Landgericht Köln Urteil, 18. Okt. 2016 - 11 S 302/15

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:1018.11S302.15.00
bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2015 – Az. 144 C 187/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 3 Stundensatz des Vormunds


(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundsc

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 3a Vergütungsvereinbarung


(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung


(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außer

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 15 Grundsatz der Entschädigung


(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Aug. 2014 - 2 U 2/14

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkt
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Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 319/18 Rae

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 10072/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.334,54 € nebst Zi

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juni 2019 - 15 U 318/18 Rae

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.345,79 € nebst Z

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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

1.
auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/10
Verkündet am:
21. Oktober 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten verteidigt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
2
Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungsund Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. November 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklagte durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
3
Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
4
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung vereinbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Benachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspreche , keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
8
weiterer Ein Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersichtlich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stundenaufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichtigungsfähig , weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Verfahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhandlungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitaufwand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.

9
Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabgesetzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haftsache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die angeklagten 46 Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine ausführliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffengericht in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberechnung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt werden. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise vereinbarten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 hervorgehe.
10
Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht entgegen , weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Umständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
11
Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.

II.


12
Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers, rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
13
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
14
2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unangemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt werden , als rechtsfehlerhaft.
15
a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
16
b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessenheit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden , sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
17
c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung , befasst.
18
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft.
19
a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.
20
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Aktenordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unabhängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abgeschlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung" des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
21
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bearbeitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
22
aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Erforderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen , ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
23
bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
24
Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstellung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
25
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).
26
Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend angeführten Umstände nicht möglich.
27
4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
28
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10 Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
29
b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten.
30
Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


31
Anschlussrevision Die des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
32
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die Annahme , dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
33
Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange- messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers. Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
RiBGH Vill ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Ganter Gehrlein Ganter Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 144/06
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2
Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen ist.
3
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 174/06
Verkündet am:
19. Mai 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 3 Abs. 1
Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant
darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 23.094,79 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Vor Durchführung der Hauptverhandlung unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 einen als Honorarvereinbarung bezeichneten, vom Kläger gefertigten maschinenschriftlichen Text, in dem es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung. … 5. Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die Staats-/Landeskasse an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraransprüche ab. 6. Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhalten."
2
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet.

I.



5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Honorarabrede handele es sich um einen Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die Regelung in Ziffer 6 hinsichtlich des Empfangsbekenntnisses sei nicht unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen. Es diene lediglich dazu, dem Erklärungsempfänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Das Empfangsbekenntnis regele nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund oder die Höhe des vereinbarten Honorars beziehe. Ohne Belang sei es, ob die Regelung überhaupt sinnvoll und konkret geeignet sei, den Mandanten zu verwirren. Maßgeblich sei alleine, dass vorgedruckte Honorarabreden, die dem Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung verschaffen sollten, von honorarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden müssten. Wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO komme der Zeithonorarabrede keine Wirksamkeit zu. Das gesetzliche Honorar betrage gemäß §§ 83 ff BRAGO 1.320 €, so dass dem Kläger im Hinblick auf die erfolgte Anzahlung keine weiteren Vergütungsansprüche zustünden.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Nach dem - hier noch anzuwendenden - § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der ver- fahrensgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht um einen Vordruck, der auch andere Erklärungen enthält.
8
1. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold /Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18).
9
Vorliegen Das dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt. Der Umstand, dass das Schriftstück möglicherweise mit der Schreibmaschine angefertigt wurde, stellt die Eigenschaft als Vordruck nicht in Frage (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, aaO; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffern 1, 5 und 6 niedergelegten Regelungen allgemeiner Art sind und sich für eine Vielzahl von Honorarabreden eignen, um das Vergütungsinteresse des Klägers möglichst günstig für unterschiedliche Fallgestaltungen abzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Honorarabrede, wie vom Kläger ohne näheren Vortrag pauschal geltend gemacht wurde, zwischen den Prozessparteien ausgehandelt wurde. Die Eigenschaft eines Vordrucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit für verschiedene Fallgestaltungen (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes Schriftstück handelt.
10
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst der Vordruck keine "andere Erklärungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO).
11
a) Das hier in Rede stehende Empfangsbekenntnis in Ziffer 6 bezieht sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt und kann sich auch auf nichts anderes beziehen. Sie erweist sich damit als unschädlich (Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., aaO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, dass es sich bei dem angeführten Empfangsbekenntnis um eine übliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare Klausel handelt.
12
b) Nichts anderes gilt für die in Ziffer 5 vorgesehene Sicherungsabtretung etwaiger Erstattungsansprüche des Beklagten an den Kläger. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Sicherungsabtretung honorarbezogen ist und keine "andere Erklärung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beinhaltet. Die Revisionserwiderung ist der Ansicht, der ausschließliche und unmittelbare Bezug zur Honorarvereinbarung sei nur gegeben, wenn die Abtretung erfüllungshalber in der Honorarabrede aufgenommen werde. Der Bezug ist aber nicht weniger ausschließlich und unmittelbar, wenn die Abtretung sicherungshalber vereinbart wird. Wenn Regelungen über die Erfüllung des Honoraranspruchs unschädlich sind (so z.B. Madert aaO), muss Entsprechendes auch für Sicherungsvereinbarungen gelten.

