Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 6 U 121/15
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. Juli 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 126/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Die Parteien, die beide Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches sie auf ihrer Webseite www.X.de bereithielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage Ast 3 (Bl. 7 d.A.) zur Akte gereichten Internetausdruck verwiesen. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin (Bl. 8 -10 d.A.). Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.
5Mit Schreiben vom 17.03.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte die Antragstellerin insgesamt ca. 30 Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Mit Schreiben vom 07.04.2015 bat die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtige zunächst, von weiteren Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Am darauffolgenden Tag teilte sie ihren Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Abmahnungen weiter verfolgen wolle.
6Die Antragstellerin hat behauptet, neben Unternehmen auch zahlreiche Privatpersonen zu beraten.
7Am 08.04.2015 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Einblendung der Webseite der Antragsgegnerin untersagt worden ist, eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.
8Auf den Widerspruch hin hat das Landgericht mit Urteil vom 9.7.2015, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschlussverfügung bestätigt.
9Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter. Sie rügt, dass das Landgericht sich vor dem Hintergrund des Schreibens der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigte vom 7.4.2015 (Anlage AG 4, Bl. 67), in dem es heißt:
10„ Sehr geehrte Frau M,
11bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat bitten wie Sie, von weiteren anwaltlichen Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Das Schreiben der Steuerberaterkammer vom 2.4.2015, fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme bei.“
12nicht mit der Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses befasst habe. Ein solches sei nicht mehr gegeben, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbedürfnis selbst in Frage gestellt habe. Im Übrigen habe das Landgericht zwei wesentliche Aspekte, die für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Antragstellerin sprechen, übersehen. Dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Schreiben vom 7.4.2015 eine erneute Anweisung erteilt haben soll, doch die Abmahnungen weiter zu verfolgen, zeige gerade, dass das Vorgehen vorwiegend Kosten- und Gebühreninteressen dienen sollte. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass im Rahmen der Beweislast nicht restriktiv mit der Frage einer sekundären Darlegungslast umzugehen sei. Beim Rechtsmissbrauch sei es der Regelfall, dass der Abgemahnte nicht sämtliche Umstände kenne und deshalb den Abmahnenden eine sekundäre Darlegungslast dahingehend treffe, wie viele Abmahnungen in welchen Regionen und welchem Zeitraum ausgesprochen worden seien und ob eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei.
13Es liege zudem – wenn überhaupt – nur ein Bagatellverstoß vor, vor dessen Hintergrund die verlangte überhöhte Vertragsstrafe ebenfalls ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstelle. Schließlich sei die in Streit stehende Rechtsfrage, nämlich ob § 13 TMG überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstelle, ungeklärt, so dass auch insoweit das Verhalten der Antragstellerin schwer nachvollziehbar sei.
14In der Sache ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass eine gesonderte Datenschutzerklärung gar nicht erforderlich gewesen sei. Da es für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar um ein Kontaktformular ging, sei es für diesen ebenfalls erkennbar gewesen, welchem Zweck die Angabe der Daten diente und welche Daten erhoben wurden. Das Gesetz selbst spreche davon, dass eine Unterrichtung nur soweit zu erfolgen habe, „sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“. Es bestehe über die Umstände, die ihm aus der Natur des Kontaktformulars schon bekannt seien, kein weiteres Informationsbedürfnis des Nutzers.
15Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass § 13 TMG keine Marktverhaltensregel darstelle und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts (5 W 88/11). Selbst wenn es sich um eine solche handele, sei sie jedenfalls wettbewerbsrechtlich unwirksam. Unter Zitierung einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 145/12) behauptet sie, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründete, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht hätten. Soweit das OLG Hamburg (3 U 26/12) darauf verwiesen habe, dass § 13 TMG die Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) umgesetzt habe, treffe dies nicht zu. Selbst der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass es sich bei Datenschutzverstößen um Wettbewerbsverstöße handele. Weiter fehle es an einem spürbaren Verstoß, weil sich das kommerzielle Verhalten des Nutzers nicht durch das Fehlen eines Hinweises beeinflussen lasse. Auch wirke sich das beanstandete Verhalten nicht gegenüber Mitbewerbern aus.
16Schließlich rügt sie die Angemessenheit des festgesetzten Streitwerts und meint, dass angesichts des Bagatellcharakters eine Streitwert von 1000 € angemessen sei.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.7.2015 – Az 31 O 126/15 - aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet weiter, dass das Schreiben vom 7.4.2015 aufgesetzt worden sei angesichts der von dem Schreiben der Steuerberaterkammer ausgehenden Drucksituation. Nach nochmaligem Überdenken habe man sich doch entschlossen, die Abmahnungen weiter zu verfolgen, weil man nicht habe hinnehmen wollen, dass Berufskollegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht einhielten. Die Antragstellerin behauptet weiter, dass sie bereits in ihrem Verfügungsantrag Angaben zur Anzahl der Abmahnungen gemacht und diese vollumfänglich offengelegt habe. Die Höhe der Vertragsstrafe sei üblich und auch Vertragsstrafen nach Hamburger Brauch seien anstandslos angenommen worden. Im Übrigen sei keine Vertragsstrafe verwirkt und fällig geworden. Zur Sache ist sie der Ansicht, dass die Antragsgegnerin den Sinn und Zweck des 3 13 TMG verkenne. Sinn und Zweck sei es, eine bewusste und eindeutige Einwilligung des Nutzers zu erreichen, welcher durch die Auslegung der Antragsgegnerin völlig ausgehebelt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 29.10.2015 (Bl. 159 ff.) Bezug genommen.
22I.
23Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
24I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
251. Es fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, § 253 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies kann aber nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist auch klar zu trennen von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. vor § 253 Rn. 18). Ein Indiz, womit die Antragsgegnerin das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründen will, ist das Schreiben der Antragstellerin vom 7.4.2015 an ihre Verfahrensbevollmächtigten, dass die Abmahnungen nicht weiter verfolgt werden sollen. Wie es zu diesem Schreiben kam, hat die Antragstellerin jedoch nachvollziehbar erläutert, so dass man ihr ein Interesse an der begehrten Entscheidung nicht wegen des Schreibens vom 7.4.2015 absprechen kann. Auch wenn sich der Rechtssuchende umentscheidet oder unsicher ist, ob er Abmahnungen weiter verfolgen sollte, lässt dieses zögerliche oder widersprüchliche Verhalten nicht per se das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung in der Sache entfallen. Vorliegend fühlte sich die Antragstellerin durch die Einschaltung der Steuerberaterkammer zunächst unter Druck gesetzt, hat sich dann jedoch dafür entschieden, ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter zu verfolgen, was nachvollziehbar erscheint und ihr auf den ersten Blick widersprüchliches Verhalten erklärt.
262. Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, der vom Zweiten Änderungsgesetz zum UWG vom 2.12.2015 (BGBl. I S. 2158) nicht betroffen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl. § 8 Rn. 4.10. m.w.N.). Die Antragsgegnerin führt insbesondere das Gebühreninteresse an, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, dass es der Antragstellerin vorwiegend um Aufwendungsersatz geht. Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit – wie sie bei 30 Abmahnungen angenommen werden könnte – reicht für sich betrachtet nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu bejahen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (vgl. BGH, GRUR 2005, 433 - Telekanzlei). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können (vgl. OLG Hamm, WRP 2011, 501). Es ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Prozessverhaltens vorzunehmen und ein Missbrauch dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; OLG Hamm, a.a.O). Ob das Kostenrisiko in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin steht, ist nicht vorgetragen, so dass eine Gesamtwürdigung nicht erfolgen kann. Insoweit ist es nicht Sache der Antragstellerin hierzu vorzutragen, sondern der Antragsgegnerin. Das Kammergericht hat hierzu in WRP 2008, 511 ausgeführt:
27„Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist - wie jede Prozessvoraussetzung - von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung). Die Folgen eines non liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran tut, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdn. 54). Gelingt es ihm damit, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Kläger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 243, 244, Tz. 21 - MEGA SALE; Senat, Beschl. v. 13.2.2007 - 5 U 108/06). Grundsätzlich spricht also eine Vermutung gegen ein missbräuchliches Vorgehen (Senat, Urt. v. 6.8.2002 - 5 U 80/02). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs trifft den Beklagten (Senat, Beschl. v. 13.2.2007 - 5 U 108/06; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 393.).“
28Dem stimmt der Senat nach eigener Überprüfung zu. Es wäre zunächst Sache der Antragsgegnerin gewesen, hinreichende Umstände für einen Rechtsmissbrauch darzutun. Die grundsätzlich für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bestehende Vermutung wird durch das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erschüttert. Die seitens der Antragstellerin geforderte Vertragsstrafe von 5100 € war früher üblich, so dass es sich insoweit nicht um einen für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstand handelt, zumal die Antragstellerin Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch anstandslos angenommen hat. Der von der Antragstellerin angesetzte Streitwert ist, wenn man den Verstoß von Datenschutzregelungen als Wettbewerbsverstoß bewertet, auch nicht unangemessen hoch. So hat auch das Landgericht einen entsprechenden Streitwert für angemessen erachtet. Letztlich reichen alle vorgebrachten Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht aus, um von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Antragstellerin auszugehen.
29II. Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet.
30Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F. iVm § 13 TMG bzw. den §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. iVm § 13 TMG. Aufgrund des Zweiten Änderungsgesetzes zum UWG vom 2.12.2015 ist § 4 Nr. 11 in § 3a UWG übernommen worden. Das Spürbarkeitserfordernis des § 3 Abs. 1 UWG a.F. ist jetzt bezogen auf Verbraucher ausdrücklich in den Rechtsbruchstatbestand des § 3a UWG n.F. aufgenommen worden.
311. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das im Entscheidungszeitpunkt gültige Gesetz auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon im Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Tz. 11– Treppenlift, m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, Tz. 16 – Branchenbuch Berg; BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064, Tz. 13 – Geld-zurück-Garantie II m.w.N). Da sich die Voraussetzungen inhaltlich nicht geändert haben, bedarf es keiner differenzierten Prüfung.
322. Der Tatbestand des § 3a UWG setzt zunächst eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraus. Nach der Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. Vorliegend bestehen hinsichtlich einer geschäftlichen Handlung bei der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars keine Bedenken, da dieses Verhalten darauf gerichtet ist, Kunden zu akquirieren.
333. Die gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG muss die Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand haben. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler zum § 4 Nr. 11 UWG a.F., UWG, 33. Aufl. § 4 Rn. 11.34). Eine Vorschrift wird nur dann von § 3a UWG erfasst, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Es reicht nicht aus, dass sich eine Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 11.35b). Hier liegt der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien, der auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. OLG Hamburg (s.u.); KG Berlin (s.u.); Hullen/Roggenkamp in: Plath, BDSG, 1. Aufl. § 13 Rn. 12, Fn. 18 f.).
34a. Soweit die Beklagte einen Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 29.4.2011, 5 W 88/11) zur Begründung dafür heranzieht, dass es sich bei § 13 TMG nicht um eine das Marktverhalten regelnde Norm handele, kann dies nicht überzeugen. Das Kammergericht hat zwar eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion bezogen auf Mitbewerber verneint. Es hat jedoch eine Schutzfunktion bezogen auf Verbraucher gerade nicht abgelehnt. Es hatte diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Das Kammergericht ging davon aus, dass im Hinblick auf Verbraucher der § 13 TMG die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zuzugestehen sein mag, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen könne, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden (vgl. KG Berlin, a.a.O. Rn. 38 - juris). Das Kammergericht konnte im dort zu entscheidenden Fall jedoch mangels entsprechender Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass „eine danach bestehende wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 TMG“ durch das beanstandete Verhalten (“Gefällt-mir“-Button) tangiert wird (KG Berlin, a.a.O, Rn. 40 - juris). Die grundsätzliche Ablehnung einer Marktverhaltensregelung lässt sich mit der Entscheidung des Kammergerichts nicht überzeugend begründen.
35b. Auch der Verweis auf die Einleitung zur Bundestagsdrucksache 18/4631 (Bl. 146 f.) kann nicht überzeugen, da dort Ausführungen dazu, dass und weshalb § 13 TMG keine das Marktverhalten regelnde Norm darstellen soll, nicht gemacht werden.
36c. Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.6.2013, 3 U 26/12) hat die Ansicht vertreten, dass § 13 TMG eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Es hat hierzu ausgeführt:
37„Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
38Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“
39Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Vorliegend sollen nach den Erwägungsgründen die Interessen der Mitbewerber und auch die der Verbraucher geschützt werden. Eine Norm dient dem Schutz der Interessen der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der Vorschrift ist (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn. 11.35c m.w.N.). Da ausdrücklich in den Erwägungsgründen zur Datenschutzrichtlinie die Angleichung des Schutzniveaus als Ziel erklärt wird, „um Hemmnisse für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beseitigen“, ist ein Marktverhaltensbezug mit dem OLG Hamburg zu bejahen. Dagegen spricht auch nicht der vom Landgericht Berlin im Urteil vom 4.2.2016 (52 O 395/15) angeführte Erwägungsgrund 38, der wie folgt lautet:
40„Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt voraus, daß die betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, wenn Daten bei ihnen erhoben werden.“
41Denn nach dem Erwägungsgrund 3 ist für
42„die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß Artikel 7a des Vertrags den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, (…) es nicht nur erforderlich, daß personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden können, sondern auch, daß die Grundrechte der Personen gewahrt werden.“
43Daraus ergibt sich, dass die Wahrung der Grundrechte in den Erwägungsgründen nicht losgelöst betrachtet, sondern als für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich angesehen wird. Es ist daher nicht von einer nur sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion auszugehen, sondern es ist vielmehr vorrangiges Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes zu sichern, wofür u.a. auch die Wahrung der Grundrechte erforderlich ist. Daraus lässt sich auch für Art. 10 der Datenschutzrichtlinie eine das Marktverhalten regelnde Ausrichtung bejahen.
444. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.
45a. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin im Sinne des TMG. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. HS. TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
46„Der Begriff der elektronischen Informations- und Kommunikations-Dienste (IuK-Dienste) steht als Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten (TK-Dienste), dem Rundfunk und den Telemediendiensten1). |
|
IuK-Dienste, die nicht ausschließlich TK-Dienste oder Rundfunk (vgl. § 2 RStV) umfassen, sind als Telemedien einzustufen. Das sind in der Praxis alle Dienste, die die elektronische Bereitstellung von Inhalten zum Gegenstand haben, also vor allem Webseiten und andere im Internet erhältliche Inhaltsangebote 2). Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft E-Commerce-Angebote wie Online-Shops, Video on Demand (soweit nicht als Fernsehdienst einzustufen), „Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage” und Werbe-E-Mails3). Daneben sind Angebote wie Meinungsforen, Bewertungsplattformen, elektronische Anzeigenmärkte, Soziale Netzwerke, Internetbankingportale, Auktionsplattformen, Weblogs, Chatrooms, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiel, Online-Meinungsumfragen, Sharehoster, Newsgroups, E-Government-Plattformen unproblematisch als Telemediendienste zu klassifizieren. Eine Interaktionsmöglichkeit des Nutzers ist nicht notwendig. Auch Dienste, die nur einseitig Informationen verbreiten (z.B. Werbeseiten) sind Telemediendienste4).“(Hullen/Roggenkamp in: Plath, BDSG, § 11 TMG). |
b. Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular die geforderten Informationen unstreitig nicht erteilt. Soweit sie darauf verweist, dass sich eine Information erübrigt habe, weil sich Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Kontaktformular selbst ergeben hätten und damit bereits eine Unterrichtung iSd § 13 TMG erfolgt sei, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Da die Norm gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung bezweckt, kann eine solche nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich ein Verbraucher gegebenenfalls aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden. Eine anderweitige Unterrichtung kann vom Wortlaut her bereits nicht die eigene Auslegung durch den Verbraucher sein, da eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetzt.
