundene – gesonderte Auflistung.
53Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor der Kammer als Argument für die verwendete Zeittaktklausel darauf hingewiesen hat, Mandanten sei es mitunter schwer zu vermitteln bzw. es führe zu kritischen Nachfragen, wenn ein kurzes Telefonat von nur wenigen Minuten mit dem tatsächlichen Gesamtzeitaufwand, d.h. einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten erfasst und abgerechnet werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Dass der Anwalt seine im Rahmen der Mandatsbearbeitung tatsächlich erbrachten Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang zu dem vereinbarten Stundensatz abrechnen darf, steht außer Frage. Ein anerkennenswertes Interesse daran, auch kürzeste Tätigkeiten einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung stets mit jedenfalls 15 Minuten anzusetzen, ist indes nicht ersichtlich.
54Allgemeine Erwägungen, wonach dem Rechtsanwalt die minutengenaue Erfassung seiner Tätigkeit unzumutbar sein könne, kommen jedenfalls vorliegend nicht zum Tragen. Denn nach eigenem Vortrag verfügt die Beklagte über ein Zeiterfassungssystem, mit dessen Hilfe sie auch die nicht aufgerundeten Kostenblätter (Anlage B4) erstellt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die minutengenaue Zeiterfassung mit einem unzumutbaren Aufwand für den Rechtsanwalt verbunden wäre.
55ee)
56Soweit der BGH mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mehrfach befasst wurde (u.a. Beschl. v. 05.03.2009 – IX ZR 144/06; Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 174/06; Urt. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10, jeweils zitiert nach juris), bestand aufgrund dort entscheidungserheblich zu erörternder abweichender Fragestellungen bisher keine Veranlassung für den BGH, sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Zeittaktklausel zu befassen.
57ff)
58Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf diese Auffassung auch nicht aufgegeben (unzutreffend Schons in Göttlich/Mümmler, RVG, 6. Aufl. 2015, Stichwort „Vergütungsvereinbarung“). In der hierfür als Beleg angeführten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Februar 2011 – I-24 U 112/09, 24 U 112/09 –, juris) hat der Senat seine Rechtsprechung vielmehr dahingehend abgegrenzt, dass eine Zeittaktklausel, welche die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, nicht zu beanstanden sei. Eine solche Klausel ist vorliegend indes gerade nicht verwendet worden. Sie hätte auch nicht zu abrechenbarem Zeitaufwand in gleicher Höhe geführt, da die Beklagte nach eigenem Vortrag an zahlreichen Tagen (26.07., 07.08., 08.08., 12.08., 19.08., 30.08., 27.09., 15.10., 22.10., 23.10., 24.10., 22.11.2013) mehrfach Tätigkeiten in der Mandatsbearbeitung entfaltete, die zu einer Aufrundung nicht nur der letzten begonnenen, sondern hinsichtlich mehrerer (teilweise auch jeder) Einzeltätigkeiten führte.
59gg)
60Die der hier vertretenen Rechtsauffassung entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Schleswig (Urt. v. 19.02.2009, 11 U 151/07, juris Rn. 30-32) und des LG München (Urt. v. 21.09.2009, 4 O 10820/08, juris Rn. 58-63) überzeugen hingegen nicht (offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.02.2014 – 2 U 2/14, juris Rn. 60).
61Das OLG Schleswig hat ausgeführt, bei grundsätzlicher Statthaftigkeit von Zeithonoraren müsse man auch Zeittaktungen gestatten, wie sie etwa auch in der StBGebV (dort 30 min.) vorgesehen seien. Es leuchte nicht ein, weshalb bei anwaltlichen Mandaten eine kürzere Taktung unangemessen sei. Die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheine für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, vielmehr adäquat. Diese Erwägungen vermögen die vorstehenden Ausführungen indes nicht zu entkräften. Überdies war die Tätigkeit der Beklagten ausweislich der nicht gerundeten Kostenblätter durch eine Vielzahl von deutlich unter 15 Minuten beanspruchenden Tätigkeiten geprägt – 15 Positionen betreffen einen Zeitaufwand von 6 Minuten oder weniger –, deren Erfassung mittels der eingesetzten Bürosoftware keine Schwierigkeiten aufwarf.