III.


13
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, sich nicht mit den Berufungsangriffen des Beklagten dagegen befasst hat, dass das Landgericht den Vergütungsanspruch für begründet angesehen hat.
14
Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98, 107 ff). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken, sieht der Senat derzeit nicht. Klärungsbedarf besteht jedoch noch hinsichtlich der Voraussetzungen , unter denen der Anwalt die tatsächliche Vermutung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung erschüttern kann. An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz ungewöhnliche , geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden (BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5). Im Übrigen betraf die Entscheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - I-24 U 183/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/10
Verkündet am:
21. Oktober 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM verkürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten verteidigt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO eingestellt.
2
Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungsund Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durchgeführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. November 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklagte durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
3
Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Beklagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt: "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sache wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im Büro. Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
4
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussrevision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung vereinbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Benachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspreche , keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
8
weiterer Ein Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersichtlich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stundenaufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichtigungsfähig , weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Verfahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhandlungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitaufwand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.

9
Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch anwendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabgesetzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haftsache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die angeklagten 46 Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine ausführliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffengericht in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberechnung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterziehung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt werden. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise vereinbarten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 hervorgehe.
10
Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht entgegen , weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Umständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
11
Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.

II.


12
Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers, rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
13
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenhonorars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
14
2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unangemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt werden , als rechtsfehlerhaft.
15
a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
16
b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessenheit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durchschnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungsgericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt werden , sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
17
c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Honorarvereinbarung , befasst.
18
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft.
19
a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitintervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrundung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angesehene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenaufwand , dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die Zeittaktklausel.
20
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Aktenordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unabhängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abgeschlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung" des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
21
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bearbeitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
22
aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung habe der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Erforderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsgebiet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksichtigen , ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierbaren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hintergrund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
23
bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
24
Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zugemessen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstellung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
25
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klägers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49).
26
Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend angeführten Umstände nicht möglich.
27
4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
28
a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10 Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
29
b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Gesamtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geboten.
30
Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.


31
Anschlussrevision Die des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
32
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die Annahme , dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
33
Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange- messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers. Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
RiBGH Vill ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Ganter Gehrlein Ganter Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.01.2014 (Az. 5 O 44/13) wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.655,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.248,90 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, von der Klägerin gezahltes Anwaltshonorar zurückzuzahlen.
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät. Am 15.06.2011 suchte die Klägerin die Kanzlei der Beklagten in K. auf, um deren anwaltliche Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin, die ebenso wie ihr Ehemann italienische Staatsangehörige ist, hatte sich zuvor von ihrem Ehemann getrennt. Im Zusammenhang mit der Trennung war es zu Gewalttätigkeiten des Ehemannes gekommen. Aus der am 29.11.2007 geschlossenen Ehe ist eine minderjährige Tochter hervorgegangen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zunächst mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in den Verfahren „Ehescheidung“, „Trennung nach italienischem Recht“ und „elterliche Sorge“, wobei die Beklagte entsprechende Anträge gerichtlich geltend machen sollte.
Im Rahmen der ersten und einzigen Besprechung am 15.06.2011 unterzeichnete die Klägerin mit der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt P., eine Vergütungsvereinbarung. Im Betreff dieser Vereinbarung wird angegeben: „wegen deutsch-italienischem Recht.“ Die Vereinbarung sieht unter Ziffer 1 vor, dass für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in obiger Rechtssache anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart wird. Unter Ziffer 4 der Vereinbarung findet sich ein Hinweis darauf, dass mit dieser Vergütungsvereinbarung von gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgewichen wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Vereinbarung vom 15.06.2011 ( Anlage K 4 Anlagenheft, Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2013) verwiesen.
Die Beklagte ist darüber hinaus noch in zwei Gewaltschutzverfahren zum Schutze der Klägerin und deren Tochter und in einem gegen den Ehemann gerichteten Privatklageverfahren tätig geworden. Die Beklagte fertigte verschiedene Antragsentwürfe in den oben genannten Verfahren; tatsächlich wurde jedoch kein einziger Antrag bei Gericht eingereicht.
Unter dem 20.04.2012 rechnete die Beklagte ihre Vergütung für ihre außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit auf Stundenbasis wie folgt ab:
        
