Landgericht Köln Urteil, 09. Juli 2015 - 31 O 126/15
Gericht
Tenor
Die Beschlussverfügung vom 08.04.2015 (Az.: 31 O 126/15) wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches sie auf ihrer Webseite bereithielt.
3Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in Köln. Sie bietet Steuerberatungs- und Buchhaltungsdienstleistungen an und bewirbt diese auch auf ihrer Webseite „www.anonym1-stb.de“. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Steuerberaterin in Köln. Unter der Domain „www.anonym2.de“ bewirbt sie ihre Tätigkeit und hielt dort für potentielle Mandanten und andere Nutzer ein Kontaktformular bereit. Anzugeben waren hierbei insbesondere Name, Straße, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ausfüllenden. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft. Mit Schreiben vom 17.03.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte die Antragstellerin insgesamt ca. 30 Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Mit Schreiben vom 07.04.2015 bat die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtige zunächst, von weiteren Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Am darauffolgenden Tag teilte sie ihrer Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Abmahnungen weiter verfolgen wolle.
4Die Antragstellerin trägt vor, neben Unternehmen auch zahlreiche Privatpersonen zu beraten.
5Am 08.04.2015 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Einblendung der konkreten Form in Form der relevanten Seiten der Webseite der Antragsgegnerin untersagt worden ist, eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.
6Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
7den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9die einstweilige Verfügung vom 08.04.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
10Sie behauptet, die Antragstellerin erbringe Ihre Steuerberatungsdienstleistungen hauptsächlich Unternehmen gegenüber. Über das streitgegenständliche Kontaktformular habe sie lediglich sechs Anfragen erhalten. Weiterhin ist sie der Ansicht, es liege keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Marktteilnehmern vor. Zudem liege ein Fall von rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen vor.
11Die Antragstellerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragsgegnerin lediglich sechs Kontaktanfragen über das Kontaktformular erhalten habe.
12Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14I.
15Die Beschlussverfügung vom 08.04.2015 war zu bestätigen.
16Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 13 TMG, 3, 4 Nr. 11, 8 UWG.
171.
18Die Antragsgegnerin hat auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien glaubhaft gemacht, dass die Parteien Wettbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Beide Parteien erbringen Steuerberatungsdienstleistungen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin hauptsächlich Unternehmen berate, vermag die Glaubhaftmachung des Wettbewerbsverhältnisses nicht zu erschüttern. Denn damit ist zum einen noch nicht gesagt, dass die Antragsgenerin dies nicht tut. Zum anderen ist selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin von einer Beratungsdienstleistung der Antragstellerin auch gegenüber Verbrauchern auszugehen.
192.
20Eine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 3 UWG hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
21a)
22Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn 11.35c). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (vgl. BGH GRUR 2010, 654 Rn 18 – Zweckbetrieb).
23§ 13 TMG stellt eine solche marktverhaltensregelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
24Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) ausgeführt:
25„Bei [§ 13 TMG] handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“
26Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Die vom Oberlandesgericht Hamburg ausgeführten Erwägungen sind auch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere lag dem dortigen Verfahren kein im Hinblick auf das hiesige Verfahren in rechtlich relevanter Weise anders gelagerter Fall zugrunde.
27Bei den Daten, die bei Nutzung des Kontaktformulars der Antragsgegnerin anzugeben waren, handelte es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 13 Abs. 1 TMG. Der daher erforderliche Hinweis nach § 13 Abs. 1 TMG fehlte auf der Internetseite der Antragsgegnerin jedoch unstreitig. Ebenso fehlte ein nach § 13 Abs. 2 TMG erforderlicher Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft unstreitig gänzlich.
28b)
29Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lag auch die nach § 3 Abs. 1 UWG erforderliche Spürbarkeit vor.
30Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern liegt u.a. dann vor, wenn ein Schaden in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen eintreten kann. Ein bestimmtes Ausmaß ist nicht erforderlich. Der Schaden muss nicht bereits eingetreten sein; es reicht vielmehr aus, wenn er theoretisch eintreten kann, wozu eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist. Je stärker der Wettbewerb zwischen dem Handelnden und dem Mitbewerber ist, desto eher kommt eine spürbare Interessenbeeinträchtigung in Betracht. Insgesamt sind an die Spürbarkeit keine allzu großen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 3 Rn 119).
31Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten der Antragsgegnerin auf das Marktgeschehen praktisch nicht auswirken kann. Insbesondere sind die Parteien direkte Mitbewerber auf dem Gebiet der Steuerberatungsdienstleistungen und stehen durch ihren jeweiligen Sitz in derselben Stadt in einem engen Wettbewerbsverhältnis. Ein Kontaktformular, wie die Antragsgegnerin es verwendete, ist gerade darauf angelegt, eine möglichst große Zahl von potentiellen Mandanten zu erreichen und bestenfalls zu akquirieren. Es ist durchaus denkbar, dass sich Mandanten bei wettbewerbskonformen Verhalten der Antragsgegnerin anders entschieden hätten und auf eine Nutzung des Kontaktformulars der Antragsgegnerin verzichtet hätten. Jedenfalls bewirken die erforderlichen Belehrungen, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs bei der Entscheidung, personenbezogene Daten anzugeben, zurückhaltender verfahren, als dies bei Fehlen solcher erforderlichen Belehrungen der Fall ist. Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragene geringe Anzahl der tatsächlichen Kontaktanfragen, die über das Kontaktformular generiert worden seien, ist nicht geeignet, die Spürbarkeit in Frage zu ziehen. Denn für die Überschreitung der Spürbarkeitsschwelle reicht bereits – wie oben dargelegt – die Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer; eine bereits eingetretene Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.
32Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin können insoweit auch die Ausführungen im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 29.04.2011 (Az.: 5 W 88/11) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Im dortigen Verfahren vertrat das Kammergericht die Ansicht, dass § 13 TMG in Bezug auf Mitbewerber keine marktverhaltensregelnde Norm darstelle. Lediglich in Bezug auf Verbraucher sprach das Kammergericht dem § 13 TMG eine Schutzfunktion im Lichte des § 7 UWG zu, sodass allenfalls in Fällen von unerwünschter Werbung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 13 TMG vorliegen könne. Nach Ansicht der Kammer ist § 13 TMG aber vollumfänglich als marktverhaltensregelnde Norm anzusehen, also auch in Bezug auf Mitbewerber (vgl. oben). Hierzu verhält sich das Kammergericht aufgrund seiner anderen Auffassung naturgemäß nicht.
333.
34Auch der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG greift nicht durch.
35Grundsätzlich ist ein Mitbewerber befugt, seine Konkurrenten abzumahnen, wenn er der Meinung ist, es liege ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Ist er der Meinung, es liege ein Verstoß in mehreren bzw. vielen Fällen vor, ist es ihm erlaubt, Abmahnungen bezüglich aller Verstöße auszusprechen. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bedarf es daher über die reine Anzahl der Abmahnungen hinaus weiterer Umstände. Insbesondere kann die Aussprache von Abmahnungen dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn deren vordergründiger Zweck darin liegt, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, vgl. § 8 Abs. 4 UWG.
36Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Antragsgegnerin hierzu unsubstantiiert. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte reichen nicht aus, um von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Antragstellerin auszugehen. Tatsachen, die einen solchen Vorwurf bestätigen würden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Antragsgegnerin in Vermutungen.
37Der Verdacht der Nutzung kopierter Blankovollmachten stellt eine bloße Behauptung dar, die in Bezug auf die mit der Abmahnung vom 17.03.2015 vorgelegte Vollmacht nicht nachvollziehbar ist. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe bei Ausspruch der Abmahnungen selbstständig gehandelt. Das Schreiben vom 07.04.2015 liegt zeitlich nach der an die Antragsgegnerin adressierten Abmahnung vom 17.03.2015. Zudem hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 12.06.2015 glaubhaft gemacht, dass sie ihre Prozessbevollmächtigte direkt nach dem Schreiben vom 07.04.2015 anwies, die Abmahnungen weiter zu verfolgen. Auch kann die Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht eindeutig als Hinweis auf ein rechtmissbräuchliches Verhalten gedeutet werden. Ebenso ist es denkbar, dass es sich lediglich um ein Versehen handelt. Letztlich ist auch der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 7.000,00 EUR nicht überhöht, sondern weicht lediglich unmerklich vom durch die Kammer festgesetzten Streitwert des vorliegenden Verfahrens ab.
38II.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91.
40Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
41Streitwert bis zum 07.04.2015: 7.500,00 EUR
42danach: 6.000,00 EUR
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.