62Das LG München hat in der zitierten Entscheidung derartige Taktungen als verkehrsüblich bezeichnet und vor allem Praktikabilitätserwägungen angeführt, da die stets minutengenaue Zeiterfassung nicht verhältnismäßig sei. Diese Erwägungen sind vorliegend indes entkräftet. Gegen die Verkehrsüblichkeit einer derartigen Taktung hat die Klägerseite unwidersprochen angeführt, dass die vom Deutschen Anwaltverein vorgeschlagene Gebührenvereinbarung (jedenfalls in ihrer vorgelegten Fassung aus dem Jahre 2009) standardmäßig eine minutengenaue Abrechnung und alternativ eine Abrechnung nach Zeittakten von 6 Minuten (0,1 Stunden) vorsieht (Anlage K 24, Bl. 368 d.A.). Ob die Gebräuchlichkeit einer Klausel deren unangemessen benachteiligende Wirkung im Sinne des § 307 BGB überhaupt auszuschließen vermag, kann daher dahinstehen. Gegen die Unverhältnismäßigkeit der minutengenauen Zeiterfassung spricht erneut der Umstand, dass die Beklagte hierzu ausweislich der nicht gerundeten Kostenblätter (Anlage B4) mithilfe von Bürosoftware unschwer in der Lage ist.
63b)
64Die unwirksame Zeittaktklausel, die den Bestand des Vertrags im Übrigen gem. § 306 Abs. 1 BGB unberührt lässt, kann mit Blick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten bleiben. Der ersatzlose Wegfall der Zeittaktklausel hat zur Folge, dass die Leistung des Klägers im Streitfall nur minutengenau honoriert werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2010 – 24 U 183/05 –, juris Rn. 40).
65c)
66Die Beklagte hat Anspruch auf Vergütung eines Zeitaufwandes von 684 Minuten (11 Stunden und 24 Minuten) in Höhe von 2.621,99 € netto.
67Soweit die Beklagte Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung herleitet, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Nach Ziff. 1 und 3 der Vergütungsvereinbarung ist die im Rahmen des Mandats zur außergerichtlichen und gerichtlichen Interessenwahrnehmung des Klägers erbrachte anwaltliche Tätigkeit der Beklagten zu vergüten. In einem über 684 Minuten hinausgehenden Umfang ist der angefallene Zeitaufwand nicht schlüssig dargelegt.
68aa)
69Der Kläger hat beklagtenseits geltend gemachte Tätigkeiten mit einem Zeitaufwand im Umfang von insgesamt 111 Minuten nicht bestritten. Dies betrifft ein Telefonat bezüglich des Klageentwurfes am 05.08.2013 (5 Minuten), sowie weitere Telefonate am 19.08.2013 (10 Minuten), 30.08.2013 (10 Minuten), 07.10.2013 (3 Minuten), 14.10.2013 (5 Minuten) 21.10.2013 (5 Minuten) sowie 07.11.2013 (3 Minuten), ferner die Bearbeitung einer von ihm am die Beklagten übersandten E-Mail vom 22.08.2013 (5 Minuten) und E-Mail-Verkehr mit dem Kläger sowie ein Telefonat mit der Gegenseite am 09.10.2013 (10 Minuten). Nicht in Abrede gestellt hat der Kläger ferner die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 18.10.2013 (30 Minuten) sowie die mit 10 Minuten veranschlagte Bearbeitung eines Schriftsatzes der Gegenseite am selben Tag. Nicht bestritten hat der Kläger schließlich den für den 10.01.2014 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 15 Minuten (arbeitsgerichtliche Ladung, Besprechung, Abschlussschreiben und -rechnung).
70bb)
71Soweit die Beklagte einen Zeitaufwand von 70 Minuten für die Erstberatung mit Vor- und Nachbereitung am 26.07.2013 geltend macht, ist der Kläger dem nicht ausreichend entgegen getreten. Da der Kläger selbst an dem Gespräch teilnahm, hätte es ihm oblegen, konkrete Angaben zur tatsächlichen Gesprächsdauer zu machen, welche die Dauer der sich daraus ergebenden, nachvollziehbar erforderlichen Vor- und Nachbereitung als näher erläuterungsbedürftig erscheinen ließen.