        
  12.816,30 EUR
Sorgerecht:
4,75 Stunden
1.719,55 EUR
Trennung:
15,25 Stunden
5.468,05 EUR
Anruf 06.07.2011 + 07.07.2014  
0,50 Stunden
202,30 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin)
6,00 Stunden
2.165,80 EUR
Annäherungsverbot Tochter
1,50 Stunden
559,30 EUR
Privatklage
7,50 Stunden
2.701,30 EUR
Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf die Abrechnung vom 20.04.2012 (Anlage B1 Anlagenheft, Anlage zum SS. vom 14.06.2013) verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie der Beklagten Anwaltshonorar nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren schulde. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen habe. Die Beklagte habe sie nicht darüber informiert, dass im Erstattungsfalle von der Gegenseite, der Staatskasse oder einem sonstigen Beteiligten Erstattung nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren gefordert werden könne. Da ihr Ehemann vermögenslos sei, sei lediglich klar gewesen, dass sie zunächst die Kosten zu tragen habe. Sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die vereinbarte Gebühr die gesetzlichen Gebühren bei Weitem übersteige. Bei der Erstberatung sei zwar eine Summe von 10.000,00 EUR in den Raum gestellt worden; ihr sei jedoch ausdrücklich erklärt worden, dass diese Summe anfallen würde, wenn die verschiedenen Verfahren bis zum Ende durchgeführt werden würden. Die Beklagte schulde ihr aufgrund der Pflichtverletzung Schadensersatz gemäß §§ 276 Abs. 2, 280 BGB.
Das von der Beklagten geforderte Honorar übersteige das gesetzliche um ein Vielfaches. Die Differenz der Gebühren belaufe sich auf 11.286,19 EUR. Die Vergütung sei unangemessen hoch; es habe sich um einen Standardfall gehandelt. Die von der Beklagten in Rechnung gestellten Tätigkeiten und Stunden seien nicht ausreichend und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Der abgerechnete Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden stehe völlig außer Verhältnis zu Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit. Die Beklagte habe einige Telefonate geführt, drei sehr allgemein gehaltene Entwürfe gefertigt, wobei Mustertexte verwandt worden seien, und es habe nur einen Besprechungstermin gegeben. Es habe mit ihr nur 4 bis 5 Telefonanrufe gegeben, die lediglich 5 bis 10 Minuten gedauert hätten.
10 
Am 06.07.2011 habe sie keinen Auftrag erteilt, in einer bestimmten Sache tätig zu werden.
11 
Da die Beklagte ihre vertragliche Nebenpflicht verletzt habe, schulde ihr die Beklagte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 EUR.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.286,19 EUR sowie 962,71 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Sie hat ferner beantragt, die Widerklage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Widerklagend hat die Beklagte die Klägerin auf Zahlung in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
17 
Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin bereits beim ersten Beratungsgespräch darüber aufgeklärt worden sei, dass sie als spezialisierte und international tätige Anwaltskanzlei entsprechende Stundensätze fordere. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass auf jeden Fall Gebühren in Höhe von 10.000,00 EUR anfallen würden, welche nicht bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Der Klägerin sei erläutert worden, dass im Voraus gerade nicht gesagt werden könne, welcher Zeitaufwand erforderlich sei. Am 06.07.2011 sei die Beklagte tätig geworden; sie habe mit der Klägerin telefoniert und einen Aktenvermerk gefertigt. Verzögerungen bei der Bearbeitung beruhten auf der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin, die nicht über ihren Mann habe reden wollen. Die Klägerin sei auch über die Frage der Kostenerstattung aufgeklärt und auf § 150 FamFG hingewiesen worden. Selbst bei Fehlen eines Hinweises sei die Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 b RVG nicht unwirksam.
18 
Die Vergütung sei nicht unangemessen hoch. Die Sache habe für die Klägerin hohe Bedeutung gehabt. Es sei umfassend mit der Klägerin korrespondiert worden, die wiederholt mit neuen Einzelheiten an sie herangetreten sei. Sie habe keine konkreten Informationen geliefert Die Klägerin sei von ihr auch mehrfach angeschrieben worden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf neun Schreiben, die von ihr als Anlagen B 4 bis B 12 vorgelegt wurden.
19 
Mit Urteil vom 10.01.2014 hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die abgeschlossene Vergütungsvereinbarung wirksam sei und selbst ein Verstoß gegen § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG nicht zur Unwirksamkeit führe. Eine vertragliche Nebenpflicht, die Klägerin ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären, habe im konkreten Fall nicht bestanden. Den erörterten Rahmen von 10.000,00 EUR habe die Beklagte nicht in erheblichen Maße überschritten.
20 
Die Vergütung sei fällig und einforderbar, da eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne von § 10 RVG vorgelegen habe und die Tätigkeiten hinreichend konkret bezeichnet worden seien. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten nicht erbracht worden seien. Eine Herabsetzung der Vergütung gemäß § 3 a Abs. 2 RVG komme nicht in Betracht, da die Vergütung nicht unangemessen hoch sei. Gerade in Familiensachen führe eine Pauschalierung des Aufwandes durch streitwertabhängige Honorare nicht zu sachgerechten Ergebnissen, da die Fallgestaltungen zu unterschiedlich seien. Bei Streitwerten in Gewaltschutzverfahren in Höhe von 2.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR bei Sorgerechtsverfahren seien die gesetzlichen Honorare in umfangreichen Sachen nicht sachgerecht. Es habe sich vorliegend nicht um einen einfachen Standardfall gehandelt. Es sei erforderlich gewesen, sich Informationen bei der Polizei zu verschaffen und Kontakt mit italienischen Behörden aufzunehmen.
