Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 Ws 562/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung der gegen den Betroffenen ergangenen rechtskräftigen Entscheidung des niederländischen Staatsrates – Senat für Verwaltungsrechtsprechung – vom 27.06.2012 (Az. 201111283/V6), mit dem die Bußgeldverfügungen des Ministers für Arbeit und Soziales der Niederlande vom 24.06.2009 und 04.03.2010 im Umfang einer Geldbuße i.H.v. 200.000 Euro bestätigt worden sind, wird gemäß § 54 IRG für zulässig und vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
1
Gründe:
2I.
31. Das niederländische Justizministerium hatte mit Schreiben vom 10.07.2013 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berufung auf Art. 4 des EG-Vollstreckungsübereinkommens vom 13.11.1991 um die Vollstreckung einer Entscheidung des Senats für Verwaltungsrechtsprechung bei dem Staatsrat der Niederlande („Raad van State“) vom 27.06.2012 (Aktenzeichen 201111283/1/V6) ersucht, mit der dieser eine gegen den deutschen Staatsangehörigen A von den Vorinstanzen verhängte Geldbuße wegen Verstoßes gegen das niederländische Ausländerbeschäftigungsgesetz in Höhe von 200.000 Euro bestätigt hatte.
4Im Einzelnen hatte der Minister für Arbeit und Soziales mit zwei Verfügungen vom 24.06.2009 und einer solchen vom 04.03.2010 ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 224.000 € verhängt. Zugrunde lag dem, dass der Betroffene im Mai und Juni 2008 sowie im Mai 2009 rumänische Arbeitnehmer als Erntehelfer in C, Gemeinde M, beschäftigt hatte, die nicht über die für die Niederlande erforderliche Arbeitsgenehmigung verfügten. Dagegen erhobene Einsprüche waren durch das Ministerium am 31.03.2010 zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 14.09.2011 erklärte das Landgericht ´s-Gravenhage die dagegen eingelegte Berufung für unbegründet. Der Staatsrat hob das Berufungsurteil hinsichtlich der Verwaltungsstrafen wegen der Beschäftigung von sechs Arbeitnehmern auf, erklärte die Berufung insoweit für berechtigt, bestätigte das Berufungsurteil im Übrigen und setzte die Verwaltungsstrafe auf 200.000 € fest.
5Nach Übermittlung des Gesuchs an die Leitende Oberstaatsanwältin in Aachen hatte die Staatsanwaltschaft Aachen am 21.08.2013 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen beantragt, die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung in Anwendung der §§ 48ff. IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag hatte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27.01.2014 abgelehnt und hierzu ausgeführt, dass der Antrag unzulässig und das Landgericht Aachen unzuständig sei. Auf das Ersuchen seien nicht die §§ 48ff. IRG, sondern vorrangig die §§ 87ff. IRG anzuwenden, weil die Niederlande und Deutschland dem Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 (nachfolgend: RB-Geld) unterfielen und die zu vollstreckende Entscheidung die Voraussetzungen von Art. 1 lit. a erfülle. Zuständig für die Entscheidung sei demnach gem. §§ 87f Abs. 1, 87c Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 4 IRG das Bundesamt für Justiz.
6Die gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hatte der Senat mit Beschluss vom 16.04.2014 (Az. 2 Ws 143/14) als unbegründet verworfen. Die Strafvollstreckungskammer sei zu Recht von einem Vorrang der §§ 87ff. IRG ausgegangen. Vollstreckungshilfe sei bereits dann ausschließlich nach § 87ff. IRG zu leisten, wenn der Anwendungsbereich des RB-Geld eröffnet sei, ein Wahlrecht des ersuchenden Staates, nach welchen Vorschriften er ein Vollstreckungshilfegesuch stellen wolle, sei nicht gegeben.
72. Unter dem 22.10.2014 hat das niederländische Justizministerium erneut um die Vollstreckung der oben genannten Entscheidung ersucht und darauf hingewiesen, dass die RB-Geld in den Niederlanden hinsichtlich von Verwaltungsstrafen wie der in Rede stehenden (noch) nicht umgesetzt worden sei, so dass das Ersuchen auf diese Vorschriften nicht gestützt werden könne.
8Die Staatsanwaltschaft Aachen hat daraufhin am 01.07.2015 bei dem Landgericht Aachen beantragt, die Entscheidung des Staatsrates gemäß § 54 IRG für zulässig und vollstreckbar zu erklären.
9Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen hat dies mit Beschluss vom 22.07.2015 (Az. 33f StVK 534/15) erneut abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da ihm die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 16.04.2014 entgegen stehe. Es seien im Vergleich zu dem ersten Antrag keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände hinzugetreten, die der Kammer eine Entscheidung trotz des Senatsbeschlusses erlaubten. Unabhängig davon könne ein Wahlrecht hinsichtlich der Grundlage eines Vollstreckungshilfeersuchens nicht dadurch entstehen, dass der ersuchende Staat (noch) keine innerstaatliche Rechtsgrundlage für das Verfahren geschaffen habe.
10Gegen diesen ihr am 23.07.2015 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.07.2015, die am 28.07.2015 beim Landgericht Aachen eingegangen ist und die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, die in ihrer Vorlageverfügung vom 26.08.2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 01.10.2015 zu den Ausführungen des Rechtsbeistands im Schriftsatz vom 24.09.2015, beantragt hat, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattzugeben.
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 IRG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht, §§ 77 IRG, 311 Abs. 2 StPO, eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
131. Entgegen der Auffassung der Strafvollsteckungskammer steht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 16.04.2014 einer Sachentscheidung nicht entgegen.
14Der Beschluss des Senats vom 16.04.2014 ist formell rechtskräftig. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung von den Verfahrensbeteiligten nicht oder nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und für diesen Prozess nicht mehr abänderbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Einl., Rn. 164; KK-StPO/Fischer, 7. Auflage 2013, Einleitung, Rn. 480). Da der Beschluss gemäß § 55 IRG nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, ist diese Voraussetzung erfüllt.
15Durch die formelle Rechtskraft entsteht eine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung in derselben Frage, bis dem Beschluss durch Nova die Grundlage entzogen ist (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 166). Vorliegend hat zwar die Staatsanwaltschaft unter dem 01.07.2015 einen erneuten Antrag gestellt, dennoch handelt es sich um dieselbe Sache, die der Senatsentscheidung vom 16.04.2014 zugrunde lag. In Rede steht nicht nur die Vollstreckbarkeit desselben Erkenntnisses, die niederländischen Behörden haben zudem auch keinen neuen förmlichen Antrag gestellt, sondern lediglich darum ersucht, „nochmals zu erwägen, das vorliegende Ersuchen“ zu übernehmen.
16Indes liegt ein Novum vor. Die niederländischen Behörden haben zwischenzeitlich auf die fehlende Umsetzung der RB-Geld hinsichtlich von Verwaltungsstrafen wie der in Rede stehenden in den Niederlanden aufmerksam gemacht. Ein Vorgehen nach dem RB-Geld ist den Niederlanden danach nicht möglich. Diese Tatsache ist neu, wofür es ausreicht, dass sie dem Senat bei seiner Entscheidung nicht bekannt war (vgl. KG a.a.O., Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 211, Rn. 3).
17Sie ist ebenfalls geeignet, der Entscheidung des Senats vom 16.04.2014 die Grundlage zu entziehen. Wann Nova vorliegen, die einer Entscheidung die Grundlage entziehen, hängt maßgeblich von der Art der Entscheidung ab und dem Gewicht, das die neuen Tatsachen haben (KG, Beschluss v. 09.01.2001 – 1 AR 1436/00 – 5 Ws 6/01, zitiert nach juris). In Bezug auf Exequaturentscheidungen wird – soweit ersichtlich – einhellig angenommen, ein ablehnender Beschluss hindere eine erneute gerichtliche Entscheidung schon dann nicht, falls ein erneutes Ersuchen mit ergänzenden Unterlagen versehen werde (Schomburg/Hackner, in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage 2012, § 55 IRG, Rn. 2; Grotz, in Grötzner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2014, § 55 IRG, Rn. 3). Daraus folgt, dass neue Umstände kein besonderes Gewicht haben müssen, um die Sperrwirkung zu durchbrechen.