72cc)
73Ein Zeitaufwand von 15 Minuten für die Prüfung von Unterlagen des Mandanten am 29.07.2013 ist nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Kläger bestritten hat, er habe Unterlagen überreicht, ist dies unsubstantiiert. Angesichts des Umstandes, dass der Kündigungsschutzklage mit Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung sowie Kündigungsschreiben drei Anlagen aus der Sphäre des Klägers beilagen, wäre darzulegen gewesen, wie die Beklagte sonst in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sein sollte. Dass diese vom Anwalt zur sachgerechten Interessenvertretung anlässlich der Mandatsübernahme zu prüfen waren, liegt auf der Hand.
74dd)
75Ein Zeitaufwand von 130 Minuten für die Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie das Erstellen des Klageentwurfes am 07.08.2013 ist vom Kläger nicht hinreichend bestritten worden. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 30.12.2014 (Bl. 201 f. d.A.) die entfalteten Tätigkeiten im Rahmen der Verfassung der Klageschrift dargelegt. Der Kläger ist dem nicht erheblich entgegengetreten. Dass der Klageentwurf per E-Mail am 07.08.2013 an den Kläger übersandt wurde, ist unstreitig. Soweit die Beklagte hierfür einen Zeitaufwand von 6 Minuten geltend macht, ist der Kläger dem nicht hinreichend entgegengetreten. Sein Hinweis, das Versenden einer E-Mail beanspruche lediglich 2 Minuten ist ohne Darlegung des Inhaltes der begleitenden E-Mail unbeachtlich.
76ee)
77Den für den 08.08.2013 geltend gemachten Zeitaufwand von 8 Minuten für die Verarbeitung der – unstreitig per E-Mail erfolgten – Anmerkungen des Klägers zu dem Klageentwurf sowie weiterer 20 Minuten für dessen Überarbeitung nebst Zuleitung per E-Mail (Anlage B 15, Bl. 224 d.A.) hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, dass seine Anmerkungen von einem derart geringen Umfang waren, der einen Zeitaufwand von 20 Minuten als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen ließe.
78ff)
79Dass er mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 12.08.2013 hinsichtlich der Freigabe der Klageschrift per E-Mail sowie telefonisch korrespondierte, hat der Kläger nicht bestritten. Die insoweit erhobenen Einwendungen betreffen allein das Risiko einer sich aus der Zeittaktklausel ergebenden – vorliegend auch verwirklichten – Aufblähung des Anwaltshonorars. Der insoweit geltend gemachte tatsächliche Zeitaufwand von insgesamt 13 Minuten ist nachvollziehbar und nicht konkret bestritten worden. Soweit die Beklagte einen Zeitaufwand von 30 Minuten für „Ausfertigung Klage“ ansetzt, ist ihrem Vorbringen nicht hinreichend zu entnehmen, dass es sich insoweit ausschließlich um rechtsanwaltliche Tätigkeit handelte. So hat auch der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das Ausdrucken der Klageschrift sowie die Anfertigung von Kopien etc. durch Hilfspersonen des Anwalts nicht zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet werden kann. Die Beklagte hat jedoch auch schlüssig geltend gemacht, dass zur Ausfertigung der Klage deren abschließende Prüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt selbst gehört. Insoweit hat der Kläger einen Zeitaufwand von 15 Minuten eingeräumt (Bl. 346 d.A.), welchen die Beklagte jedenfalls geltend machen kann.
80gg)
81Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwandes von 15 Minuten am 13.08.2013 für die Prüfung einer Arbeitsbescheinigung hat die Beklagte auf das Bestreiten des Klägers näher dargelegt, dass dieser die Arbeitsbescheinigung mit am 13.08.2013 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben übersandt hatte (Anlage B 14, Bl. 221 d.A.). Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
82Die Beklagte hat indes auf das Bestreiten des Klägers nicht nachvollziehbar dargetan, welche anwaltlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Position „Prüfung Sachstand, Interne Rücksprache und WV“ (10 Minuten) entfaltet wurde, so dass Vergütung dieser Tätigkeit nicht verlangt werden kann. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
83hh)
84Die Beklagte kann Vergütung des im Zusammenhang mit Ladungen des Arbeitsgerichts sowie den mehrfachen Terminsverlegungsanträgen zwischen dem 19.08. und 04.09.2013 entstandenen Zeitaufwands von insgesamt 64 Minuten verlangen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich insoweit nicht um eine allein im eigenen Interesse des Rechtsanwalts entfaltete Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich um anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der gerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des Klägers, der auch nicht geltend macht, mit einer Terminswahrnehmung durch einen nicht mit der Angelegenheit vertrauten Kollegen des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einverstanden gewesen zu sein. Die Beklagte hat auch ausreichend vorgetragen, dass es sich bei der Prüfung und Bearbeitung von gerichtlichen Ladungen nicht nur um nicht gesondert abrechenbare Hilfstätigkeiten des Büropersonals, sondern auch eigene anwaltliche Tätigkeiten handele. Dem ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten.