21 
Gegen das ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2014, eingegangen per Telefax am 20.02.2014, Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Rückzahlung weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt und sie nicht darauf hingewiesen habe, dass im Falle einer Kostenerstattung ein Verfahrensbeteiligter nur die gesetzlichen Gebühren erstatten müsse; dieser Verstoß gegen § 3 a RVG führe dazu, dass nur die gesetzlichen Gebühren gefordert werden könnten. Die Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass in familienrechtlichen Angelegenheiten eine Kostenaufhebung die Regel sei.
22 
Die abgerechnete Vergütung sei viel zu hoch; die geforderte Vergütung belaufe sich auf circa das 8-fache der gesetzlichen Vergütung. Ihr sei erklärt worden, dass sich die Kosten auf 10.000,00 EUR beliefen. Es sei deutlich hervorgehoben worden, dass es sich hierbei um die Kosten handelt, die bei kompletter Durchführung der Verfahren entstehen würden. Bei ihr handele es sich auch nicht um eine Person, der es auf die Kosten nicht angekommen sei. Der Hinweis des Landgerichts auf die Unangemessenheit der Gebühren in Familiensachen überzeuge nicht, da der Gesetzgeber die Streitwerte vorgegeben und als angemessen betrachtet habe. Die beauftragten Angelegenheiten seien weder besonders schwierig noch umfangreich gewesen. Die Entwürfe hätten normalen Mustern entsprochen, so dass der Zeitaufwand nicht nachzuvollziehen sei. Die Kanzlei der Beklagten sei auf Familienrecht und italienisches Recht spezialisiert, so dass für sie auch keine rechtlich schwierige Angelegenheit vorgelegen habe.
23 
Die Klägerin beanstandet ferner, dass die Beklagte sämtliche Tätigkeiten im 15-Minuten- Takt abgerechnet habe, was gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
unter Abänderung des am 10.01.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe die Beklagte zu verurteilen,
26 
- an die Klägerin 11.286,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2012 zu zahlen,
27 
- an die Klägerin weitere 962,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie trägt vor, dass es keine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben habe. Es sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Betrag von 10.000,00 EUR abschließend sein sollte. Gegenstand der Besprechung seien zunächst nur die Scheidung, die Trennung sowie die Beantragung des Sorgerechts gewesen. Der genannte Betrag von 10.000,00 EUR habe sich nur auf diese Angelegenheiten bezogen. Die in der Folge beauftragten Verfahren seien nicht Gegenstand des Beratungstermins gewesen. Die Vergütungsvereinbarung habe sich allerdings vollumfänglich auf alle Tätigkeiten ihrerseits erstreckt. Die Bezeichnung „wegen deutsch-italienischem Recht“ mache deutlich, dass sowohl italienisches als auch deutsches Recht habe angewendet werden müssen. In Familienangelegenheiten der vorliegenden Art sei eine umfassende Tätigkeit üblich, weshalb die Vergütungsvereinbarung entsprechend weit gefasst werden müsse. Es sei zwischen den Parteien niemals unklar gewesen, dass alle Tätigkeiten auf der Basis der Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden sollen.
31 
In der Sache sei es gerade nicht um eine einfache Scheidung gegangen. Es seien Spezialkenntnisse erforderlich gewesen. Ferner sei es zu wechselseitigen Strafanzeigen gekommen, die beim Vortrag berücksichtigt werden mussten. Die Klägerin habe ferner Informationen zurückbehalten. Eine Abrechnung auf Viertelstundentaktung verstoße nicht gegen § 307 BGB. Allenfalls könne im konkreten Einzelfall die missbräuchliche Ausnutzung einer derartigen Klausel sittenwidrig sein. Sie achte stets darauf, die Viertelstundentaktung zurückhaltend und mit Augenmaß anzuwenden. Im Übrigen sei stets abgerundet worden. Dass in der Vergütungsvereinbarung keine Zeittaktung vorgesehen sei, sei unschädlich. Der Auftraggeber könne von einer minutengenauen Abrechnung nicht ausgehen. Die Viertelstundentaktung sei eine übliche Form der anwaltlichen Stundenabrechnung und nicht sittenwidrig.
32 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
33 
Die nach § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 Abs. 1, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie teilweise Erfolg.
34 
Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verpflichtet, das an sie gezahltes Anwaltshonorar in Höhe von 5.655,11 EUR zurückzuzahlen. Ein Rechtsgrund für die von der Klägerin erbrachten Zahlungen besteht in Höhe eines Betrags von 4.941,11 EUR nicht, weil die Beklagte für die Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG fordern kann (1). Ein weiterer Teilbetrag der Zahlungen in Höhe von 714,00 EUR ist an die Klägerin zurückzuerstatten, weil die Beklagte insgesamt zwei Stunden Arbeitszeit zu viel berechnet hat (3).
35 
1. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von 4.941,11 EUR ohne Rechtsgrund erbracht, denn soweit die Beklagte die rechtlichen Interessen der Klägerin in den Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ wahrgenommen hat, fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung der geforderten Stundenvergütung in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
36 