48c. Zwar stellt sich die Frage, ob in richlinienkonformer Auslegung die Einschränkung aufgrund anderweitiger „Unterrichtung“ dahingehend auszulegen ist, dass eine Information nur erforderlich ist, „sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten“, wie es in Art 10 der Datenschutzrichtlinie normiert ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Kontaktdatenangabe keine Einwilligung erteilt wird, die jederzeit abrufbar wäre und zudem keine Information erfolgt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 4 iVm Abs. 2 TMG), obwohl nach § 12 Abs. 1 TMG der Diensteanbieter personenbezogene Daten nur erheben und verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
495. Das Fehlen der entsprechenden Informationen ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern iSd § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Es erscheint jedenfalls als tatsächlich möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen würde, das Kontaktformular auszufüllen bzw. sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lässt, eine etwaige Einwilligung wieder zu widerrufen. Auch die auszugsweise zitierte Entscheidung des LG Frankfurt (2-3 O 27/14) steht dem nicht entgegen, da es bei dem Fall vor dem LG Frankfurt um die Verwendung des „Gefällt-mir-Buttons“ ging, der nur zur Folge hatte, dass das Zeichen auf der Seite des Nutzers erscheint. Vorliegend werden die Angaben gespeichert und wird der Nutzer seitens der Beklagten kontaktiert. Dass die gemachten Angaben nicht unmittelbar der Werbung dienen und ein Interessent ebenso per Telefon diese Daten mitteilen könnte oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail Adresse gesandt E-Mail steht dem nicht entgegen. Durch die Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars ist eine erleichterte Möglichkeit gegeben, den Verbraucher zur Kontaktaufnahme und zur Angabe seiner Daten zu bewegen. Wenn er dabei nicht darüber informiert wird, dass er seine Einwilligung mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten widerrufen kann, kann er in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt sein.
50Eine spürbare Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbrauchers davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 3 Rn. 51). Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist richtlinienkonform anhand der Legaldefinition in Art. 2 lit k UGP-RL und damit weit auszulegen (Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Diese Definition erfasst „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen. (…) Erfasst werden darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen, wie z.B. das Betreten eines Geschäfts (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36 – juris). Da auch die Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular unmittelbar mit der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der beworbenen Dienstleistungen zusammenhängt, ist von einer spürbaren Auswirkung auf eine geschäftliche Entscheidung auszugehen.
516. Schließlich handelt es sich bei § 13 TMG - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht um eine „wettbewerbsrechtlich unwirksame Vorschrift“. Der BGH (GRUR 2012, 949, Rn. 47 – juris) hat zwar ausgeführt:
52„Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C304/08, GRUR 2010, 244 Rn. 41 = WRP 2010, 232 - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs/Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C261/07 und 299/07, Slg. 2009, I2949 = GRUR 2009, 599 Rn. 51 - VTB/Total Belgium). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Bestimmungen der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB - eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 16 - Gewährleistungsausschluss im Internet).“
53Das TMG wurde jedoch am 26.2.2007 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste beschlossen (BGBl. I 2007, Nr. 06, S. 179-185). Danach dient Artikel 1 dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). Aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2000/31/EG ergibt sich zwar, dass sie nicht den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Es ergibt sich jedoch, dass dies Gegenstand der Richtlinie 95/46/EG ist, so dass eine unionsrechtliche Grundlage des TMG gegeben ist.
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Es besteht keine Veranlassung den Streitwert gemäß dem Antrag der Antragsgegnerin abweichend festzusetzen, da der festgesetzte Wert der Angabe der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert nicht dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße entspricht, sind nicht ersichtlich, zumal der Senat – anders als die Antragsgegnerin – nicht von einem Bagatellverstoß ausgeht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 6 U 121/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 6 U 121/15
Anwälte
1 relevante Anwälte
Referenzen - Veröffentlichungen
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 6 U 121/15.
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 6 U 121/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
Die Beschlussverfügung vom 08.04.2015 (Az.: 31 O 126/15) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches sie auf ihrer Webseite bereithielt.
3Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Sie bietet Steuerberatungs- und Buchhaltungsdienstleistungen an und bewirbt diese auch auf ihrer Webseite „www.anonym1-stb.de“. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Steuerberaterin in Köln. Unter der Domain „www.anonym2.de“ bewirbt sie ihre Tätigkeit und hielt dort für potentielle Mandanten und andere Nutzer ein Kontaktformular bereit. Anzugeben waren hierbei insbesondere Name, Straße, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ausfüllenden. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft. Mit Schreiben vom 17.03.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte die Antragstellerin insgesamt ca. 30 Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Mit Schreiben vom 07.04.2015 bat die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtige zunächst, von weiteren Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Am darauffolgenden Tag teilte sie ihrer Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Abmahnungen weiter verfolgen wolle.
4Die Antragstellerin trägt vor, neben Unternehmen auch zahlreiche Privatpersonen zu beraten.
5Am 08.04.2015 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Einblendung der konkreten Form in Form der relevanten Seiten der Webseite der Antragsgegnerin untersagt worden ist, eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.
6Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
7den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9die einstweilige Verfügung vom 08.04.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
10Sie behauptet, die Antragstellerin erbringe Ihre Steuerberatungsdienstleistungen hauptsächlich Unternehmen gegenüber. Über das streitgegenständliche Kontaktformular habe sie lediglich sechs Anfragen erhalten. Weiterhin ist sie der Ansicht, es liege keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern vor. Zudem liege ein Fall von rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen vor.
11Die Antragstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragsgegnerin lediglich sechs Kontaktanfragen über das Kontaktformular erhalten habe.
12Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14I.
15Die Beschlussverfügung vom 08.04.2015 war zu bestätigen.
16Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 8 UWG.
171.
18Die Antragsgegnerin hat auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien glaubhaft gemacht, dass die Parteien Wettbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Beide Parteien erbringen Steuerberatungsdienstleistungen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin hauptsächlich Unternehmen berate, vermag die Glaubhaftmachung des Wettbewerbsverhältnisses nicht zu erschüttern. Denn damit ist zum einen noch nicht gesagt, dass die Antragsgenerin dies nicht tut. Zum anderen ist selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin von einer Beratungsdienstleistung der Antragstellerin auch gegenüber Verbrauchern auszugehen.
192.
20Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
21a)
22Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn 11.35c). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (vgl. BGH GRUR 2010, 654 Rn 18 – Zweckbetrieb).
23§ 13 TMG stellt eine solche marktverhaltensregelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
24Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) ausgeführt:
25„Bei [§ 13 TMG] handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“
26Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die vom Oberlandesgericht Hamburg ausgeführten Erwägungen sind auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere lag dem dortigen Verfahren kein im Hinblick auf das hiesige Verfahren in rechtlich relevanter Weise anders gelagerter Fall zugrunde.
27Bei den Daten, die bei Nutzung des Kontaktformulars der Antragsgegnerin anzugeben waren, handelte es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 TMG. Der daher erforderliche Hinweis nach § 13 Abs. 1 TMG fehlte auf der Internetseite der Antragsgegnerin jedoch unstreitig. Ebenso fehlte ein nach § 13 Abs. 2 TMG erforderlicher Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft unstreitig gänzlich.
