Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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07/02/2017 15:04

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen muss einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Hierbei ist im Besonderen auf den örtlichen Schwerpunt des strafbaren Handelns abzustellen.
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published on 31/07/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/18 vom 31. Juli 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bestätigung der Sicherstellung.
published on 16/01/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Verfolgten vom 03.01.2019, ihn für den ihm durch den Vollzug der Auslieferungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen, wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Verfolgten vom 03.01.2019,
published on 12/07/2018 00:00

Tenor 1.) Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland an das Königreich Spanien zur Strafverfolgung wegen des im Europäischen Haftbefehl der Zweiten Kammer des Obersten Spanischen Gerichtshofes vom 23. März 2018 genannten V
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft U. gegen den Beschluss des Landgerichts U. vom 05. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatska
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