Eine Vereinbarung über die Vergütung des Rechtsanwalts bedarf nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG der Textform des § 126 b BGB. Der durch diese Regelung begründete Formzwang gilt im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F nicht nur für das Honorarversprechen des Mandanten, sondern für die Vereinbarung im Ganzen und folglich auch für die Erklärung des Rechtsanwalts. Schreibt das Gesetz die Wahrung der Textform vor, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
37 
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 war die Beklagte unstreitig lediglich in den Angelegenheiten „Ehescheidung“, „Trennung“ und „elterliche Sorge“ mandatiert worden und sollte entsprechende Anträge bei Gericht einreichen. Auf Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.05.2014 wird insoweit ausgeführt, dass die Beklagte im Laufe des Mandats noch mit weiteren Tätigkeiten beauftragt worden sei, von welchen zuvor gar nicht die Rede gewesen sei. Soweit die Beklagte darüber hinaus für die Klägerin tätig geworden ist, ist eine Auftragserteilung und eine Erweiterung des ursprünglichen Mandat erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem 15.06.2011 erfolgt. Der Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 lässt sich gerade nicht entnehmen, dass sie auch für alle zukünftigen Tätigkeiten gelten sollte. In dem angeführten Betreff heißt es pauschal „wegen deutsch-italienischem Recht“. Diese pauschale Bezeichnung lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten sollte.
38 
Das Textformerfordernis hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll (Mayer, Entwicklungen zum RVG 2007- 2011, in NJW 2011, 1563, 1565 mit Hinweis auf OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010, 28 U 237/09 veröffentlicht in juris; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., § 3 a RVG Rn. 24). Eine wirksame Vergütungsvereinbarung hätte demnach vorausgesetzt, dass anlässlich der Mandatierung mit den Angelegenheiten „Annäherungsverbot zu Gunsten der Klägerin“, „Annäherungsverbot zu Gunsten der Tochter“ und „Privatklageverfahren gegen den Ehemann“ entweder eine gänzlich neue Vereinbarung geschlossen wird oder aber dass klar erkennbar gemacht wird, für welche Angelegenheiten die ursprünglich geschlossene Vereinbarung Geltung haben sollte. Das Vorbringen der Beklagten, es sei am 15.06.2011 eine umfassende Vergütungsvereinbarung für alle rechtlichen Angelegenheiten geschlossen worden und dies sei auch der Klägerin klar gewesen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Entscheidungserheblich ist - wegen des Textformerfordernisses - nicht, ob die Parteien sich darauf verständigt haben, dass die Vereinbarung für alle anwaltlichen Tätigkeiten gelten soll, und damit auch für solche, die für die Parteien noch gar nicht absehbar gewesen sind, sondern ob diese von der Beklagten behauptete Einigung ihren Niederschlag in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 gefunden hat. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Bei den Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz („Annäherungsverbote“) handelte es sich weder um Folgesachen im Sinne des § 137 FamFG, die üblicherweise im Rahmen der Scheidung mit geregelt werden, noch bestand ein irgendwie gearteter Bezug zum italienischen Recht. Erst recht gilt dies für das gegen den Ehemann gerichtete strafrechtliche Privatklageverfahren, das keinen näheren Zusammenhang zu dem Trennungsverfahren aufweist. Auch der Einwand der Beklagten, dass aus Gründen der Praktikabilität eine weite Fassung der Vergütungsvereinbarung erforderlich sei, verfängt nicht. So kann in der Vergütungsvereinbarung beispielsweise klargestellt werden, dass diese auch für Folgesachen Geltung beanspruchen soll. Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen die Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG verstößt, ist nicht nichtig; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung jedoch nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (BGH, Urteil vom 05.06.2014, IX ZR 137/12 Tz. 16 zum Verstoß gegen § 4 a RVG bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars - veröffentlicht in juris).
39 
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin belaufen sich die gesetzlichen Gebühren für die beiden Verfahren auf Erwirkung eines Annäherungsverbots auf je 150,42 EUR und für das strafrechtliche Privatklageverfahren auf 386,75 EUR. Soweit die Beklagte nach ihrer Abrechnung vom 20.04.2012 darüber hinaus für die Klägerin am 06.07.2011 und am 07.07.2011 tätig geworden ist, kann ein gesondertes Honorar hierfür nicht in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin hatte sich am 06.07.2011 hilfesuchend an die Beklagte gewandt, da ihr gewalttätiger Ehemann sich am Tag zuvor bei der Wohnung ihrer Eltern aufgehalten und sich die Klägerin hierdurch bedroht gefühlt hat. Unter dem 07.07.2011 war die Klägerin von der Beklagten um Übersendung einer Sachverhaltsdarstellung gebeten worden. Beide Tätigkeiten stehen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren „Annäherungsverbot“ und sind als Einheit zu werten. Für die Tätigkeiten am 06.07.2011 und am 07.07.2011 schuldet die Klägerin deshalb keine gesonderte Vergütung. Bereits im Vermerk vom 06.07.2011 (Anlage B 3 S. 17 Anlagenheft) wird erwähnt, dass gestützt auf den Vorfall vom 05.07.2011 (Randalieren des Ehemannes vor der Wohnung, Beschädigung des Autos) auch weitere Maßnahmen getroffen werden könnten. Tatsächlich war sodann im Antragsentwurf auf Erlass eines Näherungsverbots vom 25.08.2011 (Anlage K 11 Anlagenband Seite 43) dieser Vorfall zur Begründung des Antrages angeführt worden.
40 
Die Beklagte hat diese Angelegenheiten wie folgt abgerechnet:
        