28b)
29Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lag auch die nach § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Spürbarkeit vor.
30Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern liegt u.a. dann vor, wenn ein Schaden in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen eintreten kann. Ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erforderlich. Der Schaden muss nicht bereits eingetreten sein; es reicht vielmehr aus, wenn er theoretisch eintreten kann, wozu eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist. Je stärker der Wettbewerb zwischen dem Handelnden und dem Mitbewerber ist, desto eher kommt eine spürbare Interessenbeeinträchtigung in Betracht. Insgesamt sind an die Spürbarkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 3 Rn 119).
31Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten der Antragsgegnerin auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirken kann. Insbesondere sind die Parteien direkte Mitbewerber auf dem Gebiet der Steuerberatungsdienstleistungen und stehen durch ihren jeweiligen Sitz in derselben Stadt in einem engen Wettbewerbsverhältnis. Ein Kontaktformular, wie die Antragsgegnerin es verwendete, ist gerade darauf angelegt, eine möglichst große Zahl von potentiellen Mandanten zu erreichen und bestenfalls zu akquirieren. Es ist durchaus denkbar, dass sich Mandanten bei wettbewerbskonformen Verhalten der Antragsgegnerin anders entschieden hätten und auf eine Nutzung des Kontaktformulars der Antragsgegnerin verzichtet hätten. Jedenfalls bewirken die erforderlichen Belehrungen, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs bei der Entscheidung, personenbezogene Daten anzugeben, zurückhaltender verfahren, als dies bei Fehlen solcher erforderlichen Belehrungen der Fall ist. Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragene geringe Anzahl der tatsächlichen Kontaktanfragen, die über das Kontaktformular generiert worden seien, ist nicht geeignet, die Spürbarkeit in Frage zu ziehen. Denn für die Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle reicht bereits – wie oben dargelegt – die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer; eine bereits eingetretene Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
32Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin können insoweit auch die Ausführungen im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.04.2011 (Az.: 5 W 88/11) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Im dortigen Verfahren vertrat das Kammergericht die Ansicht, dass § 13 TMG in Bezug auf Mitbewerber keine marktverhaltensregelnde Norm darstelle. Lediglich in Bezug auf Verbraucher sprach das Kammergericht dem § 13 TMG eine Schutzfunktion im Lichte des § 7 UWG zu, sodass allenfalls in Fällen von unerwünschter Werbung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 13 TMG vorliegen könne. Nach Ansicht der Kammer ist § 13 TMG aber vollumfänglich als marktverhaltensregelnde Norm anzusehen, also auch in Bezug auf Mitbewerber (vgl. oben). Hierzu verhält sich das Kammergericht aufgrund seiner anderen Auffassung naturgemäß nicht.
333.
34Auch der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG greift nicht durch.
35Grundsätzlich ist ein Mitbewerber befugt, seine Konkurrenten abzumahnen, wenn er der Meinung ist, es liege ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Ist er der Meinung, es liege ein Verstoß in mehreren bzw. vielen Fällen vor, ist es ihm erlaubt, Abmahnungen bezüglich aller Verstöße auszusprechen. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf es daher über die reine Anzahl der Abmahnungen hinaus weiterer Umstände. Insbesondere kann die Aussprache von Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn deren vordergründiger Zweck darin liegt, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, vgl. § 8 Abs. 4 UWG.
36Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu unsubstantiiert. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragstellerin auszugehen. Tatsachen, die einen solchen Vorwurf bestätigen würden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Antragsgegnerin in Vermutungen.
37Der Verdacht der Nutzung kopierter Blankovollmachten stellt eine bloße Behauptung dar, die in Bezug auf die mit der Abmahnung vom 17.03.2015 vorgelegte Vollmacht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe bei Ausspruch der Abmahnungen selbstständig gehandelt. Das Schreiben vom 07.04.2015 liegt zeitlich nach der an die Antragsgegnerin adressierten Abmahnung vom 17.03.2015. Zudem hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 12.06.2015 glaubhaft gemacht, dass sie ihre Prozessbevollmächtigte direkt nach dem Schreiben vom 07.04.2015 anwies, die Abmahnungen weiter zu verfolgen. Auch kann die Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht eindeutig als Hinweis auf ein rechtmissbräuchliches Verhalten gedeutet werden. Ebenso ist es denkbar, dass es sich lediglich um ein Versehen handelt. Letztlich ist auch der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 7.000,00 EUR nicht überhöht, sondern weicht lediglich unmerklich vom durch die Kammer festgesetzten Streitwert des vorliegenden Verfahrens ab.
38II.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
41Streitwert bis zum 07.04.2015: 7.500,00 EUR
42danach: 6.000,00 EUR
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Treppenliftanlagen. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte unter anderem mit Postwurfsendungen. In einem im Oktober 2007 verteilten "Wertgutschein" kündigte sie an, dass der Käufer eines neuen " -Treppenliftes" gegen Vorlage des "Wertgutscheins" einen Preisvorteil in Höhe von 500 € erhält.
- 2
- Nach der Ansicht der Klägerin verstößt die Werbung der Beklagten gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, weil eine Angabe zu den Listenpreisen der in dem "Wertgutschein" genannten Sitzliftmodelle fehlt. Der Verbraucher könne daher nicht erkennen, welcher Betrag sich um 500 € reduzieren solle. Zudem würden die Verbraucher durch die Werbung unsachlich beeinflusst und auch irregeführt.
- 3
- Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage Wertgutschein; Gegen Vorlage dieses Wertgutscheins erhält (Namensangabe ) beim Kauf eines neuen -Treppenliftes einen Preisvorteil in Höhe von 500 € zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht:
- 4
- Darüber hinaus hat die Klägerin die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der beanstandeten Werbemaßnahme begehrt.
- 5
- Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 1 und 4 und § 5a Abs. 2 UWG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
- 7
- Bei § 4 Nr. 4 UWG handele es sich der Sache nach um einen Sonderfall der irreführenden Unterlassung im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG. Die Regelung bezwecke, die Verbraucher vor einer Irreführung durch unzureichende Informationen über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu schützen. Die von der Klägerin angegriffene Werbung mit einem Gutschein informiere die Verbraucher klar, eindeutig und unmissverständlich über die Bedingungen der Inanspruchnahme des Wertgutscheins. Der Werbende müsse bei einem Gutschein angeben, welchen Einlösewert dieser habe, auf welche Waren oder Dienstleistungen er sich beziehe, ob und in welcher Höhe er einen Mindesteinkaufswert voraussetze und in welchem Zeitraum er eingelöst werden müsse. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten. Der Begriff der Bedingungen erstrecke sich nicht auf den Preis oder die Eigenschaften der zu erwerbenden Ware.
- 8
- Die Werbung sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wie sich aus einem Vergleich mit § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ergebe. Mangels hinreichenden Sachvortrags der Parteien könne auch nicht angenommen werden, dass die angegriffene Werbung die Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG unsachlich beeinflusse.
- 9
- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die darauf rückbezogenen Folgeansprüche nicht zustehen.
- 10
- 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die angegriffene Werbemaßnahme der Beklagten nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG verstößt.
- 11
- a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und eine nach ihrer Ansicht im Oktober 2007 begangene Verletzungshandlung gestützt. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 12 - Millionen-Chance II, mwN). Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlung an (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil).
- 12
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004), das zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008, also nach der beanstandeten Handlung, geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls jedoch ohne Bedeutung. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG. Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 17 - Femur-Teil). Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Rn. 13 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurückGarantie
II).