18Der Senat hat sich in dem genannten Beschluss mit der Frage der Umsetzung des RB-Geld in das niederländische Recht zwar nicht ausdrücklich befasst. Er ist aber ersichtlich implizit von der Umsetzung des Beschlusses und davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen auf den RB-Geld gestützt werden konnte, auch wenn das Ersuchen nicht unter Berufung auf diesen Rahmenbeschluss gestellt worden war. Anderenfalls hätte der Senat keinen Vorrang der §§ 87ff. IRG angenommen, da dann der „Anwendungsbereich des RB-Geld“ (S. 4 des Beschlusses) im konkreten Fall gerade nicht eröffnet gewesen wäre, worauf der Senat aber entscheidend abgestellt hat. In diesem Fall wäre es bei der Geltung der allgemeinen Vorschriften verblieben. Dieses Verständnis, dass also ohne eine Umsetzung des RB-Geld in das nationale Recht die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung gelangen, entspricht auch der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur (Johnson in Grötzner/Pötz/Kreß a.a.O., § 86 IRG, Rn. 2 aE; Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 86 IRG, Rn. 3) sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/1288, S. 21) und stimmt mit der Rechtslage zu anderen Rahmenbeschlüssen überein (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 78 IRG, Rn. 24 zum RB-Freiheitsstrafen). Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Sinn des RB-Geld, der „bisherige Hindernisse“ beheben und „wesentliche Erleichterungen“ erreichen sollte (BT-Drucksache 17/2008, S. 14) und liefe auf eine Sanktionierung der nicht (vollständig) erfolgten Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus. Ein besonderes Sanktionierungsinstrumentarium für den Fall der Nichtumsetzung von Rahmenbeschlüssen sieht der EU-Vertrag aber weder vor (Schönberger, Der Rahmenbeschluss, Unionssekundärrecht zwischen Völkerrecht und Gemeinschaftsrecht, ZaörV 67 (2007), 1107, 1116) noch könnte eine derartige Sanktion ggf. durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedsstaates erfolgen. Abgesehen davon begründete ein anderes Verständnis auch eine nicht gewollte und nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung der Niederlande gegenüber Nicht-EU-Staaten, die den Rahmenbeschluss nicht umsetzen können.
19Das nunmehr bekannt gewordene Fehlen der basalen Voraussetzung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses entzieht dem Senatsbeschluss daher die Grundlage.
202. Die (noch) nicht erfolgte vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den Niederlanden steht der Anwendung der §§ 87ff. IRG vorliegend entgegen. Das Ersuchen ist damit nach dem EG-VollstrÜbK und ergänzend den Regeln der §§ 48ff. IRG zu behandeln.
21Die Voraussetzungen des EG-VollstrÜbK liegen vor. Das dies bestreitende Vorbringen des Rechtsbeistandes gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
22a) Soweit der Rechtsbeistand die vorgelegten Übersetzungen als fehlerhaft rügt, steht dies der Exequaturentscheidung nicht entgegen. Die Übersetzungen sind ohne weiteres verständlich, gewisse Wortmehrdeutungen sind hinzunehmen. Selbst unterstellt, die vorgebrachten Mängel der Übersetzungen seien alle vorhanden, wären sie nicht gravierend und insbesondere nicht sinnentstellend. Ein Anlass, die übersandten Schriftstücke neu übersetzen zu lassen, besteht daher nicht.
23b) Nach der Erklärung des niederländischen Justizministeriums vom 10.07.2013 ist die Entscheidung des Staatsrates vom 27.06.2012 auch rechtskräftig und vollstreckbar („irrevocable and can be executed“). Anlass daran zu zweifeln besteht nicht. Wie eine Recherche in im Internet frei zugänglichen Quellen zeigt, handelt es sich bei dem Staatsrat um das höchste niederländische Gericht in Verwaltungssachen, so dass dessen Entscheidungen mit Erlass rechtskräftig werden. Rechtskraft bedeutet auch in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung formell nicht mehr anfechtbar ist (Schomburg/Hackner a.a.O., § 49 IRG, Rn. 4). Die von dem Rechtsbeistand vorgetragene Anrufung des EuGH oder die Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens sind daher ohne Belang. Aus der Rechtskraft folgt auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Dieser stehen lediglich Verbüßung, Gnadenentscheidung, Amnestie oder ein anderes nicht behebbares Verfahrenshindernis entgegen (Schomburg/Hackner a.a.O., Rn. 5). Das Vorliegen eines solchen Hindernisses ist jedoch nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Rechtsbeistandes. Dieser übersieht zudem, dass der Staatsrat als Rechtsmittelgericht die durch die Verwaltungsbehörde verhängten Geldbußen lediglich (überwiegend) bestätigt und nicht etwa selbst ausgesprochen hat, so dass die Überlegungen zu der Tenorierung der Entscheidung verfehlt sind.