41 
5.628,70 EUR
Anruf vom 06.07.2011 :
202,30 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin):  
2.165,80 EUR
Annäherungsverbot (Tochter):
559,30 EUR
Privatklage:
2.701,30 EUR
42 
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin wären für diese Angelegenheiten gesetzliche Gebühren in folgender Höhe entstanden:
        
43 
687,59 EUR
Annäherungsverbot (Klägerin):  
150,42 EUR
Annäherungsverbot (Tochter):
150,42 EUR
Privatklage:
386,75 EUR
44 
Die Klägerin hat ihre Zahlungen mithin in Höhe des Differenzbetrages von 4.941,11 EUR Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht und kann diese gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückfordern.
45 
2. Soweit die Beklagte in den Angelegenheiten Trennung, Scheidung und elterliche Sorge tätig geworden ist, besteht kein Rückforderungsanspruch der Klägerin. Insoweit fehlt es nicht an einer wirksamen Vereinbarung der Vergütung.
46 
a) Der Wirksamkeit steht zunächst nicht entgegen, dass die Vergütungsvereinbarung nicht im Einklang mit § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG steht. Gemäß dieser Vorschrift hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Formvorschrift führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3 a Absatz 1 Satz 1 und 2 RVG oder des § 4 a Abs. 1 und 2 RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt gemäß § 4 b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. § 4 b RVG nimmt nur auf Verstöße gegen § 3 a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, nicht jedoch auf § 3 a Absatz 1 Satz 3 RVG Bezug. Auch der Sache nach ist es nicht gerechtfertigt, die Verstöße gleich zu behandeln, denn der in § 3 a Absatz 1 Satz 3 RVG geregelte Verstoß wiegt weniger schwer als ein Verstoß gegen die Textform. Die Beklagte war für die Klägerin außergerichtlich tätig. Gerade in den Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie hier in Sorgerechtsangelegenheiten aber auch in Trennungs- und Scheidungsverfahren sieht das Gesetz keine materiell-rechtliche Grundlage für die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten vor. In diesen nichtvermögenrechtlichen Streitigkeiten scheidet ein Erstattungsanspruch gemäß § 286 BGB regelmäßig aus. Erstattungsansprüche spielen daher für den Mandanten bei der Frage, ob eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden soll, eine geringere Rolle. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Ehemann der Klägerin nach deren eigenen Angaben über kein Einkommen verfügte und völlig vermögenslos gewesen ist. Der Gesetzgeber hat bewusst in § 4 b RVG, der sich mit den Folgen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung befasst, nur § 3 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erwähnt, nicht jedoch Satz 3 (Rehberg/Schons u.a., Kommentar zum RVG, 5. Aufl., Stichwort Vergütungsvereinbarung, S. 1113).
47 
Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann allenfalls Schadensersatzansprüche auslösen. Derartige Ansprüche hat die Klägerin indessen nicht schlüssig vorgetragen.
48 
b) Auch der von der Klägerin behauptete weitere Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung.
49 
Die Klägerin trägt hierzu unter Beweisantritt vor, die Beklagte habe die voraussichtlichen Kosten mit 10.000,00 EUR angegeben, wobei es sich hierbei um die Kosten bei Durchführung der Verfahren gehandelt haben soll. Ob dieser Vortrag zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung, weshalb auch der hierzu von der Klägerin benannte Zeuge nicht gehört zu werden braucht. Die Klägerin hatte eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart. Für sie war folglich klar erkennbar, dass die Höhe der zu zahlenden Vergütung entscheidend von dem erforderlichen Arbeitsaufwand abhängen würde und dass dieser Arbeitsaufwand zum Zeitpunkt der Mandatierung noch nicht absehbar war. Wie umfangreich die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten sein würde, hing entscheidend von der weiteren Entwicklung und insbesondere auch von dem Verhalten der Gegenseite ab. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 07.08.2013 (I, 77, 81 ) in erster Instanz vorgetragen, dass „diese Summe (gemeint ist der Betrag von 10.000,00 EUR) ungefähr dann anfallen würde, wenn die verschiedenen Verfahren bis zum Ende durchgeführt werden“. Die Summe von 10.000,00 EUR sei „in den Raum gestellt worden“ (I, 79). Im Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2014 (II, 35, 41) wird von voraussichtlichen Kosten gesprochen. Für die Klägerin war mithin deutlich erkennbar, dass es sich bei der Angabe der voraussichtlichen Kosten in Höhe von 10.000,00 EUR allenfalls um eine grobe Schätzung basierend auf Erfahrungswerten, nicht jedoch um eine verbindliche Zusage handeln kann. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass dieser Gebührenrahmen dann nicht mehr eingehalten werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Mandat erweitert und die Beklagte noch in anderen Rechtsangelegenheiten für die Klägerin tätig wird.