- 13
- b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 16 bis 19 - Geld-zurück-Garantie II; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 195/07, GRUR 2010, 649 Rn. 15 = WRP 2010, 1017 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
- 14
- c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Ankündigung eines "Preisvorteils" von 500 € um ei- ne Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handelt, weil Preisnachlässe in § 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich genannt werden. Die Revisionserwiderung hat dagegen auch nichts erinnert.
- 15
- d) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG angegeben; den Preis für einen zu erwerbenden Treppenlift habe sie in dem "Wertgutschein" nicht zu nennen brauchen, weil es sich dabei nicht um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme handele.
- 16
- aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme schon zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden müssen.
- 17
- Die Anlockwirkung, die der Unternehmer mit der Verkaufsförderungsmaßnahme bezweckt, erreicht den Verbraucher bereits durch die Werbung für die angekündigte Maßnahme. Der mit § 4 Nr. 4 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, grundsätzlich auch die Werbung für eine Verkaufsförderungsmaßnahme in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 66/07, GRUR 2009, 1183 Rn. 9 = WRP 2009, 1501 - Räumungsverkauf wegen Umbau; BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 22 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Fezer/Steinbeck, UWG, 2. Aufl., § 4-4 Rn. 24; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 40; ferner Begründung des Entwurfs des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.).
- 18
- Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen , benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Vor- aussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (vgl. zu der vom Schutzzweck her vergleichbaren Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG: BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Rn. 11 = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel; zu § 4 Nr. 4 UWG: BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rn. 4.17; Harte/Henning/Bruhn, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rn. 62 ff.; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 4 Rn. 40 f.). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
- 19
- bb) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die in der Werbung der Beklagten wiedergegebenen Informationen zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme des beworbenen Preisnachlasses ausreichend und auch klar und eindeutig.
- 20
- (1) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind (BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 27 - Geld-zurückGarantie II; GRUR 2010, 649 Rn. 25 - Preisnachlass nur für Vorratsware).
- 21
- Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis der relevanten Umstände treffen kann, muss er sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 28 - Geld-zurück-Garantie II) sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme - wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen - informieren können (BGH, GRUR 2010, 649 Rn. 26 - Preisnachlass nur für Vorratsware ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.13). Die Angaben dürfen ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gelten. Das ist bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall.
- 22
- (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, zu den Bedingungen, unter denen der beworbene "Preisvorteil" in Höhe von 500 € in Anspruch genommen werden könne, gehöre auch der reguläre Preis für eine Treppenliftanlage, aus dem der Endpreis nach Abzug des in Aussicht gestellten Preisvorteils errechnet werde. Die Werbung der Beklagten enthalte keine Angaben dazu, von welchem Preis der Nachlass abgezogen werden solle. Damit verstoße sie gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.
- 23
- Entgegen der Ansicht der Revision umfasst die Informationspflicht grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines "Wertgutscheins" muss der Werbende angeben , welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.11). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Werbung der Beklagten. Darin ist beson- ders hervorgehoben, dass der Gutschein einen Wert von 500 € hat. Des Weiteren ist angegeben, dass er beim Kauf eines neuen Sitzliftmodells bei der Beklagten eingelöst werden kann, wenn die Montage des Treppenliftes bis zum 31. Dezember 2007 erfolgt. Ferner sind in dem "Wertgutschein" die SitzliftModelle genannt, für die der Gutschein Gültigkeit hat, wobei pro Treppenlift nur ein Gutschein eingelöst werden kann. Damit sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten Preisnachlasses für einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar und eindeutig festgelegt. Denn der Zweck des § 4 Nr. 4 UWG besteht nicht darin, dem Verbraucher über die allgemeinen Preisinformationspflichten hinaus eine Preisvergleichsmöglichkeit zu bieten.
- 24
- Bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt ist es im Übrigen kaum möglich, einen festen Preis anzugeben, von dem der Preisnachlass in Abzug gebracht werden soll. Treppenlifte sind Einzelanfertigungen, die an die baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Der Preis einer Treppenliftanlage ist daher im Allgemeinen von der konkreten Ausführung auf der Grundlage der beim Käufer vorhandenen Örtlichkeit abhängig. Einen aussagekräftigen Preisvergleich kann der Verbraucher daher erst nach Einholung von Alternativangeboten vornehmen.
- 25
- (3) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten, in der Werbung einen regulären Preis für das beworbene Produkt oder jedenfalls Rechenbeispiele anzugeben, auch nicht daraus, dass dem angesprochenen Verbraucher die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme grundsätzlich vor der Kaufentscheidung bekanntgegeben werden müssen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 Rn. 30 - Geldzurück -Garantie II). Die Revision meint, von einem Unternehmer, der Preisvorteile für Waren in Aussicht stelle, deren Preise nicht feststünden, müsse ver- langt werden, dass er in der Werbung anhand eines oder mehrerer repräsentativer Rechenbeispiele angebe, wie der Preis zustande komme, von dem der beworbene "Preisvorteil" abgezogen werden solle. Nur so könne sich der Verbraucher vor der Aufnahme eines Verkaufsgesprächs Klarheit über die Vorteile der in der Werbung herausgestellten Verkaufsförderungsmaßnahme verschaffen. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Werbeadressaten einen "Grundpreis" für die Treppenlifte der Beklagten nur in Erfahrung bringen könnten , wenn sie sich auf ein Verkaufs- und Beratungsgespräch mit der Beklagten einließen. Zudem habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte den entscheidenden wettbewerblichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern - die Aufnahme eines Verkaufs- und Beratungsgesprächs - gerade durch die plakative Werbung mit dem (angeblichen) Preisvorteil von 500 € erreiche. Dies wolle § 4 Nr. 4 UWG mit dem Erfordernis einer vollständigen Unterrichtung über die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme jedoch verhindern.
- 26
- Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Die Revision bezweifelt nicht, dass ein Verbraucher, der die Ausgangspreise der Beklagten nicht aus dem von ihr verteilten "Wertgutschein" erfährt, rechtzeitig vor Abschluss eines Kaufvertrags Kenntnis sowohl von den Bedingungen für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten "Preisvorteils" als auch von den Preisen für die von der Beklagten vertriebenen Treppenlifte erlangen kann. Damit wird dem Zweck des § 4 Nr. 4 UWG, dem Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen vor der Kaufentscheidung eine rationale Entscheidung über die Teilnahme an einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu ermöglichen, genügt. Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellte besondere Anlockwirkung des von der Beklagten ausgelobten Preisnachlasses will § 4 Nr. 4 UWG nicht verhindern. Solche Werbemaßnahmen sind vielmehr grundsätzlich nach § 4 Nr. 1 UWG zu beurteilen.
- 27
- Die Revision räumt zudem selbst ein, dass bei "gewöhnlichen Waren oder Dienstleistungen" eine Preisangabe nicht erforderlich sei, weil solche Produkte Preise hätten, die dem Verbraucher bekannt seien oder die er jedenfalls in Erfahrung bringen könne, ohne mit dem Unternehmer in Kontakt treten zu müssen. Bei einer "nicht gewöhnlichen" Ware oder Dienstleistung - also etwa einer Einzelanfertigung - soll der Preis für das zu erwerbende Produkt dagegen zu den Bedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme zählen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich - die Revision hat einen solchen auch nicht dargelegt -, der eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Bedingungen" in § 4 Nr. 4 UWG rechtfertigen könnte, je nachdem, welche Eigenheiten das Produkt aufweist, das mit der Verkaufsförderungsmaßnahme beworben wird. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die von der Revision befürwortete unterschiedliche Auslegung des Begriffs "Bedingungen" vielmehr eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte.
- 28
- 2. Einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5a Abs. 2 UWG hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht verneint.