85ii)
86Soweit der Kläger Vergleichsverhandlungen zwischen dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt und dem gegnerischen Rechtsanwalt sowohl grundsätzlich bestritten hat als auch in Abrede gestellt hat, dass dies jedenfalls auf seine Veranlassung geschehen sei, ist dies durch den beklagtenseits sodann vorgelegten und unwidersprochenen Schriftverkehr widerlegt. So hatte der Kläger mit E-Mail vom 27.09.2013 (Anlage B 15, Bl. 222 ff. d.A.) unter ausführlichen Berechnungen seine Erwartungshaltung für den „Fall einer gütlichen Einigung“ skizziert, wonach er eine Abfindung in Höhe von 2 Jahresgehältern verlange und ausdrücklich um ein „Sondierungsgespräch“ zur Klärung der Chancen auf einen annehmbaren Kompromiss bat. Aus der beklagtenseits vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ist ferner ersichtlich, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt dem Kläger mit E-Mail vom 27.09.2013 von einem am Vortag erfolgten Telefonat mit der Gegenseite hinsichtlich einer vergleichsweisen Einigung berichtete. Auch mit seiner E-Mail vom 09.10.2013 (Anlage B 1, Bl. 52 d.A.) hatte der Kläger sein Interesse an Vergleichsangeboten der Gegenseite bekundet. Ferner geht aus dem beklagtenseits vorgelegten E-Mail-Verkehr vom 23.10.2013 (Anlagenkonvolut B 16, Bl. 227 – 229 d.A.) hervor, dass der Sachbearbeiter den Kläger über ein vorangegangenes Telefonat mit der Gegenseite in Kenntnis setzte und der Kläger sodann nochmals zu seinen Vergleichsvorstellungen Stellung nahm. Die Beklagte kann daher den geltend gemachten Zeitaufwand für den 26.09.2013 (8 Minuten), 27.09.2013 (16 Minuten), 15.10.2013 (24 Minuten), 23.10.2013 (11 Minuten) und 24.10.2013 (40 Minuten), insgesamt 99 Minuten, vergütet verlangen. Das einfache Bestreiten der Dauer des Telefonats vom 15.10.2013 ist unbeachtlich, da der Kläger als Gesprächsteilnehmer gehalten gewesen wäre, näher darzulegen, aus welchen Gründen eine kürzere Gesprächsdauer als 16 Minuten anzunehmen sei.
87jj)
88Soweit der Kläger die Erforderlichkeit eines Zeitaufwandes von 13 Minuten für die Prüfung der Akten- und Rechtslage am 15.10.2013 im Vorfeld des arbeitsgerichtlichen Gütetermins in Abrede gestellt hat, ist dies unbeachtlich. Es erscheint bereits widersprüchlich, wenn der Mandant dem eigenen Prozessbevollmächtigten die Vorbereitung auf die Wahrnehmung eines Gerichtstermins abspricht. Dass dieser wie geltend gemacht lediglich 13 Minuten betrug, ist dem Kläger im Hinblick auf die Kosten nicht nachteilhaft.
89kk)
90Ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen einen Zeitaufwand von 10 Minuten für die Sichtung der im Zusammenhang mit der Abmahnung überreichten Unterlagen am 22.10.2013. Zwar wurde insoweit im weiteren Verlauf ein eigenständiges Mandatsverhältnis begründet. Der Kläger hatte in dem Begleitschreiben vom Vortag (Bl. 231 d.A.), mit welchem er der Beklagten die Abmahnung nebst Anlagen zukommen ließ, den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X ausdrücklich mit der umgehenden Prüfung der Schriftstücke beauftragt. Dass diese einen Zeitaufwand von 10 Minuten erforderte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass der Kläger am 22.10.2013 die beklagtenseits geltend gemachte E-Mail erhielt (Anlage B 16, Bl. 229 d.A.), hat er nicht bestritten. Der insoweit angesetzte Zeitaufwand von weiteren 10 Minuten ist nicht konkret bestritten.