24c) Soweit der Rechtsbeistand der Auffassung ist, eine Vollstreckbarkeitserklärung scheitere daran, dass das Urteil des Staatsrates keine Entscheidung in einer strafrechtlichen Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 2 IRG darstelle, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg. Die – vorrangige – Regelung des Art. 1 a) EG-VollstrÜbK setzt eine derartige strafrechtliche Angelegenheit schon nicht voraus, sondern lässt ausdrücklich eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ausreichen, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsvorschriften oder einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird. Vorgeworfen wird dem Betroffenen die Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis, die auch in Deutschland gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis 500.000 € geahndet werden kann. Zudem sind auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 IRG erfüllt. Eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn sich der Gegenstand bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts in der BRD einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zurechnen lässt (Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner a.a.O., § 1 IRG, Rn. 2), was hier – wie eben ausgeführt – der Fall ist.
25d) Schließlich liegt auch die Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit, Art. 5 b) EG-VollstrÜbK bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG, vor. Sie ist erfüllt, wenn die Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt, im Vollstreckungsstaat strafbar wäre, falls sie dort unter gleichartigen Umständen begangen worden wäre und deshalb nach dem Recht des Vollstreckungsstaates gegen den Betroffenen eine Sanktion hätte verhängt werden können (Schomburg/Hackner a.a.O., Art. 5 EG-VollstrÜbk, Rn. 5). Das bedeutet nicht, dass die rechtliche Einordnung der Straftatbestände im Urteilsstaat und im Vollstreckungsstaat dieselbe sein muss. Abzustellen ist vielmehr auf die – sinngemäß umgestellte – Tat, wie sie dem Urteil zugrunde liegt (BGHSt 42, 243; Schomburg/Hackner a.a.O.). Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der beiderseitigen Strafbarkeit ist der Moment der Exequaturentscheidung (OLG Karlsruhe NJW 1985, 2096; OLG Celle NStZ-RR 2008, 245; Grotz a.a.O., § 49 IRG, Rn. 23).
26Die Beschäftigung rumänischer Staatsangehöriger in Deutschland als Saisonarbeiter ohne Arbeitsgenehmigung in den Jahren 2008 und 2009 stellt sich auch aus heutiger Sicht als Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III (in der Fassung vom 19.08.2007) dar. Die von dem Rechtsbeistand angeführte Vorschrift des § 12e ARGV, nach der rumänische Saisonarbeiter einer solchen Arbeitsgenehmigung nicht bedürfen, steht dem nicht entgegen. Die Vorschrift hat erst seit dem 01.01.2012 Gültigkeit, galt zur Tatzeit also nicht. Die zwischenzeitliche Einführung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG ohne Belang und führt nicht zur Straffreiheit für Taten, die vor Inkrafttreten der Norm begangen worden sind. Denn – der sachlich mit § 4 Abs. 3 OWiG übereinstimmende (KK-OWiG/Rogall, 4. Auflage 2014, § 4, Rn. 1) – § 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar, wenn sich nur der persönliche Anwendungsbereich einer Strafnorm ändert (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 2, Rn. 4a). Der Bundesgerichtshof hat dazu zunächst entschieden, dass die bloße Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs der Aufenthaltsgenehmigungspflicht durch den Beitritt verschiedener osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 keine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Einschleusungstatbestandes darstellt, weil sich damit der Inhalt der strafbewehrten Verhaltensnorm nicht geändert hat (BGH NStZ-RR 2005, 247; so auch OLG Celle a.a.O.). Er hat diese Rechtsprechung auf die Normen über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer übertragen (BGH wistra 2012, 28; wistra 2014, 23; so auch OLG Bamberg wistra 2014, 199; Mosbacher, Keine Straffreiheit für Altfälle unerlaubter Beschäftigung von Unionsbürgern, NStZ 2015, 255). Nach Auffassung des Senats gilt für §§ 404, 284 SGB III i. V. m. der auf Grundlage des § 288 SGB III ergangenen Vorschrift des § 12e ARGV nichts anders.
273. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG i. V. m. § 465 StPO in entsprechender Anwendung.