- 29
- a) Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 = WRP 2010, 370 - Kamerakauf im Internet).
- 30
- b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG verneint , weil in der angegriffenen Werbung überhaupt keine Preise genannt würden , so dass ein Preisvergleich von vornherein nicht möglich sei.
- 31
- c) Die Revision rügt lediglich - wie schon bei § 4 Nr. 4 UWG -, die Werbung mit einem Preisnachlass bei gleichzeitigem Verschweigen des Grundpreises verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Werbung sei geeignet, bei den Verbrauchern Fehlvorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit dem "Wertgutschein" in Aussicht gestellt würden.
- 32
- Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es widerspricht nicht dem Transparenzgebot, dessen Durchsetzung die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG dient, wenn für ein Produkt, für das - weil der Preis von den räumlichen Gegebenheiten abhängt - kein Endpreis genannt werden kann, mit einem Preisnachlass geworben wird. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG ist der Endpreis anzugeben, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies kann bei dem von der Beklagten angebotenen Produkt nicht angenommen werden, weil - wie bei Randnummer 24 dargelegt - vor einem Vertragsabschluss in der Regel zunächst ein Beratungsgespräch mit der Beklagten erfolgen muss. Die Angabe von Listenpreisen für die von der Beklagten angebotenen Treppenlifte im "Wertgutschein" machte ein Beratungsgespräch nicht entbehrlich, da der interessierte Verbraucher weiß, dass die genannten Preise sich wegen einer notwendigen Anpassung der Anlage an die vor Ort vorhandenen baulichen Gegebenheiten noch erheblich verändern kön- nen. Daher ist ein Listen- oder Grundpreis für den Verbraucher keine wesentliche Information. Dem Verbraucher kommt es auf den Preis an, den er für den konkreten Einbau eines Treppenlifts zahlen muss. Ein verlässlicher Preisvergleich ist ihm im Falle einer individuellen Einzelanfertigung des beworbenen Produkts erst nach Einholung konkreter Einzelangebote möglich. Dementsprechend wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine "informierte geschäftliche Entscheidung" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, durch die angegriffene Werbung nicht beeinträchtigt.
- 33
- 3. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Werbung mit einem Preisnachlass ohne Angabe des Grundpreises für die beworbene Ware oder Dienstleistung stelle jedenfalls eine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar, weil die Verbraucher mit einem Nachlass auf Preise angelockt würden, die ihnen nicht einmal in ihrer ungefähren Größenordnung bekannt oder erkennbar seien.
- 34
- Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 1 UWG verneint, weil es dafür an einem hinreichenden Sachvortrag der Klägerin fehle. Dagegen wird von der Revision nichts erinnert. Sie rügt insbesondere nicht, dass das Berufungsgericht Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen vernachlässigt die Revision bei der von ihr vertretenen Ansicht , dass die Anschaffungskosten für eine von der Beklagten angebotene Treppenliftanlage nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine beträchtliche Investition von mehreren tausend Euro darstellen. Der Verbraucher wird sich mit dem Erwerb eines Treppenliftes daher erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten befassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-Bonus; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Inter- net). Unter diesen Umständen kann in der bloßen Ankündigung eines "Preisvorteils" von 500 €, ohne gleichzeitig den Preis für die beworbene Ware zu nennen , noch keine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG erblickt werden.
- 35
- 4. Die von der Klägerin geltend gemachten Folgeansprüche (Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten) sind ebenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verpflichtet ist.
- 36
- III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 22 O 159/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2009 - I-20 U 6/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., beanstandet eine Werbung der Beklagten mit einer "Geld-zurückGarantie" für Joghurt-Produkte.
- 2
- Die Beklagte warb am 6. März 2006 im Fernsehen für ihr Produkt "AKTIVIA" mit folgendem Text: http://www.danone.de/ [Link] http://www.actimel.de/ - 3 - Alles Okay? Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht. Das kenn ich, dafür habe ich AKTIVIA, hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. 14 Tage Testaktion? Ja, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Tagen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. Bist du sicher? Du, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. Mh, lecker. … und in 14 Tagen geht’s der Verdauung wieder besser. Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen!
- 3
- Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de". Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Unterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktionszeitraum und der Einsendeschluss angegeben.
- 4
- Am 8. März 2006 warb die Beklagte im Fernsehen für ihr Produkt "Actimel" folgendermaßen: Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den ActimelTestwochen. Trinken Sie 14 Tage Actimel. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit! Und jetzt die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit!
- 5
- Der Werbespot enthielt keine Angaben, unter welchen Bedingungen der Kunde sein Geld zurückerhält.
- 6
- Das Produkt "Actimel" wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier Fläschchen enthielt. Ein Hinweis auf der Außenseite der Umverpackung verwies auf die im Internet unter "www.actimel.de" zu findenden und auf der In- nenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen für die "Geld-zurück-Garantie".
- 7
- Der Kläger hält die Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für wettbewerbswidrig und hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, 1. wie in den der Klageschrift auf DVD beigefügten Werbespots vom 6. März 2006 für das Produkt AKTIVIA und/oder vom 8. März 2006 für das Produkt Actimel mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann, und/oder 2. wie nachstehend wiedergegeben mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen , unter denen er die Garantie in Anspruch nehmen kann, nur im Internet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umverpackung einsehen kann: II. die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 176,56 € nebst Zinsen zu verurteilen.
- 8
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG München OLG-Rep 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 9
- I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen. Hierzu hat es ausgeführt:
- 10
- Bei den in Rede stehenden Aussagen in den Werbesendungen vom 6. und 8. März 2006 sowie auf der Verpackung des Produkts "Actimel" handele es sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Um dem Transparenzgebot zu genügen, hätte - so das Berufungsgericht - darauf hingewiesen werden müssen, von welchen Bedingungen die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" abhängig sei. Die Angaben auf der Innenseite der Umverpackung des Produkts "Actimel" reichten nicht aus, weil sie nicht vor dem Kaufentschluss zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Hinweise im Fernsehwerbespot für das Produkt "AKTIVIA" auf Informationen im Internet seien ebenfalls nicht geeignet, die gebotene Transparenz herzustellen. Die TVWerbung weise bereits auf die Voraussetzung des 14-tägigen Verzehrs hin und enthalte auch sonst ausreichende Sachinformationen, um sich ein Bild über das Angebot zu machen. Jedenfalls in einem solchen Fall müssten die Angaben schon bei Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme vollständig zur Verfügung stehen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Im Übrigen verstoße die beanstandete Werbung auch gegen das Irreführungsverbot. Der Verkehr rechne ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit, dass die "Geld-zurück-Garantie" nur unter einschränkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, gewährt werde.
- 11
- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für das Produkt "Actimel" auf der Verpackung und in der beanstandeten TV-Werbung zu unterlassen sowie Abmahnkosten zu zahlen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten TV-Werbung für das Produkt "AKTIVIA" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung mit einer "Geldzurück -Garantie" auf der Produktverpackung sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter , wenn der Kunde die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie erst auf der nach Öffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter einer auf der Verpackung angegebenen Internetadresse vorfinde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 13
- a) Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Demgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden.
- 14
- b) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang.
- 15
- aa) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" zu treffen. Wesentlich sind nach Art. 7 Abs. 5 die Informationsanforderungen , die im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation festgelegt sind. Nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie gelten aufgrund der durch die Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nur solche Informationen als wesentlich, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Haben die Mitgliedstaaten im Bereich einer gemeinschaftsrechtlichen Mindestharmonisierung weitergehende Informationspflichten eingeführt, kommt das Vorenthalten dieser Informationen nicht ohne weiteres einer Irreführung durch Unterlassen nach der Richtlinie gleich. Soweit besondere gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, muss auf die Generalklauseln der Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zurückgegriffen werden. Insoweit können aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls auch andere als die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie erfassten Informationen wesentlich sein.