91ll)
92Die Beklagte kann für den 22.11.2013 Vergütung eines Zeitaufwandes von insgesamt 35 Minuten für den Entwurf eines Schreibens an den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite sowie dessen Weiterleitung an den Kläger verlangen. Soweit der Kläger bestritten hat, der Beklagten ein Schreiben nebst Unterlagen übersandt zu haben, welches dort anwaltlich geprüft wurde, so hat die Beklagte das handschriftliche Fax-Schreiben des Klägers vom Abend des 21.11.2013 vorgelegt, mit welchem er um Klärung der Gründe eines Schreibens der Gegenseite (vgl. Anlage B14, Bl. 77 d.A.) bat. Der Kläger hat hierzu nicht weiter Stellung genommen. Das beklagtenseits erstellte Schreiben von diesem Tag hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr selbst vorgelegt (Anlage K 22, Bl. 188 d.A.). Soweit er angesichts des Umfangs des Schreibens allein den erforderlichen Zeitaufwand bestritten hat, ist dies ohne Substanz. Das Schreiben wurde ausweislich seines Inhaltes in Beantwortung eines Kündigungsschreibens der Gegenseite vom Vortag verfasst, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand nachvollziehbar dargetan und von dem Kläger nicht konkret dargetan wurde, weshalb der tatsächliche Zeitaufwand deutlich geringer hätte ausfallen müssen.
93Soweit der Kläger ein mit 9 Minuten angesetztes Telefonat vom 22.11.2013 bestritten hat, hat die Beklagte weder den Inhalt des Telefonates mit dem Kläger näher erläutert noch durch geeignete Unterlagen belegt, so dass eine Vergütung insoweit nicht geltend gemacht werden kann.
94mm)
95Auf das Bestreiten der geltend gemachten Tätigkeiten vom 28.11.2013 hat die Beklagte das ausweislich des Eingangsstempels am Vortag eingegangene Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vorgelegt (Anlage B 20, Bl. 232 f. d.A.), so dass das Bestreiten eines Zeitaufwandes von 12 Minuten für die Prüfung dieser Erläuterung der Gründe der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne nähere Darlegungen unbeachtlich ist.
96nn)
97Dass die Beklagte einen Schriftsatz an das Arbeitsgericht vom 16.12.2013 verfasste, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern diesen vielmehr selbst vorgelegt (Anlage K 23, Bl. 189 d.A.). Ohne Erfolg bestreitet er die Erforderlichkeit eines Zeitaufwands von 30 Minuten für den als „übersichtlich“ bezeichneten Schriftsatz, der eine vom Arbeitsgericht eingeräumte Stellungnahme auf einen gegnerischen Schriftsatz vom 25.11.2013 darstellte. Insoweit hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb auch in Anbetracht des gegnerischen Schriftsatzes der angesetzte Zeitaufwand tatsächlich nicht entstanden sein kann.
98oo)
99Hinsichtlich des bestrittenen Zeitaufwandes von 8 Minuten vom 08.01.2014 hat die Beklagte den E-Mailverkehr dieses Tages vorgelegt (Anlage B 22, Bl. 235 d.A.). Der Kläger ist dem nicht mehr entgegengetreten.
100pp)
101Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitaufwands von 12 Minuten für den 25.11.2013 hat die Beklagte nicht erläutert, in welchem Umfang dieser Aufwand für die Freigabe und Ausfertigung eines Schreibens an die Gegenseite anwaltliche Tätigkeit darstellte und ob bzw. in welchem Umfang hier nicht vergütungsfähige Tätigkeiten von Bürokräften angesetzt wurden.
102qq)
103Die Beklagte kann für den 10.01.2014 keine Vergütung eines Zeitaufwandes von 12 Minuten für „E-Mail von Mdt. und Prüfung Aktenkonto“ verlangen. Weder hat sie die E-Mail des Klägers vorgelegt oder deren Inhalt erläutert noch hat sie die Prüfung des Aktenkontos näher erläutert.
