DSGVO-Abmahnungen – wo bleibt die Abmahnwelle?

originally published: 22.10.2019 11:27, updated: 19.10.2022 17:16
DSGVO-Abmahnungen – wo bleibt die Abmahnwelle?
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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EN, DE,

Author’s summary by Dr. Boris Jan Schiemzik

Auch wenn die befürchtete Abmahnwelle bislang ausgeblieben ist, ist das Thema Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen weiterhin Thema und beschäftigt Unternehmen, Online-Händler und auch Gerichte. 

Die Datenschutzgrundverordnung hat neben neuen Pflichten für Unternehmen, Online-Händler und Webseitenbetreiber vor allem eins gebracht: große Rechtsunsicherheit. Viele Unternehmen und auch Experten befürchten, dass Datenschutzverstöße in großer Menge durch Konkurrenten und Verbraucherverbände abgemahnt werden. Bislang gab und gibt es eine solche Abmahnwelle (zumindest noch) nicht. Ob Datenschutzverstöße überhaupt abmahnbar sind, ist weiterhin unklar. Daran ändern auch erste Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema nicht.

Grundlage für Abmahnungen ist das Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich können Marktverhaltensregelungen über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Konkurrenten und Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Werden Verbraucher durch fehlende Datenschutzinformationen getäuscht oder verschafft sich ein Wettbewerber durch Datenschutzverletzungen einen Vorteil, ist eine Abmahnung über das UWG denkbar.

Solche Abmahnungen sind typischerweise mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Übernahme von Abmahnkosten und ggf. Zahlung von Schadensersatz verbunden.

Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen

Bereits unter dem alten Datenschutzrecht gab es Streit darüber, ob Datenschutzregeln Marktverhaltensregelungen darstellen und daher abmahnbar sind. Zwei obergerichtliche Urteile (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2013, 3 U 26/12 und Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/15) entschieden zum alten Bundesdatenschutzgesetz, dass die Pflicht zum Vorhalten einer korrekten Datenschutzerklärung eine Marktverhaltensregelung darstellt und Verstöße dagegen abmahnbar sind.

Dem schlossen sich das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Hamburg in Entscheidungen zur DSGVO an und sprachen sich für eine Abmahnbarkeit aus.

Anders entschieden die Landgerichte Bochum, Wiesbaden und Magdeburg: nach deren Ansicht können Verstöße gegen die DSGVO nicht abgemahnt werden, da die Sanktionsregelungen in der DSGVO abschließend sind. Eine klare Linie hierüber wird wohl erst entweder der Gesetzgeber mit seiner geplanten UWG-Reform oder der Bundesgerichtshof und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof treffen.

Bedeutung von Datenschutzerklärungen im Internet

Aufgrund dieser unklaren Rechtslage sollte daher insbesondere im Internet besonderer Wert auf eine korrekte und vollständige Datenschutzerklärung gelegt werden. Die verpflichtenden Angaben, die jede Datenschutzerklärung enthalten muss, werden in Art. 13, 14 DSGVO aufgezählt:

  • Name des Verantwortlichen und dessen Kontaktdaten
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  • berechtigte Interessen, auf denen die Datenverarbeitung beruht
  • Empfänger bei Datenweitergabe
  • Rechte von Betroffenen

Um Abmahnungen derzeit wirksam zu vermeiden ist eine datenschutzrechtskonforme Webseite Grundvoraussetzung.

 

Ausführliche Informationen zum Thema DSGVO-Abmahnungen finden Sie hier: www.rosepartner.de/abmahnung-datenschutz-dsgvo.html

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published on 11.03.2016 00:00

Tenor Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. Juli 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 126/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 1G r ü n d e : 2(anstell

Annotations

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. Juli 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 126/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.