- 16
- bb) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG steht an sich mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie im Einklang, weil sie den Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Sie geht allerdings deutlich darüber hinaus, weil sie die Anforderungen, die diese Bestimmung für den elektronischen Geschäftsverkehr aufstellt, auf den gesamten Geschäftsverkehr erstreckt. Teilweise wird dies in der Literatur im Hinblick auf den abschließenden Charakter des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisierung als problematisch angesehen (vgl. Köhler, GRUR 2008, 841, 844; ders., WRP 2009, 109, 117; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.5). Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG - soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft - richtlinienkonform, weil sie von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken erfasst wird (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 8; Steinbeck, WRP 2008, 1046, 1051).
- 17
- cc) § 4 Nr. 4 UWG ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar.
- 18
- (1) Die Richtlinie 2000/31/EG regelt nur den elektronischen Geschäftsverkehr , ohne den übrigen Geschäftsverkehr von entsprechenden Informationspflichten freizustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie lag noch ein Vorschlag einer Verordnung zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt vor, der entsprechende Informationspflichten für den gesamten Geschäftsverkehr enthielt (vgl. KOM [2002] 585 endg.). Später wurde dieser Vorschlag von der Kommission wieder zurückgezogen (vgl. KOM [2005] 462 endg.). Damit fehlt für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr eine spezielle gemeinschaftsrechtliche Regelung für Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG ist daher, soweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft, auch keine mitgliedstaatliche Regelung, die über einen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund dessen ist der Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eröffnet.
- 19
- (2) Die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG für den nichtelektronischen Geschäftsverkehr lässt sich unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fassen. Der nationale Gesetzgeber kann die in der Richtlinie enthaltenen Generalklauseln konkretisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 20 = WRP 2008, 1175 - MillionenChance ). Die Gefahr, dass bei der Werbung mit Vergünstigungen, die eine erhebliche Anlockwirkung entfalten, hohe Hürden für die Inanspruchnahme aufgestellt werden, ohne sie transparent darzustellen, besteht im elektronischen wie im nichtelektronischen Geschäftsverkehr gleichermaßen. Ein unterschiedliches Schutzniveau ist daher nicht zu rechtfertigen.
- 20
- dd) Eine Notwendigkeit, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht aus der Sicht des Senats nicht. Vergleichbare Umstände, wie sie den Senat veranlasst haben, dem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Nr. 6 UWG mit der Richtli- nie über unlautere Geschäftspraktiken vorzulegen (BGH GRUR 2008, 807 Tz. 20 f. - Millionen-Chance), liegen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Diese Regelung ist nicht als Per-seVerbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein bestimmtes Verhalten generell untersagt. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der "Bedingung für die Inanspruchnahme" der Verkaufsförderungsmaßnahme im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um den im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme ausgelobten Vorteil bemühen will, wesentlich sind. Im Übrigen gestatten die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Relevanz der Information für die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält das nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle.
- 21
- c) Bei der "Geld-zurück-Garantie" handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG.
- 22
- Als Verkaufsförderungsmaßnahmen führt § 4 Nr. 4 UWG beispielhaft Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke auf. Es zählen dazu alle zur Förderung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen können (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156; Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 1.40; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 16.1).
- 23
- Die "Geld-zurück-Garantie" der Beklagten ist eine zur Förderung des Absatzes gewährte geldwerte Vergünstigung. Sie ermöglicht dem Kunden, bei Unzufriedenheit mit dem Produkt sein Geld zurückzuverlangen. Er kann das Produkt ohne Risiko ausprobieren. Die Garantie ist einem kostenlosen Probierex- emplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156).
- 24
- Die Ansicht der Revision, die "Geld-zurück-Garantie" sei eine Art Gewährleistung für den Fall, dass ein Verbraucher das Produkt für wirkungslos hält, steht der Annahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entgegen. Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung bedarf es zur Inanspruchnahme der Garantie keines objektiven Mangels; vielmehr reicht es aus, wenn der Kunde persönlich unzufrieden ist. Damit wird dem Kunden zur Förderung des Absatzes ein wesentlicher geldwerter Vorteil geboten.
- 25
- Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der "Geldzurück -Garantie" auf der äußeren Verpackung stelle nur die Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme für den Fall dar, dass der Verbraucher noch drei weitere Viererpackungen des Joghurt-Drinks kaufe, weil er erst nach zweiwöchigem täglichem Konsum die "Geld-zurück-Garantie" beanspruchen könne. Der von der kostenlosen Testmöglichkeit ausgehende Kaufanreiz wirkt bereits auf die erste Kaufentscheidung des Kunden für ein Viererpäckchen, mit dem er den Test beginnen will.
- 26
- d) Die Beklagte hat die Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Geldzurück -Garantie" bei der Werbung für das Produkt "Actimel" entgegen § 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben.
- 27
- aa) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufs- http://www.actimel.de/ - 12 - förderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind.
- 28
- Damit der Verbraucher sich in Kenntnis der relevanten Umstände entscheiden kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises , über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren.
- 29
- bb) Entsprechende Informationen finden sich nicht auf der Außenseite der Umverpackung der "Actimel"-Joghurtfläschchen, wo der Kunde auf die Möglichkeit des zweiwöchigen Tests hingewiesen wird. Dort heißt es nur: "Nicht zufrieden? Sie bekommen einfach und garantiert den Kaufpreis von uns zurück !". Für genaue Angaben wird auf die Innenseite der Verpackung und auf die Internetseite "www.actimel.de" verwiesen. Erst an dieser Stelle finden sich die erforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie". Insbesondere wird dort angegeben, dass man bei Inanspruchnahme der Garantie eine kurze Begründung zusammen mit den Kassenbons und Aktionsstreifen von mindestens 14, maximal 16 Packungen einsenden muss und dass nur eine Auszahlung pro Haushalt erfolgt. Ferner wird auf den Aktionszeitraum und den Einsendeschluss hingewiesen.
- 30
- Für die Erfüllung des Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG reicht es nicht aus, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme erst auf der Innenseite der Verpackung anzugeben. Der Kunde kann vor dem Kauf die Verpackung nicht öffnen. Ein missbräuchlicher Einfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung kann aber http://www.actimel.de/ - 13 - nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden.
- 31
- Der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf der Internetseite "www.actimel.de" zu finden sind, genügt ebenfalls nicht. Der Kunde trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der Regel sofort an Ort und Stelle. Er hat regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft die angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb müssen ihm die wesentlichen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äußeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittelbar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden.
- 32
- 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dem am 8.März 2006 gesendeten Fernsehwerbespot für das Produkt "Actimel" gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstoßen , weil in dem Werbespot die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie nicht angegeben wurden.
- 33
- a) Sind die Verbraucher nach § 4 Nr. 4 UWG über die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren, müssen ihnen diese Informationen grundsätzlich schon im Rahmen der Werbung zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 9 ff. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Erfolgt die Werbung außerhalb der Verkaufsstelle, reicht es nicht aus, wenn die Aufklärung erst im Ladenlokal erfolgt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 15/1487, S. 17). Denn diese Werbung erzielt bereits die Anlockwirkung beim Verbraucher.