104rr)
105Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Vergütung des anwaltlichen Zeitaufwandes von insgesamt 47 Minuten, der nach ihrer Darstellung im ausschließlichen Zusammenhang mit der Anforderung von (weiteren) Vorschüssen angefallen ist. Die Anforderung von Kostenvorschüssen bzw. die hierauf abzielende Kommunikation mit dem Mandanten stellt keine gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Mandanten dar, welche nach Ziffer 1 der Vergütungsvereinbarung zu honorieren ist und dient auch nicht deren jedenfalls internen Vorbereitung. So stellt auch Ziffer 3 der Vergütungsvereinbarung klar, dass die Vergütung (lediglich) für die unter Ziffer 1 genannten anwaltlichen Tätigkeiten geschuldet ist. Die Berechtigung der Rechtsanwälte, angemessene Vorschüsse zu verlangen, ist indes in Ziffer 2 der Vergütungsvereinbarung geregelt. Es ist daher auch unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang dem Rechtsanwalt selbst Zeitaufwand für das Anfordern von Vorschüssen entsteht.
106Dies betrifft die geltend gemachten Tätigkeiten vom 26.07.2013 (10 Minuten), 02.12.2013 (20 Minuten), 05.12.2013 (12 Minuten), 10.12.2013 (5 Minuten). Hinsichtlich der drei letztgenannten Positionen hat sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt in seinen aktenkundigen E-Mails (Anlage B2, Bl. 53 d.A.; Anlage B 3, Bl. 55 d.A.; Anlage B 21, Bl. 234 d.A.) darauf beschränkt, den Kläger auf den aufgezehrten Vorschuss hinzuweisen und weitere Tätigkeiten von der Einzahlung weiteren Vorschusses abhängig zu machen.
107ss)
108Die Beklagte kann keine Vergütung für geltend gemachte anwaltliche Tätigkeiten vom 28.10.2013, 17.12.2013 und 06.01.2014 verlangen.
109Der Kläger hat bestritten, der Beklagten am 28.10.2013 per E-Mail Unterlagen zur Prüfung übersandt zu haben. Die Beklagte hat darauf keinen konkreten Vortrag gehalten. Die behauptete E-Mail ist auch nicht anderweitig aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
110Auch soweit der Kläger behauptete E-Mail-Korrespondenz vom 17.12.2013 bestritten hat, ist weder der Schriftverkehr vorgelegt worden noch dessen Inhalt näher dargestellt worden. Der beklagtenseits angetretene Beweis durch Zeugnis ihres Sachbearbeiters ist mangels konkreten Vortrags auf Ausforschung gerichtet und unbeachtlich.
111Hinsichtlich des für den 06.01.2014 geltend gemachten Zeitaufwandes für „Prüfung und Bearbeitung Schreiben Gericht“ hat die Beklagte auf das Bestreiten des Klägers keinen konkreten Vortrag zu der erbrachten Leistung gehalten, sondern den klägerischen Vortrag lediglich als unbeachtlich bezeichnet. Auch insoweit war dem angebotenen Zeugenbeweis aus vorstehenden Gründen nicht nachzugehen.
112d)
113Der abrechenbare Zeitaufwand der Beklagten ist nicht auf 10 Zeitstunden begrenzt. Soweit der Kläger behauptet, ihm sei zu Beginn des Mandatsverhältnisses ein erforderlicher Zeitaufwand von 10 Stunden prognostiziert worden, ist damit bereits unabhängig von deren Wirksamkeit keine verbindliche Zusage einer festen Kostenobergrenze dargelegt. Dies läge angesichts der mit der Führung eines Rechtsstreits einhergehenden Unwägbarkeiten bzw. fehlenden Beherrschbarkeit des insgesamt erforderlich werdenden Zeitaufwandes auch ersichtlich fern.
114e)
115Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die von ihr unter dem 22.01.2014 abgerechneten Zeiten seien mangels rechtzeitigen Widerspruchs des Klägers nach Ziff. 7 Vergütungsvereinbarung als genehmigt anzusehen. Dem steht bereits entgegen, dass der nach dieser Klausel (entsprechend § 308 Nr. 5 lit. b) BGB) vorgesehene gesonderte Hinweis auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs binnen vier Wochen nicht erteilt wurde.
116f)
117Die Beklagte kann Auslagen lediglich in Höhe von 20,00 € netto (23,80 € inkl. USt.) beanspruchen.