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(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder - 2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
- 1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und - 2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält
- 1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird, - 2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.
(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft.
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder - 2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
- 1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und - 2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
- 1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt, - 2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht, - 3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, - a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder - b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
- 4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und - 5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn - a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder - b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
- a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder - b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder - c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
- 1.
entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder - 2.
eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, - 1a.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 2.
entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, - 3.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt, - 4.
entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, - 5.
entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, - 7.
entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 8.
entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, - 9.
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 10.
(weggefallen) - 11.
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, - 12.
(weggefallen) - 13.
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt, - 14.
(weggefallen) - 15.
(weggefallen) - 16.
einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 17. u. 18.
(weggefallen) - 19.
entgegen - a)
§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, - b)
§ 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- 20.
entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, - 21.
entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, - 22.
(weggefallen) - 23.
entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, - 24.
entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt, - 25.
entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 26.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder - 27.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.
(5) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island oder dem Königreich Norwegen betrifft, richtet sich nach diesem Gesetz.
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
- 1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt, - 2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht, - 3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, - a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder - b)
in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, hätte getroffen werden können,
- 4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und - 5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung zulässig, wenn - a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder - b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfolgen könnte.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(5) Soweit in der ausländischen Anordnung der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
- a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder - b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder - c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
- 1.
entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder - 2.
eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, - 1a.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 2.
entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, - 3.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt, - 4.
entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, - 5.
entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, - 7.
entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 8.
entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, - 9.
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 10.
(weggefallen) - 11.
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, - 12.
(weggefallen) - 13.
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt, - 14.
(weggefallen) - 15.
(weggefallen) - 16.
einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 17. u. 18.
(weggefallen) - 19.
entgegen - a)
§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, - b)
§ 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- 20.
entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, - 21.
entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, - 22.
(weggefallen) - 23.
entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, - 24.
entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt, - 25.
entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 26.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder - 27.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
- 1.
entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder - 2.
eine Nachunternehmerin oder einen Nachunternehmer einsetzt oder es zulässt, dass eine Nachunternehmerin oder ein Nachunternehmer tätig wird, die oder der entgegen § 284 Absatz 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 42 Absatz 4 oder § 287 Abs. 3 sich die dort genannte Gebühr oder den genannten Aufwendungsersatz erstatten lässt, - 1a.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, - 2.
entgegen § 165 Absatz 5 einen dort genannten Beschluß nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, - 3.
entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt, - 4.
entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt, - 5.
entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, - 7.
entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 8.
entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, - 9.
einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 10.
(weggefallen) - 11.
entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, - 12.
(weggefallen) - 13.
entgegen § 298 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt, - 14.
(weggefallen) - 15.
(weggefallen) - 16.
einer Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 2 Nr. 2 oder § 357 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 17. u. 18.
(weggefallen) - 19.
entgegen - a)
§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, - b)
§ 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- 20.
entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt, - 21.
entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, - 22.
(weggefallen) - 23.
entgegen § 315 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 316, § 317 oder als privater Arbeitgeber oder Träger entgegen § 318 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, - 24.
entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder Zutritt nicht gewährt, - 25.
entgegen § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 26.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder - 27.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(1) Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind, dürfen Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur ausüben sowie von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.
(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach Absatz 1 und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach der aufgrund des § 288 erlassenen Rechtsverordnung.
(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend, soweit nicht eine aufgrund des § 288 erlassene Rechtsverordnung günstigere Regelungen enthält. Bei Anwendung der Vorschriften steht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes gleich.
(7) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung, der vor dem Tag, an dem der Beitrittsvertrag eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union, der Übergangsregelungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorsieht, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilt wurde, gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort. Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung bleiben als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung
- 1.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer, die keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, - 2.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage, - 3.
Ausnahmen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, - 4.
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie das Erfordernis einer ärztlichen Untersuchung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit deren Einwilligung für eine erstmalige Beschäftigung, - 5.
das Nähere über Umfang und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis, - 6.
weitere Personengruppen, denen eine Arbeitsberechtigung erteilt wird, sowie die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Arbeitsberechtigung, - 7.
weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sowie - 8.
die Voraussetzungen für das Verfahren und die Aufhebung einer Genehmigung
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur zur Durchführung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.