- 34
- b) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4 UWG auch bei einer reinen Aufmerksamkeitswerbung eröffnet ist, die lediglich auf die Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen hinweist, oh- http://www.danone.de/ - 14 - ne für die Kaufentscheidung relevante Informationen zu enthalten. Eine entsprechende Beschränkung des Tatbestands des § 4 Nr. 4 UWG wird zum Teil in der Literatur befürwortet (vgl. Heermann, WRP 2005, 141, 148, ders. in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 4 Rdn. 79; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 681 f.). Für Werbemaßnahmen wie den streitgegenständlichen Fernsehwerbespot kann eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gelten. Der Werbespot beschränkt sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf die Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme. Die "Geld-zurück-Garantie" ist vielmehr Bestandteil einer Werbung konkret für das Produkt "Actimel", in der wesentliche Produkteigenschaften wie die Eignung zur Stärkung der Abwehrkräfte hervorgehoben werden.
- 35
- 3. Die Revision beanstandet indes mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in der Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA" einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG gesehen hat. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
- 36
- Die beanstandete Fernsehwerbung, in deren Mittelpunkt der Dialog über die "Geld-zurück-Garantie" stand, enthielt selbst keine ausreichenden Hinweise auf die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme. Lediglich am Ende des Werbespots wurde der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter www.danone.de" eingeblendet. Das Berufungsgericht hat dies für nicht ausreichend erachtet. Dem potentiellen Kunden müssten bereits in der Werbung selbst die nach § 4 Nr. 4 UWG erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Grundsatz könne auch bei einer Fernsehwerbung nicht abgewichen werden, wenn sie bereits ausreichende Sachinformationen enthalte, um sich über die Beschaffenheit des Produkts ein Bild zu machen und die Kaufentscheidung vorzubereiten. Ein flüchtiger Hinweis auf im Internet abrufbare Teilnahmebedingungen genüge dem Transparenzgebot nicht. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 37
- a) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 4 Rdn. 69; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 26; Plaß in HK/WettbR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 318). Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige Möglichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umständen des Falles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rdn. 4.14). Für den Verbraucher, der durchschnittlich informiert , situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, entsteht daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Verkaufsstelle erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb genügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, sondern dafür auf eine Internetseite zu verweisen.
- 38
- b) Ob ein Hinweis auf weiterführende Informationen ausreichend ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. So kann zum Beispiel die Art des beworbenen Produkts und die damit verbundene Anlockwirkung ein stärkeres Informationsbedürfnis und eine umfassende Aufklärung des Verbrauchers schon in der Fernseh- oder Radiowerbung erforderlich machen, um ihn vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu schützen. Auch die Art der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Umfang der Bedingungen können Einfluss auf die Informationspflicht haben. Komplexere Teilnahmebedingungen, wie sie zum Beispiel bei Kundenbindungssystemen http://www.danone.de/ [Link] http://www.danone.de/ - 16 - vorkommen, legen eine Verweisung nahe (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPKUWG , 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 22).
- 39
- Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blickfangmäßig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen (vgl. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus), muss auch bei der Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche Aufklärung über die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein.
- 40
- c) Bei der beanstandeten Fernsehwerbung kann es grundsätzlich genügen , für die genauen Teilnahmebedingungen auf die Internetseite "www.danone.de" zu verweisen.
- 41
- Der beworbene Joghurt ist ein Alltagsprodukt, dessen Erwerb für den Verbraucher nicht so bedeutsam ist, dass von einem gesteigerten Informationsinteresse auszugehen wäre. Die bei Aufruf der Internetseite ersichtlichen Bedingungen der Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" sind für den Verbraucher auch nicht überraschend. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich begrenzt sind. Er rechnet auch damit, dass er den Erwerb des Produkts belegen muss, wenn er eine "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen will. Es ist ferner nicht überraschend, dass die Teilnahme einen Verzehr von 14 Bechern voraussetzt und auf 16 Becher (= vier Packungen) begrenzt ist. Denn schon in der Fernsehwerbung heißt es: "Die 14 Tage TestAktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie". Auch das Erfordernis, die Inan- spruchnahme der Garantie kurz schriftlich zu begründen, ist weder geeignet, den Verbraucher von der Teilnahme an der Testaktion abzuhalten noch erscheint es unerwartet, wenn - wie hier - keinerlei Anforderungen an Umfang und Inhalt der Begründung gestellt werden. Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist es allgemein üblich, dass Kunden, die ihr Geld für ein Produkt zurückerhalten wollen, zumindest kurz den Grund dafür angeben. Schließlich ist es auch nicht überraschend, dass die Garantie nur einmal pro Haushalt gewährt wird. Zwar mögen sich aufgrund der Fernsehwerbung durchaus mehrere Mitglieder einer Familie an der Testaktion beteiligen wollen. Dem Verkehr ist jedoch geläufig, dass Verkaufsförderungsaktionen und Gewinnspiele nicht unbegrenzt wahrgenommen werden können und etwa auf eine Teilnahme pro Haushalt beschränkt sein können, um Missbräuche auszuschließen. So liegt es bei einer Aktion der vorliegenden Art nicht fern, den Familienvorrat für eine Woche einzukaufen und dann die "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch zu nehmen, womit die Bedingung einer 14tägigen Testteilnahme umgangen würde.
- 42
- d) § 4 Nr. 4 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedingungen für eine Verkaufsförderungsmaßnahme mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das gilt gerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen Werbemedium wie dem Fernsehen auf weiterführende Informationen in einem anderen Medium gegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann.
- 43
- Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Hinweis auf die Internetseite am Ende des Werbespots dem Erfordernis der Klarheit genügt. Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, dass der Verweis nur kurze Zeit eingeblendet wurde. Dies allein spricht aber nicht gegen die Klarheit. Denn die angegebene Internetadresse besteht nur aus dem Unternehmensnamen der Beklagten und kann entsprechend schnell erfasst werden.
- 44
- Für die Klarheit kommt es auch auf die grafische Gestaltung des Hinweises und den Kontext an. Der Fernsehzuschauer muss ohne besondere Mühe in der Lage sein, sich die Internetadresse zu merken und gegebenenfalls zu notieren. Es reicht aus, dass der Hinweis nur eingeblendet und nicht auch gesprochen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 58/06, WRP 2009, 304 Tz. 17 - Fußpilz). Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen , dass der Hinweis dem Gebot der Klarheit genügt.
- 45
- Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht in dem Werbespot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG erblickt.
- 46
- 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA" mit einer "Geld-zurück-Garantie" ohne vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414). In einer unterlassenen Aufklärung liegt nach dieser Fassung der Vorschrift nur dann eine Irreführung, wenn das Publikum durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79, GRUR 1982, 374, 375 = WRP 1982, 266 - SkiAuslaufmodelle ). Daran fehlt es hier. Die Bedingungen der "Geld-zurückGarantie" , auf die der Werbespot verweist, sind für den verständigen Verbraucher nicht überraschend (vgl. oben II 4 d). Ihre nicht ausdrückliche Wiedergabe in dem Fernsehwerbespot bewirkt deshalb keine Irreführung. Damit liegt kein eine Wiederholungsgefahr begründender Wettbewerbsverstoß vor. Deshalb kann dahinstehen, ob § 5a UWG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) eine andere rechtliche Beurteilung gebietet.
- 47
- 5. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes hinsichtlich der Produktwerbung für das Produkt "Actimel" ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet. Die Abmahnung bezog sich zwar auf beide angegriffene Werbespots. Gleichwohl wirkt sich die Zurückverweisung hinsichtlich der Werbung für das Produkt "AKTIVIA" nicht auf die Pflicht der Beklagten aus, Abmahnkosten zu ersetzen. Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist (BGHZ 177, 253 Tz. 50; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.99). Die Pauschale fällt unabhängig vom Streitwert der beanstandeten Wettbewerbshandlung an.
- 48
- III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher teilweise, und zwar im Hinblick auf die Fernsehwerbung für das Produkt "AKTIVIA", aufzuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.06.2006 - 17 HKO 5408/06 -
OLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 29 U 3848/06 -
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 2.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder - 3.
entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.