118Die in Ziff. 5 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Auslagenpauschale ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Pauschale beläuft sich auf 5% des Honorars, mindestens aber 50,00 €. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in Nr. 7002 VV-RVG. Die alleinige Gemeinsamkeit besteht darin, dass sich auch die pauschale Berechnung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG in Relation (dort 20%) zur Höhe der Gebühren bestimmt. Diese Pauschalierung erfolgt im Sinne einer praktikablen Abgeltung typischer „besonderer“ Geschäftsunkosten im kleineren Durchschnittsfall (Hartmann, KostG, 46. Aufl. 2016, VV 7001, 7002 Rn. 2). Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die Pauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG auf einen Höchstbetrag von 20,00 € begrenzt ist, der selbst bei ausschließlich außergerichtlicher Tätigkeit regelmäßig ab einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 € (bzw. mehr als 900,00 € nach RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung) eingreift. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt diese Obergrenze auch einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlich vorgesehenen Pauschale dar, welche den Rechtsanwalt lediglich aus Vereinfachungsgründen von der konkreten Darlegung von Unkosten in kleinerem Umfang entbinden will, wohingegen die – stets mögliche – Geltendmachung höherer tatsächlicher Unkosten in voller Höhe deren konkrete Angabe erfordert (Nr. 7001 VV-RVG). Im Gegensatz hiervon sieht die von der Beklagten verwendete Klausel eine höhenmäßig nicht gedeckelte Mindestpauschale vor.
119Das Argument der Beklagten, bei längerer Mandatsbearbeitung entstünden typischerweise auch höhere Kosten, greift nicht durch. Hierfür ist auch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
120Ob aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hat oder die nach RVG-VV Nr. 7001, 7002 vorgesehene Erstattung verlangen kann, kann dahinstehen. Denn auch der Kläger gesteht der Beklagten ausdrücklich einen diesbezüglichen Anspruch in Höhe von 20,00 € zzgl. USt. zu. In einer 20,00 € übersteigenden Höhe konkret angefallene Kosten sind vorliegend nicht ersichtlich. Den aktenkundigen Schriftverkehr (einschließlich der Klageerhebung) mit dem Arbeitsgericht und dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ausschließlich per Telefax geführt. Dass geführte Telefongespräche oder E-Mail-Verkehr zum Anfall konkret zuordenbarer Kosten führten, wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ausweislich des Kostenblattes 16 Kopien angefertigt hat, die sie dort entgegen Ziff. 5 Abs. 3 Vergütungsvereinbarung mit 16,00 € berechnet, hat sie diese dem Kläger in der Rechnung vom 22.01.2014 nicht gesondert berechnet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe 32 Kopien gefertigt, ist dies den Kostenblättern gerade nicht zu entnehmen. Das nicht gerundete Kostenblatt (Anlage B4) weist lediglich einen Betrag von 16,00 € aus, das mit der Rechnung übersandte Kostenblatt (Anlage K7, Bl. 24 d.A.) weist unter der Spalte „Ablicht.“ in Summe den Wert „16“ aus.
1213.
122Die Beklagte hat demnach Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 3.143,97 € (2.621,99 € Stundenhonorar zzgl. 20,00 € Auslagen zzgl. USt.).
123Soweit die Parteien eine Mindestvergütung in Höhe der gesetzlichen Vergütung vereinbart haben, greift diese vorliegend nicht ein. Denn auch nach Auffassung der Beklagten beläuft sich die nach RVG entstehende Anwaltsvergütung auf 2.484,13 € inkl. USt., mithin einen hinter der Honorierung nach Zeitaufwand zurückbleibenden Betrag.
1244.
125Der Anspruch des Klägers auf Erstattung unverbrauchter Vorschüsse für das Kündigungsschutzmandat beläuft sich mithin auf (5.474,00 € ./. 3.143,97 € =) 2.330,03 €.
1265.
127Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
1286.
129Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 344, 708 Nr. 10 Satz 1, Nr. 11, 711 ZPO.
1307.
131Die Revision war zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Zeittaktklausel weist grundsätzliche Bedeutung auf und ist angesichts der uneinheitlichen Instanzrechtsprechung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO.