50 
Die Vereinbarung vom 15.06.2011 enthält auch einen Hinweis darauf, dass die Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht. Angesichts eines vereinbarten Stundensatzes von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer lag auch für einen juristischen Laien auf der Hand, dass es sich um eine Abweichung nach oben handelte und die Beklagte sicherlich keine geringeren als die gesetzlichen Gebühren forderte. In welchem Maße die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen Gebühren überschreiten würden, war bei Auftragserteilung noch nicht absehbar.
51 
c) Der von der Beklagten geforderte Stundensatz von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist nicht unangemessen hoch und folglich nicht gemäß § 3 a Abs. 2 RVG herabzusetzen.
52 
Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die gesetzliche Gebühren um das 8-fache überschritten würden. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist. Ein solchermaßen sachgerechter Interessenausgleich bedarf weder aus Gründen des Mandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Faktor ist zur Bestimmung der Unangemessenheit zwar nicht schlechthin ungeeignet, darf aber, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu wahren, nicht allein maßgeblich sein (BVerfG NJW-RR 2010, 259 ff.).
53 
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Unangemessenheit unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Der Richter ist jedoch nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten, und ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben wäre (BGH, Urteil vom 21.10.2010, NJW 2011, 63 ff. Tz. 15). Das Landgericht hat diesen Beurteilungsmaßstab nicht verkannt und zutreffend ausgeführt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zu berücksichtigende Umstände die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber und das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt, in Betracht kommen.
54 
Bei der Beklagten handelt es sich um eine sowohl in K. als auch in F. ansässige Anwaltskanzlei, die international tätig ist und Zweigstellen u.a. in I. und der S. unterhält. Die sach- und interessengerechte Wahrnehmung des Mandats erforderte nicht nur Kenntnisse des deutschen, sondern auch des italienischen Familienrechts sowie fundierte Kenntnisse des Internationalen Privatrechts. Unzweifelhaft handelte es sich auch um Angelegenheiten, die für die Klägerin von hoher Bedeutung waren.
55 
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die relativ niedrigen Streitwerte in Familiensachen. Der BGH sieht beispielsweise bei mittleren Streitwerten die Grenze zur Sittenwidrigkeit erst bei einem 9 bis 10-fachen der gesetzlichen Gebühren als überschritten an (BGH NJW 2003, 3486). In Familiensachen sind die Verfahrenswerte aus sozialpolitischen Gründen relativ gering; den Beteiligten soll gerade in den für sie besonders wichtigen familienrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zu den Gerichten nicht erschwert werden. Der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren beläuft sich auf 3.000,00 EUR; bedenkt man, dass allein die mündliche Verhandlung in einem Sorgerechtsverfahren mehrere Stunden dauern kann, kann mit den gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung erzielt werden. Anwälte sind daher häufig auf eine „Quersubventionierung“ angewiesen.
56 
Insgesamt kann daher die von der Beklagten vereinbarte Vergütung eines Stundensatzes von 300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
57 
d) Das Landgericht geht weiter zurecht davon aus, dass das Honorar der Beklagten sowohl fällig als auch einforderbar gewesen ist.
58 
Ein vereinbartes und fälliges Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1184). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Verteidigers verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für eine Verteidigung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist. Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH MDR 2010, 529 Tz. 77, 79). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abrechnung von Tätigkeiten eines Strafverteidigers entwickelten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die zivilrechtliche anwaltliche Tätigkeit.
59 
Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Abrechnung der Beklagten vom 20.04.2012 diesen Anforderungen genügt und darin die erbrachten Leistungen in genügender Form dargestellt und bezeichnet werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
60 