132Berufungsstreitwert: 3.478,73 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15
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Urteil einreichenLandgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
- 1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht, - 2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- 1.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6), - 3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7), - 4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16), - 5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie - 6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,
- 1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden, - 2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
- 1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten verteidigt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
- 2
- Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungsund Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. November 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklagte durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
- 3
- Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
- 4
- Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung vereinbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Benachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspreche , keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
- 8
- weiterer Ein Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersichtlich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stundenaufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichtigungsfähig , weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Verfahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhandlungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitaufwand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.
- 9
- Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabgesetzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haftsache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die angeklagten 46 Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine ausführliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffengericht in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberechnung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt werden. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise vereinbarten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 hervorgehe.
- 10
- Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht entgegen , weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Umständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
- 11
- Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers, rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
- 13
- Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
- 14
- 2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unangemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt werden , als rechtsfehlerhaft.
- 15
- a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
- 16
- b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessenheit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden , sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
- 17
- c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung , befasst.
- 18
- 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft.
- 19
- a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.
- 20
- b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Aktenordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unabhängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abgeschlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung" des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
- 21
- c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bearbeitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
- 22
- aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Erforderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen , ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
- 23
- bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
- 24
- Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstellung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
- 25
- Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).
- 26
- Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend angeführten Umstände nicht möglich.
- 27
- 4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
- 28
- a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10 Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
- 29
- b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten.
- 30
- Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
- 31
- Anschlussrevision Die des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
- 32
- Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die Annahme , dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
- 33
- Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange- messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers. Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- 2
- Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen ist.
- 3
- Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Vor Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten, vom Kläger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. … 5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die Staats-/Landeskasse an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraransprüche ab. 6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhalten."
- 2
- Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
- 3
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist begründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erklärungsempfänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbekenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund oder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die Regelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu verwirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von honorarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme der Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage gemäß §§ 83 ff BRAGO 1.320 €, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolgte Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 7
- Nach dem - hier noch anzuwendenden - § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver- fahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der auch andere Erklärungen enthält.
- 8
- 1. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold /Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18).
- 9
- Vorliegen Das dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in Frage (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, aaO; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich für eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Vergütungsinteresse des Klägers möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen abzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede, wie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwischen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vordrucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit für verschiedene Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes Schriftstück handelt.
- 10
- 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck keine "andere Erklärungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO).
- 11
- a) Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziffer 6 bezieht sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt und kann sich auch auf nichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unschädlich (Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, dass es sich bei dem angeführten Empfangsbekenntnis um eine übliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel handelt.
- 12
- b) Nichts anderes gilt für die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten an den Kläger. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorarbezogen ist und keine "andere Erklärung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschließliche und unmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtretung erfüllungshalber in der Honorarabrede aufgenommen werde. Der Bezug ist aber nicht weniger ausschließlich und unmittelbar, wenn die Abtretung sicherungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen über die Erfüllung des Honoraranspruchs unschädlich sind (so z.B. Madert aaO), muss Entsprechendes auch für Sicherungsvereinbarungen gelten.
III.
- 13
- Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen des Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Vergütungsanspruch für begründet angesehen hat.
- 14
- Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen , unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz ungewöhnliche , geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden (BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5). Im Übrigen betraf die Entscheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden.
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten verteidigt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
- 2
- Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungsund Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. November 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklagte durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
- 3
- Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
- 4
- Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung vereinbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Benachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspreche , keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
- 8
- weiterer Ein Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersichtlich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stundenaufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichtigungsfähig , weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Verfahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhandlungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitaufwand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.
- 9
- Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabgesetzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haftsache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die angeklagten 46 Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine ausführliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffengericht in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberechnung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt werden. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise vereinbarten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 hervorgehe.
- 10
- Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht entgegen , weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Umständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
- 11
- Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers, rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
- 13
- Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
- 14
- 2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unangemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt werden , als rechtsfehlerhaft.
- 15
- a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
- 16
- b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessenheit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden , sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
- 17
- c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung , befasst.
- 18
- 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft.
- 19
- a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.
- 20
- b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Aktenordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unabhängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abgeschlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung" des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
- 21
- c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bearbeitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
- 22
- aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Erforderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen , ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
- 23
- bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
- 24
- Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstellung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
- 25
- Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).
- 26
- Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend angeführten Umstände nicht möglich.
- 27
- 4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
- 28
- a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10 Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
- 29
- b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten.
- 30
- Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
III.
- 31
- Anschlussrevision Die des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
- 32
- Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die Annahme , dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
- 33
- Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange- messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers. Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.248,90 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.