3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch nicht zulässig, die von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten im 15-Minuten-Takt auch dann abzurechnen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand geringer gewesen ist. Die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine entsprechende Klausel gegen § 307 BGB verstößt (so OLG Düsseldorf, zuletzt Urteil vom 18.02.2010, 24 U 183/05 in FamRZ 2010, 1184) oder nur im Einzelfall ihre Ausnutzung sittenwidrig sein kann (OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2009, 11 U 151/07, AnwBl. 2009, 554), braucht nicht beantwortet zu werden. Denn hier ist es so, dass die Vergütungsvereinbarung vom 15.06.2011 keine derartige Abrechnungsklausel enthält. Es findet sich in dieser Vereinbarung keinerlei Hinweis darauf, dass „angebrochene" Viertelstunden stets mit 15 Minuten berechnet werden. Die Parteien haben folglich einen derartigen Abrechnungsmodus nicht vereinbart, so dass die Beklagte in dieser Form auch nicht abrechnen kann. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB um eine übliche Form der Abrechnung, was sich bereits daran zeigt, dass diese Form der Abrechnung umstritten und von einem Teil der Rechtsprechung als unzulässig erachtet worden ist. Dass die Vereinbarung eines Stundentaktes nach Auffassung eines Teils der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht sittenwidrig ist, bedeutet nicht, dass diese Form der Abrechnung auch üblich und allgemein anerkannt ist. Die Klägerin konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte jede angefangene Viertelstunde voll berechnet und so quasi jeder kurze Telefonanruf sie 75,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer kostet. Die Beklagte hat hierzu im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage eingeräumt, dass sie angefangene Viertelstunden mit vollen 15 Minuten in Rechnung gestellt hat.
61 
Die Vergütung der Beklagten ist folglich zu kürzen. In der Angelegenheit „Sorgerecht“ hat die Beklagte in vier Fällen jeweils 0,25 Stunden für Akteneinsichtsgesuche, Anforderung von Unterlagen von der Klägerin per E-Mail und für Telefonate in Rechnung gestellt. In der Angelegenheit „Trennung nach italienischem Recht" waren es sogar 10 Fälle. Es handelte sich u.a. um Telefonate, kurze Nachfragen bei der Mandantin per E-Mail, aber auch um Prüfungen von Mitteilungen der Staatsanwaltschaft und der Gemeinde M.. Insgesamt umfasst die Abrechnung dieser Angelegenheiten 26 einzelne Positionen. Nach der Rechtsprechung des BGH obliegt die Prüfung der Angemessenheit der berechneten Bearbeitungszeit den Tatgerichten, wobei diese eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verhältnismäßig erscheint (BGH MDR 2011, 73 Tz. 22). Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO anhand der ihm vorliegenden Schreiben und der detaillierten Angaben der Beklagten zu ihren Tätigkeiten, dass die abgerechneten Arbeiten nicht in jedem Fall volle 15 Minuten gedauert haben und dass der tatsächliche Arbeitsaufwand der Beklagten etwa zwei Stunden geringer gewesen ist als von ihr berechnet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass beispielsweise die Telefonate mit der Beklagten nur jeweils 5 bis10 Minuten gedauert hätten, was von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden ist. Geht man davon aus, dass die Beklagte bei jeder der von ihr berechneten insgesamt 26 Tätigkeiten im Durchschnitt 5 Minuten mehr berechnet hat, ergibt dies bereits 130 Minuten.
62 
Die abgerechnete und bezahlte Vergütung für zwei Stunden Arbeitszeit beläuft sich auf 600,00 EUR; zuzüglich 19 % Umsatzsteuer sind dies 714,00 EUR. In dieser Höhe besteht ein weiterer Rückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt. BGB.
63 
4. Der Klägerin steht dagegen kein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Anwaltshonorars zu. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 BGB.
64 
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt zwar ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH NJW 2009, 1262). Nachdem das Landgericht der Beklagten sogar das volle Anwaltshonorar zugebilligt hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 286 BGB. Zwar befand sich die Beklagte aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 18.09.2012 in Verzug. Kostenersatz für die erste, verzugsbegründende Mahnung kann jedoch grundsätzlich nicht gefordert werden. Auch die Kosten für die zeitlich danach liegende anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit können nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges war die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bereits entstanden. Kosten, die dem Gläubiger durch Maßnahmen entstanden sind, die er bereits vor Eintritt des Verzuges veranlasst hat, wie z.B. die Beauftragung eines Rechtsanwalts, sind nicht ersatzfähig (MüKoBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 154). Es fehlt insoweit an der Kausalität.
65 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
66 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 ZPO).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.